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58_III_133

BGE 58 III 133

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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Sclmldbetreibllugs- und KOllkursrecht. No 3t.

Zustand etwas geändert wurde. Die Rekurrenten behaupten

aber selbst nicht, dass der Schuldner oder sie selbst je vor

Prozessbeginn vom Amt Bewilligung zur Wegnahme des

Bootes bei jenen Handwerkern verlangt hätten und damit

abgewiesen worden seien. Und während des 'Widerspruchs-

prozesses wäre es Sache der Rekurrenten gewesen, beim

Richter eine Verfügung über die Verwahrung des Streit-

gegenstandes zu erwirken, wenn sie im Hinblick auf eine

allfällige Lagerspesenforderung den bisherigen Zustand

verändern wollten (vgl. BGE 35 ] 276 und 814 = Sep.

Ausgabe 12 S. 76 u. 286). Nachdem sie auch das unter-

lassen haben, können sie wiederum nicht das Betreibungs-

amt für die aufgelaufenen Kosten verantwortlich machen.

Für das Betreibungsamt bestand auch keine Veranlassung,

vom betreibenden Gläubiger wegen solcher Lagerspesen

einen Kostenvorschuss zu verlangen, da weder das Amt

jene Verwahrung veranlasst hat noch die beiden Hand-

werker je vom Amt Bezahlung oder Sicherstellung der-

artiger Kosten verlangt haben.

Damit, dass das Amt nach der Erledigung des Wider-

spruchsprozesses die Pfändung des Motorbootes aufhob,

hat es alles getan, was von ihm vorzukehren war, um den

Rekurrenten zu ermöglichen, in den Besitz ihres Eigen-

tums zu gelangen. Die Erledigung der 'Retentionsansprüche

der beiden Handwerker berührt unter den gegebenen

Umständen das Amt nicht, sondern bleibt den Rekurrenten

und dem Schuldner überlaSsen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.-

'Und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Sclmldbetrcihungs- uud Konknrsrccllt. Ko 33.

33. Entscheid vom 20. September 1932

i. S. Xyb1l1'z-Both und Verband sChweizerischer

Darlehenska.ssen (Syste~ Baiffeisen).

Li e gen s c haft s s t e i ger u n g. Art. 133 ff. SchKG.

133

I. Der Bürge ist unter den gleichen Voraussetzungen berechtigt,

die Steigerung auf dem Beschwerdeweg anzufechten wie der

Gläubiger. Erw. 1.

2. 'Vegen Berücksichtigung eines nicht im Lastenverzeichnis

aufgeführten Pfandrechtes kann die Steigerung nur dann

angefochten werden, wenn das Pfandrecht überbunden wurde;

wurde es nicht überbunden, so ist gegebenenfalls dagegen

Beschwerde zu führen, dass es bei der Verteihmg berücksich-

tigt. wird. Erw. 2.

Vente aux encheres d'un immeuble. Art. 133 sq. LP.

1. La caution est en droit d'attaquer les encheres par la voie

de la plainte, comme le creailcier et dans las memes conditions

que lui (consid. 1).

2. Lorsque le prepose aux encheres a tenu compte d'un droit

de gage qui n'avait pas ew inscrit a I'etat des chargos, ce

fait ne permet d'att.aquer les encheres que si la dette hypo-

thecaire a ew deleguee a l'acquereur; si cette delegation n'a.

pas eu lieu, la plainte pourra etre formee, le cas echeant., contre

Je tableau de distribution (consid. 2).

Vendita all'ineanto d'un londo. Art. 133 LEI<'.

1. 11 fideiussore puo impugnare i pubblici incanH mediante

reclamo neUa. stessa misura e aUe stesse condizioni ehe il

creditore (consid. 1).

2. Ove il preposto all'incanto abbia tenuto conto d'un diritto di

pegno non iscritto all'elonco degli oneri, questo fatto autorizza

ad impugnare 1 'incanto solo se il debito ipotecario venne

delegato al compratore; se non vi fu delegaziono, il l'oclamo

potra evelltualmente esscre interposto contro la ripartizione

(collsid. 2).

A. -

A. Kyburz-Roth in Nieder-Erlinsbach ist. Bürge

für eine Forderung des Verbandes schweizerischer Darle-

henskassen (Syst.em Raiffeisen), bezw. der dem Verbande

angeschlossenen Darlehenskasse Nieder-Erlinsbach, gegen-

über G. von Däniken-Frank in

Nieder-Erlinsbach im

Betrage von 3339 Fr. 10 Cis. Für diese und andere For-

134

Schuldhetreihungs- und Konkursrecht_ N° 33.

derungen, worunter eine solche von Baumeister Pietro

Caprani in Aarau im Betrage von 3440 Fr. 85 Cts.,

wurden vom Betreibungsamt Olten-Gösgen Liegenschaften

des Schuldners gepfändet.

