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57_I_154

BGE 57 I 154

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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J!H

Verwaltungg. und Disziplinarrechtspflegl'.

violation de contrat. Vu le mode de remuneration choisi,

ce droit impliquait, d'autre part, chez Terrier celui de

contr6ler la maniere dont Judet s'acquittait de ses obli-

gations contractuelles. En l'espece, ce contröle etait,

d'ailleurs, d'autant plus necessaire qu'il resulte des indi-

cations de la Caisse nationale -

dont l'exactitude n'a

pas ere contesree sur ce point par le recourant -

que

ce dernier livrait a Judet aussi la benzine et l'huile neces-

saires au service du taxi. Judet dependait donc de Terrier,

proprietaire de la voiture, tant au point de vue econo-

mique que professionnel, d'une maniere analogue a celle

des ouvriers qui travaillent a la tache pour leur maitre.

En l'espece, ce lien de subordination est assez carac-

terise pour que l'on doive admettre que Judet -

qui

n'a d'ailleurs ete etabli a son compte ni avant la

conclusion ni apres la resiliation du contrat passe avec

Terrier -

etait au point de vue sodal l'employe de ce

dernier. Des lors, l'entreprise de celui-ci est soumise a

l'assurance obligatoire en conformite de l'art. 60 LAl\>IA

et de l'art. 13 ch. 4 de l'Ordonnance I.

Par ces motifs,

le Tribunal ftkUral prononce :

Le recours est rejere et-la decision prise le 17 decem bre

1930 par l'Office federal des assurances sociales est

confirmee.

IV.l3EAMTENRECHT

STATUT DES FONCTIONNAIRES

25. Urteil vom 2G. Kä.rz 1931 i. S. Schmid

gegen Schweizerische Bundesbahnen.

1. Der Beamte, der eine kommunistische Hetz- und Propaganda-

schrift während der Arbeitszeit, im Arbeitslokal an seine

Mitarbei.ter vcrteilt, begeht eine schwere DienstpflichtV'er-

Beamtenrecht. N° 25.

155

l~tz:ml?' D.iese darf nach Art. 31 Abs. 4 Beamtengesetz mit

diszIplma.rIScher Entla.ssung geahndet werden.

2. I?er Entlassene hat keinen Anspruch auf Leistungen der Pen-

SIons- und Hilfskasse.

A. -

Der im Jahre 1897 geborene Beschwerdeführer

trat Mitte Juli 1914 in den Dienst der SBB. Er arbeitete

zunächst als Schlosser in der Werkstätte Olten, dann

von 1917 .an in Zürich, seit 1920 in definitiver Stellung,

zuletzt, seIt 1928, als Spezialhandwerker. Anfangs Oktober

1930 verteilte er vor der Neunuhrpause an vier seiner

M~tarbeiter die Oktobernummer 1930 (Nr. 7) der Betriebs-

zeItung der kommunistischen Betriebszelle Bahnhof Zürich

« Das rote Signal ». Die Nummer ergeht sich in Ausfällen

gegen die Bahnverwaltung lmd gegen die dem Schweizer-

i~chen Gewerkschaftsbunde angeschlossenen Organisa-

tIOnen. Den Letzteren wird Untätigkeit oder Erfolglosig-

keit gegenüber beanstandeten Massnahmen der Verwal-

tung vorgehalten, um zur Unterstützung der kommuni-

stischen Partei und zum Anschluss an sie aufzufordern.

So wird behauptet, beim Umbau des Bahnhofs Zürich

sei eine dem Personal zur Verfügung stehende Badanstalt

ohne Ersatz beseitigt worden. Man finde es an der Zeit

immer mehr am Personal zu sparen. Der E.A.V. habe nicht~

in der Sache getan, der Kampf gegen kommunistisch-

gerichtete Kollegen sei ihm wichtiger. ((So wird uns Stück

um Stück der früheren Errungenschaften wieder abge-

nommen. Beim jetzigen Kurs des Verbandes eine Selbst-

verständlichkeit, denn für eine Arbeiterorganisation ist

es eine Unmöglichkeit, zugleich staatserhaltend zu sein

und die Arbeiterinteressen zu wahren. Der E.A.V. und

der S.E.V. ziehen es vor, staatserhaltend zu sein, die

Rendite und das ((Wohl» der SBB gehen ihnen über

alles.» Weiter wird erklärt, einzig die kommunistische

Partei trete für die Interessen der Arbeiter ein. ~ie allein

kämpfe rücksichtlos gegen Reaktion und Fa.schismus.

