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57_I_399

BGE 57 I 399

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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:198

Verwaltungs. und Disziplinarrechtapflege.

Militärpflichtersatz nur zu zahlen, wer die Militärdienst-

pflicht nicht erfüllt, der eingeteilte Wehrpflichtige also

nur bei effektivem Versäumen eines Dienstes, den seine

Einheit zu leisten hat. Art. 13 der Auslandschweizerver-

ordnung (ASV), auf den die Vorinstanz ihren Entscheid

stüt7t, und die darauf gegründete Praxis seien. unvereinbar

mit der gesetzlichen Regelung. Auch widerspreche es

dem Verfassungsgrundsatz der Rechtsgleichheit, die im

lnland und die im Ausland domizilierten Wehrmänner

verschieden zu behandeln.'

Die Beschwerde wurde abgewiesen, aus folgenden

Gründen:

1. -

(Eintretensfrage.)

2. -

Der Beschwerdeführer erhebt Anspruch darauf,

als militärdienstpflichtiger Wehrmann nur in den Jahren

zu Ersatzleistungen herangezogen zu werden, in denen er

einen obligatorischen Dienst seiner Einheit versäumt. Er

übersieht dabei, dass er infolge des ihm bewilligten A us-

landsurlaubes von der Militärdienstpflicht enthoben und

darum als militärsteuerpflichtiger Wehrmann im Sinne

von Art. 1 Abs. 2 MO anzusehen ist (vgl. dazu auch

BGE 56] S. (0). Er schuldet die Ersatzleistung nicht bei

Versäumen bestimmter Dienste, sondern wegen Aufhebung

der persönlichen Dienstpflicht, also aus einem allgemeinen

Grunde, bei dem es nicht darauf ankommen kann, ob an-

dere Wehrmänner zu Dienstleistungen herangezogen wer-

den oder nicht. Dienstversäumnis kann bei ihm überhaupt

nicht in Frage kommen. Wer von der Dienstpflicht befreit

ist, versäumt keinen Dienst. Dagegen ist es möglich, dass

der beurlaubte Wehrmann Dienst tut. Dann wird die

Ersatzleistung, die er zu erbringen hätte, durch einen

Dienst ersetzt und fällt dahin. Darum hatte der Beschwer-

deführer 1927-1929 wegen Dienstleistungen keinen Ersatz

zu bezahlen. Für die Jahre 1930 und 1931, in denen er

nicht Dienst getan hat, schuldet er den Ersatz wegen

Dienstbefreiung infolge Urlaubes.

Bundcsreehtliche Ahgaben. N0 61.

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Der beurlaubte Wehrmann ist eben, wie der Bundesrat

und die Bundesversammlung in steter Praxis entschieden

haben (BBI 1921 lV S. 45 ff. : Antrag des Bundesrates

in Sachen Brunner, von der Bundesversammlung ange-

nommen am 11. Oktober 1922), militärisch in einer andern

Stellung als seine in der Schweiz wohnenden Kameraden.

Auch das Bundesgericht hat sich in diesem Sinne ausge-

sprochen in seinem Urteil vom 30. April 1931 in Sachen

Hofer (nicht publiziert). Der Beschwerdeführer bezeichnet

diese Unterscheidung inländischer und beurlaubter Wehr-

männer als ungerechtfertigt. Er setzt sich damit aber

über die in den Ausführungserlassen zur Militärorganisation

begründete Ordnung hinweg (die Militärorganisation selbst

regelt die Verhältnisse der beurlaubten Wehrmänner nicht).

Danach sind die Dienstpflichtigen während der Dauer des

Urlaubes, sofern sie sich im Auslande aufhalten, ausdrück-

lich von den dienstlichen Obliegenheiten befreit (Art. 38

Abs. 1 der VO über das militärische Kontrollwesen vom

7. Dezember 1925). Nach Art. 1 und 3 MO zieht diese

Befreiung von der Dienstpflicht die Unterstellung unter

die Militärsteuerpflicht nach sich. Die Besteuerung des

Beschwerdeführers für die Jahre 1930 und 1931 steht

somit im Einklang mit der MO. Deshalb sind die Bemer-

kungen der Beschwerdeschrift

über die Verfassungs-

mässigkeit dieser Besteuerung gegenstandslos, wie auch

die Aussetzungen an Art. 13 ASV, auf den sich die kanto-

nale Rekursinstanz berufen hatte.

61. Urteil von aa. Dezembtr 1931

i. S. Berggenossenschafi Mühleberg und Umgebung

gegen eidg. Steuerverwalt.ung.

