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Erbrecht. No 17.
III. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
17. Urteil der Ir. ZivilabteUung vom 18. März 193a
i. S. Kiiller-Keyer und ltonsorten gegen Keyer.
ZGB Art. 620/1 : Kann der Erbe, dem ein Bauerngut zugewiesen
wird, dessen Überlassung schon vor der endgültigen Erb-
schaftsteilung verlangen ? (Erw. I).
ZGB Art. 633: Ausgleichung der Zuwendung der Arbeit des
miindigen Kindes an die Eltern. Begriff des gemeinsamen
Haushaltes. Bemessungsgrundsätze (Erw. 2).
A. -
Der 1874 gehorene Kläger ist einer der acht
noch lebenden Nachkommen des Adelrich Meyer in Ander-
matt, der im Jahre 1924 unter Hinterlassung einer Erb-
schaft von 4-500,000 Fr. verstorben ist. Seit 1891 widmete
sich der Kläger der Führung des väterlichen Landwirt-
schafts- und Fuhrhaltereigewerbes, während der Vater
sich mehr und mehr auf die Führung seine~ Hotels zu den
3 Königen beschränkte. Als der Kläger etwa 10 Jahre
später heiratete, führte er mit Frau und (3) Kindern in
einem dem Vater gehörenden Hause Friedheim Haushalt,
dessen Kosten auch während langer Militärdienste des
Klägers in den Jahren 1914 H. vom Vater bestritten
wurden, der jeweilen gelegentlich auch Lebensmittel in
natura lieferte. Von 1920 an führte der Kläger das Gewerbe
auf eigene Rechnung weiter. Beim Tode des Vaters fand
sich ein Testament vor, worin das Haus Friedheim dem
Kläger zum voraus vermacht wurde. Darüber hinaus
beanspruchte der Kläger gestützt auf Art. 620 f. ZGB die
Zuweisung der Matte Reussen mit Stall und der Matte
Stalden mit Botenstall zum Ertragswert. Der nach § 13
des EG zum ZGB für den Kanton Uri hiefür zuständige
Gemeinderat von Andermatt entsprach diesem Begehren,
und der Ertragswert wurde auf 12,400 Fr. bezw. 6100 Fr.
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geschätzt. Die gegen die Zuweisung beim Regierungsrat
und schliesslich beim Bundesgericht geführte (staats-
rechtliche) Beschwerde wurde abgewiesen.
Die hierauf
gestützte Anmeldung der Eigentumsübertragung an den
Kläger seitens des Gemeinderates und des Klägers selbßt
wurde am 30. Dezember 1926 vom schweizerischen Justiz-
und Polizeidepartement als Oberaufsichtsbehörde über das
Grundbuch abgewiesen wegen Fehlens schriftlicher Zu-
stimmungserklärungen sämtlicher Erben, eines schrift-
lichen Teilungsvertrages oder eines diese ersetzenden
rechtskräftigen Urteils.
B. -
Mit der vorliegenden, durch Provokation des
Erbschaftsverwalters veranlassten Klage gegen vier wider-
sprechende Geschwister verlangt der Kläger (soweit noch
streitig) :
1. Die B.eklagten haben die Zuteilung der Liegen-
schaften « Stalden » Wiesland und Stall H. B. 129 und 404,
« Riessen)) Wiesland mit Stall H. B. 328 und 325 in Ander-
matt nebst zugehörendem Inventar zum Ertragswert laut
Schätzung anzuerkennen, und es sei das Grundbuchamt
Uri gerichtlich anzuweisen, demgemäss die Übertragung
dieser Grundstücke auf den Kläger vorzunehmen.
2. Die Beklagten haben den Anspruch des Klägers
für langjährige persönliche Dienste und Arbeit im väter-
lichen Geschäft pro 1891/1920, total 24,000 Fr. nebst
5 % Zins seit "14. August 1924 (Todestag) anzuerkennen.
C. -
Das Landgericht Urseren und das Obergericht
Ud, letzteres am 11./12. November 1931, haben erkannt:
1 a) Die Beklagten haben die Zuteilung der Liegen-
schaften « Stalden Wiesland mit Stall » H. B. 129 und 404
und « Reussen Wiesland mit Stall) H. B. 328 und 325
Andermatt ... nebst. zugehörigem Inventar zum Ertrags-
werte lt. Schätzung unter ausdrücklichem Vorbehalt der
Rechte der Miterben aus Art. 619 ZGB anzuerkennen.
Das Grundbuchamt Uri wird angewiesen, die Übertra-
gung dieser Grundstücke auf Edwin Meyer in diesem
Sinne im Grundbuche vorzunehmen.
HO
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1 c) Der Anspruch des Klägers für langjährige persön-
liche Dienste und Arbeiten im väterlichen Geschäft wird
auf 19,200 Fr. ohne Zins berechtigung festgesetzt.
D. -
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die
Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen :
« Es seien die Rechtsbegehren des Klägers bezw. die
Erkenntnisse des obergerichtlichen Urteils:
1. sub ZUf. llit. a, Alinea 2, wonach das Grundbuchamt
Uri angewiesen werden soll, die Übertragung der unter
lit.a angeführten Grundstücke im Grundbuch vorzuneh-
men, abzuweisen, eventuell, weil verfrüht abzuweisen,
bezw. aufzuheben;
2. sub Ziff. I lit. c, wonach der Anspruch des Klägers
für persönliche Dienstleistungen und Arbeiten im väter-
lichen Geschäft auf 19.,200 Fr. festgesetzt wird, abzu-
weisen, eventuell sei die Ausgleichssumme angemessen zu
reduzieren.)}
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die von der Vorinstanz ausgespro,?hene Ermäch-
tigung des Grundbuchamtes zur Eintragung des Klägers
als Eigentümers der Liegenschaften, deren Zuweisung zum
Ertragswert er nach dem Entscheid der zuständigen
Behörde beanspruchen kann, erweckt keine Bedenken.
Wie das BundesgericM bereits vor Jahren festgestellt hat,
ist die Erbschaftsteilung schon längst verlangt, und
zudem ist sie (durch Teilung des Mobiliars und von Bargeld)
bereits teilweise vollzogen worden. Unter diesen Um-
ständen kann dem Kläger die sofortige Überlassung der
Liegenschaften -
vor der endgültigen Teilung der ganzen
Erbschaft -
nicht verweigert werden. Angesichts der
Grösse der Erbschaft ist ja nicht zu befürchten, dass sich
nachttäglich bei der endgültigen Teilung herausstellen
könnte, der Kläger habe durch die Zuteilung der Liegen-
schaften mehr als seinen Erbteil erhalten, so dass er
rückleistungspflichtig würde, ohne dass hiefür ein gesetz-
liches Pfandrecht hätte rechtzeitig eingetragen werden
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können, dessen genaue Bezifferung vor der endgültigen
Teilung nicht wohl möglich sein wird. Daraus, dass der
Charakter und Wert der streitigen Liegenschaften seit dem
Zuweisungsentscheide der zuständigen Behörde eine Än-
derung erfahren haben mag, können die Beklagten nichts
herleiten. Ist zwar für die Anrechnung grundsätzlich der
Wert im Zeitpunkte der Teilung massgebend, so kann
solchen Erben, welche zur sofortigen Teilung der teilungs-
reifen Erbschaftswerte nicht Hand bieten, nicht zugestan-
den werden, dass sie aus der ungerechtfertigten Hinaus-
schiebung der Teilung einen Vorteil ziehen. Den Beklagten
stund aber nach dem Gesagten kein Grund mehr zur Seite,
die zur Eigentumsübertragung an den Kläger erforderlichen
Formalitäten nicht zu erfüllen, sobald der Zuweisungs-
entscheid der zuständigen Behörde rechtskräftig war.
Indessen hängt die Eintragung des Klägers als Eigen-
tümers noch davon ab, dass er gleichzeitig das Gewinn-
anteilsrecht der Miterben vormerken lässt, wie die Vor-
instanz zutreffend entschieden hat.
2. -
Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die Beur-
teilung des Ausgleichungsanspruches des Klägers für die
Zuwendung seiner Arbeit im gegenwärtigen Stadium der
Erbschaftsteilung vor deren endgültigem Abschlusse (vgl.
BGE 52 II S. 342; 57 II S. 148). Diese Arbeit ist dem
Vermögen des. Vaters zu Nutzen gekommen und daher
aus dessen Erbschaft auszugleichen; darauf kommt nichts
an, dass die Mutter noch lebt. Im Verhältnis zur ganzen
Erbschaft ist der streitige Ausgleichungsanspruch so klein,
dass es für dessen Bemessung keinen wesentliclien Unter-
schied ausmacht, dass ein anderer Ausgleichungsanspruch
im Kapitalbetrage von 50,000 Fr. noch streitig sein soll.
Eine Ausgleichung gemäss Art. 633 ZGB können nur
{(mündige Kinder, die ihren Eltern in gemeinsamem
Haushalt ihre Arbeit ... zugewendet haben », beanspruchen.
Dabei muss aber dem Begriff des gemeinsamen Haushaltes
eine ausdehnende Auslegung' gegeben werden, ansonst
offenbare Unbilligkeiten nicht vermieden werden könnten.
