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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 30.
als die Pflicht zur Aufbewahrung besteht, müssen aber
gestützt auf Art. 8 SchKG auch Auskünfte und Auszüge
daraus verlangt werden können. Und zwar erlaubt das
Gesetz nicht, an das nachzuweisende Interesse ums
strengere Anforderungen zu stellen, je weiter die betref-
fenden Betreibungen zeitlich zurückliegen. Es muss nur
dargetan werden, dass tatsächlich noch ein Interesse
bestehe. Das hat der Rekurrent zum mindesten mit den
Ausweisen über die beiden Prozesse hinreichend getan;
denn dass auch weit zurückliegende Betreibungen für
Prozesse eine Rolle spielen können, ist nicht zu verkennen.
Eine genaue Umschreibung dieser Rolle kann dabei nicht
gefordert werden. Die Tatsache, dass sich der Rekurrent
über die Prozesse ausgevviesen hat, muss ebensowohl
genügen, wie wenn _ er geschäftliche Beziehungen mit
Kächele dargetan hätte. Verhält es sich aber so, so braucht
er sich auch nicht auf den Umweg über das Gericht ver-
weisen zu lassen, sondern kann die Auskünfte direkt
verlangen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt
Basel-Stadt angehalten, dem Rekurrenten das verlangte
Verzeichnis zu erstellen.
Schuldbetreihungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 31.
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H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR~TS DES SECTIONS CIVILES
31. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. :Mai 1932
i. S. Schneeberger gegen Friedrioh Wyss 8G Söbne.
ZGB Art. 884: Unter welchen Umständen genügt zur Faust-
pfandbestellung die Übergabe des Schlüssels zum Lager-
raum ? (Erw. 2.)
SchKG Art. 247: Im Konkurs über den Hauptschuldner ist der
Bürge nicht mit einer eventuellen Regressforderung zu kollo-
zieren (ausgenommen im Fall einer dafür bestellten Sicher-
heit). (Erw. 3.)
SchKG Art. 197,247, OR Art. 41: Ist durch unerlaubte Handlung
Kredit erlangt worden (Kreditbetrug) -
und sind daraus
andere Gläubiger anfechtbar befriedigt worden -, so kann
im Konkurse des Schuldners der Kreditgeber doch nicht
neben der Kollokation seiner Forderung aus dem Kredit-
geschäft noch Kollokation einer gleichgrossen Schadenersatz-
forderung aus unerlaubter Handlung verlangen. (Erw. 4.)
CCS art. 884: Dans quelles circonstances suffit-il de remettre
au creancier les elefs d'un entrepöt pour constituer en gage
les marchandises qui y sont entreposees ? (Consid. 2.)
LP art. 247 : Dans la faillite du debiteur principal, le droit de
recours de la caution ne doit pas etre inscrit a l'etat de collo-
cation (sauf dans le cas ou Ie failli a donne des su.retes pour
garantir ce droit).
LP 197 et 247; CO art. 41 : Lorsque, par un acte illicite (escro-
querie), Ie failli s'est procure des credits au moyen desquels
il adesinteresse certains creanciers par des paiements sujets
a revocation, l'interesse ne peut faire inscrire a l'etat de collo-
cation, a cöte de la creance resultant de l'operation de credit,
une pretention a des dommages-interets pour une valeur
egale. (Consid. 4.)
CCS art. 884 : In quali condizioni Ia consegna al creditore delle
chiavi di un magazzino basta per costituire a suo favore un
diritto di pegno sulle merce che vi si trovano ? (Cons. 2.)
LEF art. 247 : Nel fallimento deI debitore principale il diritto
di rivalsa della cauzione non dev' essere iscritto in graduatoria,
l:!~
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 3l.
salvo il caso in cui il fallito avesse fornito delle garanzie
per quel diritto.
LEF art. 197 e 247: Ove il fallito, mediante atto illecito (truffa),
siasi procurato dei mezzi coi quali ha disinteressato certi
creditori con versamenti revocabili, l'interessato non puo
fare iscrivere a graduatoria, ac canto al credito risultante
dell'operazione coIla quale il debitore ha conseguito i mezzi
in discorso, una pretesa, di ugual valore, di indennizzo per
atto illecito. (Cons. 4.)
