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120 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 30. als die Pflicht zur Aufbewahrung besteht, müssen aber gestützt auf Art. 8 SchKG auch Auskünfte und Auszüge daraus verlangt werden können. Und zwar erlaubt das Gesetz nicht, an das nachzuweisende Interesse ums strengere Anforderungen zu stellen, je weiter die betref- fenden Betreibungen zeitlich zurückliegen. Es muss nur dargetan werden, dass tatsächlich noch ein Interesse bestehe. Das hat der Rekurrent zum mindesten mit den Ausweisen über die beiden Prozesse hinreichend getan ; denn dass auch weit zurückliegende Betreibungen für Prozesse eine Rolle spielen können, ist nicht zu verkennen. Eine genaue Umschreibung dieser Rolle kann dabei nicht gefordert werden. Die Tatsache, dass sich der Rekurrent über die Prozesse ausgevviesen hat, muss ebensowohl genügen, wie wenn _ er geschäftliche Beziehungen mit Kächele dargetan hätte. Verhält es sich aber so, so braucht er sich auch nicht auf den Umweg über das Gericht ver- weisen zu lassen, sondern kann die Auskünfte direkt verlangen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt Basel-Stadt angehalten, dem Rekurrenten das verlangte Verzeichnis zu erstellen. Schuldbetreihungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 31. 121 H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARR~TS DES SECTIONS CIVILES
31. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. :Mai 1932
i. S. Schneeberger gegen Friedrioh Wyss 8G Söbne. ZGB Art. 884: Unter welchen Umständen genügt zur Faust- pfandbestellung die Übergabe des Schlüssels zum Lager- raum ? (Erw. 2.) SchKG Art. 247: Im Konkurs über den Hauptschuldner ist der Bürge nicht mit einer eventuellen Regressforderung zu kollo- zieren (ausgenommen im Fall einer dafür bestellten Sicher- heit). (Erw. 3.) SchKG Art. 197,247, OR Art. 41: Ist durch unerlaubte Handlung Kredit erlangt worden (Kreditbetrug) - und sind daraus andere Gläubiger anfechtbar befriedigt worden -, so kann im Konkurse des Schuldners der Kreditgeber doch nicht neben der Kollokation seiner Forderung aus dem Kredit- geschäft noch Kollokation einer gleichgrossen Schadenersatz- forderung aus unerlaubter Handlung verlangen. (Erw. 4.) CCS art. 884: Dans quelles circonstances suffit-il de remettre au creancier les elefs d'un entrepöt pour constituer en gage les marchandises qui y sont entreposees ? (Consid. 2.) LP art. 247 : Dans la faillite du debiteur principal, le droit de recours de la caution ne doit pas etre inscrit a l'etat de collo- cation (sauf dans le cas ou Ie failli a donne des su.retes pour garantir ce droit). LP 197 et 247 ; CO art. 41 : Lorsque, par un acte illicite (escro- querie), Ie failli s'est procure des credits au moyen desquels il adesinteresse certains creanciers par des paiements sujets a revocation, l'interesse ne peut faire inscrire a l'etat de collo- cation, a cöte de la creance resultant de l'operation de credit, une pretention a des dommages-interets pour une valeur egale. (Consid. 4.) CCS art. 884 : In quali condizioni Ia consegna al creditore delle chiavi di un magazzino basta per costituire a suo favore un diritto di pegno sulle merce che vi si trovano ? (Cons. 2.) LEF art. 247 : Nel fallimento deI debitore principale il diritto di rivalsa della cauzione non dev' essere iscritto in graduatoria, l:!~ Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 3l. salvo il caso in cui il fallito avesse fornito delle garanzie per quel diritto. LEF art. 197 e 247: Ove il fallito, mediante atto illecito (truffa), siasi procurato dei mezzi coi quali ha disinteressato certi creditori con versamenti revocabili, l'interessato non puo fare iscrivere a graduatoria, ac canto al credito risultante dell'operazione coIla quale il debitore ha conseguito i mezzi in discorso, una pretesa, di ugual valore, di indennizzo per atto illecito. (Cons. 4.) A. - Der Kläger lieferte an das Säge- und Hobelwerk Friedrich Wyss & Söhne Holz, schoss ihm am 26. September 1229 5000 Fr. vor und leistete anfangs Oktober 1929 Soli- darbürgscha.ft für einen ihm von der Ersparniskasse Olten ohne Realsicherheit gewährten Kredit von 15,000 Fr. in laufender Rechnung und später auch noch Nachbürg- schaft für eine auf dem Säge- und Hobelwerk lastende HypothekaroLligation- zugunsten der Solothurner Kan- tonalbank von 100,000 Fr. Am 8. Oktober 1929 wurde folgender Pfandvertrag geschlossen : « Zur SichersteIlung für allen Schaden, der dem Bürgen Herrn Hans Schnee- berger aus den bestehenden und noch einzugehenden BÜrgschaftsverpflichtungen je entstehen könnte, ver- schreibt hiermit die Firma Wyss & Söhne fa;ustpfändlich ca. 6000 m 2 fertige Hobelware, bestehend in Pitch·Pine- Riemen, Douglas-Riemen, Tannen-Riemen, Fasstäfer, Dop- felfasstäfer uSw.gelagert im Hause No. 135 in Kappel bei Olten. Den einen Schlüssel zu diesen Lagerräumlich- keiten erhält der Bürge Herr Hans Schneeberger, dem zur Kontrolle der Waren jederzeit der Zutritt gestattet ist. Den zweiten Schlüssel erhält der Vorarbeiter des Sägewerkes Wyss & Söhne Herr Pankraz Heggli, welcher sich hiermit unterschriftlich verpflichtet, die Kontrolle der gelagerten Waren zu übernehmen. Von dieser Ware darf die Firma Wyss & Söhne nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Herrn Hans Schneeberger Partien weg- nehmen, welche Partien vom Vorarbeiter Herrn Pankraz Heggli gen au zu kontrollieren sind. Herr Hans Schnee- berger wird die Zustimmung zur Wegnahme von einzelnen Sehuldbet.reibung8- und Kon1mrsrecht (Zivihbteilun!;en). ~o 31. 123 Partien nur unter der Bedingung erteilen, dass von der Firma Wyss & Söhne ohne Verzug eine gleichwertige, Partie im Hause No. 135 eingelagert werde, und ergreift das hievor begründete Sicherungsfaustpfand ohne weiteres auch diese Ersatzpartien. Indessen war der Lagerraum nicht nur durch das verschliessbare Haupttor zugänglich, das übrigens, auch wenn es verschlossen war, durch Verschieben der Flügel zur Hälfte geöffnet werden konnte, sonden' ausserdem durch seitliche Öffnungen, sowie durch Löcher im Boden, die zwar gewöhnlich durch Bretter gedeckt waren, jedoch zur Bedienung des Lagers aus der darunter befindlichen Werkstätte dienten. Und Heggli hängte den ihm übergebenen Schlüssel offen in seinem Bureau auf, von dem er jeweilen während des halben Tages abwesend war; aber auch bei seiner Anwesenheit konnte der Schlüssel beliebig weggenommen werden, bis Heggli dann anfangs April 1930 plötzlich entlabSen und hierauf der Schlüssel dem Sachwalter übergeben wurde. Nach vorausgegangener Nachlasstundung wurde am
15. April 1930 der Konkurs über Friedricb Wyss & Söhne eröffnet. Hier wurden die Ersparniskasse Olten mit ihrer Kreditforderung, die Solothurner Kantonalbank mit ihrer Hypotheka.robligation und der Kläger mit seiner unver- sicherten Forderung aus Holzlieferungen Ulld Vorschuss- leistung von 44,619 Fr. zugelassen. Dagegen wurde der Kläger abgewiesen mit den weiter angemeldeten Forderun- gen, nämlich 18,000 Fr., später reduziert auf 15,785 Fr. Regress aus Bürgschaft zugunsten der Ersparniskasse Olten, 98,000 Fr. Regress aus Hypothekarnachbürgschaft zugunsten der Solothurner Kantonalbank und 40,000 Fr. Schadenersatz aus unerlaubter Handlung (Kreditbetrug, aus dem täuschenden Verhalten der Gemeinschuldner bei Veranlassung der Bürgscbaft und Kreditverpflichtungen und der Gelddargabe, sowie' «für alle weiteren unserem Klienten zugefügten Schädigungen durch die Gemein- schuldner »), sowie mit dem für diese Forderungen bean- 124 Sdml<lhetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 31. spruchten Faustpfandrecht am « separat gelagerten Holz- warenlager I). B. - l\fit der vorliegenden Kollokationsklage verlangt der Kläger Zulassung der abgewiesenen Forderungen und des Faustpfandrechtes. Schon vorher hatte er die ver- bürgte Forderung der Ersparniskasse Olten mit 15,785 Fr. bezahlt. Seinen Schaden berechnet er wie folgt: Zugelassene Forderung 5. Klasse . .. Fr. 44,619.- Zahlung an die Ersparniskasse Olten. )} 15,785.- Zusammen Fr. 60,404.- Mutmassliche Konkursdividende 30 % » 18,121.20 Verlust, erwachsen aus den unerlaubten Handlungen der Firmateilhaber . . . . Fr. 42,282.80 abgerundet 40,000 Fr. O. - Das Obergericht des Kantons Solothurn hat am
