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57_I_409

BGE 57 I 409

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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408

Verwaltungs- und Disziplinarreohtspflege.

2. -

ln uno scambio di vedute seguito nel 1929 la

Commissione di ricorso in materia doganale ha diehiarato

di eondividere i eriteri sovraesposti delTribunale federaJe

. in punto alla ripartizione delle eompetenze fra le due

Autorita. A questi eriteri essa s'era deI resto gia attenuta

quando le eompetenze, ehe ora spettano 801 Tribunale

federale in virtiI della legge sulla giurisdizione ammi-

nistrativa, appartenevano 801 Consiglio federale (art. III

LD). (Cfr. Rivista trim. di diritto fiscale svizzero vol. lX

p. 69).

Il Tribunale lede:rale pronuncia:

11 ricorso e irricevibile in ordine.

III. VERFAHREN

PRocEDURE

Vgl. Nr. 62. -

Voir n° 62.

Jagdpolizei. No 63,

C. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

I. JAGDPOLIZEI

LOI SUR LA CHASSE

63. Auzug au aem 17rteU aes Xassationahofts

1'om ml. Nmmber 1911 i. S. Heinz 11. Tester.

4011

OG Art. 163: Verletzung von Bundesrecht durch Anwendung

eidgenössischen statt ka.ntonalen Strafrechts.

Eid g. J a. g d ge set z von 1925:

Art. 4, 29 Abs. 1, 39 Abs. 2,65: Nach eidgenössischem J a.gdstraf-

recht (Art. 39 Abs. 2) wird auch das Jagen auf bloss ka.n-

tonalrechtlich geschützte Tiere (Art. 29 Abs. 1) bestraft

(Erw.2b).

Art. 29 Abs. 1, Art. 4 : Zulässig die ka.ntonalrechtliche Aus-

dehnung des Jagdverbots auf säugende Gemsgeissen, die

nicht von der Kitze begleitet sind (Erw.2 cl.

A. -

Am 13. Mai 1931 hat der Kleine Rat von Grau-

bünden die Kassationskläger wegen fabrlässigen Jagens

auf eine säugende Gemsgeiss zu je 250 Fr. Busse verm'teilt.

B. -

Gegen dieses Urteil haben Tester und Heinz

recbtzeitig und formrichtig die Kassationsbeschwerde

eingereicht. Sie machen u.a.. geltend:

,Der Kleine Rat wende auf den von ihm angenommenen

Tatbestand offenbar die Art. 55 Abs. 2 und 39 Abs. 2eidg.

Jagdgesetz an. Nach diesen werde das fahrlässige Jagen

a.uf geschütztes Hirsch-, Reh- oder Gemswild bestraft.

Geschützt seien aber nach Art. 4 eidg. JG nur die Hirsch-

kälber, Reb- und Gemskitzen (Tiere im en.ten Lebensjahr)

und die sie begleitenden M.uttertiere, aJso nicht die Mutter-

tiere ohne die sie begleitenden Kitzen. Das Ja.gen a.uf

410

Strafrecht.

alleingehende Muttertiere werde nur vom bündnerischen

kantonalen Jagdgesetz verboten und könne also nur nach

Massgabe dieses kantonalen Gesetzes bestraft werden.

. Die Beschwerde wurde in dieser Beziehung abgewiesen,

mit der

Begründung :

2. -

In der Sache selber wird geltend gemacht, der

Kleine Rat habe zu Unrecht den Kassationsklägern oder

wenigstens dem einen davon (Tester) den fahrlässigen

Abschuss einer säugenden Gemsgeiss zur Last gelegt, und

er habe diese Handlung zu Unrecht nach dem eidgenössi -

sehen statt nach dem kantonalen Jagdgesetz beurteilt.

a) Der Kleine Rat stellt febt, dass es sich bei dem,on

den Kabsationsklägern abgeschossenen' Tier um eine

säugende Gemsgeiss gehandelt hat. Diese Feststellung

ist tatsächlicher Natur und kann deshalb vom Kassations-

hof höchstens dara.ufhin überprüft werden, ob sie akten-

widrig sei. Das ist sie aber nicht.

b) In der andern Behauptung der Ka,ssationskläger,

dass die ihnen zur Last gelegte Handlung des Jagens auf

eine säugende Gemsgeiss zu Unrecht nach eidgenössischem

statt nach kantonalem Strafrecht, beurteilt worden sei,

i&t die Rüge der Verletzung von Bundesrecht im Sinne

von Art. 163 OG zu erblicken. Der Kassationshof hat

def halb auf diese Rüge einzutreten (vgl. BGE 30 I Nr. 65

S. 403 ff.).

.

