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Pfandnachlassverfahren. N0 36.
im PfandnachIassverfahren das gleiche für die Kurrent-
gläubiger gelten. Wenn es den Kurrentgläubigem versagt
ist, gegen die Eröffnung des gewöhnlichen Nachlassver-
fahrens Beschwerde zu führen, so liesse es sich in der Tat
nicht rechtfertigen, ihnen das Recht zur Beschwerde
gegen die Eröffnung des PfandnachIassverfahrens einzu-
räumen, wofür ja bloss die gleichen Voraussetzungen
erfüllt sein müssen, darüber hinaus freilich noch eine
weitere besondere, nämlich die eingangs erwähnte Voraus-
setzung, die aber, wie dort angedeutet,' die Kurrent-
gläubiger nichts angeht. Soweit der vorliegende Rekurs
von Kurrentgläubigern ausgeht, ist er daher wegen Feh-
lens der Beschwerdelegitimation unzulässig.
Demnach erkennt die SchUldbetr.- u. Konkurskammer :
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
36. Entscheid. vom 19. Kai 1933
i. S. Bheintalische Creditanstalt gegen Frei-Löbhard.
P f a'n d n a. e h las s ver fahr e n (Bundesbeschluss vom 30.
September 1932):
Grundsätze des Verfahrens vor der Naehlassbehärde und vor
Bundesgericht (Art. 294 SehKG, Art. 31 des Bundesbeschlusses)
(Erw. 1).
•
Voraussetzung der Eröffnung des Pfandnaehlassverfahrens ist
(Art. 1 des Bundesbeschlusses) :
a) dass gegenwärtig ein (Hotel- oder Stickerei-) Gewerbe betrieben
wird (Erw. 2).
b) dauernde Sanierbarkeit (Erw. 3).
Nichteinbeziehung der nieht zum Gewerbebetrieb benützten
(und nicht etwa gesamtverpfändeten) Grundstücke (Erw. 4).
Prooedure de concordat hypotMcaire (Arrete federa1 du 30 septem-
bre 1932).
Principes de 10. procedure devant l'autorite de eoneordat et devant
le Tribunal federal (art. 294 LP., srt. 31 de l'arrete federsi)
(eonsid. 1).
Pfandnachlassverfahren. No 36.
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Pour que la proeedure de concordat hypothecaire puisse etre
ouverte, il faut, conformement a l'art. 1 de l'arreM :
a) qu'il s'agisse d'un etablissement hötelier ou d'une entreprise
de broderie actuellement en exploitation (consid. 2),
b) queeette entreprise soit susceptib1e d 'un assainissement
durable (consid. 3).
Exclusion des immeubles qui ne servent pas a l'exploitation de
l'entreprise (et qui ne sont pas compris dans une hypotheque
generale grevant l'ensemble des biens-fonds du debiteur)
(oonsid. 4).
Procedura di concordato ipotecario (dooreto faderale dei 30
sott. 1932).
Principi dells procedura davanti l'autorita di concordato e il
Tribunale federale (art. 294 LEF, art.
31
deI
decreto
federale, consid. 1).
Affinehe 10. procadura di concordato ipotecario possa essere aperta
occorre, 0. stregua dell'art. 1 deI decreto :
a) Che si tratti di un' industrio. alberghiera 0 di un'impresa di
ricami esercita ancora attualmente (consid. 2),
b) Che siffatta impresa sia suscettibile di risanamento duraturo.
Esclusione degli stabili ehe non servono all'esereizio dell'impresa
(e ehe non sono compresi in un' ipoteca generale sul!' insieme
degli immobili deI debitore).
A. -
Der Rekursgegner besitzt an Liegenschaften
31 ar Boden, Wohnhaus, Scheune und freistehendes Stick-
lokal mit einer Automatenstickmaschine . als Zugehör, auf
denen Hypotheken im Kapitalbetrage von 22,500 Fr. nebst
rückständigen Zinsen von 3400 Fr. lasten, während er
den heutigen Wert auf nur 15,000 Fr. angibt.
B. -
Auf sein Gesuch hat das Kantonsgericht von St.
Gallen am 1. Mai 1933 das PfandnachIassverfahrenüber
den Rekursgegner eröffnet.
C. -
Diesen Entscheid hat em Hypothekargläubiger,
nämlich die Rheintalische Creditanstalt, an das Bundes-
gericht weitergezogen, indem sie wesentlich geltend
macht: Zwei Drittel des Wertes des Grundbesitzes des
Rekursgegners dienen einem kleinbäuerlichen Betrieb und
nur ein Drittel dem kleinindustriellen. Schon seit etwa
3 Jahren sei der Rekursgegner nicht mehr in der Stickerei-
industrie tätig.
