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58_III_36

BGE 58 III 36

Bundesgericht (BGE) · 1932-02-29 · Deutsch CH
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gehuldbetreibunga. und K<lUKursrechi. ~Q 10.

10. Entscheid. vom 18. März 1932

i. S. Firma Huber & Barbey. Zu lässigkeit der gewölmlichen BetreiblUlg fiir eine Forderung, für welche das Handwerkerpfandreeht erst provisorisch ein- getragen ist. Art. 41 SchKG. La poursuite ordinaire peut etl'O introduite pour une cl'oonce en garantie de laquelle l'hypotheque legale de l'art.isan n'est. encore inscl'ite que provisoirement. Art. 41 LP. L'esecuzione ordinaria puo essere istituita per un credito garantito da un' ipoteca in favore degli imprenditori iscritta solo prov- visorianwnte. Art. 41 IJEF. Am 19. Januar 1932 stellte das Betreibungsamt Basel- Stadt dem Schuldner ~faisenhölder den Zahlungsbefehl No. 83573 (für gewöhnliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs) für zwei Forderungen der Rekurrentin von 3819 Fr. 05 Cts. und 718 Fr. 40 Cts. je nebst Zinsen zu, wogegen der Schuldner Beschwerde führte mit der Be- gründung, die Gläubigerin habe für ihre Forderung ein Hand\verkerpfandrecht eintragen lassen und sei damit voll gedeckt; eventuell komme eine gewöhnliche Betrei- bung nur für einen Betrag von 2463 Fr. 45 G~s. in Betracht. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid vom 29. Februar 1932 teilweise gutgeheissen und die Betreibung für denjenigen Teil, der den Betrag von 2463 Fr. 45 Cts. überstieg, aufgehoben. Sie führt im Wesentlichen aus, Art. 41 SchKG wolle verhindern, dass ein Gläubiger eine doppelte Deckung erhalte, was der Fall wäre, wenn er, obwohl ihm zu seiner Sicherung bereits bestimmte Vermögensgegenstände des Schuldners ver- haftet seien, noch vor Realisierung dieser Werte die Exe- kution in das übrige Vermögen des Schuldners verlangen könnte. Allerdings könne der Gläubiger auf Grund des bloss provisorischen Eintrages eines Handwerkerpfand- rechtes keine Grundpfandbetreibung anheben ; erfahrungs- gemäss führe aber das einmal bewilligte provisorische Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. Ne Iv. 37 Pfandrecht in den meisten Fällen zu einem definitiven. Infolgedessen sei die Einleitung der gewöhnlichen Be- treibung für eine Forderung, für welche ein provisorischer Eintrag bestehe, mit Art. 41 SchKG nicht vereinbar. I~ vo~liegenden Fall sei von der betriebenen Forderung em TeIlbetrag yon 2074 Fr. pfandgesichert. Diesen Entscheid zog die Rekurrentin rechtzeitig an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Schuldbetl',- u. Konlv"Ur8kam-mer zieht in Erwägung: Art. 41 SchKG ist eine Sondervorschrift. welche unter bestimmten Voraussetzungen das gewöhnliche Betreibungs- verfahren ausschliesst ; als solche ist sie allgemeiner Regel zufolge keiner ausdehnenden Auslegung zugänglich, d. h. eine Betreibung auf Pfandverwertung kommt nur für pfandgesicherte Forderungen in Frage. Fehlt es am Bestand eines Pfandrechtes, so ist auch dann der gewöhn- liche Betreibungsweg zu beschreiten, wenn gewisse Sicher- heiten zu Gunsten des Gläubigers bestehen, die aber nicht als Pfandrecht gelten können, obwohl der Schuldner über die betreffenden Vermögensbestandteile nicht mehr frei verfügen kann, wie z. B. im Fall der gerichtlichen Hinter- legung der streitigen Summe. Mit einem solchen Fall hat man es auch bei einem bloss provisorischen Eintrag eines Handwerkerpfandrechtes zu tun. Auch die Vorinstanz anerkennt, dass das gesetzliche Grundpfandrecht erst durch den definitiven Eintrag entsteht, und dass der Gläubiger infolgedessen vor dem Eintritt des Definitivums nicht auf Pfandverwertung betreiben kann. Ihm auch noch die Einleitung einer gewöhnlichen Betreibung zu verwehren, dafür bietet das SchKG keine Handhabe; die eine oder die andere Betl'eibungsart muss ihm offen stehen. Man kann dem Gläubiger nicht zumuten, auf die Gefaht, hin, dass sein Pfandrechtsanspruch letzten Endes ver- neint wird, untätig zuzusehen, wie die übrigen Aktiven seines Schuldners von andern Gläubigern gepfändet und

38 Schuldbetreibungs< und Konkursrecht. N° 11. verwertet werden. Demgegenüber vermag der Einwand nicht aufzukommen, dass der Gläubiger, wenn nach vor- genommener Pfändung auch noch das Handwerkerpfand- recht zur Entstehung gelangt, unter Umständen - keines- wegs in jedem Fall - doppelte Sicherheit erhält. Demnach erkennt die Schu,ldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochte Ent- scheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.

