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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Na 42.
Veränderung bezüglich eintragungspflichtiger Tatsachen
im Handelsamtsblatt bedarf, damit die Veränderung
Dritten entgegengehalten werden darf. Indessen glaubt
der Rekurrent zu Unrecht, hieraus etwas für sich herleiten
zu können. Dritte im Sinne der erwähnten Vorschriften
sind nur die am Privatrechtsverkehr beteiligten (natür-
lichen oder juristischen) Personen (mit Einschluss der
sog. Handelsgesellschaften), dagegen nicht die Betreibungs-
ämter, zumal nicht in ihrer Eigenschaft als Organe für
die Zustellung von Betreibungsurkunden. . Sonst könnte
ja, wer durch das Handelsregister als Zustellungsadressat
im Sinne des Art. 65 SchKG bezeichnet ist, auch erst
gerade noch in dem Moment, wo sich der Zustellungs-
beamte zum Zweck einer Zustellung bei ihm einfindet, die
erfolgte Beendigung des.zur Zustellung an ihn berechtigen-
den Vertretungsverhältnisses vorschützen, um die Zu-
stellung unwirksam zu machen. Vielmehr hat das Be-
treibungsamt ohne jede eigene Erforschung der massge-
benden Umstände die Zustellung einfach an diejenige
Person zu machen, welche ihm vom betreibenden Gläubiger
gemäss Art. 67 Ziff. 2 SchKG als Zustellungs adressat
angegeben wird.
Ob die derart erfolgende Zustellung
dann wirksam sei, ist eine Frage, die freilich auf dem
Beschwerdeweg muss ausgetragen werden können, aber
zwischen dem Schuldner und dem betreibenden Gläubiger
auszutragen ist, welch letzterer die Folgen einer unrich-
tigen Angabe selbst zu tragen ·hat. Lässt es der betreibende
Gläubiger aber an einer solchen Angabe fehlen, so muss
sowohl er selbst als der betriebene Schuldner es hinnehmen,
wenn das Betreibungsamtallfallig von sich aus als Zu-
stellungsadressaten einfach eine Person bezeichnet, welche
sich beim Eingang des Betreibungsbegehrens oder bei der
Ausstellung des Zahlungsbefehles dem Handelsregister
bezw. Handelsamtsblatt als solcher entnehmen lässt.
Somit kann die Zustellung des für eine Aktiengesellschaft
bestimmten Zahlungsbefehles an einen im Handelsregister
eingetragenen oder eingetragen gewesenen Verwaltungs-
Schuldhetreibungs- und Konkursrecht. No 43.
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rat nur dann wegen Beendigung seiner Organstellung vor
deren Bekanntmachung durch das Handelsregister als
unwirksam angefochten werden, wenn bewiesen wird,
dass die Beendigung der Organstellung des Zustellungs-
empfangers dem betreibenden Gläubiger bekannt war.
Dies zu beweisen hat sich aber der Rekurrent gegenüber
keinem der vier Rekursgegner anheischig gemacht. Im
Rekurs an das Obergericht war freilich die Rede davon,
dass der Aktionär Müller vorerst die Zustimmung zur
Löschung des Rekurrenten als Verwaltungsrates ver-
weigerte, dann aber am 4. November. seinen unhaltbaren
Widerstand aufgab, und hiefür Beweis beantragt durch
einen Bericht seitens des Handelsregisterbureaus und der
Volkswirtschaftsdirektion Zürich. Dass aber dieser Ak-
tionär Müller identisch sei mit dem einen der vier betrei-
benden Gläubiger des gleichen verbreiteten Namens, wurde
erst im Rekurs an das Bundesgericht behauptet und ist
daher gemäss Art. 80 OG unooachtlich.
Demnach erkennt die Schu1i1betr.- u. Konkurskammer .-
Der Rekurs wird abgewiesen.
43. Entscheid vom 19. Juni 1983 i. S. Zahn.
P f ä n dun g auf Grund eines nur der Ehe fra u zugestellten
Zahlungsbefehls: Will der Ehemann geltend machen, die
gepfändete Sache gehöre nicht zum
S 0 n der gut der
Ehefrau, so kann er nicht mit Be sc h wer d e die Auf-
hebung der Pfändung, sondern nur die Einleitung des W i d e r-
spruchsverfahrens (gemäss Art. 109 SchKG) ver-
langen.
Saisie operee Bur la base d'un co:rnmandement de payer notifie
seulement d la Iem;me, : La mari qui entend soutenir que le bien
saisi ne fait pas partie des biens f'eserves de la femme ne doit
pas conc1ure par voie de plainte a l'annulation de la saisie,
mais demander l'ouverture de la procedure de reoondication
prevue a l'art. 109 LP.
