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57_I_388

BGE 57 I 388

Bundesgericht (BGE) · 1931-09-18 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV. ORGAN1SATION DER BUl\TDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION,JUDICIAIRE FEDERALE

59. Urteil vom 18. September 1931 i. S. Xanton Schwyz

gegen Bundesrat.

Entscheid des Bundesrats gemäss Art. 6 des eidgen. Wasserbau-

polizeigesetzes, wodurch die von einem Kanton behauptete

« Beteiligung)) und Beitragspflicht auch eines anderen Kantons

bei einem auf Grund des genamlten Gesetzes ausgefiihrten

Verbauungswerk verneint und die verlangte Verurteilung

des anderen Kantons zu Beitragsleistungen daher abgelehnt

wird. Beschwerde des -ersten Kantons dagegen ans Bundes-

gericht. Abgrenzung der Beschwerdekompetenzen des Bundes-

gerichts und der Bundesversammlung nach Art. 12 Wasser-

baupolizeigesetz.

Ä. -

Der Kanton Schwyz hat in den Jahren nach 1910

eine Verbauung der Muota von oberhalb Muotatal bis zum

Vierwaldstättersee vorgenommen. Bei Aufstellung des

endgiltigen Perimeters für den nicht durch die Subven-

tionen des Bundes, des Kantons und des Bezirks Schwyz

gedeckten Teil der Kosten erklärte der Bezirksrat Schwyz

durch Beschluss vom 17. November 1922 auch die Korpo-

ration Uri als Eigentümeri!J- verschiedener im Kanton

Uri im Einzugsgebiet der Muota gelegener Alpen (Ruoss-

alp, AlpeH, Galtenebnet, Seenalp-Hürital, Alp Grund und

Matten) für ein Perimeterkapital von 23,000 Fr. beitrags-

pflichtig. Eine dagegen von der Korpor~tion Uri ~m

25. November 1922 ergriffene Beschwerde Wies der RegIe-

rungsrat von Schwyz durch Entscheid VOm 8. /24. Oktober

1929 aus einem formellen Grunde von der Hand.

Am 23. November 1929 erhob hierauf der Regierungsrat

von Uri namens dieses Kantons beim Bundesgericht

gemäss Art. 175 Ziff. 2 OG staatsrechtliche Klage gegen

den Kanton Schwyz mit dem Antrag auf Aufhebung der

O1'gani~ation der Bundesreehtspflege. N° 59.

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Verfügungen des Bezirksrates Schwyz und des Regierungs-

rates von Schwyz vom 17. November 1922 und 8./24. Ok.,.

tober 1929. Durch Urteil vom 28. Februar 1930 trat das

Bunc;lesgericht, nach vorangegangenem Meinungsaustausch

mit dem Bundesrat, auf die Klage nicht ein und überwies

die Akten dem Bundesrat als zunächst zur Entscheidung

zuständiger Behörde.

Der Bundesrat hat alsdann die Angelegenheit materiell

behandelt und durch Beschluss vOm 8. April 1931 erkannt:

« 1. Die Klage des Kantons Uri wird gutgeheissen;

dieser Kanton ist nicht zu einer Beitragsleistung, an die

Muotaverbauung verpflichtet.

2. Die Verfügungen des Bezirksrates Schwyz vom

17. November 1922 und der Beschluss der Regierung des

Kantons Schwyz vom 8./24. Oktober 1929 betreffend

Einbeziehung von auf urnerischem Gebiet gelegenen Alpen

der Korporation Uri in den Pflichtenkreis der Muotaver-

bauung werden aufgehoben. »

Der Beschluss geht davon aus, dass nicht eine Beschwerde

gegen kantonale Verfügungen, sondern eine selbständige

Klage in einer staatsrechtlichen Streitigkeit zwiSchen

Kantonen vorliege, deren Anhängigmachung an keine

Frist gebunden sei. Nach dem eidgenössischen Wasser-

baupolizeigesetz habe der Kanton, der behaupte, dass bei

einer unter das Gesetz fallenden Verbauung auch ein

anderer Kantol'l. bezw. dort gelegenes Grundeigentum

interessiert sei, sich zunächst an die Behörden dieses

anderen Kantons und beim Scheitern einer gütlichen Ver-

ständigung an die zuständige Bundes behörde zu wenden.

