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58_II_423

BGE 58 II 423

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Obligationenrecht. N° 70.

Arbeiten ergab sich, dass das Baggermaterial nicht diese

im Baubeschrieb angegebene Beschaffenheit aufwies, wes-

halb die Klägerschaft die Beklagte für die ihr hiedurch

erwachsenen Mehrkosten belangte.

A U8 den Erwägungen:

Nach der neuen Fassung der Vorschrift des Art. 373

Abs. 2 OR hat der Unternehmer entgegen dem Art. 364

alt OR einen Anspruch auf Preiserhöhung nicht nur bei

Eintreten ausserordentlicher Umstände, die nicht voraus-

gesehen werden konnten, sondern auch bei solchen, die

nach den von beiden Beteiligten angenommenen Vor-

aussetzungen ausgeschlossen waren. Bei dieser Erweite-

rung hatte der Gesetzgeber gerade den dem vorliegenden

Tatbestand verwandten Fall im Auge, wo ein Werkvertrag

auf Grund einer Expertise (zumal mit Bezug auf die

Bodenbeschaffenheit) abgeschlossen worden war (vgl.

Protokoll der Expertenkommission zur Revision des OR

vom 9. März 1909 S. 6; v. CASTELBERG, Die rechtliche

Bedeutung des Kostenansatzes beim Werkv~rtrag, Zürcher

Dissertation 1917 S. 49 f.; FICK, Kommentar zu Art. 373

OR, Note 14 S. 682). Die Vorinstanz hat demzufolO'e

I::>

grundsätzlich mit Recht den Standpunkt vertreten, dass

auch vorliegend die auf Grund der Sondierproben in den

Baubeschrieb aufgenommene Beschaffenheitsbezeichnung

als eine von den Parteien als massgebend erachtete Ver-

tragsvoraussetzung angesehen 'worden sei, deren Nicht-

zutreffen einen Nachforderungsanspruch der Klägerschaft

gemäss Art. 373 Abs. 2 OR zu begründen vermöchte.

Hiebei ist aber hervorzuheben -

und das scheinen sowohl

die Vorinstanz, wie die Experten, nicht oder jedenfalls

nicht genügend berücksichtigt zu haben -- dass, wie

dies bereits früher dargetan worden ist, diese Angaben

von den Parteien nicht wörtlich aufgefasst und als unver-

brüchlich massgebend erachtet werden durften; denn da

hier das Deltagebiet eines grossen Flusses, der aus dem

Gebirge stammendes Geschiebe führt, in Frage stand,

Ohligationenrecht. No 71.

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mussten sich die Parteien bewusst sein, dass angesichts

der geringen Zahl der ausgeführten Sondierungen bis zu

einem gewissen Grade mit Überraschungen zu rechnen

war, ganz abgesehen davon, dass auch die Sondierproben

selber auf mannigfaltige Schichtenlagerungen, d. h. einen

in gewissem Rahmen heterogenen Seegrund, hinwiesen.

Dazu kommt, dass durch Art. 373 Abs. 2 OR ohnehin

eine übe r m ä s si g e Erschwerung gefordert ist, um

eine Preiserhöhung zu begründen.

Die Vereinbarung

einer zum voraus genau bestimmten Vergütung schliesst

naturnotwendig immer ein spekulatives Moment in sich;

wenn daher der Gesetzgeber in Art. 373 Abs. 2 OR einseitig

zu Glmsten der Unternehmer für gewisse Fälle eine

Erhöhung der vertraglich vereinbarten Preise vorgesehen

hat, so muss er hierunter nur ganz besonders schwerwie-

gende Ausnahmeverhältnisse, nicht aber schon jede gering-

fügige Abweichung von den von den Parteien vorausgesetz-

ten Tatumständen verstanden haben (vgl. auch SIEG-

WART, Der Einfluss veränderter Verhältnisse auf laufende

Verträge nach der Pl'a.xis der schweizerischen Gerichte

seit dem Kriege, abgedruckt in der Festgabe der juristischen

Fakultät der Universität Freiburg (Schweiz) zur 59.