S t e m p e 1 a b gab e n. Im Inlande ausgegebene Obligationen

unterliegen der eidgenössischen Stempelabgabe auf Obliga-

tionen ohne Ausnahme. Als KassenobUgationen gelten Schuld_

urkunden, die zum Zwecke kollektiver Mittolbeschaffung in

400

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

einer Mehrzahl von Exemplaren zu deichartigen Bedingungen

ausgegeben werden, aber nicht als Partialen einer einheitlichen

Anleihe gekennzeichnet sind.

Die Berggenossenschaft Mühleberg und Umgebung hat

im Jahre 191824 und in den folgenden Jahren bis 1925 17,

zusammen 41 Schuldverpflichtungen in einem Gesamt-

betrage von 173,700 Fr. ausgegeben. Die Scheine lauten

auf Beträge von 1000-15,000 Fr. und _ haben folgenden

Wortlaut:

«Schuldverpflichtung. Die Unterzeichneten, als rechts-

verbindliche Unte1'8chriftenführende der Berggenossen-

schaft Mühleberg und Umgebung erklären hiermit dem

Herrn ...... einen Betrag von ...... Fr. in Form von

Darlehen auf das Berggut derrier T&te de Ran (Jura)

schuldig zu sein und verpflichten sich, denselben alljähr- _

lich erstmals am 1. Sept. -1919 zu 4- % % zu verzineen und

auf eine halbjährliche, schriftliche Kündigung hin samt

Zins zurückzuzahlen. »

Die eidgenössische Steuerverwa.ltung betrachtet diese

Tite] als Kassenobligationen im Sinne von Art. 10 Abs. 1

lit. a StG und Art. 3 Abs. llit. a CG und beansprucht mit

Entscheid vom 20. Mai 1931 die eidgenössische Eniispions-

abgabe auf den Schuldscheinen mit 1737 Fr., sowie die

Couponabgate 8.uf den während der letzten 5 Jahre ausge-

richteten Zinsen mit 825 Fr. Eine Einsprache gegen diese

Auflage wurde mit Entscheid vom 30. Juni 1931 abge-

wiesen.

.

Hierüber beschwert sich die Berggenossenschaft Mühle-

berg und Umgebung mit Eingabe vom 28. Juli 1931 recht-

7.eitig.

Sie beantragt Aufhebung des angefochtenen

Entscheides unter Kostenfolge. Zur Begründung wird

geltend gemacht, das Stempelgesetzunterscheide Obli-

gationen (Art. 10) und Darlehensguthaben (Art. 11). Obli-

gationen seien der Stempelabgabe ausnahmslos unter-

worfen, Darlehensguthaben nur unter bestimmten Voraus-

setzungen. Der Unterschied der belden Forderungsarten

liege in der Kündigungsmöglichkeit. Die Obligation sei

Bundesreehtliche Abgaben. No 61.

tO!

ein Instrument zur Schaffung langfristiger Kredite, wobei

dem Gliubiger ein Küudigungsrecht allgemein nicht zu-

stehe. Das Darlehen sei jederzeit kündbar unter Einhal-

tnng einer gewissen Kündigungsfrist. Eim'Jg Guthaben

und Darlehen, die während einer bestimmten Zeit unkiind-

bar sind, seien stemp"'lpflichtig. Die Berggenossenschaft

Mühleberg und Umgebung habe bei einzelnen Genossen-

schaftern kurzfristige, von seiten der Gläubiger jederzeit

kündbare Darlehen aufgenommen. Eine Stempelpflicht

bestehe dafür nicht. Landwirtschaftliche Genossenschaften

befänden si?h in der Regel in derart prekären Verhältnissen,

dass sie die Stempelabgabe nicht aufbringen könnten.

Zudem seien die von der Berggenossensohaft ausgegebenen

Titel mit dem kantonalbernischen Wertstempel versehen,

woraus sich bei Belastung mit der eidgenössischen Stempel-

abgabe eine Doppelbesteuerung ergeben würde.

Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abwei-

sung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie macht gel-

tend : Die Begründung der Beschwerdeschrift beruhe auf

lJnkenntnis der schweizerischen Finanzierungspraxis. Tat-

sächlich sei ein grosser Teil der im Inland -ausgegebenen

Obligationen nicht auf feste Rückzahlungstermine, son-

dern auf Kündigung gestellt, was in der Stempelgesetz-

gebung selbst zum Ausdruck komme (Art. 13 Abs. 1 lit. c

und d StG, Art. 15 StV.). Unrichtig sei auch, dass für den

Begriff des Darlehens jederzeitige Kündbarkeit wesentlich

sei (Art. 318 OR; Art. 11 StG). In Obligationen könne die

Kausaiverpflichtu.ng (z. B. Darlehen) angegeben sein. Sol-

che Obligationen seien nach Art. 10 StG steuerbar, sofern

sie als Anleihens~ oder als Kassenobligationen anzusprechen

seien. Damit, dass bei der Revision der Stempe]gesetz-

gebung im Jahre 1927 Urkunden über Darlehensguthaben

ohne Obligationencharakter unter gewissen Voraussetzun-

gen der Abgabe unterworfen wurden (Art. 111it. b und c

StG), sei eine Befreiung der unter Art. 10 StG fallenden

Darlehensschuldurkunden mit Obligationencharakter nicht

bewirkt worden. Der angefochtene Entscheid beruhe auf

AB 57 1- 1931

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

dem durch die .Rechtssprechung in StempeJsa.ehen fest-

gestellten Begriffe der Kassenobligationen. Unerheblich

sei die zu Unrecht vorgenommene Entrichtung eines

. kantonalen Wertstempels, unzutreffend die Behauptungen

der :Beschwerdefiihrerin über die Tragbarkeit der Abgabe.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung:

Art. 10 StG unterstellt der Stempelabgabe auf inlän-

dischen Wertpapieren die Obligationen, Art. 11 StG Ur-

kunden, die Obligationen gleichgestellt weroep. Schuld-

urkunden, die den Charakter von Obligationen aufweisen,

sind ohne Ausnahme der Stempelabgabe unterworfen,

andere Verurkundungen von Schuldverhältnissen, sofern

die besonderen Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 StG

zutreffen und keine der Ausnahmen von Art. 11 Abs. 2 für

sie erfüllt sind. In der .Rekurspraxis in Stempelsachen ist

zutreffend festgestellt worden, dass Art. 11 StG den

Zweck hat, die Besteuerung auf Schuldverhältnisse ausZu-

dehnen, die nicht in Obligationen verurkundet sind, und

dass diese Bestimmung auf Obligationen überhaupt nicht

Anwendung findet (VSA· Band 9 S. 237; vgl. BBl. 26 I

S. 742; AMSTUTz/WySS, Stem~lsteuerrecht S. 39, An-

merkung 1 zu Art. 11).

Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass nach den Vor-

schriften des Stempelgesetzes die im Inlande ausgegebenen

Obligationen ohne Ausnahme' der Stempela.bgabe unter-

liegen. Sie behauptet aber, dass es sich bei ihren Titeln

nicht um Obligationen, sondern um Verurkundungen von

Darlehen handle, wobei sie « die jederzeitige Kündbarkeit))

als Merkmal des Darlehens ansehen will.

Sie verkennt dabei :

l. dass Obligationen in der Regel,' wenn auch nicht

ausschliesslich, Darlehensforderungen verbriefen (AMsTuTz/

\VySS, a.a.O. S. 36, Anmerkung 2 zu Art. 10);

2. dass es für den Charakter einer Urkunde als Obliga-

tion und aus dieflem Grunde für die Abgabepflicht uner-

Bundesrecbtlicllc Abgaben. ]\0 61.

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heblich ist, ob das ihr zu Grunde liegende Rechtsverhältnis

im Wortlaut des Titels zum Ausdruck kommt oder nicht

(GYGAX, Der Emisslonsstempel bei Obliga.tionen S. R f.);

auf Darlehen a.ls Schuldgrund weist z. B. die Bezeichnung

« Anleihens l)-Obligation hin;

3. dass die jederzeitige Kündbarkeit (Kurzfristigkeit

der Anlage) kein Unterscheidungsmerkmal Hir Obligationen

und Darlehensschulden darbietet. Sind doch, um nur die

nächstliegenden Beispiele anzuführen, nach Art. 10 Abs. I

lit. 80 StG abgabepflichtige Depositenscheine im Gesetze

selbst als Urkunden über jederzeit auf Sicht zahlbare

Forderungen (Art. 13 Aba. 1 lit. d StG), also kurzfristige

Anlagen charakterisiert. Art. 13 Abs. 1 lit. c StG sieht 80-

dann einen besondern, gegenüber der in Art. 12 StG fet!t-

gesetzten Norm ermässigten Abgabesatz für Obligationen

vor, die von Kantonalbanken und Bodenkreditanstaltell

mit einer Laufzeit von mindestens 3 Jahren ausgegeben

werden, und ordnet damit eine Privilegierung von Titeln

mit l~ngerer Laufzeit an, woraus hervorgeht, dass kurz-

fristige Anlagen dem Normalsatz des Art. 12 unterliegen,

dem Stempelgesetz also nicht unbekannt sind. Die An-

nahme, dass Obligationen « ein Instrument zur Schaffung

langfristigen Kredites» seien, ist demnach unhaltbar.

