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58_II_429

BGE 58 II 429

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obligationenrecht. N0 i1.

Ausrichtung nur in der Form einer Verfügung von Todes

wegen wirksam vorgesehen werden und ist insbesondere

ein Auftrag, ein solches Geschäft für den Auftraggeber

nach dessen Tode zu besorgen, nur in dieser Form gültig.

Dem Beklagten stand somit kein gültiger Rechtsgrund

zur Seite, um die streitigen Aktien der Erbschaft der Frau

Schwalb zu entfremden und seiner Mutter zu überlassen.

-

Sollte aber. die Ausscheidung der streitigen Aktien aus

dem Depot der Frau Schwalb und die Bildung eines neuen

Depots für die Mutter des Beklagten ohne Vorbehalt des

Verfügungsrechtes zugunsten der Frau Schwalb auf den

Brief des Beklagten vom 7. Januar hin von der Schweize-

rischen Bankgesellschaft gerade noch unmittelbar vor dem

Tode der Frau Schwalb ausgeführt und damit die Schenkung

noch zu Lebzeiten der Frau Schwalb ausgerichtet worden

sein, so wäre dies auf eine Überschreitung des dem Be-

klagten erteilten Auftrages zurückzuführen, der, wie aus-

geführt, keinesfalls dahin aufgefasst werden könnte, die

streitigen Aktien seien noch vor ihrem Tode vorbehaltlos

an die Mutter des Beklagten zu verschenken. Im einen

wie im andern Falle schuldet der Beklagte den Erben der

Frau Schwalb Schadenersatz wegen unbefugter Verfügung

über das Bankdepot, wozu ihn die erteilte Vollmacht

legitimierte (aber nicht berechtigte), und zwar besteht

der zu ersetzende Schaden aus dem Werte der Aktien im

Zeitpunkte der Wegnahme, weil dadurch dem Testaments-

vollstrecker verunmöglicht wurde, seinerseits darüber zu

verfügen, insbesondere sie alsbald zum damaligen noch

guten Kurse zu verkaufen. Infolge des seitherigen Kurs-

sturzes kann daher der Ersatz nicht mehr in gleichartigen

Aktien, sondern nur noch in Geld geleistet werden und

zwar im Umfang des damaligen Kurswertes der Aktien.

Dass von der derart ermittelten Ersatzsumme der Be-

reicherungsanspruch der Klägerschaft gegen die Mutter

des Beklagten abgezogen werde, hat der Beklagte nicht

verlangt.

72. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom S. November 1932 i. S. Roller u. Kcns. gegen Lüsoher.

Die

H a f tun g

des

v 0 1 1 111 a c 11 t los e n

S tel I v I} r .

t r e t e r s gegenüber dem Yertragögegller für den zufolge

Ablehnung der Genehmigung des Vertrages durch den Vortro·

tenen diesem entstandenen Schaden ist eino v e l't. rag s·

ä h n I ich e. Die BestimmlUlgen iiber daö Vel'tra~81'ocht sind

ergänzend beizuziehen. Auch die Vorflclll'ift de,.; Art. 403 on

ist analog anwendbar.

AU8 dem Tatbe8tand :

Die Beklagten, Mitglieder der vom Gemeinderat von

Laufenburg bestellten Baukommission, beauftragten den

Kläger, für die genannte Gemeinde ein Projekt für eine

Badeanstalt auszuarbeiten, dessen Bezahlung die Gemeinde

nachher verweigerte, weil die Beklagten ohne Vollmaeht

gehandelt hatten und die Gemeinde den Auftrag nicht

genehmigte.

Der Kläger erhob daher gegen die Beklagten Klage mit

dem Begehren, diese seien solidarisch zu verpflichten,

ihm den zufolge der Nichtgenehmigung des Vertrage.,;

entstandenen Schaden zu ersetzen.

Das Bundesgericht hat den Anspruch anerkannt.

A U8 den Erwägungen :

Was den Art. 403 OR anbelangt, so ist richtig, dass es

sich hiebei um eine aus einem bestehenden Auftragsvel'-

hältnis fliessende vertragliche Haftung handelt, während

vorliegend kein Vertrag zustande gekommen ist. Trotzdem

beruht aber die Haftung aus Art,. 39 OR nicht auf einer

unerlaubten Handlung, weil sie ja kein Verschulden

voraussetzt. Das Verhalten des vollmachtlosen Stellver-

treters stellt einen (unter Umständen auch unverschul-

deten) Verstoss gegen die Pflichten dar, welche durch den

Eintritt in Vertragsverhandlungen entstehen; daran

knüpft das Gesetz Rechtsfolgen, die ihrem rechtspolitischen

430

Obligationenrecht. N0 73.

