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Obligationenrecht. N0 38.
d'utiles sources de revenus, au dela de l'age de la retraite.
Meme en faisant abstraction de la pension que Hegelbach
touchera, a ce moment, de la caisse des fonctionnaires
neuchatelois, il est donc permis de douter que, dans le
cours normal des choses, les demandeurs eussent vraiment
ete un jour dans la necessite de requerir l'aide financiere du
defunt. Et, dans ces conditions, on ne pourrait admettre q ue
celui-ci leur eut quand meme accorde son assistance que si,
au moment de Ba mort, i1 avait ete sur le point de gagner sa
vie -
ce qui n'est nullement le cas chez un enfant de dix
ans -
ou s'il avait manifeste des ce jeune. age des dons
et une capacite de travail exceptionnels, ce qui n'a meme
pas ete alIegue.
.
C'est pourquoi il y a lieu de refuser aux recourants -
bien que ce soit par d'autres motifs que ceux du premier
juge -
l'indemnite qu'ils reclament pour une pretendue
perte de soutien.
5. En ce qui concerne le tort moral, en revanche, leur
reclamation est partiellement justifiee. Sur ce point, les
considerants du jugement attaque sont justes, mais ils
sont incomplets. En effet, iIs ne faut pas seulement tenir
compte, en l'espece, de la douleur des parents Hegelbach,
cruellement frappes dans leur tendre affection pour
1 'enfant decede, mais aussi de tous les reves qu'ils pouvaient
caresser pour son avenir. Si, objectivement, on ne peut
admettre qu'ils aient perdu en lui un soutien futur (voir
consid. 4 ci-dessus), en revanche on doit tenir compte,
subjectivement, du sentiment naturel qui porte les deman-
deurs a considerer qu'ils ont perdu le bienfaiteur de leurs
vieux jours. Ce sentiment, cette impression d'avoir eM
depouilIe emte presque toujours en pareiI cas. Mais il est
plus ou moins compense, pour les parents auxquels le juge
ac corde une indemniM pour perte de soutien. Dans les cas
OU, au contraire, cette compensation leur est refusee, elle
doit leur etre accordee sous une autre forme, c'est-a-dire
que la reparation morale doit etre calculee assez largement
pour en tenir compte. En l'espece, iI est donc indique
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d'augmenter l'indemnite due de ce chef de 4000 a 6000 fr.
Ün ne saurait toutefois aller au dela, etant donne que la
faute du defendeur n'est pas des plus graves.
Par ces motifs,
le Tribunal j6Ural prononce :
I. Le recours des demandeurs est partiellement admis,
en ce sens que l'indemnite totale qui leur est due par le
defendeur est portOO de 4550 a 6550 fr., avec interet a 5 %
des le 9 juillet 1931.
39. Urteil der I. Zivilabteilung vom G. Juli 1939
i. S. Verba.nd Schweizerischer Seidendruckereien
gegen Textil-Aerographie A.-G.
Boy kot t i €I run g eines Aussenseiters durch einen Verband _
daduroh, dass letzterer die Erzeugnisse des erstern seinem
Sc hut z - S k 0 n t 0 unterstellt. Deren Unzulässigkeit, weil
keine gewichtigen Interessen des Verbandes bezw. seiner
Mitglieder ein solches Vorgehen erheischen.
A. -
Der Verband Schweizerischer Seidendruckereien,
der heutige Beklagte, ist eine im Handelsregister ein-
getragene Genossenschaft zum Zwecke; der Föoo.erung
und Wahrung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen
der Schweiz. Seidendruckereien, der Festsetzung angemes-
sener Preise und Bedingungen und des Abschlusses von
Gegenseitigkeitsverträgen mit gleichartigen Firmen oder
Organisationen des In-und Auslandes. Nach den all-
gemeinen Verbandsbedingungen wird denjenigen Kunden
ein sog. Schutz-Skonto gewährt, die ihre sämtlichen
Aufträge in hestimmten Arbeiten den dem Verband ange-
hörigen Firmen oder den diesem angeschlossenen gleich-
artigen Verbänden (folgt eine Aufstellung dieser Verbände)
erteilen. Dieser Skonto beträgt beim Verband schweize-
rischer Stückfärbereien und Appreturen ganz- und halb-
seidener Gewebe 50 %, bei allen übrigen Verbänden 15 %.
