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Obligationenrecht. No 40.
wobei sie sich, soweit die Anwendung von Bundesrecht in
Frage steht, von richtigen rechtlichen Grundsätzen hat
leiten lassen. Es kann demnach in diesem Punkte auf
ihre Ausführungen verwiesen werden. Ob es -
was die
Klägerin bestreitet -
richtig war, nur den der Klägerin
in der Wintersaison 1929/30 entstandenen . Schaden zu
bemessen, weil sie im Prozess nur diesen geltend gemacht
habe, entzieht sich der Beurteilung des Bundesgerichtes,
da diese Feststellung auf dem kantonalen Prozessrecht
fusst.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Haupt- und die Anschlussberufung werden abge-
wiesen, und es wird das Urteil des Handelsgerichtes des
Kantons' Zürich vom 9. November 1931 bestätigt.
40. Auszug aus dEm Urteil der I. Zivilabteilung vom G. Juli 1932
i. S, lIeinzelmann gegen Ma.rie und Bene Ga.ndoni.
Ein tri t t der S U V A in die Rechte des Ges'chädigten gegen-
über dem haftbaren Dritten im Umfange ihrer Leistungen.
Der Sub rogation unterliegen nur die identischen Schadens-
posten und nur soweit sie versichert sind. KUVG Art. 100.
, (Änderung der Rechtsprechung.), (Erw. 4.)
Berechnung des Versorgerschadens für einen Minderjährigen bei
Tod des Vaters. OR Art. 45 Abs. 3 (Erw. 5).
Der bei einem Zusammenstoss seines Fahrrades mit
einem Lastautomobil in Basel am 18. Oktober 1929 tötlich
verunglückte Paolo Gandoni war bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt in Luzern obligatorisch ver-
sichert. Durch Rentenbescheid vom 20. November 1929
wurde der Witwe, Frau Marie Gandoni-Schlosser, eine
jährliche Rente von 897 Fr. 75 Cts., dem einzigen Kinde,
Rene Gandoni, geboren am 16. Juni 1925, eine solche
von 448 Fr. 85 Cts. gewährt. Die Anstalt ging von einem
Jahreseinkommen des Getöteten von 3990 Fr. aus, berech-
nete gemäss Art. 84 KUVG 30 % oder 1197 Fr. für die
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Witwe und zog davon gemäss Art. 90 Abs. 2 KUVG einen
Viertel mit Rücksicht auf die ausländische Staatsangehö-
rigkeit der Familie Gandoni ab; Rene Ange Gandoni
erhält nach Art. 85 KUVG 15 % des Jahresverdienstes
von 3990 Fr. oder 598 Fr. 50 Cts., abzüglich 25 % wegen
der ausländischen Nationalität, also eine Rente von
jährlich 448 Fr. 85 bis zum 16. Altersjahr. Ausserdem
behielt sich die Anstalt im Rentenbescheid vor, gemäss
Art. 98 Abs. 3 darauf zurückzukommen, sofern die amt-
liche Untersuchung eine grobe Fahrlässigkeit des Ver-
sicherten bei der Entstehung des Unfalles nachweisen
sollte.
B. -
Am 12. November 1930 haben Frau Marie Gandoni
und der Knabe Rene Ange Gandoni gegen Karl Heinzel-
mann Klage erhoben und das Rechtsbegehren gestellt, der
Beklagte habe der Klägerin No. I 5068 Fr. als Schaden-
ersatz und 5000 Fr. als Genugtuung, dem Kläger No. 2
2575 als Schadenersatz und 5000 Fr. als Genugtuung zu
bezahlen.
Zur Begründung der Klage haben sie sich auf aus-
schliessliches Verschulden des Beklagten berufen, der zu
rasch und in der unrichtigen Zone gefahren sei, und sie
haben folgende Schadensberechnung angestellt: Der von
der SUV AL gemachte Abzug wegen der fremden Staats-
angehörigkeit .betrage für die Klägerin jährlich 299 Fr.
