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59_III_178

BGE 59 III 178

Bundesgericht (BGE) · 1933-06-19 · Deutsch CH
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1.8 Schuldbetl'eibungs- lmd Konkursrecht. ~o 42.

42. Entscheid von 19. Juni 1933 i. S. Schwendener. Zu,,; tell u n gen an einen im Ha n dei sr e gis t e r ein- getragenen Zustellungsempfänger gemäss Art. 65 SchKG sind nur dann ungültig, wenn bewiesen wird, dass dem betreibenden Gläubiger die Beendigung des Vertretungsverhältnisses be- kalmt war. (SchKG Art. 65 u. 67 Ziff. 2, OR 861, 862, 863.) Les notificationB faites en conformiM de l'art. 65 LP a un repre- sentant inscrit au regi8we du commerce sont "nulles seulement s'il est etabli que le creancier poursuivant connaissait la fin du rapport de representation. (Art. 65 et 67, eh. 2 LP; 861, 862 et 863 CO.) Le notificazioni fatte in eonformitA dell'art. 65 LEF ad un rappre- sentante iscritto nel regi8tro di commercio sono nulle solo ove consti ehe il creditore promotore dell'esecuzione sapeva ehe il rapporto di rappresentazione era cessato. (Art. 65 e 67 eifra 2 LEF ; 861, 862 e 863 CO.) A. - Der Rekurrent war einziger Verwaltungsrat der Finanzberatungs-Aktiengesellschaft Zürich und als solcher im Handelsregister eingetragen. Durch Erklärung vom

30. Juli 1932 an die ausserordentliche Generalversammlung legte er dieses « Amt» nieder; doch verzögerte sich die Anmeldung seiner Löschung bis zum 4. November 1932. Am 5. November stellte das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich dem Rekurrenten eine Bescheinigung darüber aus, dass er {( seine Löschung als Verwaltungsrat der FIBAG Finanzberatungs-Aktiengesellschaft in Zürich an- gemeldet hat und die bezügliche Anmeldung eintragungs- bereit ist. Die Publikation wird in den nächsten Tagen veranlasst.» Obwohl der Rekurrent diese Bescheinigung sofort dem Betreibungsamt Zürich 1 vorwies, schritt dieses noch am gleichen Tage zur Zustellung der auf Ver- langen von vier Gläubigern gegen die FIBAG Finanz- beratungs-Aktiengesellschaft Zürich ausgestellten Zah- lungsbefehle Nr. 14 154, 14 401, 14 898, 14 899 an den Rekurrenten, welcher auf sämtlichen Zahlungsbefehlen der Schuldnerbezeichnung als Zustellungsadressat beige- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 42. 179 fügt war. Im Handelsamtsblatt vom 14. November wurde der Rücktritt des Rekurrenten als Verwaltungsrat und das Erlöschen seiner Unterschrift unterm Datum des