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Hiebei besteht bei den fünf genannten Verbänden eine
Vereinbarung, wünach ein Kunde, dem der Schutz-Sküntü
vün einem Verband entzügen wurde, auch des Schutz-
Sküntüs bei den übrigen vier Verbänden verlustig geht.
Die Textil-Aerügraphie A.-G., die heutige Klägerin, die
nicht dem Beklagten Verbande und den ihm angeschlos-
senen Verbänden angehört, befasst sich mit ((Aerographie
von Geweben aller Art, Fabrikation und Aerographie von
Wandstoffen ll.
Sie wendet für das Bedrucken baum-
wollener und seidener Stoffe den sog. Schablonendruck
an, den sie Albisdruck nennt. Dieses Verfahren war in
andern Ländern schon früher bekannt, doch benützt die
Klägerin Schablonen, die sie selber nach einem durch das
schweizerische Hauptpatent No.. 131.418 geschützten Ver-
fahren herstellt.
Am 31. Mai 1929 schrieb der Beklagte der Klägerin, die
Mehrzahl seiner Mitglieder habe sich entschlossen, ihren
Handdruckereien eine Abteilung für Schablonendruck
anzugliedern. Infolgedessen habe der beklagte Verband
beschlossen, diesen -sog. Schablo.nen-Druck zu tarifieren
und unter Schutz-Skonto. zu stellen. Dabei sei in Aussicht
geno.mmen, die Verrechnung dieses Schabloncndruckes bis
auf weiteres zu den gleichen Preisen und Bedingungen
vorzunehmen, wie den Handdruck. Die Klägerin werde
ersucht, dem Beklagten mitzuteilen, üb sie bereit sei, sich
in dieser Beziehung den gleichen Pflichten zu unterstellen
wie seine Mitglieder. In einem weitem Schreiben vom
- gleichen Tage wünschte der Beklagte von der Klägerin
Njheres über ihre Metho.de für die Herstellung der Schablo-
nen zu vernehmen. In der Folge, nachdem die Klägerin
sich zu Verhandlungen geneigt zeigte, tönte der Beklagte
den allfälligen Erwerb einer Lizenz an. Die Klägerin
antwortete ihm jedoch, sie beabsichtige nicht, die Lizenz
für die Schweiz zu vergeben. Sodann schlug sie vor, die
Preise für den Albisdruck so. festzusetzen, dass sie zwischen
die Preise für Rouleaudruck und Modelldruck zu liegen
kommen.
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Die Angelegenheit wurde daraufhin in der Verbands-
sitzung des Beklagten vom 21. Juni 1929 beraten, worüber
folgendes Protokoll aufgenommen wurde: ({ Ad. Traktan-
dum III. Betr. Diskussion über die mit der Aufnahme
des Schablonendruckes (Filmdruckes) zusammenhängen-
den Fragen. Nach Kenntnisnahme des Antwo.rtschreibens
der Firma Textil-Aerographie A.-G. Albisrieden, aus dem
hervorgeh~, dass 1. Herr Ewald die Lizenz für die paten-
tierte verbesserte Herstellungsmethode der Schablonen
für die Schweiz nicht abgibt, 2. wonach er darauf beharrt,
dass er für den Schablonendruck niedrigere Preise als die
zur Zeit gültigen Handdruckpreise angesetzt sehen möchte,
wird folgender Beschluss gefasst: Beschluss 104/29:
1. Das weitere Verhandeln mit der Firma Textil-Aero-
graphie A.-G. Albisrieden wird als zwecklos erachtet, und
die Geschäftsleitung wird ermächtigt, dies dieser Firma
zu einem ihr gutscheinenden Zeitpunkt und in ihr gut-
scheinender Weise schriftlich mitzuteilen. 2. Der Scha-
blonendruck, auch Filmdruck, und von der Firma Textil-
Aerographie A.-G. ((Albisdruck» genannte Druck, wird
mit Wirkung ab 1. August 1929 unter Schutz-Skonto
gestellt. 3. Jedem Mitglied ist es freigestellt, Schablonen-
druck-Äufträge auch mit dem Handdruckverfahren aW\-
zuführen.
4. Für sämtliche Schablonendruck-Arbeiten
sind die Ansätze und sämtliche Bestimmungen, seien es
die Lieferungs-Bestimmungen der Tarife I, I W, II und III
zur Anwendung· zu bringen, o.der seien es Verbands-
beschlüsse und zwar sowohl diejenigen, die der Kund-
schaft offiziell auf dem ZirkuJarwege bekanntgegeben
wOIden sind, als auch sämtliche zur Zeit no.ch gültigen
internen Beschlüsse. 5. Der gesamten Kundschaft, die
Aufträge erteilt, die gemäss den Ansätzen der Tarife I,
I W, II und III verrechnet werden, ist von dieser Neuerung
auf schnellstem Wege Kenntnis zu geben.» Diese Kennt-
nisgabe erfolgte dann durch ein am 29. Juni an die
Kundschaft erlassenes Zirkular. Darin wurde erwähnt,
dass der Beklagte mit Wirkung ab 1. August 1929 ({ auch
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Obligationenrecht. N0 39.
den sog. Schablonendruck, nach amerikan. Gepflogenheit
auch Filmdruck und in der Schweiz auch Albisdruck
genannt », unter Schutz-Skonto stelle.
Die Verbands-
mitgliederund die durch Vertrag angeschlossenen Firmen
seien gerne bereit, « auch diesen Schablonendruck (auch
Filmdruck oder Albisdruck genannt) zu den Preisen und
Bedingungen, die für die Handdruck-Arbeiten festgesetzt
sind, auszuführen ».
SchlieEslich wurde noch speziell
darauf hingewiesen, daEs nur diejenigen Auftraggeber, die
sämtliche Aufträge in allen unter Schutz-Skonto gestellten
Arbeiten ausschliesslich den Verbandsmitgliedern und den
durch Vertrag angeschlossenen Firmen, sowie den Mit-
gliedern der Druckerei-Vereinigung Krefeld übergeben,
den Schutz-Skonto geniessen.Am 1. Juli 1929 schrieb
der Bekiagte der Klägerin : « Aus der Ausdauer, mit der
Sie diesen Vorschlag aufrecht erhalten, trotzdem Ihnen
bekannt ist, dass die Mi~g]ieder unseres Verbandes diesem
Vorschlag ihre Zustimmung versagen müssen (siehe unser
Schreiben vom 31. Mai 1929), kann man schIiessen, dass
Sie zur Zeit noch nicht geneigt sind, sich d~n Beschlüssen,
die unsere Verbandsmitglieder in dieser Angelegenheit
fassen, anzuschliessen.