A. -
Der Kläger lieferte an das Säge- und Hobelwerk
Friedrich Wyss & Söhne Holz, schoss ihm am 26. September
1229 5000 Fr. vor und leistete anfangs Oktober 1929 Soli-
darbürgscha.ft für einen ihm von der Ersparniskasse
Olten ohne Realsicherheit gewährten Kredit von 15,000 Fr.
in laufender Rechnung und später auch noch Nachbürg-
schaft für eine auf dem Säge- und Hobelwerk lastende
HypothekaroLligation- zugunsten der Solothurner Kan-
tonalbank von 100,000 Fr. Am 8. Oktober 1929 wurde
folgender Pfandvertrag geschlossen : « Zur SichersteIlung
für allen Schaden, der dem Bürgen Herrn Hans Schnee-
berger aus den bestehenden und noch einzugehenden
BÜrgschaftsverpflichtungen je entstehen könnte, ver-
schreibt hiermit die Firma Wyss & Söhne fa;ustpfändlich
ca. 6000 m 2 fertige Hobelware, bestehend in Pitch·Pine-
Riemen, Douglas-Riemen, Tannen-Riemen, Fasstäfer, Dop-
felfasstäfer uSw.gelagert im Hause No. 135 in Kappel
bei Olten. Den einen Schlüssel zu diesen Lagerräumlich-
keiten erhält der Bürge Herr Hans Schneeberger, dem
zur Kontrolle der Waren jederzeit der Zutritt gestattet
ist. Den zweiten Schlüssel erhält der Vorarbeiter des
Sägewerkes Wyss & Söhne Herr Pankraz Heggli, welcher
sich hiermit unterschriftlich verpflichtet, die Kontrolle
der gelagerten Waren zu übernehmen. Von dieser Ware
darf die Firma Wyss & Söhne nur mit ausdrücklicher
Einwilligung des Herrn Hans Schneeberger Partien weg-
nehmen, welche Partien vom Vorarbeiter Herrn Pankraz
Heggli gen au zu kontrollieren sind. Herr Hans Schnee-
berger wird die Zustimmung zur Wegnahme von einzelnen
Sehuldbet.reibung8- und Kon1mrsrecht (Zivihbteilun!;en). ~o 31.
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Partien nur unter der Bedingung erteilen, dass von der
Firma Wyss & Söhne ohne Verzug eine gleichwertige,
Partie im Hause No. 135 eingelagert werde, und ergreift
das hievor begründete Sicherungsfaustpfand ohne weiteres
auch diese Ersatzpartien. Indessen war der Lagerraum
nicht nur durch das verschliessbare Haupttor zugänglich,
das übrigens, auch wenn es verschlossen war, durch
Verschieben der Flügel zur Hälfte geöffnet werden konnte,
sonden' ausserdem durch seitliche Öffnungen, sowie durch
Löcher im Boden, die zwar gewöhnlich durch Bretter
gedeckt waren, jedoch zur Bedienung des Lagers aus der
darunter befindlichen Werkstätte dienten. Und Heggli
hängte den ihm übergebenen Schlüssel offen in seinem
Bureau auf, von dem er jeweilen während des halben
Tages abwesend war; aber auch bei seiner Anwesenheit
konnte der Schlüssel beliebig weggenommen werden,
bis Heggli dann anfangs April 1930 plötzlich entlabSen
und hierauf der Schlüssel dem Sachwalter übergeben
wurde.
Nach vorausgegangener Nachlasstundung wurde am
15. April 1930 der Konkurs über Friedricb Wyss & Söhne
eröffnet. Hier wurden die Ersparniskasse Olten mit ihrer
Kreditforderung, die Solothurner Kantonalbank mit ihrer
Hypotheka.robligation und der Kläger mit seiner unver-
sicherten Forderung aus Holzlieferungen Ulld Vorschuss-
leistung von 44,619 Fr. zugelassen. Dagegen wurde der
Kläger abgewiesen mit den weiter angemeldeten Forderun-
gen, nämlich 18,000 Fr., später reduziert auf 15,785 Fr.
Regress aus Bürgschaft zugunsten der Ersparniskasse
Olten, 98,000 Fr. Regress aus Hypothekarnachbürgschaft
zugunsten der Solothurner Kantonalbank und 40,000 Fr.
Schadenersatz aus unerlaubter Handlung (Kreditbetrug,
aus dem täuschenden Verhalten der Gemeinschuldner bei
Veranlassung der Bürgscbaft und Kreditverpflichtungen
und der Gelddargabe, sowie' «für alle weiteren unserem
Klienten zugefügten Schädigungen durch die Gemein-
schuldner »), sowie mit dem für diese Forderungen bean-
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Sdml<lhetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 31.
spruchten Faustpfandrecht am « separat gelagerten Holz-
warenlager I).
