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59_III_184

BGE 59 III 184

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 44.

SchKG einzuleiten, wie es nach BGE 53 m S. 4 richtig

gewesen wäre.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkwrskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

44. Entscheid vom 13. JuU 1933 i. S. Pla.ttner und Kona.

Wer behaupten will, er sei zu Unrecht nicht in die Lage versetzt

worden, seine Drittansprache im Widerspruchsverfahren

geltend zu machen, kann nach erfolgter Verteilung des Erlöses

nicht auf dem Beschwerdeweg den entsprechenden Betrag

ersetzt verlangen, sondern nur noch eine Verantwortlichkeits-

klage gegen den Betreibungsbeamten erheben.

Celui qui pretend que, a tOrt, il n'a pas et8 mis en mesure de faire

valoir sa revendication suivant la procedure fixee aux art. 106

et sWv. LP. n'est plus fonde, une fois le produit de la reali-

sation distribue, a conclure par voie de plainte au payement

de la somme qui lui serait revenue, mais doit agir par voie

d'action en dommages·interets contre les fonctionnaires de

l'office des poursuites.

Chi afferma che a torto non e stato posto in grado di far valere

una sua rivendicazione a sensi degli art. 106 e seg. LEF., non

e legittimato, una volta ripartiio il ricado, delIa vendita, di

ehiedere, a mezzo di ricorso alle Autorita di Vigilanza il ver-

samento della somma ehe gli sarebbe spetitta: gli resta aperta

soltanto la via delI 'azione civile di indennizzo contro i funzio-

nari dell'uffieio.

A. -

In der Betreibung der Einwohnergemeinde

Münchenstein gegen E. Walther-Nebel pfändete das

Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt am 11. April

1932 einen Kleiderschrank und ein Buffet. Am 21. April

schloss sich die Ehefrau des Schuldners für 3000 Fr.

dieser Pfändung an. Auf das Verwertungsbegehren des

pfändenden Gläubigers hin wurden die gepfändeten Gegen-

stände am 13. Dezember versteigert. Der Nettoerlös von

53 Fr. 85 Cts. wurde durch Kollokations- und Vertei-

lungsplan vorn 25. Februar /3. März 1933 der Ehefrau

Schuldbetreibungs- lmd Konkursrecht. No 44.

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des Schuldners an ihre privilegierte Frauengutshälfte

zugeteilt und hernach ausbezahlt.

Inzwischen waren die gepfändeten Gegenstände am

10. November 1932 in der auf Verlangen der Rekurrenten

aufgenommenen Retentionsurkunde verzeichnet worden.

Auf das am 24. Dezember eingegangene Verwertungs-

begehren der Rekurrenten schrieb ihnen das Betreibungs-

amt am 21. März 1933, dass die Retentionsobjekte bereits

am 13. Dezember 1932 zugunsten einer vorgängigen

Pfändungsgruppe versteigert worden seien und der Netto-

erlös von 53 Fr. 85 ets. der Ehefrau zugefallen sei. Laut

einer Aktennotiz war dies arn 17. Januar von der Gant-

beamtung entdeckt worden.

B. -

Mit der vorliegenden Beschwerde haben die

Rekurrenten die Anträge gestellt, das Betreibungsamt

sei anzuweisen, ihnen 53 Fr. 85 Cts. auszubezahlen,

eventuell den der Ehefrau des Schuldners fälschlicher-

weise zugeteilten Ganterlös von dieser zurückzufordern,

weiter eventuell das Widerspruchsverfahren einzuleiten

und einen neuen Kollokationsplan aufzustellen, nach dem

der Ganterlös den Rekurrenten zugeteilt wird.

O. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 24. Juni

1933 die Beschwerde abgewiesen.

D. -

Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das

Bundesgericht weitergezogen und dabei ihre Beschwerde-

anträge erneuert.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

1. -

Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, das Be-

treibungsamt habe keine klare Gesetzesvorschrift verletzt,

hat deshalb den Ersatzanspruch der Rekurrenten als zum

mindesten sehr zweifelhaft bezeichnet und sich daher

nicht veranlasst gesehen, dem Betreibungsamt die Ersatz-

leistung an die Rekurrenten vorzuschreiben.

