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Verwaltungs. und Disziplinarrechtapflege.
Militärpflichtersatz nur zu zahlen, wer die Militärdienst-
pflicht nicht erfüllt, der eingeteilte Wehrpflichtige also
nur bei effektivem Versäumen eines Dienstes, den seine
Einheit zu leisten hat. Art. 13 der Auslandschweizerver-
ordnung (ASV), auf den die Vorinstanz ihren Entscheid
stüt7t, und die darauf gegründete Praxis seien. unvereinbar
mit der gesetzlichen Regelung. Auch widerspreche es
dem Verfassungsgrundsatz der Rechtsgleichheit, die im
lnland und die im Ausland domizilierten Wehrmänner
verschieden zu behandeln.'
Die Beschwerde wurde abgewiesen, aus folgenden
Gründen:
1. -
(Eintretensfrage.)
2. -
Der Beschwerdeführer erhebt Anspruch darauf,
als militärdienstpflichtiger Wehrmann nur in den Jahren
zu Ersatzleistungen herangezogen zu werden, in denen er
einen obligatorischen Dienst seiner Einheit versäumt. Er
übersieht dabei, dass er infolge des ihm bewilligten A us-
landsurlaubes von der Militärdienstpflicht enthoben und
darum als militärsteuerpflichtiger Wehrmann im Sinne
von Art. 1 Abs. 2 MO anzusehen ist (vgl. dazu auch
BGE 56] S. (0). Er schuldet die Ersatzleistung nicht bei
Versäumen bestimmter Dienste, sondern wegen Aufhebung
der persönlichen Dienstpflicht, also aus einem allgemeinen
Grunde, bei dem es nicht darauf ankommen kann, ob an-
dere Wehrmänner zu Dienstleistungen herangezogen wer-
den oder nicht. Dienstversäumnis kann bei ihm überhaupt
nicht in Frage kommen. Wer von der Dienstpflicht befreit
ist, versäumt keinen Dienst. Dagegen ist es möglich, dass
der beurlaubte Wehrmann Dienst tut. Dann wird die
Ersatzleistung, die er zu erbringen hätte, durch einen
Dienst ersetzt und fällt dahin. Darum hatte der Beschwer-
deführer 1927-1929 wegen Dienstleistungen keinen Ersatz
zu bezahlen. Für die Jahre 1930 und 1931, in denen er
nicht Dienst getan hat, schuldet er den Ersatz wegen
Dienstbefreiung infolge Urlaubes.
Bundcsreehtliche Ahgaben. N0 61.
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Der beurlaubte Wehrmann ist eben, wie der Bundesrat
und die Bundesversammlung in steter Praxis entschieden
haben (BBI 1921 lV S. 45 ff. : Antrag des Bundesrates
in Sachen Brunner, von der Bundesversammlung ange-
nommen am 11. Oktober 1922), militärisch in einer andern
Stellung als seine in der Schweiz wohnenden Kameraden.
Auch das Bundesgericht hat sich in diesem Sinne ausge-
sprochen in seinem Urteil vom 30. April 1931 in Sachen
Hofer (nicht publiziert). Der Beschwerdeführer bezeichnet
diese Unterscheidung inländischer und beurlaubter Wehr-
männer als ungerechtfertigt. Er setzt sich damit aber
über die in den Ausführungserlassen zur Militärorganisation
begründete Ordnung hinweg (die Militärorganisation selbst
regelt die Verhältnisse der beurlaubten Wehrmänner nicht).
Danach sind die Dienstpflichtigen während der Dauer des
Urlaubes, sofern sie sich im Auslande aufhalten, ausdrück-
lich von den dienstlichen Obliegenheiten befreit (Art. 38
Abs. 1 der VO über das militärische Kontrollwesen vom
7. Dezember 1925). Nach Art. 1 und 3 MO zieht diese
Befreiung von der Dienstpflicht die Unterstellung unter
die Militärsteuerpflicht nach sich. Die Besteuerung des
Beschwerdeführers für die Jahre 1930 und 1931 steht
somit im Einklang mit der MO. Deshalb sind die Bemer-
kungen der Beschwerdeschrift
über die Verfassungs-
mässigkeit dieser Besteuerung gegenstandslos, wie auch
die Aussetzungen an Art. 13 ASV, auf den sich die kanto-
nale Rekursinstanz berufen hatte.
61. Urteil von aa. Dezembtr 1931
i. S. Berggenossenschafi Mühleberg und Umgebung
gegen eidg. Steuerverwalt.ung.
