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128 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). :-'0 31. Schadenersatz verpflichten kann (vgl. BGE 31 II 400). Allein als derart zu ersetzender Schaden kann nicht die blosse Tatsache der Uneinbringlichkeit einer Forderung infolge Zahlungsunfähigkeit des Schuldners in Betracht kommen, die vorliegend einzig als Schadensfaktor geltend gemacht wird in Gestalt des Unterschiedes zwischen den Nominalbeträgen der Forderungen aus den geschlossenen Kreditgeschäften und der mutmasslichen Konkursdivi- dende. Dieser Schaden wird dem Gläubiger erst durch den Konkurs oder die fruchtlose Betreibung zugefügt, und zudem steht dahli:l, ob er nicht wieder gutgemacht wird, wenn nämlich der ausgestellte Verlustschein später einbringlich seien sollte. Schadensursache ist also nicht schon der Kredilibetrug, der dem Gläubiger anstatt des geleisteten f':.egenwertes eine Forderung einbringt, was ihn freilich der Aussicht eines künftige.a Verlustes aussetzt, aber noch nicht endgültig schädigt, sei es dass der Schuldner trotz seiner schlechten finanziellen Lage doch noch zahlen .ka1lD, sei es dass sich seine Vermögens- verhältnisse bessern. Deshalb war nicht schon vor der Konkurseröffnung eine Schadenersatzforderung entstan- den, für welche die Teilnahme am Konkurs in Kumulation mit der Forderung aus den Kreditgeschäften beansprucht werden könnte (vgl. BGE 54 III 3(4). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 8. Oktober 1931 bestätigt. Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz) Schuldbetreibun~s- und Konknrsrecht. Ponrsnite eL faillite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR1!JTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
32. Entscheid vom 25. August 1932 i. S. Bumer. W i der s pr u c h sv e r f a h ren: Keine Pflicht des Betrei. bungsamtes, dem obsiegenden Drittansprecher den Besitz an der angesprochenen Sache zu verschaffen. Keine Verantwortlichkeit des Betreibungsamtes für Lagerspesen, welche aus der schon vor der Pfändung und ohne Zutun des Amtes erfolgten Einlagerung des Pfändungsobjektes bei einem Dritten entstanden .. Revendication: L'office des poursuites n'a pas l'obligation da proeurer Ia possession de Ia chose revendiquee au tiers reven- diquant qui obtient gain de C!~use. L'office des poursuites n'assume aucune responsabilite pour les frais de magasinage occasionhes par le fait que l'objet saisi a eM depose chez un tiers deja. avant Ia saisie et sans l'inter- vention de I'office. Rivendicazione : L'Ufficio delle esecuzioni non e tenuto a procurare l'oggetto rivendicato al rivendicante, che ha gnadagnato la causa. L'Ufficio non risponde delle spese di magazzinaggio dovute al fatto, ehe l'oggetto pignorato e stato deposto presso un tcrzo gia prima deI pignoramento e senza il sno intervento. A. - Am 9. /30. November 1927 pfändete das Betrei- bungsamt Vitznauin der Betreibung No. 159 des F. Sc helling gegen A. Buffier u. a. ein Motorboot im Schät- zungswert von 500 Fr. ; in der Pfändungsurkunde wurde AS 58 III - 1932 10 130 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 32. dabei bemerkt, das Boot befinde sich zur Zeit in Reparatur bei Bootbauer Würth in Weggis und der Motor bei Z. Zimmermann, Autogarage in Vitznau. Da dieses Boot nebst andern gepfändeten Gegenständen von den Eltern des Schuldners, den heutigen Rekurrenten, zu Eigentum angesproch.en wurde, kam es zu einem Widerspruchs- prozess, der im Juni 1930 durch Gutheissung der Eigen- tumsansprache erledigt wurde. Als die Rekurrenten auf Grund dieses Urteils das Betreibungsamt aufforderten, die Pfändung aufzuheben, damit sie über ihr Eigentum verfügen könnten, machte das Amt die Herausgabe der Pfandobjekte von der Bezahlung eines Betrages von ca. 300 Fr. abhängig. Auf Beschwerde der Rekurrenten hin entschied das Amtsgerichtspräsidium· Luzern-Land am
