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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 42.
80 stellt die Ware immer noch einen gewissen Vermögens-
wert dar, auf den zu greifen die Gläubiger der Rekurrentin
berechtigt sind, wenn nicht die Übertragung dieser
(vertraglich beschränkten) Eigentumsrechte auf Dritte
durch Bestimmungen des öffentlichen oder des Privat-
rechtes untersagt ist. Ein solches Verbot besteht aber, wie
schon die Vorinstanz angenommen hat, nicht. Dass sich
die Unpfändbarkeit und damit die Unzulässigkeit des
Arrestvollzuges aus dem Betreibungsge;-;etz selbst ergebe,
behauptet auch die Rekurrentin nicht. Sie kann aber auch
nicht als indirekte Folge eines vom Privatrecht verfügten
Ausschlusses der Ware vom rechtsgeschäftlichen Verkehr
hergeleitet werden. Art. 38 des Patentgesetzes, auf den
sich die Rekurrentin beruft, setzt den Patentgegenstand
nicht schlechtweg ausser Verkehr, sondern verbietet
nur seine widerrechtliche, d. h. eine Patentverletzung
involvierende Inverkehrsetzung.
Klar ist dabei von
vornherein,' dass eine Veräusserung der Ware durch das
Betreibungsamt auf dem Weg der Zwangsverwertung der
Rekurrentin nicht als widerrechtliche Handlung angerech-
net werden könnte. Und wenn der Patentschutz, wie die
Rekurrentin ausführt, absolut ist und auch gegenüber den
Behörden wirkt, so will das nur heissen, dass auch das
Betreibungeamt die Patentrechte zu respektieren habe. Es
ist nun durchaus nicht richtig, dass ein schweizerisches
Betreibungsamt, wie die ~kurrentin behaupten lässt,
diese Waren nur unter Verletzung der Lizenz und damit
auch des PatenteS verwerten könnte. Das Gegenteil ergibt
sich schon aus dem Eventualantrag der Rekurrentin, und
neben dem darin angegebenen direkten Verkauf der Ware
in die Lizenzländer kommt, wie die Vorinstanz schon
angenommen hat, auch die Übertragung auf einen hiesigen
Erwerber in Betracht mit der Auflage, die Ware nur in den
Lizenz}ändern in Verkehr· zu bringen. Damit sind die
Rechte des Patentinhabers gewahrt und dem Erwerber
werden auch nicht mehr Rechte übertragen, als dem
Schuldner, der Rekurrentin, zustehen.
Zwangsliquid. u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. No 43.
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Die Beschwerde gegen den Arrestvoilzug ist daher mit
Recht abgewiesen worden.
2. -
(Abweisung des Eventualantrages im Anschluss
an BGE 43 III 43).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkur8kammer.-
Der Rekurs wird abgewiesen.
B. ZwangsJiquidation und Sanierung
VOR Eisenbahnunternebmungen.
Liquidation roreae et assainiss emen t dientreprises
de chemins de rer.
URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR~TS DES SECTIONS CIVILES
43. Auszug a.us dem Beschluss der 11. Zivila.bteilung
vom ~O. Oktober 1932
i. S. Berner Alpenbahn-G"selhcll.lft Bern-Löts.:.hberg-Simplon.
Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobli-
gationen angewendet auf Eisenbahnunternehmungen :
Art. 16 ZUf. 5 : Inwiefern ist die Einstellung der Amortisation
ohne Erstreckung der Amortisationsfrist zulässig !
Art. 16 Ziff. 6 ist anwendbar, auch wenn infolge Nachlassvertrages
bereits eine Stundnng vorausgegangen ist. Für den Endtermin
der Stundung ist der Tag der bundesgerichtlichen Genehmigung
des Gläubigerbeschlusses massgebend.
Vorgehen, wenn von einem und demselben Anleihen der bereits
fällige Teil gestundet, bezüglich des noch nicht· fälligen die
Amortisation geändert werden soll (Art. 4).
Ordonnance sur Ja communaute des crea.nciers dans les emprunts
par obligations (application aux entreprises de chemins de fer).
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ZW"'Jg~liquid. u. Sanierung,'Oil Eisonbi,bnullterut>lunungen, N° J3.
Art. 16 eh. 5. Jusqu'a quel point la suspension da l'amortissement
ost-elle admissible sans prolongation clu clelai prevu pouy'
l'amortis.<l<'ment ?
.
L'arL 16 eh. 6 est applicahle meme lorsqu'une prolongation dn
terme da remhoursemellt a deja cu lieu par l'effet d'un concor-
.Iat. La dat€' cle l'approbation par Ie Trihunal f&Ieral de Ia
dooision de l'a"sembloo des ereanciers est determinante POlll'
Ia comput.at.ion du delai de prorogation.
