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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 44.
SchKG einzuleiten, wie es nach BGE 53 m S. 4 richtig
gewesen wäre.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkwrskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
44. Entscheid vom 13. JuU 1933 i. S. Pla.ttner und Kona.
Wer behaupten will, er sei zu Unrecht nicht in die Lage versetzt
worden, seine Drittansprache im Widerspruchsverfahren
geltend zu machen, kann nach erfolgter Verteilung des Erlöses
nicht auf dem Beschwerdeweg den entsprechenden Betrag
ersetzt verlangen, sondern nur noch eine Verantwortlichkeits-
klage gegen den Betreibungsbeamten erheben.
Celui qui pretend que, a tOrt, il n'a pas et8 mis en mesure de faire
valoir sa revendication suivant la procedure fixee aux art. 106
et sWv. LP. n'est plus fonde, une fois le produit de la reali-
sation distribue, a conclure par voie de plainte au payement
de la somme qui lui serait revenue, mais doit agir par voie
d'action en dommages·interets contre les fonctionnaires de
l'office des poursuites.
Chi afferma che a torto non e stato posto in grado di far valere
una sua rivendicazione a sensi degli art. 106 e seg. LEF., non
e legittimato, una volta ripartiio il ricado, delIa vendita, di
ehiedere, a mezzo di ricorso alle Autorita di Vigilanza il ver-
samento della somma ehe gli sarebbe spetitta: gli resta aperta
soltanto la via delI 'azione civile di indennizzo contro i funzio-
nari dell'uffieio.
A. -
In der Betreibung der Einwohnergemeinde
Münchenstein gegen E. Walther-Nebel pfändete das
Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt am 11. April
1932 einen Kleiderschrank und ein Buffet. Am 21. April
schloss sich die Ehefrau des Schuldners für 3000 Fr.
dieser Pfändung an. Auf das Verwertungsbegehren des
pfändenden Gläubigers hin wurden die gepfändeten Gegen-
stände am 13. Dezember versteigert. Der Nettoerlös von
53 Fr. 85 Cts. wurde durch Kollokations- und Vertei-
lungsplan vorn 25. Februar /3. März 1933 der Ehefrau
Schuldbetreibungs- lmd Konkursrecht. No 44.
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des Schuldners an ihre privilegierte Frauengutshälfte
zugeteilt und hernach ausbezahlt.
Inzwischen waren die gepfändeten Gegenstände am
10. November 1932 in der auf Verlangen der Rekurrenten
aufgenommenen Retentionsurkunde verzeichnet worden.
Auf das am 24. Dezember eingegangene Verwertungs-
begehren der Rekurrenten schrieb ihnen das Betreibungs-
amt am 21. März 1933, dass die Retentionsobjekte bereits
am 13. Dezember 1932 zugunsten einer vorgängigen
Pfändungsgruppe versteigert worden seien und der Netto-
erlös von 53 Fr. 85 ets. der Ehefrau zugefallen sei. Laut
einer Aktennotiz war dies arn 17. Januar von der Gant-
beamtung entdeckt worden.
B. -
Mit der vorliegenden Beschwerde haben die
Rekurrenten die Anträge gestellt, das Betreibungsamt
sei anzuweisen, ihnen 53 Fr. 85 Cts. auszubezahlen,
eventuell den der Ehefrau des Schuldners fälschlicher-
weise zugeteilten Ganterlös von dieser zurückzufordern,
weiter eventuell das Widerspruchsverfahren einzuleiten
und einen neuen Kollokationsplan aufzustellen, nach dem
der Ganterlös den Rekurrenten zugeteilt wird.
O. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 24. Juni
1933 die Beschwerde abgewiesen.
D. -
Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das
Bundesgericht weitergezogen und dabei ihre Beschwerde-
anträge erneuert.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
1. -
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, das Be-
treibungsamt habe keine klare Gesetzesvorschrift verletzt,
hat deshalb den Ersatzanspruch der Rekurrenten als zum
mindesten sehr zweifelhaft bezeichnet und sich daher
nicht veranlasst gesehen, dem Betreibungsamt die Ersatz-
leistung an die Rekurrenten vorzuschreiben.
