Sachverhalt
In der Betreibung des J. Sulger gegen Frau Zahn- Market, in welcher dem Ehemanne der Betriebenen keine Ausfertigung des Zahlungsbefehles zugestellt worden war, pfändete das Betreibungsamt Speicher einen Schrank- gramophon « Adler» mittel-eichen, 108 cm hoch. B. - Mit der vorliegenden Beschwerde verlangen die Ehegatten Zahn-Market Aufhebung der Pfandung aus dem Grunde, dass die gepfändete Sache nicht zum Sonder- gut der Ehefrau gehöre. G. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 6. Juni 1933 die Beschwerde in dem Sinne geschützt, dass sie das Betreibungsamt anwies, das Verfahren nach Art. 106 SchKG einzuleiten. D. - Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, der gepfändete Schrankgramophon sei aus der Pfandung zu entlassen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
43. Entscheid vom 19. Juni 1983 i. S. Zahn.
P f ä n dun g auf Grund eines nur der Ehe fra u zugestellten
Zahlungsbefehls: Will der Ehemann geltend machen, die
gepfändete Sache gehöre nicht zum
S 0 n der gut der
Ehefrau, so kann er nicht mit Be sc h wer d e die Auf-
hebung der Pfändung, sondern nur die Einleitung des W i d e r-
spruchsverfahrens (gemäss Art. 109 SchKG) ver-
langen.
Saisie operee Bur la base d'un co:rnmandement de payer notifie
seulement d la Iem;me, : La mari qui entend soutenir que le bien
saisi ne fait pas partie des biens f'eserves de la femme ne doit
pas conc1ure par voie de plainte a l'annulation de la saisie,
mais demander l'ouverture de la procedure de reoondication
prevue a l'art. 109 LP.
1S2
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 43.
Piglloramento eseguito in base ad un precetto esecutivo notificato
solo aUa moglie : il marito ehe intende far valere ehe il bene
pignorato non fa parte dei beni riservati della moglie non
deve ehiedere I 'annullamento dei pignoramento mediante
reclamo, ma domandare ehe venga iniziata la procedura di
rivendieazione prevista all 'art. 109 LEF.
A. -
In der Betreibung des J. Sulger gegen Frau Zahn-
Market, in welcher dem Ehemanne der Betriebenen keine
Ausfertigung des Zahlungsbefehles zugestellt worden war,
pfändete das Betreibungsamt Speicher einen Schrank-
gramophon « Adler» mittel-eichen, 108 cm hoch.
B. -
Mit der vorliegenden Beschwerde verlangen die
Ehegatten Zahn-Market Aufhebung der Pfandung aus
dem Grunde, dass die gepfändete Sache nicht zum Sonder-
gut der Ehefrau gehöre.
G. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 6. Juni
1933 die Beschwerde in dem Sinne geschützt, dass sie das
Betreibungsamt anwies, das Verfahren nach Art. 106
SchKG einzuleiten.
D. -
Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer an
das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, der
gepfändete Schrankgramophon sei aus der Pfandung zu
entlassen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Ist ein Zahlungsbefehl ausschliesslich an eine verheiratete
Frau und nicht ebenfalls an deren Ehemann zugestellt
worden, so können gestützt darauf freilich nur solche
Vermögensstücke gepfändet werden, die zu ihrem Sonder-
gute gehören, dagegen nicht sonstiges Frauenvermögen,
ausgenommen in dem hier nicht zutreffenden Falle der im
Güterrechtsregister des Wohnortes eingetragenen Güter-
trennung. Ob ein Vermögensstück zum Sondergut der
Ehefrau gehöre und nicht zu ihrem eingebrachten Gut
(oder gar zum Mannesgut), ist nach den Vorschriften der
Art. 190 und 191 ZGB bezw. in Auslegung der hier vorge-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 43.
183
sehenen Rechtsgeschäfte zu beurteilen, also eine Frage
des materiellen Zivilrechtes, deren Entscheidung nicht
von den Aufsichtsbehörden getroffen werden kann, son-
dern den Zivilgerichten vorbehalten werden muss (BGE
53 In s. 1; 56 In S. 128; 58 In S. 101, 184), Wird
gegen die bereits vollzogene Pfandung einer Sache Be-
schwerde geführt, sei es dass sie von der Ehefrau als zu
ihrem eingebrachten Gute gehörend bezeichnet oder vom
Ehemann als zum eingebrachten Frauengut gehörend
beansprucht werde, so steht es daher den Aufsichtsbe-
hörden nicht zu, die Pfandung aufzuheben, sondern sie
müssen sich darauf beschränken, die Einleitung des Wider-
spruchsverfahrens anzuordnen, sofern sie noch nicht
stattgefunden hat (vgl. BGE a.a.O.). Zutreffend hat somit
die Vorinstanz der Beschwerde nur in diesem beschränkten
Sinne Folge gegeben. Unbehelflich ist der Einwand der
Rekurrenten, die dem Ehemanne zustehende Einrede, es
handle sich nicht um eine V ollschuld, sondern um eine
Sondergutsschuld, sei nicht identisch mit der Frage des
ehemännlichen Nutz«niessungs»rechtes; denn die erstere
Frage spielt hier keine Rolle, wo der Gläubiger dem Ehe-
manne keine Ausfertigung des Zahlungsbefehles hat zu-
stellen lassen, was darauf hinausläuft, dass er gar nicht
daran gedacht hat, eine Vollschuldder Ehefrau geltend zu
machen. Ebensowenig ist das Bedenken der Rekurrenten
begründet, auch im Falle des Obsiegens des Ehemannes
im Widerspruchsverfahren oder -prozess würde es zur
Versteigerung der streitigen Sache, freilich unter Vorbehalt
seiner Rechte daran, kommen; denn die Weiterdauer
dieser Rechte wäre unvereinbar mit dem Ausscheiden
der Sache aus dem Frauengut, weil es sich dabei eben
nicht um ein eigentliches Nutzniessungsrecht handelt,
wie die Rekurrenten zu meinen scheinen.
Bei der Anordnung des Widerspruchsverfahrens gemäss
Art. 106 SchKG muss es das Bewenden haben,· weil die
Rekurrenten auch nicht eventuell den Antrag gestellt
haben, es sei das Widerspruchsverfahren gemäss Art 109
AS 59 III -
1933
u
184
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 44.
SchKG einzuleiten, wie es nach BGE 53 III S. 4 richtig
gewesen wäre.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.