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58_II_230

BGE 58 II 230

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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230

Obligationenrecht. No 40.

wobei sie sich, soweit die Anwendung von Bundesrecht in

Frage steht, von richtigen rechtlichen Grundsätzen hat

leiten lassen. Es kann demnach in diesem Punkte auf

ihre Ausführungen verwiesen werden. Ob es -

was die

Klägerin bestreitet -

richtig war, nur den der Klägerin

in der Wintersaison 1929/30 entstandenen . Schaden zu

bemessen, weil sie im Prozess nur diesen geltend gemacht

habe, entzieht sich der Beurteilung des Bundesgerichtes,

da diese Feststellung auf dem kantonalen Prozessrecht

fusst.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Haupt- und die Anschlussberufung werden abge-

wiesen, und es wird das Urteil des Handelsgerichtes des

Kantons' Zürich vom 9. November 1931 bestätigt.

40. Auszug aus dEm Urteil der I. Zivilabteilung vom G. Juli 1932

i. S, lIeinzelmann gegen Ma.rie und Bene Ga.ndoni.

Ein tri t t der S U V A in die Rechte des Ges'chädigten gegen-

über dem haftbaren Dritten im Umfange ihrer Leistungen.

Der Sub rogation unterliegen nur die identischen Schadens-

posten und nur soweit sie versichert sind. KUVG Art. 100.

, (Änderung der Rechtsprechung.), (Erw. 4.)

Berechnung des Versorgerschadens für einen Minderjährigen bei

Tod des Vaters. OR Art. 45 Abs. 3 (Erw. 5).

Der bei einem Zusammenstoss seines Fahrrades mit

einem Lastautomobil in Basel am 18. Oktober 1929 tötlich

verunglückte Paolo Gandoni war bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt in Luzern obligatorisch ver-

sichert. Durch Rentenbescheid vom 20. November 1929

wurde der Witwe, Frau Marie Gandoni-Schlosser, eine

jährliche Rente von 897 Fr. 75 Cts., dem einzigen Kinde,

Rene Gandoni, geboren am 16. Juni 1925, eine solche

von 448 Fr. 85 Cts. gewährt. Die Anstalt ging von einem

Jahreseinkommen des Getöteten von 3990 Fr. aus, berech-

nete gemäss Art. 84 KUVG 30 % oder 1197 Fr. für die

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Witwe und zog davon gemäss Art. 90 Abs. 2 KUVG einen

Viertel mit Rücksicht auf die ausländische Staatsangehö-

rigkeit der Familie Gandoni ab; Rene Ange Gandoni

erhält nach Art. 85 KUVG 15 % des Jahresverdienstes

von 3990 Fr. oder 598 Fr. 50 Cts., abzüglich 25 % wegen

der ausländischen Nationalität, also eine Rente von

jährlich 448 Fr. 85 bis zum 16. Altersjahr. Ausserdem

behielt sich die Anstalt im Rentenbescheid vor, gemäss

Art. 98 Abs. 3 darauf zurückzukommen, sofern die amt-

liche Untersuchung eine grobe Fahrlässigkeit des Ver-

sicherten bei der Entstehung des Unfalles nachweisen

sollte.

B. -

Am 12. November 1930 haben Frau Marie Gandoni

und der Knabe Rene Ange Gandoni gegen Karl Heinzel-

mann Klage erhoben und das Rechtsbegehren gestellt, der

Beklagte habe der Klägerin No. I 5068 Fr. als Schaden-

ersatz und 5000 Fr. als Genugtuung, dem Kläger No. 2

2575 als Schadenersatz und 5000 Fr. als Genugtuung zu

bezahlen.

Zur Begründung der Klage haben sie sich auf aus-

schliessliches Verschulden des Beklagten berufen, der zu

rasch und in der unrichtigen Zone gefahren sei, und sie

haben folgende Schadensberechnung angestellt: Der von

der SUV AL gemachte Abzug wegen der fremden Staats-

angehörigkeit .betrage für die Klägerin jährlich 299 Fr.

