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58_I_302

BGE 58 I 302

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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302

Staatsl'ocht.

welche sich auf diesen Punkt beziehen, scheiden demnach,

weil in jenem Verfahren zu erledigen, aus der Erörterung

aus.

.

Es kann auch nicht etwa eingewendet werden, dIe

Frage der Zulässigkejt eines weitergeh~~~~n, recht~~hen

Monopols der Gemeinde für die EI~ktrIzlta~~abgab~. uber-

haupt -

gleichgiltig, ob damit eIDe Benutzung offent-

lichen Eigentums verbunden ist oder nicht -

behalte

deshalb ihre Bedeutung, weil dadurch jene Nachprüfung

des Bundesrates ausgeschaltet würde. Die Art. 43 ff. EIG

sind erlassen zur Förderung des öffentlichen Interesses an

der Entwicklung der Elektrizitätswirtschaft. Sie wollen

dieses Ziel erreichen durch eine ausgedehnte « Freizügig-

keit)} dieses Wirlschaftsgutes. Wenn das EIG infolgedessen

die Gemeinden verpflichtet, sogar die Benützung ihres

öffentlichen Eigentums für Einrichtungen zur Abgabe

elektrischer Energie innert der Gemeinde zu gestat~n,

sofern sie dagegen nicht ihrerseits berechtigte öffantlic~e

Interessen der Gemeinde geltend machen können, so 1st

es aber ausgeschlossen, dass eine Gemeinde jenen Zweck

des Gesetzes durch ein Verbot privater Ausübung des

betreffenden Gewerbezweiges, nämlich des Energieab-

satzes überhaupt vereiteln könnte, ohne dass dafür

Interessen im Sinne von Art. 46 UI vorliegen.

IH. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

50. t1rteU vom 7. Oktober 19Sa i. S. Schuler

gegen Schwyz Justizkommission.

Vollstreclrungsbewilligung für ein österreichisches Urteil üb~r

eine persönliche Ansprache, das gegen einen in der SchweiZ

wohnhaften aufrechtstehenden Schuldner auf Grund vertrag-

licher Unterwerfung unter den betr. Gerichtsstand .erg~nge:,­

ist. Aufhebung gestützt auf Art. 59 BV wegen NIChtigkeit

;W;!

tier Prorogation gemäss Art. II deR Randebreisendengesetzcl".

Geltung der letzteren Vorschrift mit rü('kwirkendol" Kraft selb;.;t

für vor Inkrafttreten des Geset.zes geschlossene' bezügliche

Vereinbarungen auch gegenilber Art. 2 Ziff. 2 dos s~~hweize­

risch-österreichischen Vollstreckungsvertrags vom 15. Miir7.

1927.

A. -

A. Schuler, Sägereibesitzer in Alptal Kanton

8chwyz, hat laut Bestellschein vom 15. Juni 1930 bei der

Firma A. Kranner, Kommanditgesellschaft in 'Wien, sechs

Hemden und zwei Hosen bestellt, dann aber die Sendung

nicht angenommen.

Gestützt auf die Bestimmung im

Bestellschein

« Beide Parteien' unterwerfen sich dem

sachlich zuständigen Gericht in Wien)) klagte die Firma

A. Kranner den Kaufpreis mit 154 :Fr. 50 ets. beim Bezirks-

gericht Wien-Neubau gegen A. Schuler ein. Dieser leistet~

der Vorladung zur Verhandlung keine Folge, worauf am

26. Juni 1931 gegen ihn ein Versäumnisurteil erging, das

ihn zur Zahlung des geforderten Kaufpreises und zur

Tragung der Kosten verpflichtete. Die Firma A. Kranner

suchte darauf bei der Justizkommission des Kantons

Schwyz um Vollstreckbarerklärung des Urteils im Kanton

Schwyz nach, unter Berufung auf den Vertrag zwischen

der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 15. März

1927. Das Begehren wurde ein erstes Mal abgewiesen, weil

gewisse formelle Erfordernisse fehlten. ~4.ls es nach Hebung

dieser Mängel wiederholt wurde, erklärte die Justizkom-

mission mit Beschluss vom 7. Mai 1932 das Urteil als

vollstreckbar.

B. -

Gegen diesen Beschluss der Justizkommission

hat A.

Schuler beim Bundesgericht staatsrechtliche

Beschwerde erhoben und beantragt: « Es sei unter Auf-

hebung des Beschlusses das Urteil des Bezirksgerichts

Wien-Neubau vom 26. Juni 1931 als nichtvollstreckbar

zu erklären.» Es wird angebracht: Die Bestellung sei

durch zwei Reisende der Firma A. Kranner beim Beschwer-

deführer aufgenommen worden.

