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58_III_129

BGE 58 III 129

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). :-'0 31.

Schadenersatz verpflichten kann (vgl. BGE 31 II 400).

Allein als derart zu ersetzender Schaden kann nicht die

blosse Tatsache der Uneinbringlichkeit einer Forderung

infolge Zahlungsunfähigkeit des Schuldners in Betracht

kommen, die vorliegend einzig als Schadensfaktor geltend

gemacht wird in Gestalt des Unterschiedes zwischen den

Nominalbeträgen der Forderungen aus den geschlossenen

Kreditgeschäften und der mutmasslichen Konkursdivi-

dende. Dieser Schaden wird dem Gläubiger erst durch

den Konkurs oder die fruchtlose Betreibung zugefügt,

und zudem steht dahli:l, ob er nicht wieder gutgemacht

wird, wenn nämlich der ausgestellte Verlustschein später

einbringlich seien sollte. Schadensursache ist also nicht

schon der Kredilibetrug, der dem Gläubiger anstatt des

geleisteten f':.egenwertes eine Forderung einbringt, was

ihn freilich der Aussicht eines künftige.a Verlustes aussetzt,

aber noch nicht endgültig schädigt, sei es dass der

Schuldner trotz seiner schlechten finanziellen Lage doch

noch zahlen .ka1lD, sei es dass sich seine Vermögens-

verhältnisse bessern. Deshalb war nicht schon vor der

Konkurseröffnung eine Schadenersatzforderung entstan-

den, für welche die Teilnahme am Konkurs in Kumulation

mit der Forderung aus den Kreditgeschäften beansprucht

werden könnte (vgl. BGE 54 III 3(4).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 8. Oktober

1931 bestätigt.

Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)

Schuldbetreibun~s- und Konknrsrecht.

Ponrsnite eL faillite.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

ARR1!JTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

32. Entscheid vom 25. August 1932 i. S. Bumer.

W i der s pr u c h sv e r f a h ren: Keine Pflicht des Betrei.

bungsamtes, dem obsiegenden Drittansprecher den Besitz an

der angesprochenen Sache zu verschaffen.

Keine Verantwortlichkeit des Betreibungsamtes für Lagerspesen,

welche aus der schon vor der Pfändung und ohne Zutun des

Amtes erfolgten Einlagerung des Pfändungsobjektes bei einem

Dritten entstanden ..

Revendication: L'office des poursuites n'a pas l'obligation da

proeurer Ia possession de Ia chose revendiquee au tiers reven-

diquant qui obtient gain de C!~use.

L'office des poursuites n'assume aucune responsabilite pour les

frais de magasinage occasionhes par le fait que l'objet saisi

a eM depose chez un tiers deja. avant Ia saisie et sans l'inter-

vention de I'office.

Rivendicazione : L'Ufficio delle esecuzioni non e tenuto a procurare

l'oggetto rivendicato al rivendicante, che ha gnadagnato la

causa.

L'Ufficio non risponde delle spese di magazzinaggio dovute al

fatto, ehe l'oggetto pignorato e stato deposto presso un tcrzo

gia prima deI pignoramento e senza il sno intervento.

A. -

Am 9. /30. November 1927 pfändete das Betrei-

bungsamt Vitznauin der Betreibung No. 159 des F.

Sc helling gegen A. Buffier u. a. ein Motorboot im Schät-

zungswert von 500 Fr.; in der Pfändungsurkunde wurde

AS 58 III -

1932

10

130

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 32.

dabei bemerkt, das Boot befinde sich zur Zeit in Reparatur

bei Bootbauer Würth in Weggis und der Motor bei Z.

Zimmermann, Autogarage in Vitznau. Da dieses Boot

nebst andern gepfändeten Gegenständen von den Eltern

des Schuldners, den heutigen Rekurrenten, zu Eigentum

angesproch.en wurde, kam es zu einem Widerspruchs-

prozess, der im Juni 1930 durch Gutheissung der Eigen-

tumsansprache erledigt wurde. Als die Rekurrenten auf

Grund dieses Urteils das Betreibungsamt aufforderten,

die Pfändung aufzuheben, damit sie über ihr Eigentum

verfügen könnten, machte das Amt die Herausgabe der

Pfandobjekte von der Bezahlung eines Betrages von ca.

