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59_III_184

BGE 59 III 184

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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184 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 44. SchKG einzuleiten, wie es nach BGE 53 m S. 4 richtig gewesen wäre. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkwrskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.

44. Entscheid vom 13. JuU 1933 i. S. Pla.ttner und Kona. Wer behaupten will, er sei zu Unrecht nicht in die Lage versetzt worden, seine Drittansprache im Widerspruchsverfahren geltend zu machen, kann nach erfolgter Verteilung des Erlöses nicht auf dem Beschwerdeweg den entsprechenden Betrag ersetzt verlangen, sondern nur noch eine Verantwortlichkeits- klage gegen den Betreibungsbeamten erheben. Celui qui pretend que, a tOrt, il n'a pas et8 mis en mesure de faire valoir sa revendication suivant la procedure fixee aux art. 106 et sWv. LP. n'est plus fonde, une fois le produit de la reali- sation distribue, a conclure par voie de plainte au payement de la somme qui lui serait revenue, mais doit agir par voie d'action en dommages·interets contre les fonctionnaires de l'office des poursuites. Chi afferma che a torto non e stato posto in grado di far valere una sua rivendicazione a sensi degli art. 106 e seg. LEF., non e legittimato, una volta ripartiio il ricado, delIa vendita, di ehiedere, a mezzo di ricorso alle Autorita di Vigilanza il ver- samento della somma ehe gli sarebbe spetitta: gli resta aperta soltanto la via delI 'azione civile di indennizzo contro i funzio- nari dell' uffieio. A. - In der Betreibung der Einwohnergemeinde Münchenstein gegen E. Walther-Nebel pfändete das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt am 11. April 1932 einen Kleiderschrank und ein Buffet. Am 21. April schloss sich die Ehefrau des Schuldners für 3000 Fr. dieser Pfändung an. Auf das Verwertungsbegehren des pfändenden Gläubigers hin wurden die gepfändeten Gegen- stände am 13. Dezember versteigert. Der Nettoerlös von 53 Fr. 85 Cts. wurde durch Kollokations- und Vertei- lungsplan vorn 25. Februar /3. März 1933 der Ehefrau Schuldbetreibungs- lmd Konkursrecht. No 44. 185 des Schuldners an ihre privilegierte Frauengutshälfte zugeteilt und hernach ausbezahlt. Inzwischen waren die gepfändeten Gegenstände am

