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58_III_168

BGE 58 III 168

Bundesgericht (BGE) · 1932-11-21 · Deutsch CH
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lllent rcndu f'1l npplication de rart. 31!} Ce. n lui appartient.

d'examiner dans chaque eas si ce chiffre va an dela de ee>

qui est « indispensable)) a l'entret·ien de l'enfant, car c'est

dans ('('tte mesure-Ia seulement que le debiteur peut

;;e prevaioir du benefice de l'art. 93 a l'egard de ses crean-

ders (cf. RO 55 III p. 156, 57 III p. 208).

S'agissant la d'nne question d'appreciation, 11 cunvient

de -,,<>server sur ce point Ia decision de l'autorite cantonale.

La CluunbJ'e des PO'uJ'suites et des Paillites pronmwe :

1. -

I-e recours est admis en ce sens que la d&ision

a.ttaquee est annulee et Ia cause renvoyee devant l'autoritC

eantonale pour qu'elle statue a nouvean.

42. Entscheid vom 21. November 1932

i. S. Rarwooa. Self Wmling Watch Co. ~td.

Zulässigkeit des A I' r e;; t voll zug e s mit Bezug auf l<'abriImte.

die d"r Schuldner (Eigentümer) gemäss Lizenzvertrag nur in

bestimmten aUf;wärtigen I.ändern in Verkehr bringen darf.

Art. 275 SchKG.

On peut .9e.quß8trer les produits fahriques qua le (16hiteur (proprie-

taire) est autorise par une licence a mettre dans le commerce

seulement. dans certains paysa I'ßtranger. Art. 275 I~P.

E' lecito sequestraro i manufatti che il debitOl'e (proprietario) ha

licenzadimettereillcommerciosoloin cE"rti paosi esteri (art. 275

LEF).

A. -

Am 19. August 1932 arrestierte das Betrei-

bungsamt Biel auf Verlangen der Ge br. Schmitz & c!e A. -G.

das in Biel befindliche Warenlager der Rekurrentin.

nämJich eine grosse Anzahl Autorist- und HarwooduhrcH,

sowie Harwooduhrwerke im Schätzungswert von ca..

.38,000 Fr.

Hiegegen führte die Rekurrentin Beschwerde mit dem

Antrag, die Arrestierung dieser Gegenstände aufzuheben.

eventuell das Amt anzuweisen, sie nur gemäss der ihr

vom Patenteigentümer erteilt{)n· Lizenz zu verwerten,

16!l

d. h. auf keinen Fall in der Schweiz, i30ndern höchstens

nach Grossbritannien und den britischen Kolonien zu

verkaufen.

Sie machte geltend, sie selbst dürfe die

arrestierten Objekte gemäss Lizenzvertrag nur im Gebiet

von Grossbritannien nebst Kolonien verkaufen; damit sei

die Versteigerung oder auch nur der freihändige Verkauf

dieser Artikel in der Schweiz, auch durch ein schweizeri-

sches Betreibungsamt ausgeschlossen, da es sich um eine

klare Patentverletzung handeln würde.

B. -

Mit Entscheid vom 2. November 1932 hat die

kantonale Aufsichtsbehörde den Hauptbeschwerdeantrag

abgewiesen, dagegen' den Eventualantrag im Sinn der

Motive zugesprochen. In den letztern wird ausgeführt,

eine Patentverletzung werde nicht eintreten, wenn die

Uhren vom Betreibungsamt in die Lizenzländer verkauft

werden.

Eine solche Verwertung sei aber nur durch

Freihandverkauf möglich; könne das hiefür erforderliche

Einverständnis aller Beteiligten nicht erzielt werden, so

seien die Sachen zu versteigern mit der Auflage zu lizenz-

gemässem Gebrauch, wobei dem Patentinhaber überlassen

bleibe, gegen eine etwaige Patentverletzung durch den

Erwerber vorzugehen.

a. -

Diesen Entscheid zog die Rekurrentin }'echtzeitig

an das Bundesgericht weiter unter Wiederholung ihres

Beschwerdeantrages.