« Ihre Politik ist eine Politik des Kampfes gegen die

Unterdrücker und Blutsauger, ist keine Politik des sozial-

156

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

faschistischen Kompromisses. Was tun die Sozialfaschisten 1

Sie sitzen friedlich mit den Bürgerlichen zusammen in

den Regierungen und in Konferenzzimmern, predigen

Klassenharmonie und Arbeitsgemeinschaft mit der Bour-

geoisie. Zum Kampf hetzen sie nur gegen die Kommunisten

und gegen die Sowjet-Union. Diesen Kampf führen sie

mit einer Brutalität, die sich nur erklärt aus einer schreck-

lichen Angst um fette Posten und gesicherte Existenzen.

Gesichert um den Preis des Verrates am Arbeiter. Gar

manches Gesetz ist durch ihre Unterstützung in Kraft

getreten, durch das die Arbeiter niedergehalten werden.

Die Sozialfaschisten sind mit dem bürgerlichen Staate

verwachsen, sie werden auch mit ihm fallen.» ({ Eisen-

bahner! Löst Kampffondsmarken! Abonniert den «Kämp-

fer » ! Hinein in die K.P. ! Tretet ein in die Rote Front f })

Weitere Vorwürfe beziehen sich auf angeblich l.mgleiche

Behandlung von Bahnarbeitern unter dem neuen Beamten-

gesetz. « Wegen eines solchen Sklavengesetzes haben die

Reformisten revolutionäre Arbeiter aus dem Verband

geworfen.» Das Zugspersonalleide unter den Wirkungen

der Rationalisierung. « Keine andere Kategorie hat solch

miese Dienstverhältnisse wie das Zugspersonal » usw.

« Der Zusammenschluss aller Unzufriedenen zur Organi-

sation des Kampfes ist notwendig ! Abonniert den Käm-

pfer! })

Ein Artikel kritisiert

~enstliche Anordnungen des

Handwerkermeisters Grubenmann, eines direkten Vorge-

setzten des Beschwerdeführers, als schikanös und unge-

hörig.

B. -

Schmid wurde daraufhin vom 18. November 1930

an vorläufig vom Dienste enthoben und nach Durch-

führung des Disziplinarverfahrens unter Beobachtung der

gesetzlichen Formen auf den Tag der Diensteinstellung

disziplinarisch entlassen und der Leistungen der. Pen-

sions- und Hilfskasse verlustig erklärt. -

Die Entlassungs-

verfügung stützt sich auf Art. 22, 24, 30 und 31 des Beam-

tengesetzes. Schniid habe durch kommunistische Agitation

Beamtenrecht. N° 25.

157

und durch Verbreitung kommunistischer Ideen unter dem

Personal seine Pflichten als Beamter verletzt. Er habe

nicht nur seinen direkten Vorgesetzten Grubenmann an-

greifen, sondern auch vor allem staatsfeindliche Propa-

ganda treiben wollen, deren Unzulässigkeit ihm bekannt

gewesen sein müsse. Er habe dadurch eine schwere Dienst-

verletzung im Sinne von Art. 31, Abs. 4 Beamtengesetz

begangen.

O. -

Gegen diese Verfügung hat Schmid rechtzeitig

Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt,

es sei die Verfügung aufzuheben und die Wiedereinstellung

anzuordnen, eventuell es seien die Bundes bahnen zu einer

Entschädigung von 10,000 Fr. wegen ungerechtfertigter

Entlassung zu verurteilen, eventuell zu den Leistungen

der Pensions- und Hilfskasse, auf die Schmid Anspruch

habe, ganz eventuell, es sei auf eine mildere Disziplinar-

strafe zu erkennen; ferner sei dem Beschwerdeführer eine

Prozessentschädigung zuzusprechen.