300 Fr. abhängig. Auf Beschwerde der Rekurrenten hin

entschied das Amtsgerichtspräsidium· Luzern-Land am

13. November 1931, das Amt sei verpflichtet, die seinerzeit

gepfändeten Objekte herauszugeben. Auch jetzt konnten

die Rekurrenten nicht in den Besitz des Motorbootes

gelangen, da die beiden Handwerker, bei denen Boot

und Motor seit 1927 liegen, vorgängig Bezahlung von

Lagergebühren von zusammen ca. 600 Fr. verlangten.

Eine von den Rekurrenten an das Betreibungsamt gerich-

t,ete Aufforderung, dieses Lagergeld zu bezahlen und sich

dafür an den betreibenden Gläubiger zu halten, blieb

erfolglo~, d. h. das Amt beschränk:te sich darauf, dem

Bootbauer Würth mitzuteilen, dass die Pfändung nun

aufgehoben sei.

B. -

Nunmehr reichten die Rekurrenten eine neue

Beschwerde ein mit dem Antrag, das Betreibungsamt zu

verhalten, « die auf dem Motorboot und dem Motor auf-

gelaufenen Lagerspesen und Unterhaltskosten zu bezahlen,

sodass die beiden Objekte an die Beschwerdeführer unbe-

schwert aushingegeben werden ».

C. -

Mit Entscheid vom 5. Juli 1932 hat die obere

kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen.

D. -

Diesen Entscheid zogen die Rekurrenten recht-

zeitig an das Bundesgericht weiter unter Wiederholung

ihres Beschwerdeantrages.

Schuldbetreibungs- lmd Konkursrecht. ]1\0 32.

Die SchUldbetreibungs- und Konkur8kammer

zieht in Erwägung :

131

Zu Unrecht hat die erste lnstanz in ihrem Entscheid

vom 13. November 1931 über die erste Beschwerde das

Betreibungsamt verpflichtet, den Rekurrenten die Ob-

jekte, welche Gegenstand des Widerspruchsprozesses gewe-

sen waren, her aus zug e ben. Das Urteil im Wider-

spruchsprozess zwischen Drittansprecher und Gläubiger

konnte lediglich feststellen, dass den Rekurrenten ein die

Pfändung ausschliessendes Recht zustand. Das Rechts-

verhältnis zwischen dem Schuldner und den Rekurrenten

blieb dagegen, wie es schon vor der Klage war. Da das

lVlotorboot schon vor der Pfändun.g bei Dritten eingelagert

und daran infolge der Pfändung nichts geändert worden war,

war das Betreibungsamt nach dem Wegfall der Pfändung

weder berechtigt noch verpflichtet, in diese Besitzverhält-

nisse einzugreifen.

Trotzdem, wäre der Entscheid vom 13. November 1931,

einmal rechtskräftig geworden, zu respektieren gewesen,

wenn die Rekurrenten nicht selbst auf seine Vollstreckung

dadurch verzichtet hätten, dass sie von neuem mit der

vorliegenden Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gelang-

ten. Dieses Begehren auf Verpflichtung des Amtes zur

Bezahlung der aufgelaufenen Lagerspesen ist indessen von

der Vorinstanz mit Recht abgewiesen worden.

Auch von den Rekurrenten wird . anerkannt, dass

Motorboot und Motor sich schon vor der Pfändung ohne

Zutun des Betreibungsamtes im Gewahrsam jener beiden

Handwerker befunden hatten und dass dasBetreibungs-

amt an diesem Zustand auch nach der Pfändung nichts

geändert hat (nach den Akten scheint es ja nicht einmal

die Pfändung richtig angezeigt zu haben). Hat aber das

Amt nicht selbst die Einlagerung veranlasst, so ist es auch

nicht zurBezahlung von allfälligen Lagerspesen verpflich-

tet. Die Pfändungsverfügung verhinderte in der Folge

lediglich, dass ohne Zustimmung des Amtes am bestehenden

t:12

Schuldbetreihungs- und Konkursrecht. No 32.

