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F'amilienrecbt. N° 49.
Rechtsnachfolge bezüglich der Grundschuldbriefe berufen
während unter den (früheren) Ehegatten Breitling rechts~
kräftig festgestellt worden ist, dass die die behauptete
zweite Rechtsnachfolge vermittelnde erste Rechtsnachfolge
des Ehemannes gar nicht stattgefunden hat (vgl. BGE 38 I
S. 107). Hievon abgesehen hat die Klägerin nichts vorge-
bracht, was das frühere Urteil des Bundesgerichtes über
das anwendbare Recht irgendwie zu erschüttern ver-
möchte. Dass das badische Oberlandesgericht bei der
Beurteilung der Pflicht des neuen Eigentümers Stehle zur
Verzinsung der Grundschuldbriefe an Kar! Breitling, Sohn,
der ihm gegenüber ebenfalls als Rechtsnachfolger des
Klemens Breitling, Vater, aufgetreten ist, von der gegen-
teiligen Auffassung ausging, kann nicht verwundern, da
dies in Anwendung der -eigenen (deutschen) Kollissions-
normen geschehen ist, die gerade bezüglich des Ehegürer-
rechtes wesentlich verschieden sind von den vom schwei-
zerischen Richter anzuwendenden eigenen (schweIzeri-
schen) Kollisionsnormen, indem jene auf dem Nationali-
tätsprinzip, diese auf dem Territorialitätsprinzip aufge-
baut sind, was das erstinstanzliche Gericht von Weinfeiden
ganz übersehen zu haben scheint. Mit dem Territoriali-
tätsprinzip liesse es sich schlechterdings nicht vereinbaren,
Rechtsgeschäften über eingebrachtes Gut, zu deren Vor-
nahme sich die Ehegatten vom schweizerischen Wohnort
aus ins Ausland begeben hab,en, auch ohne Eintragung
im schweizerischen Güterrechtsregister irgend welche
Wirkung gegenüber Dritten in der Schweiz zuzugestehen.
Auch liegen hier nicht etwa die Voraussetzungen für die
vorhin besprochene Erstreckung der Rechtskraft auf
weitere als die am Prozesse selbst beteiligten Personen
vor. Wäre dem übrigens auch anders, so wäre es doch
mit der im Abkommen mit dem Deutschen Reich über die
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gericht-
lichen Entscheidungen vorbehaltenen öffentlichen Ord-
nung nicht vereinbar, beim Widerspruch zwischen einem
inländischen und einem ausländischen Urteil dem letzteren
Familienrecht. No 50.
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den Vorzug zu geben (BGE 46 I S. 458). Übrigens hat die
Anerkennung der durch Klemens Breitling, Vater, ver-
mittelten Rechtsnachfolge des Kad Breitling, Sohn, im
Urteil des badischen Oberlandesgerichtes nur präjudizielle
Bedeutung für das damals abgeurteilte Rechtsverhältnis
und nimmt daher an der Rechtskraft jenes Urteils ohnehin
nicht teil.
3. -
Endlich kann aus dem Umstande, dass Frau
Breitling die Grundschuldbriefe noch jahrelang nach der
Gütertrennung und Ehescheidung im Besitze des Klemens
Breitling beliess, nicht darauf geschlossen werden, dass
sie die Abtretung genehmigt hätte, als dies nach erfolgter
Gütertrennung nicht mehr durch die Eintragung in das
Güterrechtsregister bedingt war. Als Erklärung hierfür
liegt am nächsten, dass sie eben die erfolgte Abtretung
als gültig erachtete, womit sich die Annahme eines Ge-
nehmigungswillens schlechterdings nicht vereinbaren lässt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. März 1932 auf-
gehoben und die Klage abgewiesen.
50. Auszug aus dem Urteil der I!. Zivilabteilung
vom 19. JUli 1932 1. S. Chieder gegen Clrleder.
ZGB Art. 154 Abs. 2, 214 Abs. 2 : Beg-riff des R il c k s chI ag e s
(Erw. a). V/ann ist, er von der Ehefrau verursacht worden
(Erw. b) ?
Der Kläger verlangt in Verbindung mit seiner Ehe-
~?heidungsklage Beteiligung der Beklagten am Rückschlag.
Uber sein Vermögen hat er eine Aufstellung vorgelegt,
nach welcher « dar zahlenmassige Rückschlag also rund
8000 Fr. beträgt. Dieser ist jedoch erheblich höher, weil
der Kläger beim Verkauf seiner Liegenschaft -
nämlich
eines während der Ehe gebauten Zweifamilienhauses -
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Familienrecht. N° 50.
nicht den Katasterwert erzielen wird». In dieser Ver-
mögensaufstellung ist die Fahrhabe des Klägers mit einem
((Wert von maximum 10,000 Fr.)} eingestellt, während
der Kläger behauptet, seine bezüglichen Anschaffungen
belaufen sich insgesamt auf mindestens 18,000 Fr.
Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft hat am
22. April 1932 das erwähnte Klagebegehren im Betrage
von 2000 Fr. zugesprochen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Abwei-
sung des erwähnten Klagebegehrens.
Das Bundesgericht hat die Berufung der Beklagten
begründet erklärt
aus den Gründen:
Der Kläger bestreitet nicht, sein Eigengut in vollem
Umfange zurückerhalten zu haben, näJnlich was er an
Vermögen in die Ehe eingebracht hat bezw. was nach
dem Grundsatze der dinglichen Subrogation an dessen
Stelle getreten ist. Einen Rückschlag des. ehelichen Ver-
mögens im Betrage von 8000 Fr. (bezw. allfällig mehr)
kann er nur insofern behaupten, als das für 18.000 Fr.
angeschaffte Mobiliar heute nuimehr einen Wert von
10,000 Fr. habe (und als auch die Liegenschaft nicht um
den offiziellen Schätzungswert verkäuflich wäre). Allein
Rückschlag im Sinne der Art .. 154 Abs. 2 und 214 Abs. 2
ZGB ist nur eine Minderung in der Substanz, nicht jede
Minderung im Werte des ehelichen Vermögens und speziell
des Mannesgutes, ebensowenig wie nicht ein blosser
Mehrwert des noch vorhandenen und in natura zurück-
zunehmenden Mannes- oder Frauengutes einen Vorschlag
im Sinne der einschlägigen Bestimmungen ausmacht.
Andernfalls könnte nicht nur jeder Ehegatte vom allfäl-
ligen Mehrwert des vom andern eingebrachten und noch
vorhandenen bezw. in natura zurückzunehmenden Ver-
mögens profitieren -
welcher Gedanke zwar der Güter-
gemeinschaft zu Grunde liegt und zum Teil auch der
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Gütereinheit, soweit sie bei der Güterverbindung zur
Verwirklichung gelangt, aber gerade bei der Scheidung
durch Art. 154 Abs. 1 ZGB ausgeschaltet werden will -,
sondern müsste der Ehemann für den Minderwert des
eingebrachten Frauengutes ejnstehen, auch soweit er
durch sorgfältige Verwaltung nicht zu vermeiden war;
dies ist aber wiederholt abgelehnt worden (BGE 40 II
S. 172, 41 II S. 332; vgl. auch 52 II S. 423). Mit seinem
Begehren um Teilnahme der Beklagten am Rückschlage
zielt der Kläger denn auch auf nichts anderes als darauf
ab, dass die Beklagte ihm einen Teil des Minderwertes
seines Eigengutes ersetze, wovon jedoch von vornherein
deswegen keine Rede sein kann, weil solcher Minderwert
eben gar kein Rückschlag im Sinne des ZGB ist.
Hievon abgesehen setzt die Beteiligung der Ehefrau am
Rückschlag voraus, dass sie den Rückschlag verursacht
hat. Allein wenn der Ehemann zur Befriedigung häus-
licher Bedürfnisse der Ehegemeinschaft Sachwerte an-
schafft, die nicht leicht oder nur unvorteilhaft wieder
versilbert werden können, so hat er selbst und nicht die
Ehefrau den daherigen Minderwert an seinem Vermögen
verursacht, gleichgültig ob er es aus eigenem Antriebe
getan naben mag oder um Wünschen der Ehefrau Rech-
nung zu tragen, und gleichgültig, auf welche Weise solche
Wünsche angel?racht und durchgesetzt worden sein mögen.
Das durch Art. 154 ZGB verfolgte Ziel, « soweit als möglich
die ökonomischen Verhältnisse der Ehegatten vor Ab-
schluss der Ehe wieder herzustellen) (vgl. BGE 47 II
S. 129), kann eben nicht mehr erreicht werden, insoweit
der Ehemann während der Ehe ohne Not Massn8.hmen
getroffen hat, die eine erhebliche Änderung in seinem
Vermögensstande zur Folge hatten. Dass die laufenden
Haushaltungsausgaben (im weitesten Sinne des Wortes)
etwa nicht aus dem laufenden Einkommen des Klägers
haben bestritten werden können, behauptet dieser eigent-
lich selbst nicht, da. er einen Rückschlag ja nur aus dem
Minderwert seiner Sachgüter herleiten will, und lässt sich
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Familienrecht. N° 61.
auch den Akten nicht in genügender Weise entnehmen.
