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57_I_382

BGE 57 I 382

Bundesgericht (BGE) · 1931-12-18 · Deutsch CH
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Folge. Auch daraus darf geschlossen werden, dass eine

Notwendigkeit, eine neue polizeiliche Schranke für einen

an sich erlaubten Geschäftsbetrieb aufzurichten, nicht

besteht ....

Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates vom

21. /28. Oktober ist darnach insofern verfasswlgswidrig,

als er der Beschwerdeführerm den normalen Betrieb eines

Schuhgeschäftes in Zug verbieten will, was denn auch die

Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrates vom

21./23. November, der eine Bestätigung und Ausführung

jenes Verbotes enthält, nach sich zieht. Dabei sei vorbe-

halten, ob nicht ein zeitweises Verbot des Weiterbetriebs

eines Geschäftes, wenn es als Nebenstrafe bei Widerhand-

lungen gegen die Ausverkaufsvorschriften gesetzlich vorge-

sehen und vom Richter verhängt würde, zu schützen wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen gut-

geheissen und demgemäss wird das in den Entscheiden

des Regierungsrates des Kantons Zug vom 28. Oktober

und 23. November 1931 enthaltene Verbot des Geschäfts-

betriebes der Rekurrentin aufgehoben.

III. EIGENTUMSGARANTIE

GAR.fu~TIE DE LA PROPRIETE

58. A'IlSzug' aus dem Urteil vom 18. Dezember 1931

i. S. Ehrler und lttitbeteiligte gegen Begiel'\lJlgsrat Schwyz.

Bau

~ines Pfarrhauses durch eine staatliche Kirchgemeinde.

Ent.eignung von Dienstbarkeiten, die auf dem Baugrunde

Jaflten lind der Errichtung der Baute entgegenstehen. An-

f{'(-htung der Ent.eignungsverfiigung wegen Verlet.zung der

Eigentnmsgarantie und Willkür, weil das Werk (die Baute)

lI; ht, einem öffentli hen Interesse diene.

Eigentnmsg~r .. nt,ie. Ko 58.

Die Kirchgemeinde Schwyz beschloss am 28. Dezom bel'

1930, den bestehenden Pfarrhof von Schwyz zu verkaufen,

das alte Pfrundhaus auf der oberen Hofmatt der Gemeinde

Schwyz niederzureissen und dort auf den Grundstücken

Nr. 631 und 2027 des Grundbuches Schwyz ein Dreier-

pfrundhaus zur Wohnung der Geistlichkeit der römisch-

katholischen Kirchgemeinde von Schwyz zu erstellen. Auf

dem Grundstück NI'. 631 lastet zu Gunsten der Liegen-

schaft NI'. 627 ein « freier Fuss- und Fahrweg)) vom neu

angelegten, von der Bahnhofstrasse zum « Spitel » führen-

den Weg. auf dem Grundstück NI'. 2027 zu Gunsten der

gleichen NI'. 627 und der NI'. 628 und 629 ein « Recht für

den Bestand einer überlaufkanalisation von der westlichen

Grenze des Gartens hinab, ebenso in gleicher Richtung ein

Wegrecht von I m 20 Breite für Abtransport der Haus-

jauche mittelst Stosskarren».

Nach Aussteckung des Baugespanns und Veröffentli-

chung des Bauprojekts für das geplante Pfarrhaus erhoben

die Schwestern Therese und NanetteEhrler, die Ge-

schwister Furg~r und Stefan Hicklin als Eigentümer der

Grundstücke NI'. 627, 628 und 629 beim Bezirksgericht

Schwyz Klage auf Unterlassung des Baus, weil er mit den

ihnen an der Hofmatt NI'. 631 und 2027 zustehenden

Dienstbarkeitsrechten unvereinbar sei. Der Gemeinderat

Schwyz beschloss darauf, die in Frage stehenden Dienst-

barkeiten zwecks Verlegung zu enteignen.

Das schwyzerische Expropriationsgesetz vom 5. März

1871 bestimmt:

« § 1. Jeder Grundeigentümer ist pflichtig, dem Kanton

den Bezirken und den Gemeinden für nachstehende

Zwecke den erforderlichen Grund und Boden, sowie

Gebäude und Bäume abzutreten:

c. zur Aufführung neuer, oder zur Erweiterung schon

bestehender Staats-, Bezirks- und Gemeindegebäude, mit

Einschluss der Pfarr- und Filialkirchen. »

« § 2. Über die Zulässigkeit der Expropriation ent-

scheidet für die Gemeinden der Gemeinderat, für den

38!

jjt .. atsrecht.

Bezirk der Bezirksrat und für den Kanton der Regierungs-

rat.

