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58_II_325

BGE 58 II 325

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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F'amilienrecbt. N° 49.

Rechtsnachfolge bezüglich der Grundschuldbriefe berufen

während unter den (früheren) Ehegatten Breitling rechts~

kräftig festgestellt worden ist, dass die die behauptete

zweite Rechtsnachfolge vermittelnde erste Rechtsnachfolge

des Ehemannes gar nicht stattgefunden hat (vgl. BGE 38 I

S. 107). Hievon abgesehen hat die Klägerin nichts vorge-

bracht, was das frühere Urteil des Bundesgerichtes über

das anwendbare Recht irgendwie zu erschüttern ver-

möchte. Dass das badische Oberlandesgericht bei der

Beurteilung der Pflicht des neuen Eigentümers Stehle zur

Verzinsung der Grundschuldbriefe an Kar! Breitling, Sohn,

der ihm gegenüber ebenfalls als Rechtsnachfolger des

Klemens Breitling, Vater, aufgetreten ist, von der gegen-

teiligen Auffassung ausging, kann nicht verwundern, da

dies in Anwendung der -eigenen (deutschen) Kollissions-

normen geschehen ist, die gerade bezüglich des Ehegürer-

rechtes wesentlich verschieden sind von den vom schwei-

zerischen Richter anzuwendenden eigenen (schweIzeri-

schen) Kollisionsnormen, indem jene auf dem Nationali-

tätsprinzip, diese auf dem Territorialitätsprinzip aufge-

baut sind, was das erstinstanzliche Gericht von Weinfeiden

ganz übersehen zu haben scheint. Mit dem Territoriali-

tätsprinzip liesse es sich schlechterdings nicht vereinbaren,

Rechtsgeschäften über eingebrachtes Gut, zu deren Vor-

nahme sich die Ehegatten vom schweizerischen Wohnort

aus ins Ausland begeben hab,en, auch ohne Eintragung

im schweizerischen Güterrechtsregister irgend welche

Wirkung gegenüber Dritten in der Schweiz zuzugestehen.

Auch liegen hier nicht etwa die Voraussetzungen für die

vorhin besprochene Erstreckung der Rechtskraft auf

weitere als die am Prozesse selbst beteiligten Personen

vor. Wäre dem übrigens auch anders, so wäre es doch

mit der im Abkommen mit dem Deutschen Reich über die

gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gericht-

lichen Entscheidungen vorbehaltenen öffentlichen Ord-

nung nicht vereinbar, beim Widerspruch zwischen einem

inländischen und einem ausländischen Urteil dem letzteren

Familienrecht. No 50.

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den Vorzug zu geben (BGE 46 I S. 458). Übrigens hat die

Anerkennung der durch Klemens Breitling, Vater, ver-

mittelten Rechtsnachfolge des Kad Breitling, Sohn, im

Urteil des badischen Oberlandesgerichtes nur präjudizielle

Bedeutung für das damals abgeurteilte Rechtsverhältnis

und nimmt daher an der Rechtskraft jenes Urteils ohnehin

nicht teil.

3. -

Endlich kann aus dem Umstande, dass Frau

Breitling die Grundschuldbriefe noch jahrelang nach der

Gütertrennung und Ehescheidung im Besitze des Klemens

Breitling beliess, nicht darauf geschlossen werden, dass

sie die Abtretung genehmigt hätte, als dies nach erfolgter

Gütertrennung nicht mehr durch die Eintragung in das

Güterrechtsregister bedingt war. Als Erklärung hierfür

liegt am nächsten, dass sie eben die erfolgte Abtretung

als gültig erachtete, womit sich die Annahme eines Ge-

nehmigungswillens schlechterdings nicht vereinbaren lässt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des

Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. März 1932 auf-

gehoben und die Klage abgewiesen.

50. Auszug aus dem Urteil der I!. Zivilabteilung

vom 19. JUli 1932 1. S. Chieder gegen Clrleder.

ZGB Art. 154 Abs. 2, 214 Abs. 2 : Beg-riff des R il c k s chI ag e s

(Erw. a). V/ann ist, er von der Ehefrau verursacht worden

(Erw. b) ?

Der Kläger verlangt in Verbindung mit seiner Ehe-

~?heidungsklage Beteiligung der Beklagten am Rückschlag.

Uber sein Vermögen hat er eine Aufstellung vorgelegt,

nach welcher « dar zahlenmassige Rückschlag also rund

8000 Fr. beträgt. Dieser ist jedoch erheblich höher, weil

der Kläger beim Verkauf seiner Liegenschaft -

nämlich

eines während der Ehe gebauten Zweifamilienhauses -

326

Familienrecht. N° 50.

nicht den Katasterwert erzielen wird». In dieser Ver-

mögensaufstellung ist die Fahrhabe des Klägers mit einem

((Wert von maximum 10,000 Fr.)} eingestellt, während

der Kläger behauptet, seine bezüglichen Anschaffungen

belaufen sich insgesamt auf mindestens 18,000 Fr.

Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft hat am

22. April 1932 das erwähnte Klagebegehren im Betrage

von 2000 Fr. zugesprochen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an

das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Abwei-

sung des erwähnten Klagebegehrens.

Das Bundesgericht hat die Berufung der Beklagten

begründet erklärt

aus den Gründen:

Der Kläger bestreitet nicht, sein Eigengut in vollem

Umfange zurückerhalten zu haben, näJnlich was er an

Vermögen in die Ehe eingebracht hat bezw. was nach

dem Grundsatze der dinglichen Subrogation an dessen

Stelle getreten ist. Einen Rückschlag des. ehelichen Ver-

mögens im Betrage von 8000 Fr. (bezw. allfällig mehr)

kann er nur insofern behaupten, als das für 18.000 Fr.

angeschaffte Mobiliar heute nuimehr einen Wert von

10,000 Fr. habe (und als auch die Liegenschaft nicht um

den offiziellen Schätzungswert verkäuflich wäre). Allein

Rückschlag im Sinne der Art .. 154 Abs. 2 und 214 Abs. 2

ZGB ist nur eine Minderung in der Substanz, nicht jede

Minderung im Werte des ehelichen Vermögens und speziell

des Mannesgutes, ebensowenig wie nicht ein blosser

Mehrwert des noch vorhandenen und in natura zurück-

zunehmenden Mannes- oder Frauengutes einen Vorschlag

im Sinne der einschlägigen Bestimmungen ausmacht.

Andernfalls könnte nicht nur jeder Ehegatte vom allfäl-

ligen Mehrwert des vom andern eingebrachten und noch

vorhandenen bezw. in natura zurückzunehmenden Ver-

mögens profitieren -

welcher Gedanke zwar der Güter-

gemeinschaft zu Grunde liegt und zum Teil auch der

Familienrecht .• No 50.

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Gütereinheit, soweit sie bei der Güterverbindung zur

Verwirklichung gelangt, aber gerade bei der Scheidung

durch Art. 154 Abs. 1 ZGB ausgeschaltet werden will -,

sondern müsste der Ehemann für den Minderwert des

eingebrachten Frauengutes ejnstehen, auch soweit er

durch sorgfältige Verwaltung nicht zu vermeiden war;

dies ist aber wiederholt abgelehnt worden (BGE 40 II

S. 172, 41 II S. 332; vgl. auch 52 II S. 423). Mit seinem

Begehren um Teilnahme der Beklagten am Rückschlage

zielt der Kläger denn auch auf nichts anderes als darauf

ab, dass die Beklagte ihm einen Teil des Minderwertes

seines Eigengutes ersetze, wovon jedoch von vornherein

deswegen keine Rede sein kann, weil solcher Minderwert

eben gar kein Rückschlag im Sinne des ZGB ist.

Hievon abgesehen setzt die Beteiligung der Ehefrau am

Rückschlag voraus, dass sie den Rückschlag verursacht

hat. Allein wenn der Ehemann zur Befriedigung häus-

licher Bedürfnisse der Ehegemeinschaft Sachwerte an-

schafft, die nicht leicht oder nur unvorteilhaft wieder

versilbert werden können, so hat er selbst und nicht die

Ehefrau den daherigen Minderwert an seinem Vermögen

verursacht, gleichgültig ob er es aus eigenem Antriebe

getan naben mag oder um Wünschen der Ehefrau Rech-

nung zu tragen, und gleichgültig, auf welche Weise solche

Wünsche angel?racht und durchgesetzt worden sein mögen.

Das durch Art. 154 ZGB verfolgte Ziel, « soweit als möglich

die ökonomischen Verhältnisse der Ehegatten vor Ab-

schluss der Ehe wieder herzustellen) (vgl. BGE 47 II

S. 129), kann eben nicht mehr erreicht werden, insoweit

der Ehemann während der Ehe ohne Not Massn8.hmen

getroffen hat, die eine erhebliche Änderung in seinem

Vermögensstande zur Folge hatten. Dass die laufenden

Haushaltungsausgaben (im weitesten Sinne des Wortes)

etwa nicht aus dem laufenden Einkommen des Klägers

haben bestritten werden können, behauptet dieser eigent-

lich selbst nicht, da. er einen Rückschlag ja nur aus dem

Minderwert seiner Sachgüter herleiten will, und lässt sich

328

Familienrecht. N° 61.

auch den Akten nicht in genügender Weise entnehmen.

