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Obligationenrecht. N0 i1.
Ausrichtung nur in der Form einer Verfügung von Todes
wegen wirksam vorgesehen werden und ist insbesondere
ein Auftrag, ein solches Geschäft für den Auftraggeber
nach dessen Tode zu besorgen, nur in dieser Form gültig.
Dem Beklagten stand somit kein gültiger Rechtsgrund
zur Seite, um die streitigen Aktien der Erbschaft der Frau
Schwalb zu entfremden und seiner Mutter zu überlassen.
-
Sollte aber. die Ausscheidung der streitigen Aktien aus
dem Depot der Frau Schwalb und die Bildung eines neuen
Depots für die Mutter des Beklagten ohne Vorbehalt des
Verfügungsrechtes zugunsten der Frau Schwalb auf den
Brief des Beklagten vom 7. Januar hin von der Schweize-
rischen Bankgesellschaft gerade noch unmittelbar vor dem
Tode der Frau Schwalb ausgeführt und damit die Schenkung
noch zu Lebzeiten der Frau Schwalb ausgerichtet worden
sein, so wäre dies auf eine Überschreitung des dem Be-
klagten erteilten Auftrages zurückzuführen, der, wie aus-
geführt, keinesfalls dahin aufgefasst werden könnte, die
streitigen Aktien seien noch vor ihrem Tode vorbehaltlos
an die Mutter des Beklagten zu verschenken. Im einen
wie im andern Falle schuldet der Beklagte den Erben der
Frau Schwalb Schadenersatz wegen unbefugter Verfügung
über das Bankdepot, wozu ihn die erteilte Vollmacht
legitimierte (aber nicht berechtigte), und zwar besteht
der zu ersetzende Schaden aus dem Werte der Aktien im
Zeitpunkte der Wegnahme, weil dadurch dem Testaments-
vollstrecker verunmöglicht wurde, seinerseits darüber zu
verfügen, insbesondere sie alsbald zum damaligen noch
guten Kurse zu verkaufen. Infolge des seitherigen Kurs-
sturzes kann daher der Ersatz nicht mehr in gleichartigen
Aktien, sondern nur noch in Geld geleistet werden und
zwar im Umfang des damaligen Kurswertes der Aktien.
Dass von der derart ermittelten Ersatzsumme der Be-
reicherungsanspruch der Klägerschaft gegen die Mutter
des Beklagten abgezogen werde, hat der Beklagte nicht
verlangt.
72. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom S. November 1932 i. S. Roller u. Kcns. gegen Lüsoher.
Die
H a f tun g
des
v 0 1 1 111 a c 11 t los e n
S tel I v I} r .
t r e t e r s gegenüber dem Yertragögegller für den zufolge
Ablehnung der Genehmigung des Vertrages durch den Vortro·
tenen diesem entstandenen Schaden ist eino v e l't. rag s·
ä h n I ich e. Die BestimmlUlgen iiber daö Vel'tra~81'ocht sind
ergänzend beizuziehen. Auch die Vorflclll'ift de,.; Art. 403 on
ist analog anwendbar.
AU8 dem Tatbe8tand :
Die Beklagten, Mitglieder der vom Gemeinderat von
Laufenburg bestellten Baukommission, beauftragten den
Kläger, für die genannte Gemeinde ein Projekt für eine
Badeanstalt auszuarbeiten, dessen Bezahlung die Gemeinde
nachher verweigerte, weil die Beklagten ohne Vollmaeht
gehandelt hatten und die Gemeinde den Auftrag nicht
genehmigte.
Der Kläger erhob daher gegen die Beklagten Klage mit
dem Begehren, diese seien solidarisch zu verpflichten,
ihm den zufolge der Nichtgenehmigung des Vertrage.,;
entstandenen Schaden zu ersetzen.
Das Bundesgericht hat den Anspruch anerkannt.
A U8 den Erwägungen :
Was den Art. 403 OR anbelangt, so ist richtig, dass es
sich hiebei um eine aus einem bestehenden Auftragsvel'-
hältnis fliessende vertragliche Haftung handelt, während
vorliegend kein Vertrag zustande gekommen ist. Trotzdem
beruht aber die Haftung aus Art,. 39 OR nicht auf einer
unerlaubten Handlung, weil sie ja kein Verschulden
voraussetzt. Das Verhalten des vollmachtlosen Stellver-
treters stellt einen (unter Umständen auch unverschul-
deten) Verstoss gegen die Pflichten dar, welche durch den
Eintritt in Vertragsverhandlungen entstehen; daran
knüpft das Gesetz Rechtsfolgen, die ihrem rechtspolitischen
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Obligationenrecht. N0 73.
