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400 21 221

Basel-Landschaft · 2022-02-22 · Deutsch BL

Herausgabe, eventualiter Schadenersatz

Erwägungen (1 Absätze)

E. 6 Die Berufungsbeklagte kann sich demnach auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren erfolgreich gegen die Klage des Berufungsklägers auf Herausgabe des grauen und schwarzen Porsches als gutgläubige Erwerberin der dem Veräusserer, D. , anvertrauten Fahrzeuge zur Wehr setzen (Art. 933 ZGB). Aufgrund dieses originären Eigentumserwerbs ändert am Prozess-ergebnis nichts, wenn die Vorinstanz bezüglich des Erstgeschäfts eine Simulation zu Unrecht angenommen haben sollte und deswegen ein derivativer Eigentumserwerb durch die Berufungsbeklagte zu verneinen gewesen wäre. Aufgrund von Art. 933 ZGB und dem daraus hergeleiteten, gegenüber dem Berufungskläger bestehenden besseren Recht der Berufungsbeklagten an den streitgegenständlichen Fahrzeugen wäre der Herausgabeanspruch des Berufungsklägers so oder anders abzuweisen gewesen. Weil auch das berufungsklägerische Eventualbegehren auf Schadenersatz nicht zu schützen ist, ist die Berufung unter entsprechenden Kostenfolgen aus dem Rechtsmittelverfahren zu Lasten des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen (Art. 106 ZPO). Demnach sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. Zudem hat dieser der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Höhe sowohl der Gerichtskosten als auch der Parteientschädigung ist aufgrund des Streitwerts festzusetzen. Der Berufungskläger bezifferte diesen mit CHF 390'000.00. Die Berufungsbeklagte liess sich hierzu nicht vernehmen. Da die Angaben nicht offensichtlich unrichtig erscheinen, geht auch das Kantonsgericht von einem Streitwert von CHF 390'000.00 aus (Art. 91 Abs. 2 ZPO). In Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 4 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) wird somit die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren bei einem Streitwert in angegebener Höhe bei einem gesetzlich vorgesehenen Kostenrahmen zwischen CHF 2'000.00 und 30'000.00 auf CHF 20’000 festgelegt. Der Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung nach der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) durch das Kantonsgericht von Amtes wegen festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO und § 18 Abs. 1 TO). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, legt die zu leistende Parteientschädigung gestützt auf §§ 7 und 10 TO fest, wobei für die Bemessung derselben vorliegend nebst einem Grundhonorar keine Zuschläge gemäss § 8 TO gerechtfertigt sind. Bei einem Streitwert zwischen CHF 200‘000.00 und 500‘000.00 sieht § 7 Abs. 1 lit. h TO ein Grundhonorar von mindestens CHF 16'500.00 bzw. maximal CHF 34’500.00 vor, weshalb eine vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte für deren anwaltliche Vertretung geschuldete Entschädigung in einer Höhe von CHF 28’000.00 als angemessen erscheint. Der obsiegenden Partei sind die Vertretungskosten nach kantonsgerichtlicher Praxis zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen, sofern sie dies ausdrücklich beantragt und sofern sie ihrem Anwalt die Zahlung der Mehrwertsteuer schuldet und letztere nicht als Vorsteuer abziehen kann (vgl. etwa Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 11 38 E 4.5 und 400 17 135 E. 11). Ebenso werden Kopiaturen und weitere Auslagen nur vergütet, wenn sie separat berechnet und in der Honorarrechnung beziffert geltend gemacht werden. Bei fehlender Honorarrechnung ist der entschädigungsberechtigten Partei demnach einzig ein aufwand- oder streitwertabhängiges Honorar entsprechend den Bestimmungen der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte zuzusprechen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 237 E 9.1 ). Demnach versteht sich die der Berufungsbeklagten vorliegend zugesprochene Parteientschädigung von CHF 28’000.00 ohne Mehrwertsteuer und ohne Auslagenersatz.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr von CHF 20'000.00 für das Berufungsverfahren wird dem Berufungskläger auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 20'000.00 verrechnet.
  3. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 28'000.00 (ohne Auslagenersatz und ohne MWSt) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 22.02.2022 400 21 221 (400 2021 221) Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 22.02.2022 400 21 221 (400 2021 221) Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 22.02.2022 400 21 221 (400 2021 221)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 22. Februar 2022 (400 21 221) Zivilgesetzbuch Originärer Eigentumserwerb gemäss Art. 933 ZGB bei anvertrauten beweglichen Sachen (E. 4.3.4 f.); Besitzübertragung gemäss Art. 922 ZGB durch tatsächliche Lieferung eines Fahrzeugs oder durch Übergabe des Schlüssels und der Fahrzeugpapiere (E. 4.3.5); Gutgläubigkeit der Erwerberin hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräusserers beim Verkauf von Occasionfahrzeugen des Luxussegments (E. 4.4.4 f.) Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richter Philippe Spitz (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher Parteien A. , vertreten durch Advokat Dr. Reto Vonzun, und Advokat Benjamin Suter, Walder Wyss AG, Aeschenvorstadt 48, Postfach 633, 4010 Basel, Kläger und Berufungskläger gegen B. AG , vertreten durch Advokat Stephan Frey, und/oder Advokatin Sabrina Brand, NEOVIUS AG, Hirschgässlein 30, 4010 Basel, Beklagte und Berufungsbeklagte Gegenstand Herausgabe, eventualiter Schadenersatz Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 21. Mai 2021 A. Am 15. August 2018 wurde in den Räumlichkeiten der B. AG ein schriftlicher, als Kaufvertrag betitelter Vertrag abgeschlossen. Vertragsgegenstand war ein Porsche 911 RS 3.0, Jahrgang 1974, Farbe weiss (nachstehend Porsche RSR), welcher A. im Austausch gegen vier eigene Fahrzeuge erwerben sollte. Bei den vier Tauschfahrzeugen handelte es sich um einen Porsche 911 [964] Turbo 3.6, Jahrgang 1993, Farbe schwarz (nachstehend schwarzer Porsche), einen weiteren Porsche der Serie 911 [964] Carrera 2 RSR 3.8, Jahrgang 1991, Farbe grau (nachstehend grauer Porsche), einen Chevrolet Corvette C2 sowie einen Ford Capri RS. Als Vertragsparteien wurden im Vertragsformular A. sowie die C. GmbH und Co. KG (nachstehend C. ) aufgeführt. Zum Zeitpunkt der Vertragsaufsetzung waren in den Geschäftsräumlichkeiten der B. AG folgende Personen anwesend: A. , D. und E. , letzterer Mitglied des Verwaltungsrates der B. AG. Zusätzlich war zeitweise F. , Geschäftsführer der C. , per Telefon zugeschaltet. Mit «Fahrzeugrechnungen» vom 16. August 2018 (grauer Porsche, Verkaufspreis CHF 210’000.00) und vom 20. August 2018 (schwarzer Porsche, Verkaufspreis CHF 210’000.00) wurde der Weiterverkauf der beiden erstgenannten Eintauschfahrzeuge (schwarzer und grauer Porsche) durch D. an die B. AG dokumentiert. Der Porsche RSR, welcher sich im Showroom der B. AG befand, wurde durch D. an A. an dessen Wohnadresse in U. ausgeliefert. Bei Ablieferung des Porsches RSR durch D. an A. übergab der erwähnte Erwerber den grauen Porsche, welcher sich in seiner Garage in U. befand, an die B. AG. Der schwarze Porsche war zu jenem Zeitpunkt noch in der G. Garage in V. eingelagert und wurde auf Anweisung von A. zur Lokalität der B. AG nach W. transportiert. Anfang Oktober 2018 holte D. oder einer seiner Mitarbeitenden den Porsche RSR bei A. ab und überführte diesen nach Deutschland. Seither hat A. nach eigenen Angaben zum Standort des Porsches RSR keine Informationen mehr. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 erklärte A. gegenüber der C. den Rücktritt vom Kaufvertrag vom 15. August 2018 zufolge Nichterfüllung. Zudem leitete er am 1. November 2018 in Deutschland ein Zivilverfahren gegen die C. ein und obsiegte. Dementsprechend wurde A. mit Urteil des Landgerichts X. vom 2. August 2019 Schadenersatz in der Höhe von Euro 670'000.00 zugesprochen. Mit Vereinbarung vom 5. September 2019 trat die C. allfällige Herausgabeansprüche betreffend den schwarzen und grauen Porsche an A. ab. Die Staatsanwaltschaft Solothurn erliess am 10. September 2019 ein Veräusserungsverbot an die B. AG betreffend den schwarzen und grauen Porsche, welche sich in deren Besitz befinden. B. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2019 erhob A. (Kläger), vertreten durch Advokat Dr. Reto Vonzun, beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West nach durchgeführtem, erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren Klage gegen die B. AG (Beklagte) und beantragte, es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe, namentlich von Frau H. und von E. , beide c/o Beklagte, nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, dem Kläger unmittelbar nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils den Porsche 911 (964) Turbo 3.6, Stamm-Nr. XXX.XXX.XXX, Fahrgestell-Nr. , schwarz, lnverkehrsetzung 1993, Kilometerstand ca. 62'900 km, sowie den Porsche 911 (964) Carrera 2 RSR 3.8, Stamm-Nr. XXX.XXX.XXX, Fahrgestell-Nr. , grau, lnverkehrsetzung 1991, Kilometerstand ca. 15'800 km, frei von jedwelchen dinglichen oder vertraglichen Belastungen oder sonstigen Rechten Dritter herauszugeben; eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 480'000.00 (eventualiter EUR 425'192.67) zuzüglich 5% Zins seit 15. August 2018 zu bezahlen. Alles unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich MWSt) zulasten der Beklagten. Die beklagte B. AG, vertreten durch Advokat Dr. Stephan Frey, beantragte in ihrer Klageantwort vom 23.April 2020 die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger. Das Zivilkreisgerichtspräsidium West ordnete in der Folge einen zweiten Schriftenwechsel an, worauf der Kläger am 31. August 2020 seine Replik und die Beklagte am 7. Januar 2021 ihre Duplik erstatten liessen, wobei die Parteien an den bereits erwähnten Begehren vollumfänglich festhielten. Bereits am 31. Juli 2020 verkündete die Beklagte D. , welcher am Abschluss der der vorliegenden Streitigkeit unter anderem zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte beteiligt war, den Streit und beantragte bei der Vorinstanz, es sei dem Streitberufenen die Streitverkündung gerichtlich zu notifizieren. Auf die richterliche Aufforderung hin zur Mitteilung, ob er sich am Verfahren beteilige, orientierte D. das Zivilkreisgericht mit Eingabe vom 7. Oktober 2020, dass er sich nicht am Verfahren beteilige. C. Nach durchgeführtem doppeltem Schriftenwechsel wurden die Parteien zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung geladen. Diese fand am 21. Mai 2021 statt und führte zum Entscheid des Zivilkreisgerichts gleichen Datums, mit welchem die Klage vollumfänglich abgewiesen wurde (Dispositiv-Ziffer 1), dem Kläger die Gerichtskosten von CHF 40'000.00 (bei schriftlicher Entscheidbegründung) auferlegt wurden und dieser verurteilt wurde, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 48'737.20 (inkl. Auslagen, ohne MWST) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 2). Der Entscheid wurde den Parteien zunächst im Dispositiv eröffnet. Die vom Kläger verlangte, nachträglich erstellte schriftliche Begründung des vorinstanzlichen Entscheids vom 21. Mai 2021 erreichte die Parteien am 14. September 2021. Zusammenfassend erwog die Vorinstanz, dass der Tauschvertrag über den Porsche RSR zwischen dem Kläger und der C. simuliert worden sei und der dissimulierte Vertrag zwischen dem Kläger und D. rechtsgültig abgeschlossen worden sei. D. habe derivativ das Eigentum an den Eintauschfahrzeugen erworben und der Kläger dringe als Nichteigentümer mit der Eigentumsklage gegenüber der beklagten B. AG auf Herausgabe der streitgegenständlichen Fahrzeuge (schwarzer und grauer Porsche) nicht durch. Unabhängig vom Bestand einer Simulation sei zudem zu berücksichtigen, dass die beiden streitgegenständlichen Porsches D. seitens der C. zum Weiterverkauf in der Schweiz anvertraut worden seien. Die Beklagte habe gutgläubig davon ausgehen dürfen, dass D. zur Veräusserung der beiden Porsches berechtigt gewesen sei und sei in ihrem gutgläubigen Erwerb zu schützen. Der Kläger habe unter keinem Titel einen Herausgabeanspruch gegen die Beklagte. Mangels nachgewiesener Widerrechtlichkeit im Verhalten der Organe der Beklagten und mangels Kausalität desselben zum behaupteten Schadenseintritt wies das Zivilkreisgericht auch den eventualiter vom Kläger klageweise geltend gemachten Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten ab. D. Gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 21. Mai 2021 erhob A. (nachstehend Berufungskläger), vertreten durch Advokat Dr. Reto Vonzun, mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachstehend Kantonsgericht), Berufung und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: « 1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und a) die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe, namentlich von Frau H. und von Herrn E. , beide c/o Beklagte, nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, dem Kläger unmittelbar nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils den Porsche 911 (964) Turbo 3.6, Stamm-Nr. XXX.XXX.XXX, Fahrgestell-Nr. , schwarz, lnverkehrsetzung 1993, Kilometerstand ca. 62'900 km, sowie den Porsche 911 (964) Carrera 2 RSR 3.8, Stamm-Nr. XXX.XXX.XXX, Fahrgestell-Nr. , grau, lnverkehrsetzung 1991, Kilometerstand ca. 15'800 km, frei von jedwelchen dinglichen oder vertraglichen Belastungen oder sonstigen Rechten Dritter herauszugeben;

b)  eventualiter die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 390'000.00 (eventualiter: EUR 363'691.64) zuzüglich 5% Zins seit dem 15. August 2018 zu bezahlen.