Den von den Gemeinde- oder Bezirksräten pflichtfg

. Erklärten steht laut Administrativprozessordnung dalil

Rekursrecht zu. »

Eine Beschwerde der Eigentümer der dienstbarkeits-

berechtigten Grundstücke gegen die Enteignungsverfügung

des Gemeinderates Schwyz wies der Regierungsrat des

Kantons Schwyz mit der Begründung ab: es treffe der

Enteignungsfall des § 1 c des kaut. Expr. G zu, da es

sich um den Neubau eines Gemeindegebäudes handle.

« Der jetzige Pfarrhof und die Pfarrhelferhäuser del' Ge-·

meinele Schwyz sind im, Grundbuch zwar als Eigentum

der Pfarrpfrund-, Pfarrhelfer-

und Frühmesserpfrund-

stiftungen der römisch-katholischen Kirchgemeinde Schwyz

eingetragen. Allein die römisch-katholische' Kirchgemeinde

Schwyz ist mangels Ausscheidung die politische Gemeinde

Schwyz selbst; Pfarrhof und Pfrund,häuser von Sch'wyz

sind also Gemeindehäuser, für deren Erweiterung oder

Neubau die Gemeinde das Enteignungsrecht für sich

beanspruchen kann. })

Die Schwestern Ehrler, Geschwister Furger und Stephan

Hicklin ergriffen hiegegen die staatsrechtliche Beschwerde

ans Bundesgericht, indem sie unter Berufung auf Art. 13

KV (Eigentumsgarantie) und Art. 4 BV (Willkür) u. a.

geltend machten: unter Gemeindegebäuden i. S. von § 1

litt. c des schwyz. Expr. G. könnten nur öffentliche Gebäude

verstanden werden, kirchliche Gebäude; Gemeindehäuser

USW., die direkt einem öffentlichen Zweck dienten. Das

fragHche Pfrundhaus diene aber einem rein privaten

Zweck, dem Wohnbedürfnis der Geistlichen, das auch in

der Weise befriedigt werden könnte, dass die Gemeinde

für sie Wohnungen mietet. Ein solches Haus gehöre daher

zum privaten Vermögen der Gemeinde, zu ihrem Finanz-

vermögen, das ausschliesslich dem Privatrecht unterstehe

und wofür keinerlei Privilegien in Anspruch genommen

werden könnten. Es sei übrigens anzunehmen, dass das

Eigentumsgarantie. No 58.

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kommende Pfrundhaus, wie die jetzigen Pfrundhäuser,

nicht als Eigentum der Gemeinde eingetragen werde, son-

dern als solches der Pfarrpfrund.

Freilich stelle der

Regierungsrat darauf ab, dass in der Gemeinde Schwyz

politische und Kirchgemeinde nicht ausgeschieden seien

und dass man es deshalb mit einem Gemeindegebäude zu

tun habe. Die merkwürdige Konsequenz wäre dann aber

die, dass in andern Gemeinden, wo die Ausscheidung statt-

gefunden habe, die Expropriation für ein Pfarrhaus von

vornherein nicht möglich wäre.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde a b g e wie sen

hinsichtlich der eben angeführten Beschwerdegründe mit

der

Begründung :

_ 1. N.ach Art. 13 KV ist die Zwangsabtretung nur z~

offenthchen Zwecken zulässig. Das ist zweifellos auch der

Sinn des Expropriationsgesetzes. Ob aber einer Expro-

priation das öffentliche Wohl zur Seite stehe, ist eine

Frage, in deren Nachprüfung sich das Bundesgericht als

Staatsgerichtshof von jeher Zurückhaltung auferlegt hat,

von der Erwägung ausgehend, dass der Begriff des öffent-

lichen Wohls, Nutzens, lnteresses ein ausserordentlich

unbestimmter, nach Ort und Zeit schwankender ist und

dass daher der kantonalen Behörde bei der Frage, ob er

zutreffe, ein gewisser Spielraum gelassen werden muss.

Das Bundesgericht.scllJ.'~!!et hi~r:}!1!!'.~.wenn es klar ist,

dass von . öffentliche~ Interess~ nicht die &d~

;;i~ kann -

i~besoiidere:-w~nn:~a,s.-~ff~!i~li~!i~~~~!it!.iliE ~o~g~schobe~

wird, um rue Verfolgung PrI. 'vater Zwecke;u-verdooken J

(BGE 31 I 303; 34] 214; 35] 451 usw.).

2. Das zu erstellende Pfrundhaus ist ein Gemeindege-

bäude, insofern es von der Gemeinde Schwyz gebaut wird

und ihr Eigentum sein wird. (Mit der blossen Vermutung,

das Gebäude könnte in anderer Weise denn als Eigentum

der Gemeinde im Grundbuch eingetragen werden, können

die Rekurrenten nicht gehört werden; auch bei einer

Eintragung auf die Kirchgemeinde wäre es übrigens

AB 67 I -

J9:n

26

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Staatsrecht.

