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PfandnachI88Sverfahren. N° 37.
Demnach erkennt die SchUb:lbetr.- 'U. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der an-
gefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung zurückgewiesen wird.
37. Entscheid vom 19. Ka.i 1933 i. S. EiDwohnergemeiDde
Luzern gegen ·lUch. Kawig Söhne ud Ions.
P fan d n 80 chi a EI s ver f 80 h ren
(Bundesbeschluss
vom
30. September 1932) :
.
Rekurs an das Bundesgericht: Legitimation (Erw. 1) und Ver-
fahrensgrundsätze (Erw. 2).
Betrdben Gesamteigentfuner eines Hotels (Erben) dasselbe als
Kollektivgesellschaft, so können nur die ersteren und kann
nicht die letztere das Pfandnachlassverfahren verlangen, auch
wenn die Gesellschaft Schulden eingegangen ist, für welche
Eigentfunerpfandtitel verpfändet sind (Erw. 3).
Verweigerung der Eröffnung des Verfahrens wegen Selbstver-
schuldens (Erw. 4).
Vomu886tzungen der Ausdehnung der Stundung auf Bürgen
(Erw. 5).
Proddure de concordat hypotMcaiJre (ArreM federal du 30 saptembre
1932):
Recours a.u Tribunal fooeral: QualiM pour recourir (consid. 1)
et regles de procooure (consid. 2).
Si les proprietaires communs d'un hötel (heritiers) exploitent cet
etablissement sous forme de socieM en nom collectif, ils peuvent
sauls demander l'ouverture de la procooure de concordat
hypothecaire; 180 societe comme. teIle ne le peut pas, meme
lorsqu'eIle a contmcte des. dettes pour lesquelles des titres
hypoth8caires de proprietaire ont eM donnes en nantissement
au creancier (consid. 3).
Rafus de prononcer l'ouverture de la procooure de concordat
hypothooaire a raison de Ia. faute de I'interesse (consid. 4).
Conditions auxquelles est subordonnee l'e:rlension du sursis aux
obligations des cautions (consid. 5).
Procedura del concordati:JiPOtecaNO (decreto federale 30 sattembre
1932):
Ricorso al Tribunale fedemie : veste per ricorrere (consid. 1) e
regole procedurali (consid. 2).
Pfandnachlassverfahren. No 37.
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Se i proprietari in comune di un albergo (eredi) conducono l'azienda
sotto 10. forma d'una societa in nome collettivo, soitanto essi
possono chiedere l'inizio della procedura deI concordato ipote·
cario; la societa come tale non 10 puo, anche quando ha fatto
dei debiti pei quali furono costituiti in pegno presso il creditore
dei titoli ipotecari deI proprietario (consid. 3).
Rifiuto di autorizzare I'inizio della procedura deI concordato ipo-
tecario causa la coipa deI debitore (consid. 4).
Condizioni a cui e subordinata l'estensione della momtoria agli
obblighi dei fidejussori (consid. 5).
A. -
Richard und Kurt Matzig sind seit dem im Jahre
1928 erfolgten Tod ihres Vaters Gesamteigentümer des
Hotels de l'Europe in Luzern und haben es als Kollektiv-
gesellschaft Richard Matzig Söhne bis Ende 1931 betrieben,
während es jetzt zu einem variablen Zins verpachtet ist.
Auf der Hotelliegenschaft lastende Eigentümerpfandtitel
scheinen zum Teil für Schulden der Kollektivgesellschaft,
zum Teil für persönliche Schulden der Eigentümer ver-
pfändet zu sein, wie insbesondere für rückständige Nach-
steuerforderungen der Einwohnergemeinde Luzern. Für
einige durch Eigentümerpfandtitel pfandversicherte Schul-
den im Gesamtbetrage von rund 130,000 Fr. hat Stadtrat
Otto Kurzmeyer in Luzern Solidarbürgschaft geleistet.
B. -
Mit Eingabe vom 18. Januar 1933 ersuchten die
Kollektivgesellschaft Richard Matzig Söhne, sowie die
Firmainhaber Richard und Kurt Matzig um Eröffnung
des Pfandnachlassverfahrens, und mit Eingabe vom 23.
März ersuchte Otto Kurzmeyer um Ausdehnung der
Stundung auf seine Person.
G. -
Der Vizepräsident des Amtsgerichtes Luzern-
Stadt hat am 19. März 1933 der Kollektivgesellschaft
Richard Matzig Söhne eiIle Nachlassstundung von 4 Mo-
naten gewährt, bezüglich des Hotels de l'Europe und der
darauf lastenden Pfandforderungen das Pfandnachlass-
verfahren eröffnet und die Stundung ausgedehnt auf die
Kollektivgesellschafter Kurt und Richard Matzig sowie
den Solidarbürgen Otto Kurzmeyer.