8. Oktober 1931 die Klage abgewiesen. D. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gut- heissung der Klage. Da,s Bundesgericht zieht in Erwägung : 1.-
2. - Nach Art. 884 Abs. 3' ZGB ist das Faustpfand- recht nicht begründet, solange der Verpfänder die aus- schliessliche Gewalt über die Sache behält. So verhielt es sich aber hier, weil die Übergabe der Schlüssel des Lager- raumes an den Kläger und den Vorarbeiter Heggli die Firma li'riedrich Wyss & Söhne nicht von der Gewalt über das in ihrer Liegenschaft verbleibende Holzlager ausschloss. Einerseits nahm Heggli den ihm übergebenen Schlüssel eigentlich gar nicht in Verwahrung, sondern dieser stand nach wie vor zu beliebiger Verfügung der Firma li'riedrich Wyss & Söhne und ihrer Leute, die sogar den Lagerraum hie und da längere Zeit offen stehen liessen, bis ihn dann freilich der Sachwalter immerhin noch einige Tage vor der Konkurseröffnung behändigte. Begnügt sich der Pfandgläubiger damit, dass die Mittel, Schuldbetreibungs- und Konkursre"ht (Zivilabt<lilungen). N0 31. 125 die ihm die Gewalt über die Pfandsache verschaffen sollen, nicht ihm selbst, sondern einem Stellvertreter über- geben werden, so ist es nicht anders, als wenn die Übergabe der Pfandsache selbst an einen Vertreter des Pfandgläu- bigers stattfinden soll: Erwirbt der Vertreter, sei es auch unter Verletzung des Pfandvertrages oder des ihm vom Pfandgläubiger erteilten und angenommenen Auftrages, den Besitz nicht in einer den Verpfänder von der Gewalt über die Pfandsache ausschliessenden Weise, so wird kein Pfandrecht begründet, mag der Pfandgläubiger auch noch so schwer und ohne eigenes Verschulden in seinem Vertrauen auf die zugesicherte Mitwirkung des Dritten getäuscht worden sein. Irgendwelche Vorschriften über den Schutz des guten Glaubens greifen hier nicht Platz ; solche bestehen nur zugunsten des « Empfängers)} der Pfandsache, was der Pfandgläubiger eben gar nicht ist, solange weder er noch sein Vertreter den Besitz in der angedeuteten Weise erlangt haben, und bestehen nur darin, dass der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis des Verpfänders dessen fehlende Verfügungsbefugnis er- setzt, während hier die Verfügungsbefugnis der Firma li'riedrich Wyss & Söhne über das Holzlager nicht in Frage steht. Anderseits wurden die Eigentümer des Holzlagers durch die Weggabe der Schlüssel des Haupteingangstores zum Pfandlager deswegen nicht von der Gewalt über dasselbe ausgeschlossen, weil das Tor gar nicht richtig verschliessbar war und ausserdem noch seitliche und Bodenöffnungen bestanden, die schon bisher regelmässig zur Bedienung des Holzlagers gedient hatten und auch jetzt jederzeit Zutritt zu demselben verschafften und dessen Wegräumung ohne Mitwirkung des Schlüssel- halters ermöglichten. Aueh in dieser Beziehung kann aus dem bereits angegebenen Grunde kein Schutz des guten Glaubens Platz greifC'n, sodass gleichgültig ist und dahin- gestellt bleiben kann, ob der Irrtum des Klägers, dass die Eigentümer durch die Überlassung der Schlüsscl an ihn und seinen Vertreter von der Gewalt über das Holz- 126 SC'hllldbetreibungs_ und Konkursrecht (Zivilabteijungen). No 31. lager ausgeschlossen seien, entgegen der Ansicht der Vorinstanz als entschuldbar zu erachten wäre oder nicht (vgl. BGE 43 II 24). Es liegt also nicht der Fall vor, dass sich die Verpfänder heimlich oder gewaltsam die Ver- fügungsmöglichbit über das PIandlager verschafft hätten, weshalb nicht etwa unter diesem Gesichtspunkt eine andere Beurteilung Platz greifen kann.