Am 2. Juni 1932 brachte das Betreibungsamt die

Liegenschaften zur Versteigerung . Dabei berücksichtigte

es zugunsten der Forderung Capranis ein Bauhandwerker-

pfandrecht, das nicht im Lastenverzeichnis

figuriert

hatte. Das als Pfand haftende Grundstück wurde, soviel

aus den Akten hervorgeht, gesamthaft mit andern zuge-

schlagen.

B. -

Über die nachträgliche Berücksichtigung dieses

Pfandrechts beschwerte sich der Bürge Kyburz mit dem

Antrag, die Steigerung sei aufzuheben und für die neue

Steigerung sei ein neues Lastenverzeichnis zu erstellen.

Zur Begründung machte er geltend, dass er und andere

Steigerungsteilnehmer höhere Angebote gemacht hätten,

wenn aus dem Lastenverzeichnis ersichtlich gewesen wäre,

dass vorweg auch noch ein Pfandanspruch Capranis zu

decken sei.

Die kantonale Aufsichtsbehörde trat in ihrem Entscheid

vom 16. Juli 1932 nicht auf die Beschwerde ein, indem sie

erklärte, dass biossen Gantliebhabern die Legitimation zur

Anfechtung der Steigerung fehle.

O. -

Gegen diesen Entscheid rekurrierten Kyburz

und der Darlehenskassenverband rechtzeitig an das

Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid

sei aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.

Die Schuldbetr.- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. -

Dass das blosse Interesse für Steigerungsobjekte

nicht berechtigt, die Steigerung anzufechten, ist durch die

Rechtsprechung längst festgelegt (BGE 34 I S. 859). Der

Beschwerdeführer Kyburz tritt aber nicht nur als Gantlieb-

haber auf, sondern erhebt Beschwerde als Bürge einer

Forderung, für die das Grundstück gepfändet worden war.

Es ist deshalb, was die Vorinstanz unterlassen hat, zu

Schuldhetreihungs- und Konkursrecht. N0 33.

J;~5

untersuchen, ob ihm nicht in dieser Eigenschaft das

Beschwerderecht zustehe.

Dabei liegt auf der Hand, dass der Bürge an einem

möglichst günstigen Steigerungsergebnis interessiert ist,

da er für den nicht gedeckten Teil der Forderung auf-

zukommen hat. Fraglich erscheint nur, ob er nicht durch

das Beschwerderecht des Gläubigers genügend geschützt

ist. Das trifft nicht unbedingt zu. Es mag dahingestellt

bleiben, ob und wie weit der Bürge von seiner Leistungs-

pflicht befreit wird, wenn der Gläubiger es unterlässt, eine

mangelhafte Steigerung auf dem Beschwerdeweg anzu-

fecht.en. Jedenfalls müsste der Bürge darzutun vermögen,

dass die Beschwerde sichere Aussicht auf Erfolg gehabt

hätte und dass durch eine neue Steigerung das Verwertungs-

ergebnis verbessert worden wäre. Das dürfte nachträglich

in vielen Fällen schwierig oder sogar unmöglich sein.

Unterlässt der Gläubiger die Beschwerde, so wären demnach

für den Bürgen alle Chancen einer Anfechtung der Steige-

rung, die nicht absolut sicher oder in der Folge nicht mehr

nachweisbar sind, endgültig verloren. Um das zu verhin-

dern,muss ihm grundsätzlich ein eigenes Beschwerderecht

zuerkennt werden. Dieses wird im übrigen auch durch rein

praktische Gründe gerechtfertigt, indem der Bürge, der

für einen beim Schuldner entstehenden Ausfall letzten

Endes einzustehen hat, seine Interessen zum vorneherein

und unabhängig von den rechtlichen Schwierigkeiten einer

andern Regelung selber soll wahren können.

2. -

Voraussetzung für das Beschwerderecht des

Bürgen wie des Gläubigers ist aber, dass die beanstandete

Verfügung ihre Interessen wirklich verletzt habe. Nun

machen hier die Rekurrenten selber nicht geltend, durch

die Berücksichtigung des von Caprani beanspruchten

Pfandrechtes sei die Steigerung schlechter ausgefallen, als

wenn es nicht berücksichtigt worden wäre. Für die Frage

nach dem verletzten Interesse ist deshalb entscheidend,

ob die Pfandforderung dem Erwerber des Grundstückes

überbunden worden ist oder nicht.

136

Schultlbetreibungs. und Konkursrecbt. Xo 33.