25 Cts. oder kapitalisiert 5068 Fr. 05 Cts., für den Knaben
149 Fr. 60 Cts.' oder kapitalisiert 1578 ]'r.; ausserdem
komme die SUV AL nur für den Schaden des hinterblie-
benen Kindes bis zum 16. Jahr auf, während der getötete
Vater bis zum 18. Altersjahr für den Sohn gesorgt hätte,
sodass noch zwei Jahresrenten von je 598 Fr., 50 Cts.
gleich 1197 Fr. zugunsten des Klägers No. 2 hinzukämen.
D. -
Durch Urteil vom 5. November 1931 hat das
Bezirksgericht Liestal der Klägerin 1267 Fr., dem Kläger
643 Fr. 75 Cts. zugesprochen; es ist von der Schadens-
berechnung der Kläger ausgegangen, hat aber einen
Abzug von % wegen erheblichen Mitverschuldens des
AB 58 II -
1932
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Obligationenrecht. N° 40.
Getöteten gemacht; die Genugtuungsforderung hat es
wegen des Mitverschuldens abgewiesen.
E. -
Nachdem beide Parteien appelliert hatten, hat
das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft das erst-
instanzliehe Urteil am 11. März 1932 bestätigt.
F. -
Gegen das Urteil des Obergerichtes hat der Beklagte
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und Abweisung
der Klage verlangt.
G. -
Die Kläger haben sich der Berufung rechtzeitig
angeschlossen und den Antrag gestellt, der Beklagte sei zu
verpflichten, der Witwe 3801 Fr. als Schadenersatz wegen
Verlustes des Versorgers und 3000 Fr. als Genugtuung, dem
Kläger No. 2 1932 Fr. als Schadenersatz wegen Verlustes
des Versorgers und 3000 Fr. als Genugtuung zu bezahlen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
3. -
(Überwiegendes Mitverschulden.)
4. -
Nach Art. 100 KUVG tritt die Anstalt gegenüber
einem Dritten, der für den Unfall haftet" bis auf die Höhe
ihrer Leistungen in die Rechte des Versicherten und
seiner Hinterlassenen ein. Diese Bestimmung hat nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Zweck, zu ver-
hüten, einerseits, dass der Geschädigte doppelten. Ersatz
erhalte, anderseits, dass der Schadenstifter frei ausgehe.
In einer Reihe früherer Entscheidungen hatte das
Bundesgericht so dann bei ~wendung der Bestimmung
einfach die Gesamtsumme der Leistungen der SUV AL,
eventuell durch Kapitalisation der Renten, berechnet und
mit dem Schaden verglichen, für den der Dritte einzustehen
hatte, und nur wenn die Gesamtsumme der Schadenersatz-
pflicht die Gesamtsumme der Leistungen der Anstalt
überstieg, konnte von einer Gutheissung der Klage der
Geschädigten gegenüber dem haftbaren Dritten noch die
Rede sein, da die Geschädigten ihre Rechte bis zur Höhe
der Gesamtsumme der Leistungen der SUV AL durch
Subrogation verloren hatten;. die Gesamtsumme der
Leistungen der Anstalt wurde also nicht in die einzelnen
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Posten, z. B. Hinterbliebenenrenten, Bestattungskosten
usw. zerlegt, um zu ennitteln, ob sie mit den Elementen
des gemäss Obligationenrechtes geschuldeten Schaden-
ersatzes übereinstimmten, und so war es möglich, dass
ein Posten, der seiner Natur nach gar nicht versichert war,
als durch die Leistungen der Anstalt gedeckt behandelt
wurde (BGE 49 II S. 371; 51 II S. 520; 53 II S. 180, 501
und das nicht veröffentlichte Urteil in Sachen Renaud
gegen Allemann vom 9. März 1926). Dass nur auf den
Gesamtbetrag abgestellt wurde und seine Zusammen-
setzung keine Rolle spielte, geht insbesondere aus dem
Urteil in Sachen Bonvin gegen Tissot vom 16. Mai 1927
hervor, wo ausgeführt wurde: ({ Des lors, comme a teneur
de l'art. 100 LAMA la Caisse nationale est subrogoo pour
le montant de ses prestations aux droits des survivants
contre le tiers responsable, subrogation qui eteint jusqu'a
concurrence du dit montant les droits du demandeur a
l'encontre du defendeur, l'exception soulevoo par ce der-
-
nier apparait comme fondoo ... » (V gl. auch Journal des
Tribunaux 1929 p. 282.)