Diese Tatsache und Ihre Mit-
teilung, dass Sie die Lizenz für das von Ihnen patentierte,
verbesserte Verfahren zur Herstellung der Schablonen für
die Schweiz nicht zu vergeben gedenken, hat uns gezwun-
gen, diese Frage ohne Ihre Mitwirkung einer Erledigung
entgegenzuführen. -
Aus dem Ihnen vergangenen Samstag
gleichzeitig mit der Kundschaft zugestellten Zirkulare
haben Sie ersehen, dass unser Verband die Ausführung
dieser Schablonen-Druckarbeiten seinen Schutz-Skonto
Bestimmungen unterstellt hat. -
Im Falle Sie jetzt oder
erst in einem spätem Zeitpunkt geneigt sind, Ihren Vor-
schlag betre1tend Preisfestsetzung des Schablonen-Druckes
zu ändern im Sinne einer Anpassung an die von unserem
Verband festgesetzten Schablonen-Druckpreise, sind wir
gerne bereit, mit Ihnen von neuem in Verhandlungen
wegen des Anschlusses Ihrer geschätzten Firma an die
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Gruppe der Schablonen-Drucker unseres Verbandes ein-
zutreten. »
Die Klägerin erliess dann am 15. November 1929 eben-
falls ein Zirkular an die Kundschaft, worin sie gegen das
Vorgehen des Beklagten protestierte und sich rechtliche
Schritte vorbehielt. Sie erblickt in der Unterstellung des
Albisdruckverfahrel1s unter die Schutz-Skonto-Bestim-
mungen einen widerrechtlichen Boykott. Infolgedessen
. liess sie dem Beklagten durch ihren Anwalt eine Frist zu
dessen Aufhebung ansetzen. Und als der Beklagte dieser
Aufforderung nicht nachkam, reichte sie Klage auf Be-
zahlung einer Schadenersatzsumme von 50,000 Fr. nebst
5 % Zins seit 10. Dezember 1929 ein.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
B. -Mit Urteil VOIn 9. November 1931- den Parteien
zugestellt am 22. Dezember 1931 -
hat das Handels-
gericht des Kantons ZÜIich die Klage im reduzierten
Betrage von 10,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 10. Dezember
1929 gutgeheissen.
O. -
Hiegegen hat der Beklagte am 9. Januar 1932
die Berufung an das Bundesgericht erklärt, indem er
erneut um volle Abweisung der Klage ersuchte.
Die KIägerin beantragt die Abweisung der Berufung
und verlangt im Wege einer am 25. Januar 1932 erhobenen
Anschlussberufung die Gutheissung der Klage im Betrage
von 20,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 10. Dezember 1929.
D. -
Gleichzeitig mit der Berufung hat der Beklagte
gegen das Urteil des Handelsgericbtes auch die kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kan-
tons Zürich erhoben, welche jedoch von diesem mit
Urteil vöm 7. Mai 1932 abgewiesen worden ist.
Das Bundesgericht zieht in E1'Wägung :
1. -
Die Vorinstanz hat mit der Klägerin bejaht, dass
in der Unterstellung des Albisdruckverfahrens unter den
Schutz-Skonto eine Boykottierung der Klägerin erblickt
werden müsse; denn diese Massnahme habe diejenigen
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Obligationenrecht. N° 39.
Kreise, die als Kunden der Klägerin hauptsächlich in
Betracht gekommen wären, veranlasst, keinen Geschäft~
verkehr mit ihr zu pflegen, da diese Kunden durch die
Aufgabe von Bestellungen bei deI' Kl
. nur 247 den Schutz-Skonto, während 190 darauf verzich-
teten. Die Vorinstanz ist jedoch auf. diesen Einwand
aus prozessualen Gründen (weil es an einer genügenden
Substanzüerung mangle) nicht eingetreten, so dass er
auch vom Berufungsrichter nicht berücksichtigt werden
kaM. Zu Unrecht behauptet sodann der Beklagte, dass
die streitige Massnahme nicht gegen die Klägerin gerichtet
gewesen sei. Er hat im Verfahren vor der Vorinstanz
wiederholt die Klägerin der Preisschleuderei bezw. des
Unterbietens bezichtigt und darauf hingewiesen, dass
hiedurch die Existenz beider Parteien gefährdet werde.
Damit hatte er implicite den wahren Grund, warum er
die streitige Massnahme ergriff, zu erkennen gegeben.
