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58_III_171

BGE 58 III 171

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1'10

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 42.

80 stellt die Ware immer noch einen gewissen Vermögens-

wert dar, auf den zu greifen die Gläubiger der Rekurrentin

berechtigt sind, wenn nicht die Übertragung dieser

(vertraglich beschränkten) Eigentumsrechte auf Dritte

durch Bestimmungen des öffentlichen oder des Privat-

rechtes untersagt ist. Ein solches Verbot besteht aber, wie

schon die Vorinstanz angenommen hat, nicht. Dass sich

die Unpfändbarkeit und damit die Unzulässigkeit des

Arrestvollzuges aus dem Betreibungsge;-;etz selbst ergebe,

behauptet auch die Rekurrentin nicht. Sie kann aber auch

nicht als indirekte Folge eines vom Privatrecht verfügten

Ausschlusses der Ware vom rechtsgeschäftlichen Verkehr

hergeleitet werden. Art. 38 des Patentgesetzes, auf den

sich die Rekurrentin beruft, setzt den Patentgegenstand

nicht schlechtweg ausser Verkehr, sondern verbietet

nur seine widerrechtliche, d. h. eine Patentverletzung

involvierende Inverkehrsetzung.

Klar ist dabei von

vornherein,' dass eine Veräusserung der Ware durch das

Betreibungsamt auf dem Weg der Zwangsverwertung der

Rekurrentin nicht als widerrechtliche Handlung angerech-

net werden könnte. Und wenn der Patentschutz, wie die

Rekurrentin ausführt, absolut ist und auch gegenüber den

Behörden wirkt, so will das nur heissen, dass auch das

Betreibungeamt die Patentrechte zu respektieren habe. Es

ist nun durchaus nicht richtig, dass ein schweizerisches

Betreibungsamt, wie die ~kurrentin behaupten lässt,

diese Waren nur unter Verletzung der Lizenz und damit

auch des PatenteS verwerten könnte. Das Gegenteil ergibt

sich schon aus dem Eventualantrag der Rekurrentin, und

neben dem darin angegebenen direkten Verkauf der Ware

in die Lizenzländer kommt, wie die Vorinstanz schon

angenommen hat, auch die Übertragung auf einen hiesigen

Erwerber in Betracht mit der Auflage, die Ware nur in den

Lizenz}ändern in Verkehr· zu bringen. Damit sind die

Rechte des Patentinhabers gewahrt und dem Erwerber

werden auch nicht mehr Rechte übertragen, als dem

Schuldner, der Rekurrentin, zustehen.

Zwangsliquid. u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. No 43.

171

Die Beschwerde gegen den Arrestvoilzug ist daher mit

Recht abgewiesen worden.

2. -

(Abweisung des Eventualantrages im Anschluss

an BGE 43 III 43).

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkur8kammer.-

Der Rekurs wird abgewiesen.

B. ZwangsJiquidation und Sanierung

VOR Eisenbahnunternebmungen.

Liquidation roreae et assainiss emen t dientreprises

de chemins de rer.

URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARR~TS DES SECTIONS CIVILES

43. Auszug a.us dem Beschluss der 11. Zivila.bteilung

vom ~O. Oktober 1932

i. S. Berner Alpenbahn-G"selhcll.lft Bern-Löts.:.hberg-Simplon.

Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobli-

gationen angewendet auf Eisenbahnunternehmungen :

Art. 16 ZUf. 5 : Inwiefern ist die Einstellung der Amortisation

ohne Erstreckung der Amortisationsfrist zulässig !

Art. 16 Ziff. 6 ist anwendbar, auch wenn infolge Nachlassvertrages

bereits eine Stundnng vorausgegangen ist. Für den Endtermin

der Stundung ist der Tag der bundesgerichtlichen Genehmigung

des Gläubigerbeschlusses massgebend.

Vorgehen, wenn von einem und demselben Anleihen der bereits

fällige Teil gestundet, bezüglich des noch nicht· fälligen die

Amortisation geändert werden soll (Art. 4).

Ordonnance sur Ja communaute des crea.nciers dans les emprunts

par obligations (application aux entreprises de chemins de fer).

172

ZW"'Jg~liquid. u. Sanierung,'Oil Eisonbi,bnullterut>lunungen, N° J3.

Art. 16 eh. 5. Jusqu'a quel point la suspension da l'amortissement

ost-elle admissible sans prolongation clu clelai prevu pouy'

l'amortis.<l<'ment ?

.