Der Umstand, dass ein nicht im Lastenverzeichnis

aufgeführtes Pfandrecht bei der Steigerung unzulässiger-

weise doch berücksichtigt wurde,. bewirkte nämlich nichts

anderes als eine Erhöhung des Zuschlagsminimums (Art.

141 SchKG). Dagegen bleibt für die Verteilung des Erlöses

allein das Lastenverzeichnis massgebend, d. h. die Forde-

rung Capranis ist dabei nicht als pfand versicherte, sondern

als biosse Kurrentforderung zu behandeln. Wurde das

Pfandrecht nicht überbunden, so· verhält sich für die

Rekurrenten die Sache vorläufig also gleich, wie wenn es

bei der Steigerung nicht berücksichtigt worden wäre.

Verletzt werden ihre Interessen erst dann, wenn das Betrei-

bungsamt die Forderung Capranis bei der Verteilung als

pfandversicherte einstellen wollte und ihr Anteil am Erlös

damit geschmälert würde. Gegen diese Verfügung wäre

dann eine Beschwerde ihrerseits zulässig.

Anders ist die Sachlage, wenn die Pfandforderung

überbunden wurde : dann nimmt der Pfandgläubiger an

der Verteilung des Erlöses gar nicht teil, weshalb auch

den Rekurrenten eine Beschwerde nichts mehr nützen

würde. Sie müssen daher in diesem Falle die Steigerung

wegen der unzulässigen Überbindung der Pfandforderung

anfechten können, um sich ihren Anteil am ganzen Ver-

wertungserlös, soweit er nach dem Lastenverzeichnis

pfandfrei ist, zU wahren. Auch hier obliegt ihnen dann

also nicht der Nachweis dafür, dass bei richtigem Vor-

gehen des Betreibungsam~s ein höherer Steigerungserlös

erzielt worden wäre; die Steigerung muss vielmehr schon

deswegen und einzig deswegen aufgehoben werden, weil

sonst der Anteil der Rekurrenten am Verwertungserlös

beeinträchtigt würde.

Ob die Pfandforderung Capranis dem Erwerber der

Grundstücke überbunden wurde oder nicht, ist jedoch

aus den Akten nicht ersichtlich. Es ist immer nur davon

die Rede, dass das Pfandrecht « berücksichtigt» worden

sei. Die Sache muss daher an die Vorinstanz zurück-

gewiesen werden, damit sie das abkläre und daraufhin

Schuldbetrcihungs. und I{onkursrechf.. Xc 34.

einen neuen Entscheid fälle. Stellt sich heraus, dass die

Pfandlast nicht überbunden wurde, so ist auf die vorlie-

gende Beschwerde nicht einzutreten. Ergibt sich gegenteils,

dass die Überbindung stattgefunden hat, so ist die Stei-

gerung aufzuheben und eine neue anzuordnen. Das gilt

selbsverständlich nur für das jenige Grundstück, inbezug

auf welches die Pfandforderung Capranis überbunden

wurde, bezw. wenn es mit andern Grundstücken gesamt-

haft zugeschlagen wurde, für diese Gruppe.

Demnach erkennt die Schutdbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass di.e Sache

im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-

wiesen wird.

34. Entscheid vom 21. September 1932

i. S. Volksba.nk Münster.

Konkurrenz von Eigentumsansprache und

Grundpfandansprache an Lfegenschafts-

zug e hör. Die Konkursverwaltung hat im Lastenverzeich-

nis (Bestandteil des Kollokationsplanes) eine bestimmte Ver-

fügung zu treffen, ob sie die Erstreclumg der Grundpfandhaft

auf die Zugehör anerkenne oder nicht, und ersterenfalls dem

Eigentumsansprecher Klagefrist zur Anfechtung des Lasten-

verzeichnisses (Kollokationsplanes) anzusetzen, ebenso letz-

terenfalls nachträglich, sofern der Pfandansprecher seinerseits

mit einer Kollokationsklage durchdringen sollte. Inzwischen

darf die Liegenschaft nicht ohne die streitige Zugehör ver-

steigert werden.

Revendication de propriete entrant en collision avec la revendication

d'un droit de gage immobilier apropos d,e l'accessoire d'un im-

meuble. L'administration de Ja faillite doit decider si elle admet.

ou si elle n'admet pas que le droit de gage immobilier s'etend

a l'accessoire, et sa decision doit faire l'objet d'une mention

expresse a l'etat des charges (partie integrante de l'etat de

collocation). Dans 1a premiere hypothese, elle doit fixer a celui

t{ui revendique 1a propriete de l'objet un delai pour ouvrir action

en contestation de l'etat des charges (etat de collocation).

Elle agira de meme, mais aprils coup seulemcnt, lorsque -