Wenn daher die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
ausführte: « Nun behauptet aber der Beklagte, der Albis-
druck sei deswegen den Schutz-Skonto-Bestimmungen
unterstellt worden, weil die von der Klägerin angesetzten
Preise für sie selber ruinös seien und die Verbandsmitglieder
zu einer Preisschleuderei gezwungen hätten, bei der sich
beide Parteien zu Grunde richten würden», so entsprach
dies dem Sinne nach durchaus der Stellung, die der
Beklagte vor der Vorinstanz eingenommen hat, wenn er
sich auch nicht in dieser positiven Weise ausgedrückt haben
mag. Von einer Aktenwidrigkeit, wie sie der Beklagte
behaupten will, ist daher keine Rede. Dass der Beklagte
durch sein Vorgehen die Klägerin treffen wollte, geht
übrigens aus dein Protokoll über die beklagtische Ver-
bandssitzung vom 21. Juni 1929 hervor, aus dem sich
deutlich ergibt, dass der Beschluss, den Schablonendruck
unter Schutz-Skonto zu stellen, ausschliesslich im Hinblick
auf die erwähnte Stellungnahme der Klägerin gefasst
worden war.
2. -
Es fragt sich nun, ob in diesem Verhalten des
Beklagten eine unerlaubte Handlung zu erblichen sei.
Das Bundesgericht hat in seiner neuern RechtsprechurIg
stets die Auffassung vertreten, dass der Boykott an sich
kein unerlaubtes wirtschaftliches Kampfmittel sei. Nur
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Obligationenrecht. N° 39.
unter bestimmten Voraussetzungen ist er unzulässig,
nämlich dann, wenn er in einer gegen die guten Sitten
verstossenden Weise erfolgt. Eine Unsittlichkeit kann
in den angewandten Mitteln odar im verfolgten Zwecke,
oder aber in einem offensichtlichenMissverhältnis zwischen
dem angerichteten Schaden und dem erstrebten Vor-
teil liegen (vgl. BGE 51 II S. 529 f.). Dass das hier
vom Beklagten angewandte Mittel nicht unsittlich war,
hat die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben;' denn in
der Gewährung eines derartigen Schutz-Skontos kann an
sich, sofern damit kein anstössiger Zweck verfolgt wird.
keine moralwidrige, gegen die Regeln eines anständigen
Geschäftsgebarens verstossenda Massnahme erblickt wer-
den, da jeder Geschäftsmann grundsätzlich frei darüber
bestimmen kann, mit wem er geschäftlich verkehren will
und unter welchen Bedingungen. Dieses Recht verliert
er auch dann nicht, wenn er sich mit Andern zu einem
Verbande zusammenschliesst.
Indessen hat die Vor-
instanz mit Recht den vorliegend zu beurteilenden Boykott
im Hinblick auf den vom Beklagten ange~trebten Zweck
als unsittlich und deshalb unerlaubt erachtet. Sie hat
auf Grund eines von ihr eingeholten Expertengutachtens,
sowie insbesondere an Hand eingehender eigener. Unter-
suchungen festgestellt,
d'1sS
d'1s Albisdruckverfahren
gegenüber dem Handdruckverfahren wesentlich billiger
zu stehen komme, dass hiebei aber auch weniger gute
Resultate erzielt würden; immerhin sei die nach dem
Albisdruckverfahren bedruckte Ware im regulären Handel
verkäuflich, sofern dafür billigere Preise angesetzt würden.
Demgegenüber wendet der Beklagte ein, dem Gerichte und
dem von ihm bestellten Experten habe die nötige Sach-
kunde zur Beurteilung dieser Verhältnisse gemangelt;
das Albisdruckverfahren sei gänzlich unzulänglich, so dass
die auf diese Weise bedruckten Stoffe nur als Ramsch
verkauft werden könnten; Beklagter habe dies an Hand
z:weier Privatgutachten nachgewiesen, die die Vorinstanz
in aktenwidriger Weise unberücksichtigt gelassen habe.
