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Verwaltungs. und DiSziplinarrechtspflege.
Gewinnbeteiligung ausgibt, ist begründet in der geringen
Mitgliederzahl und in den statutarischen Vorschriften über
die Mitgliedschaft. Diese bewirken, dass sämtliche Inhaber
von Beteiligungsrechten und die Art und Höhe ihrer
Ansprüche den Organen der Genossenschaft bekannt sind,
weshalb die Gewinnausschüttungen ohne weiteres an die
persönlich bekannten Berechtigten erfolgen können. Solche
Verhältnisse sind aber kein Grund zu einer Ausnahme
von der Coupon abgabe, für die formell die Verbuchung
der Leistung bei der Genossenschaft genügt.
Die Beschwerde ist denmach unbegründet. Dahingestellt
kann bleiben, wie es sich mit der Beteiligung der Mitglieder
am statutarischen Stammkapital verhält, besonders, ob
die Einwendungen berechtigt sind, die die Beschwerde-
führer gegen die Auffassung der Steuerbehörde erheben,
die von der Genossenschaft an ihre Mitglieder abgegebenen
« Obligationen»
seien in Wirklichkeit nicht· Schuld-
urkunden, sondern Ausweise über deren Beteiligung am
genossenschaftlichen Stammkapital, also Stammkapital-
anteile im Sinne des Gesetzes.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
22. Urteil vom as. März 1931 i. S. I. G. Chemie
gegen eidg. Steuerverwaltung.
S t e m p e 1 a. b g a. ben. Übernahmeverträge über neue Aktien
anlässlich der Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft unter-
liegen als Rechtsgeschäfte a.uf Übertragung des Eigentums
an diesen Wertpapieren der eidgenössischen Umsa.tza.bga.be.
A. -
Die Internationale Gesellschaft für chemische
Unternehmungen A.-G. (I. G. Chemie) in Basel hat in
ihrer Generalversammlung vom 20. Februar 1929 ihr
Aktienkapital von bisher 20,000,000 Fr. auf 290,000,000
Bundesrechtliche Abgaben. 2\0 22.
Franken erhöht durch Ausgabe von 400,000 Vorzugsaktien
von je 100 Fr. und 460,000 Stammaktien von je 500 Fr.,
zusammen 270,000,000 Fr. Das Vorzugsaktien1mpital von
40,000,000 Fr. und das neue Stammaktienkapital von
230,000,000 Fr. wurde von zwei Bankhäusern fest über-
nommen, wobei der üi>ernahmepreis für einen Teil der
übernommenen Titel endgültig festgesetzt, für dic übrigen
Titel vom Erfolg der Weiterbegebung abhängig gemacht
wurde. Die Banken verpflichteten sich in den übernahme-
verträgen, die übernommenen Aktien zu zeichnen und zu
Emissionen gemäss Weisung der I. G. Chemie zu ver-
wenden.
Die eidgenössische Steuerverwaltung fordert laut Ent·
scheid vom 8. Oktober 1930 auf Grund des in jenem Zeit-
punkt feststellbaren übernahmepreises eine Umsatz
abgabe von insgesamt 62,809 Fr. 30 Cts. unter Vorbehalt
von Nachforderungen nach Massgabe allfällig späterer
Ermittlungen. Als Abgabeschuldnerin wird gemäss Art. 36,
lit. c StG. die I. G. Chemie bezeichnet.
Eine hiegegen erhobene Einsprache ist durch Entscheid
vom 6. Dezember 1930 abgewiesen worden.
B. -
Die I. G. Chemie beschwert sich rechtzeitig. Sie
beantragt Aufhebung des Entscheides der eidgenössischen
Steuerverwaltung vom 6. Dezember 1930 und Feststellung,
dass die Umsatzabgabe von 62,809 Fr. 30 ets. nicht
geschuldet sei.
Die Beschwerdeführerin gründet ihr Begehren darauf,
dass die feste übernahme der neuen Aktien durch die
beiden Bankinstitute nach Obligationenrecht durch Zeich-
nung der entsprechenden Aktienbeträge anlässlich der
Kapitalerhöhung vorgenommen worden war. Nach fest-
stehender Praxis der Steuerbehörden sei die erste Über-
nahme von Aktien anlässlich der Gründung einer Aktien-
gesellschaft der Umsatzabgabe nicht unterworfen. Es sei
nicht richtig, die entsprechenden Vorgänge bei einer
Kapitalerhöhung anders zu behandeln. Das Wesen der
Kapitalerhöhung bestehe in der Schaffung neuer Mitglied·
AS 57 I -
1931
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Yerwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.
schaftsrechte, die wie bei einer Gründung als Aktien erst
aufgebracht und gezeichnet werden müssen. Die Zuteilung
der gezeichneten Aktien bedeute die Besetzung der durch
den Erhöhungsbeschluss geschaffenen Mitgliedschaften,
nicht Verkauf der neuen Aktienrechte durch die Gesell-
schaft. Die erste Zeichnung anlässlich einer Kapital-
erhöhung führe, als ein die Mitgliedschaft begründender
Vorgang, zu einem ursprünglichen Erwerb. Die Umsatz-
abgabe werde aber nur erhoben bei Übertragung von
Eigentum an Wertpapieren, also bei abgeleitetem Erwerb.