10. November 1932 in der auf Verlangen der Rekurrenten aufgenommenen Retentionsurkunde verzeichnet worden. Auf das am 24. Dezember eingegangene Verwertungs- begehren der Rekurrenten schrieb ihnen das Betreibungs- amt am 21. März 1933, dass die Retentionsobjekte bereits am 13. Dezember 1932 zugunsten einer vorgängigen Pfändungsgruppe versteigert worden seien und der Netto- erlös von 53 Fr. 85 ets. der Ehefrau zugefallen sei. Laut einer Aktennotiz war dies arn 17. Januar von der Gant- beamtung entdeckt worden. B. - Mit der vorliegenden Beschwerde haben die Rekurrenten die Anträge gestellt, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihnen 53 Fr. 85 Cts. auszubezahlen, eventuell den der Ehefrau des Schuldners fälschlicher- weise zugeteilten Ganterlös von dieser zurückzufordern, weiter eventuell das Widerspruchsverfahren einzuleiten und einen neuen Kollokationsplan aufzustellen, nach dem der Ganterlös den Rekurrenten zugeteilt wird. O. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 24. Juni 1933 die Beschwerde abgewiesen. D. - Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundesgericht weitergezogen und dabei ihre Beschwerde- anträge erneuert. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. - Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, das Be- treibungsamt habe keine klare Gesetzesvorschrift verletzt, hat deshalb den Ersatzanspruch der Rekurrenten als zum mindesten sehr zweifelhaft bezeichnet und sich daher nicht veranlasst gesehen, dem Betreibungsamt die Ersatz- leistung an die Rekurrenten vorzuschreiben. « Wollen die Rekurrenten auf ihrem Anspruch bestehen », fährt sie fort, « so müssen sie gegen das Betreibungsamt )) (richtig: 186 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. X· H. den Betreibungsbeamten) « beim zuständigen Richter klagen ». Diese Entscheidung könnte vom Bundesgericht nur dann aufgehoben werden, wenn sie gesetzwidrig wäre (Art. 19 SchKG), was jedoch nicht der Fall ist. Wer geltend machen will, ein Betreibungsbeamter oder von der öffentlichen Gewalt ernannter Angestellter des Betrei- bungsamtes sei für Schaden verantwortlich, den er (oder ein vom Betreibungsbeamten selbst ernannter Angestell- ter) angerichtet hat, kann ihn dafür (nur) gerichtlich belangen (Art. 5 SchKG). Durch Beschwerde verfolgbar ist einzig der Anspruch darauf, dass die von den Betrei- bungsämtern eingenommenen Gelder an diejenigen Per- sonen herausgegeben werden, welche nach Massgabe des durchgeführten Betreibungsverfahrens darauf berechtigt sind, ungeachtet des Umstandes, dass das Amt das einge- nommene Geld schon abgeliefert hat, jedoch an andere, zum Bezuge gar nicht berechtigte Personen, und gleich- gültig, ob es dasselbe wieder zurückerhalte (BGE 35 I S. 480 = Sep.-Ausg. 12 S. 100; 44 III S. 89). Der vorlie- gende Rekurs betrifft jedoch nicht einen derartigen An- spruch. Auf den Erlös aus den gepfandeten und auf ihr Begehren verwerteten Gegenständen waren die pfandenden Gläubiger ohne weiteres berechtigt. Dieses ihr Recht hätte demjenigen der Rekurrenten nur dann weichen müssen, wenn deren Retentionsrecht im Widerspruchsverfahren, eventuell -prozess festgestell~ worden wäre. Ein Wider- spruchsverfahren ist jedoch gar nicht eingeleitet worden, im Gegenteil werfen die Rekurrenten dem Betreibungsamt gerade vor, die Einleitung des Widerspruchsverfahrens versäumt zu haben. Nachgeholt werden kann es nicht mehr, weil es nur bis zur Verteilung des Erlöses zulässig ist (Art. 107 Abs. 4 SchKG). Somit konnte das Betreibungsver- fahren, wie es durchgeführt worden ist, keinesfalls Anlass zur Zuteilung des Verwertungserlöses an die Rekurrenten geben. Wollen diese aber geltend machen, sie seien aus Verschulden des Betreibungsbeamten oder eines Ange- stellten des Betreibungsamtes nicht in die Lage gesetzt Sc·}mldbeu·eibungs. lind KonklU>'recht. Xc 44. 187 worden, gegen die Pfändung bezw. die Verwertung der gepfändeten Gegenstände zugunsten der Pfändungsgläu- biger « Widerspruch» zu erheben und allfällig Wider- spruchsklage durchzuführen, und sie seien aus diesem Grund um den Erlös aus den betreffenden Gegenständen gekommen, so handelt es sich um den Anspruch auf Ersatz des Schadens, den die Rekurrenten infolge Nicht- einleitung des Widerspruchsverfahrens erlitten haben, und nicht um den Anspruch auf eingezogenen Verwertungs- erlös, der nach Massgabe des durchgeführten Verfahrens den Rekurrenten zuzuteilen gewesen wäre; denn diese Zuteilung hätte ja eben die (erfolgreiche) Durchführung des Widerspruchsverfahrens vorausgesetzt. Hätte somit der Vorinstanz selbst dann keine Gesetzesverletzung zur Last gelegt werden können, wenn sie gar nicht in die Prüfung der BegrÜlldetheit des von den Rekurrenten erhobenen Anspruches eingetreten wäre, so lässt sich umsoweniger etwas dagegen einwenden, dass sie ihn dieser Prüfung unterzogen hat unter dem Gesichtspunkt, ob er vom beamtenhaftpflichtigen Justizfiskus freiwillig zu er- füllen sei, und hiebei zur Verneinung gelangt ist. Insbe- sondere ist es von Bundesrechts wegen nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz linabgeklärt gelassen hat, warum das Betreibungsamt im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht nach der sonst gehandhabten Gepflogenheit gehan- delt hat, « den Retentionsanspruch des Vermieters dann in der Pfändung von Amtes wegen durch Einleitung des Widerspruchsverfahrens zu berücksichtigen, wenn in der Retention das Verwertungsbegehren gestellt war », welch' letzteres hier ja lange vor der Verteilung des Erlöses geschah, die dann erst viel später die Eröffnung des Widerspruchsverfahrens verunmöglichte.

