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112 :':dmldhet,·,·ihungs. und KOllkursrecht. Xo 27. mehr an ihn gebunden. Unter diesen Umständen durfte das Konkursamt diese Ansprüche auf Gewinnanteil nicht, wie es geschehen ist, als anerkannt behandeln, es musste sie vielmehr als bestritten betrachten. Nun gilt nach Vorschrift von Art. 96 lit. b KV auch im summarischen Verfahren die Bestimmung von Art. 79 KV, wonach streitige Rechtsansprüche der Masse nicht versteigert werden dürfen, bevor die Mehrheit der Gläu- biger auf ihre Geltendmachung für die Masse verzichtet hat und auch die für die Stellung von Abtretungsbegehren im Sinn von Art. 260 SchKG angesetzte Frist unbenützt abgelaufen ist ... Es besteht kein Grund, den Freihandver- kauf in dieser Hinsicht anders als die Versteigerung zu behandeln. Es war daher ungesetzlich, dass sich das Konkursamt in einem Zeitpunkt, in welchem die Rekurren- tin den Anspruch schon längst bestritten hatte, Vollmacht zu einem Freihandverkauf geben liess. Und zwar muss der Verstoss gegen Art. 79 KV die jederzeit und von Amtes wegen zu beachtende Nichtigkeit der betreffenden Vorkehr nach sich ziehen; denn jene Bestimmung ist zwingender Natur, da sie im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger erlassen wurde und ihnen die Möglichkeit wahren will, den streitigen Anspruch für. die Masse durchzusetzen, bevor er für eine unbedeutende Surinne versilbert wird. Sind aber diese Vorkehren nichtig und nicht blos anfecht- bar, so kann auch nichts darauf ankommen, dass die Gläubiger gegen das ZirkUlar vom 25. April 1932 nicht Beschwerde geführt haben. Dies umso weniger, als der Text des Zirkulars darauf schliessen lässt, das Konkursamt hätte eine von der Mehrheit der Gläubiger erteilte Voll- macht zum Freihandverkauf als genügend erachtet, sodass durchaus möglich ist, dass einzelne Gläubiger nur deswegen von einer Einsprache abgesehen haben, weil sie in den Glauben versetzt wurden, eine einzelne Einsprache werde doch nicht genügen, um den Verkauf zu verhindern, was jedoch in Wirklichkeit nicht der Fall gewesen wäre ; denn solange auch nur ein einziger Gläubiger die Abtretung Schllldhetreilmngs. und Konkursrecht. Xo 28. des Anspruches verlangt, ist eben eine Versteigerung oder freihändige Verä usserung unzulässig. Das Konkursamt hat daher in einem neuen Rundschrei- ben, in welchem sowohl der in Frage stehende Anspruch, so wie er nach Auffassung des Amtes besteht, als auch die Stellungnahme der Rekurrentin zu diesem Anspruch genau umschrieben werden, an die Gläubiger zu gelangen und ihnen Frist zur Stellung von Begehren auf Geltend- machung des Anspruches für. die Masse (nötigenfalls unter Sicherstellung der Kosten) oder, falls keine Mehrheit dafür erhältlich ist, zur Stellung von Abtetungsbegehren anzu- setzen. Demnach erkennt die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer : Der Rekurs wird da.hin gutgeheissen, dass das Zirkular vom 25. April 1932 und die späteren Verwertungsmass- nahmen mit Bezug auf den streitigen Anspruch aufgehoben werden und das Konkursamt angewiesen wird. im Sinn der Erwägungen vorzugehen.
