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58_III_121

BGE 58 III 121

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 30.

als die Pflicht zur Aufbewahrung besteht, müssen aber

gestützt auf Art. 8 SchKG auch Auskünfte und Auszüge

daraus verlangt werden können. Und zwar erlaubt das

Gesetz nicht, an das nachzuweisende Interesse ums

strengere Anforderungen zu stellen, je weiter die betref-

fenden Betreibungen zeitlich zurückliegen. Es muss nur

dargetan werden, dass tatsächlich noch ein Interesse

bestehe. Das hat der Rekurrent zum mindesten mit den

Ausweisen über die beiden Prozesse hinreichend getan;

denn dass auch weit zurückliegende Betreibungen für

Prozesse eine Rolle spielen können, ist nicht zu verkennen.

Eine genaue Umschreibung dieser Rolle kann dabei nicht

gefordert werden. Die Tatsache, dass sich der Rekurrent

über die Prozesse ausgevviesen hat, muss ebensowohl

genügen, wie wenn _ er geschäftliche Beziehungen mit

Kächele dargetan hätte. Verhält es sich aber so, so braucht

er sich auch nicht auf den Umweg über das Gericht ver-

weisen zu lassen, sondern kann die Auskünfte direkt

verlangen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt

Basel-Stadt angehalten, dem Rekurrenten das verlangte

Verzeichnis zu erstellen.

Schuldbetreihungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 31.

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H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARR~TS DES SECTIONS CIVILES

31. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. :Mai 1932

i. S. Schneeberger gegen Friedrioh Wyss 8G Söbne.

ZGB Art. 884: Unter welchen Umständen genügt zur Faust-

pfandbestellung die Übergabe des Schlüssels zum Lager-

raum ? (Erw. 2.)

SchKG Art. 247: Im Konkurs über den Hauptschuldner ist der

Bürge nicht mit einer eventuellen Regressforderung zu kollo-

zieren (ausgenommen im Fall einer dafür bestellten Sicher-

heit). (Erw. 3.)

SchKG Art. 197,247, OR Art. 41: Ist durch unerlaubte Handlung

Kredit erlangt worden (Kreditbetrug) -

und sind daraus

andere Gläubiger anfechtbar befriedigt worden -, so kann

im Konkurse des Schuldners der Kreditgeber doch nicht

neben der Kollokation seiner Forderung aus dem Kredit-

geschäft noch Kollokation einer gleichgrossen Schadenersatz-

forderung aus unerlaubter Handlung verlangen. (Erw. 4.)

CCS art. 884: Dans quelles circonstances suffit-il de remettre

au creancier les elefs d'un entrepöt pour constituer en gage

les marchandises qui y sont entreposees ? (Consid. 2.)

LP art. 247 : Dans la faillite du debiteur principal, le droit de

recours de la caution ne doit pas etre inscrit a l'etat de collo-

cation (sauf dans le cas ou Ie failli a donne des su.retes pour

garantir ce droit).

LP 197 et 247; CO art. 41 : Lorsque, par un acte illicite (escro-

querie), Ie failli s'est procure des credits au moyen desquels

il adesinteresse certains creanciers par des paiements sujets

a revocation, l'interesse ne peut faire inscrire a l'etat de collo-

cation, a cöte de la creance resultant de l'operation de credit,

une pretention a des dommages-interets pour une valeur

egale. (Consid. 4.)

CCS art. 884 : In quali condizioni Ia consegna al creditore delle

chiavi di un magazzino basta per costituire a suo favore un

diritto di pegno sulle merce che vi si trovano ? (Cons. 2.)

LEF art. 247 : Nel fallimento deI debitore principale il diritto

di rivalsa della cauzione non dev' essere iscritto in graduatoria,

l:!~

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 3l.

salvo il caso in cui il fallito avesse fornito delle garanzie

per quel diritto.

LEF art. 197 e 247: Ove il fallito, mediante atto illecito (truffa),

siasi procurato dei mezzi coi quali ha disinteressato certi

creditori con versamenti revocabili, l'interessato non puo

fare iscrivere a graduatoria, ac canto al credito risultante

dell'operazione coIla quale il debitore ha conseguito i mezzi

in discorso, una pretesa, di ugual valore, di indennizzo per

atto illecito. (Cons. 4.)