Das BG vom lO. Juni 1925 über Jagd- und Vogelschutz

bestimmt: Art. 39 Abs. 2: « Wer geschütztes Hirsch-,

Rah- oder Gemswild widerrechtlich jagt, erlegt, einfängt

oder gefangen hält, wird mit Busse von 300 Fr. bis 800 Fr.

bestraft.» Art. 55: « Die in den Artikeln 39 ." vorge-

sehenen Strafandrohungen gelten für das vorsätzlioh

begangene Jagdvergehen. -

Handelt der Täter bei

Verübung eines solcher Jagdvergehens fahrlässig, so ist

bei dessen Beurteilung die zuständige Behörde an da:;

gesetzliche Mindestmass nicht gebunden.» -

Art. 4:

Jagdpolizei. Ne 63.,

411

«Geschützte Tiere sind: Ziff.2. Hirschkälber, Reh- und

Gemsgeissen (Tiere im ersten Lebensjahr) und die sie

begleitenden Muttertiere. » -

Art. 29 Abs. 1 : «Die Kan-

tone sind befugt, die SchutzbestimmuDgel1 dieses Gesetzes

zu erweitern, insbesondere -

durch Erstreckung des

Jagdverbotes auf andere, als die in diesem Gesetz ge-

schützten Wildarten ... » -

Art. 65: « Die in diesem

Gesetz aufgestellten Strafandrohungen diirfen von den

Kantonen weder verschärft noch gemildert werden. -

Dagegen sind die Kantone zum Erlass von Strafbestim-

mungen insofern berechtigt, als ihnen nach Massga he

dieses Gesetzes die Befugnis zur Ordnung des Jagdrechts

zusteht. »

Gestützt auf die Art. 29 Abs. 1 und 65 eidg. JG be-

stimmt das bündnerische JG vom 25. Juli 1926: Art. 9 :

« Auf der Hochjagd dürfen geschossen werden : ... Gemsen

mit Ausnahme der säugenden Geissen, der Kitze und der

Jährlinge. » -

Art. 23 Abs. 1 : « Zuwiderhandlungen gegen

dieses Gesetz oder der Ausführungsbestimmungen dazu

werden, soweit sie nicht unter die Bundesgesetzgebung

fallen, ~t Bussen von 10 Fr. bis 80 geahndet. »

Der Wortlaut von Art. 65 Abs. 2 eidg. JG liesse an sich

darauf sohliessen, dass nur die übertretung einer im eidg.

JG aufgestellten Norm nach eidgenössischem, die über-

tretung einer Norm des kantonalen JG dagegen nach

kantonalem Jagdstrafrecht zu beurteilen sei.

Danach

wäre Art. 39 Abs. 2 eidg. JG so zu verstehen, dass er nur

das Jagen auf nach Art. 4 eidg. JG geschützte Tiere be-

straft, während das Jagen auf kantollal geschützte Tiere

nach kantonalem Jagd&trafrecht verfolgt würde.

Allein die Kassationskläger geben selber zu, dass ver-

sohiedene Strafandrohungen def. eidg. JG sich auch auf

die üLertretung kantonaler Jagdvorschriften beziehen :

so Art. 39 Abs. 3 (widerrechtliches Jagen auf andere

geschützte Säugetiere und Vögel) und Art. 42 (Wildern in

eidgenössischen und in kantonalen Bannbezir:ken). Ob

Art. 39 Abs. 2 eidg. JG das Jagen nur auf eidgenössisoh

412

Strafrecht.

oder auch auf kantonal geschützte Hirsche, Rehe oder

Gemsen bestrafen wolle, kann also nioht ohne weiteres

unter Berufung auf eine in Art. 65 Abs. 2 eidg. JG gegebene

Kompetenzabgrenzung im erstern einschränkenden Sinne

beantwortet werden; sondern es muss die riohtige Aus-

legung von Art. 39 Abs.2 aus dessen eigenem Sinn und

Zweck gefunden werden.

