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58_II_151

BGE 58 II 151

Bundesgericht (BGE) · 1927-04-02 · Deutsch CH
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Obligationenreoht. No 25.

NelI'odierna diseussione della causa il rappresentante

dei convenuti ha sostenuto ehe quella petizione non era

atta ad interrompere la prescrizione poiche era eaduta

in perenzione in virtu dell'art. 140 POT.

Il fatto e vero, ma inaeeettabile la deduzione. La

perenzione dell'istanza avvenuta in virtu delI'art. 140

POT, se essa era di ostaeolo a ehe la causa potesse essere

eontinuata in base alla petizione deI 2 aprile 1927, non

metteva pero nel nulla il fatto ehe eon quella petizione

la preserizione era stata interrotta. La soluzione di questa

questione potrebbe forse essere diversa nel easo in eui

« l'istanza» in parola (cfr. il tenore dell'art. 140 POT)

dovesse ritenersi nulla e come non avvenuta per vizio

iniziale ed insanabile. Ma ein non e : la decadenza avvenne,

non' per' difetto originale della petizione, ma per inazione

della parte instante durante un determinato termine.

6. -

Da quanto precede risulta ehe la causa dev'essere

rinviata all'stanza

cantonale perehe assumi le prove

proposte dal ricorrente onde dimostrare, ch'egli sarebhe

stato tratto deliheratamente in inganno,dai convenuti

Rusconi e Sala celandogli intenzionalmente i difetti

dell'opera e perehe pronunci nuovo giudizio sulla base ehe

dal complemento d'istruzione sarft per risultare.

Il Tribunale jederale pronuncia:

Il ricorso e ammesso eie sentenze querelate 20 maggio

e 1° dieembre 1931 annullat~nel senso, ehe la causa e

rinviata per nuovo giudizio all'istanza cantonale previa

amministrazione delle prove a mente deI considerando 6

di questo giudizio.

Obligationenrecht. N° 26.

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26. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 10. Mai 1932 i. S. Eheleute Wi1li gegen IIeinemann.

Abt r e tun g von Rechtsansprüchen im Konkurs. Abwei-

sung der Einrede des Beklagten, dass nicht alle Abtretungs-

gläubiger den Anspruch eingeklagt hätten. SchKG Art. 260

(Erw. 1).

S i m u I t a n g r ü n dun g der Aktiengesellschaft. Befreiung

vom Prospektzwang und von der Bezugnahme der Aktien-

zeichnung auf den Prospekt. OR Art. 617 Abs. 5 (Erw. 2).

L i b e r i e run g s p f 1 ich t

der Aktionäre.

Zulässigkeit

der Verrechnung der Liberierungsschuld mit einer Kaufpreis-

forderung an die Gesellschaft. OR Art. 619. (Erw. 5).

A. -

Am 31. l\<Iai 1923 wurde in Zürich die konsti-

tuierende Generalversammlung der Amak A.-G. (Aktien-

gesellschaft Amateur-Kino-Kamera) abgehalten, an wel-

cher der Bücherrevisor O. E. Dunz, Dr. O. Schneider und

Dr. F. Heinemann teilnahmen. Das Aktienkapital wurde

auf 100,000 Fr., eingeteilt in 100 Namenaktien zu 1000 Fr.

festgesetzt, wovon Dunz 70, Schneider 15 und Heine-

mann auch 15 Stück zeichnete. Aus diesen drei Gesell-

schaftern wurde auch der Verwaltungsrat bestellt. Die

Versaminlung stellte ferner fest, dass das Kapital in

vollem Umfang gezeichnet und dass 20 % davon ein-

bezahlt seien. Grund dieser zweiten Feststellung war ein

Schreiben der' American. Express Oompany in Zürich

vom 16. Mai 1923, wonach bei der genannten B.:tnk auf

Rechnung der zu gründenden Aktiengesellschaft Amak

20,000 Fr. als Einzahlung von 20 % von 100 Aktien

durch Scheck geleistet und gutgeschrieben worden seien ...

ln der Folge geriet die Amak A.-G. in Konkurs. Das

Konkursamt kollozierte u. a. eine Forderung der Ehe-

leute Dr. Hans und Frau Lucie Willi von 69,270 Fr.

20 Ots. in der 5. Klasse. Gemäss Art. 260 SchKg wurde der

Rechtsanspruch gegen den Beklagten Heinemann auf Ein-

zahlung des gezeichneten Aktienkapitals von 15,000 Fr.

diesen heiden Gläubigern, sowie Rechtsanwalt Köpfli in

162

Obligationenrecht. N0 26.

Zürich abgetreten, nachdem die Gläubigerversammlung

auf die Geltendmacllung verzichtet hatte.

