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59_III_178

BGE 59 III 178

Bundesgericht (BGE) · 1933-06-19 · Deutsch CH
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1.8

Schuldbetl'eibungs- lmd Konkursrecht. ~o 42.

42. Entscheid von 19. Juni 1933 i. S. Schwendener.

Zu,,; tell u n gen an einen im Ha n dei sr e gis t e r

ein-

getragenen Zustellungsempfänger gemäss Art. 65 SchKG sind

nur dann ungültig, wenn bewiesen wird, dass dem betreibenden

Gläubiger die Beendigung des Vertretungsverhältnisses be-

kalmt war. (SchKG Art. 65 u. 67 Ziff. 2, OR 861, 862, 863.)

Les notificationB faites en conformiM de l'art. 65 LP a un repre-

sentant inscrit au regi8we du commerce sont "nulles seulement

s'il est etabli que le creancier poursuivant connaissait la fin

du rapport de representation. (Art. 65 et 67, eh. 2 LP; 861,

862 et 863 CO.)

Le notificazioni fatte in eonformitA dell'art. 65 LEF ad un rappre-

sentante iscritto nel regi8tro di commercio sono nulle solo ove

consti ehe il creditore promotore dell'esecuzione sapeva ehe

il rapporto di rappresentazione era cessato. (Art. 65 e 67

eifra 2 LEF; 861, 862 e 863 CO.)

A. -

Der Rekurrent war einziger Verwaltungsrat der

Finanzberatungs-Aktiengesellschaft Zürich und als solcher

im Handelsregister eingetragen. Durch Erklärung vom

30. Juli 1932 an die ausserordentliche Generalversammlung

legte er dieses « Amt» nieder; doch verzögerte sich die

Anmeldung seiner Löschung bis zum 4. November 1932.

Am 5. November stellte das Handelsregisteramt des Kan-

tons Zürich dem Rekurrenten eine Bescheinigung darüber

aus, dass er {(seine Löschung als Verwaltungsrat der

FIBAG Finanzberatungs-Aktiengesellschaft in Zürich an-

gemeldet hat und die bezügliche Anmeldung eintragungs-

bereit ist. Die Publikation wird in den nächsten Tagen

veranlasst.» Obwohl der Rekurrent diese Bescheinigung

sofort dem Betreibungsamt Zürich 1 vorwies, schritt

dieses noch am gleichen Tage zur Zustellung der auf Ver-

langen von vier Gläubigern gegen die FIBAG Finanz-

beratungs-Aktiengesellschaft Zürich ausgestellten Zah-

lungsbefehle Nr. 14 154, 14 401, 14 898, 14 899 an den

Rekurrenten, welcher auf sämtlichen Zahlungsbefehlen

der Schuldnerbezeichnung als Zustellungsadressat beige-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 42.

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fügt war. Im Handelsamtsblatt vom 14. November wurde

der Rücktritt des Rekurrenten als Verwaltungsrat und

das Erlöschen seiner Unterschrift unterm Datum des

4. November veröffentlicht.

B. -

Mit der vorliegenden Beschwerde trägt der Rekur-

rent auf Nichtigerklärung der Zustellungen der vier

Zahlungsbefehle an.

O. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 24. Mai

1933 die Beschwerde abgewiesen.

D. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das

Bundesgericht weitergezogen.

Die SchUldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Die Vorinstanz hat die Beschwerde in Anwendung des

Art. 863 (Abs. I) OR abgewiesen, wonach die Eintragungen

in das Handelsregister (einschliesslich Löschungen) gegen-

über dritten Personen regelmässig in dem Zeitpunkte

wirksam werden, in welchem sie durch die amtliche

Bekanntmachung (im Handelsamtsblatt, Art. 862 OR)

zur Kenntnis derselben gelangt sein können. Diese Ent-

scheidung erweckt insofern Bedenken, als sie den Art. 863

OR ganz isoliert betrachtet, während er doch schon im

Art. 861 OR quasi als dessen Bestandteil angeführt ist,

wo bestimmt wird : 1. Ist bezüglich einer Tatsache, deren

Eintragung in das Handelsregister vorgeschrieben ist,

eine Veränderung eingetragen worden, so kann ein Dritter

sich nicht auf Unkenntnis der Veränderung berufen,

sofern die Eintragung (seil. der Veränderung) ihm gegen-

über nach Massgabe des Art. 863 wirksam geworden

(Abs. 2). 2. Wurde dagegen die Eintragung (seil. der

Veränderung) unterlassen, so kann derjenige, bei welchem

die Veränderung eintrat, dieselbe einem Dritten (nur)

insofern entgegenhalten, als er beweist, dass sie demselben

ohnehin bekannt war (Abs. 3). Aus letzterer Vorschrift

ergibt sich doch unzweifelhaft, dass es nicht unter" allen

Umständen der Bekanntmachung der Eintragung der

ISO

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0. 42.

