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58_III_113

BGE 58 III 113

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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:':dmldhet,·,·ihungs. und KOllkursrecht. Xo 27.

mehr an ihn gebunden. Unter diesen Umständen durfte

das Konkursamt diese Ansprüche auf Gewinnanteil nicht,

wie es geschehen ist, als anerkannt behandeln, es musste

sie vielmehr als bestritten betrachten.

Nun gilt nach Vorschrift von Art. 96 lit. b KV auch

im summarischen Verfahren die Bestimmung von Art. 79

KV, wonach streitige Rechtsansprüche der Masse nicht

versteigert werden dürfen, bevor die Mehrheit der Gläu-

biger auf ihre Geltendmachung für die Masse verzichtet

hat und auch die für die Stellung von Abtretungsbegehren

im Sinn von Art. 260 SchKG angesetzte Frist unbenützt

abgelaufen ist ... Es besteht kein Grund, den Freihandver-

kauf in dieser Hinsicht anders als die Versteigerung zu

behandeln. Es war daher ungesetzlich, dass sich das

Konkursamt in einem Zeitpunkt, in welchem die Rekurren-

tin den Anspruch schon längst bestritten hatte, Vollmacht

zu einem Freihandverkauf geben liess. Und zwar muss der

Verstoss gegen Art. 79 KV die jederzeit und von Amtes

wegen zu beachtende Nichtigkeit der betreffenden Vorkehr

nach sich ziehen; denn jene Bestimmung ist zwingender

Natur, da sie im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger

erlassen wurde und ihnen die Möglichkeit wahren will,

den streitigen Anspruch für. die Masse durchzusetzen,

bevor er für eine unbedeutende Surinne versilbert wird.

Sind aber diese Vorkehren nichtig und nicht blos anfecht-

bar, so kann auch nichts darauf ankommen, dass die

Gläubiger gegen das ZirkUlar vom 25. April 1932 nicht

Beschwerde geführt haben. Dies umso weniger, als der

Text des Zirkulars darauf schliessen lässt, das Konkursamt

hätte eine von der Mehrheit der Gläubiger erteilte Voll-

macht zum Freihandverkauf als genügend erachtet,

sodass durchaus möglich ist, dass einzelne Gläubiger nur

deswegen von einer Einsprache abgesehen haben, weil sie

in den Glauben versetzt wurden, eine einzelne Einsprache

werde doch nicht genügen, um den Verkauf zu verhindern,

was jedoch in Wirklichkeit nicht der Fall gewesen wäre;

denn solange auch nur ein einziger Gläubiger die Abtretung

Schllldhetreilmngs. und Konkursrecht. Xo 28.

des Anspruches verlangt, ist eben eine Versteigerung oder

freihändige Verä usserung unzulässig.

Das Konkursamt hat daher in einem neuen Rundschrei-

ben, in welchem sowohl der in Frage stehende Anspruch,

so wie er nach Auffassung des Amtes besteht, als auch die

Stellungnahme der Rekurrentin zu diesem Anspruch

genau umschrieben werden, an die Gläubiger zu gelangen

und ihnen Frist zur Stellung von Begehren auf Geltend-

machung des Anspruches für. die Masse (nötigenfalls unter

Sicherstellung der Kosten) oder, falls keine Mehrheit dafür

erhältlich ist, zur Stellung von Abtetungsbegehren anzu-

setzen.

Demnach erkennt die 8chuldbetreibungs-

und Konkurskammer :

Der Rekurs wird da.hin gutgeheissen, dass das Zirkular

vom 25. April 1932 und die späteren Verwertungsmass-

nahmen mit Bezug auf den streitigen Anspruch aufgehoben

werden und das Konkursamt angewiesen wird. im Sinn

der Erwägungen vorzugehen.

28. Entscheid vom 4. Juli 1932 i. S. lIildebra.nd.

A d m ass i er u n g von Re c h te n des Kridars im Kon-

kurs: ist nur dann unzulässig, wenn kein Zweifel an der

Unübertragbarkeit dieser Recht{3 besteht (in casu: Rechte

aus einem vom Kridaren «erfundenen» Rezept).

Droits du failli 8U8ceptibles de faire partie de la ma1Jse: Ne doivent

etre exclus da l'inventaira que les droits dont l'incessibilite

est hors da discussion (en l'espece: les droits decoulant d'une

formule pretenduement decouverte par le failli).

Diritti del fallito ehe possono essere attratti alla massa: Saranno

esclusi dall 'inventario soltanto quei diritti la cui trasmissibilita.

e esclusa

(neUa specie: diritti derivanti d'una ricetta

« inventata » dal fallito).

