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J!H
Verwaltungg. und Disziplinarrechtspflegl'.
violation de contrat. Vu le mode de remuneration choisi,
ce droit impliquait, d'autre part, chez Terrier celui de
contr6ler la maniere dont Judet s'acquittait de ses obli-
gations contractuelles. En l'espece, ce contröle etait,
d'ailleurs, d'autant plus necessaire qu'il resulte des indi-
cations de la Caisse nationale -
dont l'exactitude n'a
pas ere contesree sur ce point par le recourant -
que
ce dernier livrait a Judet aussi la benzine et l'huile neces-
saires au service du taxi. Judet dependait donc de Terrier,
proprietaire de la voiture, tant au point de vue econo-
mique que professionnel, d'une maniere analogue a celle
des ouvriers qui travaillent a la tache pour leur maitre.
En l'espece, ce lien de subordination est assez carac-
terise pour que l'on doive admettre que Judet -
qui
n'a d'ailleurs ete etabli a son compte ni avant la
conclusion ni apres la resiliation du contrat passe avec
Terrier -
etait au point de vue sodal l'employe de ce
dernier. Des lors, l'entreprise de celui-ci est soumise a
l'assurance obligatoire en conformite de l'art. 60 LAl\>IA
et de l'art. 13 ch. 4 de l'Ordonnance I.
Par ces motifs,
le Tribunal ftkUral prononce :
Le recours est rejere et-la decision prise le 17 decem bre
1930 par l'Office federal des assurances sociales est
confirmee.
IV.l3EAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
25. Urteil vom 2G. Kä.rz 1931 i. S. Schmid
gegen Schweizerische Bundesbahnen.
1. Der Beamte, der eine kommunistische Hetz- und Propaganda-
schrift während der Arbeitszeit, im Arbeitslokal an seine
Mitarbei.ter vcrteilt, begeht eine schwere DienstpflichtV'er-
Beamtenrecht. N° 25.
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l~tz:ml?' D.iese darf nach Art. 31 Abs. 4 Beamtengesetz mit
diszIplma.rIScher Entla.ssung geahndet werden.
2. I?er Entlassene hat keinen Anspruch auf Leistungen der Pen-
SIons- und Hilfskasse.
A. -
Der im Jahre 1897 geborene Beschwerdeführer
trat Mitte Juli 1914 in den Dienst der SBB. Er arbeitete
zunächst als Schlosser in der Werkstätte Olten, dann
von 1917 .an in Zürich, seit 1920 in definitiver Stellung,
zuletzt, seIt 1928, als Spezialhandwerker. Anfangs Oktober
1930 verteilte er vor der Neunuhrpause an vier seiner
M~tarbeiter die Oktobernummer 1930 (Nr. 7) der Betriebs-
zeItung der kommunistischen Betriebszelle Bahnhof Zürich
« Das rote Signal ». Die Nummer ergeht sich in Ausfällen
gegen die Bahnverwaltung lmd gegen die dem Schweizer-
i~chen Gewerkschaftsbunde angeschlossenen Organisa-
tIOnen. Den Letzteren wird Untätigkeit oder Erfolglosig-
keit gegenüber beanstandeten Massnahmen der Verwal-
tung vorgehalten, um zur Unterstützung der kommuni-
stischen Partei und zum Anschluss an sie aufzufordern.
So wird behauptet, beim Umbau des Bahnhofs Zürich
sei eine dem Personal zur Verfügung stehende Badanstalt
ohne Ersatz beseitigt worden. Man finde es an der Zeit
immer mehr am Personal zu sparen. Der E.A.V. habe nicht~
in der Sache getan, der Kampf gegen kommunistisch-
gerichtete Kollegen sei ihm wichtiger. ((So wird uns Stück
um Stück der früheren Errungenschaften wieder abge-
nommen. Beim jetzigen Kurs des Verbandes eine Selbst-
verständlichkeit, denn für eine Arbeiterorganisation ist
es eine Unmöglichkeit, zugleich staatserhaltend zu sein
und die Arbeiterinteressen zu wahren. Der E.A.V. und
der S.E.V. ziehen es vor, staatserhaltend zu sein, die
Rendite und das ((Wohl» der SBB gehen ihnen über
alles.» Weiter wird erklärt, einzig die kommunistische
Partei trete für die Interessen der Arbeiter ein. ~ie allein
kämpfe rücksichtlos gegen Reaktion und Fa.schismus.