Die im Bestellschein

enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung sei daher nach

:~(j4

Staut~reeht.

Art. 11 des Bundesgesetzes über die Handelsreisenden, dem

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes rückwir-

kende Kraft zukomme, ungiltig und der Schuldner hätte

gemäss Art. 59 BV an seinem Wohnsitz eingeklagt werden

-müssen.

G. -

Die Beschwerdebeklagte Firma A. Kranner hat

die Abweisung der Beschwerde ·beantragt. Die Voraus-

setzungen des genannten Staatsvertrages für die Voll-

streckung des Wiener Urteiles in der Schweiz seien gegeben.

Das Bundesgesetz über die Handelsreisenden habe die

Verpflichtungen aus dem Staatsvertrag nicht einseitig

einschränken dürfen und könne gegenüber einer· Verein-

barung, wonach ein österreichisches Gericht zuständig

sein solle, nicht angerufen werden. Das Gesetz sei zudem

erst nach Abschluss der Vereinbarung zwischen den

Parteien erlassen worden, und es könne ihm rückwirkende

Kraft nicht beigelegt werden, wofür auf ein Urteil der

4. Kammer des Obergerichtes Zürich vom 21. April 1932

in Sachen Süd trikot gegen Cassini verwiesen wird.

Die Justizkommission des Kantons Schwyz erklärt,

sie habe die Vollstreckbarkeit des Wiener Urteils gemäss

den Bestimmungen des erwähnten Staatsvertrages ausge-

sprochen und überlasse es dem Bundesgericht zu entschei-

den, ob das Bundesgesetz über die Handelsreisenden auch

auf Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen Schweizern und

auSländischen Kleinhandelsreisenden anwendbar sei und

rückwirkende Kraft besitze.

Das Bundesgericht z·ie.ht ~n Erwägung:

Art. II dee Bundesgesetzes über die Handelsreisenden

vom 4. Oktober 1930, in Kraft getreten am 1. Juli 1931

erklärt Vereinbarungen mit Kleinhandelsreisenden, die

beim Aufsuchen von B~stellungen abgeschlossen werden

und wodurch der Käufer auf seinen ordentlichen Gerichts-

stand verzichtet, für nichtig und verpflichtet den Richter

diese Nichtigkeit von Amtes wegen zu berücksichtigen.

Nach Fassung und Zweck der Bestimmung kann kein

Staatsverh·äge. N° 50.

Zweifel darüber bestehen, dass sie sich gl'undsätzIich auf

alle Vereinbarungen solcher Art bezieht, die in der Schweiz

abgeschlossen werden, auch auf .diejenigen mit dem

Reisenden eines ausländischen Geschäftes. Dass es sich

bei der heute in Betracht kommenden Gerichtsstands-

klausel um eine Abrede handelt, die im übrigen, sachlich

unter die angeführte Vorschrift fällt, ist nicht bestritten

und zudem nicht zweifelhaft. In wiederholten Entschei-

dungen hat das Bundesgericht ferner erkannt, dass dem

damit aufgestellten Grundsatze rückwirkende Kraft zu-

kommt und er infolgedessen auch die vor dem Inkraft-

treten des Gesetzes getroffenen Vereinbarungen erfassen

muss (vgl. die Urteile in Sachen Finkelmann gegen Berger

vom 6. Mai, in Sachen Kaufmann gegen Union-Kassen-

fabrik vom 27. Mai Imd in Sachen Cassini gegen 'Südtrikot

vom 1. Juli 1932, durch welches der von der Beschwerde-

beklagten angerufene Entscheid des zürcherischen Ober-

gerichtes aufgehoben worden ist). Da der Streit vor dem

Bezirksgericht Wien-Neubau eine persönliche Ansprache

betraf, der Rekurrent in der Schweiz wohnhaft und auf-

rechtstehend ist und Art. 59 BV nach feststehender

Rechtsprechung auch gegenüber der Vollstreckung des

Urteils eines ausländischen Gerichtes gilt, muss demnach

der angefochtene Entscheid der Justizkommission wegen

Verletzung dieser Verfassungsgarantie aufgehoben werden,

falls nicht etwa die Schweiz kraft einer von ihr eingegan-

genen internationalen Bindung zur Anerkennung des .als

vollstreckbar erklärten Urteils verpflichtet war.