4. November veröffentlicht. B. - Mit der vorliegenden Beschwerde trägt der Rekur- rent auf Nichtigerklärung der Zustellungen der vier Zahlungsbefehle an. O. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 24. Mai 1933 die Beschwerde abgewiesen. D. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen. Die SchUldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die Vorinstanz hat die Beschwerde in Anwendung des Art. 863 (Abs. I) OR abgewiesen, wonach die Eintragungen in das Handelsregister (einschliesslich Löschungen) gegen- über dritten Personen regelmässig in dem Zeitpunkte wirksam werden, in welchem sie durch die amtliche Bekanntmachung (im Handelsamtsblatt, Art. 862 OR) zur Kenntnis derselben gelangt sein können. Diese Ent- scheidung erweckt insofern Bedenken, als sie den Art. 863 OR ganz isoliert betrachtet, während er doch schon im Art. 861 OR quasi als dessen Bestandteil angeführt ist, wo bestimmt wird : 1. Ist bezüglich einer Tatsache, deren Eintragung in das Handelsregister vorgeschrieben ist, eine Veränderung eingetragen worden, so kann ein Dritter sich nicht auf Unkenntnis der Veränderung berufen, sofern die Eintragung (seil. der Veränderung) ihm gegen- über nach Massgabe des Art. 863 wirksam geworden (Abs. 2). 2. Wurde dagegen die Eintragung (seil. der Veränderung) unterlassen, so kann derjenige, bei welchem die Veränderung eintrat, dieselbe einem Dritten (nur) insofern entgegenhalten, als er beweist, dass sie demselben ohnehin bekannt war (Abs. 3). Aus letzterer Vorschrift ergibt sich doch unzweifelhaft, dass es nicht unter" allen Umständen der Bekanntmachung der Eintragung der ISO Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0. 42. Veränderung bezüglich eintragungspflichtiger Tatsachen im Handelsamtsblatt bedarf, damit die Veränderung Dritten entgegengehalten werden darf. Indessen glaubt der Rekurrent zu Unrecht, hieraus etwas für sich herleiten zu können. Dritte im Sinne der erwähnten Vorschriften sind nur die am Privatrechtsverkehr beteiligten (natür- lichen oder juristischen) Personen (mit Einschluss der sog. Handelsgesellschaften), dagegen nicht die Betreibungs- ämter, zumal nicht in ihrer Eigenschaft als Organe für die Zustellung von Betreibungsurkunden. . Sonst könnte ja, wer durch das Handelsregister als Zustellungsadressat im Sinne des Art. 65 SchKG bezeichnet ist, auch erst gerade noch in dem Moment, wo sich der Zustellungs- beamte zum Zweck einer Zustellung bei ihm einfindet, die erfolgte Beendigung des.zur Zustellung an ihn berechtigen- den Vertretungsverhältnisses vorschützen, um die Zu- stellung unwirksam zu machen. Vielmehr hat das Be- treibungsamt ohne jede eigene Erforschung der massge- benden Umstände die Zustellung einfach an diejenige Person zu machen, welche ihm vom betreibenden Gläubiger gemäss Art. 67 Ziff. 2 SchKG als Zustellungsadressat angegeben wird. Ob die derart erfolgende Zustellung dann wirksam sei, ist eine Frage, die freilich auf dem Beschwerdeweg muss ausgetragen werden können, aber zwischen dem Schuldner und dem betreibenden Gläubiger auszutragen ist, welch letzterer die Folgen einer unrich- tigen Angabe selbst zu tragen "hat. Lässt es der betreibende Gläubiger aber an einer solchen Angabe fehlen, so muss sowohl er selbst als der betriebene Schuldner es hinnehmen, wenn das Betreibungsamt allfaIlig von sich aus als Zu- stellungsadressaten einfach eine Person bezeichnet, welche sich beim Eingang des Betreibungsbegehrens oder bei der Ausstellung des Zahlungsbefehles dem Handelsregister bezw. Handelsamtsblatt als solcher entnehmen lässt. Somit kann die Zustellung des für eine Aktiengesellschaft bestimmten Zahlungsbefehles an einen im Handelsregister eingetragenen oder eingetragen gewesenen Verwaltungs- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 43. 181 rat nur dann wegen Beendigung seiner OrgansteIlung vor deren Bekanntmachung durch das Handelsregister als unwirksam angefochten werden, wenn bewiesen wird, dass die Beendigung der OrgansteIlung des Zustellungs- empfängers dem betreibenden Gläubiger bekannt war. Dies zu beweisen hat sich aber der Rekurrent gegenüber keinem der vier Rekursgegner anheischig gemacht. Im Rekurs an das Obergericht war freilich die Rede davon, dass der Aktionär Müller vorerst die Zustimmung zur Löschung des Rekurrenten als Verwaltungsrates ver- weigerte, dann aber am 4. November seinen unhaltbaren Widerstand aufgab, und hiefür Beweis beantragt durch einen Bericht seitens des Handelsregisterbureaus und der Volkswirtschaftsdirektion Zürich. Dass aber dieser Ak- tionär Müller identisch sei mit dem einen der vier betrei- benden Gläubiger des gleichen verbreiteten Namens, wurde erst im Rekurs an das Bundesgericht behauptet und ist daher gemäss Art. 80 OG unbeachtlich. Demnach erkennt die SchuliJbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

43. Entscheid vom 19. Juni 1988 i. S. Zahn. P f ä n dun g auf Grund eines nur der Ehe fra u zugestellten Zahlungsbefehls: Will der Ehemann geltend machen, die gepfändete Sache gehöre nicht zum S 0 n der gut der Ehefrau, so kann er nicht mit Be s c h wer d e die Auf- hebung der Pfändung, sondern nur die Einleitung des W i d e r- spruchsverfahrens (gemäss Art. 109 SchKG) ver- langen. Saisie op6ree sur 180 base d'un commandement de p80yer notifie seulement a la fem;me : La mari qui entend soutenir que le bien s80isi ne f80it pas partie des biens reserv68 de 180 femme ne doit pas conclure par voie de plainte a l'8onnulation de la sWsie, mais demander l'ouverture de la procedur6 de revendication prevue a l'8ort. 109 LP.