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59_III_154

BGE 59 III 154

Bundesgericht (BGE) · 1932-09-30 · Deutsch CH
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154

PfandnachI88Sverfahren. N° 37.

Demnach erkennt die SchUb:lbetr.- 'U. Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der an-

gefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer

Entscheidung zurückgewiesen wird.

37. Entscheid vom 19. Ka.i 1933 i. S. EiDwohnergemeiDde

Luzern gegen ·lUch. Kawig Söhne ud Ions.

P fan d n 80 chi a EI s ver f 80 h ren

(Bundesbeschluss

vom

30. September 1932) :

.

Rekurs an das Bundesgericht: Legitimation (Erw. 1) und Ver-

fahrensgrundsätze (Erw. 2).

Betrdben Gesamteigentfuner eines Hotels (Erben) dasselbe als

Kollektivgesellschaft, so können nur die ersteren und kann

nicht die letztere das Pfandnachlassverfahren verlangen, auch

wenn die Gesellschaft Schulden eingegangen ist, für welche

Eigentfunerpfandtitel verpfändet sind (Erw. 3).

Verweigerung der Eröffnung des Verfahrens wegen Selbstver-

schuldens (Erw. 4).

Vomu886tzungen der Ausdehnung der Stundung auf Bürgen

(Erw. 5).

Proddure de concordat hypotMcaiJre (ArreM federal du 30 saptembre

1932):

Recours a.u Tribunal fooeral: QualiM pour recourir (consid. 1)

et regles de procooure (consid. 2).

Si les proprietaires communs d'un hötel (heritiers) exploitent cet

etablissement sous forme de socieM en nom collectif, ils peuvent

sauls demander l'ouverture de la procooure de concordat

hypothecaire; 180 societe comme. teIle ne le peut pas, meme

lorsqu'eIle a contmcte des. dettes pour lesquelles des titres

hypoth8caires de proprietaire ont eM donnes en nantissement

au creancier (consid. 3).

Rafus de prononcer l'ouverture de la procooure de concordat

hypothooaire a raison de Ia. faute de I'interesse (consid. 4).

Conditions auxquelles est subordonnee l'e:rlension du sursis aux

obligations des cautions (consid. 5).

Procedura del concordati:JiPOtecaNO (decreto federale 30 sattembre

1932):

Ricorso al Tribunale fedemie : veste per ricorrere (consid. 1) e

regole procedurali (consid. 2).

Pfandnachlassverfahren. No 37.

15ö

Se i proprietari in comune di un albergo (eredi) conducono l'azienda

sotto 10. forma d'una societa in nome collettivo, soitanto essi

possono chiedere l'inizio della procedura deI concordato ipote·

cario; la societa come tale non 10 puo, anche quando ha fatto

dei debiti pei quali furono costituiti in pegno presso il creditore

dei titoli ipotecari deI proprietario (consid. 3).

Rifiuto di autorizzare I'inizio della procedura deI concordato ipo-

tecario causa la coipa deI debitore (consid. 4).

Condizioni a cui e subordinata l'estensione della momtoria agli

obblighi dei fidejussori (consid. 5).

A. -

Richard und Kurt Matzig sind seit dem im Jahre

1928 erfolgten Tod ihres Vaters Gesamteigentümer des

Hotels de l'Europe in Luzern und haben es als Kollektiv-

gesellschaft Richard Matzig Söhne bis Ende 1931 betrieben,

während es jetzt zu einem variablen Zins verpachtet ist.

Auf der Hotelliegenschaft lastende Eigentümerpfandtitel

scheinen zum Teil für Schulden der Kollektivgesellschaft,

zum Teil für persönliche Schulden der Eigentümer ver-

pfändet zu sein, wie insbesondere für rückständige Nach-

steuerforderungen der Einwohnergemeinde Luzern. Für

einige durch Eigentümerpfandtitel pfandversicherte Schul-

den im Gesamtbetrage von rund 130,000 Fr. hat Stadtrat

Otto Kurzmeyer in Luzern Solidarbürgschaft geleistet.

B. -

Mit Eingabe vom 18. Januar 1933 ersuchten die

Kollektivgesellschaft Richard Matzig Söhne, sowie die

Firmainhaber Richard und Kurt Matzig um Eröffnung

des Pfandnachlassverfahrens, und mit Eingabe vom 23.

März ersuchte Otto Kurzmeyer um Ausdehnung der

Stundung auf seine Person.

G. -

Der Vizepräsident des Amtsgerichtes Luzern-

Stadt hat am 19. März 1933 der Kollektivgesellschaft

Richard Matzig Söhne eiIle Nachlassstundung von 4 Mo-

naten gewährt, bezüglich des Hotels de l'Europe und der

darauf lastenden Pfandforderungen das Pfandnachlass-

verfahren eröffnet und die Stundung ausgedehnt auf die

Kollektivgesellschafter Kurt und Richard Matzig sowie

den Solidarbürgen Otto Kurzmeyer.