Das Vorgehen. des Bezirksrates Schwyz, der statt dessen

einseitig von sich aus jenseits der KantonSgrenze gelegenen

Grundstücken eine Beitragspflicht auferlegt habe, sei

demnach unzulässig gewesen. Es verletze das erwähnte

Bundesgesetz und greife in die Hoheitsrechte eines anderen

Kantons ein, da die Erhebung von Perimeterbeiträgen ein

hoheitlicher Akt sei und die Hoheit eines Kantons nicht

über das Kantonsgebiet hinausreiche. Nachdem die

390.

St .... tsreehtc

schwyzerischen BehÖrden auf der Beitragspflicht der

Korporation Uri beharrten und der Kanton Uri eine

solche Beitragsleistlmg ablehne, liege ein Anstand im

Sinne von Art. 6 Wasserba.upolizeigesetz VOl', über den

der Bundesrat zu entscheiden habe. Sachlich müsse die

Entscheidung zu Gunsten des Kantons Uri ausfallen, weil

die nach der angeführten Gesetzesvorschrift für die Bei-

tragspflicht auch urnerischen Grundeigentums erforderliche

Voraussetzung, nämlich ein unzweifelhaft wesentliches

I nteresse an dem Verbauungswerk, nicht erfüllt sei. Der

blosse indirekte Vorteil, der sich daraus ergebe, dass durch

die Verbauung auch die Muotataler Strasse geschützt

werde und diese Strasse für die Bewirtschaftung der frag-

lichen Alpen (in übrigens bestrittenem Masse) ebenfalls

benützt werde, genüge für die Annahme jener Voraus-

setzung noch nicht. Tatsächlich habe denn auch der Kanton

Schwyz die Muotaverbauurig in Angriff genommen und

durch die Annahme des Bundesbeitrages im Jahre 1910

die Pflicht zur Ausführung und zum Unterhalt dieses

Bauwerkes übernommen, ohne dass damals irgendwie

e~ Interesse des Kantons Uri an dem Unternehmen

behauptet und geltend gemacht worden wäre. Erst weit

später bei der Aufstellung des' Perimeters durch den

Bezirksrat Schwyz sei man auf diesen Gedanken gekommen.

B. -

Gegen diesen Beschluss des Bundesrates richtet

sich die vorliegende auf Art. 120 des eidgenOssischen Wasser-

baupolizeigesetzes gestützte Beschwerde des Kantons

Schwyz, mit der beantragt wird, der genannte Beschluss

sei aufzuheben und auf die Klage des Kantons Uri nicht

einzutreten, eventuell die Klage abzuweisen und zu er-

kennen, dass die Korporation Uri in dem durch Beschluss

des Bezirksrates Schwyz vom 17. November 1922 fest-

gesetzten Masse an die Muotaverbauung beitragspflichtig

sei. Es wird daran festgehalten, dass die Klage des Kantons

Uri schon wegen Fristversäumnis von der Hand hätte

gewiesen werden müssen. Der Hinweis darauf, dass für

staatsrechtliche Klagen i. S. von Art. 175 Ziff. 2, Art. 177 00

Organisation der Bundesreehtspflege. No 59.

391

die Frist des Art. 178 Ziff. 3 ebenda nicht gelte, sei nicht

schlüssig. Denn hier handle es sich nicht um eine solche

~e, was schon daraus hervorgehe, dass die Beurteilung

m erster Instanz nicht, wie Art. 175 Ziff. 2 OG es voraus-

setze, dem Bundesgericht sondern einer anderen Bundes-

behörde zukomme. Für die Annahme eines Anstandes nach

Art. 6 Wasserbaupolizeigesetz Wie einer staatsrechtlichen

Streitigkeit gemäss Art. 175 Ziff. 2 00 wäre zudem

erforderlich gewesen, dass der Kanton Uri zunächst an

die zur ~ ertretung des Kantons Schwyz berufene Behörde,

~n RegIerungsrat gelangt wäre, um eine Einigung über

dIe Frage der Beitragspflicht herbeizuführen. Erst wenn

er darauf vom schwyzerischen Regierungsrat einen ab-

schlägigen Bescheid erhalten, hätte er den Anstand den

Bundesbehörden unterbreiten können. Solche Verhand-

lungen seien aber vom Kanton Uri nie eingeleitet wordeB..

Vielmehr habe er den Kanton Schwyz einfach mit einer

Klage « überfallen ». Auch die Einrede fehlender Passiv-

legitimation der Schwyzer Regierung sei demnach vom

Bundesrat zu Unrecht abgelehnt worden. Eventuell

müsste der Entscheid jedenfalls materiell zu Gunsten des

Kantons Schwyz abgeändert werden, da das Vorhanden-

sein eines wesentlichen Interesses auch des Kantons UIi

bezw. des dort gelegenen zu Beiträgen herangezogene~

Grundeigentums an dem Verbauungswerk aus unzutreffen-

den Gründen verneint worden sei (was näher ausgeführt

wird).