« Wollen
die Rekurrenten auf ihrem Anspruch bestehen », fährt sie
fort, « so müssen sie gegen das Betreibungsamt)) (richtig:
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. X· H.
den Betreibungsbeamten) « beim zuständigen Richter
klagen ». Diese Entscheidung könnte vom Bundesgericht
nur dann aufgehoben werden, wenn sie gesetzwidrig wäre
(Art. 19 SchKG), was jedoch nicht der Fall ist. Wer
geltend machen will, ein Betreibungsbeamter oder von
der öffentlichen Gewalt ernannter Angestellter des Betrei-
bungsamtes sei für Schaden verantwortlich, den er (oder
ein vom Betreibungsbeamten selbst ernannter Angestell-
ter) angerichtet hat, kann ihn dafür (nur) gerichtlich
belangen (Art. 5 SchKG). Durch Beschwerde verfolgbar
ist einzig der Anspruch darauf, dass die von den Betrei-
bungsämtern eingenommenen Gelder an diejenigen Per-
sonen herausgegeben werden, welche nach Massgabe des
durchgeführten Betreibungsverfahrens darauf berechtigt
sind, ungeachtet des Umstandes, dass das Amt das einge-
nommene Geld schon abgeliefert hat, jedoch an andere,
zum Bezuge gar nicht berechtigte Personen, und gleich-
gültig, ob es dasselbe wieder zurückerhalte (BGE 35 I
S. 480 = Sep.-Ausg. 12 S. 100; 44 III S. 89). Der vorlie-
gende Rekurs betrifft jedoch nicht einen derartigen An-
spruch. Auf den Erlös aus den gepfandeten und auf ihr
Begehren verwerteten Gegenständen waren die pfandenden
Gläubiger ohne weiteres berechtigt. Dieses ihr Recht hätte
demjenigen der Rekurrenten nur dann weichen müssen,
wenn deren Retentionsrecht im Widerspruchsverfahren,
eventuell -prozess festgestell~ worden wäre. Ein Wider-
spruchsverfahren ist jedoch gar nicht eingeleitet worden,
im Gegenteil werfen die Rekurrenten dem Betreibungsamt
gerade vor, die Einleitung des Widerspruchsverfahrens
versäumt zu haben. Nachgeholt werden kann es nicht mehr,
weil es nur bis zur Verteilung des Erlöses zulässig ist (Art.
107 Abs. 4 SchKG). Somit konnte das Betreibungsver-
fahren, wie es durchgeführt worden ist, keinesfalls Anlass
zur Zuteilung des Verwertungserlöses an die Rekurrenten
geben. Wollen diese aber geltend machen, sie seien aus
Verschulden des Betreibungsbeamten oder eines Ange-
stellten des Betreibungsamtes nicht in die Lage gesetzt
Sc·}mldbeu·eibungs. lind KonklU>'recht. Xc 44.
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worden, gegen die Pfändung bezw. die Verwertung der
gepfändeten Gegenstände zugunsten der Pfändungsgläu-
biger « Widerspruch» zu erheben und allfällig Wider-
spruchsklage durchzuführen, und sie seien aus diesem
Grund um den Erlös aus den betreffenden Gegenständen
gekommen, so handelt es sich um den Anspruch auf
Ersatz des Schadens, den die Rekurrenten infolge Nicht-
einleitung des Widerspruchsverfahrens erlitten haben, und
nicht um den Anspruch auf eingezogenen Verwertungs-
erlös, der nach Massgabe des durchgeführten Verfahrens
den Rekurrenten zuzuteilen gewesen wäre; denn diese
Zuteilung hätte ja eben die (erfolgreiche) Durchführung
des Widerspruchsverfahrens vorausgesetzt. Hätte somit
der Vorinstanz selbst dann keine Gesetzesverletzung zur
Last gelegt werden können, wenn sie gar nicht in die
Prüfung der BegrÜlldetheit des von den Rekurrenten
erhobenen Anspruches eingetreten wäre, so lässt sich
umsoweniger etwas dagegen einwenden, dass sie ihn dieser
Prüfung unterzogen hat unter dem Gesichtspunkt, ob er
vom beamtenhaftpflichtigen Justizfiskus freiwillig zu er-
füllen sei, und hiebei zur Verneinung gelangt ist. Insbe-
sondere ist es von Bundesrechts wegen nicht zu beanstan-
den, dass die Vorinstanz linabgeklärt gelassen hat, warum
das Betreibungsamt im vorliegenden Fall ausnahmsweise
nicht nach der sonst gehandhabten Gepflogenheit gehan-
delt hat, « den Retentionsanspruch des Vermieters dann
in der Pfändung von Amtes wegen durch Einleitung des
Widerspruchsverfahrens zu berücksichtigen, wenn in der
Retention das Verwertungsbegehren gestellt war », welch'
letzteres hier ja lange vor der Verteilung des Erlöses
geschah, die dann erst viel später die Eröffnung des
Widerspruchsverfahrens verunmöglichte.