2. Alles unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich MWSt) zulasten der Beklagten.» Der Berufungskläger führt zur Begründung seiner Anträge zusammengefasst an, die C. sei nie Eigentümerin der Tauschfahrzeuge geworden, weil bereits das Verpflichtungsgeschäft ungültig sei und weil keine Übertragung des Besitzes an den beiden Porsches auf die C. stattgefunden habe. D. sei nie Eigentümer des schwarzen und grauen Porsches geworden, weil für die Übertragung des Eigentums an denselben ein gültiger Rechtsgrund fehle. Folglich hätte die Beklagte nur originär, gestützt auf die Art. 933 ff. ZGB das Eigentum an den beiden Porsches erwerben können, was allerdings an deren fehlenden Gutgläubigkeit hinsichtlich der Verfügungsberechtigung von D. scheitere. E. Nach der erfolgten Leistung des beim Berufungskläger mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 erhobenen Kostenvorschusses von CHF 20'000.00 wurde der B. AG (nachstehend Berufungsbeklagten) mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt. Die Berufungsbeklagte, vertreten durch Dr. Stephan Frey, erstattete ihre Berufungsantwort mit Eingabe vom 29. November 2021 und beantragte darin die Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutreten sei und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen ausführen, aufgrund von Art. 714 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 933 ZGB sei sie unangefochten Eigentümerin des schwarzen und des grauen Porsches geworden. Die Schlussfolgerungen des Berufungsklägers seien insoweit alle falsch, als dass sie sich auf dessen verkehrte Sicht des Sachverhalts abstützen würden. Der vom Berufungskläger vorgelegte Tauschvertrag zwischen ihm und der C. betreffend den Porsche RSR sei simuliert worden. Das dissimulierte Tauschgeschäft sei, wie vorinstanzlich zutreffend festgestellt, rechtswirksam zwischen dem Berufungskläger und D. abgeschlossen worden. Im Weiteren sei irrelevant, ob die C. oder D. je Eigentümer der beiden Porsches geworden seien. Massgeblich für die Frage, ob der Berufungskläger von der Berufungsbeklagten die beiden Porsches zurückverlangen könne, sei einzig deren Rechtsposition; und weil die Beklagte den grauen und den schwarzen Porsche in gutem Glauben von D gekauft habe, kämen deshalb Art. 714 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 933 ZGB zur Anwendung. Die Berufungsbeklagte sei Eigentümerin der beiden Porsches geworden. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens habe der Berufungskläger vergeblich versucht, die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen (Art. 714 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 933 ZGB) auszuhebeln, indem er die Berufungsbeklagte als bösgläubig dargestellt habe. Für eine angebliche Bösgläubigkeit der Berufungsbeklagten habe der Berufungskläger insbesondere angeführt, diese habe gewusst, dass D. in einem anderen Fall schon Probleme bezüglich der Verfügungsberechtigung über ein Fahrzeug gehabt habe. Zudem hätte die Berufungsbeklagte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass D. nicht Eigentümer der beiden Porsches gewesen sei. Das Verhalten von D. in einem Rechtsgeschäft mit einer Drittpartei sei indessen für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht relevant. Zudem würde der Berufungskläger mit seinem Versuch, der Berufungsbeklagten beim Erwerb der beiden Porsches fehlende Gutgläubigkeit hinsichtlich der Verfügungsberechtigung von D. über die beiden Fahrzeuge nachzuweisen, scheitern. Selbst wenn man der Auffassung des Berufungsklägers folgte, wonach der Tauschvertrag mit der C. nicht simuliert gewesen sein soll, sei davon auszugehen, dass der graue und der schwarze Porsche D. von der C. zum Weiterverkauf in der Schweiz anvertraut worden seien. Vor diesem Hintergrund habe die Berufungsbeklagte in jedem Fall –unabhängig davon, ob eine Simulation bestanden habe oder nicht – gutgläubig davon ausgehen dürfen, dass D. zur Veräusserung der beiden Porsches berechtigt gewesen sei. Entsprechend sei die Berufungsbeklagte im gutgläubigen Erwerb der beiden Fahrzeuge zu schützen. F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 3. Dezember 2021 wurde dem Berufungskläger die Berufungsantwort der Berufungsbeklagten vom 29. November 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das fakultative Replikrecht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geschlossen. Zugleich ordnete der instruierende Präsident der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht die Zirkulation der Verfahrensakten bei der Dreierkammer an und stellte den Parteien den Berufungsentscheid auf Grundlage der Akten in Aussicht. Überdies wies der Instruktionsrichter sämtliche (teilweise lediglich im Beweismittelverzeichnis aufgeführten) Beweisanträge der Parteien unter Vorbehalt eines allfälligen anderslautenden diesbezüglichen Entscheids der Dreierkammer ab. Erwägungen 1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hat das Kantonsgericht die Berufung vom 14. Oktober 2021 gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 21. Mai 2021 zu beurteilen. Mit diesem erstinstanzlichen Endentscheid verneinte die Vorinstanz den Herausgabeanspruch des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten hinsichtlich zweier Porsches und wies die Klage diesbezüglich dementsprechend genauso ab, wie ein klägerischerseits eventualiter geltend gemachtes Schadenersatzklagebegehren. Der Streitwert im vorliegenden Prozess nach den zuletzt beim Zivilkreisgericht aufrechterhaltenen Rechtsbegehren liegt zweifellos um ein Vielfaches über der für eine Berufung erforderlichen Streitwertgrenze von CHF 10'000.00. Der begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 21. Mai 2021 wurde dem Berufungskläger gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 14. September 2021 zugestellt. Der letzte Tag der 30-tägigen Rechtsmittelfrist fällt auf den 14. Oktober 2021. Die gleichentags bei der Post zum Versand aufgegebene Berufung erfolgte somit fristgerecht (Art. 142 f. ZPO). 1.2 Der Berufungskläger rügt mit seiner Berufung vom 14. Oktober 2021 namentlich die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz und deren rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 641 Abs. 2 ZGB und Art. 936 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 714 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 933 ZGB sowie Art. 18 OR und Art. 41 ff. OR, mithin allesamt zulässige Berufungsgründe (Art. 310 ZPO). Die Berufungsbeklagte bestritt zwar, dass der Berufungskläger seiner Rügepflicht hinreichend nachgekommen sei (Berufungsantwort vom 29. November 2021 [nachstehend Berufungsantwort] Rz 11 ff.) und stellte die Frage in den Raum, ob bei dieser Ausgangslage überhaupt auf das Rechtsmittel einzutreten sei. Sie führte in diesem Zusammenhang aus, es sei unklar, was der Berufungskläger bei den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beanstande. Zwar kritisiere er durchwegs die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Insoweit er dabei aber einwende, der Sachverhalt sei nicht "richtig" festgestellt worden, meine er selten den Sachverhalt, wie sich dieser der Vorinstanz tatsächlich präsentiert habe; vielmehr beziehe sich der Berufungskläger jeweils auf seine ureigene Darstellung der Geschehnisse. Kritisiere der Berufungskläger eine falsche Anwendung des Rechts, berufe er sich regelmässig auf den eben nicht bis ins Detail korrekt dargestellten Sachverhalt. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen in rechtlicher Hinsicht zu anderen Schlüssen komme, leuchte ein. Genau genommen gehe es dem Berufungskläger eigentlich immer nur darum, dass die Vorinstanz die vorgelegten Beweise nicht so gewürdigt habe, wie ihm das vorgeschwebt habe. Das Kantonsgericht erachtet diese Einwendungen der Berufungsbeklagten zur Rügepflicht indessen als nicht stichhaltig, zumal es an konkreten Hinweisen auf eine angeblich ungenügende Auseinandersetzung des Berufungsklägers in seiner Berufung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt. Aus Sicht der Berufungsinstanz kann dem Berufungskläger nach der Lektüre der Berufung zudem kein entsprechender Vorwurf gemacht werden. Soweit die Berufungsbeklagte Ausführungen zur in der Berufung behaupteten falschen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz macht, bleibt anzufügen, dass es sich hierbei ebenfalls um eine Rechtsverletzungsrüge handelt, welche im Berufungsverfahren zweifelsohne überprüft werden kann. 1.3 Da auch die weiteren Formalien und Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO), insbesondere auch die fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses mit Valutadatum vom 25. Oktober 2021, ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. 2.1 Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Rechtsmittelverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Neue rechtliche Begründungen sind von dieser Bestimmung nicht erfasst und können im kantonalen Berufungsverfahren sowie vor Bundesgericht unbeschränkt vorgebracht werden, was sich insbesondere aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ergibt (BGer 4A_519/2011 E. 2.1; BSK ZPO- Spühler , 2017, Art. 317 ZPO N 12; Reetz / Hilber in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 317 ZPO N 31, 33; BK ZPO- Sterchi , 2012, Art. 317 ZPO N 3). Zum Vorbringen sog. unechter Noven, von Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel zu einem Sachverhalt, welcher sich bereits vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahren verwirklicht hat, ist zudem auf die strenge Praxis des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach der Rechtsmittelkläger die Gründe detailliert darzulegen habe, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz habe vorbringen können (vgl. etwa BGE 143 III 43, E. 4.1). 2.2. Der Berufungskläger reichte mit seiner Berufung vom 14. Oktober 2021 als neue Beweis-urkunde eine Beilage 35 ein. Dabei handelt es sich um den Beschluss des Landgerichts X. im Verfahren XX XX XX/XX vom 1. Mai 2020, mit welchem gegen die C. ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Berufungsbeklagte monierte in diesem Zusammenhang, dass die besagte Urkundenedition mit dem entsprechenden Hinweis auf den Konkurs der C. in der Berufung verspätet erfolgt sei. Das Kantonsgericht teilt die Ansicht der Berufungsbeklagten, zumal sich der Berufungskläger nicht dazu geäussert hat, weshalb er die bereits am 1. Mai 2020 verfasste Urkunde erst im Berufungsverfahren eingereicht hat. Insbesondere behauptete er auch nicht, erst nach Abschluss des Erstinstanzverfahrens davon Kenntnis erhalten zu haben oder aber für eine Edition zu einem früheren Verfahrenszeitpunkt keinen Anlass gehabt zu haben. Daraus ergibt sich, dass der Umstand eines allfälligen Konkurses der C. im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben muss und der erwähnte Beschluss des Landgerichts (Beilage 35) aus dem Recht zu weisen ist. 2.3 Die Berufungsbeklagte behauptete, der Berufungskläger habe vor der oberen kantonalen Instanz erstmals vortragen lassen, dass der schwarze Porsche bereits am Morgen des Tages, an welchem der Tauschvertrag unterzeichnet werden sollte, an die Beklagten geliefert worden sei (Berufungsantwort Rz 247). Wie der Berufungskläger in seiner Berufung vom 14. Oktober 2021 (nachstehend Berufung) in Rz 156 allerdings zutreffend erklärt hat, hatte er diese von der Beklagten bestrittene Behauptung bereits in seiner Klage an das Zivilkreisgericht vom 24. Dezember 2019 aufgestellt (Rz 16). Entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten stellt sich in diesem Zusammenhang die Novenrechtsfrage somit nicht. 2.4 Weitere (unzulässige) Noven in der Berufung seien gemäss Angaben der Berufungsbeklagten (Berufungsantwort Rz 44 und Rz 345):

- die Behauptung des Berufungsklägers, D. habe ihm mitgeteilt, der Porsche RSR gehöre der C. (Berufung Rz 10; Berufungsantwort Rz 44);

- die Behauptung des Berufungsklägers, D. habe sich nicht an die Vereinbarung vom 28. Juni 2017 mit I. gehalten und sei den Kaufpreis schuldig geblieben. Auch die Berufungsbeklagte scheint in ihrer Berufungsantwort Tatsachenbehauptungen vorgetragen zu haben, welche sie im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht in den Prozess eingebracht hatte. So lassen sich den vorinstanzlichen Akten, soweit ersichtlich, nirgends Ausführungen darüber zu entnehmen, dass die Eidgenössische Zollverwaltung EZV gegen die Ehegatten E. ein Verfahren eröffnet haben soll; ebensowenig wurde bis zur Einreichung der Berufungsantwort als Beweisantrag die Einholung einer Erkundigung bei besagter Behörde "von Amtes wegen" gestellt (vgl. Berufungsantwort Rz 183). Auch neu ist die berufungsbeklagtische Behauptung im Zusammenhang mit dem Verkauf des ursprünglich im Eigentum von I. gewesenen Porsches, welche die Beklagte über eine Drittfirma (J. AG) erworben habe. Diese Händlerfirma habe ihrerseits das Fahrzeug von einer Gesellschaft von D. erworben. Offenbar erstmals im Rechtsmittelverfahren wurde behauptet, dass sich die Berufungsbeklagte die saubere Herkunft des Autos durch K. , Inhaber der J. AG, habe bestätigen lassen. Weil sämtliche in dieser Erwägung (Ziffer 2.4) erwähnten, gegebenenfalls im Berufungsverfahren erstmals vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel, wie sich nachstehend zeigen wird, für die Beurteilung der Streitsache nicht von Relevanz sind, kann die Frage an dieser Stelle offenbleiben, ob es sich hierbei überhaupt um Noven handelt und ob diese gestützt auf Art. 317 ZPO zuzulassen wären. 3.1 Der Präsident der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht wies mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Dezember 2021 sämtliche Beweisanträge der Parteien unter Vorbehalt eines allfälligen anderslautenden diesbezüglichen Entscheids der Dreierkammer ab. Letztere sieht keinen Anlass, auf diesen verfahrensleitenden Entscheid zurückzukommen. Mit besagter Verfügung wurden die neuen, zusätzlichen Beweisanträge im Rechtsmittelverfahren abgewiesen. Soweit sich die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben auf Beweismittel beziehen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren im Recht gelegen haben (Beweisurkunden) bzw. dort erhoben wurden (Parteibefragung), werden diese Beweismittel selbstredend im Rechtsmittelverfahren uneingeschränkt zugelassen und für die Beurteilung der Berufung herangezogen. 3.2. Die Beweisofferte zur seitens des Berufungsklägers gemäss Berufung beantragten Edition zweier E-Mails von F. vom 15. Oktober 2018, 15:13 Uhr und 15:57 Uhr, findet sich, soweit ersichtlich, einzig im Beweismittelverzeichnis ohne Bezugnahme auf bestimmte Tatsachenbehauptungen, was prozessrechtlich ungenügend ist. Ein Beweismittel ist nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (exemplarisch: Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGer] 4A_391/2020 E. 2.3.1.). 3.3 Die Prüfung der vorläufigen präsidialen Abweisung der Beweisanträge der Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren auf Anordnung eines Gutachtens zum Zeitwert des grauen und des schwarzen Porsches (Berufungsantwort Rz 442) sowie auf Einholung einer schriftlichen Auskunft bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (Berufungsantwort Rz 183) durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts kann offengelassen werden, weil die entsprechenden Beweisergebnisse für die Beurteilung des rechtlich relevanten Sachverhalts keine Bedeutung haben, was nachstehend aufgezeigt wird. 4.1. Die Vorinstanz bejahte nicht nur einen derivativen Eigentumserwerb an den beiden streitgegenständlichen Fahrzeugen durch Vollzug des gültigen dissimulierten Tauschvertrags zwischen dem Berufungskläger und D. unter Annahme eines ungültigen simulierten Rechtsgeschäfts des Erstgenannten mit der C. und anschliessendem Weiterverkauf des schwarzen und grauen Porsches durch D. an die Berufungsbeklagte. Vielmehr kam das Zivilkreisgericht im angefochtenen Entscheid vom 21. Mai 2021 zum Schluss, dass die Berufungsbeklagte auch originär Eigentum an den beiden Autos begründet habe. Sollte das Kantonsgericht zum selben Befund gelangen wie das Zivilkreisgericht, dass die Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb am schwarzen und grauen Porsche durch die Berufungsbeklagte gestützt auf Art. 714 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 933 ZGB gleichermassen erfüllt waren, würde die Frage des rechtsgeschäftlichen Eigentümerwechsels durch Erfüllung und Vollzug der betreffenden rechtsgültigen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte (Art. 187 ff. OR und Art. 714 Abs. 1 ZGB) in den Hintergrund treten. 