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Dies wird gerade durch den vorliegenden Fall dargetan,
wo nicht einzusehen ist, warum der Kläger für die Zeit
seit seiner Verheiratung nicht ebensowohl sollte eine Ver-
gütung beanspruchen können wie für die vorangegangene
Zeit während der er im Haushalte der Eltern gelebt
hab~n wird. In diesem weiteren Sinne darf auoh bei
vollständiger Trennung der Wohnräume und des Tisches
von gemeinsamem Haushalte gesprochen werden, wenn
die Eltern die Bedürfnisse des Haushaltes des Kindes
ebenso bestreiten wie diejenigen ihres eigenen Haushaltes,
das Kind also in der Ausgestaltung seines Haushaltes nicht
nach Massgabe eigener Barmittel frei, sondern von den
Eltern abhängig ist. So verhielt es sich aber hier, wo der
Erblasser dem Kläger nicht die für die Bedürfnisse des
Haushaltes seiner Familie erforderlichen Geldmittel zur
Verfügung stellte, auS denen der Kläger hätte für die
nötige Wohnung sorgen und die nötigen Lebensmittel
i. w. S. anschaffen, bezw. hiefür seiner Frau das nötige
Haushaltungsgeld geben können, sondern wo der Vater
selbst dem Sohne die Wohnung für seine Familie anwies
und deren übrige Lebensbedürfnisse mindestens teilweise
durch Naturalleistungen deckte. Dass die Leistungen des
Vaters nicht zur Bestreitung .sämtlicher HaushlJ.ltungs-
kosten ausgereicht haben sollen, sondern dafür auch noch
Vermögen der Frau des Klägers habe aufgeopfert werden
müssen, ändert nichts hieran und ist nicht anders zu
beurteilen als Zuschüsse, welche bisweilen Ehefrauen aus
ihrem Sondergut über die nach Art. 246 ZGB geschuldeten
Beiträge hinaus an die Haushaltungskasse machen, um
sich nicht mit dem Ehemanne über die Höhe des Haus-
haltungsgeldes oder wegen
einlaufender Rechnungen
herumstreiten zu müssen.'
.
An die Vergütung, welche der Kläger für seine Arbeit
zu beanspruchen hat, braucht er sich die ihm vorausver-
machten Liegenschaften nicht anrechnen zu lassen, weil
der Vater nichts derartiges bestimmt hat. Dagegen darf
bei der Bemessung der Vergütung einigermassen berück-
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sichtigt werden, dass der Kläger durch jenes Vermächtnis
sowie durch die Übernahme weiterer Erbliegenschaften
zum Ertragswerte schon mehr aus der Erbschaft des
Vaters erhält als seine Geschwister. Aber auch dann
erscheint die von der Vorinstanz,zugesprochene Ausglei-
chungssumme von 19,200 Fr. nicht zu hoch. Während
den 20 Jahren seit der Mündigkeit des Klägers bis zum
Weltkriege haben die Geschäfte des Vaters derart prospe-
riert, dass eine über die dringendsten Lebensbedürfnisse
zunächst des Klägers allein, hernach auch seiner Familie
hinausgehende Vergütung von jährlich einigen Hundert
Franken nur billig gewesen wäre. Durch zinstragende
Anlage während der langen Zwischenzeit hätte sich das
Kapital mehr als verdoppeln lassen. Selbst wenn also die
Zeit seit 1914 gänzlich ausser Acht gelassen wird, so lässt
sich der von der Vorinstanz ausgeworfene Betrag recht-
fertigen, der nioht einmal 1/20 der Erbschaft ausmacht.
Mag in diesen letzten ~Tahren die Arbeit des Klägers auch
bedeutend weniger wertvoll für den Vater gewesen sein,
weil der Kläger ihr oft durch Militärdienst entzogen und
zudem der Gewerbebetrieb des Vaters eingeschränkt
wurde, so lässt sich doch kein zureichender Grund finden,
um den Kläger zu einer Rückerstattung der seitherigen
Leistungen des Vaters in den Haushalt zu verpflichten,
nachdem die Erwerbs- und Hauswirtschaft in gleicher
Weise wie vorher fortgeführt worden ist.
Ob der Kläger für die Benützung von Liegenschaften
des Vaters seit der Aufhebung der gemeinsamen Wirt-
schaft im J~hre 1920 Ersatz schulde, ist eine Frage für
sich, die mit seinen Ausgleichungsansprüchen für seine
frühere Arbeit in keinem Zusammenhange steht und durch
das gegenwärtige Urteil nicht berührt wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Uri vom 11./12. November
1931 bestätigt.
AB 58 II -
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