D. -

Diesen Entscheid hat die Einwohnergemeinde

156

Pfandllachlassverfahrell. N° 37.

Luzern an das Bundesgericht weitergezogen mit den

Anträgen, er sei aufzuheben und die Akten seien zur

Vervollständigung und Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen, eventuell sei der Entscheid aufzuheben

und den Schuldnern anheim zu stellen, den Gläubigern

einen andern Stundungsvorschlag zu unterbreiten.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

l. -Zur Weiterziehung des Entscheides über die

Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens sind nur Pfand-

. gläubiger legitimiert, denen allein der Entscheid schriftlich

zugestellt werden muss (Art. 31 des Bundesbeschlusses

vom 30. September 1932; Entscheid vom 8. Mai 1933

i. S. Gebrüder Brunold). Indessen scheint die rekurrierende

Einwohnergemeinde Lu~ern zur Sicherung von rückstän-

digen Nachsteuerforderungen Faustpfandrecht an Eigen-

tümerpfandtiteln eingeräumt erhalten zu haben. Zudem

dürfte die in den Akten erwähnte Perimeterschuld an die

Einwohnergemeinde Luzern wohl grundpfandversichert

sein.

2. -

Die Weiterziehung an das Bundesgericht wird

durch Art. 31 des Bundesbeschlusses nur « gemäss Art. 19

SchKG » vorgesehen. Auf solche Rekurse ist daher auch

Art. 80 OG anwendbar, wonach nova vor Bundesgerich-

ausgeschlossen sind. Dies gilt indessen nur für die gesuch-

steIlenden Schuldner und Mitverpflichteten, dagegen nicht

für die Pfandgläubiger, sofern diese im Verfahren vor der

kantonalen Nachlassbehörde keine Gelegenheit erhielten,

Vorbringen zu machen (vgl. BGE 54 III S. 47/8), und

auch für Vorbringen der Gesuchsteller insoweit nicht, als

sie zur Entkräftung von neuen, nicht voraussehbaren

Rekursanbringen dienen können. Über den vorliegenden

Rekurs muss daher wesentlich ohne Berücksichtigung des

erst in den Rekursbeantwortungen enthaltenen neuen

Prozesstoffes entschieden werden, da es den Gesuchstellern

oblag, schon vor der kantonalen Nachlassbehörde die

Pfandnachlassverfahren. No 37.

157

Voraussetzungen für die Eröffnung des Pfandnachlass-

verfahrens darzutun.

3. -

Gemäss Art. I des Bundesbeschlusses vom 30.

September 1932 kann das Pfandnachlassverfahren vom

Eigentümer eines Hotels in Anspruch genommen werden.

Eigentümer des Hotels de l'Europe in Luzern sind aber

die beiden Brüder Richard und Kurt Matzig und ist nicht

die unter ihnen bestehende Kollektivgesellschaft, die kein

Grundeigentum hat.

Daher durfte dem Gesuch der

Kollektivgesellschaft um Eröffnung des Pfandnachlass-

verfahrens nicht entsprochen werden, lmd der bezügliche

Entscheid ist, ungeachtet des Umstandes, dass die Rekur-

rentin in erster Linie nur auf Rückweisung anträgt, ohne

gleichzeitige Rückweisung aufzuheben; weil die Vorinstanz

bei neuer Beurteilung ja zu keinem andern Ergebnis als

der Abweisung des Gesuches gelangen könnte. Ein Gesuch

der beiden Brüder Matzig um Eröffnung des Pfandnach-

lassverfahrens liegt aber gegenwärtig nicht mehr vor,

nachdem ihr ursprüngliches daheriges Gesuch von der

Vorinstanz nur teilweise, in Gestalt der Ausdehnung der

der Kollektivgesellschaft erteilten bezw. noch zu erteilen-

den Stundung, bewilligt worden ist und sich die Brüder

Matzig dabei beruhigt haben. Anderseits wird die von der

Vorinstanz ausgesprochene Ausdehnung der der Kollektiv-

gesellschaft erteilten bezw. noch zu erteilenden Stundung

auf die Brüder Matzig als solidarisch haftende Mitver-

pflichtete gegenstandslos, sobald sich das Gesuch der

Kollektivgesellschaft selbst als unzulässig erweist (ganz

abgesehen davon, dass die Kollektivgesellschafter als

solche nicht als Mitverpflichtete der Kollektivgesellschaft

angesehen werden können; vgl. BGE 59 III S. III Erw. 6).