A. -

Der Kläger lieferte an das Säge- und Hobelwerk

Friedrich Wyss & Söhne Holz, schoss ihm am 26. September

1229 5000 Fr. vor und leistete anfangs Oktober 1929 Soli-

darbürgscha.ft für einen ihm von der Ersparniskasse

Olten ohne Realsicherheit gewährten Kredit von 15,000 Fr.

in laufender Rechnung und später auch noch Nachbürg-

schaft für eine auf dem Säge- und Hobelwerk lastende

HypothekaroLligation- zugunsten der Solothurner Kan-

tonalbank von 100,000 Fr. Am 8. Oktober 1929 wurde

folgender Pfandvertrag geschlossen : « Zur SichersteIlung

für allen Schaden, der dem Bürgen Herrn Hans Schnee-

berger aus den bestehenden und noch einzugehenden

BÜrgschaftsverpflichtungen je entstehen könnte, ver-

schreibt hiermit die Firma Wyss & Söhne fa;ustpfändlich

ca. 6000 m 2 fertige Hobelware, bestehend in Pitch·Pine-

Riemen, Douglas-Riemen, Tannen-Riemen, Fasstäfer, Dop-

felfasstäfer uSw.gelagert im Hause No. 135 in Kappel

bei Olten. Den einen Schlüssel zu diesen Lagerräumlich-

keiten erhält der Bürge Herr Hans Schneeberger, dem

zur Kontrolle der Waren jederzeit der Zutritt gestattet

ist. Den zweiten Schlüssel erhält der Vorarbeiter des

Sägewerkes Wyss & Söhne Herr Pankraz Heggli, welcher

sich hiermit unterschriftlich verpflichtet, die Kontrolle

der gelagerten Waren zu übernehmen. Von dieser Ware

darf die Firma Wyss & Söhne nur mit ausdrücklicher

Einwilligung des Herrn Hans Schneeberger Partien weg-

nehmen, welche Partien vom Vorarbeiter Herrn Pankraz

Heggli gen au zu kontrollieren sind. Herr Hans Schnee-

berger wird die Zustimmung zur Wegnahme von einzelnen

Sehuldbet.reibung8- und Kon1mrsrecht (Zivihbteilun!;en). ~o 31.

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Partien nur unter der Bedingung erteilen, dass von der

Firma Wyss & Söhne ohne Verzug eine gleichwertige,

Partie im Hause No. 135 eingelagert werde, und ergreift

das hievor begründete Sicherungsfaustpfand ohne weiteres

auch diese Ersatzpartien. Indessen war der Lagerraum

nicht nur durch das verschliessbare Haupttor zugänglich,

das übrigens, auch wenn es verschlossen war, durch

Verschieben der Flügel zur Hälfte geöffnet werden konnte,

sonden' ausserdem durch seitliche Öffnungen, sowie durch

Löcher im Boden, die zwar gewöhnlich durch Bretter

gedeckt waren, jedoch zur Bedienung des Lagers aus der

darunter befindlichen Werkstätte dienten. Und Heggli

hängte den ihm übergebenen Schlüssel offen in seinem

Bureau auf, von dem er jeweilen während des halben

Tages abwesend war; aber auch bei seiner Anwesenheit

konnte der Schlüssel beliebig weggenommen werden,

bis Heggli dann anfangs April 1930 plötzlich entlabSen

und hierauf der Schlüssel dem Sachwalter übergeben

wurde.

Nach vorausgegangener Nachlasstundung wurde am

15. April 1930 der Konkurs über Friedricb Wyss & Söhne

eröffnet. Hier wurden die Ersparniskasse Olten mit ihrer

Kreditforderung, die Solothurner Kantonalbank mit ihrer

Hypotheka.robligation und der Kläger mit seiner unver-

sicherten Forderung aus Holzlieferungen Ulld Vorschuss-

leistung von 44,619 Fr. zugelassen. Dagegen wurde der

Kläger abgewiesen mit den weiter angemeldeten Forderun-

gen, nämlich 18,000 Fr., später reduziert auf 15,785 Fr.

Regress aus Bürgschaft zugunsten der Ersparniskasse

Olten, 98,000 Fr. Regress aus Hypothekarnachbürgschaft

zugunsten der Solothurner Kantonalbank und 40,000 Fr.

