opencaselaw.ch

58_II_108

BGE 58 II 108

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

108

Erbrecht. No 17.

III. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

17. Urteil der Ir. ZivilabteUung vom 18. März 193a

i. S. Kiiller-Keyer und ltonsorten gegen Keyer.

ZGB Art. 620/1 : Kann der Erbe, dem ein Bauerngut zugewiesen

wird, dessen Überlassung schon vor der endgültigen Erb-

schaftsteilung verlangen ? (Erw. I).

ZGB Art. 633: Ausgleichung der Zuwendung der Arbeit des

miindigen Kindes an die Eltern. Begriff des gemeinsamen

Haushaltes. Bemessungsgrundsätze (Erw. 2).

A. -

Der 1874 gehorene Kläger ist einer der acht

noch lebenden Nachkommen des Adelrich Meyer in Ander-

matt, der im Jahre 1924 unter Hinterlassung einer Erb-

schaft von 4-500,000 Fr. verstorben ist. Seit 1891 widmete

sich der Kläger der Führung des väterlichen Landwirt-

schafts- und Fuhrhaltereigewerbes, während der Vater

sich mehr und mehr auf die Führung seine~ Hotels zu den

3 Königen beschränkte. Als der Kläger etwa 10 Jahre

später heiratete, führte er mit Frau und (3) Kindern in

einem dem Vater gehörenden Hause Friedheim Haushalt,

dessen Kosten auch während langer Militärdienste des

Klägers in den Jahren 1914 H. vom Vater bestritten

wurden, der jeweilen gelegentlich auch Lebensmittel in

natura lieferte. Von 1920 an führte der Kläger das Gewerbe

auf eigene Rechnung weiter. Beim Tode des Vaters fand

sich ein Testament vor, worin das Haus Friedheim dem

Kläger zum voraus vermacht wurde. Darüber hinaus

beanspruchte der Kläger gestützt auf Art. 620 f. ZGB die

Zuweisung der Matte Reussen mit Stall und der Matte

Stalden mit Botenstall zum Ertragswert. Der nach § 13

des EG zum ZGB für den Kanton Uri hiefür zuständige

Gemeinderat von Andermatt entsprach diesem Begehren,

und der Ertragswert wurde auf 12,400 Fr. bezw. 6100 Fr.

Erbrecht. No 17.

109

geschätzt. Die gegen die Zuweisung beim Regierungsrat

und schliesslich beim Bundesgericht geführte (staats-

rechtliche) Beschwerde wurde abgewiesen.

Die hierauf

gestützte Anmeldung der Eigentumsübertragung an den

Kläger seitens des Gemeinderates und des Klägers selbßt

wurde am 30. Dezember 1926 vom schweizerischen Justiz-

und Polizeidepartement als Oberaufsichtsbehörde über das

Grundbuch abgewiesen wegen Fehlens schriftlicher Zu-

stimmungserklärungen sämtlicher Erben, eines schrift-

lichen Teilungsvertrages oder eines diese ersetzenden

rechtskräftigen Urteils.

B. -

Mit der vorliegenden, durch Provokation des

Erbschaftsverwalters veranlassten Klage gegen vier wider-

sprechende Geschwister verlangt der Kläger (soweit noch

streitig) :

1. Die B.eklagten haben die Zuteilung der Liegen-

schaften « Stalden » Wiesland und Stall H. B. 129 und 404,

« Riessen)) Wiesland mit Stall H. B. 328 und 325 in Ander-

matt nebst zugehörendem Inventar zum Ertragswert laut

Schätzung anzuerkennen, und es sei das Grundbuchamt

Uri gerichtlich anzuweisen, demgemäss die Übertragung

dieser Grundstücke auf den Kläger vorzunehmen.

2. Die Beklagten haben den Anspruch des Klägers

für langjährige persönliche Dienste und Arbeit im väter-

lichen Geschäft pro 1891/1920, total 24,000 Fr. nebst

5 % Zins seit "14. August 1924 (Todestag) anzuerkennen.

C. -

Das Landgericht Urseren und das Obergericht

Ud, letzteres am 11./12. November 1931, haben erkannt:

1 a) Die Beklagten haben die Zuteilung der Liegen-

schaften « Stalden Wiesland mit Stall » H. B. 129 und 404

und « Reussen Wiesland mit Stall) H. B. 328 und 325

Andermatt ... nebst. zugehörigem Inventar zum Ertrags-

werte lt. Schätzung unter ausdrücklichem Vorbehalt der

Rechte der Miterben aus Art. 619 ZGB anzuerkennen.

Das Grundbuchamt Uri wird angewiesen, die Übertra-

gung dieser Grundstücke auf Edwin Meyer in diesem

Sinne im Grundbuche vorzunehmen.