D·te Schuldbetreibungs- und Konkut'skammer

zieht in Erwägung :

1. -

Arrestobjekt ist nicht das Verkaufslizenzrecht

der Rekurrentin als solches, sondern die Ware, auf welche

sich die Lizenz bezieht. Diese Fabrikate stehen anerkann-

termassen im Eigentum der Rekurrentin. Diese ist aller-

dings in der Ausübung ihres Eigentums durch den Lizenz-

vertrag insofern eingeschränkt, als sie die Ware nur in

bestimmte Gebiete verkaufen darf. Diese Beschränkung

vermag wohl den Wert der Ware gegenüber Artikeln mit

nn beschränkter Verkäuflichkeit herabzusetzen, aber auch

170

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 42.

so stellt die Ware immer noch einen gewissen Vermögens-

wert dar, auf den zu greifen die Gläubiger der Rekurrentin

berechtigt sind, wenn nicht die Übertragung dieser

(vertraglich beschränkten) Eigentumsrechte auf Dritte

durch Bestimmungen des öffentlichen oder des Privat-

rechtes untersagt ist. Ein solches Verbot besteht aber, wie

schon die Vorinstanz angenommen hat, nicht. Dass sich

die Unpfändbarkeit und damit die Unzulässigkeit des

Arrestvollzuges aus dem Betreibungsge"etz selbst ergebe,

behauptet auch die Rekurrentin nicht. Sie kann aber auch

nicht als indirekte Folge eines vom Privatrecht verfügten

Ausschlusses der Ware vom rechtsgeschäftlichen Verkehr

hergeleitet werden. Art. 38 des Patentgesetzes, auf den

sich die Rekurrentin beruft, setzt den Patentgegenstand

nicht schlechtweg ausser Verkehr, sondern verbietet

nur seine widerrechtliche, d. h. eine Patentverletzung

involvierende Inverkehrsetzung.

Klar ist dabei von

vornherein,' dass eine Veräusserung der Ware durch das

Betreibungsamt auf dem Weg der Zwangsverwertung der

Rekurrentin nicht als widerrechtliche Handlung angerech-

net werden könnte. Und wenn der Patentschutz, wie die

Rekurrentin ausführt, absolut ist und auch gegenüber den

Behörden wirkt, 80 will das nur heissen, dass. auch das

Betreibung~amt die Patentrechte zu respektieren habe. Es

ist nun durchaus nicht richtig, dass ein schweizerisches

Betreibungsamt, wie die ~kurrentin behaupten lässt,

diese Waren nur unter Verletzung der Lizenz und damit

auch des Patentes verwerten könnte. Das Gegenteil ergibt

sich schon aus dem Eventualantrag der Rekurrentin, und

neben dem darin angegebenen direkten Verkauf der Ware

in . die Lizenzländer kommt, wie die Vorinstanz schon

angenommen hat, auch die Übertragung auf einen hiesigen

Erwerber In Betracht mit der Auflage, die Ware nur in den

Lizenzländern in Verkehr' zu bringen. Damit sind die

Rechte des Patentinhabers gewahrt und dem Erwerber

werden auch' nicht mehr Rechte übertragen, als dem

Schuldner, der Rekurrentin, zustehen.

Zwangsliquid. u. Sanierung von Eisenbahnunt"rnehmuI'gen. No 43.

I7l

Die Beschwerde gegen den Arrestvollzug ist daher mit

Recht abgewiesen worden.

2. -

(Abweisung des Eventualantrages im Anschluss

an BGE 43 111 43).

Demnach erkennt die Schuldbetr.-

'U. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

B. ZwangsIiquidatJoß und Sanierung

von EisenhabnunLernebmungen.

LiquidatJon rorcee et assainissemen t dientreprises

de cbemins de rer.

URTEILE DER ZIVILABTETLUNGEN

ARR~TS DES SECTIONS CIVILES

43. Auszug a.us dem Beschluss der 11. Zivila.bteUung

vom ao. Oktober 1932

i. S. Berner Alpenba.hn-G"selll:ic.I1dt Bern-Löts.:.hberg-Simplon.

Verordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobli-

gationen angewendet auf Eisenbahnunternehmungen :

Art. 16 Ziff. 5: Inwiefern ist die Einstellung der Amortisation

ohne Erstreckung der Amortisationsfrist zulässig !

Art. 16 Ziff. 6 ist anwendbar, auch wenn infolge Nachlassvertrages

bereits eine Stundung vorausgegangen ist. Für den Endtermin

der Stundung ist der Tag der bundesgerichtlichen Genehmigung

des Gläubigerbeschlusses massgebend.

Vorgehen, wenn von einem und demselben Anleihen der bereits

fällige Teil gestundet, bezüglich des noch nicht· fälligen die

Amortisation geändert werden soll (Art. 4).

Ordonnance sur la communaute des creanciers dans les emprunts

par obligations (application aux entreprises da chemins da fer).