opencaselaw.ch

59_III_181

BGE 59 III 181

Bundesgericht (BGE) ·III · 1933-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

In der Betreibung des J. Sulger gegen Frau Zahn- Market, in welcher dem Ehemanne der Betriebenen keine Ausfertigung des Zahlungsbefehles zugestellt worden war, pfändete das Betreibungsamt Speicher einen Schrank- gramophon « Adler» mittel-eichen, 108 cm hoch. B. - Mit der vorliegenden Beschwerde verlangen die Ehegatten Zahn-Market Aufhebung der Pfandung aus dem Grunde, dass die gepfändete Sache nicht zum Sonder- gut der Ehefrau gehöre. G. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 6. Juni 1933 die Beschwerde in dem Sinne geschützt, dass sie das Betreibungsamt anwies, das Verfahren nach Art. 106 SchKG einzuleiten. D. - Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, der gepfändete Schrankgramophon sei aus der Pfandung zu entlassen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

43. Entscheid vom 19. Juni 1983 i. S. Zahn.

P f ä n dun g auf Grund eines nur der Ehe fra u zugestellten

Zahlungsbefehls: Will der Ehemann geltend machen, die

gepfändete Sache gehöre nicht zum

S 0 n der gut der

Ehefrau, so kann er nicht mit Be sc h wer d e die Auf-

hebung der Pfändung, sondern nur die Einleitung des W i d e r-

spruchsverfahrens (gemäss Art. 109 SchKG) ver-

langen.

Saisie operee Bur la base d'un co:rnmandement de payer notifie

seulement d la Iem;me, : La mari qui entend soutenir que le bien

saisi ne fait pas partie des biens f'eserves de la femme ne doit

pas conc1ure par voie de plainte a l'annulation de la saisie,

mais demander l'ouverture de la procedure de reoondication

prevue a l'art. 109 LP.

1S2

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 43.

Piglloramento eseguito in base ad un precetto esecutivo notificato

solo aUa moglie : il marito ehe intende far valere ehe il bene

pignorato non fa parte dei beni riservati della moglie non

deve ehiedere I 'annullamento dei pignoramento mediante

reclamo, ma domandare ehe venga iniziata la procedura di

rivendieazione prevista all 'art. 109 LEF.

A. -

In der Betreibung des J. Sulger gegen Frau Zahn-

Market, in welcher dem Ehemanne der Betriebenen keine

Ausfertigung des Zahlungsbefehles zugestellt worden war,

pfändete das Betreibungsamt Speicher einen Schrank-

gramophon « Adler» mittel-eichen, 108 cm hoch.

B. -

Mit der vorliegenden Beschwerde verlangen die

Ehegatten Zahn-Market Aufhebung der Pfandung aus

dem Grunde, dass die gepfändete Sache nicht zum Sonder-

gut der Ehefrau gehöre.

G. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 6. Juni

1933 die Beschwerde in dem Sinne geschützt, dass sie das

Betreibungsamt anwies, das Verfahren nach Art. 106

SchKG einzuleiten.

D. -

Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer an

das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, der

gepfändete Schrankgramophon sei aus der Pfandung zu

entlassen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

Ist ein Zahlungsbefehl ausschliesslich an eine verheiratete

Frau und nicht ebenfalls an deren Ehemann zugestellt

worden, so können gestützt darauf freilich nur solche

Vermögensstücke gepfändet werden, die zu ihrem Sonder-

gute gehören, dagegen nicht sonstiges Frauenvermögen,

ausgenommen in dem hier nicht zutreffenden Falle der im

Güterrechtsregister des Wohnortes eingetragenen Güter-

trennung. Ob ein Vermögensstück zum Sondergut der

Ehefrau gehöre und nicht zu ihrem eingebrachten Gut

(oder gar zum Mannesgut), ist nach den Vorschriften der

Art. 190 und 191 ZGB bezw. in Auslegung der hier vorge-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 43.

183

sehenen Rechtsgeschäfte zu beurteilen, also eine Frage

des materiellen Zivilrechtes, deren Entscheidung nicht

von den Aufsichtsbehörden getroffen werden kann, son-

dern den Zivilgerichten vorbehalten werden muss (BGE

53 In s. 1; 56 In S. 128; 58 In S. 101, 184), Wird

gegen die bereits vollzogene Pfandung einer Sache Be-

schwerde geführt, sei es dass sie von der Ehefrau als zu

ihrem eingebrachten Gute gehörend bezeichnet oder vom

Ehemann als zum eingebrachten Frauengut gehörend

beansprucht werde, so steht es daher den Aufsichtsbe-

hörden nicht zu, die Pfandung aufzuheben, sondern sie

müssen sich darauf beschränken, die Einleitung des Wider-

spruchsverfahrens anzuordnen, sofern sie noch nicht

stattgefunden hat (vgl. BGE a.a.O.). Zutreffend hat somit

die Vorinstanz der Beschwerde nur in diesem beschränkten

Sinne Folge gegeben. Unbehelflich ist der Einwand der

Rekurrenten, die dem Ehemanne zustehende Einrede, es

handle sich nicht um eine V ollschuld, sondern um eine

Sondergutsschuld, sei nicht identisch mit der Frage des

ehemännlichen Nutz«niessungs»rechtes; denn die erstere

Frage spielt hier keine Rolle, wo der Gläubiger dem Ehe-

manne keine Ausfertigung des Zahlungsbefehles hat zu-

stellen lassen, was darauf hinausläuft, dass er gar nicht

daran gedacht hat, eine Vollschuldder Ehefrau geltend zu

machen. Ebensowenig ist das Bedenken der Rekurrenten

begründet, auch im Falle des Obsiegens des Ehemannes

im Widerspruchsverfahren oder -prozess würde es zur

Versteigerung der streitigen Sache, freilich unter Vorbehalt

seiner Rechte daran, kommen; denn die Weiterdauer

dieser Rechte wäre unvereinbar mit dem Ausscheiden

der Sache aus dem Frauengut, weil es sich dabei eben

nicht um ein eigentliches Nutzniessungsrecht handelt,

wie die Rekurrenten zu meinen scheinen.

Bei der Anordnung des Widerspruchsverfahrens gemäss

Art. 106 SchKG muss es das Bewenden haben,· weil die

Rekurrenten auch nicht eventuell den Antrag gestellt

haben, es sei das Widerspruchsverfahren gemäss Art 109

AS 59 III -

1933

u

184

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 44.

SchKG einzuleiten, wie es nach BGE 53 III S. 4 richtig

gewesen wäre.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.