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Sclmldbetreibllugs- und KOllkursrecht. No 3t.
Zustand etwas geändert wurde. Die Rekurrenten behaupten
aber selbst nicht, dass der Schuldner oder sie selbst je vor
Prozessbeginn vom Amt Bewilligung zur Wegnahme des
Bootes bei jenen Handwerkern verlangt hätten und damit
abgewiesen worden seien. Und während des 'Widerspruchs-
prozesses wäre es Sache der Rekurrenten gewesen, beim
Richter eine Verfügung über die Verwahrung des Streit-
gegenstandes zu erwirken, wenn sie im Hinblick auf eine
allfällige Lagerspesenforderung den bisherigen Zustand
verändern wollten (vgl. BGE 35 ] 276 und 814 = Sep.
Ausgabe 12 S. 76 u. 286). Nachdem sie auch das unter-
lassen haben, können sie wiederum nicht das Betreibungs-
amt für die aufgelaufenen Kosten verantwortlich machen.
Für das Betreibungsamt bestand auch keine Veranlassung,
vom betreibenden Gläubiger wegen solcher Lagerspesen
einen Kostenvorschuss zu verlangen, da weder das Amt
jene Verwahrung veranlasst hat noch die beiden Hand-
werker je vom Amt Bezahlung oder Sicherstellung der-
artiger Kosten verlangt haben.
Damit, dass das Amt nach der Erledigung des Wider-
spruchsprozesses die Pfändung des Motorbootes aufhob,
hat es alles getan, was von ihm vorzukehren war, um den
Rekurrenten zu ermöglichen, in den Besitz ihres Eigen-
tums zu gelangen. Die Erledigung der 'Retentionsansprüche
der beiden Handwerker berührt unter den gegebenen
Umständen das Amt nicht, sondern bleibt den Rekurrenten
und dem Schuldner überlaSsen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-
'Und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Sclmldbetrcihungs- uud Konknrsrccllt. Ko 33.
33. Entscheid vom 20. September 1932
i. S. Xyb1l1'z-Both und Verband sChweizerischer
Darlehenska.ssen (Syste~ Baiffeisen).
Li e gen s c haft s s t e i ger u n g. Art. 133 ff. SchKG.
133
I. Der Bürge ist unter den gleichen Voraussetzungen berechtigt,
die Steigerung auf dem Beschwerdeweg anzufechten wie der
Gläubiger. Erw. 1.
2. 'Vegen Berücksichtigung eines nicht im Lastenverzeichnis
aufgeführten Pfandrechtes kann die Steigerung nur dann
angefochten werden, wenn das Pfandrecht überbunden wurde;
wurde es nicht überbunden, so ist gegebenenfalls dagegen
Beschwerde zu führen, dass es bei der Verteihmg berücksich-
tigt. wird. Erw. 2.
Vente aux encheres d'un immeuble. Art. 133 sq. LP.
1. La caution est en droit d'attaquer les encheres par la voie
de la plainte, comme le creailcier et dans las memes conditions
que lui (consid. 1).
2. Lorsque le prepose aux encheres a tenu compte d'un droit
de gage qui n'avait pas ew inscrit a I'etat des chargos, ce
fait ne permet d'att.aquer les encheres que si la dette hypo-
thecaire a ew deleguee a l'acquereur; si cette delegation n'a.
pas eu lieu, la plainte pourra etre formee, le cas echeant., contre
Je tableau de distribution (consid. 2).
Vendita all'ineanto d'un londo. Art. 133 LEI<'.
1. 11 fideiussore puo impugnare i pubblici incanH mediante
reclamo neUa. stessa misura e aUe stesse condizioni ehe il
creditore (consid. 1).
2. Ove il preposto all'incanto abbia tenuto conto d'un diritto di
pegno non iscritto all'elonco degli oneri, questo fatto autorizza
ad impugnare 1 'incanto solo se il debito ipotecario venne
delegato al compratore; se non vi fu delegaziono, il l'oclamo
potra evelltualmente esscre interposto contro la ripartizione
(collsid. 2).
A. -
A. Kyburz-Roth in Nieder-Erlinsbach ist. Bürge
für eine Forderung des Verbandes schweizerischer Darle-
henskassen (Syst.em Raiffeisen), bezw. der dem Verbande
angeschlossenen Darlehenskasse Nieder-Erlinsbach, gegen-
über G. von Däniken-Frank in
Nieder-Erlinsbach im
Betrage von 3339 Fr. 10 Cis. Für diese und andere For-
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Schuldhetreihungs- und Konkursrecht_ N° 33.
derungen, worunter eine solche von Baumeister Pietro
Caprani in Aarau im Betrage von 3440 Fr. 85 Cts.,
wurden vom Betreibungsamt Olten-Gösgen Liegenschaften
des Schuldners gepfändet.