Procedure A. suivre pour pouvoir surst-'Oir au remhoUI'sement de
la partie echue et modifier l'amortissement· reiatif 3. la partie
Hall echne cl'nn seul et meme emprnnt. (art. 4).
Ordinanza Bulle comunione dei creditori nei preRtiti per ohli-
gazioni applicat.a aUe im})rese ferroviarie.
Art. 15 cif. 5. In quali condizioni e ammissibile Ia sospensione
dell'ammortamellto sanza proroga dei termine previsto per
l'ammortamellto stesso ?
L'art. 16 cif. 6 e applicabiIc anche quanrlo una proroga dei termine
di rimborso ha gia avuto luogo per effetto d'un concorOOto.
La data d€'ll'omologazione da parte deI Trih. fed. della decisione
dell'assemblea dei creditori ~, determinante per iJ comput.o
deI termine di proroga.
Procedul'a Jler conseguire il rinvio deI pagamento deUa parte
scaduta e per modificare l'ammortamento deHa parte non
'lcaduta flello stesso prestito.
Die auf die Dauer von 80 Jahren (vom 23. Dezember
1891 an) gegründete Berner Alpenbahn-Gesellschaft Bern-
Lötschberg-Simplon ist u.a. Schuldnerin folgender Obli-
gationenanleihen :
4 % Frutigen-Brig I. Hypothek, 4 % MÜllster-Lengnau
1. Hypothek, 4 %-4 % Dampfschiffahrtunternehmung,
4 % Spiez-Frutigen I. Hypothek, von denen kleinere
Beträge infolge planmässiger Auslosung bereits zur Rück-
zahlung fällig sind, sowie 4 % Frutigen-Brig II. Hypothek
und 4% % Scherzligen-Bönigen H. Hypothek.
Im Jahre 1923 schloss die Gesellschaft einen am 11. Juli
vom Bundesgericht bestätigten Nachlassvertrag ab, durch
den die Anleihensbedingungen u.a. wie folgt verändert
wurden (vgl. 49 IH S. 213) :
Die nach den Amortisationsplänen bis dahin auszu-
losenden und nachträglich ausgelosten Obligationen wurden
gegen Erhöhmlg des Zinsfusses auf 5 % his zum zweiten
Zinstermin des .Tahres 1932 gestundet.
Die weitem planmässigen Auslosungen, die fiir ]'rutigen-
Erig I. und H. Hypothek, Münster-Lengnau 1. Hypothek
und Scherzligen-Bönigen H. Hypothek bis 1971, für
Spiez-Frutigen I. Hypothek bis 1959 und für die Dampf-
8chiffahrtsunternehmung bis
1929 vorgesehen waren,
wurden während der nächsten 10 Jahre (also von 1923
bis 1932) unterdrückt illld überhaupt um 10 Jahre, also
zum Teil bis 1981 hinausgeschoben (wobei die bis 1971
beschränkte Dauer der Gesellschaft übersehen wurde).
Für die nächstfolgenden 5 Jahre (bis 1927) wurde d~r
variable Zinsfuss eingefiihrt.
Am 23 Februar 1932 stellte die Gesellschaft das Gesu.ch
um Einberufung von Versammlungen ihrer Anleihensobli-
gationäre (eventuell Eröffnung ßes Nachlassverfahrens)
zur Beschlussfassung über
Verschiebung der Rückzahlung der bereits ausgelosten
Obligationen bis zum zweiten Zinstermin des
Jahre~
1942,
Verschiebung des Beginnes und daher andere Staffelung
der weitern Auslosungen,
Wiedereinführung des vom Betriebsergebnis abhängigen
veränderlichen Zinsfusses für 10 Jahre vom 1. Januar 1932
an unter Vorrang sämtlicher ausgeloster Obligationen vor
sämtlichen nicht fälligen Obligationen und unter Vorrang
der nicht fälligen Obligationen I. Hypotheken (einschliess-
lieh Dampfschiffahrtsunternehmung) vor den nicht fälli-
gen Obligationen 11. Hypotheken
(unbeschadetl der
Zinsengarantie des Kantons Bern für das Anleihen Ii. Hy-
pothek Frutigen-Brig).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer entsprach
dem Gesuch um Einberufung von Obligationärversamm-
lungen gemäss der Verordnung über die Gläubigergemein-
schaft bei Allleihensobligationen.