« Wollen

die Rekurrenten auf ihrem Anspruch bestehen », fährt sie

fort, « so müssen sie gegen das Betreibungsamt)) (richtig:

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. X· H.

den Betreibungsbeamten) « beim zuständigen Richter

klagen ». Diese Entscheidung könnte vom Bundesgericht

nur dann aufgehoben werden, wenn sie gesetzwidrig wäre

(Art. 19 SchKG), was jedoch nicht der Fall ist. Wer

geltend machen will, ein Betreibungsbeamter oder von

der öffentlichen Gewalt ernannter Angestellter des Betrei-

bungsamtes sei für Schaden verantwortlich, den er (oder

ein vom Betreibungsbeamten selbst ernannter Angestell-

ter) angerichtet hat, kann ihn dafür (nur) gerichtlich

belangen (Art. 5 SchKG). Durch Beschwerde verfolgbar

ist einzig der Anspruch darauf, dass die von den Betrei-

bungsämtern eingenommenen Gelder an diejenigen Per-

sonen herausgegeben werden, welche nach Massgabe des

durchgeführten Betreibungsverfahrens darauf berechtigt

sind, ungeachtet des Umstandes, dass das Amt das einge-

nommene Geld schon abgeliefert hat, jedoch an andere,

zum Bezuge gar nicht berechtigte Personen, und gleich-

gültig, ob es dasselbe wieder zurückerhalte (BGE 35 I

S. 480 = Sep.-Ausg. 12 S. 100; 44 III S. 89). Der vorlie-

gende Rekurs betrifft jedoch nicht einen derartigen An-

spruch. Auf den Erlös aus den gepfandeten und auf ihr

Begehren verwerteten Gegenständen waren die pfandenden

Gläubiger ohne weiteres berechtigt. Dieses ihr Recht hätte

demjenigen der Rekurrenten nur dann weichen müssen,

wenn deren Retentionsrecht im Widerspruchsverfahren,

eventuell -prozess festgestell~ worden wäre. Ein Wider-

spruchsverfahren ist jedoch gar nicht eingeleitet worden,

im Gegenteil werfen die Rekurrenten dem Betreibungsamt

gerade vor, die Einleitung des Widerspruchsverfahrens

versäumt zu haben. Nachgeholt werden kann es nicht mehr,

weil es nur bis zur Verteilung des Erlöses zulässig ist (Art.

107 Abs. 4 SchKG). Somit konnte das Betreibungsver-

fahren, wie es durchgeführt worden ist, keinesfalls Anlass

zur Zuteilung des Verwertungserlöses an die Rekurrenten

geben. Wollen diese aber geltend machen, sie seien aus

Verschulden des Betreibungsbeamten oder eines Ange-

stellten des Betreibungsamtes nicht in die Lage gesetzt

Sc·}mldbeu·eibungs. lind KonklU>'recht. Xc 44.

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worden, gegen die Pfändung bezw. die Verwertung der

gepfändeten Gegenstände zugunsten der Pfändungsgläu-

biger « Widerspruch» zu erheben und allfällig Wider-

spruchsklage durchzuführen, und sie seien aus diesem

Grund um den Erlös aus den betreffenden Gegenständen

gekommen, so handelt es sich um den Anspruch auf

Ersatz des Schadens, den die Rekurrenten infolge Nicht-

einleitung des Widerspruchsverfahrens erlitten haben, und

nicht um den Anspruch auf eingezogenen Verwertungs-

erlös, der nach Massgabe des durchgeführten Verfahrens

den Rekurrenten zuzuteilen gewesen wäre; denn diese

Zuteilung hätte ja eben die (erfolgreiche) Durchführung

des Widerspruchsverfahrens vorausgesetzt. Hätte somit

der Vorinstanz selbst dann keine Gesetzesverletzung zur

Last gelegt werden können, wenn sie gar nicht in die

Prüfung der BegrÜlldetheit des von den Rekurrenten

erhobenen Anspruches eingetreten wäre, so lässt sich

umsoweniger etwas dagegen einwenden, dass sie ihn dieser

Prüfung unterzogen hat unter dem Gesichtspunkt, ob er

vom beamtenhaftpflichtigen Justizfiskus freiwillig zu er-

füllen sei, und hiebei zur Verneinung gelangt ist. Insbe-

sondere ist es von Bundesrechts wegen nicht zu beanstan-

den, dass die Vorinstanz linabgeklärt gelassen hat, warum

das Betreibungsamt im vorliegenden Fall ausnahmsweise

nicht nach der sonst gehandhabten Gepflogenheit gehan-

delt hat, « den Retentionsanspruch des Vermieters dann

in der Pfändung von Amtes wegen durch Einleitung des

Widerspruchsverfahrens zu berücksichtigen, wenn in der

Retention das Verwertungsbegehren gestellt war », welch'

letzteres hier ja lange vor der Verteilung des Erlöses

geschah, die dann erst viel später die Eröffnung des

Widerspruchsverfahrens verunmöglichte.