13. November 1931, das Amt sei verpflichtet, die seinerzeit gepfändeten Objekte herauszugeben. Auch jetzt konnten die Rekurrenten nicht in den Besitz des Motorbootes gelangen, da die beiden Handwerker, bei denen Boot und Motor seit 1927 liegen, vorgängig Bezahlung von Lagergebühren von zusammen ca. 600 Fr. verlangten. Eine von den Rekurrenten an das Betreibungsamt gerich- t,ete Aufforderung, dieses Lagergeld zu bezahlen und sich dafür an den betreibenden Gläubiger zu halten, blieb erfolglo~, d. h. das Amt beschränk:te sich darauf, dem Bootbauer Würth mitzuteilen, dass die Pfändung nun aufgehoben sei. B. - Nunmehr reichten die Rekurrenten eine neue Beschwerde ein mit dem Antrag, das Betreibungsamt zu verhalten, « die auf dem Motorboot und dem Motor auf- gelaufenen Lagerspesen und Unterhaltskosten zu bezahlen, sodass die beiden Objekte an die Beschwerdeführer unbe- schwert aushingegeben werden ». C. - Mit Entscheid vom 5. Juli 1932 hat die obere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen. D. - Diesen Entscheid zogen die Rekurrenten recht- zeitig an das Bundesgericht weiter unter Wiederholung ihres Beschwerdeantrages. Schuldbetreibungs- lmd Konkursrecht. ]1\0 32. Die SchUldbetreibungs- und Konkur8kammer zieht in Erwägung : 131 Zu Unrecht hat die erste lnstanz in ihrem Entscheid vom 13. November 1931 über die erste Beschwerde das Betreibungsamt verpflichtet, den Rekurrenten die Ob- jekte, welche Gegenstand des Widerspruchsprozesses gewe- sen waren, her aus zug e ben. Das Urteil im Wider- spruchsprozess zwischen Drittansprecher und Gläubiger konnte lediglich feststellen, dass den Rekurrenten ein die Pfändung ausschliessendes Recht zustand. Das Rechts- verhältnis zwischen dem Schuldner und den Rekurrenten blieb dagegen, wie es schon vor der Klage war. Da das lVlotorboot schon vor der Pfändun.g bei Dritten eingelagert und daran infolge der Pfändung nichts geändert worden war, war das Betreibungsamt nach dem Wegfall der Pfändung weder berechtigt noch verpflichtet, in diese Besitzverhält- nisse einzugreifen. Trotzdem, wäre der Entscheid vom 13. November 1931, einmal rechtskräftig geworden, zu respektieren gewesen, wenn die Rekurrenten nicht selbst auf seine Vollstreckung dadurch verzichtet hätten, dass sie von neuem mit der vorliegenden Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gelang- ten. Dieses Begehren auf Verpflichtung des Amtes zur Bezahlung der aufgelaufenen Lagerspesen ist indessen von der Vorinstanz mit Recht abgewiesen worden. Auch von den Rekurrenten wird . anerkannt, dass Motorboot und Motor sich schon vor der Pfändung ohne Zutun des Betreibungsamtes im Gewahrsam jener beiden Handwerker befunden hatten und dass dasBetreibungs- amt an diesem Zustand auch nach der Pfändung nichts geändert hat (nach den Akten scheint es ja nicht einmal die Pfändung richtig angezeigt zu haben). Hat aber das Amt nicht selbst die Einlagerung veranlasst, so ist es auch nicht zurBezahlung von allfälligen Lagerspesen verpflich- tet. Die Pfändungsverfügung verhinderte in der Folge lediglich, dass ohne Zustimmung des Amtes am bestehenden t:12 Schuldbetreihungs- und Konkursrecht. No 32. Zustand etwas geändert wurde. Die Rekurrenten behaupten aber selbst