25 Cts. oder kapitalisiert 5068 Fr. 05 Cts., für den Knaben

149 Fr. 60 Cts.' oder kapitalisiert 1578 ]'r.; ausserdem

komme die SUV AL nur für den Schaden des hinterblie-

benen Kindes bis zum 16. Jahr auf, während der getötete

Vater bis zum 18. Altersjahr für den Sohn gesorgt hätte,

sodass noch zwei Jahresrenten von je 598 Fr., 50 Cts.

gleich 1197 Fr. zugunsten des Klägers No. 2 hinzukämen.

D. -

Durch Urteil vom 5. November 1931 hat das

Bezirksgericht Liestal der Klägerin 1267 Fr., dem Kläger

643 Fr. 75 Cts. zugesprochen; es ist von der Schadens-

berechnung der Kläger ausgegangen, hat aber einen

Abzug von % wegen erheblichen Mitverschuldens des

AB 58 II -

1932

16

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Obligationenrecht. N° 40.

Getöteten gemacht; die Genugtuungsforderung hat es

wegen des Mitverschuldens abgewiesen.

E. -

Nachdem beide Parteien appelliert hatten, hat

das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft das erst-

instanzliehe Urteil am 11. März 1932 bestätigt.

F. -

Gegen das Urteil des Obergerichtes hat der Beklagte

die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und Abweisung

der Klage verlangt.

G. -

Die Kläger haben sich der Berufung rechtzeitig

angeschlossen und den Antrag gestellt, der Beklagte sei zu

verpflichten, der Witwe 3801 Fr. als Schadenersatz wegen

Verlustes des Versorgers und 3000 Fr. als Genugtuung, dem

Kläger No. 2 1932 Fr. als Schadenersatz wegen Verlustes

des Versorgers und 3000 Fr. als Genugtuung zu bezahlen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

3. -

(Überwiegendes Mitverschulden.)

4. -

Nach Art. 100 KUVG tritt die Anstalt gegenüber

einem Dritten, der für den Unfall haftet" bis auf die Höhe

ihrer Leistungen in die Rechte des Versicherten und

seiner Hinterlassenen ein. Diese Bestimmung hat nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Zweck, zu ver-

hüten, einerseits, dass der Geschädigte doppelten. Ersatz

erhalte, anderseits, dass der Schadenstifter frei ausgehe.

In einer Reihe früherer Entscheidungen hatte das

Bundesgericht so dann bei ~wendung der Bestimmung

einfach die Gesamtsumme der Leistungen der SUV AL,

eventuell durch Kapitalisation der Renten, berechnet und

mit dem Schaden verglichen, für den der Dritte einzustehen

hatte, und nur wenn die Gesamtsumme der Schadenersatz-

pflicht die Gesamtsumme der Leistungen der Anstalt

überstieg, konnte von einer Gutheissung der Klage der

Geschädigten gegenüber dem haftbaren Dritten noch die

Rede sein, da die Geschädigten ihre Rechte bis zur Höhe

der Gesamtsumme der Leistungen der SUV AL durch

Subrogation verloren hatten;. die Gesamtsumme der

Leistungen der Anstalt wurde also nicht in die einzelnen

Obligationenrecbt. N° 40.

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Posten, z. B. Hinterbliebenenrenten, Bestattungskosten

usw. zerlegt, um zu ennitteln, ob sie mit den Elementen

des gemäss Obligationenrechtes geschuldeten Schaden-

ersatzes übereinstimmten, und so war es möglich, dass

ein Posten, der seiner Natur nach gar nicht versichert war,

als durch die Leistungen der Anstalt gedeckt behandelt

wurde (BGE 49 II S. 371; 51 II S. 520; 53 II S. 180, 501

und das nicht veröffentlichte Urteil in Sachen Renaud

gegen Allemann vom 9. März 1926). Dass nur auf den

Gesamtbetrag abgestellt wurde und seine Zusammen-

setzung keine Rolle spielte, geht insbesondere aus dem

Urteil in Sachen Bonvin gegen Tissot vom 16. Mai 1927

hervor, wo ausgeführt wurde: ({ Des lors, comme a teneur

de l'art. 100 LAMA la Caisse nationale est subrogoo pour

le montant de ses prestations aux droits des survivants

contre le tiers responsable, subrogation qui eteint jusqu'a

concurrence du dit montant les droits du demandeur a

l'encontre du defendeur, l'exception soulevoo par ce der-

-

nier apparait comme fondoo ... » (V gl. auch Journal des

Tribunaux 1929 p. 282.)