Jahresv'ersammhmg des Schweizerischen Juristenvereins,

S. 86).

71. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabtdlung

vom 3. November 1932 i. S. Kubny-ltotzian -gegen Bä.nseler.

Auf t rag und Voll mac h t, ein Ban k d e pot zurück-

zuziehen, ermächtigt nicht dazu, deponierte Wertschriften zu

verschenken, sondern der Auf t rag zu einer solchen S c h e n-

k 11 n g ist besonders na.chzuweisen, und zwar genügt Auftrag

zur S c h e n ku n g von Tod e s weg e n nicht, sofern

er nicht in Testamentsform erteilt wurde (Art. 245 Abs. 2 OR).

Auftrag zur S c h e n ku n gun t e r Leb end e n

i. c.

verneint.

A. -

Am 21. März 1928 errichtete die damals 78jährige

Frau Pauline Schwalb geb. Kotzian in Höngg bei der

424

Obligationenrecht. N° 71.

Schweizerischen Bankgesellschaft in Zürich ein auf ihren

Namen lautendes Depot, das u. a. 4020 Aktien der La

Industrial Paraguaya S. A. umfasste, und erteilte in der

bezüglichen Vereinbarung mit der Schweizerischen Bank-

gesellschaft dem Beklagten, Heinrich Kubny-Kotzian,

ihrem Neffen, « den Auftrag und die Vollmacht, neben ihr

und soweit sie dies nicht selbst tun wird, über die Hinter-

lage selbständig, jedes unabhängig vom andern, zu ver-

fügen, dieselbe zu vermehren, zu vermindern oder ganz

zurückzuziehen». Demgemäss ermächtigte Frau Schwalb

die Schweizerische Bankgesellschaft, « die Hinterlage an

Herrn Heinrich Kubny auf Verlangen ganz oder teilweise

aushinzugeben und überhaupt dessen ~spositionen über

die Hinterlage zu befolgen, wie wenn sie von ihr selbst

ausgegangen wären», und anerkannte die alleinige Quit-

tung des Kubny auch für sich selbst als voll verbindlich.

Schliesslich wurde bestimmt, « dass sowohl diese Aufträge,

als auch die der Schweizerischen Bankgesellschaft erteilte

Ermächtigung mit dem Tod .... von Frau Schwalb nicht

erlöschen)).

Am 14. April 1928 errichtete Frau Schwalb ein öffent-

liches Testament, worin sie als ihren Willensvollstrecker

den Kläger bestellte.

Am 29. Dezember 1928 schrieb Frau Schwalb an die

Schweizerische Bankgesellschaft: « ••• Ich habe das Ver-

mögen von meinen 138,000 Pes. 6 % Ceduals Hipotecarias

Argentinas Serie 21/22 meines Depots bei Ihnen ... für

meine Verwandten in Argentinien bestimmt und wird

wie folgt zugeteilt: (folgt Aufzählung). Ich erteile hiemit

der Bank den Auftrag, ab 1. Januar 1929 aus diesen Titeln

ein neues Depot zu bilden. Dieses Depot ist zu Eigentum

der bezeichneten Personen ... Die Aktien La Industrial

Paraguaya sind wie vor auf meinen Namen im Depot, weiter

zu führen. »

In den folgenden Tagen wurde Frau Schwalb von einer

schweren heftigen Krankheit befallen.

Mit Datum des 7. Januar 1929 schrieb der Beklagte

Obligationenrecht. Xo 71.

an die Schweizerische Bankgesellschaft :

« Nach Rück-

sprache mit der Frau Schwalb gebe ich Ihnen hiemit den

Auftrag, nachdem dieselbe unterm 29. Dezember 1928

über die Titel Cedulas Hypothecarias in Argentinien

Schenkungsbestimmungen getroffen hat, nUll dieses Depot

F 7437 gänzlich aufzulösen.

