Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Schuldbetl'eibungs- lmd Konkursrecht. ~o 42.
42. Entscheid von 19. Juni 1933 i. S. Schwendener.
Zu,,; tell u n gen an einen im Ha n dei sr e gis t e r
ein-
getragenen Zustellungsempfänger gemäss Art. 65 SchKG sind
nur dann ungültig, wenn bewiesen wird, dass dem betreibenden
Gläubiger die Beendigung des Vertretungsverhältnisses be-
kalmt war. (SchKG Art. 65 u. 67 Ziff. 2, OR 861, 862, 863.)
Les notificationB faites en conformiM de l'art. 65 LP a un repre-
sentant inscrit au regi8we du commerce sont "nulles seulement
s'il est etabli que le creancier poursuivant connaissait la fin
du rapport de representation. (Art. 65 et 67, eh. 2 LP; 861,
862 et 863 CO.)
Le notificazioni fatte in eonformitA dell'art. 65 LEF ad un rappre-
sentante iscritto nel regi8tro di commercio sono nulle solo ove
consti ehe il creditore promotore dell'esecuzione sapeva ehe
il rapporto di rappresentazione era cessato. (Art. 65 e 67
eifra 2 LEF; 861, 862 e 863 CO.)
A. -
Der Rekurrent war einziger Verwaltungsrat der
Finanzberatungs-Aktiengesellschaft Zürich und als solcher
im Handelsregister eingetragen. Durch Erklärung vom
30. Juli 1932 an die ausserordentliche Generalversammlung
legte er dieses « Amt» nieder; doch verzögerte sich die
Anmeldung seiner Löschung bis zum 4. November 1932.
Am 5. November stellte das Handelsregisteramt des Kan-
tons Zürich dem Rekurrenten eine Bescheinigung darüber
aus, dass er {(seine Löschung als Verwaltungsrat der
FIBAG Finanzberatungs-Aktiengesellschaft in Zürich an-
gemeldet hat und die bezügliche Anmeldung eintragungs-
bereit ist. Die Publikation wird in den nächsten Tagen
veranlasst.» Obwohl der Rekurrent diese Bescheinigung
sofort dem Betreibungsamt Zürich 1 vorwies, schritt
dieses noch am gleichen Tage zur Zustellung der auf Ver-
langen von vier Gläubigern gegen die FIBAG Finanz-
beratungs-Aktiengesellschaft Zürich ausgestellten Zah-
lungsbefehle Nr. 14 154, 14 401, 14 898, 14 899 an den
Rekurrenten, welcher auf sämtlichen Zahlungsbefehlen
der Schuldnerbezeichnung als Zustellungsadressat beige-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 42.
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fügt war. Im Handelsamtsblatt vom 14. November wurde
der Rücktritt des Rekurrenten als Verwaltungsrat und
das Erlöschen seiner Unterschrift unterm Datum des
4. November veröffentlicht.
B. -
Mit der vorliegenden Beschwerde trägt der Rekur-
rent auf Nichtigerklärung der Zustellungen der vier
Zahlungsbefehle an.
O. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 24. Mai
1933 die Beschwerde abgewiesen.
D. -
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die SchUldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Die Vorinstanz hat die Beschwerde in Anwendung des
Art. 863 (Abs. I) OR abgewiesen, wonach die Eintragungen
in das Handelsregister (einschliesslich Löschungen) gegen-
über dritten Personen regelmässig in dem Zeitpunkte
wirksam werden, in welchem sie durch die amtliche
Bekanntmachung (im Handelsamtsblatt, Art. 862 OR)
zur Kenntnis derselben gelangt sein können. Diese Ent-
scheidung erweckt insofern Bedenken, als sie den Art. 863
OR ganz isoliert betrachtet, während er doch schon im
Art. 861 OR quasi als dessen Bestandteil angeführt ist,
wo bestimmt wird : 1. Ist bezüglich einer Tatsache, deren
Eintragung in das Handelsregister vorgeschrieben ist,
eine Veränderung eingetragen worden, so kann ein Dritter
sich nicht auf Unkenntnis der Veränderung berufen,
sofern die Eintragung (seil. der Veränderung) ihm gegen-
über nach Massgabe des Art. 863 wirksam geworden
(Abs. 2). 2. Wurde dagegen die Eintragung (seil. der
Veränderung) unterlassen, so kann derjenige, bei welchem
die Veränderung eintrat, dieselbe einem Dritten (nur)
insofern entgegenhalten, als er beweist, dass sie demselben
ohnehin bekannt war (Abs. 3). Aus letzterer Vorschrift
ergibt sich doch unzweifelhaft, dass es nicht unter" allen
Umständen der Bekanntmachung der Eintragung der
ISO
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0. 42.