3. - Kann somit das vom Kläger Iür seine (eventuel- len) Regressforderungen aus Bürgschaften beanspruchte Pfandrecht nicht zugelassen werden, so folgt das gleiche für die Regressforderungen selbst. Bevor der Gläubiger vollständig befriedigt ist, hat der Bürge überhaupt keine Regressforderung gegenüber dem Hauptschuldner. Ist es der Bürge, der den Gläubiger (ganz oder teilweise) befriedigt hat, so geht einfach von Gesetzes wegen das Gläubigerrecht auf ihn über in dem Mass, als er den Gläu- biger befriedigt hat und infolgedessen der Hauptschuldner nicht mehr in Anspruch genommen worden ist (Art. 505 OR und 217 SchKG). Infolgedessen wirkt unter dieser Vor- aussetzung die Zulassung des Gläubigers dann auch zugunsten des Bürgen und bedarf es gar keiner besondern Zulassung einer (eventuellen) Regressforderung des Bür- gen, welche ja die nicht zu billigende Folge hätte, dass die freien Masse-Aktiven mehr als ernfach belastet würden durch solche vom Gemeinschuldner eingegangene Schulden, für die Bürgschaft geleistet }Vorden ist. Nachdem der Klä- ger die Forderung der Ersparniskasse Olten nachträglich bezahlt hat, kann er die auf deren Kollokation auszu- richtende Konkursdividende für sich beanspruchen, aber nichts weiteres. Wegen der Nachbfugschaft zugunsten der Solothurner Kantonalbank aber hat der Kläger nichts aus der Konkursmasse 'zu beanspruchen, solange er keine Zahlung leisten muss ; tritt dieser Fall ein, so gibt die bestehende Kollokation zugunsten der Bank die genü- gende Gruudlage für den Dividendenbezug durch den Kläger ab, soweit dieses Recht nicht von der Bank selbst und den Vorbfugen ausgeübt wird, in welchem Umfang Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 31. 127 eine Regressforderung des Klägers eben überhaupt nicht zur Entstehung gelangen könnte, ohne dass die freien Konkursmasse-Aktiven durch eine und dieselbe Schuld des Gemeinschuldners mehr als einfach belastet würden.