L'arL 16 eh. 6 est applicahle meme lorsqu'une prolongation dn

terme da remhoursemellt a deja cu lieu par l'effet d'un concor-

.Iat. La dat€' cle l'approbation par Ie Trihunal f&Ieral de Ia

dooision de l'a"sembloo des ereanciers est determinante POlll'

Ia comput.at.ion du delai de prorogation.

Procedure A. suivre pour pouvoir surst-'Oir au remhoUI'sement de

la partie echue et modifier l'amortissement· reiatif 3. la partie

Hall echne cl'nn seul et meme emprnnt. (art. 4).

Ordinanza Bulle comunione dei creditori nei preRtiti per ohli-

gazioni applicat.a aUe im})rese ferroviarie.

Art. 15 cif. 5. In quali condizioni e ammissibile Ia sospensione

dell'ammortamellto sanza proroga dei termine previsto per

l'ammortamellto stesso ?

L'art. 16 cif. 6 e applicabiIc anche quanrlo una proroga dei termine

di rimborso ha gia avuto luogo per effetto d'un concorOOto.

La data d€'ll'omologazione da parte deI Trih. fed. della decisione

dell'assemblea dei creditori ~, determinante per iJ comput.o

deI termine di proroga.

Procedul'a Jler conseguire il rinvio deI pagamento deUa parte

scaduta e per modificare l'ammortamento deHa parte non

'lcaduta flello stesso prestito.

Die auf die Dauer von 80 Jahren (vom 23. Dezember

1891 an) gegründete Berner Alpenbahn-Gesellschaft Bern-

Lötschberg-Simplon ist u.a. Schuldnerin folgender Obli-

gationenanleihen :

4 % Frutigen-Brig I. Hypothek, 4 % MÜllster-Lengnau

1. Hypothek, 4 %-4 % Dampfschiffahrtunternehmung,

4 % Spiez-Frutigen I. Hypothek, von denen kleinere

Beträge infolge planmässiger Auslosung bereits zur Rück-

zahlung fällig sind, sowie 4 % Frutigen-Brig II. Hypothek

und 4% % Scherzligen-Bönigen H. Hypothek.

Im Jahre 1923 schloss die Gesellschaft einen am 11. Juli

vom Bundesgericht bestätigten Nachlassvertrag ab, durch

den die Anleihensbedingungen u.a. wie folgt verändert

wurden (vgl. 49 IH S. 213) :

Die nach den Amortisationsplänen bis dahin auszu-

losenden und nachträglich ausgelosten Obligationen wurden

gegen Erhöhmlg des Zinsfusses auf 5 % his zum zweiten

Zinstermin des .Tahres 1932 gestundet.

Die weitem planmässigen Auslosungen, die fiir ]'rutigen-

Erig I. und H. Hypothek, Münster-Lengnau 1. Hypothek

und Scherzligen-Bönigen H. Hypothek bis 1971, für

Spiez-Frutigen I. Hypothek bis 1959 und für die Dampf-

8chiffahrtsunternehmung bis

1929 vorgesehen waren,

wurden während der nächsten 10 Jahre (also von 1923

bis 1932) unterdrückt illld überhaupt um 10 Jahre, also

zum Teil bis 1981 hinausgeschoben (wobei die bis 1971

beschränkte Dauer der Gesellschaft übersehen wurde).

Für die nächstfolgenden 5 Jahre (bis 1927) wurde d~r

variable Zinsfuss eingefiihrt.

Am 23 Februar 1932 stellte die Gesellschaft das Gesu.ch

um Einberufung von Versammlungen ihrer Anleihensobli-

gationäre (eventuell Eröffnung ßes Nachlassverfahrens)

zur Beschlussfassung über

Verschiebung der Rückzahlung der bereits ausgelosten

Obligationen bis zum zweiten Zinstermin des

Jahre~

1942,

Verschiebung des Beginnes und daher andere Staffelung

der weitern Auslosungen,

Wiedereinführung des vom Betriebsergebnis abhängigen

veränderlichen Zinsfusses für 10 Jahre vom 1. Januar 1932

an unter Vorrang sämtlicher ausgeloster Obligationen vor

sämtlichen nicht fälligen Obligationen und unter Vorrang

der nicht fälligen Obligationen I. Hypotheken (einschliess-

lieh Dampfschiffahrtsunternehmung) vor den nicht fälli-

gen Obligationen 11. Hypotheken

(unbeschadetl der

Zinsengarantie des Kantons Bern für das Anleihen Ii. Hy-

pothek Frutigen-Brig).

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer entsprach

dem Gesuch um Einberufung von Obligationärversamm-

lungen gemäss der Verordnung über die Gläubigergemein-

schaft bei Allleihensobligationen.

