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lllent rcndu f'1l npplication de rart. 31!} Ce. n lui appartient.
d'examiner dans chaque eas si ce chiffre va an dela de ee>
qui est « indispensable)) a l'entret·ien de l'enfant, car c'est
dans ('('tte mesure-Ia seulement que le debiteur peut
;;e prevaioir du benefice de l'art. 93 a l'egard de ses crean-
ders (cf. RO 55 III p. 156, 57 III p. 208).
S'agissant la d'nne question d'appreciation, 11 cunvient
de -,,<>server sur ce point Ia decision de l'autorite cantonale.
La CluunbJ'e des PO'uJ'suites et des Paillites pronmwe :
1. -
I-e recours est admis en ce sens que la d&ision
a.ttaquee est annulee et Ia cause renvoyee devant l'autoritC
eantonale pour qu'elle statue a nouvean.
42. Entscheid vom 21. November 1932
i. S. Rarwooa. Self Wmling Watch Co. ~td.
Zulässigkeit des A I' r e;; t voll zug e s mit Bezug auf l<'abriImte.
die d"r Schuldner (Eigentümer) gemäss Lizenzvertrag nur in
bestimmten aUf;wärtigen I.ändern in Verkehr bringen darf.
Art. 275 SchKG.
On peut .9e.quß8trer les produits fahriques qua le (16hiteur (proprie-
taire) est autorise par une licence a mettre dans le commerce
seulement. dans certains paysa I'ßtranger. Art. 275 I~P.
E' lecito sequestraro i manufatti che il debitOl'e (proprietario) ha
licenzadimettereillcommerciosoloin cE"rti paosi esteri (art. 275
LEF).
A. -
Am 19. August 1932 arrestierte das Betrei-
bungsamt Biel auf Verlangen der Ge br. Schmitz & c!e A. -G.
das in Biel befindliche Warenlager der Rekurrentin.
nämJich eine grosse Anzahl Autorist- und HarwooduhrcH,
sowie Harwooduhrwerke im Schätzungswert von ca..
.38,000 Fr.
Hiegegen führte die Rekurrentin Beschwerde mit dem
Antrag, die Arrestierung dieser Gegenstände aufzuheben.
eventuell das Amt anzuweisen, sie nur gemäss der ihr
vom Patenteigentümer erteilt{)n· Lizenz zu verwerten,
16!l
d. h. auf keinen Fall in der Schweiz, i30ndern höchstens
nach Grossbritannien und den britischen Kolonien zu
verkaufen.
Sie machte geltend, sie selbst dürfe die
arrestierten Objekte gemäss Lizenzvertrag nur im Gebiet
von Grossbritannien nebst Kolonien verkaufen; damit sei
die Versteigerung oder auch nur der freihändige Verkauf
dieser Artikel in der Schweiz, auch durch ein schweizeri-
sches Betreibungsamt ausgeschlossen, da es sich um eine
klare Patentverletzung handeln würde.
B. -
Mit Entscheid vom 2. November 1932 hat die
kantonale Aufsichtsbehörde den Hauptbeschwerdeantrag
abgewiesen, dagegen' den Eventualantrag im Sinn der
Motive zugesprochen. In den letztern wird ausgeführt,
eine Patentverletzung werde nicht eintreten, wenn die
Uhren vom Betreibungsamt in die Lizenzländer verkauft
werden.
Eine solche Verwertung sei aber nur durch
Freihandverkauf möglich; könne das hiefür erforderliche
Einverständnis aller Beteiligten nicht erzielt werden, so
seien die Sachen zu versteigern mit der Auflage zu lizenz-
gemässem Gebrauch, wobei dem Patentinhaber überlassen
bleibe, gegen eine etwaige Patentverletzung durch den
Erwerber vorzugehen.
a. -
Diesen Entscheid zog die Rekurrentin }'echtzeitig
an das Bundesgericht weiter unter Wiederholung ihres
Beschwerdeantrages.
