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57_I_382

BGE 57 I 382

Bundesgericht (BGE) · 1931-12-18 · Deutsch CH
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Folge. Auch daraus darf geschlossen werden, dass eine Notwendigkeit, eine neue polizeiliche Schranke für einen an sich erlaubten Geschäftsbetrieb aufzurichten, nicht besteht .... Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates vom

21. /28. Oktober ist darnach insofern verfasswlgswidrig, als er der Beschwerdeführerm den normalen Betrieb eines Schuhgeschäftes in Zug verbieten will, was denn auch die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrates vom 21./23. November, der eine Bestätigung und Ausführung jenes Verbotes enthält, nach sich zieht. Dabei sei vorbe- halten, ob nicht ein zeitweises Verbot des Weiterbetriebs eines Geschäftes, wenn es als Nebenstrafe bei Widerhand- lungen gegen die Ausverkaufsvorschriften gesetzlich vorge- sehen und vom Richter verhängt würde, zu schützen wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen gut- geheissen und demgemäss wird das in den Entscheiden des Regierungsrates des Kantons Zug vom 28. Oktober und 23. November 1931 enthaltene Verbot des Geschäfts- betriebes der Rekurrentin aufgehoben. III. EIGENTUMSGARANTIE GAR.fu~TIE DE LA PROPRIETE

58. A'IlSzug' aus dem Urteil vom 18. Dezember 1931

i. S. Ehrler und lttitbeteiligte gegen Begiel'\lJlgsrat Schwyz. Bau ~ines Pfarrhauses durch eine staatliche Kirchgemeinde. Ent.eignung von Dienstbarkeiten, die auf dem Baugrunde Jaflten lind der Errichtung der Baute entgegenstehen. An- f{'(-htung der Ent.eignungsverfiigung wegen Verlet.zung der Eigentnmsgarantie und Willkür, weil das Werk (die Baute) lI; ht, einem öffentli hen Interesse diene. Eigentnmsg~r .. nt,ie. Ko 58. Die Kirchgemeinde Schwyz beschloss am 28. Dezom bel' 1930, den bestehenden Pfarrhof von Schwyz zu verkaufen, das alte Pfrundhaus auf der oberen Hofmatt der Gemeinde Schwyz niederzureissen und dort auf den Grundstücken Nr. 631 und 2027 des Grundbuches Schwyz ein Dreier- pfrundhaus zur Wohnung der Geistlichkeit der römisch- katholischen Kirchgemeinde von Schwyz zu erstellen. Auf dem Grundstück NI'. 631 lastet zu Gunsten der Liegen- schaft NI'. 627 ein « freier Fuss- und Fahrweg)) vom neu angelegten, von der Bahnhofstrasse zum « Spitel » führen- den Weg. auf dem Grundstück NI'. 2027 zu Gunsten der gleichen NI'. 627 und der NI'. 628 und 629 ein « Recht für den Bestand einer überlaufkanalisation von der westlichen Grenze des Gartens hinab, ebenso in gleicher Richtung ein Wegrecht von I m 20 Breite für Abtransport der Haus- jauche mittelst Stosskarren». Nach Aussteckung des Baugespanns und Veröffentli- chung des Bauprojekts für das geplante Pfarrhaus erhoben die Schwestern Therese und NanetteEhrler, die Ge- schwister Furg~r und Stefan Hicklin als Eigentümer der Grundstücke NI'. 627, 628 und 629 beim Bezirksgericht Schwyz Klage auf Unterlassung des Baus, weil er mit den ihnen an der Hofmatt NI'. 631 und 2027 zustehenden Dienstbarkeitsrechten unvereinbar sei. Der Gemeinderat Schwyz beschloss darauf, die in Frage stehenden Dienst- barkeiten zwecks Verlegung zu enteignen. Das schwyzerische Expropriationsgesetz vom 5. März 1871 bestimmt: « § 1. Jeder Grundeigentümer ist pflichtig, dem Kanton den Bezirken und den Gemeinden für nachstehende Zwecke den erforderlichen Grund und Boden, sowie Gebäude und Bäume abzutreten:

c. zur Aufführung neuer, oder zur Erweiterung schon bestehender Staats-, Bezirks- und Gemeindegebäude, mit Einschluss der Pfarr- und Filialkirchen. » « § 2. Über die Zulässigkeit der Expropriation ent- scheidet für die Gemeinden der Gemeinderat, für den 38! jjt .. atsrecht. Bezirk der Bezirksrat und für den Kanton der Regierungs- rat. Den von den Gemeinde- oder Bezirksräten pflichtfg . Erklärten steht laut Administrativprozessordnung dalil Rekursrecht zu. » Eine Beschwerde der Eigentümer der dienstbarkeits- berechtigten Grundstücke gegen die Enteignungsverfügung des Gemeinderates Schwyz wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit der Begründung ab: es treffe der Enteignungsfall des § 1 c des kaut. Expr. G zu, da es sich um den Neubau eines Gemeindegebäudes handle. « Der jetzige Pfarrhof und die Pfarrhelferhäuser del' Ge-· meinele Schwyz sind im, Grundbuch zwar als Eigentum der Pfarrpfrund-, Pfarrhelfer- und Frühmesserpfrund- stiftungen der römisch-katholischen Kirchgemeinde Schwyz eingetragen. Allein die römisch-katholische' Kirchgemeinde Schwyz ist mangels Ausscheidung die politische Gemeinde Schwyz selbst; Pfarrhof und Pfrund,häuser von Sch'wyz sind also Gemeindehäuser, für deren Erweiterung oder Neubau die Gemeinde das Enteignungsrecht für sich beanspruchen kann. }) Die Schwestern Ehrler, Geschwister Furger und Stephan Hicklin ergriffen hiegegen die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht, indem sie unter Berufung auf Art. 13 KV (Eigentumsgarantie) und Art. 4 BV (Willkür) u. a. geltend machten: unter Gemeindegebäuden i. S. von § 1 litt. c des schwyz. Expr. G. könnten nur öffentliche Gebäude verstanden werden, kirchliche Gebäude; Gemeindehäuser USW., die direkt einem öffentlichen Zweck dienten. Das fragHche Pfrundhaus diene aber einem rein privaten Zweck, dem Wohnbedürfnis der Geistlichen, das auch in der Weise befriedigt werden könnte, dass die Gemeinde für sie Wohnungen mietet. Ein solches Haus gehöre daher zum privaten Vermögen der Gemeinde, zu ihrem Finanz- vermögen, das ausschliesslich dem Privatrecht unterstehe und wofür keinerlei Privilegien in Anspruch genommen werden könnten. Es sei übrigens anzunehmen, dass das Eigentumsgarantie. No 58. 385 kommende Pfrundhaus, wie die jetzigen Pfrundhäuser, nicht als Eigentum der Gemeinde eingetragen werde, son- dern als solches der Pfarrpfrund. Freilich stelle der Regierungsrat darauf ab, dass in der Gemeinde Schwyz politische und Kirchgemeinde nicht ausgeschieden seien und dass man es deshalb mit einem Gemeindegebäude zu tun habe. Die merkwürdige Konsequenz wäre dann aber die, dass in andern Gemeinden, wo die Ausscheidung statt- gefunden habe, die Expropriation für ein Pfarrhaus von vornherein nicht möglich wäre. Das Bundesgericht hat die Beschwerde a b g e wie sen hinsichtlich der eben angeführten Beschwerdegründe mit der Begründung : _ 1. N.ach Art. 13 KV ist die Zwangsabtretung nur z~ offenthchen Zwecken zulässig. Das ist zweifellos auch der Sinn des Expropriationsgesetzes. Ob aber einer Expro- priation das öffentliche Wohl zur Seite stehe, ist eine Frage, in deren Nachprüfung sich das Bundesgericht als Staatsgerichtshof von jeher Zurückhaltung auferlegt hat, von der Erwägung ausgehend, dass der Begriff des öffent- lichen Wohls, Nutzens, lnteresses ein ausserordentlich unbestimmter, nach Ort und Zeit schwankender ist und dass daher der kantonalen Behörde bei der Frage, ob er zutreffe, ein gewisser Spielraum gelassen werden muss. Das Bundesgericht.scllJ.'~!!et hi~r:}!1!!'.~.wenn es klar ist, dass von . öffentliche~ Interess~ nicht die &d~ ;;i~ kann - i~besoiidere:-w~nn:~a,s.-~ff~!i~li~!i~~~~!it!.iliE ~o~g~schobe~ wird, um rue Verfolgung PrI. 'vater Zwecke ;u-verdooken J (BGE 31 I 303 ; 34] 214 ; 35] 451 usw.).