.

O. -

Der Bundesrat hat beantragt, auf die Beschwerde

sei nicht· einzutreten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

L -

Nach Art. [) Abs. 2 des eidgenössischen Wasser-

baupolizeigesetzes ist die Sorge für Ausführung und

Unterhalt der durch Abs. 1 ebenda geforderten Verbau-

ungen, Eindämmungen und Korrektionen an Gewässern

Sache der Kantone, in deren Gebiet diese Arbeiten fallen.

« In Fällen, wo bei derartigen Bauten unzweifelhaft ein

SiaMs",,,"ht:

wesentliches Jnter~e meln'erer Kantone in Frage steni,

hat, wenn über die Ausführung und Beitragsleistnng unte.r

denselben eine Vereinbarnng nicht erzielt werden kann.

der Bundesrat über die daherigen Anstände zu entscheiden.»

(Art. 6.) Gegen Beschlüsse des Bundesrates auf Grand

des genannten (}esetzes « findet der Relrnrs an die Bundes-

versammlung, soweit aber dieselben die Verlegung der

Kosten auf die beteiligten Kantone betreffen, an das

Bundesgericht statt » (Art. 12). Regel ist also die Weiter-

ziehung an die Bundesversammlung. Nur für die Anfech-

tung nach einer bestimmten Richtung bleibt die Anrufung

des Richters vorbehalten.

« Verlegung der Kosten auf die Beteiligten» ist die

Ausmittlung des Verhältnisses, in dem mehrere zur Tm-

gung der Kosten eines. Unternehmens verpflichtete Per-

sonen oder Verbände an den Gesamtkostenaufwand bei-

zutragen haben, der Höhe der Beiträge, die ihnen daran

auffallen. Nur dies kann gemeint sein, wenn Art. 12 des

Wasserbaupolizeigesetzes (soweit», aber auch nur soweit

gegenüber dem Entscheide des Bundesrates den Richter

anzugehen gestattet.

Die Entscheidungsbefugnis des

Bundesgerichtes beschränkt sich also auf die Festsetzung

der Kostenanteile der verschiedenen beteiligten Kantone

auf Grund der durch den Bundesrat verbindlich festge-

stellten « Beteiligung» derselben und daraus folgenden

grundsätzlichen Beitragspflic.ht. Eine Ueberprüfung und

Abänderilllg des Entscheides über diese Beteiligung selbst

steht ihm nicht zu. Weder kann es dieselbe, d. h. das dazu

erforderliche « unzweifelhaft wesentliche Interesse» an

dem Werk (Art. 6 des Gesetzes) entgegen dem bundesrät-

lichen Entscheide verneinen, um einen vom Bundesrat

als beteiligt und beitragspflichtig erklärten Kanton von

Beitragsleistungen zu entbinden, noch sie bejahen, um

daraus die Belastung eines Kantons mit Beiträgen herzu-

leiten, demgegenüber der Bundesrat die Annahme einer

Beteiligung und Beitragspflicht abgelehnt hat. Will ein

Kanton sich bei der Entscheidilllg des Bundesrates über

Organisation der Bundesrechtspflege. No 5\).

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diese grundsätzliche Frage nicht beruhigen, so steht ihm

dagegen nur der ordentliche Rechtsbehelf des Art. 12,

die Weiterziehung an die Bundesversammlung, zu Gebote.

Zu dieser Auslegung führen neben dem Wortlaut des

Gesetzes auch zwingende andere Erwägungen. Das Vor-

handensein eines wesentlichen Interesses auch eines

anderen Kantons an dem VerbauU1lgswerk hat Bedeutung

nicht bloss für die Kostenverlegung. Es wird dadurch

allgemein die Pflicht des betreffenden Kantons zur Mit-

wirkung bei der Ausführung des Werkes begründet, also

insbesondere auch zur Anordnung derjenigen Vorkehren

und Handlungen auf seinem Gebiete, die hiezu erforderlich

sind, wie Art. 6 des Gesetzes unzweideutig zum Ausdruck

bringt ({ wenn über die Aus f ü h run gun d Bei-

t rag sie ist u n g eine Vereinbarung nicht erzielt wer-

den kann))). Für die Abgrenzung der Beschwerdekompe

tenzen des Bundesgerichtes muss aber von dieser allge-

meinen Bedeutung

der

dahingehenden

Feststellung

ausgegangen werden.

