Volltext (verifizierbarer Originaltext)
128
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). :-'0 31.
Schadenersatz verpflichten kann (vgl. BGE 31 II 400).
Allein als derart zu ersetzender Schaden kann nicht die
blosse Tatsache der Uneinbringlichkeit einer Forderung
infolge Zahlungsunfähigkeit des Schuldners in Betracht
kommen, die vorliegend einzig als Schadensfaktor geltend
gemacht wird in Gestalt des Unterschiedes zwischen den
Nominalbeträgen der Forderungen aus den geschlossenen
Kreditgeschäften und der mutmasslichen Konkursdivi-
dende. Dieser Schaden wird dem Gläubiger erst durch
den Konkurs oder die fruchtlose Betreibung zugefügt,
und zudem steht dahli:l, ob er nicht wieder gutgemacht
wird, wenn nämlich der ausgestellte Verlustschein später
einbringlich seien sollte. Schadensursache ist also nicht
schon der Kredilibetrug, der dem Gläubiger anstatt des
geleisteten f':.egenwertes eine Forderung einbringt, was
ihn freilich der Aussicht eines künftige.a Verlustes aussetzt,
aber noch nicht endgültig schädigt, sei es dass der
Schuldner trotz seiner schlechten finanziellen Lage doch
noch zahlen .ka1lD, sei es dass sich seine Vermögens-
verhältnisse bessern. Deshalb war nicht schon vor der
Konkurseröffnung eine Schadenersatzforderung entstan-
den, für welche die Teilnahme am Konkurs in Kumulation
mit der Forderung aus den Kreditgeschäften beansprucht
werden könnte (vgl. BGE 54 III 3(4).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 8. Oktober
1931 bestätigt.
Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)
Schuldbetreibun~s- und Konknrsrecht.
Ponrsnite eL faillite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
ARR1!JTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
32. Entscheid vom 25. August 1932 i. S. Bumer.
W i der s pr u c h sv e r f a h ren: Keine Pflicht des Betrei.
bungsamtes, dem obsiegenden Drittansprecher den Besitz an
der angesprochenen Sache zu verschaffen.
Keine Verantwortlichkeit des Betreibungsamtes für Lagerspesen,
welche aus der schon vor der Pfändung und ohne Zutun des
Amtes erfolgten Einlagerung des Pfändungsobjektes bei einem
Dritten entstanden ..
Revendication: L'office des poursuites n'a pas l'obligation da
proeurer Ia possession de Ia chose revendiquee au tiers reven-
diquant qui obtient gain de C!~use.
L'office des poursuites n'assume aucune responsabilite pour les
frais de magasinage occasionhes par le fait que l'objet saisi
a eM depose chez un tiers deja. avant Ia saisie et sans l'inter-
vention de I'office.
Rivendicazione : L'Ufficio delle esecuzioni non e tenuto a procurare
l'oggetto rivendicato al rivendicante, che ha gnadagnato la
causa.
L'Ufficio non risponde delle spese di magazzinaggio dovute al
fatto, ehe l'oggetto pignorato e stato deposto presso un tcrzo
gia prima deI pignoramento e senza il sno intervento.
A. -
Am 9. /30. November 1927 pfändete das Betrei-
bungsamt Vitznauin der Betreibung No. 159 des F.
Sc helling gegen A. Buffier u. a. ein Motorboot im Schät-
zungswert von 500 Fr.; in der Pfändungsurkunde wurde
AS 58 III -
1932
10
130
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 32.
dabei bemerkt, das Boot befinde sich zur Zeit in Reparatur
bei Bootbauer Würth in Weggis und der Motor bei Z.
Zimmermann, Autogarage in Vitznau. Da dieses Boot
nebst andern gepfändeten Gegenständen von den Eltern
des Schuldners, den heutigen Rekurrenten, zu Eigentum
angesproch.en wurde, kam es zu einem Widerspruchs-
prozess, der im Juni 1930 durch Gutheissung der Eigen-
tumsansprache erledigt wurde. Als die Rekurrenten auf
Grund dieses Urteils das Betreibungsamt aufforderten,
die Pfändung aufzuheben, damit sie über ihr Eigentum
verfügen könnten, machte das Amt die Herausgabe der
Pfandobjekte von der Bezahlung eines Betrages von ca.