D. -
Diesen Entscheid hat die Einwohnergemeinde
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Pfandllachlassverfahrell. N° 37.
Luzern an das Bundesgericht weitergezogen mit den
Anträgen, er sei aufzuheben und die Akten seien zur
Vervollständigung und Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventuell sei der Entscheid aufzuheben
und den Schuldnern anheim zu stellen, den Gläubigern
einen andern Stundungsvorschlag zu unterbreiten.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
l. -Zur Weiterziehung des Entscheides über die
Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens sind nur Pfand-
. gläubiger legitimiert, denen allein der Entscheid schriftlich
zugestellt werden muss (Art. 31 des Bundesbeschlusses
vom 30. September 1932; Entscheid vom 8. Mai 1933
i. S. Gebrüder Brunold). Indessen scheint die rekurrierende
Einwohnergemeinde Lu~ern zur Sicherung von rückstän-
digen Nachsteuerforderungen Faustpfandrecht an Eigen-
tümerpfandtiteln eingeräumt erhalten zu haben. Zudem
dürfte die in den Akten erwähnte Perimeterschuld an die
Einwohnergemeinde Luzern wohl grundpfandversichert
sein.
2. -
Die Weiterziehung an das Bundesgericht wird
durch Art. 31 des Bundesbeschlusses nur « gemäss Art. 19
SchKG » vorgesehen. Auf solche Rekurse ist daher auch
Art. 80 OG anwendbar, wonach nova vor Bundesgerich-
ausgeschlossen sind. Dies gilt indessen nur für die gesuch-
steIlenden Schuldner und Mitverpflichteten, dagegen nicht
für die Pfandgläubiger, sofern diese im Verfahren vor der
kantonalen Nachlassbehörde keine Gelegenheit erhielten,
Vorbringen zu machen (vgl. BGE 54 III S. 47/8), und
auch für Vorbringen der Gesuchsteller insoweit nicht, als
sie zur Entkräftung von neuen, nicht voraussehbaren
Rekursanbringen dienen können. Über den vorliegenden
Rekurs muss daher wesentlich ohne Berücksichtigung des
erst in den Rekursbeantwortungen enthaltenen neuen
Prozesstoffes entschieden werden, da es den Gesuchstellern
oblag, schon vor der kantonalen Nachlassbehörde die
Pfandnachlassverfahren. No 37.
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Voraussetzungen für die Eröffnung des Pfandnachlass-
verfahrens darzutun.
3. -
Gemäss Art. I des Bundesbeschlusses vom 30.
September 1932 kann das Pfandnachlassverfahren vom
Eigentümer eines Hotels in Anspruch genommen werden.
Eigentümer des Hotels de l'Europe in Luzern sind aber
die beiden Brüder Richard und Kurt Matzig und ist nicht
die unter ihnen bestehende Kollektivgesellschaft, die kein
Grundeigentum hat.
Daher durfte dem Gesuch der
Kollektivgesellschaft um Eröffnung des Pfandnachlass-
verfahrens nicht entsprochen werden, lmd der bezügliche
Entscheid ist, ungeachtet des Umstandes, dass die Rekur-
rentin in erster Linie nur auf Rückweisung anträgt, ohne
gleichzeitige Rückweisung aufzuheben; weil die Vorinstanz
bei neuer Beurteilung ja zu keinem andern Ergebnis als
der Abweisung des Gesuches gelangen könnte. Ein Gesuch
der beiden Brüder Matzig um Eröffnung des Pfandnach-
lassverfahrens liegt aber gegenwärtig nicht mehr vor,
nachdem ihr ursprüngliches daheriges Gesuch von der
Vorinstanz nur teilweise, in Gestalt der Ausdehnung der
der Kollektivgesellschaft erteilten bezw. noch zu erteilen-
den Stundung, bewilligt worden ist und sich die Brüder
Matzig dabei beruhigt haben. Anderseits wird die von der
Vorinstanz ausgesprochene Ausdehnung der der Kollektiv-
gesellschaft erteilten bezw. noch zu erteilenden Stundung
auf die Brüder Matzig als solidarisch haftende Mitver-
pflichtete gegenstandslos, sobald sich das Gesuch der
Kollektivgesellschaft selbst als unzulässig erweist (ganz
abgesehen davon, dass die Kollektivgesellschafter als
solche nicht als Mitverpflichtete der Kollektivgesellschaft
angesehen werden können; vgl. BGE 59 III S. III Erw. 6).
Insbesondere kann dem Eigentum am Hotel nicht gleich-
geachtet werden die (von den Gesuchstellern behauptete,
von der V orinstanz jedoch in keiner Weise festgestellte)
Haftung der Kollektivgesellschaft für Schulden, für welche
Eigentümer-Pfandtitel verpfändet worden sind.