In seinem Entscheid vom 12. Dezember 1928 in Sachen
Wyder und Wey gegen Stalder (BGE 54 II S. 467 ff.) hat
das Bundesgericht dann aber den Grundsatz ausgesprochen,
dass eine Subrogation nur bei Identität der einzelnen
Schadensposten stattfinde, d. h. nur insofern, als die
Leistungen der SUV AL in Hinsicht auf den damit zu
deckenden Schaden mit den vom Versicherten oder seinen
Hinterlassenen geforderten Ersatzleistungen sich der Qu"i'-
lität nach decken; es könne nicht davon die Rede sein,
dass durch die seitens der SUV AL gewährte Hinterblie-
benenrente auch der Anspruch auf Vergütung der Bestat-
tungskosten oder gar ein Genugtuungsanspruch auf sie
übergangen sei. Darnach verliert also der Geschädigte
oder verlieren seine Hinterbliebenen einen Ersatzanspruch
gegen den Täter nur insofern, als· derselbe Schadens~
posten durch eine hiefür bestimmte Leistung der Anstalt
voll gedeckt worden ist. In diesem Mass allerdings wird
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auch nach dieser Rechtsprechung die Anstalt kraft der
Subrogation allein legitimiert, den Anspruch gegen den
Dritten geltend zu machen, es wäre denn, dass er zurück-
zediert worden wäre. Nach diesem Urteil ist es also nicht
mehr statthaft, vom Gesamtanspruch der Kläger einfach
die Leistungen der Anstalt en bloc abzuziehen, sondern
es ist Posten für Posten dem Vergleich zu unterziehen.
Bei dieser Verlegung ist es vor allen Dingen auch nicht
mehr zulässig, die Anspruche mehrerer Kläger und die
Leistungen der Anstalt an mehrere Kläger einfach zusam-
menzunehmen. Identität sodann wird man nach dem
genannten Urteil annehmen müssen zwischen den Bestat-
tungskosten, welche die SUV AL gemäss Art. 83 KUVG
gewährt und den Todesfallkosten gemäss Art. 45 Abs. I
OR, zwischen den Kosten der Krankenpflege gemäss
Art. 73 und 81 KUVG und den Heilungskosten gemäss
Art. 45 Abs. 2 und 46 Abs. 1 OR, zwischen dem Kranken-
geld
bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gemäss
Art. 74 fi. KUVG und dem Schadenersatzanspruch bei
vorübergehender Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
gemäss Art. 45 Abs. 2 und 46 OR, zwischen der Invali-
ditätsrente gemäss Art. 76 KUVG und der Entschädigung
für bleibende Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 46 Abs. I,
und zwischen der Hinterbliebenenrente gemäss Art. 84 ff.
KUVG und dem Anspruch auf Ersatz des Versorgerscha-
dens gemäss Art. 45 Abs. 3 OR. Diese Rechtsprechung
ist durch das Bundesgericht am 4. Mai 1932 in Sachen
- Ducrest gegen Devaud bestätigt worden; es hat erkannt,
dass der Anspruch des Verletzten gegenüber dem Täter
auf Ersatz des Schadens aus Beeinträchtigung bei Ge-
winnung eines Nebenverdienstes überhaupt nicht auf .die
Anstalt übergegangen sei, da von Identität mit dem durch
die Renten gedeckten Schaden nicht gesprochen werden
könne, indem die Renten nur den Zweck hätten, den
Lohnausfall, d. h. den Ausfall am Hauptverdienst zu
decken. Im Entscheid vom 24. Februar 1932 in Sachen
Tschuy gegen Wyss dagegen war das Bundesgericht insofern
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wieder von diesen Grundsätzen abgewichen, als es die
Ansprüche helder Kläger und die Leistungen an beide
Kläger nicht auseinanderhielt und als es aus dem Ver- .
sorgerschaden und den Bestattungskosten einfach einen
Gesamtposten bildete, wie das vor dem bundesgericht-
lichen Urteil in Sachen Wyder und Wey gegen Stalder
jeweilen geschehen war.