B. -
l\fit der vorliegenden Kollokationsklage verlangt
der Kläger Zulassung der abgewiesenen Forderungen und
des Faustpfandrechtes. Schon vorher hatte er die ver-
bürgte Forderung der Ersparniskasse Olten mit 15,785 Fr.
bezahlt. Seinen Schaden berechnet er wie folgt:
Zugelassene Forderung 5. Klasse . ..
Fr. 44,619.-
Zahlung an die Ersparniskasse Olten.
)}
15,785.-
Zusammen
Fr. 60,404.-
Mutmassliche Konkursdividende 30 %
»
18,121.20
Verlust, erwachsen aus den unerlaubten
Handlungen der Firmateilhaber . . . . Fr. 42,282.80
abgerundet 40,000 Fr.
O. -
Das Obergericht des Kantons Solothurn hat am
8. Oktober 1931 die Klage abgewiesen.
D. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gut-
heissung der Klage.
Da,s Bundesgericht zieht in Erwägung :
1.-
2. -
Nach Art. 884 Abs. 3' ZGB ist das Faustpfand-
recht nicht begründet, solange der Verpfänder die aus-
schliessliche Gewalt über die Sache behält. So verhielt es
sich aber hier, weil die Übergabe der Schlüssel des Lager-
raumes an den Kläger und den Vorarbeiter Heggli die
Firma li'riedrich Wyss & Söhne nicht von der Gewalt
über das in ihrer Liegenschaft verbleibende Holzlager
ausschloss. Einerseits nahm Heggli den ihm übergebenen
Schlüssel eigentlich gar nicht in Verwahrung, sondern
dieser stand nach wie vor zu beliebiger Verfügung der
Firma li'riedrich Wyss & Söhne und ihrer Leute, die
sogar den Lagerraum hie und da längere Zeit offen stehen
liessen, bis ihn dann freilich der Sachwalter immerhin
noch einige Tage vor der Konkurseröffnung behändigte.
Begnügt sich der Pfandgläubiger damit, dass die Mittel,
Schuldbetreibungs- und Konkursre"ht (Zivilabt<lilungen). N0 31.
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die ihm die Gewalt über die Pfandsache verschaffen sollen,
nicht ihm selbst, sondern einem Stellvertreter über-
geben werden, so ist es nicht anders, als wenn die Übergabe
der Pfandsache selbst an einen Vertreter des Pfandgläu-
bigers stattfinden soll: Erwirbt der Vertreter, sei es auch
unter Verletzung des Pfandvertrages oder des ihm vom
Pfandgläubiger erteilten und angenommenen Auftrages,
den Besitz nicht in einer den Verpfänder von der Gewalt
über die Pfandsache ausschliessenden Weise, so wird
kein Pfandrecht begründet, mag der Pfandgläubiger auch
noch so schwer und ohne eigenes Verschulden in seinem
Vertrauen auf die zugesicherte Mitwirkung des Dritten
getäuscht worden sein. Irgendwelche Vorschriften über
den Schutz des guten Glaubens greifen hier nicht Platz;
solche bestehen nur zugunsten des « Empfängers)} der
Pfandsache, was der Pfandgläubiger eben gar nicht ist,
solange weder er noch sein Vertreter den Besitz in der
angedeuteten Weise erlangt haben, und bestehen nur
darin, dass der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis
des Verpfänders dessen fehlende Verfügungsbefugnis er-
setzt, während hier die Verfügungsbefugnis der Firma
li'riedrich Wyss & Söhne über das Holzlager nicht in Frage
steht. Anderseits wurden die Eigentümer des Holzlagers
durch die Weggabe der Schlüssel des Haupteingangstores
zum Pfandlager deswegen nicht von der Gewalt über
dasselbe ausgeschlossen, weil das Tor gar nicht richtig
verschliessbar war und ausserdem noch seitliche und
Bodenöffnungen bestanden, die schon bisher regelmässig
zur Bedienung des Holzlagers gedient hatten und auch
jetzt jederzeit Zutritt zu demselben verschafften und
dessen Wegräumung ohne Mitwirkung des Schlüssel-
halters ermöglichten. Aueh in dieser Beziehung kann aus
dem bereits angegebenen Grunde kein Schutz des guten
Glaubens Platz greifC'n, sodass gleichgültig ist und dahin-
gestellt bleiben kann, ob der Irrtum des Klägers, dass
die Eigentümer durch die Überlassung der Schlüsscl an
ihn und seinen Vertreter von der Gewalt über das Holz-
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SC'hllldbetreibungs_ und Konkursrecht (Zivilabteijungen). No 31.