In seinem Entscheid vom 12. Dezember 1928 in Sachen

Wyder und Wey gegen Stalder (BGE 54 II S. 467 ff.) hat

das Bundesgericht dann aber den Grundsatz ausgesprochen,

dass eine Subrogation nur bei Identität der einzelnen

Schadensposten stattfinde, d. h. nur insofern, als die

Leistungen der SUV AL in Hinsicht auf den damit zu

deckenden Schaden mit den vom Versicherten oder seinen

Hinterlassenen geforderten Ersatzleistungen sich der Qu"i'-

lität nach decken; es könne nicht davon die Rede sein,

dass durch die seitens der SUV AL gewährte Hinterblie-

benenrente auch der Anspruch auf Vergütung der Bestat-

tungskosten oder gar ein Genugtuungsanspruch auf sie

übergangen sei. Darnach verliert also der Geschädigte

oder verlieren seine Hinterbliebenen einen Ersatzanspruch

gegen den Täter nur insofern, als· derselbe Schadens~

posten durch eine hiefür bestimmte Leistung der Anstalt

voll gedeckt worden ist. In diesem Mass allerdings wird

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Obligationenrecht. N° 40.

auch nach dieser Rechtsprechung die Anstalt kraft der

Subrogation allein legitimiert, den Anspruch gegen den

Dritten geltend zu machen, es wäre denn, dass er zurück-

zediert worden wäre. Nach diesem Urteil ist es also nicht

mehr statthaft, vom Gesamtanspruch der Kläger einfach

die Leistungen der Anstalt en bloc abzuziehen, sondern

es ist Posten für Posten dem Vergleich zu unterziehen.

Bei dieser Verlegung ist es vor allen Dingen auch nicht

mehr zulässig, die Anspruche mehrerer Kläger und die

Leistungen der Anstalt an mehrere Kläger einfach zusam-

menzunehmen. Identität sodann wird man nach dem

genannten Urteil annehmen müssen zwischen den Bestat-

tungskosten, welche die SUV AL gemäss Art. 83 KUVG

gewährt und den Todesfallkosten gemäss Art. 45 Abs. I

OR, zwischen den Kosten der Krankenpflege gemäss

Art. 73 und 81 KUVG und den Heilungskosten gemäss

Art. 45 Abs. 2 und 46 Abs. 1 OR, zwischen dem Kranken-

geld

bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gemäss

Art. 74 fi. KUVG und dem Schadenersatzanspruch bei

vorübergehender Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

gemäss Art. 45 Abs. 2 und 46 OR, zwischen der Invali-

ditätsrente gemäss Art. 76 KUVG und der Entschädigung

für bleibende Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 46 Abs. I,

und zwischen der Hinterbliebenenrente gemäss Art. 84 ff.

KUVG und dem Anspruch auf Ersatz des Versorgerscha-

dens gemäss Art. 45 Abs. 3 OR. Diese Rechtsprechung

ist durch das Bundesgericht am 4. Mai 1932 in Sachen

- Ducrest gegen Devaud bestätigt worden; es hat erkannt,

dass der Anspruch des Verletzten gegenüber dem Täter

auf Ersatz des Schadens aus Beeinträchtigung bei Ge-

winnung eines Nebenverdienstes überhaupt nicht auf .die

Anstalt übergegangen sei, da von Identität mit dem durch

die Renten gedeckten Schaden nicht gesprochen werden

könne, indem die Renten nur den Zweck hätten, den

Lohnausfall, d. h. den Ausfall am Hauptverdienst zu

decken. Im Entscheid vom 24. Februar 1932 in Sachen

Tschuy gegen Wyss dagegen war das Bundesgericht insofern

Obligationenrecht. N° 40.