Hiebei if-t davon auszugehen, dass das eidgenössisohe

Jagdgesetz die Jagdausübung mögliohst absohliessend

regeln und den Kantonen nur da.s zur Regelung überlassen

will, was mit Rücksicht auf die von Kanton zu Kanton

ver&chiedenen Verhältnisse einer kantonal verschiedenen

Regelung bedarf. Es wird also in folgerichtiger Anwen-

dung dieses Grundsat7.es auoh die Strafvorschriften für

die Übertretung kantonaler Vorschriften insoweit selbst

aufstellen, als diese kantonalen Vorschriften ihrer Natur

nach durch Bundesstrafvorschriften einheitlioh sanktio-

niert werden können.

Das trifft aber bei kantonalen

Schutzbestjmmungen für nicht schon eidgenössisch ge-

schützte Tiere zu. Der Bundesgesetzgeber verbietet die

Jagd auf gewisse Tiere und sieht zugleioh die kantonal-

rechtliohe Ausdehnung dieses Jagdverbotes auf andere

'l'iere vor. Er konnte somit die· übertretung des eidge-

nössisohen und des kantonalen Jagdverbotes zugleich

untel' Strafe stellen. Es fehlte ein Grund, um die Ordnung

des JagdstraITechts in dieser Beziehung den Kantonen

zu überlassen.

.

Schon aus dieser allgemeinen Erwägung kann gefolgert

werden, dass Art. 39 Abs. eidg. JG das Jagen auf eidge-

nössisch wie auf kantonal geschütztes Hirsoh-, Reh- und

Gemswild unter Strafe stellen will. Ein weiteres Argument

für diese Auslegung gibt die Entstehungsgesohiohte des

Art. 39 selber. Diese Vorschrift stellte im bundesrätliohen

Entwurf (Art. 44) unter Strafe, «wer die in Art. 5 Ziff.2

und 3 dieses Gesetzes (jetzt Art. 4) gesohützten Tiere jagt.&

Die Bundesversammlung ist dann aber in der. zweiten

Beratung (Sten. Bull. Nr. 1924 S. 741; STR 1925 S. 13)

J sgdpelilm. ~. 63.

Ha

von dieser engem Fa.ssung abgekommen und hat in Art. 40

Aha. 2 schlechthin alle die mit Stt'~fe bedroht, welohe

«geschütztes Hirsch-, Reh- oder Gemswild widerrechtlich l)

jagen. Der Verweis a'Uf die eidgenössische Schutzbestim-

mung dagegen wurde fallen gelassen. -

Übrigens sind die

Verhältn~beiArt. 39Abs. 2 und 3 eidg. JG die gleichen.

Wenn der Letztere sioh auch auf kantonal geschützte Tiere

bezieht (vgL hierzu Kreisschreiben des Bundesrates. vom

20. November 1925, BBl. 1925111 S. 374), so muss das-

selbe ebenfalls für Abs. 2 gelten.

e) Die Anwendung des Art. 39 Abs. 2 auf das kantonal

bündnerisohe Verbot der Jagd auf alleingehende säugende

Gemsgeissen setzt aber immerhin voraus, dass dieses

Verbot bundesrechtsmäbsig sei. Art. 29 Abs.l spricht

nun «insbesondere l) nur von einer Erstreckung des Jagd-

verbots auf andere Wild art e n, nicht aber von einer

Verschärfung der für eine Wildart geltenden eidgenössi·

sehen Schutzbestimmungen; und um eine solohe Ver-

schärfung handelt es sich hier, denn die Gemse als besondere

Wildart ist schon eidgenössisch geschützt. Allein Art. 29

Aha. 1 erklärt die Kantone ganz aJIgemein für befugt, die

Schutzbestimmungen des eidgenössischen Gesetzes zu

erweitern und zählt bloss insbesondere gewisse Erwei-

terungsmöglichkeiten ausdrücklich auf, aber ohne damit

andere Erweiterungsmögliohkeiten -

und namentlich die

hier in Frage stehende -

auszuschliessen .

Der Kanton Graubünden hat also durch das Verbot des

Jagens auf alleingehende Muttertiere seine Kompetenz

nicht überschritten. Dieses Verbot besteht zu reoht, und

seine vorsätzliche oder fahrlässige Übertretung wird nach

Art. 39 Abs. 2 und 65 eidg. JG bestraft. Dabei soll offen

bleiben, ob der kantonale Richter nicht aus dem Ab-

schuss einer säugenden Gemsgeiss überhaupt darauf

schliessen darf, dass diese von der Kitze begleitet gewesen,

ihr Abschuss also schon bundesroohtlich verboten sei.

Denn das ist eine Frage der Beweiswürdigung, welche der

Kassationshof gegebener falls nicht wird überprüfen kön-

nen.