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Diese Einwendungen sind nicht zu hören. Das Bundes-
gericht ist als Berufungsinstanz nicht in der Lage zu
prüfen, ob die Vorinstanz über die zur Beurteilung der
vorliegend streitigen Tatsachen notwendige Sachkenntnis
verfügt habe oder nicht. Darüber hatte das kantonale
Kassationsgericht zu entscheiden, und dieses hat die
Bemängelung des Beklagten ausdrücklich als unbegründet
bezeichnet. Dasselbe trifft auch zu mit Bezug auf die
angeblich mangelnde Fachkenntnis des Experten. Dass
aber unter diesen Umständen in der Nichtberücksichti-
gung der vom Beklagten eingelegten, widersprechenden
Privatgutachten keine Aktenwidrigkeit liegt, bedarf keiner
weitern Erörterung. Die erwähnten Feststellungen der
Vorinstanz sind daher, da sie tatsächliche Verhältnisse
beschlagen und eine Aktenwidrigkeit nicht nachgewiesen
werden konnte, für das Bundesgericht verbindlich. Dar-
nach steht aber fest, dass, wenn die Klägerin für nach
dem Albisdruckverfahren ausgeführte Arbeiten grund-
sätzlich billigere Preise verlangen will, als der Beklagte
sie für den Druck nach dem Handdruckverfahren ver-
langt, von Preisschleuderei keine Rede sein kann. Die
niedrigeren Verfahrenskosten erlauben ihr auch die An-
setzung billigerer Preise, und die minderwertigere Qualität
dieses Druckes zwingt sie sogar direkt hiezu, da niemand
die schlechter~ Ausführung in den Kauf nehmen würde,
wenn nicht gleichzeitig ein billigerer Preis bezahlt werden
müsste. Wenn daher der Beklv,gte der Klägerin zumuten
will, ihre Preise für den Albisdruck trotzdem gleich hoch
zu bemessen wie diejenigen für den Handdruck, so kann
er damit nur die Absicht verfolgen, der Klägerin die
Anwendung dieses Verfahrens überhaupt zu verunmög-
lichen. Darin liegt aber, auch wenn die Klägerin hiedurch
nicht direkt in ihrer wirtschaftlichen Existenz betroffen
werden sollte, ein derart schwerer Eingriff in ihre Inter-
essen, dass dieses Verhalten des Beklagten, vom Stand-
punkt eines anständigen Geschäftsgebahrens aus gewertet,
nur dann gebilligt werden könnte, wenn die Wahrung
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gewichtiger eigener Interessen des Beklagten ein derartiges
Vorgehen erheischen würden. Denn es darf nicht ausser
Acht gelassen werden, dass der Boykott keine Massnahme
ist, die sich als natürlicher Ausfluss der freien Konkurrenz
darstellt, sondern dass es sich hiebei vielmehr um ein
künstliches Zwangsmittel handelt, das den Zweck ver-
folgt, einen unbequemen Konkurrenten mit Gewalt gefügig
zu machen. Die schrankenlose Zulassung solcher Mass-
nahmen würde daher dem Rechtsmissbrauch Tür und
Tor öffnen. Nun hat aber der Beklagte kein derartiges
eigenes Interesse nachzuweisen vermocht, das sein Ver-
halten der Klägerin gegenüber rechtzufertigen vermöchte.
Seine nach dieser Richtung aufgestellten Behauptungen
sind unklar und widersprechend. Er wirft ihr Preis-
schleuderei vor und behauptet gleichzeitig, die mit dem
Albisdruckverfahren bearbeiteten Waren seien nur als
«(Ramsch)) verkäuflich. Diese beiden Tatsachen schliessen
sich gegenseitig aus.
Sowohl die eine wie die andere
würden freilich, wenn sie zuträfen, die. Handlungsweise
des Beklagten rechtfertigen, da in diesem .Falle das Ver-
halten der Klägerin selber als verpönt und für den Be-
klagten bezw. dessen Mitglieder schädlich zu erachten
wäre und es deshalb dem letztem: nicht verwehrt ·werden
könnte, sich, selbst unter Anwendung des Zwangsmittels
des Boykottes, zur Wehre zu setzen. Wie vorgehend auf
Grund der verbindlichen Fei!tstellungen der Vorinstanz
dargetan worden ist, treffen jedoch beide Behauptungen
nicht zu. Die von der Klägerin in Aussicht genommenen
l\} igeren Preisansätze sind sowohl im Hinblick auf die
geringeren Verfahrenskosten, wie auch zufolge der gerin-
geren Qualität des Druckausfalles gerechtfertigt. Dabei
handelt es sich aber doch um im regulären Handel ver-
käufliche Waren, so dass hier nicht von einer derart
minderwertigen Produktion die Rede sein kann, dass darin
eine Gefährdung des Ansehens des gesamten Industrie-
zweiges .erblickt werden müsste. Das ergibt sich übrigens
auch aus dem eigenen Verhalten des Beklagten; dieser
Obligationenrecht. N0 39.
