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58_II_157

BGE 58 II 157

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 26.

App:)rtgrÜlldung ZU unterwerfen, kann nicht der Richter

dazu schreiten, und es würde diesem auch jeder Anhalts-

punktfehlen, zu entscheiden, von welchem Zeitpunkt

an die Verrechnung mit der Liberierungspflicht zugela~sen

sein sollte. In der Literatur wird denn auch ausdrücklich

bemerkt, dass sich beim Fehlen von Vorschriften über

die Nachgründungen die Kautelen der meisten Gesetze

neuern Datums für Sacheinlagen als ein Schlag in's Wasser

erwiesen hätten (WIELAND, Handelsrecht II S. 69 Note

15), womit auch angedeutet ist, dass es in erster Linie

Sache des Gesetzgebers wäre, hier Vorsorge zu treffen,

ähnlich wie es das deutsche Handelsgesetzbuch in § 207

und 208 getan hat und wie der Entwud zur Revsion

des Obligationenrechtes, Art. 637 (vgl. Botschaft, BBI

1928 I S. 229) für diesen Fall bei der Simultangründung

zwei Sperrjahre vorsieht.

Dass im vorliegenden Fall

nun der Kaufvertrag mit Dunz noch vor der Eintragung

der Gesellschaft abgeschlossen wurde, macht entgegen

einer im. Schrifttum vertretenen Auffassung (BACHMANN,

Kommentar S. 118, vgl. aber auch die dort .zitierte Praxis)

nichts aus, nachdem feststeht, dass jedenfalls die Grün-

dungsversammlung mit der Konstatierung der Zeichnung

und Einzahlung vorangegangen ist. Die Feststellung der

Vorinstanz, dass die Verrechnung auch wirklich erfolgt

sei, ist durch die Kläger als akten widrig angefochten

worden.

Allein auch nach dieser Richtung vermochte

die Klagepartei keine Widersprüche mit bestimmten

Aktenstücken nachzuweisen, son.dern n.ur eine Frage der

Würdigung der Buchexpertise aufzuwerfen, auf welche

des Bundesgericht nicht einzutreten hat. Dass die Ver-

rechnung, welche nach Annahme des Obergerichtes wirk-

lich vorgenommen wurde, auf Rechnung aller Zeichner

erfolgte, kann sodann keinem Zweifel unterliegen, denn es

wäre nicht einzusehen, wieso Dunz gerade mit den noch

ausstehenden 80,000 Fr. verrechnet hätte, wenn er nur

seine eigene Liberierungspflicht im Auge gehabt hätte;

iiberdies liegt auch in diesem Punkte wieder eine ver-

bindliche Feststellung der kantonalen Instanz vor.

Obligationenrecht.

N0 27.

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Demnach erkennt das Bundesge1'icM :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil de~

Obergerichtes des Kantons Luzern vom l3. Januar 1932

wird bestätigt.

27. Urteil der I. Zivi1abtailung vom 10. Mai 1932

i. S. Kadern einema 'l'heater A.-G. gegen Leu & Oie. A. G.

W e c h seI r e c h t, K 0 11 e k t i v voll mac h t.

Einrede des Wechselschuldners, dass sein Akzept nur von einem

kollektiv Zeichnungs berechtigten unterschrieben worden sei.

Erfüllung aller wesentlichen Erfordernisse des gezogenen

Wechsels. Beurteilung der Frage der Vollmacht und ob der

unterzeichnende Kollektivvertreter als falsus procurator Wech-

selschuldner geworden sei nach den Regeln über die Stellver-

tretung. Gesamtvertreter brauchen weder gemeinsam, noch

gleichzeitig zu handeln. Vorgängige Zustimmung des andern

Kollektivbevollmächtigten durch Zustimmung zu dem Ver-

trag, in dem der 'Vechselschuldner sich zur Ausstellung des

Akzeptes verpflichtet hat.

OR Art. 722, 8Il, 821, 32 If., 33 Ab!'!. 3.

A. -

Die Beklagte, Modern Oinema Theater A.-G.,

ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich.

Laut

Eintragung im Handelsregister sind zur Kollektivzeich-

nung je zu zweien befugt der Präsident des Verwaltungs-

rates, Othmar. Gerstel', der Vizepräsident und Protokoll-

führer Edwin Scotoni und das Verwaltungsratsmitglied

Ralph Scotoni. .

Durch Vertrag vom 12. Mai 1930 vermietete die Emelka

Filmgesellschaft in Zürich der Beklagten drei Filme. Der

Mietpreis wurde auf 35 % der Bruttoeinnanhmen der

Aufführungen festgesetzt, doch garantierte die Beklagte

für 10,000 Fr. für jeden Film und verpflichtete sich, für

diese Garantiesummen Akzepte zu übergeben ...