S t e m p e 1 a b gab e n. Im Inlande ausgegebene Obligationen
unterliegen der eidgenössischen Stempelabgabe auf Obliga-
tionen ohne Ausnahme. Als KassenobUgationen gelten Schuld_
urkunden, die zum Zwecke kollektiver Mittolbeschaffung in
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
einer Mehrzahl von Exemplaren zu deichartigen Bedingungen
ausgegeben werden, aber nicht als Partialen einer einheitlichen
Anleihe gekennzeichnet sind.
Die Berggenossenschaft Mühleberg und Umgebung hat
im Jahre 191824 und in den folgenden Jahren bis 1925 17,
zusammen 41 Schuldverpflichtungen in einem Gesamt-
betrage von 173,700 Fr. ausgegeben. Die Scheine lauten
auf Beträge von 1000-15,000 Fr. und _ haben folgenden
Wortlaut:
«Schuldverpflichtung. Die Unterzeichneten, als rechts-
verbindliche Unte1'8chriftenführende der Berggenossen-
schaft Mühleberg und Umgebung erklären hiermit dem
Herrn ...... einen Betrag von ...... Fr. in Form von
Darlehen auf das Berggut derrier T&te de Ran (Jura)
schuldig zu sein und verpflichten sich, denselben alljähr- _
lich erstmals am 1. Sept. -1919 zu 4- % % zu verzineen und
auf eine halbjährliche, schriftliche Kündigung hin samt
Zins zurückzuzahlen. »
Die eidgenössische Steuerverwa.ltung betrachtet diese
Tite] als Kassenobligationen im Sinne von Art. 10 Abs. 1
lit. a StG und Art. 3 Abs. llit. a CG und beansprucht mit
Entscheid vom 20. Mai 1931 die eidgenössische Eniispions-
abgabe auf den Schuldscheinen mit 1737 Fr., sowie die
Couponabgate 8.uf den während der letzten 5 Jahre ausge-
richteten Zinsen mit 825 Fr. Eine Einsprache gegen diese
Auflage wurde mit Entscheid vom 30. Juni 1931 abge-
wiesen.
.
Hierüber beschwert sich die Berggenossenschaft Mühle-
berg und Umgebung mit Eingabe vom 28. Juli 1931 recht-
7.eitig.
Sie beantragt Aufhebung des angefochtenen
Entscheides unter Kostenfolge. Zur Begründung wird
geltend gemacht, das Stempelgesetzunterscheide Obli-
gationen (Art. 10) und Darlehensguthaben (Art. 11). Obli-
gationen seien der Stempelabgabe ausnahmslos unter-
worfen, Darlehensguthaben nur unter bestimmten Voraus-
setzungen. Der Unterschied der belden Forderungsarten
liege in der Kündigungsmöglichkeit. Die Obligation sei
Bundesreehtliche Abgaben. No 61.
tO!
ein Instrument zur Schaffung langfristiger Kredite, wobei
dem Gliubiger ein Küudigungsrecht allgemein nicht zu-
stehe. Das Darlehen sei jederzeit kündbar unter Einhal-
tnng einer gewissen Kündigungsfrist. Eim'Jg Guthaben
und Darlehen, die während einer bestimmten Zeit unkiind-
bar sind, seien stemp"'lpflichtig. Die Berggenossenschaft
Mühleberg und Umgebung habe bei einzelnen Genossen-
schaftern kurzfristige, von seiten der Gläubiger jederzeit
kündbare Darlehen aufgenommen. Eine Stempelpflicht
bestehe dafür nicht. Landwirtschaftliche Genossenschaften
befänden si?h in der Regel in derart prekären Verhältnissen,
dass sie die Stempelabgabe nicht aufbringen könnten.
Zudem seien die von der Berggenossensohaft ausgegebenen
Titel mit dem kantonalbernischen Wertstempel versehen,
woraus sich bei Belastung mit der eidgenössischen Stempel-
abgabe eine Doppelbesteuerung ergeben würde.
Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abwei-
sung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie macht gel-
tend : Die Begründung der Beschwerdeschrift beruhe auf
lJnkenntnis der schweizerischen Finanzierungspraxis. Tat-
sächlich sei ein grosser Teil der im Inland -ausgegebenen
Obligationen nicht auf feste Rückzahlungstermine, son-
dern auf Kündigung gestellt, was in der Stempelgesetz-
gebung selbst zum Ausdruck komme (Art. 13 Abs. 1 lit. c
und d StG, Art. 15 StV.). Unrichtig sei auch, dass für den
Begriff des Darlehens jederzeitige Kündbarkeit wesentlich
sei (Art. 318 OR; Art. 11 StG). In Obligationen könne die
Kausaiverpflichtu.ng (z. B. Darlehen) angegeben sein. Sol-
che Obligationen seien nach Art. 10 StG steuerbar, sofern
sie als Anleihens~ oder als Kassenobligationen anzusprechen
seien. Damit, dass bei der Revision der Stempe]gesetz-
gebung im Jahre 1927 Urkunden über Darlehensguthaben
ohne Obligationencharakter unter gewissen Voraussetzun-
gen der Abgabe unterworfen wurden (Art. 111it. b und c
StG), sei eine Befreiung der unter Art. 10 StG fallenden
Darlehensschuldurkunden mit Obligationencharakter nicht
bewirkt worden. Der angefochtene Entscheid beruhe auf
AB 57 1- 1931
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
dem durch die .Rechtssprechung in StempeJsa.ehen fest-
gestellten Begriffe der Kassenobligationen. Unerheblich
sei die zu Unrecht vorgenommene Entrichtung eines
. kantonalen Wertstempels, unzutreffend die Behauptungen
der :Beschwerdefiihrerin über die Tragbarkeit der Abgabe.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
Art. 10 StG unterstellt der Stempelabgabe auf inlän-
dischen Wertpapieren die Obligationen, Art. 11 StG Ur-
kunden, die Obligationen gleichgestellt weroep. Schuld-
urkunden, die den Charakter von Obligationen aufweisen,
sind ohne Ausnahme der Stempelabgabe unterworfen,
andere Verurkundungen von Schuldverhältnissen, sofern
die besonderen Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 StG
zutreffen und keine der Ausnahmen von Art. 11 Abs. 2 für
sie erfüllt sind. In der .Rekurspraxis in Stempelsachen ist
zutreffend festgestellt worden, dass Art. 11 StG den
Zweck hat, die Besteuerung auf Schuldverhältnisse ausZu-
dehnen, die nicht in Obligationen verurkundet sind, und
dass diese Bestimmung auf Obligationen überhaupt nicht
Anwendung findet (VSA· Band 9 S. 237; vgl. BBl. 26 I
S. 742; AMSTUTz/WySS, Stem~lsteuerrecht S. 39, An-
merkung 1 zu Art. 11).
Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass nach den Vor-
schriften des Stempelgesetzes die im Inlande ausgegebenen
Obligationen ohne Ausnahme' der Stempela.bgabe unter-
liegen. Sie behauptet aber, dass es sich bei ihren Titeln
nicht um Obligationen, sondern um Verurkundungen von
Darlehen handle, wobei sie « die jederzeitige Kündbarkeit))
als Merkmal des Darlehens ansehen will.
Sie verkennt dabei :
l. dass Obligationen in der Regel,' wenn auch nicht
ausschliesslich, Darlehensforderungen verbriefen (AMsTuTz/
\VySS, a.a.O. S. 36, Anmerkung 2 zu Art. 10);
2. dass es für den Charakter einer Urkunde als Obliga-
tion und aus dieflem Grunde für die Abgabepflicht uner-
Bundesrecbtlicllc Abgaben. ]\0 61.
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heblich ist, ob das ihr zu Grunde liegende Rechtsverhältnis
im Wortlaut des Titels zum Ausdruck kommt oder nicht
(GYGAX, Der Emisslonsstempel bei Obliga.tionen S. R f.);
auf Darlehen a.ls Schuldgrund weist z. B. die Bezeichnung
« Anleihens l)-Obligation hin;
3. dass die jederzeitige Kündbarkeit (Kurzfristigkeit
der Anlage) kein Unterscheidungsmerkmal Hir Obligationen
und Darlehensschulden darbietet. Sind doch, um nur die
nächstliegenden Beispiele anzuführen, nach Art. 10 Abs. I
lit. 80 StG abgabepflichtige Depositenscheine im Gesetze
selbst als Urkunden über jederzeit auf Sicht zahlbare
Forderungen (Art. 13 Aba. 1 lit. d StG), also kurzfristige
Anlagen charakterisiert. Art. 13 Abs. 1 lit. c StG sieht 80-
dann einen besondern, gegenüber der in Art. 12 StG fet!t-
gesetzten Norm ermässigten Abgabesatz für Obligationen
vor, die von Kantonalbanken und Bodenkreditanstaltell
mit einer Laufzeit von mindestens 3 Jahren ausgegeben
werden, und ordnet damit eine Privilegierung von Titeln
mit l~ngerer Laufzeit an, woraus hervorgeht, dass kurz-
fristige Anlagen dem Normalsatz des Art. 12 unterliegen,
dem Stempelgesetz also nicht unbekannt sind. Die An-
nahme, dass Obligationen « ein Instrument zur Schaffung
langfristigen Kredites» seien, ist demnach unhaltbar.
