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59_III_150

BGE 59 III 150

Bundesgericht (BGE) · 1932-09-30 · Deutsch CH
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150

Pfandnachlassverfahren. N0 36.

im PfandnachIassverfahren das gleiche für die Kurrent-

gläubiger gelten. Wenn es den Kurrentgläubigem versagt

ist, gegen die Eröffnung des gewöhnlichen Nachlassver-

fahrens Beschwerde zu führen, so liesse es sich in der Tat

nicht rechtfertigen, ihnen das Recht zur Beschwerde

gegen die Eröffnung des PfandnachIassverfahrens einzu-

räumen, wofür ja bloss die gleichen Voraussetzungen

erfüllt sein müssen, darüber hinaus freilich noch eine

weitere besondere, nämlich die eingangs erwähnte Voraus-

setzung, die aber, wie dort angedeutet,' die Kurrent-

gläubiger nichts angeht. Soweit der vorliegende Rekurs

von Kurrentgläubigern ausgeht, ist er daher wegen Feh-

lens der Beschwerdelegitimation unzulässig.

Demnach erkennt die SchUldbetr.- u. Konkurskammer :

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

36. Entscheid. vom 19. Kai 1933

i. S. Bheintalische Creditanstalt gegen Frei-Löbhard.

P f a'n d n a. e h las s ver fahr e n (Bundesbeschluss vom 30.

September 1932):

Grundsätze des Verfahrens vor der Naehlassbehärde und vor

Bundesgericht (Art. 294 SehKG, Art. 31 des Bundesbeschlusses)

(Erw. 1).

Voraussetzung der Eröffnung des Pfandnaehlassverfahrens ist

(Art. 1 des Bundesbeschlusses) :

a) dass gegenwärtig ein (Hotel- oder Stickerei-) Gewerbe betrieben

wird (Erw. 2).

b) dauernde Sanierbarkeit (Erw. 3).

Nichteinbeziehung der nieht zum Gewerbebetrieb benützten

(und nicht etwa gesamtverpfändeten) Grundstücke (Erw. 4).

Prooedure de concordat hypotMcaire (Arrete federa1 du 30 septem-

bre 1932).

Principes de 10. procedure devant l'autorite de eoneordat et devant

le Tribunal federal (art. 294 LP., srt. 31 de l'arrete federsi)

(eonsid. 1).

Pfandnachlassverfahren. No 36.

161

Pour que la proeedure de concordat hypothecaire puisse etre

ouverte, il faut, conformement a l'art. 1 de l'arreM :

a) qu'il s'agisse d'un etablissement hötelier ou d'une entreprise

de broderie actuellement en exploitation (consid. 2),

b) queeette entreprise soit susceptib1e d 'un assainissement

durable (consid. 3).

Exclusion des immeubles qui ne servent pas a l'exploitation de

l'entreprise (et qui ne sont pas compris dans une hypotheque

generale grevant l'ensemble des biens-fonds du debiteur)

(oonsid. 4).

Procedura di concordato ipotecario (dooreto faderale dei 30

sott. 1932).

Principi dells procedura davanti l'autorita di concordato e il

Tribunale federale (art. 294 LEF, art.

31

deI

decreto

federale, consid. 1).

Affinehe 10. procadura di concordato ipotecario possa essere aperta

occorre, 0. stregua dell'art. 1 deI decreto :

a) Che si tratti di un' industrio. alberghiera 0 di un'impresa di

ricami esercita ancora attualmente (consid. 2),

b) Che siffatta impresa sia suscettibile di risanamento duraturo.

Esclusione degli stabili ehe non servono all'esereizio dell'impresa

(e ehe non sono compresi in un' ipoteca generale sul!' insieme

degli immobili deI debitore).

A. -

Der Rekursgegner besitzt an Liegenschaften

31 ar Boden, Wohnhaus, Scheune und freistehendes Stick-

lokal mit einer Automatenstickmaschine . als Zugehör, auf

denen Hypotheken im Kapitalbetrage von 22,500 Fr. nebst

rückständigen Zinsen von 3400 Fr. lasten, während er

den heutigen Wert auf nur 15,000 Fr. angibt.

B. -

Auf sein Gesuch hat das Kantonsgericht von St.

Gallen am 1. Mai 1933 das PfandnachIassverfahrenüber

den Rekursgegner eröffnet.

C. -

Diesen Entscheid hat em Hypothekargläubiger,

nämlich die Rheintalische Creditanstalt, an das Bundes-

gericht weitergezogen, indem sie wesentlich geltend

macht: Zwei Drittel des Wertes des Grundbesitzes des

Rekursgegners dienen einem kleinbäuerlichen Betrieb und

nur ein Drittel dem kleinindustriellen. Schon seit etwa

3 Jahren sei der Rekursgegner nicht mehr in der Stickerei-

industrie tätig.