Am 2. Juni 1932 brachte das Betreibungsamt die
Liegenschaften zur Versteigerung . Dabei berücksichtigte
es zugunsten der Forderung Capranis ein Bauhandwerker-
pfandrecht, das nicht im Lastenverzeichnis
figuriert
hatte. Das als Pfand haftende Grundstück wurde, soviel
aus den Akten hervorgeht, gesamthaft mit andern zuge-
schlagen.
B. -
Über die nachträgliche Berücksichtigung dieses
Pfandrechts beschwerte sich der Bürge Kyburz mit dem
Antrag, die Steigerung sei aufzuheben und für die neue
Steigerung sei ein neues Lastenverzeichnis zu erstellen.
Zur Begründung machte er geltend, dass er und andere
Steigerungsteilnehmer höhere Angebote gemacht hätten,
wenn aus dem Lastenverzeichnis ersichtlich gewesen wäre,
dass vorweg auch noch ein Pfandanspruch Capranis zu
decken sei.
Die kantonale Aufsichtsbehörde trat in ihrem Entscheid
vom 16. Juli 1932 nicht auf die Beschwerde ein, indem sie
erklärte, dass biossen Gantliebhabern die Legitimation zur
Anfechtung der Steigerung fehle.
O. -
Gegen diesen Entscheid rekurrierten Kyburz
und der Darlehenskassenverband rechtzeitig an das
Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.
Die Schuldbetr.- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. -
Dass das blosse Interesse für Steigerungsobjekte
nicht berechtigt, die Steigerung anzufechten, ist durch die
Rechtsprechung längst festgelegt (BGE 34 I S. 859). Der
Beschwerdeführer Kyburz tritt aber nicht nur als Gantlieb-
haber auf, sondern erhebt Beschwerde als Bürge einer
Forderung, für die das Grundstück gepfändet worden war.
Es ist deshalb, was die Vorinstanz unterlassen hat, zu
Schuldhetreihungs- und Konkursrecht. N0 33.
J;~5
untersuchen, ob ihm nicht in dieser Eigenschaft das
Beschwerderecht zustehe.
Dabei liegt auf der Hand, dass der Bürge an einem
möglichst günstigen Steigerungsergebnis interessiert ist,
da er für den nicht gedeckten Teil der Forderung auf-
zukommen hat. Fraglich erscheint nur, ob er nicht durch
das Beschwerderecht des Gläubigers genügend geschützt
ist. Das trifft nicht unbedingt zu. Es mag dahingestellt
bleiben, ob und wie weit der Bürge von seiner Leistungs-
pflicht befreit wird, wenn der Gläubiger es unterlässt, eine
mangelhafte Steigerung auf dem Beschwerdeweg anzu-
fecht.en. Jedenfalls müsste der Bürge darzutun vermögen,
dass die Beschwerde sichere Aussicht auf Erfolg gehabt
hätte und dass durch eine neue Steigerung das Verwertungs-
ergebnis verbessert worden wäre. Das dürfte nachträglich
in vielen Fällen schwierig oder sogar unmöglich sein.
Unterlässt der Gläubiger die Beschwerde, so wären demnach
für den Bürgen alle Chancen einer Anfechtung der Steige-
rung, die nicht absolut sicher oder in der Folge nicht mehr
nachweisbar sind, endgültig verloren. Um das zu verhin-
dern,muss ihm grundsätzlich ein eigenes Beschwerderecht
zuerkennt werden. Dieses wird im übrigen auch durch rein
praktische Gründe gerechtfertigt, indem der Bürge, der
für einen beim Schuldner entstehenden Ausfall letzten
Endes einzustehen hat, seine Interessen zum vorneherein
und unabhängig von den rechtlichen Schwierigkeiten einer
andern Regelung selber soll wahren können.
2. -
Voraussetzung für das Beschwerderecht des
Bürgen wie des Gläubigers ist aber, dass die beanstandete
Verfügung ihre Interessen wirklich verletzt habe. Nun
machen hier die Rekurrenten selber nicht geltend, durch
die Berücksichtigung des von Caprani beanspruchten
Pfandrechtes sei die Steigerung schlechter ausgefallen, als
wenn es nicht berücksichtigt worden wäre. Für die Frage
nach dem verletzten Interesse ist deshalb entscheidend,
ob die Pfandforderung dem Erwerber des Grundstückes
überbunden worden ist oder nicht.
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Schultlbetreibungs. und Konkursrecbt. Xo 33.