Da in der Zeichnung von Aktien anlässlich einer Kapital-
erhöhung eine Mitwirkung bei der Schaffung von Wert-
papieren liege und nicht deren Übertragung, sei die Erhe-
bung einer Umsatzabgabe ausgeschlossen. Der Gesetz-
geber erkläre ausdrücklich die übertragung des Eigen-
tums an Wertpapieren als massgebenden Verkehrsvorgang
und knüpfe damit an einen feststehenden zivilrechtlichen
Begriff an. Solange das Gegenteil nicht im Gesetz eindeu-
tig zum Ausdruck komme, was hier nicht zutreffe sei
davon auszugehen, dass der Zivilrechtsbegriff mit dem-
jenigen des Steuerrechts übereinstimme
was in der
,
'
Literatur anerkannt werde (BLUMENSTEIN, Steuerrecht,
S. 24 ff.). Die Steuerbehörde vermöge die Richtigkeit ihrer
abweichenden Auffassung nicht nachzuweisen. Der origi-
näre Eigentumserwerb an Wertpapieren bilde Gegenstand
der Emissionsabgabe. ' Wenn demnach das Gesetz nach
Antrag der Beschwerdeführerin gehandhabt werde, so
entgehe kein Rechtsvorgang der Besteuerung; es werde
nur vermieden, dass der nämliche Vorgang neben der
Emissionsabgabe noch mit einer Umsatzsteuer belastet
werde.
O. -
Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt
Abweisung der Beschwerde. Originärer Erwerb durch
Vertrag könne unzweifelhaft ein gemäss Art. 33 StG.
steuerbares Umsatzgeschäft sein. Dieses setze nicht
bereits bestehendes Eigentum eines Vormannes voraus
wohl aber einen Veräusserer. Der Konsens der Parteie~
Bundesrechtliche Abgaben. 1\0 22.
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richte sich auch hier auf übergang des Eigentums an den
Erwerber. So gelte die Aufnahme einer Anleihe durch
Ausgabe von Obligationen als Verkauf, bezw. entgeltliche
übertragung der Schuldverschreibungen, auch wenn das
Wertpapier erst mit Vollzug des Veräusserungsgeschäftes
entsteht, dessen Gegenstand es bildet. Entsprechend ver-
halte es sich bei der Ausgabe neuer Aktien durch eine
bestehende Aktiengesellschaft. Der Zeichner erhalte sein
Aktionärrecht von der Gesellschaft. Die Ausgabe von
Aktien im Falle einer Kapitalerhöhung stelle eine übcr-
tragung des Eigentums an dem Titel, eine Gegenleistung
der Gesellschaft für die Einzahlung des Zeichners dar,
obgleich die Entstehung der Aktie von der Zeichnung
und Einzahlung des Erwerbers abhängig sei. Inhalt des
Zeichnungsvertrages sei der Wille, Aktien zu erwerben
und zu verschaffen. Die Gesellschaft und nicht der Zeichner
schaffe die neuen Aktienrechte und veräussere sic, indem
sie den Übern.ehmern. Eigentum daran ver~chaffe.
Nach dem Stempelgesetz sei die Ausgabe von Wert-
papieren als Effektenumsatz anzusehen, wie aus verschie-
denen Vorschriften des Gesetzes unzweideutig hervorgehe,
was näher dargelegt wird.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Wenn ein Steuergesetz zivilrechtliche Begriffe
anwendet, so ist davon auszugehen, dass die zivilrechtliehe
Bedeutung dieser Begriff<:) massgebend ist. Aus dem Zu-
s~mmenhang des Gesetzes kann sich aber ergeben, dass
elll solcher Begriff anders verstanden werden muss als
im Zivilrecht. Es geschieht dies regelmässig, wenn der
Gesetzgeber den Kreis der Steuerobjekte weiter zu ziehen
oder andere Tatbestände darunter zu ziehen wünscht
als es der betreffende zivilrechtliche Begriff gestatte~
würde (BLUMENSTEIN, Steuerrecht S. 25).