152

PfandnachJassverfahren. N° 36.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

1. -

Bei der in Art. 31 des Bundesbeschlusses vom

30. September 1932 vorgesehenen Weiterziehung handelt

es sich um einen Rekurs «(gemäss Art. 19 SchKG», auf

den im allgemeinen auch die Vorschrift des Art. 80 OG

Anwendung findet, dass vor Bundesgericht keine neuen

Tatsachen vorgebracht werden dürfen, es wäre denn, dass

der Rekurrent sich im Verfahren vor den kantonalen

Behörden kein Gehör hat verschaffen können, zumal weil

er vom schwebenden Verfahren keine Kenntnis hatte

(BGE 54 III S. 47). In der Tat ist aus den vorliegenden

Akten nicht ersichtlich, dass die Rekurrentin im Verfahren

vor der kantonalen Nachlassbehörde Gelegenheit gehabt

hätte, Einwendungen gegen das Gesuch des Rekursgegners

vorzubringen, der nach Ausweis der Akten zudem nur

mit seinem das schriftliche Gesuch bestätigenden und

ergänzenden Vortrag angehört, jedoch nicht eigentlich ein-

vernommen worden zu sein scheint, wie es Art. 294 SchKG

im Sinn eines eigentlichen Instruktionsverfahrens vor-

schreibt (vgl. BGE 59 III S. 37 und Entscheid vom 1. l\'Iai

1933 in Sachen Schiess).

2. -

Von den danach zulässigen neuen Vorbringen der

Rekurrentin verdient vor allem Beachtung, dass der

Rekursgegner seit 3 Jahren.nicht mehr als Sticker auf

seiner Maschine tätig gewesen sei. Aus der Vorschrift

des Art. 1 des Bundesbeschlusses, die als Voraussetzung

der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens bezeichnet,

dass die als Pfand bestellten Grundstücke zum Fortbetrieb

des Gewerbes notwendig sind (oder dass eine Umwandlung

oder Aufgabe des Gewerbebetriebes vorgesehen ist),

ergibt sich nämlich, dass ein Gewerbebetrieb vorausgesetzt

wird, dessen Aufrechterhaltung, oder aber, unter ganz

besonderen Voraussetzungen, vorteilhafte Stillegung, das

Pfandnachlassverfahren erzielen soll. Das Ausnahmerecht

PfandnachJassverfahren. No 36.

163

aufnicht mehr benützte gewerbliche Anlagen auszudehnen,

liegt kein zureichender Grund vor. Daher ist die Sache

zur Vornahme der erforderlichen Feststellungen über

diesen Punkt und neuer Entscheidung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3. -

Hiebei soll dann auch die Frage nach der Sanier-

barkeit geprüft werden. Die eigene Bewertung der Liegen-

schaften durch den Rekursgegner ist nämlich umsoviel

niedriger als die Pfandkapitalbelastung, sei es schon die

gegenwärtige, besonders aber die durch Konsolidierung

der rückständigen Zinsen vermehrte, dass es sozusagen

ausgeschlossen erscheint, die Liegenschaft könne nach

Ablauf der Pfandnachlassmassnahmen gehalten werden.

Bloss zum Zeitgewinn, ohne Aussicht auf dauernde Sa-

nierung, darf das Pfandnachlassverfahren aber nicht miss-

braucht werden. Freilich sind die von der Rekurrentin

angegebenen amtlichen Schätzungswerte erheblich höher,

aber im Vergleich zur künftigen Pfandkapitalbelastung

immer noch verhältnismässig r:echt niedrig. Indessen lagen

diese Werte der Vorinstanz noch nicht vor und werden

auch jetzt noch durch die Akten in keiner Weise bestätigt.

Auf Grund der vom Schuldner vorgetragenen Bewertung

bestand jedoch alle Veranlassung, die Frage nach der

Sanierbarkeit von Amtes wegen schon vor der Eröffnung

des Verfahrens der Prüfung zu unterziehen, was jetzt noch

nachgeholt werden kann~

4. -

Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich,

ob der gesamte Liegenschaftsbesitz des Rekursgegners

eine einzige Parzelle bildet oder doch mit Gesamthypo-

theken belastet ist. Sollte weder das eine noch das andere

der Fall sein, so dürfte nur das Maschinenhaus, bezw. die

Parzelle, auf der es steht, bezw. was gemeinschaftlich mit

dieser· Parzelle durch Grundpfänder belastet worden ist,

in das Pfandnachlassverfahren einbezogen werden, weil

insbesondere das Wohnhaus zur Aufrechterhaltung des

Stickereibetriebes gar nicht unerlässlich ist.