Der Umstand, dass ein nicht im Lastenverzeichnis
aufgeführtes Pfandrecht bei der Steigerung unzulässiger-
weise doch berücksichtigt wurde,. bewirkte nämlich nichts
anderes als eine Erhöhung des Zuschlagsminimums (Art.
141 SchKG). Dagegen bleibt für die Verteilung des Erlöses
allein das Lastenverzeichnis massgebend, d. h. die Forde-
rung Capranis ist dabei nicht als pfand versicherte, sondern
als biosse Kurrentforderung zu behandeln. Wurde das
Pfandrecht nicht überbunden, so· verhält sich für die
Rekurrenten die Sache vorläufig also gleich, wie wenn es
bei der Steigerung nicht berücksichtigt worden wäre.
Verletzt werden ihre Interessen erst dann, wenn das Betrei-
bungsamt die Forderung Capranis bei der Verteilung als
pfandversicherte einstellen wollte und ihr Anteil am Erlös
damit geschmälert würde. Gegen diese Verfügung wäre
dann eine Beschwerde ihrerseits zulässig.
Anders ist die Sachlage, wenn die Pfandforderung
überbunden wurde : dann nimmt der Pfandgläubiger an
der Verteilung des Erlöses gar nicht teil, weshalb auch
den Rekurrenten eine Beschwerde nichts mehr nützen
würde. Sie müssen daher in diesem Falle die Steigerung
wegen der unzulässigen Überbindung der Pfandforderung
anfechten können, um sich ihren Anteil am ganzen Ver-
wertungserlös, soweit er nach dem Lastenverzeichnis
pfandfrei ist, zU wahren. Auch hier obliegt ihnen dann
also nicht der Nachweis dafür, dass bei richtigem Vor-
gehen des Betreibungsam~s ein höherer Steigerungserlös
erzielt worden wäre; die Steigerung muss vielmehr schon
deswegen und einzig deswegen aufgehoben werden, weil
sonst der Anteil der Rekurrenten am Verwertungserlös
beeinträchtigt würde.
Ob die Pfandforderung Capranis dem Erwerber der
Grundstücke überbunden wurde oder nicht, ist jedoch
aus den Akten nicht ersichtlich. Es ist immer nur davon
die Rede, dass das Pfandrecht « berücksichtigt» worden
sei. Die Sache muss daher an die Vorinstanz zurück-
gewiesen werden, damit sie das abkläre und daraufhin
Schuldbetrcihungs. und I{onkursrechf.. Xc 34.
einen neuen Entscheid fälle. Stellt sich heraus, dass die
Pfandlast nicht überbunden wurde, so ist auf die vorlie-
gende Beschwerde nicht einzutreten. Ergibt sich gegenteils,
dass die Überbindung stattgefunden hat, so ist die Stei-
gerung aufzuheben und eine neue anzuordnen. Das gilt
selbsverständlich nur für das jenige Grundstück, inbezug
auf welches die Pfandforderung Capranis überbunden
wurde, bezw. wenn es mit andern Grundstücken gesamt-
haft zugeschlagen wurde, für diese Gruppe.
Demnach erkennt die Schutdbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass di.e Sache
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird.
34. Entscheid vom 21. September 1932
i. S. Volksba.nk Münster.
Konkurrenz von Eigentumsansprache und
Grundpfandansprache an Lfegenschafts-
zug e hör. Die Konkursverwaltung hat im Lastenverzeich-
nis (Bestandteil des Kollokationsplanes) eine bestimmte Ver-
fügung zu treffen, ob sie die Erstreclumg der Grundpfandhaft
auf die Zugehör anerkenne oder nicht, und ersterenfalls dem
Eigentumsansprecher Klagefrist zur Anfechtung des Lasten-
verzeichnisses (Kollokationsplanes) anzusetzen, ebenso letz-
terenfalls nachträglich, sofern der Pfandansprecher seinerseits
mit einer Kollokationsklage durchdringen sollte. Inzwischen
darf die Liegenschaft nicht ohne die streitige Zugehör ver-
steigert werden.
Revendication de propriete entrant en collision avec la revendication
d'un droit de gage immobilier apropos d,e l'accessoire d'un im-
meuble. L'administration de Ja faillite doit decider si elle admet.
ou si elle n'admet pas que le droit de gage immobilier s'etend
a l'accessoire, et sa decision doit faire l'objet d'une mention
expresse a l'etat des charges (partie integrante de l'etat de
collocation). Dans 1a premiere hypothese, elle doit fixer a celui
t{ui revendique 1a propriete de l'objet un delai pour ouvrir action
en contestation de l'etat des charges (etat de collocation).
Elle agira de meme, mais aprils coup seulemcnt, lorsque -