2. Das zu erstellende Pfrundhaus ist ein Gemeindege- bäude, insofern es von der Gemeinde Schwyz gebaut wird und ihr Eigentum sein wird. (Mit der blossen Vermutung, das Gebäude könnte in anderer Weise denn als Eigentum der Gemeinde im Grundbuch eingetragen werden, können die Rekurrenten nicht gehört werden; auch bei einer Eintragung auf die Kirchgemeinde wäre es übrigens AB 67 I - J9:n 26 386 Staatsrecht. Gemeindegebäude, da ja in der Gemeinde Schwyz. Kirch- und politische Gemeinde nicht ausgeschieden sind; ganz abgesehen von der Frage, ob § 1 c Expr. G nicht auch die Kirchgemeinden im Auge hat.) Auch die weitere für die Zulässigkeit einer Expropriation verfassungsmässig erfor- derliche Voraussetzung - Widmung zu einem öffentlichen Zwecke - darf als vorhanden betrachtet werden. Nach verbreiteter Auffassung entspricht es der Stellung der Geistlichen im kirchlichen und öffentlichen Leben, dass ihnen ein Pfarrhaus zur Verfügung stehe. Auch ander- wärts ist es deim durchaus üblich und Regel, dass sie mit Rücksicht auf ihr kirchliches Amt und ihre ganz besondere seelsorgerische Tätigkeit in bestimmten, diesem Zwecke dauernd gewidmeten Häusern wohnen, die sich meistens schon äusserlich durch ihre Lage zur Kirche als Pfarr- häuser keIDlZeichnen. Durch die Bereitstellung solcher Gebäude wollen die zuständigen Gemeinden nicht bloss dem privaten Wohnbedürlnis der Geistlichen entgegen- kommen, sondern eine als öffentliche betrachtete Aufgabe erfüllen, dem allgemeÜlen lnteresse an einer angemessenen, der überlieferten Anschauung entsprechenden Unter- bringung der Geistlichen genügen. Man kann daher sehr 1 wohl das Pfrundhaus als eine öffentliche Sache ansehen i die diesen Charakter zwar nicht schon vermöge ihre; ! natürlichen Beschaffenheit hat, wie die öffentlichen I Strassen und Gewässer usw., wohl aber durch die Bestim- ! mung für einen Zweck, der mit als öffentlicher erscheint I und den dadurch gegebenen Zustand objektiver Zweck-\ gebund~nheit (GIER~, Deutsch~ Privatrecht 1I ]9 ff.). J Es gehort danach mcht zum Fmanzvermögen der Ge- meinde, das nur durch seinen Ertrag den öffentlichen Zwecken dient, sondern zum sog. Verwaltungsvermögen, dessen Objekte unmittelbar einer öffentlichen Aufgabe dienstbar sind (FLEINER, Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 352 f.). Die ]ntensität des öffentlichen lnteresses ist hier vielleichtl geringer als bei andern öffentlichen Gebäuden, wie Ge- meinde-, Schul-, Krankenhäuser, indem die Geistlichen Eigentumsgarantie. N° 5&. 387 auch als Privatpersonen im Pfrundhaus wohnen und schliesslich auch in Mietwohnungen untergebracht werden können; aber aus den angegebenen Gründen kann doch das öffentliche Moment hier als gegeben erachtet werden. (Die Gemeinde Schwyz bemerkt in der Antwort, dass das Pfrundhaus auch pfarramtlichen und seelsorgerischen Zwecken dienen soll, ohne aber anzugeben, ob es sich dabei um mehr handelt, als dass die Geistlichen darin Besucher in kirchlichen Angelegenheiten empfangen.) Wie das Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat, braucht, damit eine Expropriation als vor der Eigentumsgarantie zulässig erscheint, das öffentliche Interesse kein ausschliess- liches zu sein; es genügt, wenn es, neben allfälligen pri- vaten Zwecken, in ausgesprochenem Masse vorhanden ist, was von den kantonalen Behörden hier bejaht werden konnte (BGE 35 1 448). Deshalb kann es auch nichts ver- schlagen, dass beim Entschluss der Gemeinde, das Pfrund- haus zu bauen, finanzielle Erwägungen mitgewirkt haben sollten, indem die Unterbringung der Geistlichen hier sollte billiger zu stehen kommen, als wenn sie in anderer Weise erfolgt (vgl. das Urteil Deillon vom 13. Juni 1918, wo die Expropriation für einen Pflanzgarten eines Schul- lehrers als zulässig erklärt wurde, mit Rücksicht darauf, dass die Gemeinde gesetzlich verpflichtet war, einen sol- chen dem Lehrer zur Verfügung zu stellen!. Sofern man im vorliegenden Fall das öffentliche ] nteresse im ange- gebenen Sinne nur als relativ anerkemlen will, so mag hervorgehoben werden, dass auch der Eingriff in die Privatrechte ein verhältnismässig weniger intensiver ist. Die Gemeinde besitzt den Baugrund bereits ; sie enteignet kein Grundeigentum. Es handelt sich nur darum, dass einige Servituten, die dem Bau im Wege stehen, sich eine Verlegung gefallen lassen müssen.