D·te Schuldbetreibungs- und Konkut'skammer
zieht in Erwägung :
1. -
Arrestobjekt ist nicht das Verkaufslizenzrecht
der Rekurrentin als solches, sondern die Ware, auf welche
sich die Lizenz bezieht. Diese Fabrikate stehen anerkann-
termassen im Eigentum der Rekurrentin. Diese ist aller-
dings in der Ausübung ihres Eigentums durch den Lizenz-
vertrag insofern eingeschränkt, als sie die Ware nur in
bestimmte Gebiete verkaufen darf. Diese Beschränkung
vermag wohl den Wert der Ware gegenüber Artikeln mit
nn beschränkter Verkäuflichkeit herabzusetzen, aber auch
170
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 42.
so stellt die Ware immer noch einen gewissen Vermögens-
wert dar, auf den zu greifen die Gläubiger der Rekurrentin
berechtigt sind, wenn nicht die Übertragung dieser
(vertraglich beschränkten) Eigentumsrechte auf Dritte
durch Bestimmungen des öffentlichen oder des Privat-
rechtes untersagt ist. Ein solches Verbot besteht aber, wie
schon die Vorinstanz angenommen hat, nicht. Dass sich
die Unpfändbarkeit und damit die Unzulässigkeit des
Arrestvollzuges aus dem Betreibungsge"etz selbst ergebe,
behauptet auch die Rekurrentin nicht. Sie kann aber auch
nicht als indirekte Folge eines vom Privatrecht verfügten
Ausschlusses der Ware vom rechtsgeschäftlichen Verkehr
hergeleitet werden. Art. 38 des Patentgesetzes, auf den
sich die Rekurrentin beruft, setzt den Patentgegenstand
nicht schlechtweg ausser Verkehr, sondern verbietet
nur seine widerrechtliche, d. h. eine Patentverletzung
involvierende Inverkehrsetzung.
Klar ist dabei von
vornherein,' dass eine Veräusserung der Ware durch das
Betreibungsamt auf dem Weg der Zwangsverwertung der
Rekurrentin nicht als widerrechtliche Handlung angerech-
net werden könnte. Und wenn der Patentschutz, wie die
Rekurrentin ausführt, absolut ist und auch gegenüber den
Behörden wirkt, 80 will das nur heissen, dass. auch das
Betreibung~amt die Patentrechte zu respektieren habe. Es
ist nun durchaus nicht richtig, dass ein schweizerisches
Betreibungsamt, wie die ~kurrentin behaupten lässt,
diese Waren nur unter Verletzung der Lizenz und damit
auch des Patentes verwerten könnte. Das Gegenteil ergibt
sich schon aus dem Eventualantrag der Rekurrentin, und
neben dem darin angegebenen direkten Verkauf der Ware
in . die Lizenzländer kommt, wie die Vorinstanz schon
angenommen hat, auch die Übertragung auf einen hiesigen
Erwerber In Betracht mit der Auflage, die Ware nur in den
Lizenzländern in Verkehr' zu bringen. Damit sind die
Rechte des Patentinhabers gewahrt und dem Erwerber
werden auch' nicht mehr Rechte übertragen, als dem
Schuldner, der Rekurrentin, zustehen.
Zwangsliquid. u. Sanierung von Eisenbahnunt"rnehmuI'gen. No 43.
I7l
Die Beschwerde gegen den Arrestvollzug ist daher mit
Recht abgewiesen worden.
2. -
(Abweisung des Eventualantrages im Anschluss
an BGE 43 111 43).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-
'U. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
B. ZwangsIiquidatJoß und Sanierung
von EisenhabnunLernebmungen.
LiquidatJon rorcee et assainissemen t dientreprises
de cbemins de rer.
URTEILE DER ZIVILABTETLUNGEN
ARR~TS DES SECTIONS CIVILES
43. Auszug a.us dem Beschluss der 11. Zivila.bteUung
vom ao. Oktober 1932
i. S. Berner Alpenba.hn-G"selll:ic.I1dt Bern-Löts.:.hberg-Simplon.
Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobli-
gationen angewendet auf Eisenbahnunternehmungen :
Art. 16 Ziff. 5: Inwiefern ist die Einstellung der Amortisation
ohne Erstreckung der Amortisationsfrist zulässig !
Art. 16 Ziff. 6 ist anwendbar, auch wenn infolge Nachlassvertrages
bereits eine Stundung vorausgegangen ist. Für den Endtermin
der Stundung ist der Tag der bundesgerichtlichen Genehmigung
des Gläubigerbeschlusses massgebend.
Vorgehen, wenn von einem und demselben Anleihen der bereits
fällige Teil gestundet, bezüglich des noch nicht· fälligen die
Amortisation geändert werden soll (Art. 4).
Ordonnance sur la communaute des creanciers dans les emprunts
par obligations (application aux entreprises da chemins da fer).