Der Unterschied von Obligationen und Darlehensgut-

haben im Sinne der Stempelgesetzgebung liegt vielmehr,

wie die Praxis zutreffend festgestellt hat, in der Art der

Kreditbeschaffung (VSA Band 8 S. 132). Schuldurkunden,

die zum Zwecke k~llektiver Mittelbeschaffung und aus

diesem Grunde in einer Mehrzahl von Exemplaren zu

gleichartigen· Bedingungen ausgegeben werden, sind Obli-

gationen im Sinne von Art. 10 StG (AMSTUTZ jWySS, a.a.O.,

S. 31, Anmerkung 2 zu Art. 10). Dadurch unterscheiden

sie sich von dem nicht als Obligation im Sinne des Gesetzes

verbrieften Einzelda.rlehen, das der Stempel abgabe nur

unterliegt, sofern die besonderen Voraussetzungen der

Steuerbarkeit gemäss Art. 11 StG vorliegen. Als Kassen-

obligatioru>n gelten die Titel, die nicht als Teilschuldver-

Verwaltungs- und Disziplina.rrech~pflegP..

schreibungen einer einheitlichen Anleihe 'gekennzeichnet

sind (VSA VIII S. 108, GYGAX, a.a.O. S. 32).

Dass die Schuldscheine, die die Beschwerdeführerin

in den Jahren 1918-1925 ausgegeben hat, als Kassenobli-

gationen im Sinne von Art. 10 Abs. llit. a StG anzuspre-

chen sind, kann nach dem Gesagten keinem Zweifel unter-

liegen. Sie wurden in 41 Exemplaren zu verschiedenen

Nennbeträgen, unter einheitlichen Bedingungen nach und

nach ausgegeben, wodurch die Charakterisierung als Ur-

kunden über abgabefreie FJnzeldarlehen ausgeschlossen

wird. Sie sind nicht als Teilschuldverschreibungen eines

einheitlichen Anleihens gekennzeichnet und demnach

Kassenobligationen. Die eidgenössische Steuerverwaltung

fordert auf ihnen mit Recht die eidgenössische Emissions-

3bgabe nach Art. 10 Abs_. 1 lit. a und Art. 12 StG (zum.

frühem Ansatz von 1 % des Nennwertes), und weiterhin

nach Art. 3 Abs. llit. a und Art. 8 Ahs. llit. a CG die C-ou-

ponabgabe auf den Zinszahlungen, soweit nicht Verjährung

eingetreten ist. Dass die Schuldschefue bei der Ausgabe

zu Unrecht mit dem kantonalen Wertstempel versehen

worden sind, ist unerheblich. Davon, dass die Abgabe für

die Betroffenen nicht tragbar sein sollte, kann ernsthaft

nicht die Rede sein. Es wäre übrigens ohne Bedeutung

für die Entscheidung, die im Beschwerdeverfahren vor

Bundesgericht zu treffen ist, nämlich, ob die angeordnete

Abgabenerhebung den Vorschriften der Gesetzgebung

entspricht.

.

Zollsacllen. No 62.

H. ZOLLSACHEN

AFFAIRES DOUANIERES

405

62. SenteDza. deI ~ dicembre 1981 neUa causa Confrat81'l1ita.

di S. loee. contro Dir.lione Generale deUe Dogane.

Ricorsi contro le decisioni della Direzione generale delle dogane :

limiti di competenza deI Tribunale federale edella Commissione

di ricorso in materia doganaie. (Art. 4 e 32 GAD; cifra IX

dell'allegato a detta legge; art. 111 LU.)

A. -

Nell'agosto dei 1931 la Comraternita di S. Rocco

importe. dall'ltalia un concerto di tre campane da collocarsi

sul campanile della chiesa omonima in Riva S. Vitale.

L'Amministrazione delle Dogane considero esenti da dazio

386 kg. di bronzo equivalenti al peso di due campane

vecchie -

le quali erano state, col di lei eonsenso, esportate

preeedentemente dalla comraternita in ltalia per esservi

rifuse nel nuovo eoneerto -

e sdogano, giusta la voce di

tariffa N. 831, il maggior peso rappresentato dal bronzo

aggiunto all'estero in ragione di fehi. 40 il quintale, peso

lordo. ]I dazio di fr. 302,60 caleolato in tal modo fu

pagato dalla Confraternita. ] n appresso questa ne chiedeva

pero la restitllzione adducendo ehe, poiehe il eoncerto

di campane era uno oggetto d'arte destinato al cuIto, vale

a dire, a' sensi dell'art. 14 eifra 14 LD, ad uno scopo pub-

blico, l'esenzione totale dal dazio le eompeteva in virtit

di quella norma.

B. -

La domanda fu respinta dalla Direzione deI

1 VO Circondario delle Dogane e, in seguito a rieorso,

mediante deeisione 10 novembre 1931 delIa Direzione

generale delle Dogane, pel motivo che le campane da

chiesa. elencate in un'apposita voce della tariffa debbono

per cio stesso considerarsi escluse dall'importazione in