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:':dmldhet,·,·ihungs. und KOllkursrecht. Xo 27.
mehr an ihn gebunden. Unter diesen Umständen durfte
das Konkursamt diese Ansprüche auf Gewinnanteil nicht,
wie es geschehen ist, als anerkannt behandeln, es musste
sie vielmehr als bestritten betrachten.
Nun gilt nach Vorschrift von Art. 96 lit. b KV auch
im summarischen Verfahren die Bestimmung von Art. 79
KV, wonach streitige Rechtsansprüche der Masse nicht
versteigert werden dürfen, bevor die Mehrheit der Gläu-
biger auf ihre Geltendmachung für die Masse verzichtet
hat und auch die für die Stellung von Abtretungsbegehren
im Sinn von Art. 260 SchKG angesetzte Frist unbenützt
abgelaufen ist ... Es besteht kein Grund, den Freihandver-
kauf in dieser Hinsicht anders als die Versteigerung zu
behandeln. Es war daher ungesetzlich, dass sich das
Konkursamt in einem Zeitpunkt, in welchem die Rekurren-
tin den Anspruch schon längst bestritten hatte, Vollmacht
zu einem Freihandverkauf geben liess. Und zwar muss der
Verstoss gegen Art. 79 KV die jederzeit und von Amtes
wegen zu beachtende Nichtigkeit der betreffenden Vorkehr
nach sich ziehen; denn jene Bestimmung ist zwingender
Natur, da sie im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger
erlassen wurde und ihnen die Möglichkeit wahren will,
den streitigen Anspruch für. die Masse durchzusetzen,
bevor er für eine unbedeutende Surinne versilbert wird.
Sind aber diese Vorkehren nichtig und nicht blos anfecht-
bar, so kann auch nichts darauf ankommen, dass die
Gläubiger gegen das ZirkUlar vom 25. April 1932 nicht
Beschwerde geführt haben. Dies umso weniger, als der
Text des Zirkulars darauf schliessen lässt, das Konkursamt
hätte eine von der Mehrheit der Gläubiger erteilte Voll-
macht zum Freihandverkauf als genügend erachtet,
sodass durchaus möglich ist, dass einzelne Gläubiger nur
deswegen von einer Einsprache abgesehen haben, weil sie
in den Glauben versetzt wurden, eine einzelne Einsprache
werde doch nicht genügen, um den Verkauf zu verhindern,
was jedoch in Wirklichkeit nicht der Fall gewesen wäre;
denn solange auch nur ein einziger Gläubiger die Abtretung
Schllldhetreilmngs. und Konkursrecht. Xo 28.
des Anspruches verlangt, ist eben eine Versteigerung oder
freihändige Verä usserung unzulässig.
Das Konkursamt hat daher in einem neuen Rundschrei-
ben, in welchem sowohl der in Frage stehende Anspruch,
so wie er nach Auffassung des Amtes besteht, als auch die
Stellungnahme der Rekurrentin zu diesem Anspruch
genau umschrieben werden, an die Gläubiger zu gelangen
und ihnen Frist zur Stellung von Begehren auf Geltend-
machung des Anspruches für. die Masse (nötigenfalls unter
Sicherstellung der Kosten) oder, falls keine Mehrheit dafür
erhältlich ist, zur Stellung von Abtetungsbegehren anzu-
setzen.
Demnach erkennt die 8chuldbetreibungs-
und Konkurskammer :
Der Rekurs wird da.hin gutgeheissen, dass das Zirkular
vom 25. April 1932 und die späteren Verwertungsmass-
nahmen mit Bezug auf den streitigen Anspruch aufgehoben
werden und das Konkursamt angewiesen wird. im Sinn
der Erwägungen vorzugehen.
28. Entscheid vom 4. Juli 1932 i. S. lIildebra.nd.
A d m ass i er u n g von Re c h te n des Kridars im Kon-
kurs: ist nur dann unzulässig, wenn kein Zweifel an der
Unübertragbarkeit dieser Recht{3 besteht (in casu: Rechte
aus einem vom Kridaren «erfundenen» Rezept).
Droits du failli 8U8ceptibles de faire partie de la ma1Jse: Ne doivent
etre exclus da l'inventaira que les droits dont l'incessibilite
est hors da discussion (en l'espece: les droits decoulant d'une
formule pretenduement decouverte par le failli).
Diritti del fallito ehe possono essere attratti alla massa: Saranno
esclusi dall 'inventario soltanto quei diritti la cui trasmissibilita.
e esclusa
(neUa specie: diritti derivanti d'una ricetta
« inventata » dal fallito).