Die verbleibenden Titel

« Aktien La Industrial Paraguaya S. A.» sind auf ein

neues Depot lautend « Helene Kubny geb. Kotzian »,

Schwester der Frau Pauline Schwalb, zu übertragen.

Über dieses neue Depot Helene Kubny geb. Kotzian ...

erteilt mir letztere ihre Vollmacht», weswegen sie das

Schreiben mitunterzeichnete. Die Bankgesellschaft han-

delte dementsprechend.

Am 8. Januar 1929 starb Frau Schwalb geb. Kotzian.

Am 25. Januar 1929 wurde das Testament in Anwesen-

heit des Beklagten amtlich eröffnet.

In der Folge beauftragte der Beklagte im Namen seiner

Mutter die Schweizerische Bankgesellschaft, die 4020 Aktien

der La Industrial Paraguaya S. A. Buenos Aires verkaufen

zu lassen, was im Laufe des Sommers 1929 geschah. Als

Gegenwert wurden im Laufe des Herbstes 81,637 Fr.

58 Cts. vergütet.

B. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger

((als Testamentsvollstrecker der in Höngg verstorbenen

Frau Witwe Pauline Schwalb » Verurteilung des Beklagten

zur Bezahlung von 83,000 Fr. (Börsenwert der verkauften

Aktien) nebst 5 % Zins « an die Klägerschaft ».

G. -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am

17. Juni 1932 die Klage zugesprochen, ebenso das Bundes-

gericht.

Aus den Gründen ..

Aus der von Frau Schwalb mit. der Schweizerischen

Bankgesellschaft geschlossenen Vereinbarung über die

Hinterlegung ihres Vermögens ergibt sich freilich, dass

sie dem Beklagten « Auftrag und Vollmacht» erteilte,

über das hinterlegte Vermögen zu verfügen. Damit wurde

426

Obligationenrecht. N° 71.

zunächst der Schweizerischen Bankgesellschaft das Recht

eingeräumt, ihre Pflichten aus dem Hinterlegungsvertrag

durch Leistung an den Beklagten zu erfüllen. Aber auch

der Beklagte konnte daraus gewisse Befugnisse bezüglich

des von ]'rau Schwalb hinterlegten Vermögens für sich

in Anspruch nehmen, die jedoch nicht über die blosse

Vermögensverwaltung hinausgingen, so zwar, dass er der

Frau Schwalb oder allfällig ihren Erben erstatten musste,

was er aus dem Depot bei der Schweizerischen Bankgesell-

schaft zurückzog. Dementsprechend hätte sich der Be-

klagte auch gar nie einfallen lassen, bloss auf jene Verein-

barung hin Vermögenswerte von nicht viel weniger als

100,000 Fr. aus dem Depot der Frau Schwalb an seine

eigene Mutter zu verschenken. Um eine Schenkung aber

handelt es sich dabei in der Tat, da nur ein kleiner Teil

als Entgelt für Pflege während der letzten Lebensjahre

angesprochen werden konnte. Vielmehr bringt der Be-

klagte zu seiner Rechtfertigung vor, Frau Schwalb habe

ihm am Tage vor ihrem Tod aufgetragen, in dieser Weise

über die hinterlegten streitigen Aktien zu verfügen. Um

dies tun zu k ö n n e n, bedurfte der Beklagte keiner

besondern Ermächtigung, sondern genügte die ihm in der

Vereinbarung mit der Schweizerischen BankgeseIlschaft

erteilte Vollmacht zum Rückzug 'des Depots. Aber um

die streitigen Aktien dem Vermögen dei Frau Schwalb

entfremden zu d ü r f e n, insbesondere mit Verbindlich-

kcit auch für deren Erben un.d den für sie handelnden

Willensvollstrecker, bedurfte er eines besondern Auftrages,

den erhalten zu haben ihm zu beweisen obliegt. Indessen

kann der Beklagte einen direkten Beweis nicht antreten;