4.2. Das Zivilkreisgericht führte im angefochtenen Entscheid vom 21. Mai 2021 (E. 45 ff.) zur Frage des originären Eigentumserwerbs allgemein und auf den vorliegenden Fall bezogen im Besonderen aus, dass nach Art. 933 ZGB in seinem Erwerb geschützt werde, wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhalte, auch wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden sei. Unabhängig davon, ob D. über die beiden Fahrzeuge verfügungsberechtigt gewesen sei oder nicht, seien ihm diese anvertraut worden. Der Berufungskläger selber sei davon ausgegangen, dass D. über die Porsches habe verfügen dürfen. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass ein Vertrag zwischen dem Berufungskläger und der C. zustande gekommen wäre, sei von der Verfügungsberechtigung von D. in Bezug auf die beiden Porsches auszugehen. F. habe anlässlich seiner Befragung im Verfahren vor dem Landgericht X. zu Protokoll gegeben, dass D. dann das Fahrzeug [den Porsche RSR] an den A. verkaufe. Der Berufungskläger führe in der Replik (Rz 174) sodann ebenfalls aus, es könne davon ausgegangen werden, dass die beiden streitgegenständlichen Porsches D. anvertraut gewesen seien. In dieser Konstellation wäre die Rolle von D. als Kommissionär im Sinne von Art. 425 ff. OR zu qualifizieren. D. wäre auch in dieser Sachlage befugt gewesen, im Erstgeschäft zu verkaufen, weshalb das Verhältnis zwischen der C. und D. in casu keine Rolle spiele. Auch wenn ein Gebrauchsüberlassungsvertrag abgelaufen sei und der unselbständige Besitzer die Sache nicht zurückgebe, handle es sich immer noch um eine anvertraute Sache. Auf die erstinstanzliche Begründung zur Frage der Gutgläubigkeit der Berufungsbeklagten wird weiter hinten eingegangen. 4.3.1. Der Berufungskläger bestreitet den originären Eigentumserwerb durch die Berufungsbeklagte, weil weder die C. noch D. je Besitzer des schwarzen und grauen Porsches gewesen seien. Dementsprechend seien die streitgegenständlichen Fahrzeuge D. auch nicht anvertraut worden, geschweige denn sei er über diese verfügungsberechtigt gewesen. Schliesslich sei die Berufungsbeklagte hinsichtlich der Verfügungsberechtigung von D. nicht gutgläubig gewesen. Deshalb wird zunächst auf die Argumente zur Behauptung des fehlenden Anvertrautseins, zum fehlenden Besitz und zur Frage der Verfügungsberechtigung eingegangen. 4.3.2. Der Berufungskläger liess in seiner Berufung in diesem Zusammenhang ausführen, es liege – soweit die Vorinstanz annehme, die beiden Porsches seien D. anvertraut – eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Den (an seinem Wohnort befindlichen) grauen Porsche sowie die Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel beider Porsches habe der Berufungskläger direkt an E. , ein Organ der Berufungsbeklagten, übergeben. Der schwarze Porsche sei im Rahmen eines Hinterlegungsvertrags bei einer Garage (der Firma G. , in V. ) eingelagert gewesen. Das Zivilkreisgericht scheine anzunehmen, der schwarze Porsche sei erst im Nachhinein geliefert worden und der Berufungskläger habe bis dahin gemäss Vereinbarung mit dem Erwerber weiterhin den Besitz ausgeübt. Das sei jedoch unrichtig: Der Berufungskläger habe den schwarzen Porsche vielmehr bereits am Morgen vor der Vertragsunterzeichnung (Erstgeschäft) zur Berufungsbeklagten (wo die Unterzeichnung stattfinden sollte) liefern lassen; diese Tatsache sei unstrittig. Die Vorinstanz führe sogar aus, der Berufungskläger und «D. respektive die Berufungsbeklagte» seien «übereingekommen, dass der Berufungskläger weiterhin den Besitz (...) ausübt». «Gleichzeitig» sei «der Dritte angewiesen» worden, das Fahrzeug an die Berufungsbeklagte zu liefern. Diese erstinstanzlichen Erwägungen seien jedoch eine freie Erfindung, die weder auf Tatsachenbehauptungen der Parteien noch auf irgendwelche Beweismittel gestützt würden. Es erstaune daher auch nicht, dass sich das Zivilkreisgericht nicht einmal habe festlegen wollen, mit wem (D. oder der Berufungsbeklagten) der Berufungskläger eine solche Übereinkunft getroffen haben soll. Die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen des Zivilkreisgerichts seien somit unrichtig. Vielmehr stehe fest, dass die beiden Porsches, die Fahrzeugschlüssel und auch die dazugehörigen Dokumente direkt vom Berufungskläger an E. als Organ der Berufungsbeklagten übergeben worden seien. D. sei nie Besitzer der beiden Porsches geworden. Die Begründung des Zivilkreisgerichts, wie und weshalb D. in den Besitz der beiden Porsches gekommen sei, sei nicht klar. So habe die Vorinstanz erwogen, der «Porsche RSR» (gemeint gewesen sei wohl der graue Porsche) sei D. «für eine logische Sekunde» übergeben worden. Beim schwarzen Porsche sei das Zivilkreisgericht offenbar von einer «Mischform» von Besitzeskonstitut (in Bezug auf den Kläger), antizipierendem Besitzeskonstitut (in Bezug auf D. ) und Besitzanweisung ausgegangen. Was das bedeuten soll, sei nicht verständlich. Beides sei jedenfalls nicht richtig. Der graue Porsche sei, wie dargelegt, nie an D. übergeben worden, auch nicht für eine logische Sekunde. Und beim schwarzen Porsche gehe die Vorinstanz mit den erwähnten besitzesrechtlichen Überlegungen fehl. Die Anweisung an den Garagisten, den schwarzen Porsche im Hinblick auf den bevorstehenden Vertragsschluss zur Berufungsbeklagten zu bringen, habe nichts mit einer Besitzanweisung im Sinne von Art. 924 ZGB zu tun. Bei der Besitzanweisung werde eine Sache, die sich in mittelbarem Besitz befinde, vom selbständigen Besitzer dadurch auf eine andere Person übertragen, dass er seinen unmittelbaren Besitzer anweise, in Zukunft dieser anderen Person den Besitz zu vermitteln. Die Besitzanweisung erfolge durch einen Vertrag zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber. Ein solcher Besitzanweisungsvertrag sei jedoch von keiner Partei behauptet worden und ergebe sich auch sonst nicht aus den Akten. Ein Besitzeskonstitut mit dem Berufungskläger als Veräusserer, der unmittelbarer, jedoch unselbständiger Besitzer bleibe und den Besitz neu für den Erwerber ausübe (Art. 924 Abs. 1 ZGB), liege ebenfalls nicht vor. Der Berufungskläger sei Eigenbesitzer und habe also für sich besessen. Ohnehin müsste für ein solches Besitzeskonstitut ein besonderes Rechtsverhältnis (z.B. Leihe, Miete etc.) vorliegen, das den fortbestehenden Besitz des Veräusserers legitimiere. Auch ein solches Rechtsverhältnis sei von keiner Partei behauptet worden und ergebe sich auch nicht aus den Akten. Inwiefern ein antizipierendes Besitzeskonstitut in Bezug auf D. vorliegen soll, bleibe gänzlich unklar. Beim antizipierenden Konstitut würden der Vertrag auf Eigentumsübertragung und derjenige auf Sachüberlassung abgeschlossen, bevor der Konstituent im Besitz der Sache sei. Aus der vorinstanzlichen Erwägung gehe nicht hervor, wer mit wem (und in welcher Rolle) ein antizipierendes Besitzeskonstitut vereinbart haben soll. Und auch dies sei wohlgemerkt von keiner Partei behauptet worden und ergebe sich auch nicht aus den Akten. In Anwendung der dargelegten Grundsätze sei vielmehr zu schliessen, dass D. nie unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer der beiden Porsches gewesen sei. Der unmittelbare Besitz sei durch Übergabe der Fahrzeuge, Fahrzeugschlüssel und Dokumente direkt vom Berufungskläger auf die Berufungsbeklagte übergegangen. Und mittelbaren Besitz an den beiden Porsches habe D. nicht (auch nicht für eine logische Sekunde) haben können, da weder der Berufungskläger noch die Berufungsbeklagte als unmittelbare Besitzer für ihn den Besitz ausgeübt hätten. Der Berufungskläger sei Eigenbesitzer gewesen. Für ein Besitzeskonstitut habe es an einem legitimierenden besonderen Rechtsverhältnis gefehlt. Auch die Berufungsbeklagte behaupte zu Recht nicht, dass sie für D. den Besitz ausgeübt habe. Vielmehr gestehe sie zu, dass der Berufungskläger ihr den Besitz verschafft habe, worauf sie unmittelbare, selbstständige Besitzerin der beiden Porsches geworden sei. Damit stehe fest, dass D. nie unmittelbarer und auch nie mittelbarer Besitzer der beiden Porsches gewesen sei. Entsprechend seien diese ihm auch nie anvertraut worden. Die beiden Porsches seien D. , entgegen der Annahme der Vorinstanz, auch nicht von der C. anvertraut worden. Das Zivilkreisgericht habe sich dabei zu Unrecht auf eine Aussage von F. abgestützt. Im Verfahren vor dem Landgericht X. habe F. zu Protokoll gegeben: «Es ist dann von mir erklärt worden, dass wir das Fahrzeug zulassen können und den Kaufvertrag unterschreiben würden und dass dann der Herr D. das Fahrzeug an den A. verkauft.» Mit «das Fahrzeug» habe dieser aber offenkundig den Porsche RSR gemeint und nicht die beiden Porsches des Berfungsklägers. Die Aussage «dass dann der Herr D. das Fahrzeug an den A. verkauft», meine, dass D. die Vertragsabwicklung, also die physische Übergabe des Porsches RSR an den Berufungskläger, übernehmen sollte. Denn der entsprechende Kaufvertrag (das Erstgeschäft) sei bereits durch F. für die C. abgeschlossen worden. Entsprechend lasse sich aus der Aussage von F. nicht ableiten, dass D. befugt gewesen sei, über die beiden Porsches zu verfügen, oder dass diese D. von der C. anvertraut gewesen wären. Es gebe demnach keinerlei Anhaltspunkte, geschweige denn Belege, in den Akten für die Annahme, D. habe als Kommissionär der C. die beiden Porsches verkaufen dürfen. Im Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass «anvertraut» im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB nicht dasselbe sei wie «anvertraut» nach Art. 933 ZGB. Seine Behauptung in der Replik bei der Erst-instanz, die beiden Porsches seien diesem anvertraut geworden und auf welche sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid bezogen habe, sei im Zusammenhang mit Art. 138 Ziff. 1 StGB aufgestellt worden. Während im Strafrecht primär auf das fremde Interesse als Ansatzpunkt des Anvertrauens abgestellt werde, gehe es bei Art. 933 ZGB darum, ob der Berechtigte einem Dritten den Besitz übergeben habe. In der Replik habe der Berufungskläger dargelegt, dass die beiden Porsches D. strafrechtlich anvertraut gewesen seien, indem er erklärt habe, D. sollte die Fahrzeuge entweder an die C. abliefern oder für die C. verkaufen. Darin liege offenkundig kein Zugeständnis von Tatsachen, die ein Anvertraut-Sein gemäss Art. 933 ZGB begründen würden. Was das zivilrechtliche Anvertrauen angehe, sei vom Berufungskläger an anderer Stelle in seiner Replik substantiiert dargelegt worden, dass die beiden Porsches nicht anvertraut worden seien; weder die C. noch D. seien jemals in den Besitz der beiden Porsches gelangt. Damit beruhe die Erwägung des Zivilkreisgerichts, wonach die C. D. die beiden Porsches anvertraut habe, auf unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger Rechtsanwendung im Sinne von Art. 310 ZPO. 4.3.3 Die Berufungsbeklagte erwiderte, der Berufungskläger zitiere die Vorinstanz falsch. In Erwägung 47 des angefochtenen Entscheids stehe nirgends, der Berufungskläger habe die beiden Porsches «diesem [gemäss Satzstellung des Klägers: D. ] selbst bzw. via seinem Garagisten übergeben». Stattdessen halte die Vorinstanz korrekt fest: «Den grauen Porsche hat der Kläger selber übergeben und den schwarzen Porsche via dem Garagisten». Und weiter habe die Vorinstanz festgestellt: «Die Fahrzeuge wurden D. anvertraut und sind nicht abhandengekommen». Eine völlig andere Frage sei, ob der Berufungskläger den grauen und den schwarzen Porsche in Erfüllung des Tauschvertrags direkt an D. oder gemäss Abmachung mit diesem direkt an die Berufungsbeklagte übergeben habe. Abhandengekommen seien ihm die beiden Fahrzeuge deswegen nicht. In welcher Funktion und Eigenschaft D. den Austausch der Fahrzeuge vollzogen und begleitet habe, sei für die rechtliche Beurteilung der Stellung der Berufungsbeklagten ohne Belang. Die Erwägung der Vorinstanz sei richtig. Tatsache sei, dass der Berufungskläger seinen Part des Tauschvertrags ordnungsgemäss erfüllt habe, indem er die vier Eintauschfahrzeuge in Absprache mit D. und im Einverständnis mit der C. (Klagbeilage 24, S. 8: «... zwei davon an die Firma B. ») direkt an die Käufer aus dem Zweitgeschäft übergeben habe oder übergeben lassen habe. Für die Berufungsbeklagte sei klar gewesen, dass dem Berufungskläger der graue und der schwarze Porsche unter diesen Umständen nicht abhandengekommen seien. Sie seien in rechtlichem Sinne D. anvertraut gewesen, und dieser habe den Berufungskläger angewiesen beziehungsweise mit diesem vereinbart, dass der graue Porsche direkt und der schwarze Porsche indirekt, über den Garagisten, zur Berufungsbeklagten gelangen sollten. Insoweit der Berufungskläger behaupte, die beiden Porsches seien der Berufungsbeklagten durch ihn direkt übergeben worden, versuche dieser, wie bereits im Erstinstanzverfahren, Verwirrung zu stiften. Für die Anwendung von Art. 933 ZGB massgeblich sei jedoch ausschliesslich, ob die Sache dem ursprünglichen Besitzer abhandengekommen sei oder diese dem Veräusserer (D. ) anvertraut gewesen sei. Eine dritte Variante gebe es nicht. Aus der bekannten und von keiner beteiligten Partei bestrittenen Tatsache, dass der graue und der schwarze Porsche dem Berufungskläger nicht abhandengekommen seien, habe die Vorinstanz folgerichtig den Schluss gezogen, sie seien anvertraut gewesen. Anvertraut in diesem Zusammenhang bedeute jedoch nicht unbedingt, der Berufungskläger hätte sie D. persönlich übergeben. Wichtig sei lediglich, dass die beiden Porsches nicht abhandengekommen seien. Der guten Ordnung halber sei an dieser Stelle noch festgehalten, dass der Berufungskläger mit Blick auf die Frage, wann der schwarze Porsche zur Berufungsbeklagten geliefert worden sei, aktenwidrig berichte. Wie diese in der Duplik klargestellt habe, sei das Fahrzeug nicht am Tag der Vertragsunterzeichnung, somit am 15. August 2018, sondern erst am Folgetag geliefert worden. Das ergebe sich aus der Transportrechnung der G. . Die Feststellungen der Vorinstanz mit Blick auf den Weiterverkauf des grauen und des schwarzen Porsches seien grundsätzlich korrekt. Tatsächlich aber sei es eher so, dass sich die vom Gericht zitierte «logische Sekunde» in diesem Zusammenhang auf den grauen Porsche beziehe. Zweifellos lasse sich sagen, der graue Porsche habe sich zumindest «für eine logische Sekunde» im mittelbaren Besitz von D. befunden. Der Wagen habe sich, wie von der Vorinstanz geschildert, am Wohnsitz des Klägers in U. befunden. Dort seien am 15. August 2018 D. zusammen mit E. von der Berufungsbeklagten erschienen. D. habe dem Berufungskläger den Porsche RSR übergeben, womit dieses Fahrzeug in dessen Eigentum gewechselt habe. Gleichzeitig habe der Berufungskläger im Beisein und auf Anweisung von D. den grauen Porsche an E. ausgehändigt. Unter diesen Umständen anzunehmen, «der graue Porsche habe sich für eine logische Sekunde» im Besitz von D. befunden, sei nicht falsch. Halte man sich im Weiteren vor Augen, dass die Aussage, der graue und der schwarze Porsche seien D. anvertraut gewesen, lediglich als Gegenpart zur Alternative, die beiden Porsches seien dem Kläger abhandengekommen, stehe, seien die Ausführungen des Klägers zum schwarzen Porsche nicht mehr als heisse Luft. Statt zu akzeptieren, dass ihm die beiden Porsches nicht gestohlen oder sonst wie abhandengekommen seien, konzentriere sich der Berufungskläger darauf, den Begriff des «Anvertrautseins» über mehrere Seiten hin bis zur Unkenntlichkeit zu ziselieren. Für die Rechtsposition der Berufungsbeklagten sei einzig ausschlaggebend, dass dem Berufungskläger der graue und der schwarze Porsche nicht abhandengekommen seien und D. selbst nach dem klägerischen Zugeständnis anvertraut gewesen seien. Der Berufungskläger sei nunmehr der Idee verfallen, wenn er dieses «Anvertrautsein» seziere, müsste das angerufene Gericht bei nur geringstem Zweifel den Umkehrschluss ziehen, der graue und der schwarze Porsche seien dem Kläger eben doch abhandengekommen. Dem sei indessen nicht so. Vielmehr habe der Berufungskläger mit D. beziehungsweise der C. vereinbart, dass er seinen Part des Tauschvertrags (mit Blick auf den grauen und den schwarzen Porsche) wie folgt zu erfüllen habe: Im Zeitpunkt der Übernahme des Porsches RSR ins Eigentum händige der Berufungskläger den grauen Porsche D. beziehungsweise sinnbildlich eine Sekunde später der Berufungsbeklagten aus; gleichzeitig weise der Berufungskläger seinen Garagisten an, den sich dort befindlichen schwarzen Porsche an die Berufungsbeklagte auszuliefern. Dies habe die Vorinstanz zutreffend unter Erwägung 35 des angefochtenen Entscheids festgehalten. Ein «Abhandenkommen», wie das der Berufungskläger herbeizureden versuche, lasse sich daraus nicht ableiten. Im Weiteren werde die Behauptung des Berufungsklägers, dass D. keinen Besitz an den Fahrzeugen gehabt habe, bestritten. Dieser sei mittelbarer Besitzer gewesen. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles spiele dies allerdings keine Rolle. Aus den Besitzverhältnissen könne ohnehin nicht einfach auf das Anvertrautsein oder Abhandengekommensein einer Sache geschlossen werden. 4.3.4 Nach Art. 714 Abs. 2 ZGB wird, wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, deren Eigentümer, sobald dieser nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt war. Bei diesem Sonderfall des originären Eigentumserwerbs wird der Grundsatz, wonach niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selber innehat, durchbrochen (BGer 5A_962/2017 E. 3.2.) Nach den Besitzesregeln ist geschützt, wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, selbst wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war (Art. 933 ZGB). Art. 933 ZGB findet Anwendung, wenn der über eine bewegliche Sache Verfügungsberechtigte, vor allem der Eigentümer, die Sache einem Vertrauensmann anvertraut hat, ohne die Verfügungsberechtigung zu übertragen. Weiter wird vorausgesetzt, dass dieser Vertrauensmann trotz fehlender Verfügungsmacht einem Dritten an dieser Sache ein dingliches Recht an derselben eingeräumt hat. Und schliesslich ist der Dritte als neuer Eigentümer nur geschützt, wenn dieser in Bezug auf die Verfügungsmacht desjenigen, der ihm die Sache übergeben hat, gutgläubig war (vgl. BK ZGB- Stark / Lindenmann , Art. 933 ZGB N 1). An der rechtlichen Beschaffenheit des grauen und schwarzen Porsches als Fahrnis im Sinne von Art. 713 ZGB besteht kein Zweifel. Ebenso unstrittig ist unter den Parteien der frühere Besitz an diesen und die betreffende Eigentümerstellung des Berufungsklägers. Art. 933 ZGB findet nur Anwendung, wenn die Sache, die von einem Nichtberechtigten einem Dritten veräussert worden ist, vom Eigentümer dem betreffenden Nichtberechtigten anvertraut war und von diesem nicht zur Veräusserung berechtigten Vertrauensmann freiwillig weitergegeben wurde. Aufgrund des originären Eigentumserwerbs geht der Alteigentümer seines Rechtes verlustig (Art. 714 Abs. 2 ZGB). Hierzu braucht es das Zusammenfallen zweier verschiedener Voraussetzungen: Auf der Seite des Alteigentümers die Veranlassung des falschen Rechtsscheins der Berechtigung des Vertrauensmannes, auf der Seite des Erwerbs der Sache den guten Glauben in diese Berechtigung. Nur wenn der Alteigentümer den falschen Rechtsschein ermöglicht hat, indem er die Sache aus der Hand gab, erscheint der Verlust des Eigentums durch den Alteigentümer und der Schutz des guten Glaubens des Erwerbers als rechte und billige Lösung des Interessenkonflikts. Das ZGB schützt einerseits bei den anvertrauten Sachen mit Art. 933 ZGB den gutgläubigen Erwerb des Dritten vom Nichtberechtigten und gewährt andererseits durch Art. 934 ZGB dem Eigentümer eine Erleichterung der Rechtsverfolgung abhandengekommener Sachen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kennt das hiesige Zivilgesetzbuch keine dritte Gruppe von Sachen, auf die weder die Fahrnisklage noch der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten Anwendung findet ( Stark / Lindenmann a.a.O. N 22, 23 und 23a mit Hinweisen). In diesem Sinne ist auch der Standpunkt der Berufungsbeklagten zu verstehen, welcher das Kantonsgericht für zutreffend erachtet. Der Berufungskläger als Alteigentümer der streitgegenständlichen Porsches hat seinen Besitz entweder willentlich aufgegeben und damit einem Dritten anvertraut oder aber die Fahrzeuge sind ihm gegen seinen Willen abhandengekommen. Zumal letzteres auch vom Berufungskläger nie behauptet wurde, kommt nur das Anvertrautsein in Frage – «tertium non datur». Etwas Anderes ist rechtlich ausgeschlossen. Wer willentlich seinen Besitz an einen anderen überträgt, riskiert unter den übrigen Voraussetzungen nach Art. 933 ZGB sein Eigentum an der betreffenden Sache an einen Neuerwerber zu verlieren, auch wenn mit der ersten Besitzübertragung nie eine Verfügungsberechtigung des Veräusserers verbunden war. Der (obligatorische) Grund oder die Modalitäten der Besitzübertragung des Alteigentümers auf den Veräusserer spielen dabei keine Rolle. Insofern zielt die Rüge des Berufungsklägers ins Leere, die Vorinstanz habe sich nicht einmal festlegen wollen, ob dieser mit D. oder der Berufungsbeklagten übereingekommen sei, dass der Berufungskläger weiterhin den Besitz ausübte unter gleichzeitiger Anweisung der Drittfirma, das Fahrzeug an die Berufungsbeklagte zu liefern. Ob der Berufungskläger den grauen und den schwarzen Porsche in Erfüllung des Tauschvertrags mit dem Porsche RSR (Erstgeschäft) zunächst an D. oder gemäss Abmachung mit diesem direkt an die Berufungsbeklagte übergeben habe, tangiert die Frage, ob der Berufungskläger die Fahrzeuge nach der Bedeutung von Art. 933 ZGB dem Veräusserer anvertraut habe, nicht. Dementsprechend geht auch die betreffende Rüge des Berufungsklägers im Rechtsmittelverfahren fehl, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang Recht verletzt. 4.3.5 Der Berufungskläger begründet seinen Standpunkt, die beiden Porsches seien D. nie anvertraut gewesen mit dem Umstand, dass die Autos der Berufungsbeklagten direkt übergeben worden seien, D. nie Besitzer dieser Fahrzeuge gewesen sei und diese ihm auch von der C. nicht anvertraut worden seien. Zugunsten des Berufungsklägers wird seitens des Kantonsgerichts davon ausgegangen, er rüge, die Anrufung von Art. 933 ZGB durch die Berufungsbeklagte scheitere nicht nur am Anvertrautsein im unter 4.3.4 erwogenen Sinne, sondern auch daran, dass der Besitz an den Fahrzeugen unmittelbar von ihm an die Berufungsbeklagte übergegangen sei. Wäre dem tatsächlich so, wäre Art. 933 ZGB nicht einschlägig. Denn diese Bestimmung regelt nicht die Auseinandersetzung zwischen zwei unmittelbar aufeinander folgenden Besitzern. Diese kann nur von einem gutgläubigen Besitzer angerufen werden, der die Sache nicht vom Vindikanten, sondern von einem Zwischenmann erworben hat. Im Weiteren wird der Erwerber nur geschützt, wenn ihm die Sache von einem Besitzer übertragen wurde ( Stark / Lindenmann a.a.O. N 3 und 6). Die Berufungsbeklagte liegt deshalb nach Ansicht des Kantonsgerichts mit ihrer Annahme falsch, es komme vorliegend nicht auf die Besitzesverhältnisse an, sondern nur darauf, ob die beiden Porsches anvertraut oder abhandengekommen seien. Der Berufungskläger bestreitet berufungsweise den (mittelbaren) Besitz von D. an den beiden Porsches. Das Zivilkreisgericht erwog im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zweitgeschäfts (Erwägung unter Ziffer 35 des angefochtenen Entscheids vom 21. Mai 2021), der Berufungskläger und D. hätten im Hinblick auf die Übergabe der Eintauschfahrzeuge (u.a. schwarzer und grauer Porsche) im Erstgeschäft besondere Erfüllungsmodalitäten in Bezug auf die Leistungspflicht des Berufungsklägers vereinbart. Anlässlich der Übergabe des Porsches RSR an den Berufungskläger habe dieser den grauen Porsche, welcher sich in der Garage an seinem Wohnort in U. befunden habe, im Auftrag und Beisein von D. dem neuen Erwerber E. übergeben. Mit diesem Vorgang seien zwei Obligationen erfüllt worden: Einerseits diejenige für die Übergabe des Porsches RSR (recte: des grauen Porsches) als Tauschgegenstand an D. für eine logische Sekunde und andererseits zugleich die Obligation für die Übergabe des grauen Porsches von D. an die Berufungsbeklagte als Kaufgegenstand. Der schwarze Porsche sei gemäss Aussagen der Parteien in der G. Garage in V. eingelagert gewesen und auf Anweisung des Berufungsklägers (in Erfüllung seiner Leistungspflicht gegenüber D. mit der besonderen Erfüllungsmodalität als Leistung an den neuen Erwerber) zur Lokalität der Beklagten in W. transportiert worden. Der schwarze Porsche sei offenbar im Rahmen eines Hinterlegungsvertrages bei einer Garage (unmittelbarer und unselbständiger Besitzer) eingelagert gewesen und der Veräusserer (Berufungskläger) und Erwerber (D. respektive die Berufungsbeklagte) seien übereingekommen, dass der Berufungskläger weiterhin den Besitz (mittelbarer und selbständiger Besitzer) ausübe. Gleichzeitig sei der Dritte angewiesen worden, das Fahrzeug an die Berufungsbeklagte zu liefern. Der Besitzanweisungsvertrag ermögliche insofern einen Besitzwechsel, ohne dass die tatsächliche Gewalt über die Sache geändert werde. Eine Anzeige an den unmittelbar besitzenden Dritten (Art. 924 Abs. 2 ZGB) bedürfe es zur Besitzübertragung nicht, denn bereits ab dem Moment des Besitzvertrags (dem Zeitpunkt, auf den hin die Parteien dies vereinbarten) sei der Erwerber mittelbarer Besitzer der Sache. Dogmatisch sei das Verfügungsgeschäft betreffend den schwarzen Porsche wohl als Mischform von Besitzeskonstitut (in Bezug auf den Kläger und einem antizipierenden Konstitut in Bezug auf D. ) und Besitzesanweisung zu qualifizieren. In sachverhaltlicher Hinsicht, aus welcher sich diese rechtlichen Überlegungen im Zusammenhang mit der Veräusserung des grauen und schwarzen Porsches ergeben sollen, stützte sich die Vorinstanz auf den Umstand, dass der Berufungskläger in seiner Einvernahme vom 23. Oktober 2018 zu Protokoll gegeben habe, er habe die Papiere inkl. Fahrzeugschlüssel der beiden Porsches im Auftrag von D.         direkt an E.      übergeben. Bei der Vertragsabwicklung sei klar gewesen, dass letzterer die beiden Porsches vom Berufungskläger übernehmen werde resp. der Käufer dieser Porsches sei. Diese Aussage des Berufungsklägers, wonach 2 Eintauschfahrzeuge an die Berufungsbeklagte verkauft würden, werde auch von F.       in dessen Anhörung bestätigt. Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer (Art. 919 ZGB). Die Besitzübertragung ist Art. 922 ff. ZGB normiert. Unter Anwesenden wird der Besitz durch Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen. Vollzogen ist die Übergabe, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben (Art. 922 ZGB). Die Übergabe der Mittel zur Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft wird der Aushändigung der Sache nach dem Willen des Gesetzgebers gleichgestellt. Ein technisches Mittel zur Ausübung der Sachherrschaft ist insbesondere auch der Schlüssel eines Fahrzeuges (BK ZGB- Stark / Lindenmann , Art. 922 ZGB N 30 mit Hinweis auf BGE 43 II 15 und BGE 58 III 121 sowie zahlreiche Lehrmeinungen). Die Übertragung der tatsächlichen Gewalt ist sodann kein Rechtsgeschäft. Vielmehr liegt nur eine Tathandlung vor. Dementsprechend ist die Besitzübertragung nach Art. 922 Abs. 1 ZGB auch unabhängig von der Gültigkeit des Kausalgeschäftes, das ihr zugrunde liegen mag. Mit der Änderung der Sachherrschaft wird der Erwerber Besitzer, wobei der Besitz nur (derivativ) übergeht, wenn der Veräusserer den Willen hat, seinen Besitz an der Sache auf den Erwerber zu übertragen. Der Wille auf Übertragung des Besitzes kann ausdrücklich oder stillschweigend geäussert werden (BSK ZGB- Ernst , Art. 922 ZGB N 8 und 10). Für den vorliegenden Fall relevant und unter den Parteien unstrittig ist zunächst, dass der Berufungskläger die Verhandlungen zum Erstgeschäft mit D. führte. Dieser willigte gegenüber dem Berufungskläger in das vom zweitgenannten vorgeschlagene Tauschgeschäft für den vom Berufungskläger beabsichtigten Erwerb des Porsches RSR ein. Dass es für den Berufungskläger von Bedeutung gewesen sein soll, wem er als Vertragspartner gegenübersteht, wurde nirgends behauptet. Wie der Berufungskläger selbst erklärt, sei er davon ausgegangen, D. und F. hätten die C. gemeinsam gehalten (Berufung Rz 57). An anderer Stelle liess sich der Berufungskläger dahingehend vernehmen, dass die Vertragsabwicklung von F. in die Hände von D. gelegt worden sei (Berufung Rz 68). Ob das Verpflichtungsgeschäft letztlich mit der C. zustande kam, wie vom Berufungskläger behauptet, oder mit D. , wie von der Berufungsbeklagten angenommen und von der Vorinstanz festgestellt wurde, ist für die Frage der rechtsgültigen Besitzübertragung, wie oben dargelegt, ohne Bedeutung. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, dass der graue Porsche und die Schlüssel samt Fahrzeugpapieren sowohl des grauen als auch des schwarzen Porsches durch den Berufungskläger im Auftrag von D. an E. im Zuge der Ablieferung des Porsches RSR am Wohnort des Berufungsklägers in U. übergeben wurde, hat der Berufungskläger in seiner Berufung zudem nicht beanstandet. Demnach hat auch das Kantonsgericht von diesem Ablauf der Geschehnisse auszugehen. Wenn die Vorinstanz in diesem Vorgang, wie im angefochtenen Entscheid erwogen, die Erfüllung zweier Obligationen festgestellt haben will, ist dieser Befund für die besitzesrechtliche Beurteilung allerdings ungenau. Die Gültigkeit oder die gehörige Erfüllung des obligatorischen Grundgeschäfts spielt für die Rechtswirksamkeit der Besitzesübertragung keine Rolle. Soweit das Zivilkreisgericht mit seiner Feststellung auch zum Ausdruck bringen wollte, dass der Besitz am grauen und schwarzen Porsche vom Berufungskläger für eine logische Sekunde an D. und von diesem schliesslich an E. , stellvertretend als Organ der Berufungsbeklagten, übergegangen sei, verdient diese Beurteilung nach Ansicht des Kantonsgerichts Zustimmung. Der Wille des Berufungsklägers war zunächst mit Blick auf die Erfüllung des Erstgeschäfts (Tausch seiner vier Fahrzeuge gegen den Porsche RSR) auf die Übertragung des Besitzes am grauen und schwarzen Porsche an D. gerichtet. Dieser war nicht nur beim Vertragsabschluss, sondern auch bei der Abwicklung des Tauschgeschäfts Kontaktperson des Berufungsklägers. Dementsprechend führte der Berufungskläger die Anweisung von D. aus, dem Enderwerber der Fahrzeuge den Besitz zu verschaffen. Die eigentliche Besitzübertragung im Sinne von Art. 922 ZGB vom Berufungskläger via D. im Sinne einer logischen Sekunde an die Berufungsbeklagte erfolgte durch die Überlassung des grauen Porsches an E. und die Übergabe des Schlüssels und der Fahrzeugpapiere des schwarzen Porsches an den Letztgenannten, beides am Wohnsitz des Berufungsklägers zum Zeitpunkt, als D. dem Berufungskläger den Porsche RSR überbrachte. Der vorinstanzliche, implizite Befund der Anwendbarkeit von Art. 933 ZGB, weil der Besitz nicht unmittelbar vom Berufungsbeklagten auf die Berufungsbeklagte übergegangen ist, ist damit im Ergebnis zu schützen und die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet zurückzuweisen. Eine plausible Begründung, was der Anlass für die behauptete direkte Übertragung des Besitzes am grauen und schwarzen Porsche durch den Berufungskläger an E. bzw. an die Berufungsbeklagte gewesen sein könnte, liefert der Berufungskläger nicht. Der Berufungskläger wusste zwar nach eigenen Angaben in seiner Einvernahme als Auskunfts-person bei der Polizei vom 23. August 2018 (Klagbeilage 7 bei den erstinstanzlichen Akten) um den sofortigen Weiterverkauf der beiden Fahrzeuge «an E. ». Dass es ihm bei der Übergabe der Fahrzeuge an die Berufungsbeklagte bei der oben umschriebenen Ausgangslage im Bewusstsein um die Rolle von D. beim Erst- und Zweitgeschäft am Willen einer Besitzübertragung an diesen im Sinne einer logischen Sekunde gefehlt haben könnte, ist damit jedenfalls nicht hinreichend nachgewiesen. Umgekehrt weisen die Umstände vielmehr darauf hin, dass der Berufungskläger den Willen zur Besitzübertragung auch an D. hatte. Weil auch der Besitz am schwarzen Porsche vom Berufungskläger via D. an die Berufungsbeklagte bereits durch die Schlüsselübergabe des Berufungsklägers an E. im Sinne von Art. 922 Abs. 1 ZGB unter Anwesenden gewechselt hat, muss der Sachverhaltsfrage nach dem effektiven Zeitpunkt der Anlieferung dieses Fahrzeugs selber nicht nachgegangen werden. Ebenso ist eine Beurteilung der Rügen des Berufungsklägers zu den vorinstanzlichen rechtlichen Erwägungen, wonach das Verfügungsgeschäft betreffend den schwarzen Porsche wohl als Mischform von Besitzeskonstitut (in Bezug auf den Kläger und einem antizipierenden Konstitut in Bezug auf D. ) und Besitzesanweisung zu qualifizieren sei, aufgrund des kantonsgerichtlichen Befunds über die Anwendbarkeit von Art. 922 Abs. 1 ZGB hinfällig. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich angemerkt, dass es bei dieser rechtlichen Beurteilung des unmittelbaren Besitzerwerbs, wenn auch nur für eine logische Sekunde, durch D. auch nicht darauf ankommen kann, dass die Fahrzeuge diesem durch die C. nicht anvertraut worden sein sollen. Ebenso wenig kommt es auf die Besitzerqualität der C. an. Die entsprechenden Rügen des Berufungsklägers ändern nichts an der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Art. 933 ZGB im vorliegenden Fall, weil der Besitz von D. als Veräusserer nachgewiesen wurde. Für den originären Eigentumserwerb an den beiden Porsches durch die Berufungsbeklagte ist demnach letztlich ausschlaggebend, ob die Vorinstanz zurecht davon ausgegangen ist, dass die Berufungsbeklagte hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräusserers gutgläubig gewesen ist. Hierauf ist sogleich einzugehen. 4.4.1. Das Zivilkreisgericht erwog zum Vorliegen des guten Glaubens auf Seiten der Berufungsbeklagten über die Verfügungsberechtigung des Veräusserers zusammengefasst, in gewissen Geschäftszweigen, zu welchen auch der Handel mit Occasionsfahrzeugen zu zählen sei, bestehe beim Erwerb grundsätzlich eine erhöhte Sorgfaltspflicht, welche im Luxussegment noch weitergehe. Eine generelle Erkundungspflicht bestehe zwar nicht. Immerhin müsse in solchen Fällen aber eine Abklärungsbzw. Erkundigungspflicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräusserers nicht erst bei konkretem Verdacht des Rechtsmangels, sondern bereits dann angenommen werden, wenn aufgrund der Umstände Anlass zu Misstrauen bestehe. Entscheidend sei die Branchenvertrautheit des Erwerbers. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe aus der Unterlassung von Nachforschungen nur dann das Fehlen des guten Glaubens abgeleitet werden, wenn die betreffenden Vorkehren voraussichtlich zur Entdeckung des mangelnden Verfügungsrechts des Veräusserers geführt hätten. Vorliegend sei aufgrund der Aussagen der Parteien erstellt, dass die branchenkundige Berufungsbeklagte und D. sich aufgrund früherer Geschäfte schon gekannt hätten. Es hätten seitens der Berufungsbeklagten auch Geschäftsbeziehungen zur C. und F. bestanden, da sie Fahrzeuge für die C. vertreibe. Es sei von einem Vertrauensverhältnis auszugehen. Daran ändere auch der «Fall I. » nichts, aufgrund welchem die Berufungsbeklagte nach Ansicht des Berufungsklägers hätte hellhörig werden müssen. Im Zusammenhang mit einem anderen Autokauf, bei welchem D. involviert gewesen sei, sei die Berufungsbeklagte von der Vorbesitzerin I. mit einer Eigentumsklage konfrontiert worden, wenn auch dieselbe mit Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 13. August 2019 abgewiesen worden sei. Das Fahrzeug sei von D. damals an die J. AG (Gesellschaft von K. ) verkauft worden; letztere habe das Fahrzeug an die Berufungsbeklagte weiterverkauft, welche schon lange mit K. geschäftlich zu tun gehabt habe. Mit Vereinbarung vom 28. Juni 2017 sei die Angelegenheit zwischen D. und I. per Saldo aller Ansprüche geregelt worden. Nach Auffassung des Zivilkreisgerichts könne der Berufungsbeklagten trotz des «Falles I. » keine erhöhte Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Herkunft der beiden streitgegenständlichen Porsches aufgrund der Involvierung von D. abverlangt werden. Im Unterschied zum «Fall I. » habe E. von der Berufungsbeklagten von Anfang an mitbekommen, dass die beiden streitgegenständlichen Porsches ursprünglich im Eigentum des Berufungsklägers gewesen seien und in der Folge mit Wissen des Berufungsklägers von D. verkauft worden seien. Selbst wenn der «Fall I. » allenfalls Anlass zu einem gewissen «Grundmisstrauen» gegenüber D. hätte geben können, hätte aufgrund der konkreten Umstände eben gerade kein entsprechender Anlass bestanden. Die Berufungsbeklagte sei bei der Abwicklung des Erstgeschäftes vor Ort gewesen und habe miterlebt, wie das Erstgeschäft vollzogen und die Autos im Einvernehmen von allen übergeben worden seien. Aufgrund der Zuschaltung von F. anlässlich des Abschlusses des Erstgeschäftes und dem einstimmigen Zusammenwirken des Berufungsklägers, D. und der C. mit dem Wissen, dass am Ende der schwarze und der graue Porsche bei der Berufungsbeklagten sein sollten, habe die Berufungsbeklagte davon ausgehen dürfen, dass D. (für sich alleine oder für die C. ) die Fahrzeuge habe verkaufen dürfen. Aus Sicht der Berufungsbeklagten seien die C. oder D. als Eigentümerin oder als Kommissionär als legitimierte Verkäufer der beiden Porsches in Frage gekommen. Eine andere Möglichkeit scheide aus. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sich D. und die C. bezüglich der Verfügungsberechtigung uneinig gewesen seien. Vielmehr sei im Beisein des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten vorgebracht worden, dass «alles noch bereinigt» würde und die Berufungsbeklagte habe aufgrund des unmittelbar erfolgten, auch von ihr wahrgenommenen Kontaktes zwischen D. und F. keine Veranlassung gehabt, nachzufragen. Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erübrigten sich weitere Nachforschungen, wenn zum Erwerb der Sache eine einleuchtende Darstellung abgegeben werde. Für die Berufungsbeklagte hätten keine Verdachtsmomente bestanden, die an der Verfügungsberechtigung von D. oder der C. Misstrauen aufkommen lassen würden und eine Abklärung der näheren Umstände erfordert hätten. Auch sei nicht ersichtlich, bei wem sich die Berufungsbeklagte weiter hätte erkundigen sollen bzw. was solche Erkundigungen gebracht hätten. Alle involvierten Parteien seien von der Verfügungsberechtigung von D. ausgegangen. Die Verfügungsberechtigung über den Porsche RSR sei zudem für das Zweitgeschäft irrelevant. Die Berufungsbeklagte habe gewusst, woher die Eintauschfahrzeuge gestammt hätten. Es habe sich nicht um Ware zweifelhafter Herkunft gehandelt. Es habe weder ein abstrakter noch ein konkreter Verdacht eines Rechtsmangels bestanden. Der Berufungskläger habe nicht nachweisen können, dass die Berufungsbeklagte bösgläubig sei oder dass diese die durch die Umstände gebotene Aufmerksamkeit nicht habe walten lassen. Als gutgläubige Erwerberin sei die Berufungsbeklagte in ihrem Besitz des schwarzen und grauen Porsches dementsprechend zu schützen (Art. 933 und Art. 714 Abs. 1 ZGB). 4.4.2. Der Berufungskläger monierte die Bejahung der Gutgläubigkeit der Berufungsbeklagten durch die Vorinstanz in seiner Berufung, weil die Erwerberin gewusst habe, dass nicht D. , sondern die C. die beiden Porsches vom Berufungskläger übernommen habe. Im Weiteren habe sie um eine zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zweitgeschäfts bereits hängig gewesene Strafuntersuchung gegen D. wegen Verdachts auf Veruntreuung zweier anderer Porsches gewusst. Die Berufungsbeklagte habe deshalb nicht gutgläubig annehmen können, D. sei berechtigt gewesen, ihr den grauen und den schwarzen Porsche zu verkaufen. Der Berufungskläger zitiert, wie die Vorinstanz, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Sorgfaltspflicht bei der Abklärung der Herkunft des Verkaufsgegenstandes, insbesondere bei Veräusserungsgeschäften über Occasionsfahrzeuge im Luxussegment. Festzuhalten sei vorab, so der Berufungskläger, dass die Berufungsbeklagte haargenau gewusst habe, dass das Erstgeschäft zwischen dem Berufungskläger und der C. zustande gekommen sei. E. habe den Vertrag zwischen dem Berufungskläger und der C. aufgesetzt und per E-Mail an F. zur Unterschrift gesendet. Ebenso habe die Berufungsbeklagte vom Umstand gewusst, dass D. die beiden Porsches verkauft habe, um an Geld zu kommen. Weiter sei der Berufungsbeklagten bekannt gewesen, dass die in Aussicht gestellte, vom Zivilkreisgericht erwähnte Bereinigung zwischen der C. und D. (im Sinne eines Weiterverkaufs bzw. der Erteilung eines Auftrags an D. ) nicht stattgefunden habe, weil dafür insbesondere die zwischen dem Erst- und dem Zweitgeschäft liegende Zeit schlicht zu knapp gewesen sei. Zur Frage des von der Vorinstanz erwähnten Ausgleichs zwischen D. und F. habe E. zu Protokoll gegeben, dass die Berufungsbeklagte sich einzig auf die Aussage von D. verlassen habe, er und F. «würden dies untereinander abgleichen, weil sie noch etwas ausgleichen» müssten. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung eines «regen und [von der Berufungsbeklagten] live miterlebten Kontaktes zwischen D. und F. » erweise sich deshalb als aktenwidrig. So habe E. an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt, das Gespräch zwischen D. und F. nicht direkt mitbekommen zu haben. Im Weiteren habe sich weder das Zivilkreisgericht noch die Berufungsbeklagte damit befasst, was genau «alles» noch «bereinigt» werden sollte. Damit stehe fest, dass die Berufungsbeklagte keinerlei Abklärung getroffen habe. Zu kurz greife im Weiteren die vorinstanzliche Erwägung, es sei dem Berufungskläger, der C. und D. bewusst gewesen, dass am Schluss die Berufungsbeklagte die beiden Porsches haben würde. Den Berufungskläger habe dies nicht mehr betroffen, weil er am Zweitgeschäft nicht beteiligt gewesen sei. Laut F. hätte die C. die vier Eintauschfahrzeuge erhalten sollen. Wenn dieser also erklärt habe, dass zwei Fahrzeuge an die Beklagte verkauft werden sollten, dann sei gemeint gewesen: im Namen und auf Rechnung der C. . Damit stehe fest, dass weder der Berufungskläger noch die C. davon ausgegangen seien, D. würde die beiden Porsches im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an die Berufungsbeklagte (weiter- )verkaufen. Ein Einverständnis zum eigenmächtigen Verkauf durch D. habe deshalb gefehlt. Damit erweise sich auch die Erwägung des Zivilkreisgerichts als unrichtig, es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sich D. und die C. bezüglich der Verfügungsberechtigung uneinig gewesen seien. Der Fall I. habe sodann die Berufungsbeklagte auf das rechtswidrige Geschäftsgebaren von und die strafrechtliche Untersuchung gegen D. aufmerksam gemacht. In der Sachverhaltsfeststellung zum Fall I. durch die Vorinstanz fehlten massgebliche Bestandteile zum Ablauf der Geschehnisse. Die Berufungsbeklagte habe gewusst, als sie das Zweitgeschäft abgeschlossen habe, dass gegen D. eine strafrechtliche Untersuchung gelaufen sei, weil ihm vorgeworfen worden sei, zwei Porsches, «welche ihm anvertraut wurden, veruntreut [zu] haben». Der Berufungsbeklagten sei ausserdem bekannt gewesen, als sie das Zweitgeschäft abgeschlossen habe, dass I. und D. erst nachträglich einen Vergleich über den Verkauf des betreffenden I. -Porsches «per Saldo aller Ansprüche» erzielt hätten, worin D. die nachträgliche Zahlung eines Kaufpreises versprochen habe. Zudem sei ihr auch bewusst gewesen, dass I. Monate später von der Berufungsbeklagten den betreffenden I. -Porsche klageweise herausverlangt und Strafanzeige gegen D. eingereicht habe. Daher habe die Berufungsbeklagte gerade keine Gewissheit gehabt, dass an den Vorwürfen gegen D. betreffend den an sie verkauften I. -Porsche nichts dran gewesen sei. Zudem hätte die Berufungsbeklagte mit einem Anruf bei F. herausfinden können, dass D. nicht berechtigt gewesen sei, den grauen und den schwarzen Porsche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu verkaufen. Dementsprechend gehe die Vorinstanz fehl bei der Feststellung, es sei nicht ersichtlich, bei wem sich die Berufungsbeklagte hätte informieren sollen bzw. was weitere Erkundigungen gebracht hätten. Entgegen der Vorinstanz habe die Berufungsbeklagte nicht davon ausgehen dürfen, dass D. berechtigt gewesen sei, die beiden Porsches für sich allein oder für die C. zu verkaufen. Die Berufungsbeklagte habe um die Parteien des Erstgeschäfts (Berufungskläger und die C. ) gewusst. Erwerberin der zwei Porsches sei nach dem Wissen der Berufungsbeklagten die C. gewesen. Eine Bereinigung zwischen C. und D. habe nicht stattgefunden. Anhaltspunkte dafür, dass die C. mit einem privaten Weiterverkauf durch D. einverstanden gewesen sei, habe es keine gegeben. D. habe die Fahrzeuge verkauft, weil er Geld benötigt habe. Aus der Kenntnis über den Fall I. habe die Berufungsbeklagte um die Geschäftsgebaren von D. gewusst. Dementsprechend hätten genügend konkrete Verdachtsmomente vorgelegen, welche die (branchenkundige) Berufungsbeklagte hätten misstrauisch machen und daher zu weiteren Abklärungen betreffend die Verfügungsberechtigung von D. hätten veranlassen müssen. Die Berufungsbeklagte habe demnach nicht gutgläubig sein können. Für die Annahme, D. habe die Porsches als Kommissionär verkaufen dürfen, gebe es entgegen der Begründung im vorinstanzlichen Entscheid keine sachverhaltliche Grundlage. Ebenso wenig hätten die Parteien je behauptet, es lägen die Voraussetzungen dafür vor, dass D. und die C. einen Kommissionsvertrag abgeschlossen hätten. Die Berufungsbeklagte habe nicht gutgläubig von einer Verfügungsberechtigung von D. ausgehen dürfen, sondern habe vielmehr unüberwindlichen Anlass zu Misstrauen gehabt. Dass die Beklagte tatsächlich genügend misstrauisch gewesen sei, sei erwiesen, indem sie beinahe die Hälfte des Kaufpreises für den schwarzen Porsche als Sicherheit zurückbehalten habe. Dies wiederum sei geradezu ein Beleg für ihren bösen Glauben – die Berufungsbeklagte habe nämlich gewusst, dass D. nicht vertraut werden könne. Da die Berufungsbeklagte die geeignete und zumutbare Massnahme, einen Anruf bei F. zu tätigen, um die Verfügungsberechtigung von D. zu überprüfen, nicht ergriffen habe, könne sie sich nicht auf ihren (angeblichen) guten Glauben berufen. 4.4.3 Die Berufungsbeklagte bestritt in ihrer Berufungsantwort, wie bereits im zivilkreisgerichtlichen Verfahren, hinsichtlich der Verfügungsberechtigung von D. über die beiden Porsches bösgläubig gewesen zu sein. Sie habe gewusst, dass die beiden Porsches von ihrer Herkunft her «sauber» gewesen seien. Die notwendigen Rückfragen aufgrund des kurzfristigen Parteiwechsels beim Erstgeschäft habe sie getätigt. Weitere Auskünfte bei den Beteiligten (beim Berufungskläger, bei D. oder bei F. ) habe sie nicht einholen müssen, sie hätte auch keine abweichenden Antworten erhalten. Andere Personen, die zum Vorgang hätten befragt werden können, habe es nicht gegeben, wie die Vorinstanz richtig festgehalten habe. Es sei richtig, dass die Berufungsbeklagte mitbekommen habe, dass in letzter Sekunde D. gegen die C. als Verkäufer des Porsches RSR ausgetauscht worden sei. Es sei im Weiteren belegt, dass die Berufungsbeklagte die zwei Porsches nicht habe kaufen wollen, wenn sie zuerst an die C. in Deutschland und von dort wieder an die Berufungsbeklagte verkauft worden wären. Im Weiteren seien die Ausführungen der Vorinstanz zutreffend, wonach die Berufungsbeklagte davon habe ausgehen dürfen, dass D. ermächtigt gewesen sei, die Porsches (für sich alleine oder für die C. ) zu verkaufen. Zutreffend sei die Anmerkung des Berufungsklägers, dass D. liquide Mittel benötigt habe. Von den Parteien des Tauschvertrags (Berufungskläger und D. ) habe die Berufungsbeklagte vom Umstand gewusst, dass D. lieber Bargeld als vier Eintauschfahrzeuge gehabt hätte, weil er eben Geld benötigt habe. Genau aus diesem Grund habe D. nur in den Tausch eingewilligt, wenn er vor Abschluss des Vertrags habe sicher sein können, für die vier Eintauschfahrzeuge Käufer gefunden zu haben. Nachdem das Tauschgeschäft zwischen dem Berufungskläger und D. unter Dach und Fach gewesen sei, habe die Berufungsbeklagte erfahren, dass quasi in letzter Sekunde D. als Verkäufer des Porsches RSR gegen die C. ausgetauscht werden sollte und dass alle Beteiligten, der Berufungskläger, D. und die C. , damit einverstanden gewesen seien. E. habe daraufhin zu verstehen gegeben, dass die Berufungsbeklagte an einem Kauf der beiden Porsches nicht interessiert sei, falls die Fahrzeuge unter diesen Umständen zuerst nach Deutschland und von dort wieder zur Beklagten gelangen sollten. D. habe in der Folge F. kontaktiert. Am Telefon, auf Lautsprecher geschaltet, habe dieser im Beisein sowohl des Berufungsklägers als auch der Berufungsbeklagten zu verstehen gegeben, dass an einem direkten Kauf der beiden Porsches von D. nichts im Wege stehen würde. Die Situation «D. /C. » werde intern bereinigt. Bei dieser Sachlage spreche nichts dafür, dass die besagte «Bereinigung» zwischen dem Erst- und dem Zweitgeschäft hätte stattfinden sollen. Sie sollte vorgenommen werden, nachdem die Berufungsbeklagte den grauen und den schwarzen Porsche gekauft hätte. Zugegebenermassen weiss die Berufungsbeklagte nicht, und das habe sie auch nicht interessieren müssen, ob es da lediglich um eine finanzielle oder allenfalls auch um eine eigentumsrechtliche Bereinigung gegangen sei. Die Frage, ob diese Bereinigung je stattgefunden habe, sei für den Entscheid der Vorinstanz ohne Relevanz. Es genüge, dass F. für alle Beteiligten hörbar bestätigt habe, dass die Berufungsbeklagte die beiden Porsches von D. kaufen könnte und er –also die C.