Die dem gestellten

Gesuch im wesentlichen entsprechenden Anträge wurden

von den Obligationärversammlungen am 2. Juli 1932

174 Zwangsliquid. u. Sanierung von Eisenbahnuntemehmungen. N° 43.

angenommen und diese Beschlüsse am 20. Oktober 1932

vom Bundesgericht genehmigt.

.A 'U8 den Gründen:

Sämtliche den Obligationären beantragten Sanierungs-

ma.ssregeln fallen unter Art. 16 GGV und konnten daher

durch Zustimmung der Vertreter von mindestens %

des im Umlauf befindlichen Kapitals gültig beschlossen

werden, die für alle Anleihen schon an den Versammlungen

selbst erzielt wurden, und zwar für die Anleihen mit

teilweise ausgelosten Obligationen sowohl für den ausge-

losten als auch den nicht ausgelosten Teil. Dies versteht

sich zunächst von selbst für die Einführung des variabeln

Zinsfusses, weil Ziff. 41. c. die Möglichkeit der Erneuerung,

d. h. der Wiederholung der Umwandlung des festen Zins-

fusses in den variabeln vorsieht. Nicht das gleiche trifft

freilich zu bezüglich der von Ziff. 6 1. c. (in der Fassung

vom 20. September 1920) vorgesehenen «Stundung des

bereits fälligen oder binnen 5 Jahren fällig werdenden

Gesamtbetrages oder binnen gleicher Frist fällig werdender

Teilbeträge eines Anleihens auf höchstens 10 Jahre vom

Tage des Beschlusses der Gläubigergemeinschaft hinweg »,

weshalb eine Wiederholung derselben im Verfahren nach

der GGV ausgeschlossen ist (BGE 57 III S. 217). Allein

deswegen ist doch ein Stundungsbeschluss gemMs Art. 16

Ziff. 6 VVG nicht verbo~n, wenn eine Stundung j n -

f 0 I geN ach las s ver t rag e s vorausgegangen ist,

wie das Bundesgericht bereits i. S. der Elektrischen Bahn

Brunnen-Morschach-Axenstein am 27. Dezember 1928

ausgesprochen hat. Teilbeträge von Anleihen scheinen

nach dem Wortlaut dieser Vorschrift zwar nur gestundet

werden zu können, wenn sie in den nächsten 5 Jahren

fällig werden. Allein abgesehen von dem nicht eindeutigen

Wortlaut ist kein Grund ersichtlich, warum nicht· auch

bereits fällige Teilbeträge eines Anleihens sollten gestundet

werden können, was denn auch nach dem ursprünglichen

Wortlaut nicht ausgeschlossen war

(<< HinauSBchiebung

Zwangs1iquid. u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. No 43.

175

der Rückzahlungstermine für ein bereits fälliges oder

binnen Jahresfrist fällig werdendes Anleihen oder für

Teilbeträge eines solchen auf höchstens 5 Jahre »). Steht

infolge bereits vorgenommener Auslosung oder auf andere

Weise fest, welche einzelnen Obligationäre von der Stun-

dung des Teilbetrages betroffen werden und welche nicht,

was im einen wie im andern Falle zutreffen kann, so werden

dann eben die derart besonders betroffenen Obligationäre

eine besondere Gemeinschaft bilden. Iu diesem Sinne ist

Art. 4 GGV auszulegen, wonach « die zu der Gemeinschaft

gehörenden Gläubiger alle gleichmässig von der Massregel

betroffen werden müssen, es sei denn, dass jeder etwa

ungünstiger behandelte Gläubiger ausdrücklich zustimmt »).