er will den Indizienbeweis führen. Allein alle die vom

Beklagten angeführten Indizien wären keinesf~lls sch~~ig

genug, um darzutun, dass Frau Schwalb dIe streItIgen

Aktien schlechthin habe an die Mutter des Beklagten

verschenken wollen, auch auf die Gefahr hin, dass sie für

sie verloren wären, sofern die damals unmittelbar drohende

Todesgefahr wieder vorübergehen sollte. Als Frau Schwalb

Obligationenrecht. :,\0 i1.

eine gute Woche vorher über die Verteilung anderer bei

der Schweizerischen Bankgesellschaft deponierter Wert-

schriften Bestimmungen getroffen hatte, wonach sie

ebenfalls aus dem Depot ausgeschieden und daraus ein

neues Depot auf die Namen der damals Begünstigten

gebildet werden sollte, war sie ja auch darauf bedacht

gewesen, die Nutzniessung, ja sogar die Verfügung übel'

das zu bildende Depot bis an ihr Lebensende sich vorzu-

behalten. Damals nahm sie die heute streitigen Aktien

ausdrücklich aus. Mag sie dies auch in der Meinung

getan haben, dieselben später der Mutter des Beklagten

zuzuhalten, so ist nicht anzunehmen, dass sie dies dann

ohne den gleichen Vorbehalt hätte tun wollen. Und dass

sie es erst in extremis tat, trägt zur Überzeugung bei, sie

habe sich nicht im Gedanken, weiterleben zu können, der

streitigen Aktien zugunsten der Mutter des Beklagten

entäussern, sondern ihr dieselben erst auf den Tod hin

zuhalten wollen.

Diese Betrachtungsweise drängt sich

umsomehr auf, als es schon an und für sich naheliegt, eine

in Lebensgefahr gemachte Schenkung als an die still-

schweigende Bedingung geknüpft anzusehen, der Schenker

werde die Gefahr nicht überleben. Dementsprechend dürfte

beim l!'ehlen iedes einigermassen schlüssigen Beweises für

da!'! Gegenteil nicht angenommen werden, die plötzlich

schwer erkrankte Frau Schwalb habe dem Beklagten

aufgetragen, den Besitz der streitigen Aktien jetzt sofort

auf seine Mutter zu übertragen (mit der blossen Anlage

eines Depots auf deren Namen war ja an den Besitzver-

hältnissen noch nichts geändert), sondern müsste ange-

nommen werden, Frau Schwalb habe dem Beklagten

aufgetragen, dies erst nach ihrem Tode zu tun. Inhalt des

Auftrages wäre dann also gewesen, dass der Beklagte an

SteUe der Frau Schwalb na.ch deren Tod eine Schenkung

ausrichten sollte. Allein Schenkungen, die nicht noch zu

Lebzeiten des Schankers ausgerichtet werden sollen,

steher· geilläss Art. 245 Abs. 2 OR unter den Vorschriften

über die Verfügungen von Todes wegen. Daher kann ihre

ObJigationcnrecht. ~o il.

Ausrichtung nur in der Form einer Verfügung von Todes

wegen wirksam vorgesehen werden und ist insbesondere

ein Auftrag, ein solches Geschäft für den Auftraggeber

nach dessen Tode zu besorgen, nur in dieser Form gültig.

Dem Beklagten stand somit kein gültiger Rechtsgrund

zur Seite, um die streitigen Aktien der Erbschaft der Frau

Schwalb zu entfremden und seiner Mutter zu überlassen.

