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31_I_303

BGE 31 I 303

Bundesgericht (BGE) · 1905-05-25 · Deutsch CH
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53. Arteil vom 25. Mai 1905 in Sachen Dietrich gegen Großer Rat Baselstadt. Eingriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt durch Ermächtigung zur Expropriation zwecks Durchführung von Bau- und Strassen¬ linien? Verletzung des Eigentums durch Verweigerung der sogen Zonenexpropriation? — § 5 KVv. Baselstadt; baselstädt. Ges. über die Anlegung u. Korrektion von Strassen, vom 13. Febr. 1902, spez. §§ 13 u. 36. Das Bundesgericht hat, da sich ergiebt: A. Nach dem baselstädtischen Gesetz über die Anlegung und die Korrektion von Straßen vom 13. Februar 1902 (§ 13) ist die öffentliche Verwaltung berechtigt und auf Verlangen des Expro¬ priaten verpflichtet, außer dem in die Straße fallenden Boden diejenigen Rest= und Teilgrundstücke zu übernehmen, welche zu¬ folge ihres geringen Flächeninhalts oder ihrer Gestaltung zur selbständigen baulichen Verwertung nicht geeignet sind. Über diese Frage entscheidet die Expropriationskommission nach freiem Er¬ messen; der Entscheid kann durch das Rechtsmittel der Appellation ans Appellationsgericht weitergezogen werden (CPO § 212). Die von der öffentlichen Verwaltung auf solche Weise übernom¬ menen Rest= und Teilgrundstücke können nach dem Verfahren der sog. Impropriation den anstoßenden Grundstücken zugeteilt werden. Neben der gewöhnlichen Expropriation stellt das genannte Gesetz das Verfahren der sog. Zonenexpropriation auf, indem es (in § 36) bestimmt: „Für die Durchführung von Baulinien in be¬ „bauten Komplexen kann der Große Rat, um die Schaffung „günstigerer Bauplätze, besserer gesundheitlichen Zustände oder

„größerer feuerpolizeilicher Sicherheit zu bewirken, die Zonenexpro¬ „priation beschließen.“ Bei der Aufstellung des Verteilungplans soll womöglich jedem beteiligten Grundeigentümer eine Parzelle zu¬ geteilt werden, die nach Größe, Lage und Frontausdehnung der rüheren verhältnismäßig entspricht (§ 40). „Aus dem Flächen¬ „inhalt von Liegenschaften, welche die öffentliche Verwaltung schon „vor dem die Zonenexpropriation verfügenden Großratsbeschluß „als fiskalisches Eigentum erworben hat, sowie aus dem Flächen¬ „inhalt impropriierter Allmendfläche sind zunächst, soweit möglich, „diejenigen Anteile von Privateigentümern, welche das Maß von „120 m2 nicht erreichen, auf dieses Maß zu ergänzen.“ B. Am 9. Februar 1905 faßte der Große Rat des Kantons Baselstadt betreffend die Korrektion der Ecke Marktplatz=Gerber¬ gasse folgenden Beschluß: „Der Große Rat des Kantons Basel¬ „stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, ermächtigt den Re¬ „gierungsrat zur Durchführung der Bau= und Straßenlinien der „Gerbergasse und des Marktplatzes auf den Liegenschaften Gerber¬ „gasse 1, 3 und 5 und Gerbergasse 7/Marktplatz 17 und bewilligt „dafür den erforderlichen Kredit von netto 230,000 Fr. auf „Rechnung der Jahre 1905 und 1906. Die vorstehende Ermäch¬ „tigung umfaßt die Befugnis zur Durchführung des Expropria¬ „tionsverfahrens und zur bestmöglichen Veräußerung der innerhalb „der Straßenlinien gelegenen Abschnitte der Allmend und der Lie¬ „genschaften Gerbergasse 1, 3 und 5.“ Die Rekurrenten sind Eigen¬ tümer der in diesem Beschlusse genannten Liegenschaften Gerber¬ gasse 3 und 5, von denen nach Abzug des in die Straße fallenden Areals 17 ½ und 20 ½ m2, also zusammen 38 m2 verbleiben würden, zu deren Weiterveräußerung der Regierungsrat ermächtigt wird. Die Rekurrenten hatten eine Eingabe an den Großen Rat gerichtet mit dem Begehren, es sei entweder für den ganzen Block Freiestraße=Marktplatz=Gerbergasse, oder wenigstens für den Teil an der Gerbergasse die Zonenexpropriaton vorzusehen. C. Mit Rechtsschrift vom 3. April 1905 beschweren sich die Rekurrenten über den erwähnten Großratsbeschluß beim Bundes¬ gericht als verfassungswidrigen Eingriff in ihre Rechte als Eigentümer. Es wird ausgeführt, der angefochtene Beschluß des Großen Rates dekretiere die Erwerbung der nicht in die Straße fallenden Restparzellen durch den Staat, obschon die Administrativ¬ behörden gar nicht kompetent seien, in dieser Beziehung über die Abtretungspflicht endgültig zu entscheiden. Auch habe der Regie¬ rungsrat bereits durch Vertrag diese Restparzellen an einen Nachbar verkauft, wodurch die Frage der Abtretungspflicht in unzulässiger Weise präjudiziert worden sei. Dazu komme, daß im vorliegenden Falle nach der gesamten Sachlage die Zonenexpro¬ priation hätte angeordnet werden müssen, wenn nicht eine Ver¬ gewaltigung der Rechte der Rekurrenten eintreten sollte. Ein Bauplatz dürfe nur dann als ein zur Bebauung ungeeigneter im Sinne des § 13 des Straßengesetzes behandelt werden, wenn auch die Zonenexpropriation ihm nicht zu genügender Größe und Ge¬ staltung verhelfen würde, welche Voraussetzung hier nicht zutreffe, wie des nähern darzutun versucht wird. D. Namens des Großen Rates des Kantons Baselstadt der Regierungsrat auf Abweisung des Rekurses angetragen. In der Begründung wird betont, daß der Große Rat im angefochtenen Beschluß nicht die Erwerbung und Weiterveräußerung der Rest¬ parzellen der Rekurrenten dekretiert, sondern nur dem Regierungs¬ rat die Ermächtigung erteilt habe, dieselben auf dem Expropria¬ tionswege zu erwerben und wieder zu veräußern (behufs Arron¬ dierung einer Nachbarparzelle). Der endgültige Entscheid über die Abtretungspflicht stehe weder dem Großen Rat, noch dem Regie¬ rungsrat, sondern den richterlichen Behörden — Expropriations¬ kommission und eventuell Appellationsgericht — zu. Es bleibe daher den Rekurrenten anheimgestellt, im Expropriationsverfahren den Nachweis zu erbringen, daß sich die Restflächen ihrer Liegen¬ schaften zu selbständigen baulichen Verwertungen eignen würden, wobei es dann Sache der richterlichen Instanz sei, zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für Totalexpropriation vorliegen oder nicht. In dieser Beziehung liege daher zur Zeit ein Anlaß zu Be¬ schwerde nicht vor; in Erwägung:

1. Wie sich aus der Vernehmlassung des Regierungsrates mit aller Deutlichkeit ergibt und übrigens wohl auch aus demaller¬ dings in dieser Beziehung nicht ganz klaren Wortlaut des an¬ gefochtenen Großratsbeschlusses zu schließen war, wird durch dn

letztern nicht die Abtretungspflicht der Rekurrenten in Bezug auf die Restflächen ihrer Liegenschaften ausgesprochen, sondern nur dem Regierungsrat die Ermächtigung erteilt, diese Restflächen auf dem Expropriationswege nach § 13 des Straßengesetzes zu erwerben. Falls die Rekurrenten im Expropriationsverfahren die Abtretungs¬ pflicht bestreiten, so werden die richterlichen Behörden — Expro¬ priationskommission und eventuell als zweite Instanz das Appel¬ lationsgericht — hierüber entscheiden. Darnach kann keine Rede davon sein, daß durch das angefochtene Dekret der Entscheid über die Abtretungspflicht den hiezu kompetenten Behörden entzogen oder daß durch das Dekret oder durch einen vom Regierungsrat ab¬ geschlossenen Vertrag der Entscheid der richterlichen Behörden in unzulässiger Weise präjudiziert worden sei, und es erweist sich somit der erste Beschwerdepunkt der Rekurrenten von vornherein als unbegründet.

2. Was den zweiten Beschwerdepunkt, die Verweigerung der Zonenexpropriation durch den Großen Rat anbetrifft, so kann als verletzte Verfassungsnorm nur § 5 KV in Frage kommen, der bestimmt: „Das Eigentum soll vor willkürlicher Verletzung „gesichert sein. Für Abtretungen, die der allgemeine Nutzen er¬ „fordern sollte, ist nach gesetzlichen Bestimmungen gerechte Ent¬ „schädigung zu leisten.“ Nun behaupten die Rekurrenten — und zwar gewiß mit Recht — nicht, daß die Bestimmung des § 13 des Straßengesetzes, wonach außer dem in die Straße fallenden Boden diejenigen Restflächen von Liegenschaften expropriiert werden kön¬ nen, die wegen ihres geringen Flächeninhalts oder wegen ihrer Gestaltung zur selbständigen baulichen Verwertung nicht geeignet sind, mit dem angeführten Verfassungsgrundsatz nicht vereinbar sei, da ja in der Tat, wie in der Rekursantwort zutreffend her¬ vorgehoben ist, sowohl die Überbauung als das dauernde Brach¬ liegen solcher zu Bauzwecken ungeeigneter Teilgrundstücke in dicht¬ bebauten und bevölkerten städtischen Quartieren dem öffentlichen Interesse in gleicher Weise zuwiderläuft. Der Rekurs macht ledig¬ lich geltend, daß ein derartiges Verfahren von den administrativen Behörden nur dann eingeleitet werden dürfe, wenn die Zonen¬ expropriation nicht geeignet sei, dem betreffenden Bauplatz genü¬ gende Größe und Gestalt zu verschaffen, welche Voraussetzung hier nicht zutreffe. Allein ein solcher Satz ist dem Gesetze schlechter¬ dings nicht zu entnehmen. Aus § 36 ergibt sich vielmehr, daß die Anordnung der Zonenexpropriation in das Ermessen des Großen Rates gestellt ist und daß für den Entscheid hierüber nicht, wie die Rekurrenten dies beanspruchen, die privaten In¬ teressen eines einzelnen Grundeigentümers, sondern die allgemeinen öffentlichen Interessen maßgebend sein sollen. Von einer willkür¬ lichen Anwendung des Straßengesetzes auf die Rekurrenten kann daher keine Rede sein und es kann bei dieser Sachlage die Frage unerörtert bleiben, ob in einer willkürlichen Handhabung der ge¬ setzlichen Bestimmungen über Expropriation wegen des damit ver¬ bundenen Eingriffs in das Eigentum eine willkürliche Verletzung der letztern im Sinne des § 5 KV, auf welchen Beschwerdegrund die Rekursschrift allein abstellt, erblickt werden könnte; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.