Das
Pfandnachlassverfahren soll verhindern, dass dem Hotel-
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Pfandnachlassverfahren. N0 37.
eigentümer durch Entziehung des Hotels oder der darauf
lastenden Eigentümerpfandtitel der Fortbetrieb des Hotel-
gewerbes (sei es durch ihn selbst, sei es durch einen Päch-
ter) verunmöglicht werde. Der Kollektivgesellschaft Ri-
chard Matzig Söhne kann aber kein Hotel und können
keine Eigentümerhypotheken entzogen werden, weil sie
weder Eigentümerin eines Hotels noch (folgerichtig!)
Eigentümerin von auf einem Hotel lastenden Eigentümer-
pfandtiteln ist, und zudem kommt ein Fortbetrieb des
Hotelgewerbes durch diese Kollektivgesellschaft nicht in
Frage, nachdem sie ihn schon vor mehr als Jahresfrist
aufgegeben hat. Was durch den Bundesbeschluss vom
30. September 1932 verhütet werden will, ist, dass das
Hotel und die darauf lastenden Eigentümerpfandtitel
ihren Eigentümern, hier also den Brüdern Matzig, ent-
zogen werden; um dies zu verhindern, würde aber schon
genügen, dass ihn e n als Eigentümern des Hotels und
der verpfändeten Eigentümerpfandtitel das Pfandnach-
lassverfahren gewährt werde, weil dann gegen die Kollek-
tivgesellschaft keine Faustpfandbetreibung auf Verwer-
tung der Eigentümerpfandtitel geführt werden könnte
(vgl. BGE 51 III S. 234). Bloss wegen Kurrentschulden,
welche die Kollektivgesellschaft vom frühern Hotelbetrieb
her noch hat, kann ihr das Pfandnachlassverfahren keines-
falls bewilligt werden, weil das Hotel und die darauf
lastenden Eigentümerpfandtitel den Brüdern Matzig nicht
ohne weiteres dadurch entzogen werden, dass über ihre
Kollektivgesellschaft der Konkurs eröffnet werden sollte.
4. -
Wollte das vorliegende Gesuch aber nach wie
vor als von den Hoteleigentümern als solchen gestellt
angesehen werden, so könnte ihm doch nicht Folge gegeben
werden, weil die weitere von Art. 1 des Bundesbeschlusses
vom 30. September 1932 aufgestellte Voraussetzung nicht
gegeben ist, dass die Brüder Matzig ohne eigenes Ver-
schulden die Pfandforderungen und -zinse nicht voll be-
zahlen können. Eigenem Zugeständnis gemäss hat das
damals auf ihre Rechnung betriebene Hotel bis und mit
1930 gut rentiert, woraus geschlossen werden darf, es habe
Pfandnachlassverfahren. N° 37.
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den Eigentümern ein schönes Auskommen geboten. (Über
die folgenden Jahre ist nichts festgestellt, da die Vor-
instanz in durchaus unzulässiger Weise sich damit begnügt
hat, darauf abzustellen, was den Gesuchstellern vorzu-
bringen beliebte.) Indessen haben sich die Brüder Matzig
hiemit nicht begnügt, sondern ausserdem aus der Erbschaft
ihres Vaters Bezüge gemacht, die mit den Betriebsüber-
schüssen zusammen 130,000 Fr. ausgemacht haben, von
denen heute nichts mehr vorhanden zu sein scheint, an-
sonst sie sich wohl nicht auf den im Gesuch eingenomme-
nen Standpunkt stellen müssten, es seien keine Mittel zur
Verzinsung der Grundpfand- bezw. Eigentümerpfandtitel-
Faustpfand-Schulden mehr vorhanden; indirekt wird der
Verbrauch übrigens auch dadurch bestätigt, dass die von
ihnen bezogenen Gelder zunächst auf dem Wege der
Belehnung liquid gemacht werden mussten. Dazu kommt
noch der bar eingezogene Kaufpreisrest des Privathauses
der Brüder Matzig von 55,000 Fr. (über die Belastung
hinaus). Dass diese erheblichen Gelder im Laufe von
4 Jahren einfach verbraucht worden sind -
ohne dass
unverschuldete geschäftliche Misserfolge auch nur glaub-
haft gemacht werden können -, stellt eine Misswirtschaft
dar, 'nmsomehr, als grosse Zurückhaltung im Verbrauch
geboten war, seitdem in den letzten zwei Jahren der
Ertrag des Hotelbetriebes stark zurückging. Solche Miss-
wirtschaft muss ihnen aber zur Schuld angerechnet werden,
selbst wenn sie auf mangelhafte Erziehung zurückzuführen
wäre.