HO

Erbrecht. N° 17.

1 c) Der Anspruch des Klägers für langjährige persön-

liche Dienste und Arbeiten im väterlichen Geschäft wird

auf 19,200 Fr. ohne Zins berechtigung festgesetzt.

D. -

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die

Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen :

« Es seien die Rechtsbegehren des Klägers bezw. die

Erkenntnisse des obergerichtlichen Urteils:

1. sub ZUf. llit. a, Alinea 2, wonach das Grundbuchamt

Uri angewiesen werden soll, die Übertragung der unter

lit.a angeführten Grundstücke im Grundbuch vorzuneh-

men, abzuweisen, eventuell, weil verfrüht abzuweisen,

bezw. aufzuheben;

2. sub Ziff. I lit. c, wonach der Anspruch des Klägers

für persönliche Dienstleistungen und Arbeiten im väter-

lichen Geschäft auf 19.,200 Fr. festgesetzt wird, abzu-

weisen, eventuell sei die Ausgleichssumme angemessen zu

reduzieren.)}

Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die von der Vorinstanz ausgespro,?hene Ermäch-

tigung des Grundbuchamtes zur Eintragung des Klägers

als Eigentümers der Liegenschaften, deren Zuweisung zum

Ertragswert er nach dem Entscheid der zuständigen

Behörde beanspruchen kann, erweckt keine Bedenken.

Wie das BundesgericM bereits vor Jahren festgestellt hat,

ist die Erbschaftsteilung schon längst verlangt, und

zudem ist sie (durch Teilung des Mobiliars und von Bargeld)

bereits teilweise vollzogen worden. Unter diesen Um-

ständen kann dem Kläger die sofortige Überlassung der

Liegenschaften -

vor der endgültigen Teilung der ganzen

Erbschaft -

nicht verweigert werden. Angesichts der

Grösse der Erbschaft ist ja nicht zu befürchten, dass sich

nachttäglich bei der endgültigen Teilung herausstellen

könnte, der Kläger habe durch die Zuteilung der Liegen-

schaften mehr als seinen Erbteil erhalten, so dass er

rückleistungspflichtig würde, ohne dass hiefür ein gesetz-

liches Pfandrecht hätte rechtzeitig eingetragen werden

Erbrecht. N° 17.

111

können, dessen genaue Bezifferung vor der endgültigen

Teilung nicht wohl möglich sein wird. Daraus, dass der

Charakter und Wert der streitigen Liegenschaften seit dem

Zuweisungsentscheide der zuständigen Behörde eine Än-

derung erfahren haben mag, können die Beklagten nichts

herleiten. Ist zwar für die Anrechnung grundsätzlich der

Wert im Zeitpunkte der Teilung massgebend, so kann

solchen Erben, welche zur sofortigen Teilung der teilungs-

reifen Erbschaftswerte nicht Hand bieten, nicht zugestan-

den werden, dass sie aus der ungerechtfertigten Hinaus-

schiebung der Teilung einen Vorteil ziehen. Den Beklagten

stund aber nach dem Gesagten kein Grund mehr zur Seite,

die zur Eigentumsübertragung an den Kläger erforderlichen

Formalitäten nicht zu erfüllen, sobald der Zuweisungs-

entscheid der zuständigen Behörde rechtskräftig war.

Indessen hängt die Eintragung des Klägers als Eigen-

tümers noch davon ab, dass er gleichzeitig das Gewinn-

anteilsrecht der Miterben vormerken lässt, wie die Vor-

instanz zutreffend entschieden hat.

2. -

Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die Beur-

teilung des Ausgleichungsanspruches des Klägers für die

Zuwendung seiner Arbeit im gegenwärtigen Stadium der

Erbschaftsteilung vor deren endgültigem Abschlusse (vgl.

BGE 52 II S. 342; 57 II S. 148). Diese Arbeit ist dem

Vermögen des. Vaters zu Nutzen gekommen und daher

aus dessen Erbschaft auszugleichen; darauf kommt nichts

an, dass die Mutter noch lebt. Im Verhältnis zur ganzen

Erbschaft ist der streitige Ausgleichungsanspruch so klein,

dass es für dessen Bemessung keinen wesentliclien Unter-

schied ausmacht, dass ein anderer Ausgleichungsanspruch

im Kapitalbetrage von 50,000 Fr. noch streitig sein soll.

Eine Ausgleichung gemäss Art. 633 ZGB können nur

{(mündige Kinder, die ihren Eltern in gemeinsamem

Haushalt ihre Arbeit ... zugewendet haben », beanspruchen.

Dabei muss aber dem Begriff des gemeinsamen Haushaltes

eine ausdehnende Auslegung' gegeben werden, ansonst

offenbare Unbilligkeiten nicht vermieden werden könnten.