Der Unterschied von Obligationen und Darlehensgut-
haben im Sinne der Stempelgesetzgebung liegt vielmehr,
wie die Praxis zutreffend festgestellt hat, in der Art der
Kreditbeschaffung (VSA Band 8 S. 132). Schuldurkunden,
die zum Zwecke k~llektiver Mittelbeschaffung und aus
diesem Grunde in einer Mehrzahl von Exemplaren zu
gleichartigen· Bedingungen ausgegeben werden, sind Obli-
gationen im Sinne von Art. 10 StG (AMSTUTZ jWySS, a.a.O.,
S. 31, Anmerkung 2 zu Art. 10). Dadurch unterscheiden
sie sich von dem nicht als Obligation im Sinne des Gesetzes
verbrieften Einzelda.rlehen, das der Stempel abgabe nur
unterliegt, sofern die besonderen Voraussetzungen der
Steuerbarkeit gemäss Art. 11 StG vorliegen. Als Kassen-
obligatioru>n gelten die Titel, die nicht als Teilschuldver-
Verwaltungs- und Disziplina.rrech~pflegP..
schreibungen einer einheitlichen Anleihe 'gekennzeichnet
sind (VSA VIII S. 108, GYGAX, a.a.O. S. 32).
Dass die Schuldscheine, die die Beschwerdeführerin
in den Jahren 1918-1925 ausgegeben hat, als Kassenobli-
gationen im Sinne von Art. 10 Abs. llit. a StG anzuspre-
chen sind, kann nach dem Gesagten keinem Zweifel unter-
liegen. Sie wurden in 41 Exemplaren zu verschiedenen
Nennbeträgen, unter einheitlichen Bedingungen nach und
nach ausgegeben, wodurch die Charakterisierung als Ur-
kunden über abgabefreie FJnzeldarlehen ausgeschlossen
wird. Sie sind nicht als Teilschuldverschreibungen eines
einheitlichen Anleihens gekennzeichnet und demnach
Kassenobligationen. Die eidgenössische Steuerverwaltung
fordert auf ihnen mit Recht die eidgenössische Emissions-
3bgabe nach Art. 10 Abs_. 1 lit. a und Art. 12 StG (zum.
frühem Ansatz von 1 % des Nennwertes), und weiterhin
nach Art. 3 Abs. llit. a und Art. 8 Ahs. llit. a CG die C-ou-
ponabgabe auf den Zinszahlungen, soweit nicht Verjährung
eingetreten ist. Dass die Schuldschefue bei der Ausgabe
zu Unrecht mit dem kantonalen Wertstempel versehen
worden sind, ist unerheblich. Davon, dass die Abgabe für
die Betroffenen nicht tragbar sein sollte, kann ernsthaft
nicht die Rede sein. Es wäre übrigens ohne Bedeutung
für die Entscheidung, die im Beschwerdeverfahren vor
Bundesgericht zu treffen ist, nämlich, ob die angeordnete
Abgabenerhebung den Vorschriften der Gesetzgebung
entspricht.
.
Zollsacllen. No 62.
H. ZOLLSACHEN
AFFAIRES DOUANIERES
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62. SenteDza. deI ~ dicembre 1981 neUa causa Confrat81'l1ita.
di S. loee. contro Dir.lione Generale deUe Dogane.
Ricorsi contro le decisioni della Direzione generale delle dogane :
limiti di competenza deI Tribunale federale edella Commissione
di ricorso in materia doganaie. (Art. 4 e 32 GAD; cifra IX
dell'allegato a detta legge; art. 111 LU.)
A. -
Nell'agosto dei 1931 la Comraternita di S. Rocco
importe. dall'ltalia un concerto di tre campane da collocarsi
sul campanile della chiesa omonima in Riva S. Vitale.
L'Amministrazione delle Dogane considero esenti da dazio
386 kg. di bronzo equivalenti al peso di due campane
vecchie -
le quali erano state, col di lei eonsenso, esportate
preeedentemente dalla comraternita in ltalia per esservi
rifuse nel nuovo eoneerto -
e sdogano, giusta la voce di
tariffa N. 831, il maggior peso rappresentato dal bronzo
aggiunto all'estero in ragione di fehi. 40 il quintale, peso
lordo. ]I dazio di fr. 302,60 caleolato in tal modo fu
pagato dalla Confraternita. ] n appresso questa ne chiedeva
pero la restitllzione adducendo ehe, poiehe il eoncerto
di campane era uno oggetto d'arte destinato al cuIto, vale
a dire, a' sensi dell'art. 14 eifra 14 LD, ad uno scopo pub-
blico, l'esenzione totale dal dazio le eompeteva in virtit
di quella norma.
B. -
La domanda fu respinta dalla Direzione deI
1 VO Circondario delle Dogane e, in seguito a rieorso,
mediante deeisione 10 novembre 1931 delIa Direzione
generale delle Dogane, pel motivo che le campane da
chiesa. elencate in un'apposita voce della tariffa debbono
per cio stesso considerarsi escluse dall'importazione in