Es darf nicht darauf abgestellt

werden, dass zufällig in einem konkreten Falle, wie hier,

weil das 'Werk schon ausgeführt ist und ohne Inanspruch-

nahme von Gebiet des anderen Kantons ausgeführt werden

konnte, praktisch nur noch die Folge eines Kostenbeitrages

in Betracht kommt. Soweit es sich aber um die sonstigen,

weiteren Folgen der Mitwirklmgspflicht handelt, ist gegen

die Bejahilllg dieser Pflicht, d. h. der Beteiligung an dem

Werke, durch den Bundesrat nach dem klaren Wortlaut

des Gesetzes jedenfalls nur der Rekurs an die Bundes-

versammlung möglich. Andererseits liegt auf der Hand,

dass die Antwort auf diese grundsätzliche l<rage notwendig

eine einheitliche sein muss und sie nicht verschieden,

widersprechend gelöst werden kann, jenachdem sie als

Voraussetzung eines Kostenbeitrages oder anderer aus

der

« Beteiligung» folgenden i\::Iitwirkungspflichten in

Betracht kommt. Jene Gefahr widersprechender Be-

schwerdeentscheidungen würde aber geschaffen, wenn die

Beschwerde an das Bundesgericht gegen die « Kostenver-

:J94

Staatsrecht.

legung» auch die Ueberprüfung der grundsätzlichen

Beitragspflicht eines Kantons, d. h. seiner ({ Beteiligung »

. an dem Unternehmen im Sinne von Art. 6 des Gesetzes

umfassen würde.

Für die angenommene Beschränkung der richterlichen

Kognition spricht schliesslich auch die Entstehungs-

geschichte des Gesetzes. Der Gesetzesentwurf des Bundes-

rates (Bbl. 1876 I 672) enthielt noch keine Vorschriften

über interkantonale Verhältnisse. Dagegen ergänzte dann

der Ständerat den Entwurf in dieser Richtung, indem er

in seiner Vorlage unter Art. 4 Abs. 4 eine mit dem heutigen

Art. 6 des Gesetzes wörtlich übereinstimmende Vorschrift

aufnahm 'und anschliessend in Art. 4 Abs. 5, wie heute

Art. 12 des Gesetzes, bestimmte : « Gegen solche Beschlüsse

des Bundesrates findet Rekurs an die Bundesversammlung,

soweit aber dieselben die Verlegung der Kosten auf die

beteiligten Kantone betreffen, an das Bundesgericht

statt.» Ferner wurde in Art. 6 Abs. I und 2 entsprechend

dem heutigen Art. II des Gesetzes vorgesehen, dass in

Fällen, wo Werke von grösserer Bedeutung ungeachtet

sorgsamen Unterhalts durch Naturereignisse zerstört

worden sind, neben den Bundessubventionen an die

Wiederherstellung der Bundesr~t auch andere daran

wesentlich mitinteressierte Kantöne zu verhältnismässigen

Beiträgen anhalten könne. Art. 6 Abs. 3 lautete -: «Gegen

den Entscheid des Bundesrates bleibt der Rekurs an die

Bundesversammlung vorbehalten, insoweit es sich darum

handelt, im Gruridsatze zu bestimmen, ob ein Kanton

angehalten werden kann,an die Kosten beizutragen.

Insoweit es sich um die Bestimmung der zu leistenden

Summen handelt, findet Rekurs an das Bundesgericht

statt» (BbL 1877 I 59/60). Der Bericht der ständerät-

lichen Kommission, deren Anträgen der Rat hiebei folgte,

bemerkt nach Erörterung der Umstände, die die Heran-

ziehung mehrerer Kantone zu einem Werke nötig machen

und rechtfertigen können, hiezu :- «Soweit die Notwendig-

keit eines solchen gemeinschaftlichen Unternehmens bezw.

Organisation der Bundesreeht.'lpflege. N° 59.

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das solidare Interesee in Frage steht, glaubte Ihre Kom-

mission den letzten. administrativen Entscheid in die

Hände der Bundesversammlung, sobald es sich aber um

die Bemessung und Verteilung der Kosten auf die einzelnen

interessierten Kantone handelt, in diejeni.gen des Bundes-

gerichtes legen zu sollen (Bbl. 1877 I S. 53). Der National-

rat stimmte den Beschlüssen des Ständerates materiell zu,

nahm aber eine andere Anordnung des Stoffes vor, wobei

Art. 4 Abs. 4 der ständerätlichen Vorlage zum Art. 6 des

Gesetzes wurde und Art. 4 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 3 in

den heutigen Art. 12 zusammengezogen wurden, ohne dass

damit eine sachliche Abänderung beabsichtigt gewesen

wäre (Bbl. 1877 rn 42 /3). Könnte über den Sinn des

Gesetzes sonst noch ein Zweifel bestehen, so müsste er

durch diese Vorgänge gehoben werden.