5. -
Aus dem bereits Gesagten folgt ohne weiteres, dass
nach der Verweigerung der Eröffnung des Pfandnachlass-
verfahrens von einer Ausdehnung der Stundung auf den
Solidarbürgen Kurzmeyer keine Rede mehr sein kann (ganz
abgesehen davon, dass nicht einmal festgestellt worden
ist, wessen Schulden er verbürgt hat, ob Gesellschafts-
schulden oder persönliche Schulden der beiden Brüder).
Übrigens hätte das bezügliche Begehren ohnehin nicht
zugesprochen werden dürfen, weil, was der Bürge der Vor-
instanz vorgebracht hat, schlechterdings nicht als « Nach-
160
Zwangsliq. u. Sanierung v. Eisenbahnuntemehmungen. N° 38.
weis l) dafür angesehen werden kann, dass er ohne die
Stundung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet
werde; hat doch die Vorinstanz einfach auf die biossen
Behauptungen des Bürgen über Vermögensverluste ab-
gestellt, ohne auch nur eine Aufstellung über seinen Ver-
mögensstand zu verlangen, was ganz unzulässig ist. Und
die ergänzenden Vorbringen im Rekursverfahren vor
Bundesgericht sind, wie bereits ausgeführt, samt den neuen
Beweismitteln unbeachtlich.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene
Entscheid wird aufgehoben und sämtliche Gesuche werden
abgewiesen.
C. ZwangsIiquidation und Sanierung
Jon Eisenhahnunternehmungen.
Liquidation forcea et assainissement des entreprises
da chemins de fer.
ENTSCHEIDUNGEN DERSCHULDBETREmUNGS-
UND KONKURSKMlMER
ARR1!::TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES F AILLITES
38. Arret du aa mars 1933
dans la cause Ote du chemin de fer regional
du Val de Travers.
Reorganisation financiere d'une entreprise de chernin de ler sur La
base des dispositions de l'ordonnance fedirale du 20 jevrier 1918.
Le refus d'une banque, croonciere d'un compte courant d'un
montant depassant les besoins normaux de l'exploitation,
de consentir, a l'egal des autras croonciers, a. la converrion de
Zwangsliq. u. Sanierung v. Eisenbahnunternehmungen. No 38.
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l'interet conventionnel en un interet variable, dependant du
resultat de l'exploitation peut justifier le retrait de l'autorisation
preruab1ement accordee a 180 compagnie de proOOder a. sa. reor-
ganisation financiere dans 1es formes prevues par l'ordonnance
precitee (art. 29).
Eisenbalmsll,nierung nach der GI ä u b i ger g e m ein s c ha f t s-
ver 0 T <in ung vom 20. Februar 1918 :
- Verweigert eine Bank, welche Gläubigerin aus einem
Kontokorrentvertrag in höherem als durch die gewöhnlichen
Bedürfnisse des laufenden Betriebes erforderten Betrag ist,
der Um w 80 n d 1 u n g des vertraglichen Zinses in ein e n
vom
Betriebsergebnis
abhängigen ver ä n der 1 ich e n
Z ins f u s s z u z U 8 tim m e n, 80 kann dies den W i d e r-
ruf der bereits vorgängig erteilten B e will i gun g zum
Verfahren nach der GGV rechtfertigen (Art. 29 GGV).
Riorganizzazione finanziaria di un' impresa ferroviaria in base
alle disposizioni deIl' ordinanza federale 20 febbraio 1918.
11 rifiuto di una banca, 180 quale e creditrice· in contO corrente
d'un importo superante i bisogni normali delI' esercizio, di
accettare come gli altri creditori La converrione deU'interesse
contrattuale in un interesse variabile, dipendente dai risultati
dell'esercizio, pUD giustificare ü ritiro deU' autorizzazione,
accordata in precedenza all'impresa, di procedere alla propria
riorganizzazione finanziaria secondo le norme fissate dall'
ordinanza summenzionata (art. 29).
Par decision du 20 septembre 1932, la Chambre des
Poursuites et des Faillites du Tribunal federal a accorde
a la Cte du chemin de fer regional du Val de Travers
l'autorisation de proceder a sa reorganisation financiere
dans les formes prevues par l'ordonnance du 20 fevrier
1918 sur la communaute des creanciers dans les emprunts
par obligations. Cette decision etait toutefois subordonnee
a l'approbation prealable du texte des propositions a sou-
mettre aux creanciers.
D'apres le bilan et les pieces produites, la Cte etait alors
debitrice des sommes suivantes:
Emprunts:
Emprunt hypothecaire par obligations
5 % 1912, actuellement reduit a
Fr. 313.000 . . . . . . . • . . :
Fr. 313.000.-