Schadenersatz aus unerlaubter Handlung (Kreditbetrug,

aus dem täuschenden Verhalten der Gemeinschuldner bei

Veranlassung der Bürgscbaft und Kreditverpflichtungen

und der Gelddargabe, sowie' «für alle weiteren unserem

Klienten zugefügten Schädigungen durch die Gemein-

schuldner »), sowie mit dem für diese Forderungen bean-

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Sdml<lhetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 31.

spruchten Faustpfandrecht am « separat gelagerten Holz-

warenlager I).

B. -

l\fit der vorliegenden Kollokationsklage verlangt

der Kläger Zulassung der abgewiesenen Forderungen und

des Faustpfandrechtes. Schon vorher hatte er die ver-

bürgte Forderung der Ersparniskasse Olten mit 15,785 Fr.

bezahlt. Seinen Schaden berechnet er wie folgt:

Zugelassene Forderung 5. Klasse . ..

Fr. 44,619.-

Zahlung an die Ersparniskasse Olten.

)}

15,785.-

Zusammen

Fr. 60,404.-

Mutmassliche Konkursdividende 30 %

»

18,121.20

Verlust, erwachsen aus den unerlaubten

Handlungen der Firmateilhaber . . . . Fr. 42,282.80

abgerundet 40,000 Fr.

O. -

Das Obergericht des Kantons Solothurn hat am

8. Oktober 1931 die Klage abgewiesen.

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gut-

heissung der Klage.

Da,s Bundesgericht zieht in Erwägung :

1.-

2. -

Nach Art. 884 Abs. 3' ZGB ist das Faustpfand-

recht nicht begründet, solange der Verpfänder die aus-

schliessliche Gewalt über die Sache behält. So verhielt es

sich aber hier, weil die Übergabe der Schlüssel des Lager-

raumes an den Kläger und den Vorarbeiter Heggli die

Firma li'riedrich Wyss & Söhne nicht von der Gewalt

über das in ihrer Liegenschaft verbleibende Holzlager

ausschloss. Einerseits nahm Heggli den ihm übergebenen

Schlüssel eigentlich gar nicht in Verwahrung, sondern

dieser stand nach wie vor zu beliebiger Verfügung der

Firma li'riedrich Wyss & Söhne und ihrer Leute, die

sogar den Lagerraum hie und da längere Zeit offen stehen

liessen, bis ihn dann freilich der Sachwalter immerhin

noch einige Tage vor der Konkurseröffnung behändigte.

Begnügt sich der Pfandgläubiger damit, dass die Mittel,

Schuldbetreibungs- und Konkursre"ht (Zivilabt<lilungen). N0 31.

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die ihm die Gewalt über die Pfandsache verschaffen sollen,

nicht ihm selbst, sondern einem Stellvertreter über-

geben werden, so ist es nicht anders, als wenn die Übergabe

der Pfandsache selbst an einen Vertreter des Pfandgläu-

bigers stattfinden soll: Erwirbt der Vertreter, sei es auch

unter Verletzung des Pfandvertrages oder des ihm vom

Pfandgläubiger erteilten und angenommenen Auftrages,

den Besitz nicht in einer den Verpfänder von der Gewalt

über die Pfandsache ausschliessenden Weise, so wird

kein Pfandrecht begründet, mag der Pfandgläubiger auch

noch so schwer und ohne eigenes Verschulden in seinem

Vertrauen auf die zugesicherte Mitwirkung des Dritten

getäuscht worden sein. Irgendwelche Vorschriften über

den Schutz des guten Glaubens greifen hier nicht Platz;

solche bestehen nur zugunsten des « Empfängers)} der

Pfandsache, was der Pfandgläubiger eben gar nicht ist,

solange weder er noch sein Vertreter den Besitz in der

angedeuteten Weise erlangt haben, und bestehen nur

darin, dass der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis

des Verpfänders dessen fehlende Verfügungsbefugnis er-

setzt, während hier die Verfügungsbefugnis der Firma

li'riedrich Wyss & Söhne über das Holzlager nicht in Frage

steht. Anderseits wurden die Eigentümer des Holzlagers

durch die Weggabe der Schlüssel des Haupteingangstores

zum Pfandlager deswegen nicht von der Gewalt über

dasselbe ausgeschlossen, weil das Tor gar nicht richtig

verschliessbar war und ausserdem noch seitliche und

Bodenöffnungen bestanden, die schon bisher regelmässig

zur Bedienung des Holzlagers gedient hatten und auch

jetzt jederzeit Zutritt zu demselben verschafften und

dessen Wegräumung ohne Mitwirkung des Schlüssel-

halters ermöglichten. Aueh in dieser Beziehung kann aus

dem bereits angegebenen Grunde kein Schutz des guten

Glaubens Platz greifC'n, sodass gleichgültig ist und dahin-

gestellt bleiben kann, ob der Irrtum des Klägers, dass

die Eigentümer durch die Überlassung der Schlüsscl an

ihn und seinen Vertreter von der Gewalt über das Holz-

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SC'hllldbetreibungs_ und Konkursrecht (Zivilabteijungen). No 31.