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wieder von diesen Grundsätzen abgewichen, als es die

Ansprüche helder Kläger und die Leistungen an beide

Kläger nicht auseinanderhielt und als es aus dem Ver- .

sorgerschaden und den Bestattungskosten einfach einen

Gesamtposten bildete, wie das vor dem bundesgericht-

lichen Urteil in Sachen Wyder und Wey gegen Stalder

jeweilen geschehen war.

, Im vorliegenden Fall stehen nun die Berufungskläger

selbst auf dem Standpunkt, dass der Beklagte nur für

% des Schadens einzustehen habe, indem ihrem Gatten

und Vater ein Mitverschulden zu einem Viertel zur Last

falle. Da jedoch der Anspruch der Klägerin auf Ersatz

des Versorgerschadens mit dem durch die ausgerichtete

Hinterbliebenenrente gedeckten Schaden identisch ist,

diese Hinterbliebenenrente, berechnet auf Grund eines

Anteils der Ehefrau von 30 % des Jahresverdienstes,

nach Abzug des Ausländerviertels anerkanntermassen diese

drei Viertel aber immer noch vollauf deckt, müsste die

Klage der Klägerin No. I nach der geschilderten Praxis

selbst dann abgewiesen werden, wenn man die Verschul-

densverteilung der Kläger zu Grunde legen wollte.

Es kann nun aber an dieser Praxis zu Art. 100 KUVG

nicht mehr ohne Einschränkung festgehalten werden;·

vielmehr muss auf dem schon durch das Urteil in Sachen

Wyder und Wey gegen Stalder beschrittenen Weg weiter

gegangen und die Subrogation nicht nur auf die identischen

Posten, sondern konsequenterweise auch nur auf den

versicherten Teil beschränkt werden.

Es genügt al;;o

nicht, dass die Schadensposten identisch seien, damit der

Anspruch im Umfange der Leistungen der Anstalt über-

gehe, sondern es muss ausserdem in jeder einzelnen Kate-

gorie zwischen dem versicherten und dem nicht versi-

cherten Teil des Schadens unterschieden werden. Die

Bestattungskosten z. B. werden durch die Unfallversiche-

rung nur bis zum Betrage von 40 Fr. vergütet, und es

geht nicht an, auch den diesen Betrag übersteigenden

Anspruch auf Ersatz an die Anstalt übergehen zu lassen

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Obligationenrecht. No 40.

(vgl. KUVG Art. 83). Für die ersten beiden Tage der

Arbeitsunfähigkeit gewährt die Anstalt kein Krankengeld

(KUVG Art. 74), und auch michher beläuft sich dieses

nur auf 80 % des entgangenen Lühnes und ist überdies

nüch durch ein Maximum begrenzt (KUVG Art. 74 ff.).

Die Invaliditätsrente beträgt nur 70 % des Jahresverdien-

stes des Versicherten bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit,

und ein Mehrbetrag des Jahresverdienstes· über 6000 Fr-

wird wiederum nicht berücksichtigt (KUVG Art. 77, 78).

Auch die Hinterbliebenenrenten sind begrenzter als der

Anspruch, der den Persünen nach Obligationenrecht u. U.

erwächst, die ihren Versorger verlüren haben; so bleibt

die Rente der Witwe auf 30 % des Jahresverdienstes

beschränkt, während ihr nach gemeinem Recht der

Beweis .offen steht, dass der verstOI:bene Ehegatte ihr

mehr als 30 % habe zukümmen lassen (KUVG Art. 84).

Dasselbe trifft für die Kinderrenten ~u. Schliesslich ist

auf den Abzug hinzuweisen, den die Anstalt gemäss

Art. 90 KUVG bei ausländischer Staatsangehörigkeit zu

machen hat und der gerade im vürliegenden Fall vün

Bedeutung ist.