nicht, dass der Schuldner oder sie selbst je vor Prozessbeginn vom Amt Bewilligung zur Wegnahme des Bootes bei jenen Handwerkern verlangt hätten und damit abgewiesen worden seien. Und während des 'Widerspruchs- prozesses wäre es Sache der Rekurrenten gewesen, beim Richter eine Verfügung über die Verwahrung des Streit- gegenstandes zu erwirken, wenn sie im Hinblick auf eine allfällige Lagerspesenforderung den bisherigen Zustand verändern wollten (vgl. BGE 35 ] 276 und 814 = Sep. Ausgabe 12 S. 76 u. 286). Nachdem sie auch das unter- lassen haben, können sie wiederum nicht das Betreibungs- amt für die aufgelaufenen Kosten verantwortlich machen. Für das Betreibungsamt bestand auch keine Veranlassung, vom betreibenden Gläubiger wegen solcher Lagerspesen einen Kostenvorschuss zu verlangen, da weder das Amt jene Verwahrung veranlasst hat noch die beiden Hand- werker je vom Amt Bezahlung oder Sicherstellung der- artiger Kosten verlangt haben. Damit, dass das Amt nach der Erledigung des Wider- spruchsprozesses die Pfändung des Motorbootes aufhob, hat es alles getan, was von ihm vorzukehren war, um den Rekurrenten zu ermöglichen, in den Besitz ihres Eigen- tums zu gelangen. Die Erledigung der Retentionsansprüche der bei den Handwerker berührt unter den gegebenen Umständen das Amt nicht, sondern bleibt den Rekurrenten und dem Schuldner überlassen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurslcammet": Der Rekurs wird abgewiesen. Sclmldbet.reibungs. untl Konkurgl'edlt. N0 33.
33. Entscheid vom :20. September 193:2
i. S. Xyburz-Both und Verband SChweizerischer Darlehenskassen (Syste~ ltaiifeisen). Li e gen sc ha f t s s t e i ger u n g. Art. 133 ff. SchKG. 133 I. Der Bürge ist unter den gleichen Voraussetzungen berechtigt, die Steigerung auf dem Beschwerdeweg anzufechten wie der Gläubiger. Erw. 1.
2. 'Vegen Berücksichtigung eines nicht im Lastenverzeichnis aufgeführten Pfandrechtes kann die Steigerung nur dann angefochten werden, wenn das Pfandrecht überbunden wurde; wurde es nicht überbunden, so ist gegebenenfalls dagegen Beschwerde zu führen, dass es bei der Vel'teihmg beriicksich- tigt wird. Erw. 2. Vente aux e1wheres d'un immeuble. Art.. 133 sq. LP.
1. La caut.ion est en droit d'attaquer les encheres par 180 voie de la plainte, comme le creancier et dans las memes conditions que Iui (consid. 1).
2. Lorsque 1e prepose aux encheres 80 tenu compte d'un droit de gage qui n'avait pas ete inscrit a l'etat des charges, ce fait ne pennet d'attaquer les encheres que si Ia dette hypo- thecaire a etß deleguee a l'acquereur ; si cette delegation n'a pas cu lieu, 180 plainte pourra etre formee,le cas echeant., contre le tableau de distril?ution (consid. 2). Vendita alt' ineanto d'un fondo. Art. 133 LEI<'. I. Il fideiussore pUD impugnare i pubblici incanti mediante reclamo neUa stessa misura e alle stesse condizioni ehe il ereuitore (consid. 1).
2. Ove il preposto all'incanto abbia. tenuto conto d'un diritto di pegno non iscritto all'elenco degli oneri, questo fatto autorizza ad impugnare 1 'incanto solo se il debito ipotecario venne delegato 801 compratore; se non vi fn delegazione, il reclamo potra eventualment.e essere interposto contro la ripartizione (consid. 2). A. - A. Kyburz-Roth in Nieder-Erlinsbach ist Bürge für eine Forderung des Verbandes schweizerischer Darle- henskassen (System Raiffeisen), bezw. der dem Verbande angeschlossenen Darlehenskasse Nieder-Erlinsbach, gegen- über G. von Däniken-Frank in Nieder-Erlinsbach im Betmge yon 3339 Fr. 10 Cis. Für diese und andere For-