lager ausgeschlossen seien, entgegen der Ansicht der

Vorinstanz als entschuldbar zu erachten wäre oder nicht

(vgl. BGE 43 II 24). Es liegt also nicht der Fall vor, dass

sich die Verpfänder heimlich oder gewaltsam die Ver-

fügungsmöglichbit über das PIandlager verschafft hätten,

weshalb nicht etwa unter diesem Gesichtspunkt eine

andere Beurteilung Platz greifen kann.

3. -

Kann somit das vom Kläger Iür seine (eventuel-

len) Regressforderungen aus Bürgschaften beanspruchte

Pfandrecht nicht zugelassen werden, so folgt das gleiche

für die Regressforderungen selbst. Bevor der Gläubiger

vollständig befriedigt ist, hat der Bürge überhaupt keine

Regressforderung gegenüber dem Hauptschuldner. Ist

es der Bürge, der den Gläubiger (ganz oder teilweise)

befriedigt hat, so geht einfach von Gesetzes wegen das

Gläubigerrecht auf ihn über in dem Mass, als er den Gläu-

biger befriedigt hat und infolgedessen der Hauptschuldner

nicht mehr in Anspruch genommen worden ist (Art. 505 OR

und 217 SchKG). Infolgedessen wirkt unter dieser Vor-

aussetzung die Zulassung des Gläubigers dann auch

zugunsten des Bürgen und bedarf es gar keiner besondern

Zulassung einer (eventuellen) Regressforderung des Bür-

gen, welche ja die nicht zu billigende Folge hätte, dass

die freien Masse-Aktiven mehr als ernfach belastet würden

durch solche vom Gemeinschuldner eingegangene Schulden,

für die Bürgschaft geleistet }Vorden ist. Nachdem der Klä-

ger die Forderung der Ersparniskasse Olten nachträglich

bezahlt hat, kann er die auf deren Kollokation auszu-

richtende Konkursdividende für sich beanspruchen, aber

nichts weiteres. Wegen der Nachbfugschaft zugunsten

der Solothurner Kantonalbank aber hat der Kläger nichts

aus der Konkursmasse 'zu beanspruchen, solange er keine

Zahlung leisten muss; tritt dieser Fall ein, so gibt die

bestehende Kollokation zugunsten der Bank die genü-

gende Gruudlage für den Dividendenbezug durch den

Kläger ab, soweit dieses Recht nicht von der Bank selbst

und den Vorbfugen ausgeübt wird, in welchem Umfang

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 31.

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eine Regressforderung des Klägers eben überhaupt nicht

zur Entstehung gelangen könnte, ohne dass die freien

Konkursmasse-Aktiven durch eine und dieselbe Schuld

des Gemeinschuldners mehr als einfach belastet würden.