Zustand etwas geändert wurde. Die Rekurrenten behaupten

aber selbst nicht, dass der Schuldner oder sie selbst je vor

Prozessbeginn vom Amt Bewilligung zur Wegnahme des

Bootes bei jenen Handwerkern verlangt hätten und damit

abgewiesen worden seien. Und während des 'Widerspruchs-

prozesses wäre es Sache der Rekurrenten gewesen, beim

Richter eine Verfügung über die Verwahrung des Streit-

gegenstandes zu erwirken, wenn sie im Hinblick auf eine

allfällige Lagerspesenforderung den bisherigen Zustand

verändern wollten (vgl. BGE 35 ] 276 und 814 = Sep.

Ausgabe 12 S. 76 u. 286). Nachdem sie auch das unter-

lassen haben, können sie wiederum nicht das Betreibungs-

amt für die aufgelaufenen Kosten verantwortlich machen.

Für das Betreibungsamt bestand auch keine Veranlassung,

vom betreibenden Gläubiger wegen solcher Lagerspesen

einen Kostenvorschuss zu verlangen, da weder das Amt

jene Verwahrung veranlasst hat noch die beiden Hand-

werker je vom Amt Bezahlung oder Sicherstellung der-

artiger Kosten verlangt haben.

Damit, dass das Amt nach der Erledigung des Wider-

spruchsprozesses die Pfändung des Motorbootes aufhob,

hat es alles getan, was von ihm vorzukehren war, um den

Rekurrenten zu ermöglichen, in den Besitz ihres Eigen-

tums zu gelangen. Die Erledigung der Retentionsansprüche

der bei den Handwerker berührt unter den gegebenen

Umständen das Amt nicht, sondern bleibt den Rekurrenten

und dem Schuldner überlassen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurslcammet":

Der Rekurs wird abgewiesen.

Sclmldbet.reibungs. untl Konkurgl'edlt. N0 33.

33. Entscheid vom :20. September 193:2

i. S. Xyburz-Both und Verband SChweizerischer

Darlehenskassen (Syste~ ltaiifeisen).

Li e gen sc ha f t s s t e i ger u n g. Art. 133 ff. SchKG.

133

I. Der Bürge ist unter den gleichen Voraussetzungen berechtigt,

die Steigerung auf dem Beschwerdeweg anzufechten wie der

Gläubiger. Erw. 1.

2. 'Vegen Berücksichtigung eines nicht im Lastenverzeichnis

aufgeführten Pfandrechtes kann die Steigerung nur dann

angefochten werden, wenn das Pfandrecht überbunden wurde;

wurde es nicht überbunden, so ist gegebenenfalls dagegen

Beschwerde zu führen, dass es bei der Vel'teihmg beriicksich-

tigt wird. Erw. 2.

Vente aux e1wheres d'un immeuble. Art.. 133 sq. LP.

1. La caut.ion est en droit d'attaquer les encheres par 180 voie

de la plainte, comme le creancier et dans las memes conditions

que Iui (consid. 1).

2. Lorsque 1e prepose aux encheres 80 tenu compte d'un droit

de gage qui n'avait pas ete inscrit a l'etat des charges, ce

fait ne pennet d'attaquer les encheres que si Ia dette hypo-

thecaire a etß deleguee a l'acquereur; si cette delegation n'a

pas cu lieu, 180 plainte pourra etre formee,le cas echeant., contre

le tableau de distril?ution (consid. 2).

Vendita alt' ineanto d'un fondo. Art. 133 LEI<'.

I. Il fideiussore pUD impugnare i pubblici incanti mediante

reclamo neUa stessa misura e alle stesse condizioni ehe il

ereuitore (consid. 1).

2. Ove il preposto all'incanto abbia. tenuto conto d'un diritto di

pegno non iscritto all'elenco degli oneri, questo fatto autorizza

ad impugnare 1 'incanto solo se il debito ipotecario venne

delegato 801 compratore; se non vi fn delegazione, il reclamo

potra eventualment.e essere interposto contro la ripartizione

(consid. 2).

A. -

A. Kyburz-Roth in Nieder-Erlinsbach ist Bürge

für eine Forderung des Verbandes schweizerischer Darle-

henskassen (System Raiffeisen), bezw. der dem Verbande

angeschlossenen Darlehenskasse Nieder-Erlinsbach, gegen-

über G. von Däniken-Frank in

Nieder-Erlinsbach im

Betmge yon 3339 Fr. 10 Cis. Für diese und andere For-