Sofern aber wirklich die Vermögenssubstanz gemindert,

m. a. \V. eingebrachtes Vermögen verbraucht worden sein

sollte, ohne dass ein Ersatz dafür im ehelichen Vermögen

vorhanden wäre, so könnte eine die Ersatzpflicht der

Ehefrau rechtfertigende Verursachung durch sie ebenfalls

noch nicht in Umständen der angedeuteten Art gefunden

werden, sondern nur in übermässigen, die Einkünfte

übersteigenden Aufwendungen, für welche sie und nicht

den Ehemann die Verantwortlichkeit trifft, oder denen

sich der Ehemann bei der Erfüllung der Unterhaltspflicht

gegenüber der Ehefrau nicht entziehen konnte. In dieser

Beziehung kämen höchstens die Aufwendungen an Hei-

lungskosten, insbesondere für Kuraufenthalt der Beklag-

ten im :ßetrage von 1000 Fr. in Betracht, denen aber das

schöne Einkommen des Klägers gewachsen gewesen sein

dürfte, wie er denn ja auch nicht unter diesem Gesichts-

punkte einen Rückschlag behauptet.

51. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. September 1932

i. S. Killer gegen

Gemeinderat und OrtsbÜIgergemeinde Münohwüen.

Ver w a n d t e nun t e r s t ü t z u n g. Art. 329 ZGB.

Recht des lmterstützenden Gemeinwesens, für bereits geleistete

Unterstützungen vom Pflichtlgen Ersatz zu verlangen: Erw. 2.

Legitimation für die Geltendmachung dieses Ersatzanspruches:

Erw. 1.

Kein Anspruch des Pflichtigen auf Befreiung, wenn die verlangten

Beiträge nur durch Inanspruchnahme der Substanz seines

Vermögens geleistet ","erden können: Erw. 2 und 3.

A. -- Die im Februar 1931 von ihrem Ehemanne

Gürtler geschiedene Tochter des Beklagten ist seit 1926

wegen Geisteskrankheit in der Heil- und Pflegeanstalt

Königsfelden versorgt.

Für die daraus entstandenen

Kosten, welche sich von 1931 an auf 120 Fr. im Monat

belaufen, ist bisher die Heimatgemeinde der Versorgten,

Famili{'nro~ht. No 61.

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die Klägersphaft, aufgekommen.

Mit der vorliegenden

Klage macht nun die Gemeinde die Unterstützungspflicht

des Vaters geltend und verlangt, dass dieser zur Rück-

erstattung der bis Ende 1930 aufgelaufenen Kosten in

Höhe von 5318 Fr. 55 ets., sowie zum Ersatz:der künftig

entstehenden Versorgungskosten verpflichtet werde.

B. -

Mit Urteil vom 20. Mai 1932 hat das Obergericht

des Kantons Aargau den Beklagten verpflichtet, der

Gemeinde MÜllchwilen 5318 Fr. 55 ets. zu bezahlen und

ferner dem Gemeinderat Münchwilen 2/3 der vom 1. J a-

nuar 1931 an entstehenden Versorgungskosten zu ersetzen,

im Wesentlichen aus folgenden Gründen: Unterstützungs-

verpflichtet sei in erster Linie der erwachsene Sohn der

Versorgten; da dieser aber kein Vermögen habe und nur

~~n bescheidenes Einkommen, könne ihm lediglich die

Ubernahme von 1/3 der Versorgungskosten zugemutet

werden. Für den Rest habe dagegen der Beklagte ein-

zustehen: Dieser besitze ein schuldenfreies landwirtschaft-

-

liches Gewerbe im Schätzungswert von 80,300 Fr. und

versteuere daneben noch 2000 Fr. an Kapital. Aus der

Verpachtung des Gutes ziehe er jährlich 2400 Fr., wovon

er dem Pächter, seinem Sohn, für Kost und Logis für

sich und seine Frau jährlich 1200 Fr. bezahle. Unter

diesen Umständen werde der 71jährige Beklagte durch

die zugemuteten Leistungen in seiner wirtschaftlichen

Existenz nicht bedroht. -

Nach aargauischem Hecht

stehe der Ersatzanspruch der Ortsbürgergemeinde zu,

welche die Unterstützung gewährt habe; der Unter-

8tützungsanspruch dagegen sei von der Armenbehörde,

d. h. nach aargauischem Recht vom heimatlichen Gemein-

derat geltend zu machen. Die Legitimation der Kläger-

schaft sei daher gegeben.

O. -

Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte die

Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, das

Begehren auf Rückerstattung von 5318 Fr. 55 ets. abzu-

weisen und den Anteil des Beklagten an den künftigen

Versorgungskosten auf die Hälfte herabzusetzen.

AB 58 II -

1932

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