B. -

Am 3]. August 1928 haben die Eheleute Willi

allein ~ Köpfli verzichtete auf eine Klage -

gegen Dr.

Franz Heinemann 15,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 17.

April 1928 eingeklagt.

C ...

D. -

Am 13. Januar 1932 hat das Obergericht des

Kantons Luzern die Klage auf Appellation der Kläger

hin abgewiesen .

E. -

Gegen dieses Erkenntnis hat die Klägerschaft

die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und Gut-

heissung der Klage beantragt.

F ...

Das Bund~gericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation ist

durch den Beklagten damit begründet worden, dass

Rechtsanwalt Köpfli sich am Prozess nicht beteiligt

habe, wiewohl er Abtretungsgläubiger se~ und die Ab-

tretungsurkunde des Konkursamtes Zürich-Altstadt in

Ziff. 5 bestimme, dass die verschiedenen Abtretungs-

gläubiger als Streitgenossen aufzutreten hätten..

Die

Einrede ist jedoch nicht begründet.

Erstens hat die

Vorlnstanz mit Recht bemerkt, dass es sich g:ar nicht

um die Aktivlegitimation d~r Kläger handelt: sondern

um die Einrede der mehreren Streitgenossen.

Diese

sodann ist abzuweisen. Bei mehrfacher Abtretung braucht

sich zwar der Beklagte die getrennte Belangung durch

die einzelnen sogenannten Zessionare nicht gefallen zu

lassen (JAEGER, Praxis TI Ziff. 3 ad c) zu Art. 260 SchKG).

Da die Konkursverwaltung nach der neuern Praxis

jedoch eine peremptorische Frist zur Getendmachung

des Anspruches ansetzen kann (BGE 37 I S. 338 ff.;

JAEGER, Kommentar S. 259, Praxis I Ziff. 2 ad m), vgl.

ferner BGE 40 III S. 433 ff.) und im vorliegenden Fall

(bis Ende August 1928) auch angesetzt hat, ist anzu-

Obligationenrecht. No 26.

153

nehmen, Rechtsanwalt Köpfli sei in dem Zeitpunkt,

da er die Frist unbenützt ablaufen liess, als Abtretungs-

gläubiger ausgeschieden und die Kläger seien heute allein

noch Abtretungsgläubiger und zur Bildung der notwen-

digen Streitgenossenschaft gehalten. Diese Lösung, wo-

nach bei Verzicht eines Abtretungsgläubigers auf die

Prozessführung die Abtretung nicht dahinfitllt, sondern

die übrigen Abtretungsgläubiger den Anspruch immer

noch in seiner Totalität geltend machen können, ist

durch das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen

worden (BGE 33 TI S. 342; 34 TI S. 386; 49 II S. 253).

2. -

Nach Art. 617 Abs. 5 OR (Revision durch Bun-

desratsbeschluss vom 8. Juli 1919 A. S. n. F. 35 S. 527)

bedürfen Aktienzeichnungen zu ihrer Gültigkeit einer

schriftlichen, auf den Statutenentwurf und den Prospekt

Bezug nehmenden Erklärung. Aus dieser Bestimmung

leitet der Beklagte ab, dass seine Aktienzeichnung un-

gültig sei; der durch Art. 617 OR geforderte Prospekt

sei seinerzeit bei der Gründung der Amak A.~G. nicht

ausgegeben worden, und der Zeichnungsschein nehme

denn auch nicht Bezug auf einen solchen.

Alle~ die Vorschriften über den Prospektzwang lassen

sich auf die Simultan- oder EinheitsgrÜDdung der Aktien-

gesellschaft nicht anwenden. Es ist zunächst nicht richtig,

dass das geltende Obligationenrecht nur ein e

Art

der Gründung kenne und dass daher alle seine Gründungs·

vorschriften auf alle Gründungen anwendbar seien. Zu-

treffend ist vielmehr die Ausführung des Bundesrates

in seiner Botschaft vom 21. Februar 1928 über die Revision

der Titel XXIV bis XXXIII des Obligationenrechtes

(BBl 1928 I S. 228/29), wonach die Form der Simul-

tangründung im geltenden Recht gar nicht geregelt ist,

sondern nur die Sukzessiv- oder Stufengründung, und

wonach sich jene lediglich in der Praxis in weitem Umfang

durchgesetzt hat. Sodann ist der Prospekt seiner Natur

nach und auch wie er in OR Art. 617 geregelt ist, ein

. Mittel der Werbung von Drittpersonen für die Aktien-

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Obligationenreeht. N0 26.

zeichnung.

Bei Simultangründungen, wo die Gründer

alle Aktien übernehmen und keine öffentliche Zeichnung

erfolgt, ist er überflüssig, und es bedarf dort auch keines

Schutzes der Drittpersonen durch Prospektzwang und

durch gesetzliche Anforderungen an den Prospektinha,lt.