2. -
Das erste Eventualbegehren erledigt sich damit,
dass kein Rechtsgrund ersichtlich ist, um das von der
Ehefrau des Schuldners in Gemässheit eines abgeschlosse-
nen Betreibungsverfahrens Bezogene wieder zurückzu-
fordern. Infolgedessen ist es nach dem bereits Ausgeführten
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Pfandne.elüassverfahren. :No 45.
ausgeschlossen, nachträglich ein Widerspruchsverfahren,
als Voraussetzung für ein neues KollokatiollSverfahren,
zu eröffnen.
Demnach erkenm die SchUldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
B. Pfandnachlassverfahren.
Procedure da concordat hypothecaire.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
ARR1l!TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
45. Entscheid vom 19. Juni 1933 i. S. Schweizerische
Xreditansta.lt gegen Schmidt und Oberrauch.
P fan d na chI ass ver fa h ren, Bundesbeschluss vom 30.
September 1932, Art. 22, 39,,41 Abs. 4 :
Gesucheines Solidarbürgen um Ausdehnung der
S tun dun g schon während der Dauer des Pfandnachlass-
verfahrens auf ihn : Zuliissigkeit (Erw. 1), Erfordernisse (Erw. 2)
und Verfahren (Erw. 1).
ProcM,ure de concordat hypotMcaire, arreM federnl du 30 septembre
1932, art. 22, 39, 41 0.1. 4 :
Requete d 'une caution solidaire tendo.nt a. oe que le benefice
du sursis soit etendu a. son profit : requete formulee au cours
de 10. procedure. AdmissibiliM (consid. 1), conditions (consid. 2),
et procedure (consid. 1).
Procedura deI concordat{) ipotecario, decreto federale 30 settembr-e
1932, art. 22, 39, 41 cp. 4 :
Pfandn8chlsssverfahren. :No 45.
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Istanze. deI fideiussore in solido volta ad otttmere ehe il beneficio
della moratoria venga esteso ad esso gilt. durante la procedura
concordataria: ammissibilita (consid. 1), condizioni (consid 2)
e procedura (consid. 1).
A. -
Nachdem der Bezirksgerichtsausschuss Oberland-
quart am 20. März 1933 über die A.-G. Sanatorium Solsana
in Davos das Pfandnachlassverfahren eröffnet und gleich-
zeitig die Stundung auf die mitverpflichteten Ehegatten
Dr. Vogel-Eysern ausgedehnt hatte, stellten am 25. April
bezw. 8. :Mai auch Dr. :M. Schmidt, Zahnarzt, in Bern und
P. Oberrauch, :Metzgermeister, in Davos, die zusammen
mit Dr. Vogel eine durch Hypothek im dritten Rang
auf dem Sanatorium Solsana versicherte Forderung der
Schweizerischen Kreditanstalt im Betrage von rund
100,000 Fr. solidarisch verbürgt haben, Gesuche um Aus-
dehnung der Stundung auf sie. Sie brachten wesentlich
vor:
Schmidt : Schwere Kapitalverluste im Zusammenhang
mit dem Kreugerzusammenbruch, ferner einige Erkran-
kungen und schliesslich allgemeiner Verdienstrückgang
zwingen den Gesuchsteller, die Ausdehnung der Stundung
zu begehren. Der Genannte versteuert heute keinerlei
Vermögen und nur einen Erwerb von 7000 Fr. Beweis:
Edition sämtlicher Steuerausweise des Gesuchstellers seit
1930 vom Steueramt in Bern und einer Auskunft über den
Gesuchsteller von der Bank für Graubünden, Davos.
Oberrauch : In letzter Zeit bin ich, wie Ihrem Gerichte
bekannt ist, derart in Ntitleidenschaft gezogen worden,
dass ich meiner :Mittel vollständig entblösst bin und auch
nicht in der Lage wäre, irgendwelche Sicherheiten zu
leisten. Gewünschten Falls bin ich bereit, Ihrem Gerichte
die notwendigen Unterlagen zu unterbreiten. Eine Be-
zahlung obgenannten Betrages oder auch nur einEm Teil
desselben im jetzigen :Moment ist mir unmöglich ...
B. -
Durch Entscheid vom 11. :Mai 1933 hat der
Bezirksgerichtsausschuss Oberlandquart die Stundung auf
die beiden Gesuchsteller ausgedehnt, und zwar für die