Bliebe doch bei anderer Auslegung die Vorschrift der Ziff. 6

1. c. über die Stundung von Teilbeträgen von Anleihen

toter Buchstabe. Über die weitere Stundung der bereits

seit 10 Jahren oder länger ausgelosten Obligationen waren

daher nur die Inhaber ausgeloster Obligationen berufen,

Beschluss zu fassen; doch konnte sie nicht wie gewünscht

schlechthin bis zum 2. Zinstermin des Jahres 1942 gewährt,

sondern musste sie maximal auf die Zeit von 10 Jahren

seit dem Tage der gerichtlichen Genehmi-

gun g der Obligationärbeschlüsse durch das Bundesgericht

begrenzt werden, welcher Zeitpunkt bei der unter gericht-

licher Mitwirkung stattfindenden Anwendung der GGV

auf Eisenbahnunternehmungen sinngemäss an Stelle des

« Tages des Beschlusses der Gläubigergemeinschaft » tritt,

weil dem Beschlusse erst durch die gerichtliche Genehmi-

gung Wirksamkeit verliehen wird. Dieser Bildung einer

engern Gemeinschaft entspricht es denn auch, dass die

Inhaber nicht ausgeloster Obligationen, die denjenigen

der ausgelosten einen Rangvorzug für den variabeln

Zinsfuss gewähren, ebenfalls zu einer besonderen GemeiB-

schaft zusammengefasst wurden, wie auch zur Beschluss-

fassung über die neuen Amortisationspläne, an denen die

Inhaber der bereits ausgelosten Obligationen in keiner

Weise interessiert sind. Was in dieser letztem Beziehung

beantragt und beschlossen wurde, entspricht zwar nicht

genau dem 'Vorthtute der Ziff. 51. c., welche « Erstreckung

der für ein laufendes Anleihen vorgesehenen Amortisa-

tionsfrist um höchstens 10 Jahre dmch Herabsetzung der

Annuität oder Erhöhung der Zahl der Rückzahlungs-

quoten)} vorsieht. Vorliegend handelt es sich nicht um

eine Verlängenmg der Amortisationsfrist, sondern einer-

seits im Gegenteil um eine Verkürzung auf die ursprünglich

vorgesehene Amortisationsfrist, die wegen der Begrenzung

der Dauer der schuldnerischen Gesellschaft bezw. deren

Konzession richtigerweise nie hätte verlängert werden

sollen, anderseits um eine völlige Unterdrückung der

Amortisationen während der nächsten 10 Jahre. Letzteres

ist, wenigstens bezüglich der in den nächsten 5 Jahren

zu leistenden Abzahlungen, durch Ziff. 6 ausdrücklich

vorgesehen, mit der M:assgabe freilich, dass die derart

gestundeten Abzahlungen spätestens am Ende des zehnten

.Tahres nachgeholt werden müssen. Demgegenüber er-

scheint die Unterdrückung der Amortisationen während

]0 Jahren ohne Erstreckung, ja im Gegenteil in Verbin-

dung mit einer Verkürzung der Amortisationsfrist, in der

Weise, dass die Zahl der Rückzahlungsquoten um 10 Jahre

vermindert bezw. die Annuität entsprechend vergrössert

wird, nicht als ein empfindlicherer Eingriff in die Rechte

der Obligationäre und darf daher ebenfalls als dmchArt.16,

Znf. 5 in Verbindung mit Ziff. 6, GGV gedeckt angesehen

werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass nicht nm

der Schuldner, sondern auch die von seiner Zahlungsfähig-

keit abhängenden Gläubiger ein Interesse daran haben,

dass die versäumten Amortisationen nicht plötzlich alle

auf einmal nahgeholt werden müssen, sondern auf eine

längere Frist verteilt werden können. Das Gesagte gilt

freilich nur für die drei grossen Eisenbahnanleihen Fru-

tigen-Brig I. und H. Hypothek und Münster-Lengnau

I. Hypothek, die abzüglich der bereits ausgelosten Obliga-

tionen zusammen über 92,000,000 Fr. ausmachen, während

es sich für. da.s Anleihen der Dampfschiffahrtsunterneh-

mung einfach um eine nochmalige V 0rlegung der nuch

7 Jahre dauernden Amortisationsfrist von den nächsten

sieben Jahren auf daB 10. bis 16. Jahr handelt, ähnlich

wie sie durch den Nachlassvertrag schon einmal stattge-

funden hat. Allein auch dieser Eingriff ist nicht empfind-

licher, als es z.B. die Verlängerung der ~"'mortisationsfrist

auf ein mehrfaches in Verbindung mit der Stundung der

in den nächsten 5 Jahren auszulosenden derart reduzierten

Beträge auf 10 Jahre hinaus wäre, welche lVIassregel dmch

Ziff. 5 und 6 1. c. olme weiteres gedeckt würde. Dazu

kommt, dass das Anleihen der Dampfschiffahrtsunterneh-

mung, dessen noch nicht ausgeloste Obligationen nicht

einmal den 250. Teil der erwähnten grossen Eisenbahll-

anleihen ausmachen, füglich auch in dieser Beziehung in

den hauptsächlich auf die letztem zugeschnittenen Sa-

nierungsplan einbezogen werden darf, da es im übrigen

aus der Gleichstellung mit den Eisenbahnobligationen

I. Ranges ja nur profitiert und zwar in sehr erheblichem

Umfange. Daraus erklärt sich wohl auch das Fehlen jeg-

licher Einsprache von dieser Seite, Watl umsoeher gestattet,

den Sanierungsplan auch in diesem Punkte zu genehmigen.

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