28. Entscheid vom 4. Juli 1932 i. S. lIildebra.nd. A d m ass i er u n g von Re c h te n des Kridars im Kon- kurs: ist nur dann unzulässig, wenn kein Zweifel an der Unübertragbarkeit dieser Recht{3 besteht (in casu: Rechte aus einem vom Kridaren «erfundenen» Rezept). Droits du failli 8U8ceptibles de faire partie de la ma1Jse: Ne doivent etre exclus da l'inventaira que les droits dont l'incessibilite est hors da discussion (en l'espece: les droits decoulant d'une formule pretenduement decouverte par le failli). Diritti del fallito ehe possono essere attratti alla massa: Saranno esclusi dall 'inventario soltanto quei diritti la cui trasmissibilita. e esclusa (neUa specie: diritti derivanti d'una ricetta « inventata » dal fallito). Im Konkurse über das Vermögen des Rekurrenten meldete die Einkaufsgenossenschaft der Schweiz. Coiffeur- 114 Sc:huldbetreibungg. und Konkursrecht. ~o 28. meister eine Forderung von 6300 Fr. an, für welche sie ein Faustpfandrecht an einem Rezept des Kridars zur Herstellung einer Rasiercreme geltend machte; der Anspruch wurde definitiv kolloziert. Als das Konkursamt dieses Faustpfand versteigern wollte, erhob der Rekurrent dagegen Beschwerde mit der Begründung, die Admassierung des Rezeptes sei nichtig, weil es sich dabei um ein Persönlichkeitsrecht und nicht um einen Vermögensbestandteil handle. Auch wenn man annehmen wollte, das Rezept sei eine Erfindung, so sei es mangels Patentierung kein Vermögensrecht, sondern reines, unabtretbares Persönlichkeitsrecht. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde als verspätet erklärt .... Mit rechtzeitig erhobenem Rekurs wiederholt der Rekurrent vor Bundesgericht seinen Antrag, die Ver- steigerung des Rezeptes aufzuheben. Die SchUldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Allerdings kann nur zur Masse gehören und verwertet werden, was übertragbar ist. Ob aber ein zur Masse gezogenes Recht übertragbar ist, ist eine Frage des mate- riellen Zivilrechtes, nicht des Betreibungsrechtes, und daher dem Entscheid der Aufsichtsbehörden grundsätzlich ent- zogen. Nur wenn von einer Übertragbarkeit ganz offen- sichtlich keine Rede sein könnte, wäre die Admassierung des Rechtes als nichtig zu behandeln und eine Verstei- gerung infolgedessen als unzulässig zu erklären. Eine solche manifeste Unübertragbarkeit liegt indessen hier nicht vor: Der Rekurrent hat ja selbst durch die Ver- pfändung bekundet, dass er eine Verwertung des Rezeptes (die nur durch Übertragung auf einen Dritten erfolgen kann) als möglich erachtete. In der Tat kann eine Über- tragung nicht zum vorneherein als unmöglich erklärt werden, da es sich, wie es scheint, um eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsmethode handelt. Unter diesen Um- Schui<lbetreilmngs- und Konknrnrcoht. Xo 29. 115 ständen dürfen die Konkurs- und Aufs:ichtsbehörden aber dem Entscheid des Richters nicht dadurch vorgreifen, dass sie die Verwertung dieses Objektes verbieten; vielmehr muss es dem Rekurrenten überlassen bleiben, allenfalls gegenüber dem Erwerber, welcher nach der Steigerung als Inhaber des Rezeptes auftreten und dasselbe ausbeuten will, durch eine Vindikations- oder Feststellungsklage die Unübertragbarkeit geltend zu machen und ihm die Verwertung des Rezeptes zu untersagen. Wieso in der Admassierung und Verwertung des Re- zeptes eine verbotene Verletzung der Geheimsphäre des Rekurrenten liegen soll, ist unerfindlich. Wenn die Rechte aus einem solchen Rezept wirklich einen Teil der Persön- lichkeit des Eigentümers bilden, so hat jedenfalls der Rekurrent durch die Verpfändung auf den Schutz seiner Geheimsphäre nach dieser Richtung wieder verzichtet. Ein solcher Verzicht ist, weil weder gegen das Recht noch gegen die Sittlichkeit verstossend, rechtsgültig. Damit erweist sich die Einsprache gegen die Verstei - gerung als unbegründet. Demnach ~erkennt die SchUldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
29. Entscheid vom 20. Juli 1932 i. S. Va.terl3,us. Eine von mehreren Gläubigern als Streitgenossen angehobene Betreibung besteht solange zu Recht, als sie auch nur von einem einzigen der Gläubiger aufrechterhalten wird. La poursuite intentee par plusieurs creanciers agissant comme consorts reste en vigueur tant qua fut-ce un seul des creanciers la maintient. Un'esecuzione intentata da piu creditori agenti come consorti ~esta valida fintantoche sm pure un solo ~creditore persiste In essa. Am 15. Januar 1931 erwirkte Rechtsanwalt Dr. Schnei- der namens A. Winkler, E. Streuli und R. Lory als Zes-