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~ätte si~h sicherlich nicht für das Verfahren der Klägerin
mtereSSIert und sogar den Erwerb einer Lizenz angestrebt,
wenn damit so minderwertige, unzulängliche Resultate
erzielt würden, wie er heute geltend machen will. Endlich
stellt er sich auch nicht etwa auf den Standpunkt, dass
durch die Einführung des klägerischen Druckverfahrens
seine Verbandsmitglieder, die noch nach anderen Ver-
fahren arbeiten, in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefähr-
det würden; denn er hat in seiner schriftlichen Klage-
antwort an die Vorinstanz ausdrücklich erklärt, der
Schablonendruck sei nicht geeignet, den Hand-
oder
Rouleaudruck zu verdrängen. Ob, wie die Vorinstanz
annimmt, ein Boykott überhaupt grundsätzlich immer als
unsittlich bezeichnet werden muss, wenn er den Zweck
ve2 f,.gt, « Neuerungen, die eine Verbilligung der Produk-
tion zur Folge haben, nicht aufkommen zu lassen, damit
dem bereits Bekannten kein Abbruch geschehe », braucht
daher nach dem Gesagten hier nicht untersucht zu werden.
3. -
Muss darnach der vorliegend zu beurteilende
Boykott ·als unerlaubt bezeichnet werden, so ist die
Schadenersatzpflicht des Beklagten gemäss Art. 41 Abs. 2
OR grundsätzlich ohne weiteres zu bejahen; denn dass
der Beklagte die Absicht hatte, der Klägerin hiedurch
Schaden zuzufügen, ist selbstverständlich·. Dadurch sollte
ja gerade -
w~hin jeder derartige Boykott abzielt -
die
Klägerin dem Willen des Beklagten gefügig gemacht
werden. Auch ist kein Zweifel, dass die Klägerin tatsäch-
lich geschädigt worden ist. Der Beklagte bestreitet dies,
indem er behauptet, dass die Klägerin zufoIge der von
ihr betriebenen Preisschleuderei sowie wegen der Mangel-
haftigkeit des Druckausfalles mit ihrem Verfahren gar
nichts hätte verdienen können. Aus den vorgehenden
Ausführungen ergibt sich ohne weiteres die Haltlosigkeit
dieses Einwandes.
Eine genaue ziffermässige Bewertung
des Schadens ist hier der Natur der Sache nach nicht
möglich. Die Vorinstanz hat ihn daher zutreffend gemäss
Art. 42 Aba. 2 OR nach freiem Ermessen festgesetzt,
230
Obliga.tionenrecht. N° 40.
wobei sie sich, soweit die Anwendung von Bundesrecht in
Frage steht, von richtigen rechtlichen Grundsätzen hat
leiten lassen. Es kann demnach in diesem Punkte auf
ihre Ausführungen verwiesen werden. Ob es -
was die
Klägerin bestreitet -
richtig war, nur den der Klägerin
in der Wintersaison 1929/30 entstandenen . Schaden zu
bemessen, weil sie im Prozess nur diesen geltend gemacht
habe, entzieht sich der Beurteilung des Bundesgerichtes,
da diese Feststellung auf dem kantonalen Prozessrecht
fusst.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Haupt- und die Anschlussberufung werden abge-
wiesen, und es wird das Urteil des Handelsgerichtes des
Kantons·Zürich vom 9. November 1931 bestätigt.
40. Auszug aus dEm Urteil der I. Zivilabteilung vom G. Julil932
i. S, Reinzelmann gegen Ma.rie und Itene Ga.ndoni.