« Ihre Politik ist eine Politik des Kampfes gegen die
Unterdrücker und Blutsauger, ist keine Politik des sozial-
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
faschistischen Kompromisses. Was tun die Sozialfaschisten 1
Sie sitzen friedlich mit den Bürgerlichen zusammen in
den Regierungen und in Konferenzzimmern, predigen
Klassenharmonie und Arbeitsgemeinschaft mit der Bour-
geoisie. Zum Kampf hetzen sie nur gegen die Kommunisten
und gegen die Sowjet-Union. Diesen Kampf führen sie
mit einer Brutalität, die sich nur erklärt aus einer schreck-
lichen Angst um fette Posten und gesicherte Existenzen.
Gesichert um den Preis des Verrates am Arbeiter. Gar
manches Gesetz ist durch ihre Unterstützung in Kraft
getreten, durch das die Arbeiter niedergehalten werden.
Die Sozialfaschisten sind mit dem bürgerlichen Staate
verwachsen, sie werden auch mit ihm fallen.» ({ Eisen-
bahner! Löst Kampffondsmarken! Abonniert den «Kämp-
fer » ! Hinein in die K.P. ! Tretet ein in die Rote Front f })
Weitere Vorwürfe beziehen sich auf angeblich l.mgleiche
Behandlung von Bahnarbeitern unter dem neuen Beamten-
gesetz. « Wegen eines solchen Sklavengesetzes haben die
Reformisten revolutionäre Arbeiter aus dem Verband
geworfen.» Das Zugspersonalleide unter den Wirkungen
der Rationalisierung. « Keine andere Kategorie hat solch
miese Dienstverhältnisse wie das Zugspersonal » usw.
« Der Zusammenschluss aller Unzufriedenen zur Organi-
sation des Kampfes ist notwendig ! Abonniert den Käm-
pfer! })
Ein Artikel kritisiert
~enstliche Anordnungen des
Handwerkermeisters Grubenmann, eines direkten Vorge-
setzten des Beschwerdeführers, als schikanös und unge-
hörig.
B. -
Schmid wurde daraufhin vom 18. November 1930
an vorläufig vom Dienste enthoben und nach Durch-
führung des Disziplinarverfahrens unter Beobachtung der
gesetzlichen Formen auf den Tag der Diensteinstellung
disziplinarisch entlassen und der Leistungen der. Pen-
sions- und Hilfskasse verlustig erklärt. -
Die Entlassungs-
verfügung stützt sich auf Art. 22, 24, 30 und 31 des Beam-
tengesetzes. Schniid habe durch kommunistische Agitation
Beamtenrecht. N° 25.
157
und durch Verbreitung kommunistischer Ideen unter dem
Personal seine Pflichten als Beamter verletzt. Er habe
nicht nur seinen direkten Vorgesetzten Grubenmann an-
greifen, sondern auch vor allem staatsfeindliche Propa-
ganda treiben wollen, deren Unzulässigkeit ihm bekannt
gewesen sein müsse. Er habe dadurch eine schwere Dienst-
verletzung im Sinne von Art. 31, Abs. 4 Beamtengesetz
begangen.
O. -
Gegen diese Verfügung hat Schmid rechtzeitig
Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt,
es sei die Verfügung aufzuheben und die Wiedereinstellung
anzuordnen, eventuell es seien die Bundes bahnen zu einer
Entschädigung von 10,000 Fr. wegen ungerechtfertigter
Entlassung zu verurteilen, eventuell zu den Leistungen
der Pensions- und Hilfskasse, auf die Schmid Anspruch
habe, ganz eventuell, es sei auf eine mildere Disziplinar-
strafe zu erkennen; ferner sei dem Beschwerdeführer eine
Prozessentschädigung zuzusprechen.
Schmid habe während 17 Jahren seine ganze Arbeits-
kraft in den Dienst der SBB gestellt und sich nie etwas
zu schulden kommen lassen. Es werde ihm nun vorge-
worfen, er habe nicht alles getan, was die Interessen des
Bundes fördere, und nicht alles unterlassen, was sie beein-
trächtige. Vorgeworfen werde ihm die Zugehörigkeit zur
kommunistischen Partei, speziell zur Betriebszelle Bahnhof
Zürich und die Verteilung der Oktobernummer des « roten
Signals ». Eine ernstliche Verletzung von Art. 22 Beamten-
gesetz könne ihm indessen nicht nachgewiesen werden,
da schwer zu entscheiden sei, was die Interessen des Bundes
fördere und was nicht. Massgebend sei seine treue Pflicht
erfüllung während langer Jahre. Es sei auch nicht einzu
sehen, wieso der Beschwerdeführer sich des Vertrauens,
das seine amtliche Stellung erfordere, unwürdig erwiesen
habe (Art. 24 Beamtengesetz), es sei denn zufolge seiner
Zugehörigkeit zur kommunistischen Partei, was offenbar
der Standpunkt der Verwaltung sei. Daraus folge, dass
es sich um die Frage des verfassungsmässigen Vereins-
1;'8
Verwaltungs- und DisziplinarrechtspfJege.
rechtes handle. Die Verwaltung behaupte, dass die Ver-
einigung, welcher der Beschwerdeführer angehöre, den
Streik von Beamten vorsehe und anwende und sonstwie
in ihren Zwecken oder in den dafür bestimmten Mitteln
rechtswidrig oder staatsgefährlich sei. Für diese Fest-
stellung fehle aber der Bundesbahnverwaltung die Kom-
petenz, da hierüber nach Gesetz ausschliesslich der Bundes-
rat zu entscheiden habe. Die Entlassungsverfügung sei
deshalb als unzutreffend und gesetzwidrig aufzuheben.
Im übrigen habe der Beschwerdeführer, soweit er handelnd
auftrat, nicht schuldhaft gehandelt, und sofern ein Ver-
schulden angenommen werde, sei es nicht schwerer Natur
und rechtfertige weder die plötzliche Entlassung, noch
den Entzug der Leistungen der Pensions- und Hilfskasse.
D. -
Die Bundesbahnen beantragen Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge. In tatsächlicher Beziehung
wird gegenüber der Darstellung der Beschwerdeschrift
darauf hingewiesen, dass Schmid einige Male disziplina-
risch bestraft worden ist. Ausserdem habe er seit einigen
Jahren nicht selten ungenügende Arbeit geleistet und sei
seinen Vorgesetzten gegenüber frech und anmassend
aufgetreten.
Die Zugehörigkeit Schmids zur kommunistischen Be-
triebszelle Bahnhof Zürich in Verbindung mit der Ver-
teilung der Zeitschrift « Das rote Signal » sei als Umstand
zu betrachten, der die Interessen des Bundes beeinträch-
tige. Die Mitglieder einer kommunistischen Betriebszelle
seien verpflichtet, kommunistische, also ausgesprochen
revolutionäre, der schweizerischen Staatsform feindliche
Propaganda zu betreiben mit dem Ziel, die Auflösung der
gegenwärtigen Staatsform mit ungesetzlichen Mitteln
herbeizuführen. Kommunistische Gesinnung werde nicht
verboten; dagegen sei deren Betätigung, wie sie Schmid
durch Verteilung des roten Signals in Ausführung der ihm
als Mitglied einer kommunistischen Betriebszelle oblie-
genden Pflichten betrieben habe, unzulässig. Schmid sei
entlassen worden, weil er eine Zeitschrift verteilt habe, von
Beamtenrecht. No 25.
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der er wu..sste, dass sie staatsfeindliche Ziele verfolge, nicht
w~gen semer Zugehörigkeit zur kommmlistischen Partei
~Ie ge~enteilige Behauptung des Beschwerdeführers sei
eme Wls~entlich unzutreffende Darstellung des Sachver-
halt~. DIe Angehörigkeit Schmids zur kommunistischen
BetrIebszelle lasse überdies darauf schliessen dass Rch 'd
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auch in Zukunft mit kommunistischer Propaganda
befasst hätte, was mit der Fortdauer des Dienstverhält-
nisses unvereinbar wäre. Eine andere Strafe als die Ent-
lassung habe nach der Sachlage nicht in Frage ko~men
können.
« Das rote Signal» sei eine anonyme Hetzschrift, die
ausgesprochen staatsfeindliche, revolutionäre Zwecke ver-
folge, was Schmid, als er die Oktobernummer 1930 ver-
teilte, zugestandenermassen gewusst und bei seiner Ein-
vernahme im Disziplinarverfahren zugegeben habe. Die
Verbreitung kommunistischer Hetzschriften während der
Arbeitszeit in einem Arbeitslokal verletze die dem Beamten
nach Art. 22 Beamtengesetz obliegenden Pflichten. Danach
sei den Beamten nicht verboten, auf eine Änderung der
~estehen~en Ordnung hinzuwirken, wenn es mit gesetz-
hchen MItteln geschehe. Auch Kritik an der staatlichen
Einrichtung und Bestrebungen, sie zu ändern, seien er-
laubt .. Verboten sei dagegen die revolutionäre Progaganda.