4. -

Als unerlaubte Handlungen, welche die Kollek-

tivgesellschaft Friedrich Wyss & Söhne zu Schadenersatz

verpflichten sollen, will der Kläger angesehen wissen die

Täuschung über ihre Vermögenslage, insbesondere den

Wert ihrer Aktiven, vor Ausführung der unbezahlt geblie-

benen Holzlieferungen, der Gewährung des Vorschusses

und der Eingehung der Bürgschaft, sodann das Vorspiegeln

eines genügenden Verschlusses des verpfändeten Holz-

lagers und endlich die Verwendung ihrer Aktiven, ins-

besondere der direkt oder indirekt vom Kläger einge-

schossenen neuen Mittel zu voller Bezahlung eines Teiles

ihrer Schulden. Allein nicht jede Verletzung einer kanto-

nalen Strafrechtsnorm stellt ohne weiteres eine unerlaubte

Handlung im Sinne des Art. 41 OR dar. So erwächst einem

Gläubiger, der durch ungleichmässige Gläubigerbefrie-

digung seitens seines Schuldners benachteiligt wird, keine

zusätzliche

Schadenersatzforderung gegenüber seinem

Schuldner, sondern nur gegebenenfalls ein Anfechtungs-

recht gegenüber den begünstigten Gläubigern zum Zwecke

der Deckung seiner ursprünglichen notleidend ge wordenen

Forderung. Insoweit der Kläger seine Schadenersatz-

forderung aus der Art und Weise der Verwendung anderer

als gerade der von ihm herrührenden Aktiven herleitet,

würden ja alle übrigen Konkursgläubiger mit nicht

geringerer Berechtigung gleichartige Ansprüche erheben

können -

was am besten zeigt, wie absurd diese Ansicht

ist. Im weiteren k'.tnn von einer in der Wegnahme des

Pfandes bestehenden unerlaubten Handlung keine Rede

sein, wenn ein zwar verbindlich vereinbartes Pfandrecht

mangels Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse der Pfand-

bestellung gar nicht rechtswirksam begründet worden ist.

Zuzugeben ist dem Kläger nur, dass der Kreditbetrug eine

unerlaubte Handlung darstellt, die grundEätzlich zu

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zh"ilabteilungen). N° 31.

Schadenersatz verpflichten kann (vgl. BGE 31 11 400).

Allein als derart zu ersetzender Schaden kalill nicht die

blosse Tatsache der Uneinbringlichkeit einer Forderung

infolge Zahlungsunfähigkeit des Schuldners in Betracht

kommen, die vorliegend einzig als Schadensfaktor geltend

gemacht wird in Gestalt des Unterschiedes zwischen den

Nominalbeträgen der Forderungen aus den geschlossenen

Kreditgeschäften und der mutmasslichen Konkursdivi-

dende. Dieser Schaden wird dem Gläubiger erst dureh

den Konkurs oder die fru.chtlose Betreibung zugefügt,

und zudem steht dahin. ob er nicht wieder gutgemacht

wird, wenn nämlich der ausgestellte Verlustschein später

einbringlich seien sollte. Schadensursache ist also nicht

schon der Kredilibetrug, der dem Gläubiger aDstatt des

geleisteten C:.egenwertes eine Forderung einbringt, was

ihn freilich der Aussicht eines künftigell Verlustes aussetzt,

aber Doch nicht endgültig schädigt, sei es dass der

Schuldner trotz seiner schlechten finanziellen Lage doch

noch zahlen kann, sei es dass sich seine Vermögens-

verhältnisse bessern. Deshalb war Dicht schon vor der

Konkurseröffnung eine Schadenersatzforderung entstan-

den, für welche die Teilnahme am Konkurs in Kumulation

mit der Forderung aus den Kreditgeschäften beansprucht

werden könnte (vgl. BGE 54 III 3(4).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Solothum vom 8. Oktober

1931 bestätigt.

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

Poursuite et faillite.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD·

BETREIBUNGS· UND KONKURSKAMMER

ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

32. Entscheid vom ~5. August 19S~ i. S. Buftier.

W i der s pr u c h s ver f a h ren: Keine Pflicht des Betrei.

bungsamtes, dem obsiegenden Drittansprecher den Besitz an

der angesprochenen Sache zu verschaffen.

Keine Verantwortlichkeit des Betreibungsamtes für Lagerspesen,

welche aus der schon vor der Pfändung und ohne Zutun des

Amtes erfolgten Einlagerung des Pfändungsobjektes bei einem

Dritten entstanden ..

Revendication: L'office des poursuites n'a pas l'obligation de

procurer la possession de la chose revendiquee au tiers reven·

diquant qui obtient gain de cause.

L'office des poursuites n'assume aucune responsabilite pour les

frais de magasinage occasionnes par le fait que l'objet saisi

a et6 depose chez un tiers deja avant la saisie et sans l'inter·

vention de l'office.

R-ivendicazio-ne : L'Ufficio delle esecuzioni non e tenuto aprocurare

l'oggetto rivendicato al rivendicante, che ha gnadagnato Ia

causa.

L'Ufficio non risponde delle spese di magazzinaggio dovute al

fatto, che l'oggetto pignorato e stato deposto presso un tcrzo

gia prima deI pignoramento e senza il suo intervel1t-o.

A. -

Am 9.;30. November 1927 pfändete das Betrei-

bungsamt Vitznauin der Betreibung No. 159 des F.

Schelling gegen A. Buffier u. a. ein Motorboot im Schät·

zungswert von 500 Fr.; in der Pfändungsurkunde wurde

AS 58 UI -

1932

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