, Im vorliegenden Fall stehen nun die Berufungskläger
selbst auf dem Standpunkt, dass der Beklagte nur für
% des Schadens einzustehen habe, indem ihrem Gatten
und Vater ein Mitverschulden zu einem Viertel zur Last
falle. Da jedoch der Anspruch der Klägerin auf Ersatz
des Versorgerschadens mit dem durch die ausgerichtete
Hinterbliebenenrente gedeckten Schaden identisch ist,
diese Hinterbliebenenrente, berechnet auf Grund eines
Anteils der Ehefrau von 30 % des Jahresverdienstes,
nach Abzug des Ausländerviertels anerkanntermassen diese
drei Viertel aber immer noch vollauf deckt, müsste die
Klage der Klägerin No. I nach der geschilderten Praxis
selbst dann abgewiesen werden, wenn man die Verschul-
densverteilung der Kläger zu Grunde legen wollte.
Es kann nun aber an dieser Praxis zu Art. 100 KUVG
nicht mehr ohne Einschränkung festgehalten werden;·
vielmehr muss auf dem schon durch das Urteil in Sachen
Wyder und Wey gegen Stalder beschrittenen Weg weiter
gegangen und die Subrogation nicht nur auf die identischen
Posten, sondern konsequenterweise auch nur auf den
versicherten Teil beschränkt werden.
Es genügt al;;o
nicht, dass die Schadensposten identisch seien, damit der
Anspruch im Umfange der Leistungen der Anstalt über-
gehe, sondern es muss ausserdem in jeder einzelnen Kate-
gorie zwischen dem versicherten und dem nicht versi-
cherten Teil des Schadens unterschieden werden. Die
Bestattungskosten z. B. werden durch die Unfallversiche-
rung nur bis zum Betrage von 40 Fr. vergütet, und es
geht nicht an, auch den diesen Betrag übersteigenden
Anspruch auf Ersatz an die Anstalt übergehen zu lassen
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Obligationenrecht. No 40.
(vgl. KUVG Art. 83). Für die ersten beiden Tage der
Arbeitsunfähigkeit gewährt die Anstalt kein Krankengeld
(KUVG Art. 74), und auch michher beläuft sich dieses
nur auf 80 % des entgangenen Lühnes und ist überdies
nüch durch ein Maximum begrenzt (KUVG Art. 74 ff.).
Die Invaliditätsrente beträgt nur 70 % des Jahresverdien-
stes des Versicherten bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit,
und ein Mehrbetrag des Jahresverdienstes· über 6000 Fr-
wird wiederum nicht berücksichtigt (KUVG Art. 77, 78).
Auch die Hinterbliebenenrenten sind begrenzter als der
Anspruch, der den Persünen nach Obligationenrecht u. U.
erwächst, die ihren Versorger verlüren haben; so bleibt
die Rente der Witwe auf 30 % des Jahresverdienstes
beschränkt, während ihr nach gemeinem Recht der
Beweis .offen steht, dass der verstOI:bene Ehegatte ihr
mehr als 30 % habe zukümmen lassen (KUVG Art. 84).
Dasselbe trifft für die Kinderrenten ~u. Schliesslich ist
auf den Abzug hinzuweisen, den die Anstalt gemäss
Art. 90 KUVG bei ausländischer Staatsangehörigkeit zu
machen hat und der gerade im vürliegenden Fall vün
Bedeutung ist.
Da alsü bei fast allen Schadenskategürien nur ein Teil
des möglichen Schadens versichert ist, süll auch nur in
Bezug auf diesen versicherten Teil der Anspruch gegen
den Täter übergehen, für den andern Teil der Anspruch
des Verletzten .oder der Hinterlassenen des Getöteten aber
gewahrt bleiben. Dabei versMht es sich, dass der Abzug
- wegen Mitverschuldens des Verletzten .oder Getöteten
ebensügut den vün Gesetzes :wegen übergangenen Teil
trifft, als den beim Geschädigten .oder seinen Hinterlassenen
verbliebenen Teil, und dass der Verteilungsfaktür auf
beiden Seiten derselbe ist. Dass diese Unterscheidung
zwischen dem versicherten und dem nicht versicherten
Teil des einzelnen Ersatzanspruches schliesslich nur die
nütwendige Künsequenz aus dem durch den Entscheid in
Sachen Wyder aufgestellten Erfürdernis der Identität ist,
zeigt sich auch darin, dass ein Unterschied zwischen dem
Obligationenrecht. N0 40.
-
durch das Urteil in Sachen Ducrest gegen Devaud
nicht der Subrügatiün unterworfenen -
Nebenverdienst
und dem nicht versicherten Teil des ordentlichen Ver- .
dienstes (30 % oder der Überschuss über 6000 Fr.) nicht
rechtfertigt ist. (Vgl. auch TmLo im Journal des Tribu-
naux 1929 S. 284, Derselbe, De la subrügatiün des caisses
publiques d'assurance des fünctiünnaires S. 9 ff.)
Auch bei dieser Lösung geht der Schadenstifter nicht
frei aus, und der Verletzte (.oder seine Hinterlassenen)
bekümmt auf keinen Fall mehr, als sein Schaden ausmacht.
Dagegen erhält der Verletzte naturgernäss einen grösseren
Betrag als den, für welchen der Täter verantwürtlich
gemacht werden kann. Dagegen ist jedüch nichts ein-
zuwenden, denn der Mehrbetrag ist auf den Umstand
zurückzuführen, dass der Verletzte eben versichert ist
und hiefür auch Prämien bezahlt hat. Es darf nicht über-
sehen werden, dass der Verletzte Anspruch auf die Lei-
stungen der Anstalt auch hat, wenn kein Dritter für den
Unfall haftet; die Haftung eines Dritten süll ihm nun
ermöglichen, über die Leistungen der Anstalt hinaus einen
dem Verhältnis des Verschuldens entsprechenden Teil des
nicht versicherten Schadens ersetzt zu erhalten. Art. 100
bildet eine Ausnahme vüm Prinzip des Art. 96 VVG. Es
rechtfertigt sich daher, ihn einschränkend auszulegen
und eben den unversicherten Teil der Schadensposten von
der Subrogatiün auszunehmen. Die Schadensberechnung
wird durch die vürliegende Lösung. nicht etwa kompli-
zierter. Der versicherte Teil des Schadens wird stets den
tatsächlichen Leistungen der Anstalt entsprechen, und es
brauchen diese also nur, süweit nütwendig, kapitalisiert zu
werden; eine Ausnahme bildet nur der Fall, wü die An-
stalt einen Anzug wegen grober Fahrlässigkeit gemäss
Art. 98 Abs. 3 gemacht hat; dann ist dieser Abzug zu
den tatsächlichen Leistungen einfach hinzuzurechnen.
. Im vürliegenden Fall ist ein sülcher Abzug jedoch tat-
sächlich nicht gemacht würden. Der nichtversicherte Teil
des Schadens der Klägerin Nü. 1 wegen Verlustes des
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ehelichen Versorgers beläuft sich auf den Viertel, den die
SUV AL wegen der ausländischen Nationalität abgezogen
hat. Dieser Viertel beträgt 5068 Fr. Davon ist der
Klägerin jedoch nur ein Viertel oder eine Summe von
1267 Fr. zuzusprechen, da Gandoni ein überwiegendes
Mitverschulden zur Last fällt. Soweit die Hauptberufung
gegen die Gutheissung dieses Betrages gerichtet ist, muss
sie daher abgewiesen werden, ebenso die Anschlussberu-
fung, soweit damit aus dem Titel des Versorgerschadens
mehr verlangt wird.
