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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
propres; le spectateur le plus depourvu d'imagination
les considere d'emblee et necessairement comme les
branches d'une croix federale, en compIetant mentalement
les lignes, censees couvertes par l'ecusson, qui manquent
au milieu. Contrairement a ce que croit la recourante,
l'absence de ces lignes est sans interet, l'interdiction de
l'art. 13 bis visant tous les signes pouvant etre confondus
avec la eroix federale, sans egard au fait que leur dessin
est plus ou moins complet. 11 suffit done que la repro-
duction ou l'imitation de la eroix federale soit manifeste.
Or tel est bien le eas en l'espece.
.
2. -
La recourante a en outre fait valoir que le dessin
dont il s'agit a plutöt la forme d'une etoile que celle d'une
croix federale. L'examen de la marque demontre toutefois
que cette allegation est manifestement denuee de tout
fondement.
3. -
De meme l'affirmation d'apres laquelle la partie
essentielle de la marque 29772 serait formee par l'aigle
et les mots Condor et Courfaivre, le reste n'ayant qu'une
valeur decorative, est sans inMret. L'art. 13 bis interdit
en effet l'enregistrement de la croix federale eomme
marque de fabrique ou element d'une marque de fabrique
dans tous les cas, sans etablir de distinetion selon l'impor-
tance plus ou moins grande de cet embleme dans chaque
eas particulier.
Par ces motifs, le Trib'll:.nal tederal 'P'ononce :
Le recours est rejete.
Registersachen. N° 18.
IS. Auazug &0 dem 't7rteil c1er I. Zivilabteilung
vom 10. Ka.i 1932 i. S. liinz
gegen AllSSChus8 des Xa.ntcnageriohtea Graubünden.
Hand 61 sr eg ist ere in tr ag s p f 1 ich t.
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Gehört zum Begriff eines H a n deI s gär t n e r e i b e tri e b e s
das Halten eines Warenlagers?
Es ist nicht Sache des zur Eintragung aufgeforderten Gewerbe-
treibenden, den Umfang seines Umsatzes nachzuweisen;
vielmehr ist der Sachverhalt, wenn das Vorhandensein der
gesetzlichen Mindestanforderung bestritten wird, durch von
Amtes wegen anzustellende Erhebungen abzuklären.
... Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
erachtet die Einrede des Beschwerdeführers, dass der
Wert seines Warenlagers den in Art. 13 letztem Absatz
HRegV vorgeschriebenen Minimalwert nicht erreiche,
deswegen nicht für stichhaltig, weil bei einer Handels-
gärtnerei von einem Warenlager gar nicht die Rede sein
könne, so dass es daher nur auf den Jahresumsatz ankomme.
Diese Auffassung erscheint zum mindesten zweifelhaft. Ein
eigentliches Warenlager wird freilich nur bei einem
Pflanzen- und Sämereiverkauftsgeschäft in Frage kommen,
das diese Artikel entweder von Dritten bezieht oder aus
seinen eigenen Anpflanzungen feilhält.
Ein Gärtner
aber, der direkt ab Produktionsstätte Pflanzen verkauft,
hat kein Warenlager im eigentlichen Sinne; doch stellt
sein Pflanzenbestand einen Wert dar, der sehr wohl wirt-
schaftlich einem Warenlager gleichgestellt werden kann.
Diese Frage braucht indessen hier nicht gelöst zu werden,
da auch der Jahresumsatz, dessen Umfang für die Beur-
teilung der Eintragungspflicht des Beschwerdeführers
auf alle Fälle von massgebender Bedeutung ist, das
vorgeschriebene Mindestmass von 10,000 Fr. nicht erwie-
senermassen erreicht. Wie das Bundesgericht schon früher
entschieden hat (vgl. BGE 57 I S. 240 f.), ist es, entgegen
der Auffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde, nicht
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Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege.
Sache des zur Eintragung Aufgeforderten, den Umfang
seines Umsatzes nachzuweisen. Vielmehr ist der Sach-
verhalt, wenn das Vorhandensein der gesetzlichen Mindest-
anforderung bestritten wird, durch von Amtes wegen
anzustellende Erhebungen abzuklären.
