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58_II_385

BGE 58 II 385

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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Versicherungsvertrag. N0 62.

le sue osservazioni. Anche se rumostrata a rigore di prova,

questa circostanza sarebbe irrilevante, perche a tale

provvedimento la convenuta non era tenuta e se essa

ha ecceduto neUa diligenza che le incombeva, ciö non

puö tornarle di documento. DeI reste alla eomunicazione

della lettera l'attore avrebbe risposto verbalmente alla

eonvenuta « ehe considerava la dichiarazione della Karrer

come un pretesto per non pagare i premi » : affermazione

questa ehe doveva tanto piu rassicurare Ia convenuta e

distoglierla da ogni sospetto e da ogni ulteriore indagine

in quanta la Karrer era stata al servizio deI Fry e si poteva

quindi presumere ehe questi la eonoscesse.

Se quindi la data deI 3 marzo 1929 non puö essere

ritenuta come punto di partenza deI termine di quattro

settimane di cui aU'art. 6 per decidere della tempestivita

della disdetta deI 5 febbniio 1930, ehiedesi quale sia questo

dies a quo.

Si volesse anehe ammettere quale dies a quo il giorno

21 gennaio 1930, nel qua]e la convenuta dovette rieevere

il rapporto 20 gennaio del sig. Dr. Wälchli eontenente la

menzione che la Karrer era morta di « Nierentuberkulose »,

la disdetta deI 5 febbraio 1930, avvenuta 15 giorni dopo,

era tempestiva.

E ci essendo, non puö essere questione ehe la conve-

nuta, accettando il pagamento dei premi scaduti prima

deI febbraio 1930 abbia rinunciato al diritto ru recedere

secondo l'art. 8 eif. 5 della legge, avvegnaceM fino a

- quell'epoea essa ignorava ehe tale diritto possedesse e

potesse prevalersene.

Da quanta preeede risulta ehe il eontratto d'assieura-

zione in discorso non era vincolativo per la eonvenuta.

.Essa non e quindi tenuta a solvere la somma assicurata.

Il Tribunale ledemle pronuncia :

Il ricorso e ammesso e, annullata la sentenza 12 aprile

193 deI Tribunale d'appello deI Cantone Tieino, la peti-

zione 30 maggio 1930 e respinta.

Markenschutz. N0 63.

VIII. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

63. Auszug a.us dem Orteil der I. Zivila.bteilung

vom 18. Oktober 1932

i. S. Migroi A.-G. gegen Oal-und Fettwerke « Sais ».

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M a r k e n s c hut z.

Die Ähnlichkeit verschiedener Marken

des seI ben Markeninhabers schIiesst deren Rechtsgültigkeit

und Schutzfähigkeit nicht aus.

MSchG Art. 9, 11, 12; Vollz.VO zum MSchG Art. 10, 13. 18, 19.

Die Beklagte behauptet, die klägerische Marke « Pal-

mina» unterscheide sich nicht genügend von der kläge-

rischen Marke « Palmin », so dass das kaufende Publikum

Gefahr laufe, das reine Kokosfett infolge der Ähnlichkeit

der beiden Ausdrücke mit dem wertvolleren Fett mit

Buttergehalt zu verwechseln.

Die Marke « Palmina »

entbehre daher des Schutzes. Dieser Einwand ist nicht

schlüssig. Zwar ist richtig, dass Art. 6 MSehG ganz all-

gemein verlangt, dass sich neue Marken von bereits ein-

getragenen durch wesentliche Merkmale unterscheiden

müssen, ohne dass hiebei auf die Person des Inhabers

hingewiesen würde. Aus dem Wesen und der Struktur

des gesamten Markenrechtes geht aber zwingend hervor,

dass unter diesen frühern Eintragungen nur Marken

an der er Inhaber verstanden sein können. Die Marke

will bloss ein Mittel sein, um die Herkunft einer Ware

von einem bestimmten Gewerbetreibenden bezw. einem

bestimmten Geschäftsbetriebe anzukündigen, d. h. es

soll durch deren Gebrauch verhindert werden, dass die

Waren eines bestimmten Gewerbetreibenden bzw. Be-

triebes im Verkehr mit den Waren anderer verwechselt

werden. Dagegen kann keine Rede davon sein, dass eine

Marke· im Interesse des kaufenden Publikums auch der

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Markenschutz. N0 63.

Unterscheidung verschiedener Erzeugnisse gleicher Her-

kunft zu dienen habe. Im deutschen Warenzeichenrecht

ergibt sich dies ohne weiteres aus dem Wortlaut des

. Gesetzes, das in seinem § I bestimmt: « Wer in seinem

Geschäftsbetriebe zur Unterscheidung seiner Waren von

den War e n a n der e reines Warenzeichens sich

bedienen will, kann dieses Zeichen zur Eintragung in die

Zeichenrolle anmelden» (vgl. auch statt vieler PmZGER,

Kommentar zum Deutschen Warenzeichenrecht 1926 zu

§ I S. 15 f.). Dasselbe gilt aber auch für das österreichische,

französische und italienische Recht (vgl. ADLER, System

des österreichischen Markenrechtes S. 67; ALLARD, Traite

theorique et pratique des marques de fabrique No. 158;

AMAR, Dei nomi, dei marchi e degli altri segni edella

concorrenza nell'industria e nel commercio Nr 27 S. 34 f.).

Angesichts dieser übereinstimmenden Rechtsauffassung

aller umliegender Staaten hätte daher der schweizerische

Gesetzgeber, wenn er eine abweichende Regelung von so

fundamentaler Bedeutung, wie sie die Beklagte behauptet,

hätte treffen wollen, allen Anlass gehabt, dies deutlich

zum Ausdruck zu bringen. Wenn er dies nicht getan, so

geschah dies somit zweifellos deshalb, weil er auch seiner-

seits den Marken keine derart . ausgedehnte Wirkung

zuerkennen wollte. Dies ergibt sich übrigens auch zwin-

gend aus dem Umstande, dass ja der Inhaber einer Marke

nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes diese nicht nur

für ein einzelnes, sondern für- verschiedene Erzeugnisse

verwenden kann. So spricht Art. 11 und 12 MSchG

ausdrücklich von den « Erzeugnissen» (Mehrzahl), denen

eine Marke zur Unterscheidung dient, bzw. für die eine

Marke bestimmt ist. Und die Vollziehungsverordnung

zum MSchG (vom 24. April 1929) enthält eine Reihe von

Vorschriften, die sich auf die Ausdehnung der Verwen-

dung einer Marke auf verschiedene Erzeugnisse beziehen

(Art. 10, 13, 18, 19; vgl. auch Art. 9 Aba. 5 des revidierten

Madrider Abkommens vom 14. April 1891 betr. die inter-

nationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken).

Markenschutz. No 63.

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Wenn aber demnach ein Markeninhaber ein und dieselbe

Marke für verschiedene Produkte verwenden kann, so ist

nicht einzusehen, warum er nicht diese Produkte statt

dessen mit verschiedenen, unter sich ähnlichen Marken

sollte versehen dürfen; m. a. W. die Zulassung der gleich-

zeitigen Verwendung einer Marke für verschiedene Er-

zeugnisse beweist, dass auch nach schweizerischem Rechte

die Funktion einer Marke lediglich darin besteht, eine

Ware als Erzeugnis eines bestimmten Gewerbetreibenden

bzw; Betriebes zu kennzeichnen, dass man damit aber

nicht ein Erkennungszeichen schaffen wollte, das dazu

dienen sollte, eine Ware auch abgesehen von der Frage

ihrer Herkunft zu individualisieren.

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