Im Konkurse über das Vermögen des Rekurrenten

meldete die Einkaufsgenossenschaft der Schweiz. Coiffeur-

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Sc:huldbetreibungg. und Konkursrecht. ~o 28.

meister eine Forderung von 6300 Fr. an, für welche sie

ein Faustpfandrecht an einem Rezept des Kridars zur

Herstellung einer Rasiercreme geltend machte; der

Anspruch wurde definitiv kolloziert.

Als das Konkursamt dieses Faustpfand versteigern

wollte, erhob der Rekurrent dagegen Beschwerde mit der

Begründung, die Admassierung des Rezeptes sei nichtig,

weil es sich dabei um ein Persönlichkeitsrecht und nicht

um einen Vermögensbestandteil handle. Auch wenn man

annehmen wollte, das Rezept sei eine Erfindung, so sei

es mangels Patentierung kein Vermögensrecht, sondern

reines, unabtretbares Persönlichkeitsrecht.

Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde

als verspätet erklärt ....

Mit rechtzeitig erhobenem Rekurs wiederholt der

Rekurrent vor Bundesgericht seinen Antrag, die Ver-

steigerung des Rezeptes aufzuheben.

Die SchUldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Allerdings kann nur zur Masse gehören und verwertet

werden, was übertragbar ist.

Ob aber ein zur Masse

gezogenes Recht übertragbar ist, ist eine Frage des mate-

riellen Zivilrechtes, nicht des Betreibungsrechtes, und daher

dem Entscheid der Aufsichtsbehörden grundsätzlich ent-

zogen. Nur wenn von einer Übertragbarkeit ganz offen-

sichtlich keine Rede sein könnte, wäre die Admassierung

des Rechtes als nichtig zu behandeln und eine Verstei-

gerung infolgedessen als unzulässig zu erklären. Eine

solche manifeste Unübertragbarkeit liegt indessen hier

nicht vor: Der Rekurrent hat ja selbst durch die Ver-

pfändung bekundet, dass er eine Verwertung des Rezeptes

(die nur durch Übertragung auf einen Dritten erfolgen

kann) als möglich erachtete. In der Tat kann eine Über-

tragung nicht zum vorneherein als unmöglich erklärt

werden, da es sich, wie es scheint, um eine wirtschaftlich

verwertbare Arbeitsmethode handelt. Unter diesen Um-

Schui<lbetreilmngs- und Konknrnrcoht. Xo 29.

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ständen dürfen die Konkurs- und Aufs:ichtsbehörden aber

dem Entscheid des Richters nicht dadurch vorgreifen,

dass sie die Verwertung dieses Objektes verbieten; vielmehr

muss es dem Rekurrenten überlassen bleiben, allenfalls

gegenüber dem Erwerber, welcher nach der Steigerung

als Inhaber des Rezeptes auftreten und dasselbe ausbeuten

will, durch eine Vindikations-

oder Feststellungsklage

die Unübertragbarkeit geltend zu machen und ihm die

Verwertung des Rezeptes zu untersagen.

Wieso in der Admassierung und Verwertung des Re-

zeptes eine verbotene Verletzung der Geheimsphäre des

Rekurrenten liegen soll, ist unerfindlich. Wenn die Rechte

aus einem solchen Rezept wirklich einen Teil der Persön-

lichkeit des Eigentümers bilden, so hat jedenfalls der

Rekurrent durch die Verpfändung auf den Schutz seiner

Geheimsphäre nach dieser Richtung wieder verzichtet.

Ein solcher Verzicht ist, weil weder gegen das Recht noch

gegen die Sittlichkeit verstossend, rechtsgültig.

Damit erweist sich die Einsprache gegen die Verstei -

gerung als unbegründet.

Demnach ~erkennt die SchUldbetr.-u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

29. Entscheid vom 20. Juli 1932 i. S. Va.terl3,us.

Eine von mehreren Gläubigern als Streitgenossen angehobene

Betreibung besteht solange zu Recht, als sie auch nur von

einem einzigen der Gläubiger aufrechterhalten wird.

La poursuite intentee par plusieurs creanciers agissant comme

consorts reste en vigueur tant qua fut-ce un seul des creanciers

la maintient.

Un'esecuzione intentata da piu creditori agenti come consorti

~esta valida fintantoche sm pure un solo ~creditore persiste

In essa.

Am 15. Januar 1931 erwirkte Rechtsanwalt Dr. Schnei-

der namens A. Winkler, E. Streuli und R. Lory als Zes-