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57_I_136

BGE 57 I 136

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und DiSziplinarrechtspflege.

Gewinnbeteiligung ausgibt, ist begründet in der geringen

Mitgliederzahl und in den statutarischen Vorschriften über

die Mitgliedschaft. Diese bewirken, dass sämtliche Inhaber

von Beteiligungsrechten und die Art und Höhe ihrer

Ansprüche den Organen der Genossenschaft bekannt sind,

weshalb die Gewinnausschüttungen ohne weiteres an die

persönlich bekannten Berechtigten erfolgen können. Solche

Verhältnisse sind aber kein Grund zu einer Ausnahme

von der Coupon abgabe, für die formell die Verbuchung

der Leistung bei der Genossenschaft genügt.

Die Beschwerde ist denmach unbegründet. Dahingestellt

kann bleiben, wie es sich mit der Beteiligung der Mitglieder

am statutarischen Stammkapital verhält, besonders, ob

die Einwendungen berechtigt sind, die die Beschwerde-

führer gegen die Auffassung der Steuerbehörde erheben,

die von der Genossenschaft an ihre Mitglieder abgegebenen

« Obligationen»

seien in Wirklichkeit nicht· Schuld-

urkunden, sondern Ausweise über deren Beteiligung am

genossenschaftlichen Stammkapital, also Stammkapital-

anteile im Sinne des Gesetzes.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

22. Urteil vom as. März 1931 i. S. I. G. Chemie

gegen eidg. Steuerverwaltung.

S t e m p e 1 a. b g a. ben. Übernahmeverträge über neue Aktien

anlässlich der Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft unter-

liegen als Rechtsgeschäfte a.uf Übertragung des Eigentums

an diesen Wertpapieren der eidgenössischen Umsa.tza.bga.be.

A. -

Die Internationale Gesellschaft für chemische

Unternehmungen A.-G. (I. G. Chemie) in Basel hat in

ihrer Generalversammlung vom 20. Februar 1929 ihr

Aktienkapital von bisher 20,000,000 Fr. auf 290,000,000

Bundesrechtliche Abgaben. 2\0 22.

Franken erhöht durch Ausgabe von 400,000 Vorzugsaktien

von je 100 Fr. und 460,000 Stammaktien von je 500 Fr.,

zusammen 270,000,000 Fr. Das Vorzugsaktien1mpital von

40,000,000 Fr. und das neue Stammaktienkapital von

230,000,000 Fr. wurde von zwei Bankhäusern fest über-

nommen, wobei der üi>ernahmepreis für einen Teil der

übernommenen Titel endgültig festgesetzt, für dic übrigen

Titel vom Erfolg der Weiterbegebung abhängig gemacht

wurde. Die Banken verpflichteten sich in den übernahme-

verträgen, die übernommenen Aktien zu zeichnen und zu

Emissionen gemäss Weisung der I. G. Chemie zu ver-

wenden.

Die eidgenössische Steuerverwaltung fordert laut Ent·

scheid vom 8. Oktober 1930 auf Grund des in jenem Zeit-

punkt feststellbaren übernahmepreises eine Umsatz

abgabe von insgesamt 62,809 Fr. 30 Cts. unter Vorbehalt

von Nachforderungen nach Massgabe allfällig späterer

Ermittlungen. Als Abgabeschuldnerin wird gemäss Art. 36,

lit. c StG. die I. G. Chemie bezeichnet.

Eine hiegegen erhobene Einsprache ist durch Entscheid

vom 6. Dezember 1930 abgewiesen worden.

B. -

Die I. G. Chemie beschwert sich rechtzeitig. Sie

beantragt Aufhebung des Entscheides der eidgenössischen

Steuerverwaltung vom 6. Dezember 1930 und Feststellung,

dass die Umsatzabgabe von 62,809 Fr. 30 ets. nicht

geschuldet sei.