. 5. -
Für den Kläger Rene Gandoni erschöpft sich der
nicht gedeckte Schaden nicht in dem Ausländerviertel,
sondern es kommt hInzu der Umstand, dass die SUV AL
dem Kinde eine Hinterbliebenenrente nur bis zum
16. Altersjahr entrichtet, während es nach Obligationen-
recht Anspruch auf Ersatz des Versorgerschadens bis zum
18. Altersjahr hat. Die Berechnung des Klägers, der
einfach zwei Jahresrenten eingeklagt hat, ist jedoch
unrichtig. Rene Ange Gandoni wird am 16. Juni 1941
16 Jahre, am 16. Juni 1943 18 Jahre alt sein. Der Barwert
einer monatlich vorschüssigen Jahresrente von 100 Fr.
beträgt nach Piccard, Tafel 6 für ein Kind männlichen
Geschlechtes bei einem Zinsfuss von 4 % % 920 Fr.,
wenn die Rente bis zum 16. Jahr zu entrichten ist, aber
nach Tafel 8 1029 Fr., wenn die Rente bis zum 18. Jahr
geschuldet wird; eine Jahresrente von 598 Fr. 50 Cts.
macht daher im ersten Fall einen Barwert von 5506 Fr.
- 20 Cts., im zweiten Fall 6158 Fr. 55 Cts. aus, sodass eine
Differenz von 652 Fr. 35 entsteht, welche zu dem nicht-
versicherten Ausländerviertel von 1378 Fr. hinzuzurechnen
ist. Der nichtversicherte Teil des Versorgerschadens des
Kindes Rene Auge beträgt demnach 2030 Fr. 35 eta. Der
Gesamtschaden des Klägers beläuft sich auf 6160 Fr., da
die SUVAL 4129 Fr. 65 eta.leistet. Vom nichtversicherten
Teil des Gesamtschadens hat der Beklagte dem Kläger
noch einen Viertel oder 507 Fr. 60 Cts. zu entrichten,
da Heinzelmann nur ein Verschulden von einem Viertel
Obligationenrecht. N0 41.
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zur Last fällt. Das Obergericht hat demnach dem Kläger
einen geringen Betrag zu viel zuerkannt; doch rechtfertigt
sich eine Abänderung des angefochtenen Entscheides nicht,
da Heinzelmann diesen Fehler nicht gerügt hat.
41. Arret da la Ire Section civile du la juillet 19Sa
dans la cause Dubois contre Etat da Vaud.
Le oanton qui a indemnise, an vertu d'une prescription du droit
publio cantonal, un de ses agents des suites d'l.ill accident
peut exercer l'action recursoire prevue a l'art. 51 CO contre
celui dont !'acte illicite adetermine le sinistre.
A. -
Le 19 juin 1929, vers 22 heures, Alexandre Dubois
renversa avec son side-car le gendarme Marcel Pernet
qui etait de service au pont de Collombey riere OUon et
lui avait fait signe de s'alTeter. Marcel Pernet fut grieve-
ment blesse par le choe : la fractme des deux os de la jambe -
droite dont il fut atteint rendit necessaire un traitement
medieal long et doulomeux et entraina, en 1929 et en
1930, une invalidire totale de neuf mois et partielle (50 %)
de deux mois.
Le 11 fevrier 1930, l'Etat de Vaud et Marcel Pernet
ont ouvert action contre Alexandre Dubois en concluant
a. ce qu'il fut condamne a. payer 4461 fr. 70 au premier
demandem et 3150 fr. au second.
Le montant reclame par l'Etat de Vaud se composait
des frais d'höpital et, a. concUlTence de 3529 fr. 20, du
traitement paye a Pernet pendant la dmoo de l'invalidire.
Les 3150 fr. reclames par Pernet oomprenaient une
indemnite de 3000 fr. pom tort moral et 150 fr. de dom-
mages-inrerets pom frais occasionnes par l'accident.
Le defendem Alexandre Dubois conolut a liberation en
oontestant sa responsabilite et en faisant valoir que,
n'ayant pas ere lese, l'Etat de Vaud n'avait pas qualite
pom agir.
B. -
Par jugement du 5 amI 1932, la Com civile du