Schmid habe auch seine Pflichten nach Art. 24 Beamten-
gesetz verletzt.
Die Dienstpflichtverletzung Schmids sei eine schuld-
hafte. Er behaupte zwar, er habe nur gegen seinen Vorge-
setzten Grubenmann Stimmung machen wollen. Es sei
ihm abe~ ~weifellos und vor allem um die Verbreitung
kommumstischer Ideen zu tun gewesen, wobei ihm deren
Unzulässigkeit auf Grund der bekannten Einstellung der
Verwaltungsbehörden und des Bundesrates gegenüber
kommunistischer Betätigung von Beamten jedenfalls
bewusst gewesen sei. Das gehe aus seinem Verhalten hervor,
besonders aus der \Veigerung, Mitglieder der Betriebszelle
Bahnhof Zürich zu nennen.' Die Betätigung kommunisti-
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Verwaltungs. und Disziplin&rrechtspfiege.
soher Propaganda müsse als sohwere Dienstpfliohtve:-
letzung im Sinne des Art. 31, Abs. 4 Beamtengesetz mIt
Entlassung geahndet werden. Wegen selbstversohuldeter
Entlassung habe Sohmid keinen Anspruoh auf finanzielle
Leistungen der Pensions- und Hilfskasse.
E. -
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter
der besohwerdebeklagten Verwaltung den Antrag auf
kostenfällige Abweisung der Klage erneuert. Der Beschwer-
deführer ist zur Verhandlung nicht erschienen und hat
sich auch nioht vertreten lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Der Besohwerdeführer ist entlassen worden, weil
er während der Arbeitszeit im Arbeitslokal an vier Mit-
arbeiter die Oktobernummer 1930 der von der kommunisti-
schen Betriebszelle Bahnhof Zürioh herausgegebenen Zeit-
sohrift « Das rote Signal » verteilt hat.
Für die Entlassung kommt nicht in Betracht die Zuge-
hörigkeit des Beschwerdeführers zur kommunistischen
Partei und ebenso nioht die Zugehörigkeit zur kommuni-
stisohen Betriebszelle Bahnhof Zürioh. Naoh den Statuten
der kommunistischen Partei der Schweiz (Art. 12) ist die
Zelle (Betriebs- und Strassenzelle) die Grundlage der
Parteiorganisation; die Betriebszelle umfasst sämtliche
Parteimitglieder eines bestimmten Betriebes obligatorisch.
Jedes Parteimitglied ist M}tglied einer Zelle, deren Funk-
tionen in den Parteistatuten festgelegt sind. Die Ent-
scheidung darÜber, ob die Mitgliedschaft einer Vereini-
gung, welche in dieser Weise organisiert ist, die in den
Statuten der kommunistischen Partei der Schweiz nieder-
gelegten Zwecke verfolgt und die darin vorgesehenen
Aktionsmittel anwendet, mit der Bekleidung eines Bun-
desamtes vereinbar ist, steht naoh Art. 13, Abs. 2 Beamten-
gesetz aussohliesslich dem Bundesrat zu. Der Bundesrat
hat den Beamten, Angestellten und Arbeitern des Bundes
die Zugehörigkeit zur kommunistischen Partei und deren
Organisationen nicht untersagt.
BeMltenrecht. N0 25.
161
Das hindert nicht, dass die Betätigung eines einzelnen
Beamten im Rahmen der Parteistatuten und die Anwen-
dung der darin vorgesehenen Aktionsmittel durch einen
Beamten im einzelnen Falle eine Dienstpflichtverletzung
sein kann. So ist den Bundesbeamten sohon mehrere Male
die Teilnahme an kommunistischen Kundgebungen unter
Androhung von Disziplinarmassnahmen verboten worden.
