opencaselaw.ch

58_I_117

BGE 58 I 117

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

116

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

propres; le spectateur le plus depourvu d'imagination

les considere d'emblee et necessairement comme les

branches d'une croix federale, en compIetant mentalement

les lignes, censees couvertes par l'ecusson, qui manquent

au milieu. Contrairement a ce que croit la recourante,

l'absence de ces lignes est sans interet, l'interdiction de

l'art. 13 bis visant tous les signes pouvant etre confondus

avec la eroix federale, sans egard au fait que leur dessin

est plus ou moins complet. 11 suffit done que la repro-

duction ou l'imitation de la eroix federale soit manifeste.

Or tel est bien le eas en l'espece.

.

2. -

La recourante a en outre fait valoir que le dessin

dont il s'agit a plutöt la forme d'une etoile que celle d'une

croix federale. L'examen de la marque demontre toutefois

que cette allegation est manifestement denuee de tout

fondement.

3. -

De meme l'affirmation d'apres laquelle la partie

essentielle de la marque 29772 serait formee par l'aigle

et les mots Condor et Courfaivre, le reste n'ayant qu'une

valeur decorative, est sans inMret. L'art. 13 bis interdit

en effet l'enregistrement de la croix federale eomme

marque de fabrique ou element d'une marque de fabrique

dans tous les cas, sans etablir de distinetion selon l'impor-

tance plus ou moins grande de cet embleme dans chaque

eas particulier.

Par ces motifs, le Trib'll:.nal tederal 'P'ononce :

Le recours est rejete.

Registersachen. N° 18.

IS. Auazug &0 dem 't7rteil c1er I. Zivilabteilung

vom 10. Ka.i 1932 i. S. liinz

gegen AllSSChus8 des Xa.ntcnageriohtea Graubünden.

Hand 61 sr eg ist ere in tr ag s p f 1 ich t.

117

Gehört zum Begriff eines H a n deI s gär t n e r e i b e tri e b e s

das Halten eines Warenlagers?

Es ist nicht Sache des zur Eintragung aufgeforderten Gewerbe-

treibenden, den Umfang seines Umsatzes nachzuweisen;

vielmehr ist der Sachverhalt, wenn das Vorhandensein der

gesetzlichen Mindestanforderung bestritten wird, durch von

Amtes wegen anzustellende Erhebungen abzuklären.

... Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

erachtet die Einrede des Beschwerdeführers, dass der

Wert seines Warenlagers den in Art. 13 letztem Absatz

HRegV vorgeschriebenen Minimalwert nicht erreiche,

deswegen nicht für stichhaltig, weil bei einer Handels-

gärtnerei von einem Warenlager gar nicht die Rede sein

könne, so dass es daher nur auf den Jahresumsatz ankomme.

Diese Auffassung erscheint zum mindesten zweifelhaft. Ein

eigentliches Warenlager wird freilich nur bei einem

Pflanzen- und Sämereiverkauftsgeschäft in Frage kommen,

das diese Artikel entweder von Dritten bezieht oder aus

seinen eigenen Anpflanzungen feilhält.

Ein Gärtner

aber, der direkt ab Produktionsstätte Pflanzen verkauft,

hat kein Warenlager im eigentlichen Sinne; doch stellt

sein Pflanzenbestand einen Wert dar, der sehr wohl wirt-

schaftlich einem Warenlager gleichgestellt werden kann.

Diese Frage braucht indessen hier nicht gelöst zu werden,

da auch der Jahresumsatz, dessen Umfang für die Beur-

teilung der Eintragungspflicht des Beschwerdeführers

auf alle Fälle von massgebender Bedeutung ist, das

vorgeschriebene Mindestmass von 10,000 Fr. nicht erwie-

senermassen erreicht. Wie das Bundesgericht schon früher

entschieden hat (vgl. BGE 57 I S. 240 f.), ist es, entgegen

der Auffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde, nicht

ll8

Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege.

Sache des zur Eintragung Aufgeforderten, den Umfang

seines Umsatzes nachzuweisen. Vielmehr ist der Sach-

verhalt, wenn das Vorhandensein der gesetzlichen Mindest-

anforderung bestritten wird, durch von Amtes wegen

anzustellende Erhebungen abzuklären.