Die dem gestellten
Gesuch im wesentlichen entsprechenden Anträge wurden
von den Obligationärversammlungen am 2. Juli 1932
174 Zwangsliquid. u. Sanierung von Eisenbahnuntemehmungen. N° 43.
angenommen und diese Beschlüsse am 20. Oktober 1932
vom Bundesgericht genehmigt.
.A 'U8 den Gründen:
Sämtliche den Obligationären beantragten Sanierungs-
ma.ssregeln fallen unter Art. 16 GGV und konnten daher
durch Zustimmung der Vertreter von mindestens %
des im Umlauf befindlichen Kapitals gültig beschlossen
werden, die für alle Anleihen schon an den Versammlungen
selbst erzielt wurden, und zwar für die Anleihen mit
teilweise ausgelosten Obligationen sowohl für den ausge-
losten als auch den nicht ausgelosten Teil. Dies versteht
sich zunächst von selbst für die Einführung des variabeln
Zinsfusses, weil Ziff. 41. c. die Möglichkeit der Erneuerung,
d. h. der Wiederholung der Umwandlung des festen Zins-
fusses in den variabeln vorsieht. Nicht das gleiche trifft
freilich zu bezüglich der von Ziff. 6 1. c. (in der Fassung
vom 20. September 1920) vorgesehenen «Stundung des
bereits fälligen oder binnen 5 Jahren fällig werdenden
Gesamtbetrages oder binnen gleicher Frist fällig werdender
Teilbeträge eines Anleihens auf höchstens 10 Jahre vom
Tage des Beschlusses der Gläubigergemeinschaft hinweg »,
weshalb eine Wiederholung derselben im Verfahren nach
der GGV ausgeschlossen ist (BGE 57 III S. 217). Allein
deswegen ist doch ein Stundungsbeschluss gemMs Art. 16
Ziff. 6 VVG nicht verbo~n, wenn eine Stundung j n -
f 0 I geN ach las s ver t rag e s vorausgegangen ist,
wie das Bundesgericht bereits i. S. der Elektrischen Bahn
Brunnen-Morschach-Axenstein am 27. Dezember 1928
ausgesprochen hat. Teilbeträge von Anleihen scheinen
nach dem Wortlaut dieser Vorschrift zwar nur gestundet
werden zu können, wenn sie in den nächsten 5 Jahren
fällig werden. Allein abgesehen von dem nicht eindeutigen
Wortlaut ist kein Grund ersichtlich, warum nicht· auch
bereits fällige Teilbeträge eines Anleihens sollten gestundet
werden können, was denn auch nach dem ursprünglichen
Wortlaut nicht ausgeschlossen war
(<< HinauSBchiebung
Zwangs1iquid. u. Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. No 43.
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der Rückzahlungstermine für ein bereits fälliges oder
binnen Jahresfrist fällig werdendes Anleihen oder für
Teilbeträge eines solchen auf höchstens 5 Jahre »). Steht
infolge bereits vorgenommener Auslosung oder auf andere
Weise fest, welche einzelnen Obligationäre von der Stun-
dung des Teilbetrages betroffen werden und welche nicht,
was im einen wie im andern Falle zutreffen kann, so werden
dann eben die derart besonders betroffenen Obligationäre
eine besondere Gemeinschaft bilden. Iu diesem Sinne ist
Art. 4 GGV auszulegen, wonach « die zu der Gemeinschaft
gehörenden Gläubiger alle gleichmässig von der Massregel
betroffen werden müssen, es sei denn, dass jeder etwa
ungünstiger behandelte Gläubiger ausdrücklich zustimmt »).