– das anschliessend intern mit D. regeln würde. Für die Frage, ob D. die beiden Fahrzeuge an die Berufungsbeklagte habe verkaufen dürfen, sei die Aussage von D. und der C. , wonach sie die [finanziellen und/oder eigentumsrechtlichen] Belange untereinander abgleichen würden, ohnehin nicht von Belang. Wichtig und erstellt sei, dass sowohl der Berufungskläger als auch D. und die C. , letztere vertreten durch F. , davon gewusst hätten und damit einverstanden gewesen seien, dass der graue und der schwarze Porsche im Rahmen des Vollzugs des Tauschgeschäfts unverzüglich an die Berufungsbeklagte weitergegeben werden sollten. In welcher Eigenschaft D. den Weiterverkauf getätigt habe und ob die verabredete Bereinigung zwischen diesem und der C. tatsächlich erfolgt sei, habe die Berufungsbeklagte nicht kümmern müssen. Keineswegs habe sich die Berufungsbeklagte nur an D. gehalten. In Anwesenheit des Berufungsklägers habe sich E. selber anlässlich des Telefons zwischen D. und F. von der Rechtmässigkeit des Vorgangs überzeugen können, wie die Parteibefragung mit E. ergeben habe. Zutreffend habe die Vorinstanz im Weiteren auch erkannt, dass die Berufungsbeklagte allein aufgrund der Kenntnis vom «Fall I. » mit Blick auf den Erwerb des grauen und schwarzen Porsches nicht als bösgläubig eingestuft werden könne. Die Vorinstanz sei zudem nicht gehalten, jeden Satz, den der Berufungskläger in seinen Rechtsschriften erwähnt habe, im Urteil wiederzugeben und zu kommentieren. Das Gericht könne sich auf das beschränken, was für den zu fällenden Entscheid erheblich sei. Beim Abschluss des Zweitgeschäfts, beim Erwerb des grauen und des schwarzen Porsches, sei für die Berufungsbeklagte wichtig gewesen zu wissen, wie bei jedem Occasionskauf, dass die Fahrzeuge, die sie erwerben sollte, von unzweifelhafter Herkunft seien. Das sei schon beim I. -Porsche so gewesen, den die Berufungsbeklagte von dem ihr bekannten K. beziehungsweise dessen J. AG gekauft habe; beim grauen und beim schwarzen Porsche sei das nicht anders gewesen. Die Berufungsbeklagte habe gewusst, dass die beiden Fahrzeuge vorher dem Berufungskläger gehört hätten; und bezüglich diesem habe es für die Berufungsbeklagte keine Anhaltpunkte gegeben, dass mit den beiden Porsches etwas nicht stimmen könnte. Des Weiteren sei für die Berufungsbeklagte, die dem Vollzug des Tauschgeschäfts in der Person von E. persönlich beigewohnt habe, ohne Weiteres ersichtlich, dass dem Berufungskläger der Porsche RSR in Anwesenheit von D. (zu Eigentum) übergeben worden sei. Somit habe nichts dagegengesprochen, das Zweitgeschäft mit D. vollziehen zu dürfen. Und was dieses Zweitgeschäft anbelange, habe sich die Berufungsbeklagte auf die Aussage von F. verlassen dürfen, wonach das Geschäft im angedachten Sinne – Verkauf des grauen und schwarzen Porsches nach vollzogenem Tauschgeschäft durch D. an die Berufungsbeklagte in der Schweiz –durchgeführt werden könnte. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt habe, hätten sich D. , F. und E. schon seit geraumer Zeit gekannt. Es habe ein grundsätzliches Vertrauensverhältnis bestanden. Der Einzelfall «I. » sei von seiner Konstellation nicht dergestalt gewesen, dass die Berufungsbeklagte ihre sämtlichen Geschäftsbeziehungen zu D. deswegen hätte in Frage stellen müssen. Ganz abgesehen davon hätte sich das Misstrauen auf die beiden Fahrzeuge beziehen müssen, die die Berufungsbeklagte von D. habe kaufen wollen. Diese hätten vom Berufungskläger gestammt, der unverdächtig gewesen sei; der Berufungskläger habe den grauen Porsche nach Erhalt des Porsches RSR an die Berufungsbeklagte übergeben und habe zudem dafür gesorgt, dass der schwarze Porsche an die Berufungsbeklagte ausgehändigt worden sei. Da sei beim besten Willen nichts Verdächtiges daran. Der Hinweis der Vorinstanz auf die allfällige Kommissionssituation besage nichts anderes, als dass sich die Berufungsbeklagte aufgrund der Zusicherung von F. am Telefon keine Gedanken darüber habe machen müssen, ob D. nunmehr direkt oder als Kommissionär der C. verkaufe. Wichtig sei gewesen, dass sie das Geschäft mit D. so habe abschliessen können, wie das bei den ersten Kontakten, nachdem das Erstgeschäft konkretisiert worden sei, abgemacht gewesen sei. Entgegen dem Berufungskläger habe die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren eine kommissarische Beauftragung von D. behauptet und die Vorinstanz habe diese damit korrekterweise geprüft. Mit der Berufungsbeklagten sei das Zivilkreisgericht zum Schluss gelangt, D. sei der Verkäufer, weil eine Parteisimulation vorliege; und selbst wenn eine solche nicht gegeben sein sollte, und die Eintauschfahrzeuge tatsächlich an die C. gegangen wären, folgere die Vorinstanz ebenso zutreffend, hätte man aufgrund der Zusage von F. von einem Kommissionsgeschäft ausgehen können. 4.4.4 Der Erwerber ist im Sinne von Art. 933 ZGB gutgläubig, wenn er die redliche Überzeugung hat, dass der Veräusserer berechtigt sei, ihm das infrage stehende dingliche Recht zu übertragen. Massgebend ist also nicht, ob der Veräusserer berechtigt sei, sondern ob der Erwerber glaube, er sei es. Inhaltlich lauten die zu prüfenden Fragen: Ist auf Grund der konkreten Umstände anzunehmen, dass der Erwerber die fehlende Berechtigung des Veräusserers nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen? War sein Vertrauen in die Verfügungsbefugnis des Veräusserers begründet. War der Irrtum des Erwerbers entschuldbar? Ob sich der Erwerber über die fehlende Berechtigung des Veräusserers getäuscht hat, ist eine Sachfrage; ob aber unter den konkreten Umständen der Begriff des guten Glaubens erfüllt ist, ist eine Rechtsfrage (BK ZGB- Stark / Lindenmann , Art. 933 ZGB N 44 – 46). Nach Art. 3 Abs. 1 ZGB wird das Vorhandensein des guten Glaubens vermutet. Wer allerdings bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. Im Zusammenhang mit Art. 933 ZGB hat der frühere Besitzer und Eigentümer zu beweisen, dass der Erwerber bösgläubig ist (Tatfrage) oder er kann geltend machen, dass dieser nicht die durch die Umstände gebotene Aufmerksamkeit hat walten lassen (Rechtsfrage; vgl. BSK- Ernst , Art. 933 ZGB N 28 mit Hinweis auf BGE 131 III 418 E. 2.3.1). Meistens ist der Eigentümer verfügungsberechtigt. Wenn der Erwerber den Veräusserer aufgrund seines Besitzes für den Eigentümer hält, kann er sich täuschen, weil der Veräusserer nicht Eigentümer und auch nicht aufgrund einer anderen Quelle – z. B. einer vertraglich eingeräumten Verfügungsbefugnis – verfügungsberechtigt ist. Dann hilft ihm sein guter Glaube in die – fehlende – Verfügungsbefugnis. Eine nähere Erkundigung ist aber in Zweifelsfällen meistens geboten (BSK- Ernst a.a.O. N 30). Es besteht jedoch keine allgemeine Erkundigungspflicht des Erwerbers. Es kommt darauf an, ob die dem Erwerber spätestens beim Erwerb bekannt gewordenen Umstände eine nähere Erkundigung nahelegen (BSK- Ernst a.a.O. N 36 mit Hinweis auf BGE 139 III 305 E. 3.2.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind höhere Anforderungen an jene Geschäftszweige zu stellen, die dem Angebot von Waren zweifelhafter Herkunft und folglich mit Rechtsmängeln behafteter Sachen in besonderem Masse ausgesetzt sind, wie es beim Handel mit Gebrauchtwaren aller Art der Fall ist. Auch wenn damit keine generelle Erkundigungspflicht statuiert werde, ergebe sich in diesen Fällen eine Abklärungsbzw. Erkundigungspflicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräusserers nicht erst bei konkretem Verdacht des Rechtsmangels, sondern bereits, wenn aufgrund der Umstände Anlass zu Misstrauen bestehe. Diese erhöhten Sorgfaltsanforderungen beschränkten sich nicht auf den Händler im kaufmännischen Verkehr; entscheidend sei vielmehr die Branchenvertrautheit des Erwerbers. Zu den Geschäftszweigen, für die erhöhte Sorgfaltspflichten gelten würden, gehöre der Handel mit Occasionsfahrzeugen, wobei die Anforderungen, die an die Sorgfaltspflicht des Händlers von Occasionsautomobilen der Luxusklasse gestellt würden, besonders hoch seien (BGer 5A_962/2017 E. 5.1). Die graduelle Unterscheidung der auszuübenden Sorgfalt im Occasionauto-Handel je nach Wert des Automobils bringt zwar Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich, ab welcher Werthöhe ein Fahrzeug dem Luxussegment zuzurechnen ist. Im Ergebnis ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indessen aufgrund der Interessenlage nach Art. 933 ZGB, mit welcher originärer Eigentumserwerb geschützt werden soll, beizupflichten. Im Weiteren darf nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann aus der Unterlassung von Nachforschungen nur dann das Fehlen des guten Glaubens abgeleitet werden, wenn die betreffenden Vorkehren voraussichtlich zur Entdeckung des mangelnden Verfügungsrechts des Veräusserers geführt hätten. Dies sei dahingehend zu verstehen, dass die in Betracht fallende Nachforschungsmassnahme objektiv geeignet sein müsse, den Mangel in der Verfügungsbefugnis zu entdecken. Auf das hypothetische Ergebnis solcher Nachforschungen komme es hingegen nicht an. Es könne durchaus sein, dass objektiv geeignete Nachforschungen die Verdachtsmomente nicht erhärtet hätten. Mit anderen Worten könne sich derjenige, so das Bundesgericht zusammenfassend, der geeignet erscheinende und zumutbare Massnahmen nicht ergreife, nicht auf seinen guten Glauben berufen (BGer a.a.O. E. 5.2). 4.4.5 Im vorliegend zu beurteilenden Fall braucht auch im Zusammenhang mit der Frage der Gutgläubigkeit der Berufungsbeklagten nicht darüber befunden zu werden, wer die Parteien des Erstgeschäfts effektiv waren, zumal, wie oben unter Erwägung 4.4.4 einleitend angeführt wurde, rechtlich nicht relevant ist, ob der Veräusserer zur Eigentumsübertragung berechtigt war, sondern ob der Erwerber glaubte oder glauben durfte, er sei es. Im Weiteren umfasst die Verfügungsberechtigung des Veräusserers, von welcher der Erwerber ausging oder ausgehen durfte, entgegen der Annahme des Berufungsklägers in seiner Berufung nicht auch die Frage, ob D. die streitgegenständlichen Porsches auf eigene Rechnung verkaufen durfte oder nicht. Beim originären Eigentumserwerb nach Art. 933 ZGB kann es nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht darum gehen, den Gutglaubensschutz nur zu gewähren, wenn der Erwerber sowohl über die Verfügungsberechtigung an sich, als auch über die obligatorischen Rechte und Pflichten des Veräusserers irrte. Über Letzteres braucht der Erwerber keine Erkundigungen einzuholen. Nicht massgeblich ist deshalb, ob D. als Kommissionär handelte oder handeln durfte. Die Berufungsbeklagte musste sich deshalb auch nicht darüber erkundigen, ob die von den Parteien erwähnte, allfällige Bereinigung zwischen der C. und D. tatsächlich erfolgt sei oder nicht bzw. ob eine solche überhaupt verabredet worden war. Ebensowenig kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, dass sich die Berufungsbeklagte nur auf die Aussage von D. verlassen haben soll, obwohl diese bei F. hätte abklären müssen und auch in Erfahrung bringen können, wie es um diese Bereinigung stehe. Und selbst wenn die Vorinstanz, wie berufungsweise geltend gemacht, in sachverhaltlicher Hinsicht aktenwidrig festgestellt haben sollte, dass E. beim Telefongespräch zwischen D. und F. unmittelbar anwesend gewesen sei, und den Inhalt vollständig «live» mitbekommen haben sollte, änderte dies nichts daran, dass letztendlich für die Berufungsbeklagte keine Pflicht zur Erkundigung über dieses Gespräch betreffend Absprache zwischen C. und D. über die Veräusserung der beiden Porsches bestanden hätte, solange alle Beteiligten sich darin einig gewesen sind, dass am Schluss die Fahrzeuge im Eigentum der Berufungsbeklagten sein würden. Dass alle vom Erwerb durch die Berufungsbeklagte ausgegangen sind und vor allem, dass die Berufungsbeklagte hiervon ausgehen durfte, hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten. Daran ändert auch eine allenfalls fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung über die Teilnahme am erwähnten Telefonat zwischen D. und F. nichts. Der Berufungskläger verkennt bei den entsprechenden Rügen gemäss Berufung, dass für die Beurteilung der Gutgläubigkeit allein ausschlaggebend ist, ob die Berufungsbeklagte als Erwerberin des grauen und schwarzen Porsches davon ausgehen durfte, dass der Veräusserer, vorliegend D. , ermächtigt war, ihr die dingliche Berechtigung an den Kaufgegenständen, also den Besitz an denselben zur Eigentumsübertragung, zu verschaffen. Allein vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen der Vorinstanz auf ihre rechtliche Fundierung zu prüfen. Dabei gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der vorinstanzliche Befund zur Gutgläubigkeit der Berufungsbeklagten im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Massgeblich dafür ist einmal die zutreffende allgemeine Feststellung des Zivilkreisgerichts, E. von der Berufungsbeklagten habe von Anfang an mitbekommen, dass die beiden streitgegenständlichen Porsches ursprünglich im Eigentum des Berufungsklägers gewesen seien und in der Folge mit Wissen des Berufungsklägers von D. verkauft worden seien. Keineswegs zu kurz gegriffen ist sodann die vorinstanzliche Erwägung, es sei dem Berufungskläger, der C. und D. bewusst gewesen, dass am Schluss die Berufungsbeklagte die beiden Porsches haben würde. Allenfalls ist dem Berufungskläger beizupflichten, dass ihn dies als Unbeteiligten am Zweitgeschäft gar nicht mehr betroffen habe. Ob die gegenteilige Darstellung eine Ungenauigkeit in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung darstellt, kann indessen offengelassen werden, weil nicht dargelegt wurde, inwiefern dieses Argument des Berufungsklägers am Ergebnis des Entscheids etwas geändert hätte. Im Weiteren führte der Berufungskläger in seiner Berufung (Rz 208 lit. b) selber aus, laut F. hätte die C. (zunächst) die vier Eintauschfahrzeuge erhalten sollen und dass (dann) zwei Fahrzeuge an die Berufungsbeklagte verkauft werden sollten. Ob damit ausschliesslich in deren Namen und auf Rechnung der C. gemeint gewesen sei, spielt indessen, wie bereits erwähnt, für die Ermächtigung zur Übertragung der dinglichen Berechtigung durch D. an die Berufungsbeklagte keine Rolle. Wie die Berufungsbeklagte zurecht dargelegt hatte, wusste sie, dass die Fahrzeuge «sauber» und nicht von zweifelhafter Herkunft gewesen seien, so dass sich weitergehende Erkundigungen auch aus diesem Grund nicht ohne Weiteres aufgedrängt haben. Ob die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung über eine erhöhte Sorgfaltsflicht beim Occasion-Verkauf von Automobilen im Luxusbereich im vorliegenden Fall überhaupt einschlägig ist, kann grundsätzlich offenbleiben. Zurecht weist die Berufungsbeklagte auch darauf hin, dass im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall vor allem auch der Umstand, dass sämtliche Fahrzeugpapiere, der Ersatzschlüssel und die Servicemappe fehlten, auf die zweifelhafte Herkunft des Kaufgegenstandes hindeutete und deswegen Anlass zu weitergehenden Erkundigungen bestanden hatte. Demgegenüber waren vorliegend die Eigentumsverhältnisse und die beabsichtigte Übertragung des Eigentums auf die Berufungsbeklagte überhaupt nie zweifelhaft. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass betreffend die beiden Porsches weder ein abstrakter noch ein konkreter Verdacht eines Rechtsmangels bestanden hat. Der sogenannte «Fall I. » braucht nicht weiter untersucht oder kommentiert zu werden, zumal dieser auf die Verfügungsberechtigung von D. an den streitgegenständlichen Fahrzeugen keine Auswirkungen hatte. Wenn die Berufungsbeklagte auf ihrer Kaufpreiszahlung für den grauen und schwarzen Porsche einen Rückbehalt machte, tangiert dies ihre Gutgläubigkeit über die Veräusserungsberechtigung dieser Automobile nicht, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rückbehalt im Zusammenhang mit der zwischen D. und der Berufungsbeklagten geplanten «Bereinigung» erfolgte. Die entgegengesetzte Argumentation des Berufungsklägers in seiner Berufung überzeugt nicht. Die zudem von diesem behaupteten zweifelhaften Geschäftsgebaren von D. als solche begründeten bei der vorliegenden, klaren Ausgangslage zur Herkunft der streitgegenständlichen Fahrzeuge aus der Sicht der Berufungsbeklagten keine Sorgfaltspflicht für weitergehende Abklärungen. Die Berufungsbeklagte bzw. E. war sowohl beim Abschluss des Erstgeschäfts als auch beim Vollzug desselben und danach auch bei der Übergabe der Fahrzeuge bzw. der Fahrzeugpapiere und Schlüssel zugegen und konnte sich zur Herkunft des grauen und schwarzen Porsches und zur Verfügungsberechtigung an denselben durch D. ein zuverlässiges und auch abschliessendes Bild machen. Weitere Erkundigungen bei F. erübrigten sich auch, da nicht davon auszugehen war, dieser würde hinsichtlich der Verfügungsberechtigung über den grauen und schwarzen Porsche andere Angaben machen. Dies ergibt sich aus der von der Vorinstanz zitierten Aussage von F. im Verfahren vor dem Landgericht X. . Im Weiteren mussten die Berufungsbeklagte allfällige Vorbehalte oder Zweifel an der Verfügungsberechtigung von D. über den Porsche RSR des Erstgeschäfts vor dem Hintergrund von Art. 933 ZGB betreffend die von ihr übernommenen Tauschfahrzeuge nicht kümmern. Auch diese Feststellung der Vorinstanz verdient Zustimmung. Was die Herkunft dieser Fahrzeuge und die Verfügungsberechtigung von D. zum Verkauf, genauer zur Übertragung des Eigentums, anbelangt, mussten bei der Berufungsbeklagten aufgrund des von der Vorinstanz festgestellten einvernehmlichen Zusammenwirkens des Berufungsklägers, D. und F. , keine begründeten Zweifel bestehen. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass das zivilkreisgerichtliche Urteil über die Gutgläubigkeit der Berufungsbeklagten hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräusserers der beiden Fahrzeuge zutrifft. Da vorliegend somit sämtliche Voraussetzungen nach Art. 933 ZGB erfüllt sind, kann sich die Berufungsbeklagte erfolgreich gegenüber dem Berufungskläger auf ihr besseres Recht am grauen und schwarzen Porsche berufen, so dass sie in ihrer Position als Erwerberin originären Eigentums an diesen Automobilen zu schützen ist. Die Berufung ist somit im Hauptpunkt abzuweisen. Wie bereits ausgeführt, kann demnach offenbleiben, ob die Erwägungen der Vorinstanz zum derivativen Eigentumserwerb durch die Berufungsbeklagte auf Grundlage eines dissimulierten Tauschgeschäfts zwischen dem Berufungskläger und D. tatsächlich und rechtlich haltbar sind. 5.1. Den im Eventualstandpunkt vom Berufungskläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch gegenüber der Berufungsbeklagten verneinte das Zivilkreisgericht, weil die Voraussetzungen für eine Haftung gestützt auf Art. 41 OR und somit auch für Art. 43 Abs. 1 OR (direkter Realersatz) nicht erfüllt seien. Widerrechtlichkeit, als eine dieser Voraussetzungen, liege bei einem reinen Vermögensschaden nur dann vor, wenn der Schädiger eine Verhaltensnorm verletzt habe, deren Zweck es sei, das Vermögen des Geschädigten gegenüber Schädigungen der konkret vorliegenden Art zu schützen. Der Berufungskläger bringe vor, dass sich die Berufungsbeklagte der Hehlerei schuldig gemacht habe, indem sie die Eintauschfahrzeuge gekauft habe, welche von D. entweder durch Betrug zum Nachteil des Klägers oder durch Veruntreuung (eventualiter unrechtmässige Aneignung) zum Nachteil der C. erworben worden seien. Hehlerei sei gegeben, wenn ein Täter einen Gegenstand erwerbe oder entgegennehme, von dem er annehmen müsse, dass er durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden sei (Art. 160 StGB). Vorliegend würde dies nur zutreffen, wenn die Berufungsbeklagte hätte davon ausgehen müssen, dass D. nicht zum Verkauf des Porsches RSR berechtigt gewesen sei. Hierfür fehlten jedoch konkrete Anzeichen. Laufende Ermittlungen gegen D. aus einem anderen Verfahren reichten nicht aus, um Anhaltspunkte eines entsprechenden unrechtmässigen Handelns von D. zu geben. Auch wenn die Porsches der Berufungsbeklagten aufgrund eines Betrugs überlassen worden wären, würde ein solches deliktisches Verhalten nur vorliegen, wenn der Täter arglistig gehandelt hätte, wobei Opfermitverschulden Arglist ausschliesse. Der Kläger habe sich vorliegend geradezu leichtfertig nicht um eine ordnungsgemässe Abwicklung gekümmert und keine nähere Überprüfung der Eigentumsverhältnisse zum Porsche RSR vorgenommen. Auch in Bezug auf die Kausalität seien die Voraussetzungen nicht gegeben. Der Schaden beim Berufungskläger sei einzig deswegen eingetreten, weil er den Porsche RSR freiwillig wieder an D. ausgehändigt und in der Folge nicht mehr zurückerhalten habe. Dieser Entzug und damit der Vermögensschaden seien jedoch nicht kausale Folge des Verkaufs der beiden Porsches an die Berufungsbeklagte, sondern eines nicht näher bekannten Vorgangs zwischen Dr. L. und D. . Ohne bestehende Widerrechtlichkeit oder Kausalität erübrige sich die Prüfung eines allfälligen Verschuldens der Berufungsbeklagten. 5.2 Der Berufungskläger rügte im Wesentlichen den vorinstanzlichen Entscheid zum eventualiter eingeklagten Schadenanspruch, dass Arglist und somit Betrug als Vortat jedoch nach der Rechtsprechung nur dann ausscheide, wenn die « grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen» nicht beachtet würden. Entsprechend entfalle der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lasse. Eine Opferverantwortung könne nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Hier könne von einer solchen ausserordentlichen Leichtfertigkeit keine Rede sein: Der Kläger habe den übereinstimmenden Angaben von D. und F. getraut, dass sich der Porsche RSR in den Büchern der C. befinden würde. Zudem sei es aus Sicht des Berufungsklägers vertrauenserweckend gewesen, dass die Berufungsbeklagte, die einen guten Ruf genossen und über einen soliden Auftritt verfügt habe, das Geschäft mitabgewickelt und den Porsche RSR in ihrem Showroom ausgestellt habe. Entsprechend sei die Täuschung des Berufungsklägers, die bereits das Landgericht X. festgehalten habe, arglistig gewesen. Zudem habe sich die Vorinstanz zur Vortat der Veruntreuung bzw. unrechtmässigen Aneignung der beiden Porsches durch D. zum Nachteil der C. nicht geäussert, obwohl dies unter Annahme, die beiden Porsches seien D. anvertraut gewesen, naheliegend gewesen wäre. Zumindest aber dürfte auf jeden Fall der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung erfüllt sein. Die Porsches seien für D. angeeignete und auch fremde Sachen, da er diese weder vom Berufungskläger noch von der C. erworben habe. Indem er sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkauft habe, habe er wie ein Eigentümer über sie verfügt. Eine Bereicherungsabsicht habe bei D. allem Anschein nach auch vorgelegen. Entgegen der Annahme des Zivilkreisgerichts habe der Berufungskläger den Besitz am Porsche RSR nicht freiwillig aufgegeben. Vielmehr sei er mittelbarer Besitzer geblieben, während er den unmittelbaren Besitz an D. übergeben habe, damit dieser den Porsche RSR in eine Garage nach Deutschland (Y. ) bringe. Bei dieser Gelegenheit habe D. offenbar den Porsche RSR eigenmächtig, d.h. ohne Wissen des Berufungsklägers, zurück zum wahren Eigentümer Dr. L. geführt, von dem er unter Druck gesetzt worden sei. Der Berufungskläger und sein deutscher Garagist als mittelbarer und unmittelbarer Besitzer hätten auf eine Klage von Dr. L. hin den Porsche RSR indessen aus sachrechtlichen Überlegungen nach deutschem Recht ohnehin herausgeben müssen. Der Schaden des Berufungsklägers sei demnach nicht Folge davon, dass diesem der Porsche RSR entzogen worden sei, sondern habe vielmehr bereits zuvor bestanden, da der Porsche RSR nie im Vermögen des Berufungsklägers gestanden habe. Der Schaden des Berufungsklägers sei entsprechend dadurch bewirkt worden, dass dieser aufgrund des Betrugs von D. über seine vier Eintauschfahrzeuge verfügt habe. Die Eintauschfahrzeuge seien folglich unmittelbar durch die Vortat (den Betrug) erlangt worden, weshalb daran Hehlerei möglich gewesen sei. Und der so entstandene Schaden sei durch die Hehlerei der Organe der Berufungsbeklagten perpetuiert worden und dem Berufungskläger sei die Wiedererlangung der Sache erheblich erschwert worden. Ohne die Hehlerei-Handlungen der Organe der Berufungsbeklagten hätte der Berufungskläger die beiden Porsches von der C. (oder von D. ) im Rahmen der Rückabwicklung des Tauschs herausverlangen können. Aufgrund der Hehlerei habe der Berufungskläger hingegen nur eine nicht einbringliche Schadenersatzforderung gegen die C. erstreiten können. Darin liege der Unrechtsgehalt und Straf-grund der Hehlerei und genau deshalb seien die Hehlerei-Handlungen der Organe der Berufungsbeklagten adäquat kausal für den dem Berufungskläger entstandenen Schaden. Da somit die Voraussetzungen nach Art. 41 OR erfüllt seien, habe der Berufungskläger Anspruch auf Schadenersatz von der Berufungsbeklagten, der vorrangig in natura, durch Herausgabe der beiden Porsches an den Berufungskläger zu erfüllen sei. Eventualiter habe die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger den finanziellen Schaden durch eine Geldzahlung in Höhe von CHF 390’000.00, entsprechend dem Wert der beiden Fahrzeuge, zu ersetzen. 5.3 Die Berufungsbeklagte entgegnete zusammenfassend, die Vorinstanz liege richtig, wenn sie feststelle, die Berufungsbeklagte habe keinen Anlass gehabt daran zu zweifeln, dass D. dem Berufungskläger den Porsche RSR verkaufen dürfe. Zum gleichen Schluss komme sie auch mit Bezug auf das Zweitgeschäft, den Erwerb des grauen und des schwarzen Porsches durch die Berufungsbeklagte von D. . Die Berufungsbeklagte habe sich nicht um die Details beim Verkauf des Porsches RSR kümmern müssen. Dies sei Sache des Berufungsklägers gewesen und er habe mehrfach die Gelegenheit dazu gehabt, sich die Sache genauer anzuschauen. So habe der Berufungskläger mit D. , der sich als Eigentümer des Porsches RSR ausgegeben habe, während Wochen um den Erwerb dieses Fahrzeugs verhandelt und den Porsche sogar auf einer Rennstrecke zusammen mit D. getestet. Wenn dann plötzlich, als es ums Unterschreiben des Vertrags gegangen sei, die Rede davon sei, der Wagen würde gar nicht D. , sondern der C. gehören, wäre das der richtige Moment für den Berufungskläger gewesen, sich Gedanken über die Eigentumsverhältnisse betreffend den Porsche RSR zu machen. Nachweislich habe sich der Berufungskläger nicht eine Sekunde über den plötzlichen Austausch seines Vertragsgegenübers gewundert. Das öffne zwei Möglichkeiten: Entweder müsse sich der Berufungskläger vorwerfen lassen, er hätte in Anwendung der gebotenen Vorsicht und Sorgfalt sich die entsprechenden Nachweise über die Eigentumsverhältnisse am Porsche RSR geben lassen [sollen] oder aber, der Berufungskläger sei sich im Klaren darüber gewesen, dass sehr wohl D. Eigentümer des Porsches RSR sei, währenddem die C. in Absprache mit dem Beteiligten lediglich aus zoll- und steuerrechtlichen Gründen als Verkaufspartei im Sinne einer Simulation vorgeschoben worden sei. Im Weiteren spiele der «Fall I. » im Zusammenhang mit dem Erstgeschäft aus der Perspektive der Berufungsbeklagten keine Rolle. Betreffend die behauptete Vortat des Betrugs zum Nachteil des Berufungsklägers werde den Erwägungen der Vorinstanz beigepflichtet. Der Berufungskläger müsse sich vorwerfen lassen, sich trotz angeblicher Unsicherheiten nicht abschliessend über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse betreffend den Porsche RSR ins Bild gesetzt zu haben, was bei einem Kauf in der Grössenordnung des vorliegenden auf jeden Fall angebracht gewesen wäre. Gänzlich ins Leere gehe der untaugliche Versuch, sein Ungenügen in diesem Zusammenhang der Berufungsbeklagten anzulasten, indem der Berufungskläger behaupte, der gute Ruf der Berufungsbeklagten habe sein Vertrauen beflügelt, und ebenso die Tatsache, dass der Porsche RSR in der Garage der Berufungsbeklagten ausgestellt gewesen sei; wie wenn das irgendeinen Hinweis auf eine Eigentümerschaft am Porsche RSR hätte geben können. Dies umso weniger, als aus dem angefochtenen Entscheid klar hervorgehe, dass die Berufungsbeklagte mit dem Verkauf des Porsches RSR nichts zu tun gehabt habe. Der Berufungskläger sei keiner Täuschung unterlegen. Er habe den Porsche RSR gewollt, und er habe ihn am 15. August 2018 zu Eigentum übertragen erhalten. Weder D. noch die C. hätten den Eigentumsübergang je angefochten. Selbst Dr. L. , dem das Fahrzeug möglicherweise auch gehört haben soll, habe sich je beim Berufungskläger deswegen gemeldet. Einmal mehr sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Tauschgeschäft zwischen dem Berufungskläger und D.