Da alsü bei fast allen Schadenskategürien nur ein Teil

des möglichen Schadens versichert ist, süll auch nur in

Bezug auf diesen versicherten Teil der Anspruch gegen

den Täter übergehen, für den andern Teil der Anspruch

des Verletzten .oder der Hinterlassenen des Getöteten aber

gewahrt bleiben. Dabei versMht es sich, dass der Abzug

- wegen Mitverschuldens des Verletzten .oder Getöteten

ebensügut den vün Gesetzes :wegen übergangenen Teil

trifft, als den beim Geschädigten .oder seinen Hinterlassenen

verbliebenen Teil, und dass der Verteilungsfaktür auf

beiden Seiten derselbe ist. Dass diese Unterscheidung

zwischen dem versicherten und dem nicht versicherten

Teil des einzelnen Ersatzanspruches schliesslich nur die

nütwendige Künsequenz aus dem durch den Entscheid in

Sachen Wyder aufgestellten Erfürdernis der Identität ist,

zeigt sich auch darin, dass ein Unterschied zwischen dem

Obligationenrecht. N0 40.

-

durch das Urteil in Sachen Ducrest gegen Devaud

nicht der Subrügatiün unterworfenen -

Nebenverdienst

und dem nicht versicherten Teil des ordentlichen Ver- .

dienstes (30 % oder der Überschuss über 6000 Fr.) nicht

rechtfertigt ist. (Vgl. auch TmLo im Journal des Tribu-

naux 1929 S. 284, Derselbe, De la subrügatiün des caisses

publiques d'assurance des fünctiünnaires S. 9 ff.)

Auch bei dieser Lösung geht der Schadenstifter nicht

frei aus, und der Verletzte (.oder seine Hinterlassenen)

bekümmt auf keinen Fall mehr, als sein Schaden ausmacht.

Dagegen erhält der Verletzte naturgernäss einen grösseren

Betrag als den, für welchen der Täter verantwürtlich

gemacht werden kann. Dagegen ist jedüch nichts ein-

zuwenden, denn der Mehrbetrag ist auf den Umstand

zurückzuführen, dass der Verletzte eben versichert ist

und hiefür auch Prämien bezahlt hat. Es darf nicht über-

sehen werden, dass der Verletzte Anspruch auf die Lei-

stungen der Anstalt auch hat, wenn kein Dritter für den

Unfall haftet; die Haftung eines Dritten süll ihm nun

ermöglichen, über die Leistungen der Anstalt hinaus einen

dem Verhältnis des Verschuldens entsprechenden Teil des

nicht versicherten Schadens ersetzt zu erhalten. Art. 100

bildet eine Ausnahme vüm Prinzip des Art. 96 VVG. Es

rechtfertigt sich daher, ihn einschränkend auszulegen

und eben den unversicherten Teil der Schadensposten von

der Subrogatiün auszunehmen. Die Schadensberechnung

wird durch die vürliegende Lösung. nicht etwa kompli-

zierter. Der versicherte Teil des Schadens wird stets den

tatsächlichen Leistungen der Anstalt entsprechen, und es

brauchen diese also nur, süweit nütwendig, kapitalisiert zu

werden; eine Ausnahme bildet nur der Fall, wü die An-

stalt einen Anzug wegen grober Fahrlässigkeit gemäss

Art. 98 Abs. 3 gemacht hat; dann ist dieser Abzug zu

den tatsächlichen Leistungen einfach hinzuzurechnen.

. Im vürliegenden Fall ist ein sülcher Abzug jedoch tat-

sächlich nicht gemacht würden. Der nichtversicherte Teil

des Schadens der Klägerin Nü. 1 wegen Verlustes des

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Obligationenrecht. No 40.

ehelichen Versorgers beläuft sich auf den Viertel, den die

SUV AL wegen der ausländischen Nationalität abgezogen

hat. Dieser Viertel beträgt 5068 Fr. Davon ist der

Klägerin jedoch nur ein Viertel oder eine Summe von

1267 Fr. zuzusprechen, da Gandoni ein überwiegendes

Mitverschulden zur Last fällt. Soweit die Hauptberufung

gegen die Gutheissung dieses Betrages gerichtet ist, muss

sie daher abgewiesen werden, ebenso die Anschlussberu-

fung, soweit damit aus dem Titel des Versorgerschadens

mehr verlangt wird.

