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430 Obligationenrecht. N0 73. Charakter nach die Vertragsfolgen teilweise ersetzen sollen (vgJ. v. TUIIR, OR I S. 322; RABEL, Der sog. Vertrauens- schaden im schweizerischen Recht, ZSR NF Bd. 27 S. 325; BGE 15 S. 451 Erw. 5). Die Haftung beruht also auf einem unvollkommenen Vertragstatbestand und ist daher eine vertragsähnliche. Es rechtfertigt sich daher, die Bestim- mungen über das Vertragsrecht ergänzend beizuziehen (vgI. auch BECKER, Kommentar zu Art. 26 OR Note 1 S. 100 und zu Art. 39 OR Note 4 S. 154; a. A. OSER, Kom- mentar H. Auflage zu Art. 39 OR Note 7 S. 261 ; BURCK- HARDT, Die Revision des schweizerischen OR in Hinsicht auf das Schadenersatzrecht, ZSR NF Bd. 22 S. 498; SIMONIDS, Über den Ersatz « aus dem Dahinfallen des Vertrages» erwachsenen Schadens, ZSR NF Bd. 37 S. 232). Das ruft aber auch e~er analogen Anwendung des Art. 403 OR ; denn wenn mehrere gemeinsame Auftrag- geber, falLs sie für sich selber einen Auftrag erteilen, solidarisch haften, so rechtfertigt sich eine derartige Solidarität auch, wenn sie als Stellvertreter ohne Voll- macht gemeinsam für einen Dritten aufgetreten sind und in der Folge mangels Genehmigung durch den Vertretenen dem Vertragsgegner gegenüber haftbar wurden.
73. Auszug aus dem Urteil der I. Zivila.btei1ung vom 9. November 1932
i. S. Migros A.-G. gegen Ta.nner und. Baumgartner. Eine Klage wegen unI a 11 t e r e 11 W e t t b ewe r b es kann auch VOll einem Betroffenen, der nicht, ausdrücklich persönlich angegriffen wurde, angehobon werden. OR Art. 48. Der eingeklagte Zeitungsartikel der Beklagischaft (Migros A.-G.) steHt sich als eine Geschäftsreklame auf dem Gebiete desKaffeehandels dar. Sein Zweck ist offensichtlich der dip Vorteile; welche die Migros A.-G. den Konsumenten uit';tet oder zu bieten glaubt, in möglichst helles Licht zu rücken Obligutiollenrenht. ~G i:r. und ihre Leistungen über diejenigen der Klägerln zu stel- len. Dabei hat die Beklagtschaft freilich keine bestimmten Namen, also auch nicht denjenigen der Klägerin, aus- drücklich genannt. Die Beklagtsehaft hält dieser daher in erster Linie die Einrede der mangelnden Aktiv legiti- mation entgegen. Dieser Einwand ist jedoch nicht be- gründet. Art. 48 OR erkennt einen Unterlassungs- und allfälligen Schadenersatz anspruch ganz angemein dem- jenigen zu, der durch unwahre AuskÜl1dung oder andert' Treu und Glauben verletzende Veranstaltungen in seiner Geschäftskun~chaft beeinträchtigt wird; dazu bedarf es aber keineswegs eines unmittelbar gegen bestimmte Konkurrenten gerichteten Angriffs. Jede irreführende, schwindelhafte Reklame, wie überhaupt jede unriühtige Angabe über geschäftliche Verhältnisse, welche den An- schein eines besonders günstigen Angebotes erweckt, kann geeignet sein, andere Gewerbetreibende, insbesondere die- jenigen, die in demselben Geschäftszweig tätig sind, in ihl'er Kundschaft zu beeinträchtigen ; denn wer dureh ein solches Gebahren Kunden an sich lockt, entzieht (liese gleichzeitig seiner Konkurrenz. In solchen Reklamen wird aber äusserst häufig nicht auf bestimmte mit Namen genannte Konkurrenten Bezug genommen, sondern die betreffenden Gewerbetreibenden beschränken sich oft dar- auf, ihre eigenen Leistungen ganz allgemein denjenigen der Konkurrenz gegenüberzustellen. 