-

Sollte aber die Ausscheidung der streitigen Aktien aus

dem Depot der Frau Schwalb und die Bildung eines neuen

Depots für die Mutter des Beklagten ohne Vorbehalt des

Verfügungsrechtes zugunsten der Frau Schwalb auf den

Brief des Beklagten vom 7. Januar hin von der Schweize-

rischen Bankgesellschaft gerade noch unmittelbar vor dem

Tode der Frau Schwalb ausgeführt und damit die Schenkung

noch zu Lebzeiten der Frau Schwalb ausgerichtet worden

sein, so wäre dies auf eine Überschreitung des dem Be-

klagten erteilten Auftrages zurückzuführen, der, wie aus-

geführt, keinesfalls dahin aufgefasst werden könnte, die

streitigen Aktien seien noch vor ihrem Tode vorbehaltlos

an die Mutter des Beklagten zu verschenken. Im einen

wie im andern Falle schuldet der Beklagte den Erben der

Frau Schwalb Schadenersatz wegen unbefugter Verfügung

über das Bankdepot, wozu ihn die erteilte Vollmacht

legitimierte (aber nicht berechtigte), und zwar besteht

der zu ersetzende Schaden aus dem Werte der Aktien im

Zeitpunkte der WTegnahme, weil dadurch dem Testaments-

vollstrecker verunmöglicht wurde, seinerseits darüber zu

verfügen, insbesondere sie alsbald zum damaligen noch

guten Kurse zu verkaufen. Infolge des seitherigen Kurs-

sturzes kann daher der Ersatz nicht mehr in gleichartigen

Aktien, sondern nur noch in Geld geleistet werden und

zwar im Umfang des damaligen Kurswertes der Aktien.

DaSs von der derart ermittelten Ersatzsumme der Be-

reicherungsanspruch der Klägerschaft gegen die Mutter

des Beklagten abgezogen werde, hat der Beklagte nicht

verlangt.

72. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom S. November 1932 i. S. Roller u. Ions. gegen Lüschel'.

Die

H a f tun g

des voll mac h t los e II

S tel I v () r -

t r e t e r s gegenüber dem Yertl'agsgegllor für dell zufulge

Ablehnung der Genehmigung des Vortrages dUl'ch (len Vertre-

tenen diesem entstandenen Schaden ist einG y e r t rag s-

ä h n I ich e. Die Bestimmungen über das VOl'trag8l'ocht sim!

ergänzend beizuziehen. Auch (lie VOl'F;chI'ift· de,.; Al't. 403 OR

ist analog anwendbar.

Aus dem Tatbestand:

Die Beklagten, Mitglieder der vom Gemeinderat von

Laufenburg bestellten Baukommission, beauftragten den

Kläger, für die genannte Gemeinde ein Projekt für eine

Badeanstalt auszuarbeiten, dessen Bezahlung die Gemeinde

nachher verweigerte, weil die Beklagten ohne Vollmaeht

gehandelt hatten und die Gemeinde den Auftrag nicht

genehmigte.

Der Kläger erhob daher gegen die Beklagten Klage mit

dem Begehren,. diese seien solidarisch zu verpflichten,

ihm den zufolge der Nichtgenehmigung des Vertrage>;

entstandenen Schaden zu ersetzen.

Das Bundesgericht hat den Anspruch anerkannt.

Aus den Erwägungen:

Was den Art. 403 OR anbelangt, so ist richtig, dass eH

sich hiebei um eine aus einem bestehenden Auftragsvel'-

hältnis fliessende vertragliche Haftung handelt, während

vorliegend kein Vertrag zustande gekommen ist. Trotzdem

beruht aber die Haftung aus Art. 39 OR nicht auf einer

unerlaubten Handlung, weil sie ja kein Verschulden

voraussetzt. Das Verhalten des vollmachtlosen Stellver-

treters stellt einen (unter Umständen auch unverschul-

deten) Verstoss gegen die Pflichten dar, welche durch den

Eintritt in Vertragsverhandlungen entstehen;

daran

knüpft das Gesetz Rechtsfolgen, die ihrem rechtspolitischen