. 5. -

Für den Kläger Rene Gandoni erschöpft sich der

nicht gedeckte Schaden nicht in dem Ausländerviertel,

sondern es kommt hInzu der Umstand, dass die SUV AL

dem Kinde eine Hinterbliebenenrente nur bis zum

16. Altersjahr entrichtet, während es nach Obligationen-

recht Anspruch auf Ersatz des Versorgerschadens bis zum

18. Altersjahr hat. Die Berechnung des Klägers, der

einfach zwei Jahresrenten eingeklagt hat, ist jedoch

unrichtig. Rene Ange Gandoni wird am 16. Juni 1941

16 Jahre, am 16. Juni 1943 18 Jahre alt sein. Der Barwert

einer monatlich vorschüssigen Jahresrente von 100 Fr.

beträgt nach Piccard, Tafel 6 für ein Kind männlichen

Geschlechtes bei einem Zinsfuss von 4 % % 920 Fr.,

wenn die Rente bis zum 16. Jahr zu entrichten ist, aber

nach Tafel 8 1029 Fr., wenn die Rente bis zum 18. Jahr

geschuldet wird; eine Jahresrente von 598 Fr. 50 Cts.

macht daher im ersten Fall einen Barwert von 5506 Fr.

- 20 Cts., im zweiten Fall 6158 Fr. 55 Cts. aus, sodass eine

Differenz von 652 Fr. 35 entsteht, welche zu dem nicht-

versicherten Ausländerviertel von 1378 Fr. hinzuzurechnen

ist. Der nichtversicherte Teil des Versorgerschadens des

Kindes Rene Auge beträgt demnach 2030 Fr. 35 eta. Der

Gesamtschaden des Klägers beläuft sich auf 6160 Fr., da

die SUVAL 4129 Fr. 65 eta.leistet. Vom nichtversicherten

Teil des Gesamtschadens hat der Beklagte dem Kläger

noch einen Viertel oder 507 Fr. 60 Cts. zu entrichten,

da Heinzelmann nur ein Verschulden von einem Viertel

Obligationenrecht. N0 41.

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zur Last fällt. Das Obergericht hat demnach dem Kläger

einen geringen Betrag zu viel zuerkannt; doch rechtfertigt

sich eine Abänderung des angefochtenen Entscheides nicht,

da Heinzelmann diesen Fehler nicht gerügt hat.

41. Arret da la Ire Section civile du la juillet 19Sa

dans la cause Dubois contre Etat da Vaud.

Le oanton qui a indemnise, an vertu d'une prescription du droit

publio cantonal, un de ses agents des suites d'l.ill accident

peut exercer l'action recursoire prevue a l'art. 51 CO contre

celui dont !'acte illicite adetermine le sinistre.

A. -

Le 19 juin 1929, vers 22 heures, Alexandre Dubois

renversa avec son side-car le gendarme Marcel Pernet

qui etait de service au pont de Collombey riere OUon et

lui avait fait signe de s'alTeter. Marcel Pernet fut grieve-

ment blesse par le choe : la fractme des deux os de la jambe -

droite dont il fut atteint rendit necessaire un traitement

medieal long et doulomeux et entraina, en 1929 et en

1930, une invalidire totale de neuf mois et partielle (50 %)

de deux mois.

Le 11 fevrier 1930, l'Etat de Vaud et Marcel Pernet

ont ouvert action contre Alexandre Dubois en concluant

a. ce qu'il fut condamne a. payer 4461 fr. 70 au premier

demandem et 3150 fr. au second.

Le montant reclame par l'Etat de Vaud se composait

des frais d'höpital et, a. concUlTence de 3529 fr. 20, du

traitement paye a Pernet pendant la dmoo de l'invalidire.

Les 3150 fr. reclames par Pernet oomprenaient une

indemnite de 3000 fr. pom tort moral et 150 fr. de dom-

mages-inrerets pom frais occasionnes par l'accident.

Le defendem Alexandre Dubois conolut a liberation en

oontestant sa responsabilite et en faisant valoir que,

n'ayant pas ere lese, l'Etat de Vaud n'avait pas qualite

pom agir.

B. -

Par jugement du 5 amI 1932, la Com civile du