Diese haben nur einen Sinn bei Stufengründungen, wie

denn auch alle Gesetzgebungen, die den Prospektzwang

kennen, ihn nur für die SukzessivgrÜlldung mit öffentlicher

Zeichnung vorschreiben (vgI. SILBERNAGEL, Die Gründung

der Aktiengesellschaft S. 150 ff.; K. LEHMANN, Das

Recht der Aktiengesellschaften S. 331 ff.; derselbe,

Lehrbuch des Handelsrechtes, 3. Auf I. S. 328 und unter

Anwendung auf die Gründung nach schweizerischem

Recht:. CURTI, Aktiengesellschaft und Holdinggesell-

schaft in der Schweiz. S. 665) und der bundesrätliche

Entwurf laut Botschaft (RBl 1928 I S. 228/229) die

Simultangründung ausdrücklich vom Prospektzwa,ng be-

freit.

Nach dem frühem Art. 615 Abs. 2 OR, der durch den

erwähnten Bundesratsbeschluss vom 8. Juli 1919 aufge-

hoben worden ist, bedurften Aktienzeichnungen einer

schriftlichen, auf die Statuten Bezug nehmenden Erklä-

rung, wenn sie gültig sein sollten.

Das Bundesgericht

hatte jedoch erkannt, dass die Zeichnung nicht etwa

schlechthin nichtig sei, wenn der Hinweis auf die Sat-

zungen fehlte, sondern dass der Ma,ngel dann als geheilt

zu gelten hatte, wenn der Aktienzeichner durch konklu-

dentes Verhalten zeigte, dass er auf die Geltendmachung

der Formfehlers verzichte (BGE 41 II S. 585 ff.). Derselbe

Grundsatz muss heute hinsichtlich der Formvorschriften

des Art. 617 OR gelten. Das Obergericht hat also mit

Fug bemerkt, dass von einer Ungültigkeit der Aktien-

zeichnung des Beklagten selbst dann nicht die Rede sein

könnte, wenn der Prospektzwang und die Notwendigkeit

der Bezugnahme auf den Prospekt in der Zeichnungs-

erklärung auch für die Simultangründung gelten würden,

denn es ist klar, dass der Beklagte den Fehler allenfalls

ObJigationenrecht. No. 26.

155

genehmigt hätte, indem er sich in den Verwaltungsrat

wählen liess und zwei Jahre lang darin verblieb.

3 ..... .

4. -

(Einzahlung von 20 % vor der Gründungsver-

sammlung.)

5. -

Die restlichen 80,000 Fr. sollen nach der Dar-

stellung des Beklagten durch Dunz in der Weise auf

Rechnung aller Zeichner geleistet worden sein, dass er

der Gesellschaft gleich nach der Gründung Patente um

125,000 Fr. verkauft und die Schuld von 80,000 Fr. mit

dem Kaufpreisguthaben von 125,000 Fr. verrechnet

habe.

Die Vorinstanz ha,t immerhin gefunden, da,ss die Amak

Patente zum Preise von 25,000 Fr. unmittelbar vom

Grafen Cauda erworben habe, sodass die Forderung

Dunz' nicht höher als 100,000 Fr. gewesen sei. Dass

Dunz aber einen Anspruch aus Patentverkäufen in diesem

Betrage gehabt habe, womit er verrechnen kOllilte, ist

wiederum _ eine Frage der Beweiswürdigung, die nicht

in die Kompetenz des Bundesgerichtes fällt; dieses muss

vielmehr im Folgenden davon ausgehen, cla,ss Dunz i1l

der Tat eine &ufpreisforderung in dieser Höhe besass,

und es 'kann auch nicht, so wenig wie das Obergericht,

nachprüfen, ob die Gesellschaft Dunz für seine Sach-

leistungen einen zu hohen Preis einräumte, denn der

Verkauf hat aJs gültig zu gelten, und oh die daIrtaligen

Mitglieder des Verwaltungsra,tes durch Gewährung dieses

Preises ihre Pflicht verletzt und sich vera,ntwortlich ge-

macht haben, fällt überhaupt nicht in den Ra,hmen des

Prozesses.

Dagegen erhebt sich nun die Frage, ob eine solohe

Kompensation überha,upt zulässig sei. Es ist klar, dass

die Verrechnung mit einer solchen Kaufpreisforderung im

Ergebnis auf die Umgehung der Vorschriften des Art.

619 OR über die qualifizierte Gründung hinausläuft.

Allein da der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, diese

sogenannten Nachgründungen den Vorschriften über die

156

Obligationenrecht. N° 26.