Gemeindegebäude, da ja in der Gemeinde Schwyz. Kirch-

und politische Gemeinde nicht ausgeschieden sind; ganz

abgesehen von der Frage, ob § 1 c Expr. G nicht auch die

Kirchgemeinden im Auge hat.) Auch die weitere für die

Zulässigkeit einer Expropriation verfassungsmässig erfor-

derliche Voraussetzung -

Widmung zu einem öffentlichen

Zwecke -

darf als vorhanden betrachtet werden.

Nach verbreiteter Auffassung entspricht es der Stellung

der Geistlichen im kirchlichen und öffentlichen Leben, dass

ihnen ein Pfarrhaus zur Verfügung stehe. Auch ander-

wärts ist es deim durchaus üblich und Regel, dass sie mit

Rücksicht auf ihr kirchliches Amt und ihre ganz besondere

seelsorgerische Tätigkeit in bestimmten, diesem Zwecke

dauernd gewidmeten Häusern wohnen, die sich meistens

schon äusserlich durch ihre Lage zur Kirche als Pfarr-

häuser keIDlZeichnen. Durch die Bereitstellung solcher

Gebäude wollen die zuständigen Gemeinden nicht bloss

dem privaten Wohnbedürlnis der Geistlichen entgegen-

kommen, sondern eine als öffentliche betrachtete Aufgabe

erfüllen, dem allgemeÜlen lnteresse an einer angemessenen,

der überlieferten Anschauung entsprechenden Unter-

bringung der Geistlichen genügen. Man kann daher sehr 1

wohl das Pfrundhaus als eine öffentliche Sache ansehen i

die diesen Charakter zwar nicht schon vermöge ihre; !

natürlichen Beschaffenheit hat, wie die öffentlichen I

Strassen und Gewässer usw., wohl aber durch die Bestim- !

mung für einen Zweck, der mit als öffentlicher erscheint I

und den dadurch gegebenen Zustand objektiver Zweck-\

gebund~nheit (GIER~, Deutsch~ Privatrecht 1I ]9 ff.). J

Es gehort danach mcht zum Fmanzvermögen der Ge-

meinde, das nur durch seinen Ertrag den öffentlichen

Zwecken dient, sondern zum sog. Verwaltungsvermögen,

dessen Objekte unmittelbar einer öffentlichen Aufgabe

dienstbar sind (FLEINER, Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 352 f.).

Die ]ntensität des öffentlichen lnteresses ist hier vielleichtl

geringer als bei andern öffentlichen Gebäuden, wie Ge-

meinde-, Schul-, Krankenhäuser, indem die Geistlichen

Eigentumsgarantie. N° 5&.

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auch als Privatpersonen im Pfrundhaus wohnen und

schliesslich auch in Mietwohnungen untergebracht werden

können; aber aus den angegebenen Gründen kann doch

das öffentliche Moment hier als gegeben erachtet werden.

(Die Gemeinde Schwyz bemerkt in der Antwort, dass das

Pfrundhaus auch pfarramtlichen und seelsorgerischen

Zwecken dienen soll, ohne aber anzugeben, ob es sich

dabei um mehr handelt, als dass die Geistlichen darin

Besucher in kirchlichen Angelegenheiten empfangen.) Wie

das Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat, braucht,

damit eine Expropriation als vor der Eigentumsgarantie

zulässig erscheint, das öffentliche Interesse kein ausschliess-

liches zu sein; es genügt, wenn es, neben allfälligen pri-

vaten Zwecken, in ausgesprochenem Masse vorhanden ist,

was von den kantonalen Behörden hier bejaht werden

konnte (BGE 35 1 448). Deshalb kann es auch nichts ver-

schlagen, dass beim Entschluss der Gemeinde, das Pfrund-

haus zu bauen, finanzielle Erwägungen mitgewirkt haben

sollten, indem die Unterbringung der Geistlichen hier

sollte billiger zu stehen kommen, als wenn sie in anderer

Weise erfolgt (vgl. das Urteil Deillon vom 13. Juni 1918,

wo die Expropriation für einen Pflanzgarten eines Schul-

lehrers als zulässig erklärt wurde, mit Rücksicht darauf,

dass die Gemeinde gesetzlich verpflichtet war, einen sol-

chen dem Lehrer zur Verfügung zu stellen!. Sofern man

im vorliegenden Fall das öffentliche ] nteresse im ange-

gebenen Sinne nur als relativ anerkemlen will, so mag

hervorgehoben werden, dass auch der Eingriff in die

Privatrechte ein verhältnismässig weniger intensiver ist.

Die Gemeinde besitzt den Baugrund bereits; sie enteignet

kein Grundeigentum. Es handelt sich nur darum, dass

einige Servituten, die dem Bau im Wege stehen, sich eine

Verlegung gefallen lassen müssen.