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59_III_181

BGE 59 III 181

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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lSO

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Na 42.

Veränderung bezüglich eintragungspflichtiger Tatsachen

im Handelsamtsblatt bedarf, damit die Veränderung

Dritten entgegengehalten werden darf. Indessen glaubt

der Rekurrent zu Unrecht, hieraus etwas für sich herleiten

zu können. Dritte im Sinne der erwähnten Vorschriften

sind nur die am Privatrechtsverkehr beteiligten (natür-

lichen oder juristischen) Personen (mit Einschluss der

sog. Handelsgesellschaften), dagegen nicht die Betreibungs-

ämter, zumal nicht in ihrer Eigenschaft als Organe für

die Zustellung von Betreibungsurkunden. . Sonst könnte

ja, wer durch das Handelsregister als Zustellungsadressat

im Sinne des Art. 65 SchKG bezeichnet ist, auch erst

gerade noch in dem Moment, wo sich der Zustellungs-

beamte zum Zweck einer Zustellung bei ihm einfindet, die

erfolgte Beendigung des.zur Zustellung an ihn berechtigen-

den Vertretungsverhältnisses vorschützen, um die Zu-

stellung unwirksam zu machen. Vielmehr hat das Be-

treibungsamt ohne jede eigene Erforschung der massge-

benden Umstände die Zustellung einfach an diejenige

Person zu machen, welche ihm vom betreibenden Gläubiger

gemäss Art. 67 Ziff. 2 SchKG als Zustellungs adressat

angegeben wird.

Ob die derart erfolgende Zustellung

dann wirksam sei, ist eine Frage, die freilich auf dem

Beschwerdeweg muss ausgetragen werden können, aber

zwischen dem Schuldner und dem betreibenden Gläubiger

auszutragen ist, welch letzterer die Folgen einer unrich-

tigen Angabe selbst zu tragen ·hat. Lässt es der betreibende

Gläubiger aber an einer solchen Angabe fehlen, so muss

sowohl er selbst als der betriebene Schuldner es hinnehmen,

wenn das Betreibungsamtallfallig von sich aus als Zu-

stellungsadressaten einfach eine Person bezeichnet, welche

sich beim Eingang des Betreibungsbegehrens oder bei der

Ausstellung des Zahlungsbefehles dem Handelsregister

bezw. Handelsamtsblatt als solcher entnehmen lässt.

Somit kann die Zustellung des für eine Aktiengesellschaft

bestimmten Zahlungsbefehles an einen im Handelsregister

eingetragenen oder eingetragen gewesenen Verwaltungs-

Schuldhetreibungs- und Konkursrecht. No 43.

181

rat nur dann wegen Beendigung seiner Organstellung vor

deren Bekanntmachung durch das Handelsregister als

unwirksam angefochten werden, wenn bewiesen wird,

dass die Beendigung der Organstellung des Zustellungs-

empfangers dem betreibenden Gläubiger bekannt war.

Dies zu beweisen hat sich aber der Rekurrent gegenüber

keinem der vier Rekursgegner anheischig gemacht. Im

Rekurs an das Obergericht war freilich die Rede davon,

dass der Aktionär Müller vorerst die Zustimmung zur

Löschung des Rekurrenten als Verwaltungsrates ver-

weigerte, dann aber am 4. November. seinen unhaltbaren

Widerstand aufgab, und hiefür Beweis beantragt durch

einen Bericht seitens des Handelsregisterbureaus und der

Volkswirtschaftsdirektion Zürich. Dass aber dieser Ak-

tionär Müller identisch sei mit dem einen der vier betrei-

benden Gläubiger des gleichen verbreiteten Namens, wurde

erst im Rekurs an das Bundesgericht behauptet und ist

daher gemäss Art. 80 OG unooachtlich.

Demnach erkennt die Schu1i1betr.- u. Konkurskammer .-

Der Rekurs wird abgewiesen.

43. Entscheid vom 19. Juni 1983 i. S. Zahn.

P f ä n dun g auf Grund eines nur der Ehe fra u zugestellten

Zahlungsbefehls: Will der Ehemann geltend machen, die

gepfändete Sache gehöre nicht zum

S 0 n der gut der

Ehefrau, so kann er nicht mit Be sc h wer d e die Auf-

hebung der Pfändung, sondern nur die Einleitung des W i d e r-

spruchsverfahrens (gemäss Art. 109 SchKG) ver-

langen.