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PfandnachJassverfahren. N° 36.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1. -
Bei der in Art. 31 des Bundesbeschlusses vom
30. September 1932 vorgesehenen Weiterziehung handelt
es sich um einen Rekurs «(gemäss Art. 19 SchKG», auf
den im allgemeinen auch die Vorschrift des Art. 80 OG
Anwendung findet, dass vor Bundesgericht keine neuen
Tatsachen vorgebracht werden dürfen, es wäre denn, dass
der Rekurrent sich im Verfahren vor den kantonalen
Behörden kein Gehör hat verschaffen können, zumal weil
er vom schwebenden Verfahren keine Kenntnis hatte
(BGE 54 III S. 47). In der Tat ist aus den vorliegenden
Akten nicht ersichtlich, dass die Rekurrentin im Verfahren
vor der kantonalen Nachlassbehörde Gelegenheit gehabt
hätte, Einwendungen gegen das Gesuch des Rekursgegners
vorzubringen, der nach Ausweis der Akten zudem nur
mit seinem das schriftliche Gesuch bestätigenden und
ergänzenden Vortrag angehört, jedoch nicht eigentlich ein-
vernommen worden zu sein scheint, wie es Art. 294 SchKG
im Sinn eines eigentlichen Instruktionsverfahrens vor-
schreibt (vgl. BGE 59 III S. 37 und Entscheid vom 1. l\'Iai
1933 in Sachen Schiess).
2. -
Von den danach zulässigen neuen Vorbringen der
Rekurrentin verdient vor allem Beachtung, dass der
Rekursgegner seit 3 Jahren.nicht mehr als Sticker auf
seiner Maschine tätig gewesen sei. Aus der Vorschrift
des Art. 1 des Bundesbeschlusses, die als Voraussetzung
der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens bezeichnet,
dass die als Pfand bestellten Grundstücke zum Fortbetrieb
des Gewerbes notwendig sind (oder dass eine Umwandlung
oder Aufgabe des Gewerbebetriebes vorgesehen ist),
ergibt sich nämlich, dass ein Gewerbebetrieb vorausgesetzt
wird, dessen Aufrechterhaltung, oder aber, unter ganz
besonderen Voraussetzungen, vorteilhafte Stillegung, das
Pfandnachlassverfahren erzielen soll. Das Ausnahmerecht
PfandnachJassverfahren. No 36.
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aufnicht mehr benützte gewerbliche Anlagen auszudehnen,
liegt kein zureichender Grund vor. Daher ist die Sache
zur Vornahme der erforderlichen Feststellungen über
diesen Punkt und neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3. -
Hiebei soll dann auch die Frage nach der Sanier-
barkeit geprüft werden. Die eigene Bewertung der Liegen-
schaften durch den Rekursgegner ist nämlich umsoviel
niedriger als die Pfandkapitalbelastung, sei es schon die
gegenwärtige, besonders aber die durch Konsolidierung
der rückständigen Zinsen vermehrte, dass es sozusagen
ausgeschlossen erscheint, die Liegenschaft könne nach
Ablauf der Pfandnachlassmassnahmen gehalten werden.
Bloss zum Zeitgewinn, ohne Aussicht auf dauernde Sa-
nierung, darf das Pfandnachlassverfahren aber nicht miss-
braucht werden. Freilich sind die von der Rekurrentin
angegebenen amtlichen Schätzungswerte erheblich höher,
aber im Vergleich zur künftigen Pfandkapitalbelastung
immer noch verhältnismässig r:echt niedrig. Indessen lagen
diese Werte der Vorinstanz noch nicht vor und werden
auch jetzt noch durch die Akten in keiner Weise bestätigt.
Auf Grund der vom Schuldner vorgetragenen Bewertung
bestand jedoch alle Veranlassung, die Frage nach der
Sanierbarkeit von Amtes wegen schon vor der Eröffnung
des Verfahrens der Prüfung zu unterziehen, was jetzt noch
nachgeholt werden kann~
4. -
Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich,
ob der gesamte Liegenschaftsbesitz des Rekursgegners
eine einzige Parzelle bildet oder doch mit Gesamthypo-
theken belastet ist. Sollte weder das eine noch das andere
der Fall sein, so dürfte nur das Maschinenhaus, bezw. die
Parzelle, auf der es steht, bezw. was gemeinschaftlich mit
dieser· Parzelle durch Grundpfänder belastet worden ist,
in das Pfandnachlassverfahren einbezogen werden, weil
insbesondere das Wohnhaus zur Aufrechterhaltung des
Stickereibetriebes gar nicht unerlässlich ist.
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Pfandnachlassverfahren. N° 37.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- 'U. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der an-
gefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung zurückgewiesen wird.