Schmid habe während 17 Jahren seine ganze Arbeits-

kraft in den Dienst der SBB gestellt und sich nie etwas

zu schulden kommen lassen. Es werde ihm nun vorge-

worfen, er habe nicht alles getan, was die Interessen des

Bundes fördere, und nicht alles unterlassen, was sie beein-

trächtige. Vorgeworfen werde ihm die Zugehörigkeit zur

kommunistischen Partei, speziell zur Betriebszelle Bahnhof

Zürich und die Verteilung der Oktobernummer des « roten

Signals ». Eine ernstliche Verletzung von Art. 22 Beamten-

gesetz könne ihm indessen nicht nachgewiesen werden,

da schwer zu entscheiden sei, was die Interessen des Bundes

fördere und was nicht. Massgebend sei seine treue Pflicht

erfüllung während langer Jahre. Es sei auch nicht einzu

sehen, wieso der Beschwerdeführer sich des Vertrauens,

das seine amtliche Stellung erfordere, unwürdig erwiesen

habe (Art. 24 Beamtengesetz), es sei denn zufolge seiner

Zugehörigkeit zur kommunistischen Partei, was offenbar

der Standpunkt der Verwaltung sei. Daraus folge, dass

es sich um die Frage des verfassungsmässigen Vereins-

1;'8

Verwaltungs- und DisziplinarrechtspfJege.

rechtes handle. Die Verwaltung behaupte, dass die Ver-

einigung, welcher der Beschwerdeführer angehöre, den

Streik von Beamten vorsehe und anwende und sonstwie

in ihren Zwecken oder in den dafür bestimmten Mitteln

rechtswidrig oder staatsgefährlich sei. Für diese Fest-

stellung fehle aber der Bundesbahnverwaltung die Kom-

petenz, da hierüber nach Gesetz ausschliesslich der Bundes-

rat zu entscheiden habe. Die Entlassungsverfügung sei

deshalb als unzutreffend und gesetzwidrig aufzuheben.

Im übrigen habe der Beschwerdeführer, soweit er handelnd

auftrat, nicht schuldhaft gehandelt, und sofern ein Ver-

schulden angenommen werde, sei es nicht schwerer Natur

und rechtfertige weder die plötzliche Entlassung, noch

den Entzug der Leistungen der Pensions- und Hilfskasse.

D. -

Die Bundesbahnen beantragen Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge. In tatsächlicher Beziehung

wird gegenüber der Darstellung der Beschwerdeschrift

darauf hingewiesen, dass Schmid einige Male disziplina-

risch bestraft worden ist. Ausserdem habe er seit einigen

Jahren nicht selten ungenügende Arbeit geleistet und sei

seinen Vorgesetzten gegenüber frech und anmassend

aufgetreten.

Die Zugehörigkeit Schmids zur kommunistischen Be-

triebszelle Bahnhof Zürich in Verbindung mit der Ver-

teilung der Zeitschrift « Das rote Signal » sei als Umstand

zu betrachten, der die Interessen des Bundes beeinträch-

tige. Die Mitglieder einer kommunistischen Betriebszelle

seien verpflichtet, kommunistische, also ausgesprochen

revolutionäre, der schweizerischen Staatsform feindliche

Propaganda zu betreiben mit dem Ziel, die Auflösung der

gegenwärtigen Staatsform mit ungesetzlichen Mitteln

herbeizuführen. Kommunistische Gesinnung werde nicht

verboten; dagegen sei deren Betätigung, wie sie Schmid

durch Verteilung des roten Signals in Ausführung der ihm

als Mitglied einer kommunistischen Betriebszelle oblie-

genden Pflichten betrieben habe, unzulässig. Schmid sei

entlassen worden, weil er eine Zeitschrift verteilt habe, von

Beamtenrecht. No 25.

159

der er wu..sste, dass sie staatsfeindliche Ziele verfolge, nicht

w~gen semer Zugehörigkeit zur kommmlistischen Partei

~Ie ge~enteilige Behauptung des Beschwerdeführers sei

eme Wls~entlich unzutreffende Darstellung des Sachver-

halt~. DIe Angehörigkeit Schmids zur kommunistischen

BetrIebszelle lasse überdies darauf schliessen dass Rch 'd

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auch in Zukunft mit kommunistischer Propaganda

befasst hätte, was mit der Fortdauer des Dienstverhält-

nisses unvereinbar wäre. Eine andere Strafe als die Ent-

lassung habe nach der Sachlage nicht in Frage ko~men

können.

« Das rote Signal» sei eine anonyme Hetzschrift, die

ausgesprochen staatsfeindliche, revolutionäre Zwecke ver-

folge, was Schmid, als er die Oktobernummer 1930 ver-

teilte, zugestandenermassen gewusst und bei seiner Ein-

vernahme im Disziplinarverfahren zugegeben habe. Die

Verbreitung kommunistischer Hetzschriften während der

Arbeitszeit in einem Arbeitslokal verletze die dem Beamten

nach Art. 22 Beamtengesetz obliegenden Pflichten. Danach

sei den Beamten nicht verboten, auf eine Änderung der

~estehen~en Ordnung hinzuwirken, wenn es mit gesetz-

hchen MItteln geschehe. Auch Kritik an der staatlichen

Einrichtung und Bestrebungen, sie zu ändern, seien er-

laubt .. Verboten sei dagegen die revolutionäre Progaganda.