Da dies nicht

geschehen ist, anderel"Jeits aber die Angaben des Beschwer-

deführers nicht unglaubwürdig erscheinen, darf daher

auf letztere abgestellt werden. Das eidgenössische Justiz-

und Polizeidepartement hält nun in seiner Vernehm-

lassung allerdings dafür, dass selbst auf Grund dieser

Angaben der Jahresumsatz auf 10,000 Fr. gewertet wer-

den müsse; ...... (Diese Annahme wird als unrichtig

bezeichnet, was näher ausgeführt wird) ... Auf alle Fälle

lässt sich unter den gegebenen Umständen nicht mit

Sicherheit feststellen, dass der Gesamtumsatz des Be-

schwerdeführers das vorgeschriebene Mindestmass von

10,000 Franken erreicht. Wo aber Zweifel hierüber bestehen,

soll, wie das Bundesgericht schon früher entschieden hat

(vgl. BGE 57 I S. 241), von einer zwangsweisen Eintragung

Umgang genommen werden, da sich zufolge der seit

Erlass der HRegV (1890) eingetretenen Geldentwertung

die Eintragungspflicht ohnehin zum Nachteil der Klein-

kaufleute und Kleinhandwerker nach unten ausgedehnt

hat.

19. Urten der I. ZiyUa.bteUung. vom-~)O. Ma.i 1932 i. S. IIug

gegen Justizkommission des Xa.ntons Basel-Stadt.

Handelsregisterein tr ag sp fl ich t.

Diese entfällt mit der Einstellung des betr. Betriebes. Wann ist

ein Betrieb als eingestellt zu erachten 'I Es kommt darauf an,

bis zu welchem Zeitpunkte noch Geschäfte abgeschlossen

wurden. -

Tatsache, dass das Geschäftslokal noch nicht

geschlossen, dass der Firmaschild noch nicht entfernt wurde,

dass im Lokal noch gearbeitet wird, ist an sich ohne Bedeutung,

kann aber allenfalls als Indicium in Frage kommen. .

A. -

Mit Eingabe vom 2. Dezember 1931 stellte die

Firma Maure und AngeIier in Genf beim Handelsregister-

Registersachen. N° 19.

119

amt von Basel das Gesuch, es sei Heinrich Hug, Kohlen-

händler in Basel, zur Eintragung seiner Firma ins Handels-

register anzuhalten, da Hug im vergangenen Jahre für

Zehntausende von Franken Waren umgesetzt habe.

Laut einer von der Gesuchstellerin auf Verlangen des

Handelsregisteramtes am 4. Dezember 1931 zu den Akten

gebrachten Aufstellung erreichten allein die Lieferungen

dieser Firma an Hug für den Zeitraum vom 15. Januar

bis 31. Oktober 1931 total 30,468.80 Fr.

Gestützt hierauf forderte das Handelsregisteramt Hein-

rich Hug am 5. Dezember 1931 zum Eintrag auf, worauf

dieser am 14. Dezember 1931 durch seinen Anwalt mit-

teilen liess, dass er sein Geschäft seit Oktober aufgegeben,

das Personal entlassen und das Bureau geschlossen habe;

auch besitze er kein Warenlager.

Eine Eintragungs-

pflicht bestehe daher nicht mehr.

Das Handelsregisteramt überwies deshalb gemäss Art. 26

Abs. 3 HRegV die Angelegenheit der kantonalen Auf-

sichtsbehörde, bemerkte aber hiebei, dass es seinerseits

die Eintragungspflicht des Hug nicht als gegeben erachte.

Es habe beim Piändungsbeamten Erkundigungen einge-

zogen, welch letzterer sich dahin geäussert habe, dass

nach seiner Wahrnehmung (bei einer Pfändung Mitte

Dezember) schon seit einiger Zeit von Hug kein Geschäfts-

betrieb mehr unterhalten wurde, auch sei kein Warenlager

vorhanden.

B. -

Mit Entscheid vom 4. März 1932 verfügte die

kantonale Aufsichtsbehörde, die den Standpunkt des

Handelsregisteramtes nicht teilte, dass Hug von Amtes

wegen ins Handelsregister einzutragen sei. Sie stützte sich

hiebei auf folgende Tatsachen: 1) dass die Bureauräume

des Hug im Hause der Markthallengenossenschaft erst

um den 15. Dezember 1931 herum geschlossen worden

seien; 2) dass bis zu diesem Zeitpunkt noch eine Ange-

stellte auf dem Bureau tätig gewesen sei; 3) dass der

Geschäftsschild am Hause erst am 14. Dezember 1931

entfernt worden sei; 4) dass Hug noch am 5. Januar 1932