lager ausgeschlossen seien, entgegen der Ansicht der
Vorinstanz als entschuldbar zu erachten wäre oder nicht
(vgl. BGE 43 II 24). Es liegt also nicht der Fall vor, dass
sich die Verpfänder heimlich oder gewaltsam die Ver-
fügungsmöglichbit über das PIandlager verschafft hätten,
weshalb nicht etwa unter diesem Gesichtspunkt eine
andere Beurteilung Platz greifen kann.
3. -
Kann somit das vom Kläger Iür seine (eventuel-
len) Regressforderungen aus Bürgschaften beanspruchte
Pfandrecht nicht zugelassen werden, so folgt das gleiche
für die Regressforderungen selbst. Bevor der Gläubiger
vollständig befriedigt ist, hat der Bürge überhaupt keine
Regressforderung gegenüber dem Hauptschuldner. Ist
es der Bürge, der den Gläubiger (ganz oder teilweise)
befriedigt hat, so geht einfach von Gesetzes wegen das
Gläubigerrecht auf ihn über in dem Mass, als er den Gläu-
biger befriedigt hat und infolgedessen der Hauptschuldner
nicht mehr in Anspruch genommen worden ist (Art. 505 OR
und 217 SchKG). Infolgedessen wirkt unter dieser Vor-
aussetzung die Zulassung des Gläubigers dann auch
zugunsten des Bürgen und bedarf es gar keiner besondern
Zulassung einer (eventuellen) Regressforderung des Bür-
gen, welche ja die nicht zu billigende Folge hätte, dass
die freien Masse-Aktiven mehr als ernfach belastet würden
durch solche vom Gemeinschuldner eingegangene Schulden,
für die Bürgschaft geleistet }Vorden ist. Nachdem der Klä-
ger die Forderung der Ersparniskasse Olten nachträglich
bezahlt hat, kann er die auf deren Kollokation auszu-
richtende Konkursdividende für sich beanspruchen, aber
nichts weiteres. Wegen der Nachbfugschaft zugunsten
der Solothurner Kantonalbank aber hat der Kläger nichts
aus der Konkursmasse 'zu beanspruchen, solange er keine
Zahlung leisten muss; tritt dieser Fall ein, so gibt die
bestehende Kollokation zugunsten der Bank die genü-
gende Gruudlage für den Dividendenbezug durch den
Kläger ab, soweit dieses Recht nicht von der Bank selbst
und den Vorbfugen ausgeübt wird, in welchem Umfang
Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 31.
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eine Regressforderung des Klägers eben überhaupt nicht
zur Entstehung gelangen könnte, ohne dass die freien
Konkursmasse-Aktiven durch eine und dieselbe Schuld
des Gemeinschuldners mehr als einfach belastet würden.
4. -
Als unerlaubte Handlungen, welche die Kollek-
tivgesellschaft Friedrich Wyss & Söhne zu Schadenersatz
verpflichten sollen, will der Kläger angesehen wissen die
Täuschung über ihre Vermögenslage, insbesondere den
Wert ihrer Aktiven, vor Ausführung der unbezahlt geblie-
benen Holzlieferungen, der Gewährung des Vorschusses
und der Eingehung der Bürgschaft, sodann das Vorspiegeln
eines genügenden Verschlusses des verpfändeten Holz-
lagers und endlich die Verwendung ihrer Aktiven, ins-
besondere der direkt oder indirekt vom Kläger einge-
schossenen neuen Mittel zu voller Bezahlung eines Teiles
ihrer Schulden. Allein nicht jede Verletzung einer kanto-
nalen Strafrechtsnorm stellt ohne weiteres eine unerlaubte
Handlung im Sinne des Art. 41 OR dar. So erwächst einem
Gläubiger, der durch ungleichmässige Gläubigerbefrie-
digung seitens seines Schuldners benachteiligt wird, keine
zusätzliche
Schadenersatzforderung gegenüber seinem
Schuldner, sondern nur gegebenenfalls ein Anfechtungs-
recht gegenüber den begünstigten Gläubigern zum Zwecke
der Deckung seiner ursprünglichen notleidend ge wordenen
Forderung. Insoweit der Kläger seine Schadenersatz-
forderung aus der Art und Weise der Verwendung anderer
als gerade der von ihm herrührenden Aktiven herleitet,
würden ja alle übrigen Konkursgläubiger mit nicht
geringerer Berechtigung gleichartige Ansprüche erheben
können -
was am besten zeigt, wie absurd diese Ansicht
ist. Im weiteren k'.tnn von einer in der Wegnahme des
Pfandes bestehenden unerlaubten Handlung keine Rede
sein, wenn ein zwar verbindlich vereinbartes Pfandrecht
mangels Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse der Pfand-
bestellung gar nicht rechtswirksam begründet worden ist.