11. Entscheid vom 19. Mä.rz 1932 i. S. Bürgt Reicht das Konkursmassevermögen nicht zur Deckung sämtlicher l-1 ass e ver bin d I ich k e i t e n aus Pro z e s s- f ü h I' U n g aus, so - liegt dem Konkursbeamten (Kanton) gleichmässige Deckung der Gerichtskosten und Parteient- schädigung (nach Deckung der amtlichen Auslagen, aber vor Deckung der Gebühren) ob, ungeachtet allfälliger Vor- schusszahlungen an den eigenen Anwalt (und das Gericht). Si l'actif est insuffisant pour couvrir la totaliM des dettes occasion- nees a la masse par la conduite d'un proces, il incombe au prepose (sous la responsabiliM du Canton) d'acquitter dans la meme proportion les frais de justice et les depens de la partie adverse (apres payement des frais de l'office, mais avant le payernent des emoluments), et sans tenir compte des verse- ments effectues ou a l'avocat dß la masse, a titre de provision, ou au tribwlal. Se l'attivo non basta per sodd1sfare la totalita dei debiti deri- vanti aHa massa da uull. causa, spettll. all'Ufficill.le (sotto la responsabilita deI Cantone) di pagare, nella stessa proporzione, le spese giudiziarie e le ripetibili della parte avversa (dopo il pagamento delle spese deH'Ufficio, ma prima deI pagamento delle tasse), senza tener conto degli anticipi versati ~ll'avvocato deUa massa 0 al tribunale. A. - Die vom Konkursamte des Kantons Basel-Stadt verwaltete Konkursmasse der A.-G. zum Baum bestand aus einer bis zum vollen Werte mit Hypotheken belasteten Liegenschaft, den infolge Pfändung eingezogenen Miet- zinsen der Liegenschaft von 3258 Fr. 60 C'ts. und einer Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 11. Konkurskostensicherheit von 200 Fr. In der ersten Gläubigerversammlung vom 22. November 1929 wurde das Konkursamt ermächtigt, gegen den in Bern wohnenden früheren einzigen Verwaltungsrat der Gesellschaft Sandro Bürgi einen Prozess aus Organverantwortlichkeit zu führen, worauf es erstmals am 29. Januar und dann wieder am 13. Februar 1930 mit Fürsprecher Dr. Trüssel in Bern durch Schreiben in Verbindung trat, für die es Gebühren von 80 Rappen bezw. 6 Fr. berechnete. Ebenso ermäch- tigte die erste Gläubigerversammlung das Konkursamt zum freihändigen Verkaufe der Liegenschaft gegen Grund- pfandschuldenübernahme, der dann noch vor der auf den

14. Februar einberufenen zweiten Gläubigerversammlung abgeschlossen wurde. An dieser Versammlung nahmen ausser den für den Fall der Erfüllung des Kaufvertrages nicht mehr interessierten Grundpfandgläubigern von den drei Gläubigern fünfter Klasse mit Forderungen von insgesamt rund 52,000 Fr. nur die Staatskasseverwaltung des Kantons Basel-Stadt und i\rchitekt Steuer mit For- derungen von je rund 25,000 Fr. teil. Steuer beantragte die Anspruche gegen Bürgi an die Staatskasseverwaltung abzu- treten, damit sie den Prozess führe; er protestierte dagegen. dass der Prozess auf Kosten der Konkursmasse geführt werde. Die Staatskasseverwaltung stellte den Antrag, der Prozess sei durch die Konkursmasse zu führen. Der Kon- kursbeamte lehnte es ab, den Antrag des Steuer zur Abstimmung zu bringen, da kein Anlass bestehe, auf den von der ersten Gläubigerversammlung einstimmig gefassten Beschluss zurückzukommen, wogegen Steuer wiederum protestierte, ohne jedoch Beschwerde zu führen, worauf er, laut einer Einschaltung im ProtokolL vom Konkursamt verwiesen wurde. In den folgenden drei Monaten wechselte das Konkursamt noch neunmal Korrespondenzen mit Fürsprecher Dr. Trussel, und am 22. Mai 1930 leistete es ihm einen Vorschuss von 1000 Fr. und gleichzeitig auch dem Appellationshof des Kantons Bern als Prozessgericht einen Vorschuss von 500 Fr. Am 26. Februar 1931 wies