Veränderung bezüglich eintragungspflichtiger Tatsachen
im Handelsamtsblatt bedarf, damit die Veränderung
Dritten entgegengehalten werden darf. Indessen glaubt
der Rekurrent zu Unrecht, hieraus etwas für sich herleiten
zu können. Dritte im Sinne der erwähnten Vorschriften
sind nur die am Privatrechtsverkehr beteiligten (natür-
lichen oder juristischen) Personen (mit Einschluss der
sog. Handelsgesellschaften), dagegen nicht die Betreibungs-
ämter, zumal nicht in ihrer Eigenschaft als Organe für
die Zustellung von Betreibungsurkunden. . Sonst könnte
ja, wer durch das Handelsregister als Zustellungsadressat
im Sinne des Art. 65 SchKG bezeichnet ist, auch erst
gerade noch in dem Moment, wo sich der Zustellungs-
beamte zum Zweck einer Zustellung bei ihm einfindet, die
erfolgte Beendigung des.zur Zustellung an ihn berechtigen-
den Vertretungsverhältnisses vorschützen, um die Zu-
stellung unwirksam zu machen. Vielmehr hat das Be-
treibungsamt ohne jede eigene Erforschung der massge-
benden Umstände die Zustellung einfach an diejenige
Person zu machen, welche ihm vom betreibenden Gläubiger
gemäss Art. 67 Ziff. 2 SchKG als Zustellungsadressat
angegeben wird.
Ob die derart erfolgende Zustellung
dann wirksam sei, ist eine Frage, die freilich auf dem
Beschwerdeweg muss ausgetragen werden können, aber
zwischen dem Schuldner und dem betreibenden Gläubiger
auszutragen ist, welch letzterer die Folgen einer unrich-
tigen Angabe selbst zu tragen "hat. Lässt es der betreibende
Gläubiger aber an einer solchen Angabe fehlen, so muss
sowohl er selbst als der betriebene Schuldner es hinnehmen,
wenn das Betreibungsamt allfaIlig von sich aus als Zu-
stellungsadressaten einfach eine Person bezeichnet, welche
sich beim Eingang des Betreibungsbegehrens oder bei der
Ausstellung des Zahlungsbefehles dem Handelsregister
bezw. Handelsamtsblatt als solcher entnehmen lässt.
Somit kann die Zustellung des für eine Aktiengesellschaft
bestimmten Zahlungsbefehles an einen im Handelsregister
eingetragenen oder eingetragen gewesenen Verwaltungs-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 43.
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rat nur dann wegen Beendigung seiner OrgansteIlung vor
deren Bekanntmachung durch das Handelsregister als
unwirksam angefochten werden, wenn bewiesen wird,
dass die Beendigung der OrgansteIlung des Zustellungs-
empfängers dem betreibenden Gläubiger bekannt war.
Dies zu beweisen hat sich aber der Rekurrent gegenüber
keinem der vier Rekursgegner anheischig gemacht. Im
Rekurs an das Obergericht war freilich die Rede davon,
dass der Aktionär Müller vorerst die Zustimmung zur
Löschung des Rekurrenten als Verwaltungsrates ver-
weigerte, dann aber am 4. November seinen unhaltbaren
Widerstand aufgab, und hiefür Beweis beantragt durch
einen Bericht seitens des Handelsregisterbureaus und der
Volkswirtschaftsdirektion Zürich. Dass aber dieser Ak-
tionär Müller identisch sei mit dem einen der vier betrei-
benden Gläubiger des gleichen verbreiteten Namens, wurde
erst im Rekurs an das Bundesgericht behauptet und ist
daher gemäss Art. 80 OG unbeachtlich.
Demnach erkennt die SchuliJbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
43. Entscheid vom 19. Juni 1988 i. S. Zahn.
P f ä n dun g auf Grund eines nur der Ehe fra u zugestellten
Zahlungsbefehls: Will der Ehemann geltend machen, die
gepfändete Sache gehöre nicht zum
S 0 n der gut der
Ehefrau, so kann er nicht mit Be s c h wer d e die Auf-
hebung der Pfändung, sondern nur die Einleitung des W i d e r-
spruchsverfahrens (gemäss Art. 109 SchKG) ver-
langen.
Saisie op6ree sur 180 base d'un commandement de p80yer notifie
seulement a la fem;me : La mari qui entend soutenir que le bien
s80isi ne f80it pas partie des biens reserv68 de 180 femme ne doit
pas conclure par voie de plainte a l'8onnulation de la sWsie,
mais demander l'ouverture de la procedur6 de revendication
prevue a l'8ort. 109 LP.