Ein t, r i t t der S U V A in die Rechte des Ges~hädigten gegen-
über dem haftbaren Dritten im Umfange ihrer Leistungen.
Der Sub rogation unterl~egen nur die identischen Schadens-
posten und nur soweit sie versichert sind. KUVG Art. 100.
. (Änderung der Rechtsprechung.) (Erw. 4.)
Berechnung des Versorgerschadens für einen Minderjährigen bei
Tod des Vaters. OR Art. 45 Abs. 3 (Erw. 5).
Der bei einem Zusammenstoss seines Fahrrades mit
einem Lastautomobil in Basel am 18. Oktober 1929 tötlich
verunglückte Paolo Gandoni war bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt in Luzern obligatorisch ver-
sichert. Durch Rentenbescheid vom 20. November 1929
wurde der Witwe, Frau Marie Gandoni-Schlosser, eine
jährliche Rente von 897 Fr. 75 Cts., dem einzigen Kinde,
Rene Gandoni, geboren am 16. Juni 1925, eine solche
von 448 Fr. 85 Cts. gewährt. Die Anstalt ging von einem
Jahreseinkommen des Getöteten von 3990 Fr. aus, berech-
nete gemäss Art. 84 KUVG 30 % oder Il97 Fr. für die
Obligationenrecht. N° 40.
231
Witwe und zog davon gemäss Art. 90 Abs. 2 KUVG einen
Viertel mit Rücksicht auf die ausländische Staatsangehö-
rigkeit der Familie Gandoni ab; Rene Ange Gandoni
erhält nach Art. 85 KUVG 15 % des Jahresverdienstes
von 3990 Fr. oder 598 Fr. 50 Cts., abzüglich 25 % wegen
der ausländischen Nationalität, also eine Rente von
jährlich 448 Fr. 85 bis zum 16. Altersjahr. Ausserdem
behielt sich die Anstalt im Rentenbescheid vor, gemäss
Art. 98 Abs. 3 darauf zurückzukommen, sofern die amt-
liche Untersuchung eine grobe Fahrlässigkeit des Ver-
sicherten bei der Entstehung des Unfalles nachweisen
sollte.
B. -
Am 12. November 1930 haben Frau Marie Gandoni
und der Knabe Rene Auge Gandoni gegen Kar! Heinzel-
mann Klage erhoben und das Rechtsbegehren gestellt, der
Beklagte habe der Klägerin No. I 5068 Fr. als Schaden-
ersatz und 5000 Fr. als Genugtuung, dem Kläger No. 2
2575 als Schadenersatz und 5000 Fr. als Genugtuung zu
bezahlen.
Zur Begründung der Klage haben sie sich auf aus-
schliessliches Verschulden des Beklagten berufen, der zu
rasch und in der unrichtigen Zone gefahren sei, und sie
haben folgende Schadensberechnung angestellt : Der von
der SUV AL gemachte Abzug wegen der fremden Staats-
angehörigkeit ~etrage für die Klägerin jährlich 299 Fr .
25 Cts. oder kapitalisiert 5068 Fr. 05 ets., für den Knaben
149 Fr. 60 ets.· oder kapitalisiert 1578 ]'1'.; ausserdem
komme die SUV AL nur für den Schaden des hinterblie-
benen Kindes bis zum 16. Jahr auf, während der getötete
Vater bis zum 18. Altersjahr für den Sohn gesorgt hätte,
sodass noch zwei Jahresrenten von je 598 Fr .. 50 ets.
gleich 1I97 Fr. zugunsten des Klägers No. 2 hinzukämen.
D. -
Durch Urteil vom 5. November 1931 hat das
Bezirksgericht Liestal der Klägerin 1267 Fr., dem Kläger
643 Fr. 75 Cts. zugesprochen; es ist von der Schadens-
berechnung der Kläger ausgegangen, .hat aber einen
Abzug von % wegen erheblichen Mitverschuldens des
AB 68 II -
1932
16