Schmid habe auch seine Pflichten nach Art. 24 Beamten-

gesetz verletzt.

Die Dienstpflichtverletzung Schmids sei eine schuld-

hafte. Er behaupte zwar, er habe nur gegen seinen Vorge-

setzten Grubenmann Stimmung machen wollen. Es sei

ihm abe~ ~weifellos und vor allem um die Verbreitung

kommumstischer Ideen zu tun gewesen, wobei ihm deren

Unzulässigkeit auf Grund der bekannten Einstellung der

Verwaltungsbehörden und des Bundesrates gegenüber

kommunistischer Betätigung von Beamten jedenfalls

bewusst gewesen sei. Das gehe aus seinem Verhalten hervor,

besonders aus der \Veigerung, Mitglieder der Betriebszelle

Bahnhof Zürich zu nennen.' Die Betätigung kommunisti-

160

Verwaltungs. und Disziplin&rrechtspfiege.

soher Propaganda müsse als sohwere Dienstpfliohtve:-

letzung im Sinne des Art. 31, Abs. 4 Beamtengesetz mIt

Entlassung geahndet werden. Wegen selbstversohuldeter

Entlassung habe Sohmid keinen Anspruoh auf finanzielle

Leistungen der Pensions- und Hilfskasse.

E. -

In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter

der besohwerdebeklagten Verwaltung den Antrag auf

kostenfällige Abweisung der Klage erneuert. Der Beschwer-

deführer ist zur Verhandlung nicht erschienen und hat

sich auch nioht vertreten lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Besohwerdeführer ist entlassen worden, weil

er während der Arbeitszeit im Arbeitslokal an vier Mit-

arbeiter die Oktobernummer 1930 der von der kommunisti-

schen Betriebszelle Bahnhof Zürioh herausgegebenen Zeit-

sohrift « Das rote Signal » verteilt hat.

Für die Entlassung kommt nicht in Betracht die Zuge-

hörigkeit des Beschwerdeführers zur kommunistischen

Partei und ebenso nioht die Zugehörigkeit zur kommuni-

stisohen Betriebszelle Bahnhof Zürioh. Naoh den Statuten

der kommunistischen Partei der Schweiz (Art. 12) ist die

Zelle (Betriebs- und Strassenzelle) die Grundlage der

Parteiorganisation; die Betriebszelle umfasst sämtliche

Parteimitglieder eines bestimmten Betriebes obligatorisch.

Jedes Parteimitglied ist M}tglied einer Zelle, deren Funk-

tionen in den Parteistatuten festgelegt sind. Die Ent-

scheidung darÜber, ob die Mitgliedschaft einer Vereini-

gung, welche in dieser Weise organisiert ist, die in den

Statuten der kommunistischen Partei der Schweiz nieder-

gelegten Zwecke verfolgt und die darin vorgesehenen

Aktionsmittel anwendet, mit der Bekleidung eines Bun-

desamtes vereinbar ist, steht naoh Art. 13, Abs. 2 Beamten-

gesetz aussohliesslich dem Bundesrat zu. Der Bundesrat

hat den Beamten, Angestellten und Arbeitern des Bundes

die Zugehörigkeit zur kommunistischen Partei und deren

Organisationen nicht untersagt.

BeMltenrecht. N0 25.

161

Das hindert nicht, dass die Betätigung eines einzelnen

Beamten im Rahmen der Parteistatuten und die Anwen-

dung der darin vorgesehenen Aktionsmittel durch einen

Beamten im einzelnen Falle eine Dienstpflichtverletzung

sein kann. So ist den Bundesbeamten sohon mehrere Male

die Teilnahme an kommunistischen Kundgebungen unter

Androhung von Disziplinarmassnahmen verboten worden.