Sofern aber wirklich die Vermögenssubstanz gemindert,
m. a. \V. eingebrachtes Vermögen verbraucht worden sein
sollte, ohne dass ein Ersatz dafür im ehelichen Vermögen
vorhanden wäre, so könnte eine die Ersatzpflicht der
Ehefrau rechtfertigende Verursachung durch sie ebenfalls
noch nicht in Umständen der angedeuteten Art gefunden
werden, sondern nur in übermässigen, die Einkünfte
übersteigenden Aufwendungen, für welche sie und nicht
den Ehemann die Verantwortlichkeit trifft, oder denen
sich der Ehemann bei der Erfüllung der Unterhaltspflicht
gegenüber der Ehefrau nicht entziehen konnte. In dieser
Beziehung kämen höchstens die Aufwendungen an Hei-
lungskosten, insbesondere für Kuraufenthalt der Beklag-
ten im :ßetrage von 1000 Fr. in Betracht, denen aber das
schöne Einkommen des Klägers gewachsen gewesen sein
dürfte, wie er denn ja auch nicht unter diesem Gesichts-
punkte einen Rückschlag behauptet.
51. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. September 1932
i. S. Killer gegen
Gemeinderat und OrtsbÜIgergemeinde Münohwüen.
Ver w a n d t e nun t e r s t ü t z u n g. Art. 329 ZGB.
Recht des lmterstützenden Gemeinwesens, für bereits geleistete
Unterstützungen vom Pflichtlgen Ersatz zu verlangen: Erw. 2.
Legitimation für die Geltendmachung dieses Ersatzanspruches:
Erw. 1.
Kein Anspruch des Pflichtigen auf Befreiung, wenn die verlangten
Beiträge nur durch Inanspruchnahme der Substanz seines
Vermögens geleistet ","erden können: Erw. 2 und 3.
A. -- Die im Februar 1931 von ihrem Ehemanne
Gürtler geschiedene Tochter des Beklagten ist seit 1926
wegen Geisteskrankheit in der Heil- und Pflegeanstalt
Königsfelden versorgt.
Für die daraus entstandenen
Kosten, welche sich von 1931 an auf 120 Fr. im Monat
belaufen, ist bisher die Heimatgemeinde der Versorgten,
Famili{'nro~ht. No 61.
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die Klägersphaft, aufgekommen.
Mit der vorliegenden
Klage macht nun die Gemeinde die Unterstützungspflicht
des Vaters geltend und verlangt, dass dieser zur Rück-
erstattung der bis Ende 1930 aufgelaufenen Kosten in
Höhe von 5318 Fr. 55 ets., sowie zum Ersatz:der künftig
entstehenden Versorgungskosten verpflichtet werde.
B. -
Mit Urteil vom 20. Mai 1932 hat das Obergericht
des Kantons Aargau den Beklagten verpflichtet, der
Gemeinde MÜllchwilen 5318 Fr. 55 ets. zu bezahlen und
ferner dem Gemeinderat Münchwilen 2/3 der vom 1. J a-
nuar 1931 an entstehenden Versorgungskosten zu ersetzen,
im Wesentlichen aus folgenden Gründen: Unterstützungs-
verpflichtet sei in erster Linie der erwachsene Sohn der
Versorgten; da dieser aber kein Vermögen habe und nur
~~n bescheidenes Einkommen, könne ihm lediglich die
Ubernahme von 1/3 der Versorgungskosten zugemutet
werden. Für den Rest habe dagegen der Beklagte ein-
zustehen: Dieser besitze ein schuldenfreies landwirtschaft-
-
liches Gewerbe im Schätzungswert von 80,300 Fr. und
versteuere daneben noch 2000 Fr. an Kapital. Aus der
Verpachtung des Gutes ziehe er jährlich 2400 Fr., wovon
er dem Pächter, seinem Sohn, für Kost und Logis für
sich und seine Frau jährlich 1200 Fr. bezahle. Unter
diesen Umständen werde der 71jährige Beklagte durch
die zugemuteten Leistungen in seiner wirtschaftlichen
Existenz nicht bedroht. -
Nach aargauischem Hecht
stehe der Ersatzanspruch der Ortsbürgergemeinde zu,
welche die Unterstützung gewährt habe; der Unter-
8tützungsanspruch dagegen sei von der Armenbehörde,
d. h. nach aargauischem Recht vom heimatlichen Gemein-
derat geltend zu machen. Die Legitimation der Kläger-
schaft sei daher gegeben.
O. -
Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte die
Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, das
Begehren auf Rückerstattung von 5318 Fr. 55 ets. abzu-
weisen und den Anteil des Beklagten an den künftigen
Versorgungskosten auf die Hälfte herabzusetzen.
AB 58 II -
1932
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