1S2
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 43.
Piglloramento eseguito in base ad un precetto esecutivo notificato
solo aUa moglie : il marito ehe intende far valere ehe il bene
pignorato non fa parte dei beni riservati della moglie non
deve ehiedere I 'annullamento dei pignoramento mediante
reclamo, ma domandare ehe venga iniziata la procedura di
rivendieazione prevista all 'art. 109 LEF.
A. -
In der Betreibung des J. Sulger gegen Frau Zahn-
Market, in welcher dem Ehemanne der Betriebenen keine
Ausfertigung des Zahlungsbefehles zugestellt worden war,
pfändete das Betreibungsamt Speicher einen Schrank-
gramophon « Adler» mittel-eichen, 108 cm hoch.
B. -
Mit der vorliegenden Beschwerde verlangen die
Ehegatten Zahn-Market Aufhebung der Pfandung aus
dem Grunde, dass die gepfändete Sache nicht zum Sonder-
gut der Ehefrau gehöre.
G. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 6. Juni
1933 die Beschwerde in dem Sinne geschützt, dass sie das
Betreibungsamt anwies, das Verfahren nach Art. 106
SchKG einzuleiten.
D. -
Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer an
das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, der
gepfändete Schrankgramophon sei aus der Pfandung zu
entlassen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Ist ein Zahlungsbefehl ausschliesslich an eine verheiratete
Frau und nicht ebenfalls an deren Ehemann zugestellt
worden, so können gestützt darauf freilich nur solche
Vermögensstücke gepfändet werden, die zu ihrem Sonder-
gute gehören, dagegen nicht sonstiges Frauenvermögen,
ausgenommen in dem hier nicht zutreffenden Falle der im
Güterrechtsregister des Wohnortes eingetragenen Güter-
trennung. Ob ein Vermögensstück zum Sondergut der
Ehefrau gehöre und nicht zu ihrem eingebrachten Gut
(oder gar zum Mannesgut), ist nach den Vorschriften der
Art. 190 und 191 ZGB bezw. in Auslegung der hier vorge-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 43.
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sehenen Rechtsgeschäfte zu beurteilen, also eine Frage
des materiellen Zivilrechtes, deren Entscheidung nicht
von den Aufsichtsbehörden getroffen werden kann, son-
dern den Zivilgerichten vorbehalten werden muss (BGE
53 In s. 1; 56 In S. 128; 58 In S. 101, 184), Wird
gegen die bereits vollzogene Pfandung einer Sache Be-
schwerde geführt, sei es dass sie von der Ehefrau als zu
ihrem eingebrachten Gute gehörend bezeichnet oder vom
Ehemann als zum eingebrachten Frauengut gehörend
beansprucht werde, so steht es daher den Aufsichtsbe-
hörden nicht zu, die Pfandung aufzuheben, sondern sie
müssen sich darauf beschränken, die Einleitung des Wider-
spruchsverfahrens anzuordnen, sofern sie noch nicht
stattgefunden hat (vgl. BGE a.a.O.). Zutreffend hat somit
die Vorinstanz der Beschwerde nur in diesem beschränkten
Sinne Folge gegeben. Unbehelflich ist der Einwand der
Rekurrenten, die dem Ehemanne zustehende Einrede, es
handle sich nicht um eine V ollschuld, sondern um eine
Sondergutsschuld, sei nicht identisch mit der Frage des
ehemännlichen Nutz«niessungs»rechtes; denn die erstere
Frage spielt hier keine Rolle, wo der Gläubiger dem Ehe-
manne keine Ausfertigung des Zahlungsbefehles hat zu-
stellen lassen, was darauf hinausläuft, dass er gar nicht
daran gedacht hat, eine Vollschuldder Ehefrau geltend zu
machen. Ebensowenig ist das Bedenken der Rekurrenten
begründet, auch im Falle des Obsiegens des Ehemannes
im Widerspruchsverfahren oder -prozess würde es zur
Versteigerung der streitigen Sache, freilich unter Vorbehalt
seiner Rechte daran, kommen; denn die Weiterdauer
dieser Rechte wäre unvereinbar mit dem Ausscheiden
der Sache aus dem Frauengut, weil es sich dabei eben
nicht um ein eigentliches Nutzniessungsrecht handelt,
wie die Rekurrenten zu meinen scheinen.