Zuzugeben ist dem Kläger nur, dass der Kreditbetrug eine
unerlaubte Handlung darstellt, die grundEätzlich zu
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zh"ilabteilungen). N° 31.
Schadenersatz verpflichten kann (vgl. BGE 31 11 400).
Allein als derart zu ersetzender Schaden kalill nicht die
blosse Tatsache der Uneinbringlichkeit einer Forderung
infolge Zahlungsunfähigkeit des Schuldners in Betracht
kommen, die vorliegend einzig als Schadensfaktor geltend
gemacht wird in Gestalt des Unterschiedes zwischen den
Nominalbeträgen der Forderungen aus den geschlossenen
Kreditgeschäften und der mutmasslichen Konkursdivi-
dende. Dieser Schaden wird dem Gläubiger erst dureh
den Konkurs oder die fru.chtlose Betreibung zugefügt,
und zudem steht dahin. ob er nicht wieder gutgemacht
wird, wenn nämlich der ausgestellte Verlustschein später
einbringlich seien sollte. Schadensursache ist also nicht
schon der Kredilibetrug, der dem Gläubiger aDstatt des
geleisteten C:.egenwertes eine Forderung einbringt, was
ihn freilich der Aussicht eines künftigell Verlustes aussetzt,
aber Doch nicht endgültig schädigt, sei es dass der
Schuldner trotz seiner schlechten finanziellen Lage doch
noch zahlen kann, sei es dass sich seine Vermögens-
verhältnisse bessern. Deshalb war Dicht schon vor der
Konkurseröffnung eine Schadenersatzforderung entstan-
den, für welche die Teilnahme am Konkurs in Kumulation
mit der Forderung aus den Kreditgeschäften beansprucht
werden könnte (vgl. BGE 54 III 3(4).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Solothum vom 8. Oktober
1931 bestätigt.
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
Poursuite et faillite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD·
BETREIBUNGS· UND KONKURSKAMMER
ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
32. Entscheid vom ~5. August 19S~ i. S. Buftier.
W i der s pr u c h s ver f a h ren: Keine Pflicht des Betrei.
bungsamtes, dem obsiegenden Drittansprecher den Besitz an
der angesprochenen Sache zu verschaffen.
Keine Verantwortlichkeit des Betreibungsamtes für Lagerspesen,
welche aus der schon vor der Pfändung und ohne Zutun des
Amtes erfolgten Einlagerung des Pfändungsobjektes bei einem
Dritten entstanden ..
Revendication: L'office des poursuites n'a pas l'obligation de
procurer la possession de la chose revendiquee au tiers reven·
diquant qui obtient gain de cause.
L'office des poursuites n'assume aucune responsabilite pour les
frais de magasinage occasionnes par le fait que l'objet saisi
a et6 depose chez un tiers deja avant la saisie et sans l'inter·
vention de l'office.
R-ivendicazio-ne : L'Ufficio delle esecuzioni non e tenuto aprocurare
l'oggetto rivendicato al rivendicante, che ha gnadagnato Ia
causa.
L'Ufficio non risponde delle spese di magazzinaggio dovute al
fatto, che l'oggetto pignorato e stato deposto presso un tcrzo
gia prima deI pignoramento e senza il suo intervel1t-o.
A. -
Am 9.;30. November 1927 pfändete das Betrei-
bungsamt Vitznauin der Betreibung No. 159 des F.
Schelling gegen A. Buffier u. a. ein Motorboot im Schät·
zungswert von 500 Fr.; in der Pfändungsurkunde wurde
AS 58 UI -
1932
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