4. - Als unerlaubte Handlungen, welche die Kollek- tivgesellschaft Friedrich Wyss & Söhne zu Schadenersatz verpflichten sollen, will der Kläger angesehen wissen die Täuschung über ihre Vermögenslage, insbesondere den Wert ihrer Aktiven, vor Ausführung der unbezahlt geblie- benen Holzlieferungen, der Gewährung des Vorschusses und der Eingehung der Bürgschaft, sodann das Vorspiegeln eines genügenden Verschlusses des verpfändeten Holz- lagers und endlich die Verwendung ihrer Aktiven, ins- besondere der direkt oder indirekt vom Kläger einge- schossenen neuen Mittel zu voller Bezahlung eines Teiles ihrer Schulden. Allein nicht jede Verletzung einer kanto- nalen Strafrechtsnorm stellt ohne weiteres eine unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 41 OR dar. So erwächst einem Gläubiger, der durch ungleichmässige Gläubigerbefrie- digung seitens seines Schuldners benachteiligt wird, keine zusätzliche Schadenersatzforderung gegenüber seinem Schuldner, sondern nur gegebenenfalls ein Anfechtungs- recht gegenüber den begünstigten Gläubigern zum Zwecke der Deckung seiner ursprünglichen notleidend ge wordenen Forderung. Insoweit der Kläger seine Schadenersatz- forderung aus der Art und Weise der Verwendung anderer als gerade der von ihm herrührenden Aktiven herleitet, würden ja alle übrigen Konkursgläubiger mit nicht geringerer Berechtigung gleichartige Ansprüche erheben können - was am besten zeigt, wie absurd diese Ansicht ist. Im weiteren k'.tnn von einer in der Wegnahme des Pfandes bestehenden unerlaubten Handlung keine Rede sein, wenn ein zwar verbindlich vereinbartes Pfandrecht mangels Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse der Pfand- bestellung gar nicht rechtswirksam begründet worden ist. Zuzugeben ist dem Kläger nur, dass der Kreditbetrug eine unerlaubte Handlung darstellt, die grundEätzlich zu 128 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zh"ilabteilungen). N° 31. Schadenersatz verpflichten kann (vgl. BGE 31 11 400). Allein als derart zu ersetzender Schaden kalill nicht die blosse Tatsache der Uneinbringlichkeit einer Forderung infolge Zahlungsunfähigkeit des Schuldners in Betracht kommen, die vorliegend einzig als Schadensfaktor geltend gemacht wird in Gestalt des Unterschiedes zwischen den Nominalbeträgen der Forderungen aus den geschlossenen Kreditgeschäften und der mutmasslichen Konkursdivi- dende. Dieser Schaden wird dem Gläubiger erst dureh den Konkurs oder die fru.chtlose Betreibung zugefügt, und zudem steht dahin. ob er nicht wieder gutgemacht wird, wenn nämlich der ausgestellte Verlustschein später einbringlich seien sollte. Schadensursache ist also nicht schon der Kredilibetrug, der dem Gläubiger aDstatt des geleisteten C:.egenwertes eine Forderung einbringt, was ihn freilich der Aussicht eines künftigell Verlustes aussetzt, aber Doch nicht endgültig schädigt, sei es dass der Schuldner trotz seiner schlechten finanziellen Lage doch noch zahlen kann, sei es dass sich seine Vermögens- verhältnisse bessern. Deshalb war Dicht schon vor der Konkurseröffnung eine Schadenersatzforderung entstan- den, für welche die Teilnahme am Konkurs in Kumulation mit der Forderung aus den Kreditgeschäften beansprucht werden könnte (vgl. BGE 54 III 3(4). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothum vom 8. Oktober 1931 bestätigt. Lang Druck AG 3000 Sern (Schweiz) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Poursuite et faillite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD· BETREIBUNGS· UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
32. Entscheid vom ~5. August 19S~ i. S. Buftier. W i der s pr u c h s ver f a h ren: Keine Pflicht des Betrei. bungsamtes, dem obsiegenden Drittansprecher den Besitz an der angesprochenen Sache zu verschaffen. Keine Verantwortlichkeit des Betreibungsamtes für Lagerspesen, welche aus der schon vor der Pfändung und ohne Zutun des Amtes erfolgten Einlagerung des Pfändungsobjektes bei einem Dritten entstanden .. Revendication: L'office des poursuites n'a pas l'obligation de procurer la possession de la chose revendiquee au tiers reven· diquant qui obtient gain de cause. L'office des poursuites n'assume aucune responsabilite pour les frais de magasinage occasionnes par le fait que l'objet saisi a et6 depose chez un tiers deja avant la saisie et sans l'inter· vention de l'office. R-ivendicazio-ne : L'Ufficio delle esecuzioni non e tenuto aprocurare l'oggetto rivendicato al rivendicante, che ha gnadagnato Ia causa. L'Ufficio non risponde delle spese di magazzinaggio dovute al fatto, che l'oggetto pignorato e stato deposto presso un tcrzo gia prima deI pignoramento e senza il suo intervel1t-o. A. - Am 9.;30. November 1927 pfändete das Betrei- bungsamt Vitznauin der Betreibung No. 159 des F. Schelling gegen A. Buffier u. a. ein Motorboot im Schät· zungswert von 500 Fr. ; in der Pfändungsurkunde wurde AS 58 UI - 1932 10