112

Erbrecht. N° 17.

Dies wird gerade durch den vorliegenden Fall dargetan,

wo nicht einzusehen ist, warum der Kläger für die Zeit

seit seiner Verheiratung nicht ebensowohl sollte eine Ver-

gütung beanspruchen können wie für die vorangegangene

Zeit während der er im Haushalte der Eltern gelebt

hab~n wird. In diesem weiteren Sinne darf auoh bei

vollständiger Trennung der Wohnräume und des Tisches

von gemeinsamem Haushalte gesprochen werden, wenn

die Eltern die Bedürfnisse des Haushaltes des Kindes

ebenso bestreiten wie diejenigen ihres eigenen Haushaltes,

das Kind also in der Ausgestaltung seines Haushaltes nicht

nach Massgabe eigener Barmittel frei, sondern von den

Eltern abhängig ist. So verhielt es sich aber hier, wo der

Erblasser dem Kläger nicht die für die Bedürfnisse des

Haushaltes seiner Familie erforderlichen Geldmittel zur

Verfügung stellte, auS denen der Kläger hätte für die

nötige Wohnung sorgen und die nötigen Lebensmittel

i. w. S. anschaffen, bezw. hiefür seiner Frau das nötige

Haushaltungsgeld geben können, sondern wo der Vater

selbst dem Sohne die Wohnung für seine Familie anwies

und deren übrige Lebensbedürfnisse mindestens teilweise

durch Naturalleistungen deckte. Dass die Leistungen des

Vaters nicht zur Bestreitung .sämtlicher HaushlJ.ltungs-

kosten ausgereicht haben sollen, sondern dafür auch noch

Vermögen der Frau des Klägers habe aufgeopfert werden

müssen, ändert nichts hieran und ist nicht anders zu

beurteilen als Zuschüsse, welche bisweilen Ehefrauen aus

ihrem Sondergut über die nach Art. 246 ZGB geschuldeten

Beiträge hinaus an die Haushaltungskasse machen, um

sich nicht mit dem Ehemanne über die Höhe des Haus-

haltungsgeldes oder wegen

einlaufender Rechnungen

herumstreiten zu müssen.'

.

An die Vergütung, welche der Kläger für seine Arbeit

zu beanspruchen hat, braucht er sich die ihm vorausver-

machten Liegenschaften nicht anrechnen zu lassen, weil

der Vater nichts derartiges bestimmt hat. Dagegen darf

bei der Bemessung der Vergütung einigermassen berück-

Erbrecht. N' 17.

113

sichtigt werden, dass der Kläger durch jenes Vermächtnis

sowie durch die Übernahme weiterer Erbliegenschaften

zum Ertragswerte schon mehr aus der Erbschaft des

Vaters erhält als seine Geschwister. Aber auch dann

erscheint die von der Vorinstanz,zugesprochene Ausglei-

chungssumme von 19,200 Fr. nicht zu hoch. Während

den 20 Jahren seit der Mündigkeit des Klägers bis zum

Weltkriege haben die Geschäfte des Vaters derart prospe-

riert, dass eine über die dringendsten Lebensbedürfnisse

zunächst des Klägers allein, hernach auch seiner Familie

hinausgehende Vergütung von jährlich einigen Hundert

Franken nur billig gewesen wäre. Durch zinstragende

Anlage während der langen Zwischenzeit hätte sich das

Kapital mehr als verdoppeln lassen. Selbst wenn also die

Zeit seit 1914 gänzlich ausser Acht gelassen wird, so lässt

sich der von der Vorinstanz ausgeworfene Betrag recht-

fertigen, der nioht einmal 1/20 der Erbschaft ausmacht.

Mag in diesen letzten ~Tahren die Arbeit des Klägers auch

bedeutend weniger wertvoll für den Vater gewesen sein,

weil der Kläger ihr oft durch Militärdienst entzogen und

zudem der Gewerbebetrieb des Vaters eingeschränkt

wurde, so lässt sich doch kein zureichender Grund finden,

um den Kläger zu einer Rückerstattung der seitherigen

Leistungen des Vaters in den Haushalt zu verpflichten,

nachdem die Erwerbs- und Hauswirtschaft in gleicher

Weise wie vorher fortgeführt worden ist.

Ob der Kläger für die Benützung von Liegenschaften

des Vaters seit der Aufhebung der gemeinsamen Wirt-

schaft im J~hre 1920 Ersatz schulde, ist eine Frage für

sich, die mit seinen Ausgleichungsansprüchen für seine

frühere Arbeit in keinem Zusammenhange steht und durch

das gegenwärtige Urteil nicht berührt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Uri vom 11./12. November

1931 bestätigt.

AB 58 II -

1932