App:)rtgrnndung ZU unterwerfen, kann nicht der Richter

dazu schreiten, und es würde diesem auch jeder Anhalts-

punkt fehlen, zu entscheiden, von welchem Zeitpunkt

an die Verrechnung mit der Liberierungspflicht zugelassen

sein sollte. In der Literatur wird denn auch ausdrücklich

bemerkt, dass sich beim Fehlen von Vorschriften über

die Nachgründungen die Kautelen der meisten Gesetze

neuern Datums für Sacheinlagen als ein Schlag in's Wasser

erwiesen hätten (WIELAND, Handelsrecht II S. 69 Note

15), womit auch angedeutet ist, dass es in erster Linie

Sache des Gesetzgebers wäre, hier Vorsorge zu treffen,

ähnlich wie es das deutsche Handelsgesetzbuch in § 207

und 208 getan hat und wie der Entwurf zur Revsion

des Obligationenrechtes, Art. 637 (vgl. Botschaft, BBI

1928 I S. 229) für diesen Fall bei der Simultangründung

zwei Sperrjahre vorsieht.

Dass im vorliegenden Fall

nun der Kaufvertrag mit Dunz noch vor der Eintragung

der Gesellschaft abgeschlossen wurde, macht entgegen

einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (BACHMANN,

Kommentar S. 118, vgl. aber auch die dort zitierte Praxis)

nichts auS, nachdem feststeht, dass jedenfalls die Grün-

dungsversammlung mit der Konstatierung der Zeichnung

und Einzahlung vorangegangen ist. Die Feststellung der

Vorinstanz, dass die Verrechnung auch wirklich erfolgt

sei, ist durch die Kläger als akten widrig angefochten

worden.

Allein auch nach dieser Richtung vermochte

die Klagepartei keine Widersprüche mit bestimmten

Aktenstücken nachzuweisen, sondern nur eine Frage der

Würdigung der Buchexpertise aufzuwerfen, auf welche

des Bundesgericht nicht einzutreten hat. Dass die Ver-

rechnung, welche nach Annahme des Obergerichtes wirk-

lich vorgenommen wurde, auf Rechnung aller Zeichner

erfolgte, kann sodann keinem Zweifel unterliegen, denn es

wäre nicht einzusehen, wieso Dunz gerade mit den noch

ausstehenden 80,000 Fr. verrechnet hätte, wenn er nur

seine eigene Liberierungspflicht im Auge gehabt hätte;

überdies liegt auch in diesem Punkte wieder eine ver-

bindliche Feststellung der kantonalen Instanz vor.

Obligationenrecht. N0 27.

157

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil de~

Obergerichtes des Kantons Luzern vom 13. Januar 1932

wird bestätigt.

27. Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Mai 1932

i. S, Modern Cinema 'l'heater A.-G. gegen Leu & Oie. A. G.

W e c h sei r e c h t, K 0 11 e k t i v voll mac h t.

Einrede des Wechselschuldners, dass sein Akzept nur von einem

kollektiv Zeichnungsberechtigten unterschrieben worden sei.

Erfüllung aller wesentlichen Erfordernisse des gezogenen

Wechsels. Beurteilung der Frage der Vollmacht und ob der

unterzeichnende Kollektivvertreter als falsus procurator Wech.

selschuldner geworden sei nach den Regeln über die Stellver.

tretung. Gesamtvertreter brauchen weder gemeinsam, noch

gleichzeitig zu handeln. Vorgängige Zustimmung des andern

Kollektivoovollmächtigten durch Zustimmung zu dem Ver.

trag, in dem der Wechselschuldner sich zur Ausstellung des

Akzeptes verpflichtet hat.

OR Art. 722, 811, 821, 32 ff., 33 Abs. 3.

A. -

Die Beklagte, Modern Cinema Theater A.-G.,

ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich.

Laut

Eintragung im Handelsregister sind zur Kollektivzeich-

nung je zu zweien befugt der Präsident des Verwaltungs-

rates, Othmar. Gerster, der Vizepräsident und Protokoll-

führer Edwin Scotoni und das Verwaltungsratsmitglied

Ralph Scotoni. .

Durch Vertrag vom 12. Mai 1930 vermietete die Emelka

FiImgesellschaft in Zürich der Beklagten drei Filme. Der

Mietpreis wurde auf 35 % der Bruttoeinnanhmen der

Aufführungen festgesetzt, doch garantierte die Beklagte

für 10,000 Fr. für jeden Film und verpflichtete sich, für

diese Garantiesummen Akzepte zu übergeben ...

In Ausführung dieses Rechtsgeschäftes wurde der

Emelka Filmgesellschaft am 22. Oktober 1930 ein Wechsel

auf 30,000 Fr., fällig am 31. März 1931 übergeben, der mit

folgendem Akzept versehen ist:

« Akzeptiert Modern