. Nach Art. 33, Abs. 1 StG. sind Wertpapiere Gegenstand
elller Umsatzabgabe, wenn durch ein Rechtsgeschäft
Eigentum an ihnen übertragen wird, sofern bei dem
HO
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Rechtsgeschäft ein Effektenhändler als Vertragspartei
oder als Vermittler mitwirkt. Dabei wird zunächst nicht
zum Ausdruck gebracht, ob unter die Umsatzabgabe nur
Rechtsgeschäfte über Wertpapiere fallen, an denen Eigen-
tum bereits begründet ist, oder auch Umsätze, die auf
erstmalige Übereignung von Wertpapieren anlässlieh
ihrer Ausgabe gerichtet sind. Die Beschwerdeführerin
will aus dem Wortlaut des Gesetzes, das von Übe r-
t rag u n g des Eigentums spricht, schliessen, dass nur
ein abgeleiteter Eigentumserwerb die Abgabepflicht be-
gründet. Ihre Argumentation ist aber nicht zwingend,
da unter Eigentumsübertragung auch die erstmalige
Zuweisung von Wertpapieren verstanden werden kann.
Dass das Gesetz auf diesem Boden steht, ergibt sich, wie
die Steuerbehörde im angefochtenen Entscheid zutreffend
darlegt, aus der Regelung, die es für Sonderfälle getroffen
hat.
a) In Art. 33, Abs. 3 StG. wird die Ausgabe von Kassen-
obligationen ausdrücklich von der Umsatzabgabe ausge-
nommen. Diese Anordnung wäre nicht notwendig gewesen,
wenn die Übereignung von Wertpapieren anlässlich ihrer
Kreierung nicht grundsätzlich als abgabepflichtiges Um-
satzgeschäft angesehen würde. Die Ausgabe von Kassen-
obligationen wird von der Abgabe ausgenommen, trotzdem
durch sie Eigentum an Wertpapieren übertragen wird
(VSA 1920 S. 50). Unerheblich ist, ob der Titelschuldner
die Kassenobligationen selber ausgibt oder sich bei der
Ausgabe eines Vermittlers bedient. Bei der Ausgabe
solcher Obligationen durch einen Dritten auf eigene Rech-
nung hat dieser die Titel zunächst als erster Erwerber
im Sinne von Art. 33, Abs. 3 StG. abgabefrei übernommen.
Die Weiterveräusserung, die er vornimmt, fällt nicht unter
die Ausnahme dieser Bestimmung.
Bei anderen Arten von 'Vertpapieren, besonders bei
Anleihensobligationen und Aktien, begründet der Eigen-
tumserwerb durch den ersten Erwerber die Pflicht zur
Entrichtung !lc-r Umsatzabgabe, mweit nicht die für solche
Bnndesrechtlichc Abgaben. ~o 22.
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Titel aufgestellte, besondere Ausnahme VOll Art. 33,
Abs. 3 StG. zutrifft (Zuteilung und Lieferung anlässlich
einer im Inland veranstalteten Emission oder Börsen-
einführung auf Grund der bei inländischen Zeichnungs-
stellen eingegangenen Anmeldungen). Keine Abgabefl'ei-
heit nach Art. 33, Ab;,;. 3 StG. tritt ein, wenn die Wert-
papiere von einer Bank übernommen werden zum Zwecke
der Emission. Die Ausnahme wirkt sich in diesen Fällen
zugunsten späterer Verkehrsvorgänge aus, nämlich der
Übertragungen, welche die Unterbringung der Wert-
papiere im Publikum bewirken. Alle vorangehenden Ulla
alle nachfolgenden Eigentumsiibertragungen begründen
die Abgabepflicht (Kommentare: LANDMANN, IM HOF,
JÖIIR S. 282; AMSTUTz-WySS, S. 130; 137; ferner VSA
1920 S. 51 f.; 1925 S. 70).
Anlässlich der Revision des Stempelgesetzes hat der
Gesetzgeber einen Antrag der Schweizerischen Bankier-
vereinigung, die erstmalige Übertragung des Eigentums
an einem neugeschaffenen Wertpapiere von Seiten des
Ausgebers an den ersten Erwerber von der Umsatzabgabe
auszunehmen, verworfen (Sten. BuH. 1926, Ständerat
S. 293). Damit wurde die bestehende Praxis, auf die sich
die eidgenössische Steuerverwaltung stützt, ausdrücklich
bestätigt und die bisherige Ordnung, wonach der Absatz
der Titel auf Grund der Zeichnung in der öffentlichen
Subskription befreit ist, beibehalten. Eine Präzisierung
der Ausdrucksweise des Gesetzes war hiezu nicht not-
wendig.
