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Obligationenrecht. N° 26.
App:)rtgrÜlldung ZU unterwerfen, kann nicht der Richter
dazu schreiten, und es würde diesem auch jeder Anhalts-
punktfehlen, zu entscheiden, von welchem Zeitpunkt
an die Verrechnung mit der Liberierungspflicht zugela~sen
sein sollte. In der Literatur wird denn auch ausdrücklich
bemerkt, dass sich beim Fehlen von Vorschriften über
die Nachgründungen die Kautelen der meisten Gesetze
neuern Datums für Sacheinlagen als ein Schlag in's Wasser
erwiesen hätten (WIELAND, Handelsrecht II S. 69 Note
15), womit auch angedeutet ist, dass es in erster Linie
Sache des Gesetzgebers wäre, hier Vorsorge zu treffen,
ähnlich wie es das deutsche Handelsgesetzbuch in § 207
und 208 getan hat und wie der Entwud zur Revsion
des Obligationenrechtes, Art. 637 (vgl. Botschaft, BBI
1928 I S. 229) für diesen Fall bei der Simultangründung
zwei Sperrjahre vorsieht.
Dass im vorliegenden Fall
nun der Kaufvertrag mit Dunz noch vor der Eintragung
der Gesellschaft abgeschlossen wurde, macht entgegen
einer im. Schrifttum vertretenen Auffassung (BACHMANN,
Kommentar S. 118, vgl. aber auch die dort .zitierte Praxis)
nichts aus, nachdem feststeht, dass jedenfalls die Grün-
dungsversammlung mit der Konstatierung der Zeichnung
und Einzahlung vorangegangen ist. Die Feststellung der
Vorinstanz, dass die Verrechnung auch wirklich erfolgt
sei, ist durch die Kläger als akten widrig angefochten
worden.
Allein auch nach dieser Richtung vermochte
die Klagepartei keine Widersprüche mit bestimmten
Aktenstücken nachzuweisen, son.dern n.ur eine Frage der
Würdigung der Buchexpertise aufzuwerfen, auf welche
des Bundesgericht nicht einzutreten hat. Dass die Ver-
rechnung, welche nach Annahme des Obergerichtes wirk-
lich vorgenommen wurde, auf Rechnung aller Zeichner
erfolgte, kann sodann keinem Zweifel unterliegen, denn es
wäre nicht einzusehen, wieso Dunz gerade mit den noch
ausstehenden 80,000 Fr. verrechnet hätte, wenn er nur
seine eigene Liberierungspflicht im Auge gehabt hätte;
iiberdies liegt auch in diesem Punkte wieder eine ver-
bindliche Feststellung der kantonalen Instanz vor.
Obligationenrecht.
N0 27.
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Demnach erkennt das Bundesge1'icM :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil de~
Obergerichtes des Kantons Luzern vom l3. Januar 1932
wird bestätigt.
27. Urteil der I. Zivi1abtailung vom 10. Mai 1932
i. S. Kadern einema 'l'heater A.-G. gegen Leu & Oie. A. G.
W e c h seI r e c h t, K 0 11 e k t i v voll mac h t.
Einrede des Wechselschuldners, dass sein Akzept nur von einem
kollektiv Zeichnungs berechtigten unterschrieben worden sei.
Erfüllung aller wesentlichen Erfordernisse des gezogenen
Wechsels. Beurteilung der Frage der Vollmacht und ob der
unterzeichnende Kollektivvertreter als falsus procurator Wech-
selschuldner geworden sei nach den Regeln über die Stellver-
tretung. Gesamtvertreter brauchen weder gemeinsam, noch
gleichzeitig zu handeln. Vorgängige Zustimmung des andern
Kollektivbevollmächtigten durch Zustimmung zu dem Ver-
trag, in dem der 'Vechselschuldner sich zur Ausstellung des
Akzeptes verpflichtet hat.
OR Art. 722, 8Il, 821, 32 If., 33 Ab!'!. 3.
A. -
Die Beklagte, Modern Oinema Theater A.-G.,
ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich.
Laut
Eintragung im Handelsregister sind zur Kollektivzeich-
nung je zu zweien befugt der Präsident des Verwaltungs-
rates, Othmar. Gerstel', der Vizepräsident und Protokoll-
führer Edwin Scotoni und das Verwaltungsratsmitglied
Ralph Scotoni. .
Durch Vertrag vom 12. Mai 1930 vermietete die Emelka
Filmgesellschaft in Zürich der Beklagten drei Filme. Der
Mietpreis wurde auf 35 % der Bruttoeinnanhmen der
Aufführungen festgesetzt, doch garantierte die Beklagte
für 10,000 Fr. für jeden Film und verpflichtete sich, für
diese Garantiesummen Akzepte zu übergeben ...