Veränderung bezüglich eintragungspflichtiger Tatsachen

im Handelsamtsblatt bedarf, damit die Veränderung

Dritten entgegengehalten werden darf. Indessen glaubt

der Rekurrent zu Unrecht, hieraus etwas für sich herleiten

zu können. Dritte im Sinne der erwähnten Vorschriften

sind nur die am Privatrechtsverkehr beteiligten (natür-

lichen oder juristischen) Personen (mit Einschluss der

sog. Handelsgesellschaften), dagegen nicht die Betreibungs-

ämter, zumal nicht in ihrer Eigenschaft als Organe für

die Zustellung von Betreibungsurkunden. . Sonst könnte

ja, wer durch das Handelsregister als Zustellungsadressat

im Sinne des Art. 65 SchKG bezeichnet ist, auch erst

gerade noch in dem Moment, wo sich der Zustellungs-

beamte zum Zweck einer Zustellung bei ihm einfindet, die

erfolgte Beendigung des.zur Zustellung an ihn berechtigen-

den Vertretungsverhältnisses vorschützen, um die Zu-

stellung unwirksam zu machen. Vielmehr hat das Be-

treibungsamt ohne jede eigene Erforschung der massge-

benden Umstände die Zustellung einfach an diejenige

Person zu machen, welche ihm vom betreibenden Gläubiger

gemäss Art. 67 Ziff. 2 SchKG als Zustellungsadressat

angegeben wird.

Ob die derart erfolgende Zustellung

dann wirksam sei, ist eine Frage, die freilich auf dem

Beschwerdeweg muss ausgetragen werden können, aber

zwischen dem Schuldner und dem betreibenden Gläubiger

auszutragen ist, welch letzterer die Folgen einer unrich-

tigen Angabe selbst zu tragen "hat. Lässt es der betreibende

Gläubiger aber an einer solchen Angabe fehlen, so muss

sowohl er selbst als der betriebene Schuldner es hinnehmen,

wenn das Betreibungsamt allfaIlig von sich aus als Zu-

stellungsadressaten einfach eine Person bezeichnet, welche

sich beim Eingang des Betreibungsbegehrens oder bei der

Ausstellung des Zahlungsbefehles dem Handelsregister

bezw. Handelsamtsblatt als solcher entnehmen lässt.

Somit kann die Zustellung des für eine Aktiengesellschaft

bestimmten Zahlungsbefehles an einen im Handelsregister

eingetragenen oder eingetragen gewesenen Verwaltungs-

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 43.

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rat nur dann wegen Beendigung seiner OrgansteIlung vor

deren Bekanntmachung durch das Handelsregister als

unwirksam angefochten werden, wenn bewiesen wird,

dass die Beendigung der OrgansteIlung des Zustellungs-

empfängers dem betreibenden Gläubiger bekannt war.

Dies zu beweisen hat sich aber der Rekurrent gegenüber

keinem der vier Rekursgegner anheischig gemacht. Im

Rekurs an das Obergericht war freilich die Rede davon,

dass der Aktionär Müller vorerst die Zustimmung zur

Löschung des Rekurrenten als Verwaltungsrates ver-

weigerte, dann aber am 4. November seinen unhaltbaren

Widerstand aufgab, und hiefür Beweis beantragt durch

einen Bericht seitens des Handelsregisterbureaus und der

Volkswirtschaftsdirektion Zürich. Dass aber dieser Ak-

tionär Müller identisch sei mit dem einen der vier betrei-

benden Gläubiger des gleichen verbreiteten Namens, wurde

erst im Rekurs an das Bundesgericht behauptet und ist

daher gemäss Art. 80 OG unbeachtlich.

Demnach erkennt die SchuliJbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

43. Entscheid vom 19. Juni 1988 i. S. Zahn.

P f ä n dun g auf Grund eines nur der Ehe fra u zugestellten

Zahlungsbefehls: Will der Ehemann geltend machen, die

gepfändete Sache gehöre nicht zum

S 0 n der gut der

Ehefrau, so kann er nicht mit Be s c h wer d e die Auf-

hebung der Pfändung, sondern nur die Einleitung des W i d e r-

spruchsverfahrens (gemäss Art. 109 SchKG) ver-

langen.

Saisie op6ree sur 180 base d'un commandement de p80yer notifie

seulement a la fem;me : La mari qui entend soutenir que le bien

s80isi ne f80it pas partie des biens reserv68 de 180 femme ne doit

pas conclure par voie de plainte a l'8onnulation de la sWsie,

mais demander l'ouverture de la procedur6 de revendication

prevue a l'8ort. 109 LP.