Da dies nicht
geschehen ist, anderel"Jeits aber die Angaben des Beschwer-
deführers nicht unglaubwürdig erscheinen, darf daher
auf letztere abgestellt werden. Das eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement hält nun in seiner Vernehm-
lassung allerdings dafür, dass selbst auf Grund dieser
Angaben der Jahresumsatz auf 10,000 Fr. gewertet wer-
den müsse; ...... (Diese Annahme wird als unrichtig
bezeichnet, was näher ausgeführt wird) ... Auf alle Fälle
lässt sich unter den gegebenen Umständen nicht mit
Sicherheit feststellen, dass der Gesamtumsatz des Be-
schwerdeführers das vorgeschriebene Mindestmass von
10,000 Franken erreicht. Wo aber Zweifel hierüber bestehen,
soll, wie das Bundesgericht schon früher entschieden hat
(vgl. BGE 57 I S. 241), von einer zwangsweisen Eintragung
Umgang genommen werden, da sich zufolge der seit
Erlass der HRegV (1890) eingetretenen Geldentwertung
die Eintragungspflicht ohnehin zum Nachteil der Klein-
kaufleute und Kleinhandwerker nach unten ausgedehnt
hat.
19. Urten der I. ZiyUa.bteUung. vom-~)O. Ma.i 1932 i. S. IIug
gegen Justizkommission des Xa.ntons Basel-Stadt.
Handelsregisterein tr ag sp fl ich t.
Diese entfällt mit der Einstellung des betr. Betriebes. Wann ist
ein Betrieb als eingestellt zu erachten 'I Es kommt darauf an,
bis zu welchem Zeitpunkte noch Geschäfte abgeschlossen
wurden. -
Tatsache, dass das Geschäftslokal noch nicht
geschlossen, dass der Firmaschild noch nicht entfernt wurde,
dass im Lokal noch gearbeitet wird, ist an sich ohne Bedeutung,
kann aber allenfalls als Indicium in Frage kommen. .
A. -
Mit Eingabe vom 2. Dezember 1931 stellte die
Firma Maure und AngeIier in Genf beim Handelsregister-
Registersachen. N° 19.
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amt von Basel das Gesuch, es sei Heinrich Hug, Kohlen-
händler in Basel, zur Eintragung seiner Firma ins Handels-
register anzuhalten, da Hug im vergangenen Jahre für
Zehntausende von Franken Waren umgesetzt habe.
Laut einer von der Gesuchstellerin auf Verlangen des
Handelsregisteramtes am 4. Dezember 1931 zu den Akten
gebrachten Aufstellung erreichten allein die Lieferungen
dieser Firma an Hug für den Zeitraum vom 15. Januar
bis 31. Oktober 1931 total 30,468.80 Fr.
Gestützt hierauf forderte das Handelsregisteramt Hein-
rich Hug am 5. Dezember 1931 zum Eintrag auf, worauf
dieser am 14. Dezember 1931 durch seinen Anwalt mit-
teilen liess, dass er sein Geschäft seit Oktober aufgegeben,
das Personal entlassen und das Bureau geschlossen habe;
auch besitze er kein Warenlager.
Eine Eintragungs-
pflicht bestehe daher nicht mehr.
Das Handelsregisteramt überwies deshalb gemäss Art. 26
Abs. 3 HRegV die Angelegenheit der kantonalen Auf-
sichtsbehörde, bemerkte aber hiebei, dass es seinerseits
die Eintragungspflicht des Hug nicht als gegeben erachte.
Es habe beim Piändungsbeamten Erkundigungen einge-
zogen, welch letzterer sich dahin geäussert habe, dass
nach seiner Wahrnehmung (bei einer Pfändung Mitte
Dezember) schon seit einiger Zeit von Hug kein Geschäfts-
betrieb mehr unterhalten wurde, auch sei kein Warenlager
vorhanden.
B. -
Mit Entscheid vom 4. März 1932 verfügte die
kantonale Aufsichtsbehörde, die den Standpunkt des
Handelsregisteramtes nicht teilte, dass Hug von Amtes
wegen ins Handelsregister einzutragen sei. Sie stützte sich
hiebei auf folgende Tatsachen: 1) dass die Bureauräume
des Hug im Hause der Markthallengenossenschaft erst
um den 15. Dezember 1931 herum geschlossen worden
seien; 2) dass bis zu diesem Zeitpunkt noch eine Ange-
stellte auf dem Bureau tätig gewesen sei; 3) dass der
Geschäftsschild am Hause erst am 14. Dezember 1931
entfernt worden sei; 4) dass Hug noch am 5. Januar 1932