2. -

Das erste Eventualbegehren erledigt sich damit,

dass kein Rechtsgrund ersichtlich ist, um das von der

Ehefrau des Schuldners in Gemässheit eines abgeschlosse-

nen Betreibungsverfahrens Bezogene wieder zurückzu-

fordern. Infolgedessen ist es nach dem bereits Ausgeführten

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Pfandne.elüassverfahren. :No 45.

ausgeschlossen, nachträglich ein Widerspruchsverfahren,

als Voraussetzung für ein neues KollokatiollSverfahren,

zu eröffnen.

Demnach erkenm die SchUldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

B. Pfandnachlassverfahren.

Procedure da concordat hypothecaire.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

ARR1l!TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

45. Entscheid vom 19. Juni 1933 i. S. Schweizerische

Xreditansta.lt gegen Schmidt und Oberrauch.

P fan d na chI ass ver fa h ren, Bundesbeschluss vom 30.

September 1932, Art. 22, 39,,41 Abs. 4 :

Gesucheines Solidarbürgen um Ausdehnung der

S tun dun g schon während der Dauer des Pfandnachlass-

verfahrens auf ihn : Zuliissigkeit (Erw. 1), Erfordernisse (Erw. 2)

und Verfahren (Erw. 1).

ProcM,ure de concordat hypotMcaire, arreM federnl du 30 septembre

1932, art. 22, 39, 41 0.1. 4 :

Requete d 'une caution solidaire tendo.nt a. oe que le benefice

du sursis soit etendu a. son profit : requete formulee au cours

de 10. procedure. AdmissibiliM (consid. 1), conditions (consid. 2),

et procedure (consid. 1).

Procedura deI concordat{) ipotecario, decreto federale 30 settembr-e

1932, art. 22, 39, 41 cp. 4 :

Pfandn8chlsssverfahren. :No 45.

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Istanze. deI fideiussore in solido volta ad otttmere ehe il beneficio

della moratoria venga esteso ad esso gilt. durante la procedura

concordataria: ammissibilita (consid. 1), condizioni (consid 2)

e procedura (consid. 1).

A. -

Nachdem der Bezirksgerichtsausschuss Oberland-

quart am 20. März 1933 über die A.-G. Sanatorium Solsana

in Davos das Pfandnachlassverfahren eröffnet und gleich-

zeitig die Stundung auf die mitverpflichteten Ehegatten

Dr. Vogel-Eysern ausgedehnt hatte, stellten am 25. April

bezw. 8. :Mai auch Dr. :M. Schmidt, Zahnarzt, in Bern und

P. Oberrauch, :Metzgermeister, in Davos, die zusammen

mit Dr. Vogel eine durch Hypothek im dritten Rang

auf dem Sanatorium Solsana versicherte Forderung der

Schweizerischen Kreditanstalt im Betrage von rund

100,000 Fr. solidarisch verbürgt haben, Gesuche um Aus-

dehnung der Stundung auf sie. Sie brachten wesentlich

vor:

Schmidt : Schwere Kapitalverluste im Zusammenhang

mit dem Kreugerzusammenbruch, ferner einige Erkran-

kungen und schliesslich allgemeiner Verdienstrückgang

zwingen den Gesuchsteller, die Ausdehnung der Stundung

zu begehren. Der Genannte versteuert heute keinerlei

Vermögen und nur einen Erwerb von 7000 Fr. Beweis:

Edition sämtlicher Steuerausweise des Gesuchstellers seit

1930 vom Steueramt in Bern und einer Auskunft über den

Gesuchsteller von der Bank für Graubünden, Davos.

Oberrauch : In letzter Zeit bin ich, wie Ihrem Gerichte

bekannt ist, derart in Ntitleidenschaft gezogen worden,

dass ich meiner :Mittel vollständig entblösst bin und auch

nicht in der Lage wäre, irgendwelche Sicherheiten zu

leisten. Gewünschten Falls bin ich bereit, Ihrem Gerichte

die notwendigen Unterlagen zu unterbreiten. Eine Be-

zahlung obgenannten Betrages oder auch nur einEm Teil

desselben im jetzigen :Moment ist mir unmöglich ...

B. -

Durch Entscheid vom 11. :Mai 1933 hat der

Bezirksgerichtsausschuss Oberlandquart die Stundung auf

die beiden Gesuchsteller ausgedehnt, und zwar für die