– oder der C.

– rechtsgültig vollzogen worden sei. Zur seitens des Berufungsklägers behaupteten Vortat der Veruntreuung, evtl. unrechtmässigen Aneignung zum Nachteil der C. , bestreitet die Berufungsbeklagte, dass sich D. den grauen und schwarzen Porsche unrechtmässig angeeignet haben soll. Der Berufungskläger habe den grauen Porsche D. beziehungsweise E. im Austausch gegen den Porsche RSR anvertraut; der schwarze Porsche sei, nachdem der Berufungskläger den Porsche RSR zu Eigentum erhalten habe, in den Betrieb der Berufungsbeklagten überführt worden. Das alles sei aufgrund einer Abmachung zwischen dem Berufungskläger und D. , der F. zugestimmt habe, geschehen. Auch die vorinstanzlichen Feststellungen zum fehlenden Schaden seien zutreffend. Hätte der Berufungskläger den Porsche RSR nicht aus der Hand gegeben oder allenfalls selber nach Deutschland verfrachtet, wäre er ihm nicht auf die im vorliegenden Fall beschriebene Weise abhandengekommen. Zudem hätten dem Berufungskläger weder D. , noch die C. oder Dr. L. je das Eigentum am Porsche RSR gestützt auf eine Vindikationsklage streitig gemacht. Schliesslich falle der Tatbestand der Hehlerei auch deswegen weg, weil diese nur an einer unmittelbar durch die Vortat erlangten Sache möglich sei, nicht aber an deren Surrogaten. Die beiden Porsches, die die Berufungsbeklagte erworben habe, bildeten lediglich die Gegenleistung für den Porsche RSR, und damit ein Surrogat. Die sogenannte «Ersatzhehlerei» sei straflos. Zusammenfassend sei es somit dem Berufungskläger nicht gelungen, der Berufungsbeklagten beziehungsweise H. und E. ein rechtswidriges Verhalten nachzuweisen, das den Berufungskläger ermächtigen würde, von diesen den geltend gemachten Schaden ersatzweise heraus zu verlangen. 5.4. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird schadenersatzpflichtig, wer einem andern absichtlich oder fahrlässig widerrechtlich Schaden zufügt. Demnach setzt eine Haftung nach Art. 41 OR kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein Verschulden des Schädigers voraus. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, scheidet ein ausservertraglicher Haftpflichtanspruch aus. Eine Schadenszufügung ist widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst. Ein solcher Verstoss kann darin liegen, dass ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt wird oder der Schädiger eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt (BSK OR- Kessler , Art. 41 OR N 31 mit Hinweisen auf Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, der vom Berufungskläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch werde mit einem reinen Vermögensschaden begründet und prüfte zur Frage der Widerrechtlichkeit, ob der Berufungsbeklagten bzw. deren Organe durch den Kauf der streitgegenständlichen Porsches Hehlerei vorgeworfen werden kann. Diese rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz blieben vom Berufungskläger unangefochten, so dass auch das Kantonsgericht von der nämlichen Ausgangslage auszugehen hat. Der Hehlerei macht sich unter anderem strafbar, wer eine Sache erwirbt, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat (Art. 160 Ziff. 1 StGB). Der Straftatbestand der Hehlerei ist als Anschlussdelikt zu einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat konzipiert. Die Sache muss ein anderer (Vortäter) durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Handlung (Vortat) erlangt haben. Der Vortäter muss die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der jeweiligen Strafnorm vollständig erfüllen. Enthält die Bestimmung besondere subjektive Tatbestandsmerkmale (z. B. Bereicherungsabsicht oder Arglist), müssen diese vom Vorsatz des Vortäters ebenfalls erfasst sein (BSK StGB- Weissenberger , Art. 160 StGB N 4, 18 und 22). Das Kantonsgericht gelangt, wie das Zivilkreisgericht, im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Haftpflicht der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 41 OR nicht erfüllt sind. Der Berufungskläger behauptet in seiner Berufung, als Vortaten der Hehlerei kämen Betrug, Veruntreuung und unrechtmässigen Aneignung in Frage. In der Berufung wird indessen hinsichtlich Betrug einzig das vorinstanzliche Urteil kritisiert, wonach D. entgegen den zivilkreisgerichtlichen Erwägungen arglistig gehandelt haben soll. Inwiefern die Tatbestandsvoraussetzungen eines Betrugs nach Art. 146 StGB (arglistige Täuschung, Irrtum, unmittelbare Vermögensverfügung, Schaden und der Vorteil als Gegenstück des Schadens; vgl. hierzu BSK StGB- Maeder / Niggli , Art. 160 StGB N 36 ff.) insgesamt erfüllt sein sollen oder inwiefern dies erstinstanzlich geltend gemacht und von der Vorinstanz indessen nicht berücksichtigt oder geprüft worden sein soll, hat der Berufungskläger in seiner Rechtsmitteleingabe an das Kantonsgericht nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Abgesehen davon dürfte Betrug vorliegend in der Tat wegfallen, weil nicht dargetan oder nachgewiesen ist, ob der Berufungskläger die Eigentumsverhältnisse zum Porsche RSR überhaupt abgeklärt hat. Die Höhe des finanziellen Engagements für dessen Erwerb würde entsprechende Abklärungen jedenfalls nahelegen. Der Vorinstanz ist in rechtlicher Hinsicht beizupflichten, dass besondere Leichtfertigkeit des Opfers gegen ein Vorliegen von Arglist spricht (BSK StGB- Maeder / Niggli , Art. 160 StGB N 73 ff.). Es ist im Weiteren nicht zu beanstanden, wenn das Zivilkreisgericht erwogen hat, der Berufungskläger habe sich vorliegend geradezu leichtfertig nicht um eine ordnungsgemässe Abwicklung gekümmert und keine nähere Überprüfung der Eigentumsverhältnisse zum Porsche RSR vorgenommen. Gegenteiliges lässt sich den Akten nicht entnehmen. Auch der Berufungskläger legt in seiner Berufung nicht näher dar, worin seine Bemühungen zur Klärung der Eigentumsfrage betreffend den Porsche RSR konkret bestanden haben. Trotz der längeren Phase der Vertragsanbahnung und den zahlreichen Kontakten zu D. war er offensichtlich nicht an einer Dokumentierung der Eigentümerschaft über das Fahrzeug interessiert. Dass er von D. arglistig über die dingliche Berechtigung am Porsche RSR getäuscht wurde, kann deshalb nicht gefolgert werden. Auch hinsichtlich der Tatbestandsmässigkeit der Veruntreuung oder urechtmässigen Aneignung fehlt es der Berufung an der erforderlichen Substanz. Es liegt nicht am Kantonsgericht, im zivilprozessrechtlichen Berufungsverfahren, in welchem das Rügeprinzip und die Verhandlungsmaxime vorherrschen, von Amtes wegen zu untersuchen, welches die erforderlichen, rechtlichen Voraussetzungen dieser Vortaten sind und inwiefern diese auf den vorliegenden Fall bezogen erfüllt sein könnten. Da somit die Forderungsklage des Berufungsklägers gegen die Berufungsbeklagte gestützt auf Art. 41 OR vorliegend am hinreichenden Nachweis der Widerrechtlichkeit scheitert, ist zudem nur mehr in aller Kürze und der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Vorinstanz mit dem Befund der fehlenden Kausalität zwischen dem behaupteten, strafbaren Verhalten der Berufungsbeklagten und dem behaupteten eingetretenen Schaden, ebenfalls richtigliegt. Auch das Kantonsgericht sieht die Herausgabe des Porsches RSR durch den Berufungskläger an D. oder an einen seiner Mitarbeitenden für den Transport nach Deutschland als Disposition, welche zu einem allfälligen Schaden geführt hat, nachdem das Fahrzeug offenbar abhandengekommen ist. Die Ausführungen des Berufungsklägers in seiner Berufung, wonach der Porsche RSR nicht in sein Vermögen gelangt sein soll, nachdem ihm das Fahrzeug am 15. August 2018 von D. am Wohnort in U. angeliefert und herausgegeben wurde, sind aufgrund des geschilderten Sachverhalts offensichtlich unzutreffend. Auf die weiteren Ausführungen in der Berufung, wonach der Schaden des Berufungsklägers dadurch bewirkt worden sein soll, dass dieser aufgrund des Betrugs von D. über seine vier Eintauschfahrzeuge verfügt habe, ändern nichts an der Aussichtslosigkeit des Haftpflichtanspruchs des Berufungsklägers. Ein Betrug von D. wurde nicht rechtsgenüglich behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so dass dieser den Berufungskläger auch nicht nachweislich zur Verfügung über die Eintauschfahrzeuge bewogen haben konnte. Ebenso sei abschliessend darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger berufungsweise auch nicht substantiiert dargelegt hat, inwiefern die Berufungsbeklagte oder deren Organe bei der behaupteten Hehlerei schuldhaft, mithin mindestens eventualvorsätzlich, handelten; denn fahrlässige Hehlerei ist nicht strafbar (BSK StGB- Maeder / Niggli , Art. 160 StGB N 73). Zusammenfassend ist die Berufung somit auch hinsichtlich des Eventualbegehrens abzuweisen. 6. Die Berufungsbeklagte kann sich demnach auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren erfolgreich gegen die Klage des Berufungsklägers auf Herausgabe des grauen und schwarzen Porsches als gutgläubige Erwerberin der dem Veräusserer, D. , anvertrauten Fahrzeuge zur Wehr setzen (Art. 933 ZGB). Aufgrund dieses originären Eigentumserwerbs ändert am Prozess-ergebnis nichts, wenn die Vorinstanz bezüglich des Erstgeschäfts eine Simulation zu Unrecht angenommen haben sollte und deswegen ein derivativer Eigentumserwerb durch die Berufungsbeklagte zu verneinen gewesen wäre. Aufgrund von Art. 933 ZGB und dem daraus hergeleiteten, gegenüber dem Berufungskläger bestehenden besseren Recht der Berufungsbeklagten an den streitgegenständlichen Fahrzeugen wäre der Herausgabeanspruch des Berufungsklägers so oder anders abzuweisen gewesen. Weil auch das berufungsklägerische Eventualbegehren auf Schadenersatz nicht zu schützen ist, ist die Berufung unter entsprechenden Kostenfolgen aus dem Rechtsmittelverfahren zu Lasten des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen (Art. 106 ZPO). Demnach sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. Zudem hat dieser der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Höhe sowohl der Gerichtskosten als auch der Parteientschädigung ist aufgrund des Streitwerts festzusetzen. Der Berufungskläger bezifferte diesen mit CHF 390'000.00. Die Berufungsbeklagte liess sich hierzu nicht vernehmen. Da die Angaben nicht offensichtlich unrichtig erscheinen, geht auch das Kantonsgericht von einem Streitwert von CHF 390'000.00 aus (Art. 91 Abs. 2 ZPO). In Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 4 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) wird somit die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren bei einem Streitwert in angegebener Höhe bei einem gesetzlich vorgesehenen Kostenrahmen zwischen CHF 2'000.00 und 30'000.00 auf CHF 20’000 festgelegt. Der Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung nach der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) durch das Kantonsgericht von Amtes wegen festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO und § 18 Abs. 1 TO). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, legt die zu leistende Parteientschädigung gestützt auf §§ 7 und 10 TO fest, wobei für die Bemessung derselben vorliegend nebst einem Grundhonorar keine Zuschläge gemäss § 8 TO gerechtfertigt sind. Bei einem Streitwert zwischen CHF 200‘000.00 und 500‘000.00 sieht § 7 Abs. 1 lit. h TO ein Grundhonorar von mindestens CHF 16'500.00 bzw. maximal CHF 34’500.00 vor, weshalb eine vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte für deren anwaltliche Vertretung geschuldete Entschädigung in einer Höhe von CHF 28’000.00 als angemessen erscheint. Der obsiegenden Partei sind die Vertretungskosten nach kantonsgerichtlicher Praxis zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen, sofern sie dies ausdrücklich beantragt und sofern sie ihrem Anwalt die Zahlung der Mehrwertsteuer schuldet und letztere nicht als Vorsteuer abziehen kann (vgl. etwa Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 11 38 E 4.5 und 400 17 135 E. 11). Ebenso werden Kopiaturen und weitere Auslagen nur vergütet, wenn sie separat berechnet und in der Honorarrechnung beziffert geltend gemacht werden. Bei fehlender Honorarrechnung ist der entschädigungsberechtigten Partei demnach einzig ein aufwand- oder streitwertabhängiges Honorar entsprechend den Bestimmungen der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte zuzusprechen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 237 E 9.1 ). Demnach versteht sich die der Berufungsbeklagten vorliegend zugesprochene Parteientschädigung von CHF 28’000.00 ohne Mehrwertsteuer und ohne Auslagenersatz. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 20'000.00 für das Berufungsverfahren wird dem Berufungskläger auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 20'000.00 verrechnet. 3. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 28'000.00 (ohne Auslagenersatz und ohne MWSt) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher