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32 Sehuldbett"eibungs. und Konkursrecht, No 1l. disposition qui regit l'insaisissabilite du salaire ne regmse pasies allocations payees en lieu et place en cas de chömage, Si l'on part de ce point de vue, la decision de l'autorite cantonale n 'est pas discutable : elle Re j ustifie sans autre au regard de la jurisprudence rappelee (cf. sp6cialement RO 54 III p. 55). Le recourant oublie, dans ses protesta- tions, que les ressources que lui proeure son allocation de chömage doivent, si insuffisantes qu'elles soient, etre affectees par lui a r accomplissement de tous ses devoirs de famille, y compris ceux envers SOll enfant naturei, et cela alors meme que la quotite de cette allocation a 15M fixee en tenant compte de sa famille legitime. Il ne pretend pas d'ailleurs avoir demande a l'autorite competente de tenir compte de ses obligations envers son enfant illegitime et s'etre heurte a un refus. Peut-etre obtiendra-t-il que l'indemnjte soit majoree a raison du fait qu'il est 1e soutien d'un enfant qui doit etre considere comme de Ba famille, bien qu'il ne fasse pas partie de son menage (cf. la dispo- sition de l'art. 2 al. 3 de l'ordonnance fooerale du 15 femel' 1932). Quant au montant de la retenue. fixe a un minimum, il ne se pose pas de question a ce sujet. La Gkambre des PouTsuites et des Faillites prmwn.ce : Le recours est rejere.
9. Entscheid vom 18. lü1'l 1932
i. S. IL Bessenmiiller Söhne, G. m. b. B. Dem Betriebenen kaml nicht verwehrt werden, die an das Betrei- bungsamt bezahlte Betreibungssumme zur Sicherung seiner betreibungsrechtlichen Rückforderungsldage mit Arrest bele- gen zu lassen. On ne peut interdire au debiteur de sequestrer - en vue d'une action en repetition de l'indu -
111. sommeen poursuite payee par Iui a I'office. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 9. 33 Non si pue. vietare al debitore di sequestrare, allo scopo di garan- tire I'azione per la ripetizione dell'indebito ehe gli compete in virtit dell'art. 86 LEF, Ia somma oggetto dell'esecuzione ehe fu pagata all'ufficio. A. - In der Betreibung der Firma H. Hessenmüller Söhne G. m. b. H. in Ludwigshafen gegen H. Meyers Erben in Rheinfeiden für 1795 Fr. 50 nebst 5 % Zins seit 16. Oktober 1930 leisteten die Betriebenen zunächst Abschlagszahlungen von insgesamt 1100 Fr. und über- gaben sodann am 14. Oktober 1931, um die drohende Verwertung der gepfändeten Liegenschaft abzuwenden, dem Betreibungsamt weitere 700 Fr. Letztere lieferte das Betreibungsamt nicht an H. Hessenmüller Söhne G. m.
b. H. ab, weil sie als Arrestgegenstand in einem Arrest- befehl des Gerichtspräsidiums Rheinfelden genannt wur- den, welchen H. Meyers Erben noch am gleichen Tage für ihren Rückforderungsanspruch gegen H. Hessenmüller Söhne G. m. b. H. erwirkten, den sie daraus herleiten wollen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von H. Hessenmüller Söhne G. m. b. H. in Wahrheit erheblich kleiner sei als die Betreibungssumme. Mit der vorliegenden Beschwerde, soweit noch streitig, verlangt die H. Hessen- müller Söhne G. m. 'b. H. Ablieferung der von H. Meyers Erben geleisteten 700 Fr. B. - Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat am
23. Dezember 1931 die Beschwerde abgewiesen. G. - Diesen Entscheid hat die H. Hessenmüller Söhne G. m. b. H. an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und K01dcurskammer ziehi in Erwägung : Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, H. Meyers Erben haben die Summe von 700 Fr. an das Be- treibungsamt bezahlt (nicht nur bei ihm hinterlegt), aus dem Grunde, dass die Zahlung Voraussetzung der folgenden Arrestierung war, weil nur im Falle der Zahlung (nicht auch im Falle der blossen Hinterlegung) ein arrestierbares