Dass der Übernehmer neuer Aktien im Falle von KapitnJ-
erhöhungen die Aktien zu zeichnen und eine Kapital-
einzahlung zu leisten hat, beruht auf der Technik des
Kapitalerhöhungsverfahrens nach Obligationenreüht, hin-
dert aber nicht, Übernahmeverträge über neue Aktien
als Verträge auf Übertragung des Eigentums an diesen
Wertpapieren und demnach als umsatzabgabepflichtige
Rechtsgeschäfte im Sinne von Art. 33, Abs. I StG. anzu-
sehen. Was die Beschwerdeschrift als l\fitwirkung bei der
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Yerwaltungs. und Disziplinarrecht.spflege.
~chaffung der neum) Aktien bezeichnet, sind Erfüllungs-
handlungen des übernehmers, die dieser vorzunehmen
hat, um dem Veräusserer die Eigentumsübertragung, die
den Gegenstand des übernahmevertrages bildet, zu
ermöglichen.
b) In Art. 35, Abs. 1 StG, wird denn auch die Uebel'-
nahme von 'Vertpapieren zum Zwecke der Emission als
umsatzabgabepflichtiges Rechtsgeschäft ausdrücklich er-
wähnt. Dass sich diese Vorschrift entgegen der Meinung
der Besch werdeführerin in erster Linie auf Fälle bezieht,
in denen Wertpapiere unmittelbar vom Aussteller über-
nommen werden, folgt aus der Tatsache, dass die Bildung
besonderer Emissionskonsortien neben Übernahmekon-
sortien in der Schweiz äusserst selten ist (Kommentar
LANDMANN, IM HOF, JÖHR S. 283). Dagegen spricht nicht,
dass auch derivative Eigentumsübertragungen zum Zwecke
der Emission möglich sind und tatsächlich vorkommen.
Die häufigsten und wichtigsten Fälle, die den Anlass zu
einer Sonderregelung im Gesetze geboten haben, sind doch
die Umsatzgeschäfte zwischen den Ausstellern und den
Banken, die sich mit der Durchführung der Emission
befassen und die Titel zu diesem Zwecke übernehmen.
2. -
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, es seien
von der Umsatzabgabe die Rechtsgeschäfte ausgeschlosßen,
die sich auf die erste Übernahme neuer Aktien aus einer
Kapitalerhöhung beziehen, ist demnach nach den erwähn-
ten Gesetzesbestimmungen nicht haltbar. Die Einwendung,
es werde anf diese Wei8e der nämliche Rechtsvorgang
zugleich mit der Emissions- und der Umsatzabgabe be-
lastet, steht dem nicht entgegen, da die Stempelgesetz-
gebung Doppelbelastungen, soweit sie wie hier in der
Natur der abgabepflichtigen Rechtsgeschäfte begründet
sind, nicht vermeidet. Das Stempelgesetz erklärt. aus-
drücklich als einziges von der Abgabe ausgenommenes
Umsatzgeschäft die Zuteilung und Lieferung der Aktien
anläs:olich der Emission oder Börseneinfübrung, also Ver-
breitung der Titel beim anlagf'suchenden Publikum. Der
Il3
Billigkeit ist Rechnung getrttgen, wenn bei der Ausgn,be
stempelpflichtigel' Urkunden ei II Umsatzgeschüft von
der Umsatzabgabe befreit bleibt (VRA 1920, S. 52).
Demnach erkennt da.8 Bunde8gericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
23. Orteil der I. Zivüs,btellung vom la. Xai 1931
i. S. La.uf gegen ltel1er und Direktion der Volkwirtschaft
des ltantons Zürich.
Pflicht zur Eintragung ins Handelsregistor.
Zu deren Beurteilung sind die Verhältnisse massgebend, wie
sie im Zeitpunkte der vom Handelsregistera.mt gemäss Art. 26
Abs. 1 HRegV erlassenen Aufforderung bestanden haben
(Erw. n
'Venn das Bundesgericht einen von der kantonalen Aufsichts-
behörde verfügten Eintra.g als rechtswidrig erklärt, ist es
nicht befugt, statt dessen einen a.ndern Eintra.g anzuordnen
(Erw. 2).
Eintragspflicht, wenn eine Fabrik, deren Betrieb durch eine zu
gründende Aktiengesellscha.ft übernommen werden soll, schon
vor der Gründung in Betrieb gesetzt wird! (Erw. 2.)
A. -
Der Beschwerdeführer, Hans Lauf, Fabrikant in
Magdeburg, erwarb am 6. Mai 1929 die Maschinenfabrik
Hinwil in der Absicht, das Unternehmen durch eine zu
gründende Aktiengesellschaft betreiben zu lassen. Er
trat daher in der Folge mit verschiedenen Personen, u. a.
auch mit Ernst Keller in Gibswil, in Verbindung. Es wurde
ein StatutenentwuIT, sowie der Entwurf für ein Verwal-
tungsreglement ausgearbeitet, welch' letzteres vorsah,
dass Lauf Präsident und Keller Vizepräsident und zugleich
Delegierter des Verwaltungsrates der Gesellschaft sein