Saisie operee Bur la base d'un co:rnmandement de payer notifie

seulement d la Iem;me, : La mari qui entend soutenir que le bien

saisi ne fait pas partie des biens f'eserves de la femme ne doit

pas conc1ure par voie de plainte a l'annulation de la saisie,

mais demander l'ouverture de la procedure de reoondication

prevue a l'art. 109 LP.

1S2

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 43.

Piglloramento eseguito in base ad un precetto esecutivo notificato

solo aUa moglie : il marito ehe intende far valere ehe il bene

pignorato non fa parte dei beni riservati della moglie non

deve ehiedere I 'annullamento dei pignoramento mediante

reclamo, ma domandare ehe venga iniziata la procedura di

rivendieazione prevista all 'art. 109 LEF.

A. -

In der Betreibung des J. Sulger gegen Frau Zahn-

Market, in welcher dem Ehemanne der Betriebenen keine

Ausfertigung des Zahlungsbefehles zugestellt worden war,

pfändete das Betreibungsamt Speicher einen Schrank-

gramophon « Adler» mittel-eichen, 108 cm hoch.

B. -

Mit der vorliegenden Beschwerde verlangen die

Ehegatten Zahn-Market Aufhebung der Pfandung aus

dem Grunde, dass die gepfändete Sache nicht zum Sonder-

gut der Ehefrau gehöre.

G. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 6. Juni

1933 die Beschwerde in dem Sinne geschützt, dass sie das

Betreibungsamt anwies, das Verfahren nach Art. 106

SchKG einzuleiten.

D. -

Diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer an

das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, der

gepfändete Schrankgramophon sei aus der Pfandung zu

entlassen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

Ist ein Zahlungsbefehl ausschliesslich an eine verheiratete

Frau und nicht ebenfalls an deren Ehemann zugestellt

worden, so können gestützt darauf freilich nur solche

Vermögensstücke gepfändet werden, die zu ihrem Sonder-

gute gehören, dagegen nicht sonstiges Frauenvermögen,

ausgenommen in dem hier nicht zutreffenden Falle der im

Güterrechtsregister des Wohnortes eingetragenen Güter-

trennung. Ob ein Vermögensstück zum Sondergut der

Ehefrau gehöre und nicht zu ihrem eingebrachten Gut

(oder gar zum Mannesgut), ist nach den Vorschriften der

Art. 190 und 191 ZGB bezw. in Auslegung der hier vorge-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 43.

183

sehenen Rechtsgeschäfte zu beurteilen, also eine Frage

des materiellen Zivilrechtes, deren Entscheidung nicht

von den Aufsichtsbehörden getroffen werden kann, son-

dern den Zivilgerichten vorbehalten werden muss (BGE

53 In s. 1; 56 In S. 128; 58 In S. 101, 184), Wird

gegen die bereits vollzogene Pfandung einer Sache Be-

schwerde geführt, sei es dass sie von der Ehefrau als zu

ihrem eingebrachten Gute gehörend bezeichnet oder vom

Ehemann als zum eingebrachten Frauengut gehörend

beansprucht werde, so steht es daher den Aufsichtsbe-

hörden nicht zu, die Pfandung aufzuheben, sondern sie

müssen sich darauf beschränken, die Einleitung des Wider-

spruchsverfahrens anzuordnen, sofern sie noch nicht

stattgefunden hat (vgl. BGE a.a.O.). Zutreffend hat somit

die Vorinstanz der Beschwerde nur in diesem beschränkten

Sinne Folge gegeben. Unbehelflich ist der Einwand der

Rekurrenten, die dem Ehemanne zustehende Einrede, es

handle sich nicht um eine V ollschuld, sondern um eine

Sondergutsschuld, sei nicht identisch mit der Frage des

ehemännlichen Nutz«niessungs»rechtes; denn die erstere

Frage spielt hier keine Rolle, wo der Gläubiger dem Ehe-

manne keine Ausfertigung des Zahlungsbefehles hat zu-

stellen lassen, was darauf hinausläuft, dass er gar nicht

daran gedacht hat, eine Vollschuldder Ehefrau geltend zu

machen. Ebensowenig ist das Bedenken der Rekurrenten

begründet, auch im Falle des Obsiegens des Ehemannes

im Widerspruchsverfahren oder -prozess würde es zur

Versteigerung der streitigen Sache, freilich unter Vorbehalt

seiner Rechte daran, kommen; denn die Weiterdauer

dieser Rechte wäre unvereinbar mit dem Ausscheiden

der Sache aus dem Frauengut, weil es sich dabei eben

nicht um ein eigentliches Nutzniessungsrecht handelt,

wie die Rekurrenten zu meinen scheinen.