In Ausführung dieses Rechtsgeschäftes wurde der

Emelka Filmgesellschaft am 22. Oktober 1930 ein Wechsel

auf 30,000 Fr., fällig am 31. März 1931 übergeben, der mit

folgendem Akzept versehen ist: « Akzeptiert Modern

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Obliga.tionenrecht. N° 27.

Cinema Theater A.-G. Edw. Scotoni ".

Die Emelka

Filmgesellschaft indossierte den Wechsel an die Klägerin,

Bank Leu & Cie. A.-G. Diese präsentierte ihn am 1. April

1931 erfolglos und liess ihn protestieren. Am 2. April 1931

teilte die Beklagte der Klägerin als Grund der Zahlungs-

verweigerung mit, dass die Emelka Filmgesellschaft nicht

berechtigt gewesen sei, das Papier in Umlauf zu bringen,

da es lediglich als Garanti~ für die Erfüllung eines Miet-

vertrages über drei Filme gedient habe, von denen jedoch

zwei wegen Minderwertigkeit hätten zurückgewiesen

werden müssen und einer durch die Emelka Filmgesell-

schaft noch gar nicht habe geliefert werden können. Die

Klägerin beharrte in ihrer Antwort auf der Honorierung

des Wechsels ...

Darauf hob die Klägerin gegen die Beklagte Wechsel-

betreibung an. Die Beklagte verlangte einen Rechtsvor-

schlag, indem sie namentlich geltend machte, die Akzept-

unterschrift sei unverbindlich, da es nur eine Einzelunter-

schrift Edwin Scotonis und keine Kollektivunterschrift

sei. Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des

Bezirksgerichtes Zürich schützte diese Einr~de und erteilte

den vVechselrechtsvorschlag durch Verfügung vom 23. April

1931; er ging davon aus, dass die von der Klägerin be-

hauptete Abänderung der Zeichnungsberechtigung durch

die Beklagte auf dem Wege der konkludenten Handlung

im summarischen Verfahren nicht berücksichtigt werden

dürfe.

.

B. -

Laut Weisung des Friedensrichteramtes Zürich 4

und 5 vom 9. Juni 1931 hat die Ißu & Cie. A.-G. am 1. Juni

1931 die Wechselklage für 30,000 Fr. und Zins und Kosten

gegen die Modern Cinema Theater A.-G. erhoben.

O. -

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

D. -

Durch Urteil vom 20. Oktober 1931 hat das

Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage gutgeheissen

und demgemäss die Beklagte verpflichtet, der Klägerin

30,000 Fr., sowie 120 Fr. 35 Cts. für Protest- und Retour-

spesen, 6 % Zins seit 31. März 1931, 8 Fr. 75 Cts. für

Obliga.tionenrecht. No 27.

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Betreibungskosten und 128 Fr. 60 Cts. für Prozesskosten

und Entschädigung im Rechtsvorschlagsverfahren zu

bezahlen.

E. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig

und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das

Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt, die Klage

sei abzuweisen.

F.-

Das BU11ilesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach OR Art. 81I kann sich der Wechselschuldner

nur solcher Einreden bedienen, welche aus dem Wechsel-

recht selbst hervorgehen oder ihm unmittelbar gegen den

jedesmaligen Kläger zustehen. Die Einreden der Beklagten

aus dem Grundgeschäft, nämlich dass die Filme teilweise

minderwertig, teilweise nicht geliefert würden seien und

dass die Emelka Filmgesellschaft den Wechsel in vertrags-

widriger Weise in Umlauf gesetzt, statt nur als Garantie

behandelt habe, können daher nicht geschützt werden,

denn die Klägerin ist am Grundgeschäft nicht beteiligt.

2. -

Die Beklagte bestreitet ihre wechselmässige Ver-

bindlichkeit, indem sie die Ungültigkeit des Akzeptes

mangels Kollektivunterschrift geltend macht. Allein die

Verbindlichkeit des Wechsels für die Beklagte und die

Gültigkeit des Wechsels an sich sind auseinanderzuhalten.

Wenn die für eine Verpflichtung der Beklagten erforder-

lichen Erklärungen ihrer Vertreter nicht abgegeben worden

sind, lässt sich daraus nur ableiten, dass die Beklagte nicht

verpflichtet worden ist, nicht aber, dass der Wechsel als

solcher ungültig sei. Art. 821 OR sieht vor, dass ein Wechsel

gültig ist, auch wenn es an der Vollmacht fehlt, doch haftet

dann derjenige, der als Bevollmächtigter unterschrieben

hat.

