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Kt& .. tsrecht.
schon durch die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde
bei der unzuständigen Behörde als gewahrt gilt, bezieht
sich seinem Wortlaute nach nur auf die Fälle, wo eine
beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in die Zu-
ständigkeit des Bundesrates fällt oder umgekehrt. Doch
ist es immerhin nicht ausgeschlossen, die Bestimmung
als Ausfluss eines allgemeinen Grundsatzes zu betrachten,
der in analoger Weise auch da angewendet werden darf,
wo nicht die Zuständigkeit des Bundesgerichtes oder
Bundesrates, sondern des Bundesgerichtes oder einer
anderen Bundesbehörde als Beschwerdeinstanz in Frage
steht. Es rechtfertigt sich deshalb, die Akten durch Ver-
mittlung des Bundesrates der Bundesversammlung zu
überweisen, damit sie Gelegenheit erhält sich darüber
schlüssig zu machen, üb sie auf Grund dieser weiteren
Auslegung die Angelegenheit an die Hand nehmen will,
obgleich bei ihr direkt eine Beschwerde nicht eingereicht
worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
l. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Akten werden in analoger Anwendung von Art.
194 Abs. 3 OG dem Bundesrat zu Handen der Bundesver-
sammlung übermittelt.
Bundesrechtliche Abgaben. XO 60.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINAHRECHTSPFLEGE
.JURIDICTION ADMINISTHATIVE
ET DISCIPLINAIRE
--
1. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
60. Auszug a.us dem Urteil vom 22. Dezember 1931
i. S. Huber gegen Solothurn.
Mi I i t ä r p f I ich t e r s atz. Beurlaubte Wehrmänner sind
von den dienstlichen Obliegenheiten befreit und deshalb
ersatzpflichtig. In Jahren, in welchen sie Dienst tun, fällt
die Ersatzpflicht dahin.
Der Beschwerdeführer, Oberleutnant der Artillerie,
wohnt seit 1924 in Katowice (Polen). Er hat die obliga-
torischen 'Viederholnngskurse seiner Einheit im Auszug
bestanden mit Ausnahme der Kurse 1925 und 1926. Für
diese Jahre hat er Ersatz bezahlt. 1930 trat er in die
Landwehr über und hat 1930 und 1931 keinen Militärdienst
geleistet. Seine Einheit war nicht einberufen worden.
Gegenüber der Veranlagung zur Militärsteuer für die
beiden Jahre erhob er Anspruch auf Steuerbefreiung,
wurde aber durch Entscheid des Militärdepartementes des
Kantons Solothurn abgewiesen.
Er beschwert sich und beantragt Aufhebung der ange-
fochtenen Entscheidung. Nach Art. 1 und 3 MO habe
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Verwaltungs. Wld Disziplinarrechtspflege.
Militärpflichtersatz nur zu zahlen, wer die Militärdienst-
pflicht nicht erfüllt, der eingeteilte Wehrpflichtige also
nur bei effektivem Versäumen eines Dienstes, den seine
Einheit zu leisten hat. Art. 13 der Auslandschweizerver-
ordnung (ASV), auf den die Vorinstanz ihren Entscheid
stüt7t, und die darauf gegründete Praxis seien unvereinbar
mit der gesetzlichen Regelung. Auch widerspreche es
dem Verfassungsgrundsatz der Rechtsgleichheit, die im
Jnland und die im Ausland domizilierten Wehrmänner
verschieden zu behandeln.'
Die Beschwerde wurde abgewiesen, aus folgenden
Gründen:
1. -
(Eintretensfrage.)
2. -
Der Beschwerdeführer erhebt Anspruch darauf,
als militärdienstpflichtiger Wehrmann nur in den Jahren
zu Ersatzleistungen herangezogen zu werden, in denen er
einen obligatorischen Dienst seiner Einheit versäumt. Er
übersieht dabei, dass er infolge des ihm bewilligten A us-
landsurlaubes von der Militärdienstpflicht enthoben und
darum als militärsteuerpflichtiger Wehrmann im Sinne
von Art. 1 Abs. 2 MO anzusehen ist (vgl. dazu auch
BGE 56 J S. 40). Er schuldet die Ersatzleistung nicht bei
Versäumen bestimmter Dienste, sondern wegen Aufhebung
der persönlichen Dienstpflicht, also aus einem allgemeinen
Grunde, bei dem es nicht darauf ankommen kann, ob an-
dere Wehrmänner zu Dienstleistungen herangezogen wer-
den oder nicht. Dienstversäumnis kann bei ihm überhaupt
nicht in Frage kommen. Wer von der Dienstpflicht befreit
ist, versäumt keinen Dienst. Dagegen ist es möglich, dass
der beurlaubte Wehrmann Dienst tut. Dann wird die
Ersatzleistung, die er zu erbringen hätte, durch einen
Dienst ersetzt und fällt dahin. Darum, hatte der Beschwer-
deführer 1927-1929 wegen Dienstleistungen keinen Ersatz
zu bezahlen. Für die Jahre 1930 und 1931, in denen er
nicht Dienst getan hat, schuldet er den Ersatz wegen
Dienstbefreiung infolge Urlaubes.
Buudesrechtliche Ahgaben. N0 61.
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Der beurlaubte Wehrmann ist eben, wie der Bundesrat
und die Bundesversammlung in steter Praxis entschieden
haben (BBI 1921 IV S. 45 ff. : Antrag des Bundesrates
in Sachen Brunner, von der Bundesversammlung ange-
nommen am 1l. Oktober 1922), militärisch in einer andern
Stellung als seine in der Schweiz wohnenden Kameraden.
Auch das Bundesgericht hat sich in diesem Sinne ausge-
sprochen in seinem Urteil vom 30. April 1931 in Sachen
Hofer (nicht publiziert). Der Beschwerdeführer bezeichnet
diese Unterscheidung inländischer und beurlaubter Wehr-
männer als ungerechtfertigt. Er setzt sich damit aber
über die in den Ausführungserlassen zur Militärorganisation
begründete Ordnung hinweg (die Militärorganisation selbst
regelt die Verhältnisse der beurlaubten Wehrmänner nicht).
Danach sind die Dienstpflichtigen während der Dauer des
Urlaubes, sofern sie sich im Auslande aufhalten, ausdrück-
lich von den dienstlichen Obliegenheiten befreit (Art. 38
Abs. 1 der VO über das militärische Kontrollwesen vom
7. Dezember 1925). Nach Art. 1 und 3 MO zieht diese
Befreiung von der Dienstpflicht die Unterstellung unter
die Militärsteuerpflicht nach sich. Die Besteuerung des
Beschwerdeführers für die Jahre 1930 und 1931 steht
somit im Einklang mit der MO. Deshalb sind die Bemer-
kungen der Beschwerdeschrift über die Verfassungs-
mässigkeit dieser Besteuerung gegenstandslos, wie auch
die Aussetzungen an Art. 13 ASV, auf den sich die kanto-
nale Rekursinstanz berufen hatte.
61. 'UrteU 'Von 22. DezembEr 1981
i. S. Berggenossenschaft l:tiihleberg und 'Umgebung
gegen eidg. Steuerverwalr.ung.
S t e m p e 1 a b gab e n. Im Inlande ausgegebene Obligationen
unterliegen der eidgenössischen Stempelabgabe auf Obliga.-
tionen ohne Ausnahme. Als Kassenobligationen gelten Schuld_
urkunden, die zum Zwecke kollektiver :Mittolbeschaffung in