Insbesondere kann dem Eigentum am Hotel nicht gleich-

geachtet werden die (von den Gesuchstellern behauptete,

von der V orinstanz jedoch in keiner Weise festgestellte)

Haftung der Kollektivgesellschaft für Schulden, für welche

Eigentümer-Pfandtitel verpfändet worden sind.

Das

Pfandnachlassverfahren soll verhindern, dass dem Hotel-

158

Pfandnachlassverfahren. N0 37.

eigentümer durch Entziehung des Hotels oder der darauf

lastenden Eigentümerpfandtitel der Fortbetrieb des Hotel-

gewerbes (sei es durch ihn selbst, sei es durch einen Päch-

ter) verunmöglicht werde. Der Kollektivgesellschaft Ri-

chard Matzig Söhne kann aber kein Hotel und können

keine Eigentümerhypotheken entzogen werden, weil sie

weder Eigentümerin eines Hotels noch (folgerichtig!)

Eigentümerin von auf einem Hotel lastenden Eigentümer-

pfandtiteln ist, und zudem kommt ein Fortbetrieb des

Hotelgewerbes durch diese Kollektivgesellschaft nicht in

Frage, nachdem sie ihn schon vor mehr als Jahresfrist

aufgegeben hat. Was durch den Bundesbeschluss vom

30. September 1932 verhütet werden will, ist, dass das

Hotel und die darauf lastenden Eigentümerpfandtitel

ihren Eigentümern, hier also den Brüdern Matzig, ent-

zogen werden; um dies zu verhindern, würde aber schon

genügen, dass ihn e n als Eigentümern des Hotels und

der verpfändeten Eigentümerpfandtitel das Pfandnach-

lassverfahren gewährt werde, weil dann gegen die Kollek-

tivgesellschaft keine Faustpfandbetreibung auf Verwer-

tung der Eigentümerpfandtitel geführt werden könnte

(vgl. BGE 51 III S. 234). Bloss wegen Kurrentschulden,

welche die Kollektivgesellschaft vom frühern Hotelbetrieb

her noch hat, kann ihr das Pfandnachlassverfahren keines-

falls bewilligt werden, weil das Hotel und die darauf

lastenden Eigentümerpfandtitel den Brüdern Matzig nicht

ohne weiteres dadurch entzogen werden, dass über ihre

Kollektivgesellschaft der Konkurs eröffnet werden sollte.

4. -

Wollte das vorliegende Gesuch aber nach wie

vor als von den Hoteleigentümern als solchen gestellt

angesehen werden, so könnte ihm doch nicht Folge gegeben

werden, weil die weitere von Art. 1 des Bundesbeschlusses

vom 30. September 1932 aufgestellte Voraussetzung nicht

gegeben ist, dass die Brüder Matzig ohne eigenes Ver-

schulden die Pfandforderungen und -zinse nicht voll be-

zahlen können. Eigenem Zugeständnis gemäss hat das

damals auf ihre Rechnung betriebene Hotel bis und mit

1930 gut rentiert, woraus geschlossen werden darf, es habe

Pfandnachlassverfahren. N° 37.

159

den Eigentümern ein schönes Auskommen geboten. (Über

die folgenden Jahre ist nichts festgestellt, da die Vor-

instanz in durchaus unzulässiger Weise sich damit begnügt

hat, darauf abzustellen, was den Gesuchstellern vorzu-

bringen beliebte.) Indessen haben sich die Brüder Matzig

hiemit nicht begnügt, sondern ausserdem aus der Erbschaft

ihres Vaters Bezüge gemacht, die mit den Betriebsüber-

schüssen zusammen 130,000 Fr. ausgemacht haben, von

denen heute nichts mehr vorhanden zu sein scheint, an-

sonst sie sich wohl nicht auf den im Gesuch eingenomme-

nen Standpunkt stellen müssten, es seien keine Mittel zur

Verzinsung der Grundpfand- bezw. Eigentümerpfandtitel-

Faustpfand-Schulden mehr vorhanden; indirekt wird der

Verbrauch übrigens auch dadurch bestätigt, dass die von

ihnen bezogenen Gelder zunächst auf dem Wege der

Belehnung liquid gemacht werden mussten. Dazu kommt

noch der bar eingezogene Kaufpreisrest des Privathauses

der Brüder Matzig von 55,000 Fr. (über die Belastung

hinaus). Dass diese erheblichen Gelder im Laufe von

4 Jahren einfach verbraucht worden sind -

ohne dass

unverschuldete geschäftliche Misserfolge auch nur glaub-

haft gemacht werden können -, stellt eine Misswirtschaft

dar, 'nmsomehr, als grosse Zurückhaltung im Verbrauch

geboten war, seitdem in den letzten zwei Jahren der

Ertrag des Hotelbetriebes stark zurückging. Solche Miss-

wirtschaft muss ihnen aber zur Schuld angerechnet werden,

selbst wenn sie auf mangelhafte Erziehung zurückzuführen

wäre.