Ob nun der Wechsel als solcher gültig ist, hängt zu-

nächst davon ab, ob alle wesentlichen Erfordernisse des

gezogenen Wechsels gemäss Art. 722 OR erfüllt sind. Das

trifft ohne Zweifel zu. Was sodann das Akzept der Bezo-

160

Obligationenrecht. No 27.

genen betrifft, ist vorab klar, dass eine solche Wechsel-

erklärung auch durch einen Vertreter abgegeben werden

kann (vgl. GÖTZINGER,Kommentar, Note1 zu Art. 821 OR).

Wenn jedoch derjenige, der das Akzept als Vertreter

unterschrieben hat, ohne Vollmacht gehandelt hat, änQ.ert

das gemäss Art. 821 OR an der wechselrechtlichen Wirk-

samkeit des Akzeptes nichts, nur trifft in diesem Falle

die wechselmässige Verpflichtung den Vertreter selbst

und nicht den Vertretenen. Die mit der Klage geltend

gemachte wechselmässige Forderung ist also rechtsgültig

entstanden und die Berufung der Beklagten auf die Not-

wendigkeit der Kollektivunterschrift hat nur Bedeutung

für die Bestimmung der Person des Wechselschuldners.

3. -. Ob das Akzept von Edwin Scotoni aber ohne

oder ohne genügende. Vollmacht abgegeben worden ist,

entscheidet sich nicht nach Wechselrecht, sondern nach

den Rechtssätzen über die Stellvertretung. Aus dem ver-

tretungsweise vorgenommenen Geschäft wird der Ver-

tretene berechtigt und verpflichtet, wenn der als Vertreter

handelnde hiezu bevollmächtigt war, und. zwar beurteilt

sich der Umfang der Vollmacht nach Massgabe der Kund-

gebung, wenn eine solche erfolgt ist. Diese· Kundgebung

der Edwin Scotoni verliehenen Vertretungsmacht liegt

hier im Handelsregistereintrag.

Darnach war dieselbe

beschränkt im Sinne der Kollektivvertretung, d. h. also

so, dass Edwin Scotoni der Mitwirkung eines weitem

Bevollmächtigten bedurfte.'

Gesamtvertreter brauchen jedoch weder gemeinschaft-

lich, noch gleichzeitig zu handeln; die Wirksamkeit des

Geschäftes tritt einfach erst dann ein, wenn die Erklärung

des letzten zur Mitwirkung berufenen Vertreters vorliegt

(BGE 35 II S. 614; VON TUHR, OR I S. 304; derselbe,

Allg. Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts Bd. IIj2

S. 413 ff.; SPRINGER, Die Kollektivvertretung auf Grund

des schweizerischen Bundeszivilrechts S. 80). Die Mit-

wirkung des einen Kollektivvertreters genügt also bei der

Unterzeichnung, wenn der· andere dem Geschäft vorher

Obligationenrecht. No 27.

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schon zug~timmt hat oder wenn er es nachher genehmigt.

I~ vorliege~den F~lle hat die Vorinstanz die vorgängige

Zust~mmung e~ne~ weItem Kollektivvertreters zum Akzept

Edwm Scotoms m der Unterzeichnung des Filmrnietver-

trages durch Ralph Scotoni erblickt. Dieser Vertrag habe

die Ausstellung d0S Akzeptes schon vorgesehen, und das

Akzept se~ deshalb kein neues Rechtsgeschäft gewesen,

so~dern die Erfüllung einer schon eingegangenen Ver-

pflichtung' so dass im Handeln der beiden Scotoni, von

denen auch Ralph Kollektivvollmacht hatte, eine Einheit

z~ sehen und das Akzept für die Beklagte verbindlich sei.

Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Die Einwendung

der Beklagten, dass damit in unzulässiger Weise auf das

~rundgeschäft des Wechsels zurückgegriffen werde, hält

mcht stand, denn die Zustimmung Ralph Scotonis zum

~zept des Wechsels ist nur zufällig im Grundgeschäfu

lllltenthalten und hätte ebensogut ausserhalb desselben

erfolgen können.

.4. -

Welche Bedeutung dem Umstande zukommt, dass

die Beklagte erwiesenermassen wiederholt das rechts-

geschäftliehe Handeln eines Kollektivvertreters allein

geduldet hat, braucht deshalb nicht mehr untersucht zu

w~rden; die Frage der konkludenten Einräumung der

Emzelvollmacht kann somit dahingestellt bleiben. Da-

g~gen ist mit der Vorinstanz zu sagen, dass eventuell sogar

eme Genehmigung des Akzeptes durch die bevollmäch-

ti~n Organe der Beklagten erfolgt ist, indem die Emelka

Filmgesellschaft dessen Empfang bestätigt hatte, die

Beklagte nach Treu und Glauben aber gehalten gewesen

wäre, ihren Einwand damals entgegenzuhalten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen :und das Urteil des

Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 20. Oktober

1931 wird bestätigt.

AS 58 II -

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