Bei der Anordnung des Widerspruchsverfahrens gemäss

Art. 106 SchKG muss es das Bewenden haben,· weil die

Rekurrenten auch nicht eventuell den Antrag gestellt

haben, es sei das Widerspruchsverfahren gemäss Art 109

AS 59 III -

1933

u

184

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 44.

SchKG einzuleiten, wie es nach BGE 53 III S. 4 richtig

gewesen wäre.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

44. Entscheid vom 13. Juli 1933 i. S. Plattner und Ions.

Wer behaupten will, er sei zu Unrecht nicht in die Lage versetzt

worden, seine Drittansprache im Widerspruchsverfahren

geltend zu machen, kann nach erfolgter Verteilung des Erlöses

nicht auf dem Beschwerdeweg den entsprechenden Betrag

ersetzt verlangen, sondern nur noch eine Verantwortlichkeits·

klage gegen den Betreibungsbeamten erheben.

Celui qui pretend que, a. tört, il n'a pas eM mis en masure de faire

valoir sa revendication suivant la procedure fixee aux arte 106

et suiv. LP. n'est plus fonde, une fois le produit de la reali·

sation distribue, a. conclure par voie de plainte au payement

de la somme qui lui serait revenue. mais doit agir par voie

d'action en dommages-inMrets contre les fonctionnaires de

l'office des poursuites.

Chi afferma che a torto non e stato posto in grado di far valere

una sua rivendicazione a sensi degli art. 106 e seg. LEF., non

e legittimato. una volta ripartito il ricado, della vendita, di

chiedere, a mezzo di ricorso aUe Autorita. di Vigilanza il ver-

samento delIa somma che gli sarebbe spetitts.: gli rasts. sparta

soltanto la via dell 'azione civile di indennizzo contro i funzio-

nari deU' ufficio.

A. -

In der Betreibung der Einwohnergemeinde

MÜllchenstein gegen E. Walther-Nebel pfandete das

Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt am 11. April

1932 einen Kleiderschrank und ein Buffet. Am 21. April

schloss sich die Ehefrau des Schuldners für 3000 Fr.

dieser Pfandung an. Auf das Verwertungsbegehren des

pfändenden Gläubigers hin wurden die gepfändeten Gegen-

stände am 13. Dezember versteigert. Der Nettoerlös von

53 Fr. 85 Cts. wurde durch Kollokations- und Vert.ei-

lungsplan vom 25. Februar/3. März 1933 der Ehefrau

Schuldbetreibungs. und Konkursrechr·. No 44.

186

des Schuldners an ihre privilegiert.e Frauengutshälfte

zugeteilt und hernach ausbezahlt.

Inzwischen waren die geplandeten Gegenstände am

10. November 1932 in der auf Verlangen der Rekurrenten

aufgenommenen Retentionsurkunde verzeichnet worden.

Auf das am 24. Dezember eingegangene Verwertungs-

begehren der Rekurrenten schrieb ihnen das Betreibungs-

amt am 21. März 1933, dass die Retentionsobjekte bereits

am 13. Dezember 1932 zugunsten einer vorgängigen

Pfandlmgsgruppe versteigert worden seien und der Netto-

erlös von 53 Fr. 85 ets. der Ehefrau zugefallen sei. Laut

einer Aktennotiz war dies am 17. Januar von der Gant-

beamtung entdeckt worden.

B. -

Mit der vorliegenden Beschwerde haben die

Rekurrenten die Anträge gestellt, das Betreibungsamt

sei anzuweisen, ihnen 53 Fr. 85 Cts. auszubezahlen,

eventuell den der Ehefrau des Schuldners fälschIicher-

weise zugeteilten Ganterlös von dieser zurückzufordern,

weiter eventuell das Widerspruchsverfahren einzuleiten

und einen neuen KollokationspIan aufzustellen, nach dem

der Ganterlös den Rekurrenten zugeteilt wird.

O. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 24. Juni

1933 die Beschwerde abgewiesen.

D. -

Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das

Bundesgericht weitergezogen und dabei ihre Beschwerde-

anträge erneuert.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

1. -

Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, das Be-

treibungsamt habe keine klare Gesetzesvorschrift verletzt,

hat deshalb den Ersatzanspruch der Rekurrenten als zum

mindesten sehr zweifelhaft bezeichnet und sich daher

nicht veranlasst gesehen, dem Betreibungsamt die Ersatz-

leistung an die Rekurrenten vorzuschreiben.

« Wollen

die Rekurrenten auf ihrem Anspruch bestehen », fährt sie

fort, « so müssen sie gegen das Betreibungsamt)) (richtig :