Im Konkurse über das Vermögen des Rekurrenten
meldete die Einkaufsgenossenschaft der Schweiz. Coiffeur-
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Sc:huldbetreibungg. und Konkursrecht. ~o 28.
meister eine Forderung von 6300 Fr. an, für welche sie
ein Faustpfandrecht an einem Rezept des Kridars zur
Herstellung einer Rasiercreme geltend machte; der
Anspruch wurde definitiv kolloziert.
Als das Konkursamt dieses Faustpfand versteigern
wollte, erhob der Rekurrent dagegen Beschwerde mit der
Begründung, die Admassierung des Rezeptes sei nichtig,
weil es sich dabei um ein Persönlichkeitsrecht und nicht
um einen Vermögensbestandteil handle. Auch wenn man
annehmen wollte, das Rezept sei eine Erfindung, so sei
es mangels Patentierung kein Vermögensrecht, sondern
reines, unabtretbares Persönlichkeitsrecht.
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde
als verspätet erklärt ....
Mit rechtzeitig erhobenem Rekurs wiederholt der
Rekurrent vor Bundesgericht seinen Antrag, die Ver-
steigerung des Rezeptes aufzuheben.
Die SchUldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Allerdings kann nur zur Masse gehören und verwertet
werden, was übertragbar ist.
Ob aber ein zur Masse
gezogenes Recht übertragbar ist, ist eine Frage des mate-
riellen Zivilrechtes, nicht des Betreibungsrechtes, und daher
dem Entscheid der Aufsichtsbehörden grundsätzlich ent-
zogen. Nur wenn von einer Übertragbarkeit ganz offen-
sichtlich keine Rede sein könnte, wäre die Admassierung
des Rechtes als nichtig zu behandeln und eine Verstei-
gerung infolgedessen als unzulässig zu erklären. Eine
solche manifeste Unübertragbarkeit liegt indessen hier
nicht vor: Der Rekurrent hat ja selbst durch die Ver-
pfändung bekundet, dass er eine Verwertung des Rezeptes
(die nur durch Übertragung auf einen Dritten erfolgen
kann) als möglich erachtete. In der Tat kann eine Über-
tragung nicht zum vorneherein als unmöglich erklärt
werden, da es sich, wie es scheint, um eine wirtschaftlich
verwertbare Arbeitsmethode handelt. Unter diesen Um-
Schui<lbetreilmngs- und Konknrnrcoht. Xo 29.
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ständen dürfen die Konkurs- und Aufs:ichtsbehörden aber
dem Entscheid des Richters nicht dadurch vorgreifen,
dass sie die Verwertung dieses Objektes verbieten; vielmehr
muss es dem Rekurrenten überlassen bleiben, allenfalls
gegenüber dem Erwerber, welcher nach der Steigerung
als Inhaber des Rezeptes auftreten und dasselbe ausbeuten
will, durch eine Vindikations-
oder Feststellungsklage
die Unübertragbarkeit geltend zu machen und ihm die
Verwertung des Rezeptes zu untersagen.
Wieso in der Admassierung und Verwertung des Re-
zeptes eine verbotene Verletzung der Geheimsphäre des
Rekurrenten liegen soll, ist unerfindlich. Wenn die Rechte
aus einem solchen Rezept wirklich einen Teil der Persön-
lichkeit des Eigentümers bilden, so hat jedenfalls der
Rekurrent durch die Verpfändung auf den Schutz seiner
Geheimsphäre nach dieser Richtung wieder verzichtet.
Ein solcher Verzicht ist, weil weder gegen das Recht noch
gegen die Sittlichkeit verstossend, rechtsgültig.
Damit erweist sich die Einsprache gegen die Verstei -
gerung als unbegründet.
Demnach ~erkennt die SchUldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
29. Entscheid vom 20. Juli 1932 i. S. Va.terl3,us.
Eine von mehreren Gläubigern als Streitgenossen angehobene
Betreibung besteht solange zu Recht, als sie auch nur von
einem einzigen der Gläubiger aufrechterhalten wird.
La poursuite intentee par plusieurs creanciers agissant comme
consorts reste en vigueur tant qua fut-ce un seul des creanciers
la maintient.
Un'esecuzione intentata da piu creditori agenti come consorti
~esta valida fintantoche sm pure un solo ~creditore persiste
In essa.
Am 15. Januar 1931 erwirkte Rechtsanwalt Dr. Schnei-
der namens A. Winkler, E. Streuli und R. Lory als Zes-