In Ausführung dieses Rechtsgeschäftes wurde der
Emelka Filmgesellschaft am 22. Oktober 1930 ein Wechsel
auf 30,000 Fr., fällig am 31. März 1931 übergeben, der mit
folgendem Akzept versehen ist: « Akzeptiert Modern
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Obliga.tionenrecht. N° 27.
Cinema Theater A.-G. Edw. Scotoni ".
Die Emelka
Filmgesellschaft indossierte den Wechsel an die Klägerin,
Bank Leu & Cie. A.-G. Diese präsentierte ihn am 1. April
1931 erfolglos und liess ihn protestieren. Am 2. April 1931
teilte die Beklagte der Klägerin als Grund der Zahlungs-
verweigerung mit, dass die Emelka Filmgesellschaft nicht
berechtigt gewesen sei, das Papier in Umlauf zu bringen,
da es lediglich als Garanti~ für die Erfüllung eines Miet-
vertrages über drei Filme gedient habe, von denen jedoch
zwei wegen Minderwertigkeit hätten zurückgewiesen
werden müssen und einer durch die Emelka Filmgesell-
schaft noch gar nicht habe geliefert werden können. Die
Klägerin beharrte in ihrer Antwort auf der Honorierung
des Wechsels ...
Darauf hob die Klägerin gegen die Beklagte Wechsel-
betreibung an. Die Beklagte verlangte einen Rechtsvor-
schlag, indem sie namentlich geltend machte, die Akzept-
unterschrift sei unverbindlich, da es nur eine Einzelunter-
schrift Edwin Scotonis und keine Kollektivunterschrift
sei. Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des
Bezirksgerichtes Zürich schützte diese Einr~de und erteilte
den vVechselrechtsvorschlag durch Verfügung vom 23. April
1931; er ging davon aus, dass die von der Klägerin be-
hauptete Abänderung der Zeichnungsberechtigung durch
die Beklagte auf dem Wege der konkludenten Handlung
im summarischen Verfahren nicht berücksichtigt werden
dürfe.
.
B. -
Laut Weisung des Friedensrichteramtes Zürich 4
und 5 vom 9. Juni 1931 hat die Ißu & Cie. A.-G. am 1. Juni
1931 die Wechselklage für 30,000 Fr. und Zins und Kosten
gegen die Modern Cinema Theater A.-G. erhoben.
O. -
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
D. -
Durch Urteil vom 20. Oktober 1931 hat das
Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage gutgeheissen
und demgemäss die Beklagte verpflichtet, der Klägerin
30,000 Fr., sowie 120 Fr. 35 Cts. für Protest- und Retour-
spesen, 6 % Zins seit 31. März 1931, 8 Fr. 75 Cts. für
Obliga.tionenrecht. No 27.
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Betreibungskosten und 128 Fr. 60 Cts. für Prozesskosten
und Entschädigung im Rechtsvorschlagsverfahren zu
bezahlen.
E. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig
und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das
Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt, die Klage
sei abzuweisen.
F.-
Das BU11ilesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach OR Art. 81I kann sich der Wechselschuldner
nur solcher Einreden bedienen, welche aus dem Wechsel-
recht selbst hervorgehen oder ihm unmittelbar gegen den
jedesmaligen Kläger zustehen. Die Einreden der Beklagten
aus dem Grundgeschäft, nämlich dass die Filme teilweise
minderwertig, teilweise nicht geliefert würden seien und
dass die Emelka Filmgesellschaft den Wechsel in vertrags-
widriger Weise in Umlauf gesetzt, statt nur als Garantie
behandelt habe, können daher nicht geschützt werden,
denn die Klägerin ist am Grundgeschäft nicht beteiligt.
2. -
Die Beklagte bestreitet ihre wechselmässige Ver-
bindlichkeit, indem sie die Ungültigkeit des Akzeptes
mangels Kollektivunterschrift geltend macht. Allein die
Verbindlichkeit des Wechsels für die Beklagte und die
Gültigkeit des Wechsels an sich sind auseinanderzuhalten.
Wenn die für eine Verpflichtung der Beklagten erforder-
lichen Erklärungen ihrer Vertreter nicht abgegeben worden
sind, lässt sich daraus nur ableiten, dass die Beklagte nicht
verpflichtet worden ist, nicht aber, dass der Wechsel als
solcher ungültig sei. Art. 821 OR sieht vor, dass ein Wechsel
gültig ist, auch wenn es an der Vollmacht fehlt, doch haftet
dann derjenige, der als Bevollmächtigter unterschrieben
hat.