Bei der Anordnung des Widerspruchsverfahrens gemäss
Art. 106 SchKG muss es das Bewenden haben,· weil die
Rekurrenten auch nicht eventuell den Antrag gestellt
haben, es sei das Widerspruchsverfahren gemäss Art 109
AS 59 III -
1933
u
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 44.
SchKG einzuleiten, wie es nach BGE 53 III S. 4 richtig
gewesen wäre.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
44. Entscheid vom 13. Juli 1933 i. S. Plattner und Ions.
Wer behaupten will, er sei zu Unrecht nicht in die Lage versetzt
worden, seine Drittansprache im Widerspruchsverfahren
geltend zu machen, kann nach erfolgter Verteilung des Erlöses
nicht auf dem Beschwerdeweg den entsprechenden Betrag
ersetzt verlangen, sondern nur noch eine Verantwortlichkeits·
klage gegen den Betreibungsbeamten erheben.
Celui qui pretend que, a. tört, il n'a pas eM mis en masure de faire
valoir sa revendication suivant la procedure fixee aux arte 106
et suiv. LP. n'est plus fonde, une fois le produit de la reali·
sation distribue, a. conclure par voie de plainte au payement
de la somme qui lui serait revenue. mais doit agir par voie
d'action en dommages-inMrets contre les fonctionnaires de
l'office des poursuites.
Chi afferma che a torto non e stato posto in grado di far valere
una sua rivendicazione a sensi degli art. 106 e seg. LEF., non
e legittimato. una volta ripartito il ricado, della vendita, di
chiedere, a mezzo di ricorso aUe Autorita. di Vigilanza il ver-
samento delIa somma che gli sarebbe spetitts.: gli rasts. sparta
soltanto la via dell 'azione civile di indennizzo contro i funzio-
nari deU' ufficio.
A. -
In der Betreibung der Einwohnergemeinde
MÜllchenstein gegen E. Walther-Nebel pfandete das
Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt am 11. April
1932 einen Kleiderschrank und ein Buffet. Am 21. April
schloss sich die Ehefrau des Schuldners für 3000 Fr.
dieser Pfandung an. Auf das Verwertungsbegehren des
pfändenden Gläubigers hin wurden die gepfändeten Gegen-
stände am 13. Dezember versteigert. Der Nettoerlös von
53 Fr. 85 Cts. wurde durch Kollokations- und Vert.ei-
lungsplan vom 25. Februar/3. März 1933 der Ehefrau
Schuldbetreibungs. und Konkursrechr·. No 44.
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des Schuldners an ihre privilegiert.e Frauengutshälfte
zugeteilt und hernach ausbezahlt.
Inzwischen waren die geplandeten Gegenstände am
10. November 1932 in der auf Verlangen der Rekurrenten
aufgenommenen Retentionsurkunde verzeichnet worden.
Auf das am 24. Dezember eingegangene Verwertungs-
begehren der Rekurrenten schrieb ihnen das Betreibungs-
amt am 21. März 1933, dass die Retentionsobjekte bereits
am 13. Dezember 1932 zugunsten einer vorgängigen
Pfandlmgsgruppe versteigert worden seien und der Netto-
erlös von 53 Fr. 85 ets. der Ehefrau zugefallen sei. Laut
einer Aktennotiz war dies am 17. Januar von der Gant-
beamtung entdeckt worden.
B. -
Mit der vorliegenden Beschwerde haben die
Rekurrenten die Anträge gestellt, das Betreibungsamt
sei anzuweisen, ihnen 53 Fr. 85 Cts. auszubezahlen,
eventuell den der Ehefrau des Schuldners fälschIicher-
weise zugeteilten Ganterlös von dieser zurückzufordern,
weiter eventuell das Widerspruchsverfahren einzuleiten
und einen neuen KollokationspIan aufzustellen, nach dem
der Ganterlös den Rekurrenten zugeteilt wird.
O. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 24. Juni
1933 die Beschwerde abgewiesen.
D. -
Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das
Bundesgericht weitergezogen und dabei ihre Beschwerde-
anträge erneuert.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
1. -
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, das Be-
treibungsamt habe keine klare Gesetzesvorschrift verletzt,
hat deshalb den Ersatzanspruch der Rekurrenten als zum
mindesten sehr zweifelhaft bezeichnet und sich daher
nicht veranlasst gesehen, dem Betreibungsamt die Ersatz-
leistung an die Rekurrenten vorzuschreiben.
« Wollen
die Rekurrenten auf ihrem Anspruch bestehen », fährt sie
fort, « so müssen sie gegen das Betreibungsamt)) (richtig :