Charakter nach die Vertragsfolgen teilweise ersetzen sollen

(vgJ. v. TUIIR, OR I S. 322; RABEL, Der sog. Vertrauens-

schaden im schweizerischen Recht, ZSR NF Bd. 27 S. 325;

BGE 15 S. 451 Erw. 5). Die Haftung beruht also auf einem

unvollkommenen Vertragstatbestand und ist daher eine

vertragsähnliche. Es rechtfertigt sich daher, die Bestim-

mungen über das Vertragsrecht ergänzend beizuziehen

(vgl. auch BECKER, Kommentar zu Art. 26 OR Note 1

S. 100 und zu Art. 39 OR Note 4 S. 154; a. A. OSER, Kom-

mentar II. Auflage zu Art. 39 OR Note 7 S. 261; BURCK-

HARDT, Die Revision des schweizerischen OR in Hinsicht

auf das Schadenersatzrecht, ZSR NF Bd. 22 S. 498;

SIMONIUS, Über den Ersatz « aus dem Dahinfallen des

Vertrages» erwachsenen Schadens, ZSR NF Bd. 37 S. 232).

Das ruft aber auch ePler analogen Anwendung des

Art. 403 OR; denn wenn mehrere gemeinsame Auftrag-

geber, falls sie für sich selber einen Auftrag erteilen,

solidarisch haften, so rechtfertigt sich eine derartige

Solidarität auch, wenn sie als Stellvertreter ohne Voll-

macht gemeinsam für einen Dritten aufgetreten sind und

in der Folge mangels Genehmigung durch den Vertretenen

dem Vertragsgegner gegenüber haftbar wurden.

73. Auszug aus dem Urteil der I. Zivila.btsilung

vom 9. November 1932

i. S. Migros A.-G. gegen 'ran'ner und. Baumgartnsr.

Eine Klage wegcn unI a u t e ren W e t t b ewe r b e s kann

auch VOll einem Betroffenen, der nicht ausdrücklich persönlich

angegriffen wurde, angehobcn ",'erden.

OR Art. 48.

Der eingeklagte Zeihmgsartikel der Beklagtschaft (Migros

A.-G.) stellt sich als eine Geschäftsreklame auf dem Gebiete

des KaffeebandeIs dar. Sein Zweck ist offensichtlich der dip

VOrLeBe; welche die Migros A.-G. den Konsumenten bietet

oder zu bieten glaubt, in möglichst helles Licht zu rücken

ObligationenrNoht.);0;:'.

und ihre Leistungen über diejenigen uer Klägel'in zn titel-

len. Dabei hat die Beklagtschaft freilich keine best.immtell

Namen, also auch nicht denjenigen der Klägerin, aus-

drücklich genannt.. Die Beklagtschaft hält dieser daher

in erster Linie die Einrede der mangelnden Akt.ivlegiti-

mation entgegen. Dieser Einwand is~ jedoch nicht be-

gründet. Art. 48 OR erkennt einen Unterlassungs- und

allfälligen Schadenersatzanspl'uch ganz allgemein dem-

jenigen zu, der durch unwahre Auskündung oder andert'

Treu und Glauben verletzende Veranstaltungen in seine!'

Geschäftskundschaft beeinträchtigt wird; dazu bedarf

es aber keineswegs eines unmittelbar gegen bestimmte

Konkurrenten gerichteten Angriffs.

Jede irreführende,

schwindelhafte Reklame, wie überhaupt jede unrichtige

Angabe über geschäftliche Verhältnisse, welche den An-

schein eines besonders günstigen Angebotes erweckt, kann

geeignet sein, andere Gewerbetreibende, insbesondere die-

jenigen, die in demselben Geschäftszweig tätig sind, in

illl'er Kundschaft zu beeinträchtigen; denn wer durch ein

solches Gebahren Kunden an sich lockt, entzieht die..'{ß

gleichzeitig seiner Konkurrenz.

In solchen Reklamen

wird aber äusserst häufig nicht. auf bestimmte mit Namen

genamlte Konkurrenten Bezug genommen, sondern die

betreffenden Gewerbetreibenden beschränken sich oft dar-

auf, ihre eigenen Leistungen ganz allgemein denjenigen

der Konkurrenz gegenüberzustellen. ·Wieso nun die Betrof-

fenen sich gegen ein derartiges Gebahren -

durch das sie

unter Umständen in gleichem Masse gefährdet bezw.

geschädigt werden, wie wenn der Angriff direkt gegen sie

erfolgte -

nicht sollten zur Wehre setzen können, ist

schlechterdings nicht erfindIich.

Bei der gegenteiligen

Auffassung würde für eines der wichtigsten Gebiete deH

Wettbewerbes der Schutz gegen illoyales Gebahren in

einer Weise beschränkt, die geradezu auf eine Schutzlosig-

keit hinauslaufen würde; denn derjenige, der sich nicht

scheut, die Leistungen seiner Konkurrenten durch un-

wahre Angaben herunterzumachen, um dadurch Heine