Eme

solche Bindung will die Beschwerdebeklagte im schweize-

risch - österreichischen

Vollstreckungsabkommen

vom

15. März 1927 erblicken. Indessen zu Unrecht 1 Wenn

hier die Berufung auf den Wohnsitzrichter für den Fall

ausgeschlossen wird, dass der Beklagte sich durc~ eine

ausdrückliche Vereinbarung der Zuständigkeit des Genchtes

unterworfen hat, das in der Sache erkannt hat, so ist

dabei das Vorliegen eines giltigen darauf gerichteten

Vertrages, d. h. der Bedingungen vorausgesetzt, welche

:lO6

Staatsrecht.

für das Zustandekommen einer rechtlich verbindlichen

Willenseinigung allgemein erforderlich sind. Es kann

daher auch einem Vertragsstaate trotz des Vollstreckungs-

. abkommens nicht verwehrt sein, auf seinem Gebiet getrof-

fenen derartigen Abreden durch seine interne Gesetzge-

bung allgemein die Anerkennung zu versagen, falls sie

unter gewissen besonderen, näher umschriebenen Um-

ständen zustandegekommen sind, welche die Erwirkung

der Prorogation als gegen die guten Sitten verstossend

erscheinen lassen, wie es durch ~.<\rt. II des Handelsreisen-

dengesetzes geschieht. Nach der Erfahrung wären die hier

erwähnten Vereinbarungen zudem in der Regel ohnehin

schon wegen Betruges oder Irrtums anfechtbar. Wenn

die angeführte Gesetzesvorschrift . diese Regel zu unum-

stösslicher Vermutung erhebt, so ist die Einschränkung,

welche das Anwendungsgebiet von Art. 2 Ziff. 1 des

Vollstreckungsabkommens vom 15. März 1927 so erfährt,

zu unbedeutend, als dass dadurch das Gleichgewicht der

beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Staatsvertrage,

das auf diesem Gebiete so wie so nie ein vollkommenes

sein kann, wesentlich gestört zu werden vermöchte und

von einer Missachtung desselben gesprochen werden

könnte. Aus demselben Grunde erscheint der Staatsvertrag

auch dadurch nicht als verletzt, dass der fraglichen

Gesetzesbestimmung die rückwirkende Kraft beigelegt

wird die ihrer Natur und ihrem Zwecke entspricht.

,

Demnach erkennt dds Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss der

Justizkommission des Kantons Schwyz vom 7. Mai:1932

aufgehoben und das Urteil des Bezirksgerichtes W~~n­

Neubau vorn 26. Juni 1931 als nicht vollstreckbar erklart.

Sta.atsvorträge. No 51.

51. 'Urteil vom a5. November 1932

i. S. Deutsclle Feuerversicherllngs A.-G. gegen Luca.

und Ionsorten.

307

I. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 17

der internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht.

setzt die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugos nicht

voraus.

2. Die Befreiung von der Prozesskostenkaution (Art. 17 1. c.)

findet Anwendung auf die in Deutschland wohnende Klag-

partei. Die Beschränkungen, welche die Rechtsordnung des

Deutschen Reiches für den Zahlungsverkehr mit dem Auslande

aufgestellt hat, hindern die Anwendung· diefler Vorschrift

nicht.

A. -

Die Deutsche Feuerversicherungs A.-G. in Berlin-

Wilrnersdorf hat gegen Generaldirektor Paul Lucas,

dessen Ehefrau, Direktor Emil Lucas, Direktor Siegfried

Lucas und Fräulein Ida Lucas, die seit einigen Jahren

in Hölstein, Kanton Baselland, wohnen, vor dem Be-

zirksgericht Waldenburg Klage auf Bezahlung von

475,974 Fr. 60 Cts. erhoben. Nachdem anfangs August

1932 die Antwort eingegangen und Frist zur Replik bis

30. September angesetzt worden war, verfügte der Bezirks-

gerichtspräsident von Waldenburg am 19. August auf

Gesuch der Beklagten, es h~be die Klägerin im Sinne von

§ 70 ZPO von Baselland vorläufig 5000 Fr. mit Einreichung

der Replik bei der Gerichtskanzlei Waldenburg zu hinter-

legen, bei Annahme des Verzichtes auf die Klage im

Unterlassungsfalle.

Es wird ausgeführt, der Vertreter

der Beklagten habe sein Gesuch begründet: 1. Mit den

heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen im allgemeinen,

wobei darauf hingewiesen worden sei, dass selbst die

grössten Banken, die bis vor kurzer Zeit in der gesamten

Geschäftswelt als am sichersten galten, durch N otmass-

nahmen des .Reiches gestützt werden mussten; 2. damit,

dass das Deutsche Reich eine Devisenausfuhr nicht

zulasse und Zahlungen in der Höhe einer eventuell zuzu-