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57_I_397

BGE 57 I 397

Bundesgericht (BGE) · 1931-12-22 · Deutsch CH
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Kt& .. tsrecht.

schon durch die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde

bei der unzuständigen Behörde als gewahrt gilt, bezieht

sich seinem Wortlaute nach nur auf die Fälle, wo eine

beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in die Zu-

ständigkeit des Bundesrates fällt oder umgekehrt. Doch

ist es immerhin nicht ausgeschlossen, die Bestimmung

als Ausfluss eines allgemeinen Grundsatzes zu betrachten,

der in analoger Weise auch da angewendet werden darf,

wo nicht die Zuständigkeit des Bundesgerichtes oder

Bundesrates, sondern des Bundesgerichtes oder einer

anderen Bundesbehörde als Beschwerdeinstanz in Frage

steht. Es rechtfertigt sich deshalb, die Akten durch Ver-

mittlung des Bundesrates der Bundesversammlung zu

überweisen, damit sie Gelegenheit erhält sich darüber

schlüssig zu machen, üb sie auf Grund dieser weiteren

Auslegung die Angelegenheit an die Hand nehmen will,

obgleich bei ihr direkt eine Beschwerde nicht eingereicht

worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

l. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Akten werden in analoger Anwendung von Art.

194 Abs. 3 OG dem Bundesrat zu Handen der Bundesver-

sammlung übermittelt.

Bundesrechtliche Abgaben. XO 60.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINAHRECHTSPFLEGE

.JURIDICTION ADMINISTHATIVE

ET DISCIPLINAIRE

--

1. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

60. Auszug a.us dem Urteil vom 22. Dezember 1931

i. S. Huber gegen Solothurn.

Mi I i t ä r p f I ich t e r s atz. Beurlaubte Wehrmänner sind

von den dienstlichen Obliegenheiten befreit und deshalb

ersatzpflichtig. In Jahren, in welchen sie Dienst tun, fällt

die Ersatzpflicht dahin.

Der Beschwerdeführer, Oberleutnant der Artillerie,

wohnt seit 1924 in Katowice (Polen). Er hat die obliga-

torischen 'Viederholnngskurse seiner Einheit im Auszug

bestanden mit Ausnahme der Kurse 1925 und 1926. Für

diese Jahre hat er Ersatz bezahlt. 1930 trat er in die

Landwehr über und hat 1930 und 1931 keinen Militärdienst

geleistet. Seine Einheit war nicht einberufen worden.

Gegenüber der Veranlagung zur Militärsteuer für die

beiden Jahre erhob er Anspruch auf Steuerbefreiung,

wurde aber durch Entscheid des Militärdepartementes des

Kantons Solothurn abgewiesen.

Er beschwert sich und beantragt Aufhebung der ange-

fochtenen Entscheidung. Nach Art. 1 und 3 MO habe

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Verwaltungs. Wld Disziplinarrechtspflege.

Militärpflichtersatz nur zu zahlen, wer die Militärdienst-

pflicht nicht erfüllt, der eingeteilte Wehrpflichtige also

nur bei effektivem Versäumen eines Dienstes, den seine

Einheit zu leisten hat. Art. 13 der Auslandschweizerver-

ordnung (ASV), auf den die Vorinstanz ihren Entscheid

stüt7t, und die darauf gegründete Praxis seien unvereinbar

mit der gesetzlichen Regelung. Auch widerspreche es

dem Verfassungsgrundsatz der Rechtsgleichheit, die im

Jnland und die im Ausland domizilierten Wehrmänner

verschieden zu behandeln.'

Die Beschwerde wurde abgewiesen, aus folgenden

Gründen:

1. -

(Eintretensfrage.)

2. -

Der Beschwerdeführer erhebt Anspruch darauf,

als militärdienstpflichtiger Wehrmann nur in den Jahren

zu Ersatzleistungen herangezogen zu werden, in denen er

einen obligatorischen Dienst seiner Einheit versäumt. Er

übersieht dabei, dass er infolge des ihm bewilligten A us-

landsurlaubes von der Militärdienstpflicht enthoben und

darum als militärsteuerpflichtiger Wehrmann im Sinne

von Art. 1 Abs. 2 MO anzusehen ist (vgl. dazu auch

BGE 56 J S. 40). Er schuldet die Ersatzleistung nicht bei

Versäumen bestimmter Dienste, sondern wegen Aufhebung

der persönlichen Dienstpflicht, also aus einem allgemeinen

Grunde, bei dem es nicht darauf ankommen kann, ob an-

dere Wehrmänner zu Dienstleistungen herangezogen wer-

den oder nicht. Dienstversäumnis kann bei ihm überhaupt

nicht in Frage kommen. Wer von der Dienstpflicht befreit

ist, versäumt keinen Dienst. Dagegen ist es möglich, dass

der beurlaubte Wehrmann Dienst tut. Dann wird die

Ersatzleistung, die er zu erbringen hätte, durch einen

Dienst ersetzt und fällt dahin. Darum, hatte der Beschwer-

deführer 1927-1929 wegen Dienstleistungen keinen Ersatz

zu bezahlen. Für die Jahre 1930 und 1931, in denen er

nicht Dienst getan hat, schuldet er den Ersatz wegen

Dienstbefreiung infolge Urlaubes.

Buudesrechtliche Ahgaben. N0 61.

391l

Der beurlaubte Wehrmann ist eben, wie der Bundesrat

und die Bundesversammlung in steter Praxis entschieden

haben (BBI 1921 IV S. 45 ff. : Antrag des Bundesrates

in Sachen Brunner, von der Bundesversammlung ange-

nommen am 1l. Oktober 1922), militärisch in einer andern

Stellung als seine in der Schweiz wohnenden Kameraden.

Auch das Bundesgericht hat sich in diesem Sinne ausge-

sprochen in seinem Urteil vom 30. April 1931 in Sachen

Hofer (nicht publiziert). Der Beschwerdeführer bezeichnet

diese Unterscheidung inländischer und beurlaubter Wehr-

männer als ungerechtfertigt. Er setzt sich damit aber

über die in den Ausführungserlassen zur Militärorganisation

begründete Ordnung hinweg (die Militärorganisation selbst

regelt die Verhältnisse der beurlaubten Wehrmänner nicht).

Danach sind die Dienstpflichtigen während der Dauer des

Urlaubes, sofern sie sich im Auslande aufhalten, ausdrück-

lich von den dienstlichen Obliegenheiten befreit (Art. 38

Abs. 1 der VO über das militärische Kontrollwesen vom

7. Dezember 1925). Nach Art. 1 und 3 MO zieht diese

Befreiung von der Dienstpflicht die Unterstellung unter

die Militärsteuerpflicht nach sich. Die Besteuerung des

Beschwerdeführers für die Jahre 1930 und 1931 steht

somit im Einklang mit der MO. Deshalb sind die Bemer-

kungen der Beschwerdeschrift über die Verfassungs-

mässigkeit dieser Besteuerung gegenstandslos, wie auch

die Aussetzungen an Art. 13 ASV, auf den sich die kanto-

nale Rekursinstanz berufen hatte.

61. 'UrteU 'Von 22. DezembEr 1981

i. S. Berggenossenschaft l:tiihleberg und 'Umgebung

gegen eidg. Steuerverwalr.ung.

S t e m p e 1 a b gab e n. Im Inlande ausgegebene Obligationen

unterliegen der eidgenössischen Stempelabgabe auf Obliga.-

tionen ohne Ausnahme. Als Kassenobligationen gelten Schuld_

urkunden, die zum Zwecke kollektiver :Mittolbeschaffung in