Ein Bundesbeamter wurde wegen Verbreitung kommu-
nistisoher Schriften disziplinarisoh entlassen. Ebenso ist
im vorliegenden Falle die Entlassung nicht wegen der
Zugehörigkeit des Besohwerdeführers zur kommunisti-
schen Partei und zur Betriebszelle Bahnhof Zürich, son-
dern wegen Verbreitung eines von der Betriebszelle aus-
gegebenen Blattes unter bestimmten erschwerenden Ver-
umständungen angeordnet worden. Es handelt sich somit
nicht, wie in der Beschwerdefrist behauptet wird, um eine
unzulässige Anwendung von Art. 13, Abs. 2 Beamtengesetz,
sondern um die Ahndung . der konkreten Betätigung eines
einzelnen Funktionärs, wozu die verfügende Verwaltungs-
behörde zweifellos zuständig war. Der Beschwerdeführer
hat denn auch im Laufe des Disziplinarverfahrens die
Zuständigkeit der Bahnverwaltung mit Recht nicht be-
stritten. In der Entlassungsverfügung werden. die Zuge-
hörigkeit des Beschwerdeführers zur kommunistischen
Betriebszelle und die statutarischen Funktionen der kom-
munistischen Betriebszelle allerdings erwähnt; doch war
dies notwendig, um die Bedeutung der vom Beschwerde-
führer· verbreiteten Betriebszeitung und des Zweckes der
beanstandeten Betätigung desselben festzustellen. Eine
begründete Einwendung hiegegen kann nicht erhoben
werden.
2. -
Die Verbreitung der Oktobernummer 1930 des
roten Signals während der Arbeitszeit in den Arbeits-
räumen ist, wie die Verwaltung mit Recht feststellt, eine
schwere Dienstpflichtverletzung. Erscheint schon an und
für sich politische Propaganda, gleichgültig welch~ Art
und Richtung, wenn sie in den Diensträumen und während
162
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
der Arbeitszeit betrieben wird, als eine Betätigung, die
geeignet ist, die Ordnung eines staatlichen Grossbetriebes
zu stören, und braucht sie deshalb von der Verwaltung
nicht geduldet zu werden, so gilt dies in besonderem Masse
für die Verbreitung einer politischen Hetz- und Propaganda-
schrift im Betriebe. Sie muss, schon im Interesse der Ord-
nung und Disziplin mit energischen Disziplinarmass-
nahmen zurückgewiesen werden. Es kommt nicht darauf
an, ob es dem Beschwerdeführer in erster Linie um einen
Angriff auf seinen Vorgesetzten oder allgemein um Pro-
paganda für seine Partei zu tun war. Für die Beurteilung
seiner Handlung ist auf den Inhalt der verteilten Nummer
im ganzen abzustellen.
Diese ist nach ihrem Inhalt eine kommunistische Hetz-
und Propagandaschrift. Sie ergeht sich in Ausfällen gegen
die Bahnverwaltung und gegen die staatlichen Behörden
einerseits, sowie gegen die bestehenden Arbeiterorganisa-
tionen anderseits, um zum Anschlusse an die kommu-
nistische Partei und an kommunistische Organisationen
aufzufordern mit dem ausgesprochenen Zwecke, die Dis-
ziplin des Bahnbetriebes zu untergraben, die öffentliche
Ordnung zu stören und auf gewaltsamen Umsturz hinzu-
arbeiten. Soweit dabei angebliche Misstände in der Bahn-
verwaltung erwähnt werden, geschieht es denn auch keines-
wegs im Hinblick auf deren Behebung. Hiezu hätte das
rote Signal weder Veranlassung, noch Berufung. Denn den
Beamten eines demokratischen Staatswesens werden von
Gesetzes wegen weitgehend Gelegenheit zu Beschwerden
und zu Anregungen gegenüber Misständen, sowie Garan-
tien für eine sachliche Prüfung derselben geboten.
Schmid hat diese Nummer zur Dienstzeit in den Arbeits-
räumen an Mitarbeiter verteilt und diese damit zu einer
Betätigung aufgefordert, die auf Störung des öffentlichen
Betriebes ausgeht, zu dessen Förderung Schmid als Beam-
ter gesetzlich verpflichtet war. Er hat damit seine Dienst-
pflichten in schwerer Weise verletzt, was nach Art. 31,
Abs. 4 Beamtengesetz mit sofortiger Entlassung geahndet
Beamtenrocht. No 25.
163
werden durfte, auch wenn diese Betätigung nur einmal
vorgekommen ist oder wenigstens nur in einem Falle
nachgewiesen wurde. Schmid war sich als aktiver Kom-
munist der Tragweite seines Handeins zweifellos bewusst
und hat demnach seine Entlassung verschuldet.
. Das Begehren um Aufhebung der Entlassungsverfügung
1st deshalb unbegründet, ebenso die Anträge des Beschwer-
deführers auf finanzielle LeistunglCln irgendwelcher Art. ..
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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