2. - Das erste Eventualbegehren erledigt sich damit, dass kein Rechtsgrund ersichtlich ist, um das von der Ehefrau des Schuldners in Gemässheit eines abgeschlosse- nen Betreibungsverfahrens Bezogene wieder zurückzu- fordern. Infolgedessen ist es nach dem bereits Ausgeführten 188 Pfandne.elüassverfahren. :No 45. ausgeschlossen, nachträglich ein Widerspruchsverfahren, als Voraussetzung für ein neues KollokatiollSverfahren, zu eröffnen. Demnach erkenm die SchUldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. B. Pfandnachlassverfahren. Procedure da concordat hypothecaire. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR1l!TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

45. Entscheid vom 19. Juni 1933 i. S. Schweizerische Xreditansta.lt gegen Schmidt und Oberrauch. P fan d na chI ass ver fa h ren, Bundesbeschluss vom 30. September 1932, Art. 22, 39, ,41 Abs. 4 : Gesucheines Solidarbürgen um Ausdehnung der S tun dun g schon während der Dauer des Pfandnachlass- verfahrens auf ihn : Zuliissigkeit (Erw. 1), Erfordernisse (Erw. 2) und Verfahren (Erw. 1). ProcM,ure de concordat hypotMcaire, arreM federnl du 30 septembre 1932, art. 22, 39, 41 0.1. 4 : Requete d 'une caution solidaire tendo.nt a. oe que le benefice du sursis soit etendu a. son profit : requete formulee au cours de 10. procedure. AdmissibiliM (consid. 1), conditions (consid. 2), et procedure (consid. 1). Procedura deI concordat{) ipotecario, decreto federale 30 settembr-e 1932, art. 22, 39, 41 cp. 4 : Pfandn8chlsssverfahren. :No 45. 189 Istanze. deI fideiussore in solido volta ad otttmere ehe il beneficio della moratoria venga esteso ad esso gilt. durante la procedura concordataria: ammissibilita (consid. 1), condizioni (consid 2) e procedura (consid. 1). A. - Nachdem der Bezirksgerichtsausschuss Oberland- quart am 20. März 1933 über die A.-G. Sanatorium Solsana in Davos das Pfandnachlassverfahren eröffnet und gleich- zeitig die Stundung auf die mitverpflichteten Ehegatten Dr. Vogel-Eysern ausgedehnt hatte, stellten am 25. April bezw. 8. :Mai auch Dr. :M. Schmidt, Zahnarzt, in Bern und P. Oberrauch, :Metzgermeister, in Davos, die zusammen mit Dr. Vogel eine durch Hypothek im dritten Rang auf dem Sanatorium Solsana versicherte Forderung der Schweizerischen Kreditanstalt im Betrage von rund 100,000 Fr. solidarisch verbürgt haben, Gesuche um Aus- dehnung der Stundung auf sie. Sie brachten wesentlich vor: Schmidt : Schwere Kapitalverluste im Zusammenhang mit dem Kreugerzusammenbruch, ferner einige Erkran- kungen und schliesslich allgemeiner Verdienstrückgang zwingen den Gesuchsteller, die Ausdehnung der Stundung zu begehren. Der Genannte versteuert heute keinerlei Vermögen und nur einen Erwerb von 7000 Fr. Beweis: Edition sämtlicher Steuerausweise des Gesuchstellers seit 1930 vom Steueramt in Bern und einer Auskunft über den Gesuchsteller von der Bank für Graubünden, Davos. Oberrauch : In letzter Zeit bin ich, wie Ihrem Gerichte bekannt ist, derart in Ntitleidenschaft gezogen worden, dass ich meiner :Mittel vollständig entblösst bin und auch nicht in der Lage wäre, irgendwelche Sicherheiten zu leisten. Gewünschten Falls bin ich bereit, Ihrem Gerichte die notwendigen Unterlagen zu unterbreiten. Eine Be- zahlung obgenannten Betrages oder auch nur einEm Teil desselben im jetzigen :Moment ist mir unmöglich ... B. - Durch Entscheid vom 11. :Mai 1933 hat der Bezirksgerichtsausschuss Oberlandquart die Stundung auf die beiden Gesuchsteller ausgedehnt, und zwar für die