300 Fr. abhängig. Auf Beschwerde der Rekurrenten hin
entschied das Amtsgerichtspräsidium· Luzern-Land am
13. November 1931, das Amt sei verpflichtet, die seinerzeit
gepfändeten Objekte herauszugeben. Auch jetzt konnten
die Rekurrenten nicht in den Besitz des Motorbootes
gelangen, da die beiden Handwerker, bei denen Boot
und Motor seit 1927 liegen, vorgängig Bezahlung von
Lagergebühren von zusammen ca. 600 Fr. verlangten.
Eine von den Rekurrenten an das Betreibungsamt gerich-
t,ete Aufforderung, dieses Lagergeld zu bezahlen und sich
dafür an den betreibenden Gläubiger zu halten, blieb
erfolglo~, d. h. das Amt beschränk:te sich darauf, dem
Bootbauer Würth mitzuteilen, dass die Pfändung nun
aufgehoben sei.
B. -
Nunmehr reichten die Rekurrenten eine neue
Beschwerde ein mit dem Antrag, das Betreibungsamt zu
verhalten, « die auf dem Motorboot und dem Motor auf-
gelaufenen Lagerspesen und Unterhaltskosten zu bezahlen,
sodass die beiden Objekte an die Beschwerdeführer unbe-
schwert aushingegeben werden ».
C. -
Mit Entscheid vom 5. Juli 1932 hat die obere
kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen.
D. -
Diesen Entscheid zogen die Rekurrenten recht-
zeitig an das Bundesgericht weiter unter Wiederholung
ihres Beschwerdeantrages.
Schuldbetreibungs- lmd Konkursrecht. ]1\0 32.
Die SchUldbetreibungs- und Konkur8kammer
zieht in Erwägung :
131
Zu Unrecht hat die erste lnstanz in ihrem Entscheid
vom 13. November 1931 über die erste Beschwerde das
Betreibungsamt verpflichtet, den Rekurrenten die Ob-
jekte, welche Gegenstand des Widerspruchsprozesses gewe-
sen waren, her aus zug e ben. Das Urteil im Wider-
spruchsprozess zwischen Drittansprecher und Gläubiger
konnte lediglich feststellen, dass den Rekurrenten ein die
Pfändung ausschliessendes Recht zustand. Das Rechts-
verhältnis zwischen dem Schuldner und den Rekurrenten
blieb dagegen, wie es schon vor der Klage war. Da das
lVlotorboot schon vor der Pfändun.g bei Dritten eingelagert
und daran infolge der Pfändung nichts geändert worden war,
war das Betreibungsamt nach dem Wegfall der Pfändung
weder berechtigt noch verpflichtet, in diese Besitzverhält-
nisse einzugreifen.
Trotzdem, wäre der Entscheid vom 13. November 1931,
einmal rechtskräftig geworden, zu respektieren gewesen,
wenn die Rekurrenten nicht selbst auf seine Vollstreckung
dadurch verzichtet hätten, dass sie von neuem mit der
vorliegenden Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gelang-
ten. Dieses Begehren auf Verpflichtung des Amtes zur
Bezahlung der aufgelaufenen Lagerspesen ist indessen von
der Vorinstanz mit Recht abgewiesen worden.
Auch von den Rekurrenten wird . anerkannt, dass
Motorboot und Motor sich schon vor der Pfändung ohne
Zutun des Betreibungsamtes im Gewahrsam jener beiden
Handwerker befunden hatten und dass dasBetreibungs-
amt an diesem Zustand auch nach der Pfändung nichts
geändert hat (nach den Akten scheint es ja nicht einmal
die Pfändung richtig angezeigt zu haben). Hat aber das
Amt nicht selbst die Einlagerung veranlasst, so ist es auch
nicht zurBezahlung von allfälligen Lagerspesen verpflich-
tet. Die Pfändungsverfügung verhinderte in der Folge
lediglich, dass ohne Zustimmung des Amtes am bestehenden
t:12
Schuldbetreihungs- und Konkursrecht. No 32.