Im. vorliegenden Falle hat nun der Bundesrat das Vor-

liegen eines wesentlichen Interesses auch des Kantons Uri

für dort gelegenes Grundeigentum an dem in Frage

stehenden Verbauungswerke und dam~t einer Beteiligung

desselben nach Art. 6 des Wasserbaupolizeigesetzes ver-

neint. Solange es bei dieser Feststellung bleibt, ist aber

auch für eine Kostenverlegung unter den beiden Kantonen

kein Raum. Eine Abänderung des dahingehenden Ent-

scheides könnte nur durch die Bundesversammlung

erfolgen. Die Beschwerde beim Bundesgericht ist dazu

nicht das geeignete Rechtsmittel. Ist das Bundesgericht

zur Ueberprüfung dieses Entscheides nicht kompetent,

so kann es ihm aber auch nicht zukomm.en, zu den pro-

zessualen Einwendungen Stellung zu nehmen, welche

der Kanton Schwyz gegen das Eintreten des Bundes-

rates auf die vom Kanton Uri anhängig gemachte Klage

erhebt (Fristversäumnis, Fehlen eines Anstandes nach

Art. 6 Wasserbaupolizeigesetz mangels vorangegangener

Verhandlungen zwischen den beiden Kantonen).

2. -

Ob die Anrufung der Bundesversammlung heute

noch möglich ist, muss dahingestellt bleiben. Art. 194

Abs. 3 des revidierten OG, wonach die Beschwerdefrist

:l96

Kt .. atsrecht.

schon durch die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde

bei der unzuständigen Behörde als gewahrt gilt, bezieht

sich seinem Wortlaute nach nur auf die Fälle, wo eine

beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in die Zu-

ständigkeit des Bundesrates fällt oder umgekehrt. Doch

ist es immerhin nicht ausgeschlossen, die Bestimmung

als Ausfluss eines allgemeinen Grundsatzes zu betrachten,

der in analoger Weise auch da angewendet werden darf,

wo nicht die Zuständigkeit des Bundesgerichtes oder

Bundesrates, sondern des Bundesgerichtes oder einer

anderen Bundesbehörde als Beschwerdeinstanz in Frage

steht. Es rechtfertigt sich deshalb, die Akten durch Ver-

mittlung des Bundesrates der Bundesversammlung zu

überweisen, damit sie Gelegenheit erhält sich darüber

schlüssig zu machen, üb sie auf Grund dieser weiteren

Auslegung die Angelegenheit an die Hand nehmen will,

obgleich bei ihr direkt eine Beschwerde nicht eingereicht

worden ist.

Demnach erkennt das Bunde8gericht :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Akten werden in analoger Anwendung von Art.

194 Abs. 3 OG dem Bundesrat zu Handen der Bundesver-

sammlung übermittelt.

BUlldesrechHiche Abgaben. :\,0 60.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINAHRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

1. BUNDESRECHTLlCHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

60. Auszug aus dem lIrteil vom 22. Dezember 1931

i. S. Huber gegen SOlothurn.

Mi 1 i t ä r p f 1 ich t e r s atz. Beurlaubte Wehrmänner sind

VOll den dienstlichen Obliegenheiten befreit und deshalb

ersatzpflichtig. In Jahren, in welchen sie Dienst tun, fällt.

die Ersatzpflicht dahin.

Der Beschwerdeführer, Oberleutnant der Artillerie,

wohnt seit 1924 in Katowice (Polen). Er hat die obliga-

torischen Wiederholungskurse seiner Einheit im Auszug

bestanden mit Ausnahme der Kurse 1925 und 1926. Für

diese Jahre hat er Ersatz bezahlt. 1930 trat er in die

Landwehr über und hat 1930 und 1931 keinen Militärdienst

geleistet. Seine Einheit wa,r nicht einberufen worden.

Gegenüber der Veranlagung zur Militärsteuer für die

beiden Jahre erhob er Anspruch auf Steuerbefreiung,

wurde aber durch Entscheid des Militärdepartementes des

Kantons Solothurn abgewiesen.

Er beschwert sich und beantragt Aufhebung der ange-

fochtenen Entscheidung. Nach Art. 1 und 3 MO habe