34 Sehnldbetrl}ibungs- uml Konkurere('ht. No 9. Recht der H. Hessenmüller Söhne G. m. b. H. an den bezw. auf die 700 Fr. entstand. Durch diese Zahlung erlosch gemäss Art. l~ Abs. 2 SchKG die Schuld von H. Meyers Erben im entsprechenden Betrag, ohne dass es hiefür der Ablieferung an die betreibende Gläubigerin H. Hessenmüller Söhne G. m. b. H. bedurfte, die insoweit an statt ihrer bisherigen privatrechtlichen Geldforderung an H. Meyers Erben nicht das Eigentum am geleisteten Geld oder Geldersatz (Banknoten), sondern vorderhand nur eine öffentlichrechtliche Forderung gegen das Betrei- bungsamt Rheinfelden bezw. den Kanton Aargau auf Ablieferung des für sie eingezogenen Geldes erhielt. Letztere Forderung könnten allfällig dritte Gläubiger der H. Hessenmüller Söhne G. m. h. H. (auf Grund eines rechtskräftigen Zahlungsbefehles pfänden oder auch ohne solchen Vollstreckungstitel wegen deren Auslandwohn- Bitzes) arrestieren lassen, gleichwie sie deren Forderung gegen H. ~Ieyers Erben hätten (pfänden oder) Hnestieren lassen können, bevor sie infolge der Zahlung an das Betreibungsamt erlosch. Dann geht es aber nicht an, ein solches Recht den betriebenen und bezahlenden Schuldnern H. :lIeyers Erben vorzuenthalten, sofern sie ebenfalls eine Forderung gegen die betreibende Gläubigerin H. Hessenmüller Söhne G. m. b. H. häben bezw. glaubhaft machen können (die ja vielleicht nicht ohne weiteres eine genügende Grundlage für die Aufhebung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG abiugeben vermochte). Und ins- besondere darf keine Ausnahme gemacht werden, wenn der betriebene und bezahJende Schuldner seine Gegen- forderung gerade aus der Zahlung der Betreibungssumme, also als rein betreibungsrechtliche Rückforderung wegen Bezahlung einer Nichtschuld, herleitet. Hat einmal die Arrestbehörde zur Sicherung einer Forderung gegen den betreibenden Gläubiger einen Arrest auf dessen Abliefe- rungsanspruch gegen das Betreibungsamt bewilligt, so kann es dem Betreibungsamte nicht zugestanden werden, die Vollziehung des Arrestes mit Rücksicht auf die beson- Schuldbetreibungs. und !ionk"r>re"ht. No 9. 35 dere Natur der Forderung abzulehnen, für die er bewilligt worden ist, bezw. allfällig ungeachtet der Arrestvollziehung seitens eines andern örtlich zuständigen Betreibungsamtes die Ablieferung der arrestierten Summe doch vorzunehmen. Zahlt der Betriebene an das Betreibungsamt, so hört er damit auf, betriebener Schuldner bezüglich der bezahlten Summe zu sein, und kann daher, insoweit er wegen Bezah- lung einer Nichtschuld eine betreibungsrechtliche Rück- forderung gegen den Betreibenden geltend machen will, vom Betreibungsamt keiner anderen Behandlung unter- worfen werden als irgendwelche andern Gläubiger des Betreibenden, also ebensowenig wie sie von der Arrestie- rung der abzuliefernden Summe ausgeschlossen werden, wenn diese von der Arrestbehörde angeordnet wird. Bei- gefügt werden mag doch, dass die Entstehung des betrei- bungsrechtlichen Rückforderungsanspruches nicht etwa durch die Ablieferung der gezahlten Geldsumme an den betreibenden Gläubiger bedingt ist, und ebensowenig dadurch, dass die ganze Betreibungssumme bezahlt worden sei; vielmehr erscheint die Rückforderungsklage bezüglich des hezahlten Teiles und dessen Arrestierung nicht unver- einbar mit der We~terführung der Betreibung bezüglich des noch nicht bezahlten Teiles der Betreibungssumme. Selbst wenn es übrigens anders wäre, so würde hieraus nur gefolgert werden dürfen, dass der Arrest zu Unrecht von der Arrestbehörde bewilligt worden ist, weil H. Meyers Erben die Glaubhaftmachung einer präsenten Forderung nicht gelungen ist, aber doch nicht ohne weiteres, dass der Arrestbefehl nichtig wäre und vom Betreibungsamt nicht beachtet zu werden brauche. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkul'skwnmer: Der Rekurs wird abgewiesen.