5. -

Aus dem bereits Gesagten folgt ohne weiteres, dass

nach der Verweigerung der Eröffnung des Pfandnachlass-

verfahrens von einer Ausdehnung der Stundung auf den

Solidarbürgen Kurzmeyer keine Rede mehr sein kann (ganz

abgesehen davon, dass nicht einmal festgestellt worden

ist, wessen Schulden er verbürgt hat, ob Gesellschafts-

schulden oder persönliche Schulden der beiden Brüder).

Übrigens hätte das bezügliche Begehren ohnehin nicht

zugesprochen werden dürfen, weil, was der Bürge der Vor-

instanz vorgebracht hat, schlechterdings nicht als « Nach-

160

Zwangsliq. u. Sanierung v. Eisenbahnuntemehmungen. N° 38.

weis l) dafür angesehen werden kann, dass er ohne die

Stundung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet

werde; hat doch die Vorinstanz einfach auf die biossen

Behauptungen des Bürgen über Vermögensverluste ab-

gestellt, ohne auch nur eine Aufstellung über seinen Ver-

mögensstand zu verlangen, was ganz unzulässig ist. Und

die ergänzenden Vorbringen im Rekursverfahren vor

Bundesgericht sind, wie bereits ausgeführt, samt den neuen

Beweismitteln unbeachtlich.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene

Entscheid wird aufgehoben und sämtliche Gesuche werden

abgewiesen.

C. ZwangsIiquidation und Sanierung

Jon Eisenhahnunternehmungen.

Liquidation forcea et assainissement des entreprises

da chemins de fer.

ENTSCHEIDUNGEN DERSCHULDBETREmUNGS-

UND KONKURSKMlMER

ARR1!::TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES F AILLITES

38. Arret du aa mars 1933

dans la cause Ote du chemin de fer regional

du Val de Travers.

Reorganisation financiere d'une entreprise de chernin de ler sur La

base des dispositions de l'ordonnance fedirale du 20 jevrier 1918.

Le refus d'une banque, croonciere d'un compte courant d'un

montant depassant les besoins normaux de l'exploitation,

de consentir, a l'egal des autras croonciers, a. la converrion de

Zwangsliq. u. Sanierung v. Eisenbahnunternehmungen. No 38.

161

l'interet conventionnel en un interet variable, dependant du

resultat de l'exploitation peut justifier le retrait de l'autorisation

preruab1ement accordee a 180 compagnie de proOOder a. sa. reor-

ganisation financiere dans 1es formes prevues par l'ordonnance

precitee (art. 29).

Eisenbalmsll,nierung nach der GI ä u b i ger g e m ein s c ha f t s-

ver 0 T <in ung vom 20. Februar 1918 :

- Verweigert eine Bank, welche Gläubigerin aus einem

Kontokorrentvertrag in höherem als durch die gewöhnlichen

Bedürfnisse des laufenden Betriebes erforderten Betrag ist,

der Um w 80 n d 1 u n g des vertraglichen Zinses in ein e n

vom

Betriebsergebnis

abhängigen ver ä n der 1 ich e n

Z ins f u s s z u z U 8 tim m e n, 80 kann dies den W i d e r-

ruf der bereits vorgängig erteilten B e will i gun g zum

Verfahren nach der GGV rechtfertigen (Art. 29 GGV).

Riorganizzazione finanziaria di un' impresa ferroviaria in base

alle disposizioni deIl' ordinanza federale 20 febbraio 1918.

11 rifiuto di una banca, 180 quale e creditrice· in contO corrente

d'un importo superante i bisogni normali delI' esercizio, di

accettare come gli altri creditori La converrione deU'interesse

contrattuale in un interesse variabile, dipendente dai risultati

dell'esercizio, pUD giustificare ü ritiro deU' autorizzazione,

accordata in precedenza all'impresa, di procedere alla propria

riorganizzazione finanziaria secondo le norme fissate dall'

ordinanza summenzionata (art. 29).

Par decision du 20 septembre 1932, la Chambre des

Poursuites et des Faillites du Tribunal federal a accorde

a la Cte du chemin de fer regional du Val de Travers

l'autorisation de proceder a sa reorganisation financiere

dans les formes prevues par l'ordonnance du 20 fevrier

1918 sur la communaute des creanciers dans les emprunts

par obligations. Cette decision etait toutefois subordonnee

a l'approbation prealable du texte des propositions a sou-

mettre aux creanciers.

D'apres le bilan et les pieces produites, la Cte etait alors

debitrice des sommes suivantes:

Emprunts:

Emprunt hypothecaire par obligations

5 % 1912, actuellement reduit a

Fr. 313.000 . . . . . . . • . . :

Fr. 313.000.-