37. Entscheid vom 19. Ka.i 1933 i. S. Einwohnergemeinde
Luzern gegen· Rich. Katzig Söhne und ]tons.
P fan d n ach las s ver f 80 h ren
(Bundesbeschluss
vom
30. September 1932):
.
Rekurs an das Bundesgericht: Legitimation (Erw. 1) und Ver-
fahrensgrundsätze (Erw. 2).
Betl'€iben GesamteigentÜIner eines Hotels (Erben) dasselbe als
Kollektivgesellschaft, so können nur die ersteren und kann
nicht die letztere das PfandnachIassverfahren verlangen, auch
wenn die Gesellschaft Schulden eingegangen ist, für welche
EigentÜInerpfandtitel verpfändet sind (Erw. 3).
Verweigerung der Eröffnung des Verfahrens wegen Selbstver-
schuldens (Erw. 4).
Voraussetzungen der Ausdehnung der Stundung auf Bürgen
(Erw. 5).
Procedure de oonoordat hypbtMcaire (Arrete federal du 30 septembre
1932) :
Recours au Tribunal federal: Qualite pour recounr (consid. 1)
et regles de procedure (consid. 2).
Si 1es proprietaires communs d'un hotel (heritiers) exploitent cet
etablissement sous forme de someM en nom collectif, ils peuvent
seuls demander l'ouverture de 1a procedure de concordat
hypoth6caire; 1a socieM comme· teIle ne le peut pas, meme
lorsqu'ellea contracM des .dettes pour lesquelles des titres
hypothecaires de propri6taire ont eM donnes en nantissement
au cr6ancier (consid. 3).
Refus de prononcer l'ouverture de 180 procedure de concordat
hypothecaire a raison de 180 faute de l'interesse (consid. 4).
Conditions auxquelles est. subordonnee l'extension du sursis aux
obligations des cautions (consid. 5).
Procedura deI oonoordatoipotecario (decreto federale 30 settembre
1932) :
.
Ricorso aI Tribunale federale: veste per ricorrere (consid. 1) e
regole procedurali (consid. 2).
Pfandnachlassverfahren. No 37.
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Se i proprietari in comune di un albergo (eredi) conducono I'azienda
sotto la forma d'nna societa in nome collettivo, soltanto essi
possono chiedere l'inizio della procedura deI concordato ipote-
cario; 180 societa come tale non 10 puo, anche quando ha fatto
dei debiti pei quali furono costituiti in pegno presso il creditore
dei titoli ipotecari deI proprietario (consid. 3).
Rifiuto di autorizzare l'inwo della procedura deI concordato ipo-
tecario causa la colpa deI debitore (consid. 4).
Condizioni 80 cui e subordinata l'estensione della moratoria agli
obblighi dei fidejussori (consid. 5).
A. -
Richard und Kurt Matzig sind seit dem im Jahre
1928 erfolgten Tod ihres Vaters Gesamteigentümer des
Hotels de l'Europe in Luzern und haben es als Kollektiv-
gesellschaft Richard Matzig Söhne bis Ende 1931 betrieben,
während es jetzt zu einem variablen Zins verpachtet ist.
Auf der Hotelliegenschaft lastende Eigentümerpfandtitel
scheinen zum Teil für Schulden der Kollektivgesellschaft,
zum Teil für persönliche Schulden der Eigentümer ver-
pfändet zu sein, wie insbesondere für rückständige Nach-
steuerforderungen der Einwohnergemeinde Luzern. Für
einige durch Eigentümerpfandtitel pfandversicherte Schul-
den im Gesamtbetrage von rund 130,000 Fr. hat Stadtrat
Otto Kurzmeyer in Luzern Solidarbürgschaft geleistet.
B. -
Mit Eingabe vom 18. Januar 1933 ersuchten die
Kollektivgesellschaft Richard Matzig Söhne, sowie die
Firmainhaber Richard und Kurt Matzig um Eröffnung
des Pfandnachlassverfahrens, und mit Eingabe vom 23.
März ersuchte Otto Kurzmeyer um Ausdehnung der
Stundung auf seine Person.
O. -
Der Vizepräsident des Amtsgerichtes Luzern-
Stadt hat am 19. März 1933 der Kollektivgesellschaft
Richard Matzig Söhne eine Nachlassstundung von 4 Mo-
naten gewährt, bezüglich des Hotels de l'Europe und der
darauf Jastenden Pfandforderungen das Pfandnachlass-
verfahren eröffnet und die Stundung ausgedehnt auf die
Kollektivgesellschafter Kurt und Richard Matzig sowie
den Solidarbürgen Otto Kurzmeyer.
D. -
Diesen Entscheid hat die Einwohnergemeinde