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Pfandnachlassverfahren. N° 37.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- 'U. Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der an-

gefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer

Entscheidung zurückgewiesen wird.

37. Entscheid vom 19. Ka.i 1933 i. S. Einwohnergemeinde

Luzern gegen· Rich. Katzig Söhne und ]tons.

P fan d n ach las s ver f 80 h ren

(Bundesbeschluss

vom

30. September 1932):

.

Rekurs an das Bundesgericht: Legitimation (Erw. 1) und Ver-

fahrensgrundsätze (Erw. 2).

Betl'€iben GesamteigentÜIner eines Hotels (Erben) dasselbe als

Kollektivgesellschaft, so können nur die ersteren und kann

nicht die letztere das PfandnachIassverfahren verlangen, auch

wenn die Gesellschaft Schulden eingegangen ist, für welche

EigentÜInerpfandtitel verpfändet sind (Erw. 3).

Verweigerung der Eröffnung des Verfahrens wegen Selbstver-

schuldens (Erw. 4).

Voraussetzungen der Ausdehnung der Stundung auf Bürgen

(Erw. 5).

Procedure de oonoordat hypbtMcaire (Arrete federal du 30 septembre

1932) :

Recours au Tribunal federal: Qualite pour recounr (consid. 1)

et regles de procedure (consid. 2).

Si 1es proprietaires communs d'un hotel (heritiers) exploitent cet

etablissement sous forme de someM en nom collectif, ils peuvent

seuls demander l'ouverture de 1a procedure de concordat

hypoth6caire; 1a socieM comme· teIle ne le peut pas, meme

lorsqu'ellea contracM des .dettes pour lesquelles des titres

hypothecaires de propri6taire ont eM donnes en nantissement

au cr6ancier (consid. 3).

Refus de prononcer l'ouverture de 180 procedure de concordat

hypothecaire a raison de 180 faute de l'interesse (consid. 4).

Conditions auxquelles est. subordonnee l'extension du sursis aux

obligations des cautions (consid. 5).

Procedura deI oonoordatoipotecario (decreto federale 30 settembre

1932) :

.

Ricorso aI Tribunale federale: veste per ricorrere (consid. 1) e

regole procedurali (consid. 2).

Pfandnachlassverfahren. No 37.

106

Se i proprietari in comune di un albergo (eredi) conducono I'azienda

sotto la forma d'nna societa in nome collettivo, soltanto essi

possono chiedere l'inizio della procedura deI concordato ipote-

cario; 180 societa come tale non 10 puo, anche quando ha fatto

dei debiti pei quali furono costituiti in pegno presso il creditore

dei titoli ipotecari deI proprietario (consid. 3).

Rifiuto di autorizzare l'inwo della procedura deI concordato ipo-

tecario causa la colpa deI debitore (consid. 4).

Condizioni 80 cui e subordinata l'estensione della moratoria agli

obblighi dei fidejussori (consid. 5).

A. -

Richard und Kurt Matzig sind seit dem im Jahre

1928 erfolgten Tod ihres Vaters Gesamteigentümer des

Hotels de l'Europe in Luzern und haben es als Kollektiv-

gesellschaft Richard Matzig Söhne bis Ende 1931 betrieben,

während es jetzt zu einem variablen Zins verpachtet ist.

Auf der Hotelliegenschaft lastende Eigentümerpfandtitel

scheinen zum Teil für Schulden der Kollektivgesellschaft,

zum Teil für persönliche Schulden der Eigentümer ver-

pfändet zu sein, wie insbesondere für rückständige Nach-

steuerforderungen der Einwohnergemeinde Luzern. Für

einige durch Eigentümerpfandtitel pfandversicherte Schul-

den im Gesamtbetrage von rund 130,000 Fr. hat Stadtrat

Otto Kurzmeyer in Luzern Solidarbürgschaft geleistet.

B. -

Mit Eingabe vom 18. Januar 1933 ersuchten die

Kollektivgesellschaft Richard Matzig Söhne, sowie die

Firmainhaber Richard und Kurt Matzig um Eröffnung

des Pfandnachlassverfahrens, und mit Eingabe vom 23.

März ersuchte Otto Kurzmeyer um Ausdehnung der

Stundung auf seine Person.

O. -

Der Vizepräsident des Amtsgerichtes Luzern-

Stadt hat am 19. März 1933 der Kollektivgesellschaft

Richard Matzig Söhne eine Nachlassstundung von 4 Mo-

naten gewährt, bezüglich des Hotels de l'Europe und der

darauf Jastenden Pfandforderungen das Pfandnachlass-

verfahren eröffnet und die Stundung ausgedehnt auf die

Kollektivgesellschafter Kurt und Richard Matzig sowie

den Solidarbürgen Otto Kurzmeyer.

D. -

Diesen Entscheid hat die Einwohnergemeinde