Ob nun der Wechsel als solcher gültig ist, hängt zu-
nächst davon ab, ob alle wesentlichen Erfordernisse des
gezogenen Wechsels gemäss Art. 722 OR erfüllt sind. Das
trifft ohne Zweifel zu. Was sodann das Akzept der Bezo-
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Obligationenrecht. No 27.
genen betrifft, ist vorab klar, dass eine solche Wechsel-
erklärung auch durch einen Vertreter abgegeben werden
kann (vgl. GÖTZINGER,Kommentar, Note1 zu Art. 821 OR).
Wenn jedoch derjenige, der das Akzept als Vertreter
unterschrieben hat, ohne Vollmacht gehandelt hat, änQ.ert
das gemäss Art. 821 OR an der wechselrechtlichen Wirk-
samkeit des Akzeptes nichts, nur trifft in diesem Falle
die wechselmässige Verpflichtung den Vertreter selbst
und nicht den Vertretenen. Die mit der Klage geltend
gemachte wechselmässige Forderung ist also rechtsgültig
entstanden und die Berufung der Beklagten auf die Not-
wendigkeit der Kollektivunterschrift hat nur Bedeutung
für die Bestimmung der Person des Wechselschuldners.
3. -. Ob das Akzept von Edwin Scotoni aber ohne
oder ohne genügende. Vollmacht abgegeben worden ist,
entscheidet sich nicht nach Wechselrecht, sondern nach
den Rechtssätzen über die Stellvertretung. Aus dem ver-
tretungsweise vorgenommenen Geschäft wird der Ver-
tretene berechtigt und verpflichtet, wenn der als Vertreter
handelnde hiezu bevollmächtigt war, und. zwar beurteilt
sich der Umfang der Vollmacht nach Massgabe der Kund-
gebung, wenn eine solche erfolgt ist. Diese· Kundgebung
der Edwin Scotoni verliehenen Vertretungsmacht liegt
hier im Handelsregistereintrag.
Darnach war dieselbe
beschränkt im Sinne der Kollektivvertretung, d. h. also
so, dass Edwin Scotoni der Mitwirkung eines weitem
Bevollmächtigten bedurfte.'
Gesamtvertreter brauchen jedoch weder gemeinschaft-
lich, noch gleichzeitig zu handeln; die Wirksamkeit des
Geschäftes tritt einfach erst dann ein, wenn die Erklärung
des letzten zur Mitwirkung berufenen Vertreters vorliegt
(BGE 35 II S. 614; VON TUHR, OR I S. 304; derselbe,
Allg. Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts Bd. IIj2
S. 413 ff.; SPRINGER, Die Kollektivvertretung auf Grund
des schweizerischen Bundeszivilrechts S. 80). Die Mit-
wirkung des einen Kollektivvertreters genügt also bei der
Unterzeichnung, wenn der· andere dem Geschäft vorher
Obligationenrecht. No 27.
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schon zug~timmt hat oder wenn er es nachher genehmigt.
I~ vorliege~den F~lle hat die Vorinstanz die vorgängige
Zust~mmung e~ne~ weItem Kollektivvertreters zum Akzept
Edwm Scotoms m der Unterzeichnung des Filmrnietver-
trages durch Ralph Scotoni erblickt. Dieser Vertrag habe
die Ausstellung d0S Akzeptes schon vorgesehen, und das
Akzept se~ deshalb kein neues Rechtsgeschäft gewesen,
so~dern die Erfüllung einer schon eingegangenen Ver-
pflichtung' so dass im Handeln der beiden Scotoni, von
denen auch Ralph Kollektivvollmacht hatte, eine Einheit
z~ sehen und das Akzept für die Beklagte verbindlich sei.
Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Die Einwendung
der Beklagten, dass damit in unzulässiger Weise auf das
~rundgeschäft des Wechsels zurückgegriffen werde, hält
mcht stand, denn die Zustimmung Ralph Scotonis zum
~zept des Wechsels ist nur zufällig im Grundgeschäfu
lllltenthalten und hätte ebensogut ausserhalb desselben
erfolgen können.
.4. -
Welche Bedeutung dem Umstande zukommt, dass
die Beklagte erwiesenermassen wiederholt das rechts-
geschäftliehe Handeln eines Kollektivvertreters allein
geduldet hat, braucht deshalb nicht mehr untersucht zu
w~rden; die Frage der konkludenten Einräumung der
Emzelvollmacht kann somit dahingestellt bleiben. Da-
g~gen ist mit der Vorinstanz zu sagen, dass eventuell sogar
eme Genehmigung des Akzeptes durch die bevollmäch-
ti~n Organe der Beklagten erfolgt ist, indem die Emelka
Filmgesellschaft dessen Empfang bestätigt hatte, die
Beklagte nach Treu und Glauben aber gehalten gewesen
wäre, ihren Einwand damals entgegenzuhalten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen :und das Urteil des
Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 20. Oktober
1931 wird bestätigt.
AS 58 II -
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