Charakter nach die Vertragsfolgen teilweise ersetzen sollen
(vgJ. v. TUIIR, OR I S. 322; RABEL, Der sog. Vertrauens-
schaden im schweizerischen Recht, ZSR NF Bd. 27 S. 325;
BGE 15 S. 451 Erw. 5). Die Haftung beruht also auf einem
unvollkommenen Vertragstatbestand und ist daher eine
vertragsähnliche. Es rechtfertigt sich daher, die Bestim-
mungen über das Vertragsrecht ergänzend beizuziehen
(vgl. auch BECKER, Kommentar zu Art. 26 OR Note 1
S. 100 und zu Art. 39 OR Note 4 S. 154; a. A. OSER, Kom-
mentar II. Auflage zu Art. 39 OR Note 7 S. 261; BURCK-
HARDT, Die Revision des schweizerischen OR in Hinsicht
auf das Schadenersatzrecht, ZSR NF Bd. 22 S. 498;
SIMONIUS, Über den Ersatz « aus dem Dahinfallen des
Vertrages» erwachsenen Schadens, ZSR NF Bd. 37 S. 232).
Das ruft aber auch ePler analogen Anwendung des
Art. 403 OR; denn wenn mehrere gemeinsame Auftrag-
geber, falls sie für sich selber einen Auftrag erteilen,
solidarisch haften, so rechtfertigt sich eine derartige
Solidarität auch, wenn sie als Stellvertreter ohne Voll-
macht gemeinsam für einen Dritten aufgetreten sind und
in der Folge mangels Genehmigung durch den Vertretenen
dem Vertragsgegner gegenüber haftbar wurden.
73. Auszug aus dem Urteil der I. Zivila.btsilung
vom 9. November 1932
i. S. Migros A.-G. gegen 'ran'ner und. Baumgartnsr.
Eine Klage wegcn unI a u t e ren W e t t b ewe r b e s kann
auch VOll einem Betroffenen, der nicht ausdrücklich persönlich
angegriffen wurde, angehobcn ",'erden.
OR Art. 48.
Der eingeklagte Zeihmgsartikel der Beklagtschaft (Migros
A.-G.) stellt sich als eine Geschäftsreklame auf dem Gebiete
des KaffeebandeIs dar. Sein Zweck ist offensichtlich der dip
VOrLeBe; welche die Migros A.-G. den Konsumenten bietet
oder zu bieten glaubt, in möglichst helles Licht zu rücken
ObligationenrNoht.);0;:'.
und ihre Leistungen über diejenigen uer Klägel'in zn titel-
len. Dabei hat die Beklagtschaft freilich keine best.immtell
Namen, also auch nicht denjenigen der Klägerin, aus-
drücklich genannt.. Die Beklagtschaft hält dieser daher
in erster Linie die Einrede der mangelnden Akt.ivlegiti-
mation entgegen. Dieser Einwand is~ jedoch nicht be-
gründet. Art. 48 OR erkennt einen Unterlassungs- und
allfälligen Schadenersatzanspl'uch ganz allgemein dem-
jenigen zu, der durch unwahre Auskündung oder andert'
Treu und Glauben verletzende Veranstaltungen in seine!'
Geschäftskundschaft beeinträchtigt wird; dazu bedarf
es aber keineswegs eines unmittelbar gegen bestimmte
Konkurrenten gerichteten Angriffs.
Jede irreführende,
schwindelhafte Reklame, wie überhaupt jede unrichtige
Angabe über geschäftliche Verhältnisse, welche den An-
schein eines besonders günstigen Angebotes erweckt, kann
geeignet sein, andere Gewerbetreibende, insbesondere die-
jenigen, die in demselben Geschäftszweig tätig sind, in
illl'er Kundschaft zu beeinträchtigen; denn wer durch ein
solches Gebahren Kunden an sich lockt, entzieht die..'{ß
gleichzeitig seiner Konkurrenz.
In solchen Reklamen
wird aber äusserst häufig nicht. auf bestimmte mit Namen
genamlte Konkurrenten Bezug genommen, sondern die
betreffenden Gewerbetreibenden beschränken sich oft dar-
auf, ihre eigenen Leistungen ganz allgemein denjenigen
der Konkurrenz gegenüberzustellen. ·Wieso nun die Betrof-
fenen sich gegen ein derartiges Gebahren -
durch das sie
unter Umständen in gleichem Masse gefährdet bezw.
geschädigt werden, wie wenn der Angriff direkt gegen sie
erfolgte -
nicht sollten zur Wehre setzen können, ist
schlechterdings nicht erfindIich.
Bei der gegenteiligen
Auffassung würde für eines der wichtigsten Gebiete deH
Wettbewerbes der Schutz gegen illoyales Gebahren in
einer Weise beschränkt, die geradezu auf eine Schutzlosig-
keit hinauslaufen würde; denn derjenige, der sich nicht
scheut, die Leistungen seiner Konkurrenten durch un-
wahre Angaben herunterzumachen, um dadurch Heine