Bliebe doch bei anderer Auslegung die Vorschrift der Ziff. 6
1. c. über die Stundung von Teilbeträgen von Anleihen
toter Buchstabe. Über die weitere Stundung der bereits
seit 10 Jahren oder länger ausgelosten Obligationen waren
daher nur die Inhaber ausgeloster Obligationen berufen,
Beschluss zu fassen; doch konnte sie nicht wie gewünscht
schlechthin bis zum 2. Zinstermin des Jahres 1942 gewährt,
sondern musste sie maximal auf die Zeit von 10 Jahren
seit dem Tage der gerichtlichen Genehmi-
gun g der Obligationärbeschlüsse durch das Bundesgericht
begrenzt werden, welcher Zeitpunkt bei der unter gericht-
licher Mitwirkung stattfindenden Anwendung der GGV
auf Eisenbahnunternehmungen sinngemäss an Stelle des
« Tages des Beschlusses der Gläubigergemeinschaft » tritt,
weil dem Beschlusse erst durch die gerichtliche Genehmi-
gung Wirksamkeit verliehen wird. Dieser Bildung einer
engern Gemeinschaft entspricht es denn auch, dass die
Inhaber nicht ausgeloster Obligationen, die denjenigen
der ausgelosten einen Rangvorzug für den variabeln
Zinsfuss gewähren, ebenfalls zu einer besonderen GemeiB-
schaft zusammengefasst wurden, wie auch zur Beschluss-
fassung über die neuen Amortisationspläne, an denen die
Inhaber der bereits ausgelosten Obligationen in keiner
Weise interessiert sind. Was in dieser letztem Beziehung
beantragt und beschlossen wurde, entspricht zwar nicht
genau dem 'Vorthtute der Ziff. 51. c., welche « Erstreckung
der für ein laufendes Anleihen vorgesehenen Amortisa-
tionsfrist um höchstens 10 Jahre dmch Herabsetzung der
Annuität oder Erhöhung der Zahl der Rückzahlungs-
quoten)} vorsieht. Vorliegend handelt es sich nicht um
eine Verlängenmg der Amortisationsfrist, sondern einer-
seits im Gegenteil um eine Verkürzung auf die ursprünglich
vorgesehene Amortisationsfrist, die wegen der Begrenzung
der Dauer der schuldnerischen Gesellschaft bezw. deren
Konzession richtigerweise nie hätte verlängert werden
sollen, anderseits um eine völlige Unterdrückung der
Amortisationen während der nächsten 10 Jahre. Letzteres
ist, wenigstens bezüglich der in den nächsten 5 Jahren
zu leistenden Abzahlungen, durch Ziff. 6 ausdrücklich
vorgesehen, mit der M:assgabe freilich, dass die derart
gestundeten Abzahlungen spätestens am Ende des zehnten
.Tahres nachgeholt werden müssen. Demgegenüber er-
scheint die Unterdrückung der Amortisationen während
]0 Jahren ohne Erstreckung, ja im Gegenteil in Verbin-
dung mit einer Verkürzung der Amortisationsfrist, in der
Weise, dass die Zahl der Rückzahlungsquoten um 10 Jahre
vermindert bezw. die Annuität entsprechend vergrössert
wird, nicht als ein empfindlicherer Eingriff in die Rechte
der Obligationäre und darf daher ebenfalls als dmchArt.16,
Znf. 5 in Verbindung mit Ziff. 6, GGV gedeckt angesehen
werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass nicht nm
der Schuldner, sondern auch die von seiner Zahlungsfähig-
keit abhängenden Gläubiger ein Interesse daran haben,
dass die versäumten Amortisationen nicht plötzlich alle
auf einmal nahgeholt werden müssen, sondern auf eine
längere Frist verteilt werden können. Das Gesagte gilt
freilich nur für die drei grossen Eisenbahnanleihen Fru-
tigen-Brig I. und H. Hypothek und Münster-Lengnau
I. Hypothek, die abzüglich der bereits ausgelosten Obliga-
tionen zusammen über 92,000,000 Fr. ausmachen, während
es sich für. da.s Anleihen der Dampfschiffahrtsunterneh-
mung einfach um eine nochmalige V 0rlegung der nuch
7 Jahre dauernden Amortisationsfrist von den nächsten
sieben Jahren auf daB 10. bis 16. Jahr handelt, ähnlich
wie sie durch den Nachlassvertrag schon einmal stattge-
funden hat. Allein auch dieser Eingriff ist nicht empfind-
licher, als es z.B. die Verlängerung der ~"'mortisationsfrist
auf ein mehrfaches in Verbindung mit der Stundung der
in den nächsten 5 Jahren auszulosenden derart reduzierten
Beträge auf 10 Jahre hinaus wäre, welche lVIassregel dmch
Ziff. 5 und 6 1. c. olme weiteres gedeckt würde. Dazu
kommt, dass das Anleihen der Dampfschiffahrtsunterneh-
mung, dessen noch nicht ausgeloste Obligationen nicht
einmal den 250. Teil der erwähnten grossen Eisenbahll-
anleihen ausmachen, füglich auch in dieser Beziehung in
den hauptsächlich auf die letztem zugeschnittenen Sa-
nierungsplan einbezogen werden darf, da es im übrigen
aus der Gleichstellung mit den Eisenbahnobligationen
I. Ranges ja nur profitiert und zwar in sehr erheblichem
Umfange. Daraus erklärt sich wohl auch das Fehlen jeg-
licher Einsprache von dieser Seite, Watl umsoeher gestattet,
den Sanierungsplan auch in diesem Punkte zu genehmigen.
Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)