'Wieso nun die Betrof- fenen sich gegen ein derartiges Gebahren - durch das sie unter Umständen in gleichem l\'Iasse gefährdet bezw. geschädigt werden, wie wenn der Angriff direkt gegen sie erfolgte - nicht sollten zur 'V ehre setzen können, ist schlechterdings nicht erfindlieh. Bei der gegenteiligen Auffassung würde für eines der wichtigsten Gebiete des Wettbewerbes der Schutz gegen illoyales Gebahren in einer Weise beschränkt, die geradezu auf eine Schutzlosig- keit hinauslaufen würde; denn derjenige, der sich nicht scheut, die Leistungen seiner Konkurrenten durch un- wahre Angaben herunterzumaühen, um dadurch seine eigenell Leistungen in umso helleres Licht zu rücken, wird If'i<:ht, :Mittel und 'Vege finden, zU diesem Ziele auch ohne ausdrückliche Nennung der Namen seiner Gegner zu gelangen. Es kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass der Nachweis eines Schadens in solchen Fällen meist :1Ur sehr sclnver und oft sogar überhaupt nicht zu erbringen lI,;t. Das mag ja an sich richtig sein, doch ist dies kein Grund, um deshalb einen Ersatzanspruch zum vorneherein zu yersagen, und insbesondere rechtfertigt dies nicht, den Betroffenen selbst des wirksamen Schutz anspruches auf Erlass eines bezüglichen Verbotes zu berauben. Das Bllildesgericht hat daher schon unter der Herrschaft des alten OR, das noch keine besondere Bestimmung über den unlauteren Wettbewerb enthielt, dem Betroffenen <lllch in Fällen, wo dieser nicht persönlich angegriffen wurde, einen Klageanspruch wegen unlauteren Wettbes- werbes implicite zuerkannt (BGE 19 S. 256; vgI. auch das Urteil der Cour de J. Civ. Geneve vom 20. Januar 1906, zitiert in SJZ 2. Jahrgang S. 307). Seit Inkrafttreten des Heuen OR kann angesichts der weiten Fassung des Art. 48 OR hierüber ohnehin kein Zweifel mehr bestehen (vgI. auch OSER, Kommentar zu Art. 48 OR II Aufl. II Note 4 H. 33S/9 ; GERMANN, Vorarbeiten zur eidg. Gewerbegesetz- gebung S. 88 ff., 109 f.; CHENEVARD, TraiM de la con- currance deloyale Bd. I S. 18 ff., Bd. II S. 186 rr.). Diese l~echtsa,uffassung deckt sich denn auch mit den Rechts- ordnungen der umliegenden Sta~ten, wo die Judikatur teils auf Grund allgemeiner Erwägungen, teils auf Grund aus- drücklicher bezüglicher Vorschriften zum selben Resultate gelangte (vgl. die Zitate bei GERMANN, a.a.O. S. 94 f.).
74. 'Urteil der I. Zivililbtdlung vom 13. Dezember 1932
i. S. Looser gegen Esterma.nn & Colna.ghi. Rechtsa~lwendung auf die "\Virkungen eilles Kaufvertrag"". BestImmung des Erfüllungsortes. OR Art. 74 Abs. I (Erw. 2). Anwendung eidgenössischen Rechtes an Stelle des anwendbareIl ausländ~schen Rechte durch das kantonale Gericht mangel", Kenntllls des ausländischen und kraft einer Bestimmung des kantonalen Recht.es. Ul1zulässigkeit der Berufung. 00 Art. (in (Erw.3). A. - Vom März 1926 an bezog der Beklagte, William Looser, in Toronto (Canada), verschiedene grössere Mengen Kunstseide von der Klägerin, Estermann & Colna,ghi in Basel, welche seit 1925 das Alleinverkaufsrecht der Pro- dukte der « Borvisk » Kunstseidenwerk A.-G. in Steckborn für Canada besitzt. Im Juli 1926 erhob der Kläger mehrere Mängelrügen wegen Gewichtsdifferenzen, unrichtiger Spu- lung, zu kurzen Strangen, unriehtiger Färbung, mangelnder Fadenstärke und aus andern Gründen. In der Folge gab der Beklagte neue Bestellungen bei der Klägerin auf, deren Ausführung dann unbeanstandet blieb. Hingegen hielt der Beklagte einen Teil des Kaufpreises der frühern Lieferungen mit Rücksicht auf die Fehlerhaftigkeit der Ware zurück. Darauf unterhandelten die Parteiell unter Beizug der Fabrik über die R.egelung der Angelegen- heit. Die Klägerin schrieb dem Beklagten ;L 200 gut. Ferner sandte der Beklagte 10 Kisten Kunstseide mit der Anweisug nach Steckborn zurück, sie seien zu veräussern und der Erlös sei der Klägerin auf Rechnung seiner Rest- schuld zuzuführen. Eine Einigung über diese Restfor- derung der Klägerin kam jedoch nicht zu stande. Die Klägerin nahm nun einen Arrest auf die retournierte Ware und erzielte bei der Verwertung, als der Beklagte einen Rechtsvorschlag unterlassen hatte, einen Erlös von 7740 Fr. 35 Cts. In der Folge erwirkte sie einen weitem Arrest auf die Liegenschaft des Beklagten in }l'la"\viL