Zustand etwas geändert wurde. Die Rekurrenten behaupten
aber selbst nicht, dass der Schuldner oder sie selbst je vor
Prozessbeginn vom Amt Bewilligung zur Wegnahme des
Bootes bei jenen Handwerkern verlangt hätten und damit
abgewiesen worden seien. Und während des 'Widerspruchs-
prozesses wäre es Sache der Rekurrenten gewesen, beim
Richter eine Verfügung über die Verwahrung des Streit-
gegenstandes zu erwirken, wenn sie im Hinblick auf eine
allfällige Lagerspesenforderung den bisherigen Zustand
verändern wollten (vgl. BGE 35 ] 276 und 814 = Sep.
Ausgabe 12 S. 76 u. 286). Nachdem sie auch das unter-
lassen haben, können sie wiederum nicht das Betreibungs-
amt für die aufgelaufenen Kosten verantwortlich machen.
Für das Betreibungsamt bestand auch keine Veranlassung,
vom betreibenden Gläubiger wegen solcher Lagerspesen
einen Kostenvorschuss zu verlangen, da weder das Amt
jene Verwahrung veranlasst hat noch die beiden Hand-
werker je vom Amt Bezahlung oder Sicherstellung der-
artiger Kosten verlangt haben.
Damit, dass das Amt nach der Erledigung des Wider-
spruchsprozesses die Pfändung des Motorbootes aufhob,
hat es alles getan, was von ihm vorzukehren war, um den
Rekurrenten zu ermöglichen, in den Besitz ihres Eigen-
tums zu gelangen. Die Erledigung der Retentionsansprüche
der bei den Handwerker berührt unter den gegebenen
Umständen das Amt nicht, sondern bleibt den Rekurrenten
und dem Schuldner überlassen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurslcammet":
Der Rekurs wird abgewiesen.
Sclmldbet.reibungs. untl Konkurgl'edlt. N0 33.
33. Entscheid vom :20. September 193:2
i. S. Xyburz-Both und Verband SChweizerischer
Darlehenskassen (Syste~ ltaiifeisen).
Li e gen sc ha f t s s t e i ger u n g. Art. 133 ff. SchKG.
133
I. Der Bürge ist unter den gleichen Voraussetzungen berechtigt,
die Steigerung auf dem Beschwerdeweg anzufechten wie der
Gläubiger. Erw. 1.
2. 'Vegen Berücksichtigung eines nicht im Lastenverzeichnis
aufgeführten Pfandrechtes kann die Steigerung nur dann
angefochten werden, wenn das Pfandrecht überbunden wurde;
wurde es nicht überbunden, so ist gegebenenfalls dagegen
Beschwerde zu führen, dass es bei der Vel'teihmg beriicksich-
tigt wird. Erw. 2.
Vente aux e1wheres d'un immeuble. Art.. 133 sq. LP.
1. La caut.ion est en droit d'attaquer les encheres par 180 voie
de la plainte, comme le creancier et dans las memes conditions
que Iui (consid. 1).
2. Lorsque 1e prepose aux encheres 80 tenu compte d'un droit
de gage qui n'avait pas ete inscrit a l'etat des charges, ce
fait ne pennet d'attaquer les encheres que si Ia dette hypo-
thecaire a etß deleguee a l'acquereur; si cette delegation n'a
pas cu lieu, 180 plainte pourra etre formee,le cas echeant., contre
le tableau de distril?ution (consid. 2).
Vendita alt' ineanto d'un fondo. Art. 133 LEI<'.
I. Il fideiussore pUD impugnare i pubblici incanti mediante
reclamo neUa stessa misura e alle stesse condizioni ehe il
ereuitore (consid. 1).
2. Ove il preposto all'incanto abbia. tenuto conto d'un diritto di
pegno non iscritto all'elenco degli oneri, questo fatto autorizza
ad impugnare 1 'incanto solo se il debito ipotecario venne
delegato 801 compratore; se non vi fn delegazione, il reclamo
potra eventualment.e essere interposto contro la ripartizione
(consid. 2).
A. -
A. Kyburz-Roth in Nieder-Erlinsbach ist Bürge
für eine Forderung des Verbandes schweizerischer Darle-
henskassen (System Raiffeisen), bezw. der dem Verbande
angeschlossenen Darlehenskasse Nieder-Erlinsbach, gegen-
über G. von Däniken-Frank in
Nieder-Erlinsbach im
Betmge yon 3339 Fr. 10 Cis. Für diese und andere For-