Ein Bundesbeamter wurde wegen Verbreitung kommu-

nistisoher Schriften disziplinarisoh entlassen. Ebenso ist

im vorliegenden Falle die Entlassung nicht wegen der

Zugehörigkeit des Besohwerdeführers zur kommunisti-

schen Partei und zur Betriebszelle Bahnhof Zürich, son-

dern wegen Verbreitung eines von der Betriebszelle aus-

gegebenen Blattes unter bestimmten erschwerenden Ver-

umständungen angeordnet worden. Es handelt sich somit

nicht, wie in der Beschwerdefrist behauptet wird, um eine

unzulässige Anwendung von Art. 13, Abs. 2 Beamtengesetz,

sondern um die Ahndung . der konkreten Betätigung eines

einzelnen Funktionärs, wozu die verfügende Verwaltungs-

behörde zweifellos zuständig war. Der Beschwerdeführer

hat denn auch im Laufe des Disziplinarverfahrens die

Zuständigkeit der Bahnverwaltung mit Recht nicht be-

stritten. In der Entlassungsverfügung werden. die Zuge-

hörigkeit des Beschwerdeführers zur kommunistischen

Betriebszelle und die statutarischen Funktionen der kom-

munistischen Betriebszelle allerdings erwähnt; doch war

dies notwendig, um die Bedeutung der vom Beschwerde-

führer· verbreiteten Betriebszeitung und des Zweckes der

beanstandeten Betätigung desselben festzustellen. Eine

begründete Einwendung hiegegen kann nicht erhoben

werden.

2. -

Die Verbreitung der Oktobernummer 1930 des

roten Signals während der Arbeitszeit in den Arbeits-

räumen ist, wie die Verwaltung mit Recht feststellt, eine

schwere Dienstpflichtverletzung. Erscheint schon an und

für sich politische Propaganda, gleichgültig welch~ Art

und Richtung, wenn sie in den Diensträumen und während

162

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

der Arbeitszeit betrieben wird, als eine Betätigung, die

geeignet ist, die Ordnung eines staatlichen Grossbetriebes

zu stören, und braucht sie deshalb von der Verwaltung

nicht geduldet zu werden, so gilt dies in besonderem Masse

für die Verbreitung einer politischen Hetz- und Propaganda-

schrift im Betriebe. Sie muss, schon im Interesse der Ord-

nung und Disziplin mit energischen Disziplinarmass-

nahmen zurückgewiesen werden. Es kommt nicht darauf

an, ob es dem Beschwerdeführer in erster Linie um einen

Angriff auf seinen Vorgesetzten oder allgemein um Pro-

paganda für seine Partei zu tun war. Für die Beurteilung

seiner Handlung ist auf den Inhalt der verteilten Nummer

im ganzen abzustellen.

Diese ist nach ihrem Inhalt eine kommunistische Hetz-

und Propagandaschrift. Sie ergeht sich in Ausfällen gegen

die Bahnverwaltung und gegen die staatlichen Behörden

einerseits, sowie gegen die bestehenden Arbeiterorganisa-

tionen anderseits, um zum Anschlusse an die kommu-

nistische Partei und an kommunistische Organisationen

aufzufordern mit dem ausgesprochenen Zwecke, die Dis-

ziplin des Bahnbetriebes zu untergraben, die öffentliche

Ordnung zu stören und auf gewaltsamen Umsturz hinzu-

arbeiten. Soweit dabei angebliche Misstände in der Bahn-

verwaltung erwähnt werden, geschieht es denn auch keines-

wegs im Hinblick auf deren Behebung. Hiezu hätte das

rote Signal weder Veranlassung, noch Berufung. Denn den

Beamten eines demokratischen Staatswesens werden von

Gesetzes wegen weitgehend Gelegenheit zu Beschwerden

und zu Anregungen gegenüber Misständen, sowie Garan-

tien für eine sachliche Prüfung derselben geboten.

Schmid hat diese Nummer zur Dienstzeit in den Arbeits-

räumen an Mitarbeiter verteilt und diese damit zu einer

Betätigung aufgefordert, die auf Störung des öffentlichen

Betriebes ausgeht, zu dessen Förderung Schmid als Beam-

ter gesetzlich verpflichtet war. Er hat damit seine Dienst-

pflichten in schwerer Weise verletzt, was nach Art. 31,

Abs. 4 Beamtengesetz mit sofortiger Entlassung geahndet

Beamtenrocht. No 25.

163

werden durfte, auch wenn diese Betätigung nur einmal

vorgekommen ist oder wenigstens nur in einem Falle

nachgewiesen wurde. Schmid war sich als aktiver Kom-

munist der Tragweite seines Handeins zweifellos bewusst

und hat demnach seine Entlassung verschuldet.

. Das Begehren um Aufhebung der Entlassungsverfügung

1st deshalb unbegründet, ebenso die Anträge des Beschwer-

deführers auf finanzielle LeistunglCln irgendwelcher Art. ..

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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