Die Beschwerdeführerin gründet ihr Begehren darauf,

dass die feste übernahme der neuen Aktien durch die

beiden Bankinstitute nach Obligationenrecht durch Zeich-

nung der entsprechenden Aktienbeträge anlässlich der

Kapitalerhöhung vorgenommen worden war. Nach fest-

stehender Praxis der Steuerbehörden sei die erste Über-

nahme von Aktien anlässlich der Gründung einer Aktien-

gesellschaft der Umsatzabgabe nicht unterworfen. Es sei

nicht richtig, die entsprechenden Vorgänge bei einer

Kapitalerhöhung anders zu behandeln. Das Wesen der

Kapitalerhöhung bestehe in der Schaffung neuer Mitglied·

AS 57 I -

1931

10

138

Yerwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.

schaftsrechte, die wie bei einer Gründung als Aktien erst

aufgebracht und gezeichnet werden müssen. Die Zuteilung

der gezeichneten Aktien bedeute die Besetzung der durch

den Erhöhungsbeschluss geschaffenen Mitgliedschaften,

nicht Verkauf der neuen Aktienrechte durch die Gesell-

schaft. Die erste Zeichnung anlässlich einer Kapital-

erhöhung führe, als ein die Mitgliedschaft begründender

Vorgang, zu einem ursprünglichen Erwerb. Die Umsatz-

abgabe werde aber nur erhoben bei Übertragung von

Eigentum an Wertpapieren, also bei abgeleitetem Erwerb.

Da in der Zeichnung von Aktien anlässlich einer Kapital-

erhöhung eine Mitwirkung bei der Schaffung von Wert-

papieren liege und nicht deren Übertragung, sei die Erhe-

bung einer Umsatzabgabe ausgeschlossen. Der Gesetz-

geber erkläre ausdrücklich die übertragung des Eigen-

tums an Wertpapieren als massgebenden Verkehrsvorgang

und knüpfe damit an einen feststehenden zivilrechtlichen

Begriff an. Solange das Gegenteil nicht im Gesetz eindeu-

tig zum Ausdruck komme, was hier nicht zutreffe sei

davon auszugehen, dass der Zivilrechtsbegriff mit dem-

jenigen des Steuerrechts übereinstimme

was in der

,

'

Literatur anerkannt werde (BLUMENSTEIN, Steuerrecht,

S. 24 ff.). Die Steuerbehörde vermöge die Richtigkeit ihrer

abweichenden Auffassung nicht nachzuweisen. Der origi-

näre Eigentumserwerb an Wertpapieren bilde Gegenstand

der Emissionsabgabe. ' Wenn demnach das Gesetz nach

Antrag der Beschwerdeführerin gehandhabt werde, so

entgehe kein Rechtsvorgang der Besteuerung; es werde

nur vermieden, dass der nämliche Vorgang neben der

Emissionsabgabe noch mit einer Umsatzsteuer belastet

werde.

O. -

Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt

Abweisung der Beschwerde. Originärer Erwerb durch

Vertrag könne unzweifelhaft ein gemäss Art. 33 StG.

steuerbares Umsatzgeschäft sein. Dieses setze nicht

bereits bestehendes Eigentum eines Vormannes voraus

wohl aber einen Veräusserer. Der Konsens der Parteie~

Bundesrechtliche Abgaben. 1\0 22.

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richte sich auch hier auf übergang des Eigentums an den

Erwerber. So gelte die Aufnahme einer Anleihe durch

Ausgabe von Obligationen als Verkauf, bezw. entgeltliche

übertragung der Schuldverschreibungen, auch wenn das

Wertpapier erst mit Vollzug des Veräusserungsgeschäftes

entsteht, dessen Gegenstand es bildet. Entsprechend ver-

halte es sich bei der Ausgabe neuer Aktien durch eine

bestehende Aktiengesellschaft. Der Zeichner erhalte sein

Aktionärrecht von der Gesellschaft. Die Ausgabe von

Aktien im Falle einer Kapitalerhöhung stelle eine übcr-

tragung des Eigentums an dem Titel, eine Gegenleistung

der Gesellschaft für die Einzahlung des Zeichners dar,

obgleich die Entstehung der Aktie von der Zeichnung

und Einzahlung des Erwerbers abhängig sei. Inhalt des

Zeichnungsvertrages sei der Wille, Aktien zu erwerben

und zu verschaffen. Die Gesellschaft und nicht der Zeichner

schaffe die neuen Aktienrechte und veräussere sic, indem

sie den Übern.ehmern. Eigentum daran ver~chaffe.

Nach dem Stempelgesetz sei die Ausgabe von Wert-

papieren als Effektenumsatz anzusehen, wie aus verschie-

denen Vorschriften des Gesetzes unzweideutig hervorgehe,

was näher dargelegt wird.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Wenn ein Steuergesetz zivilrechtliche Begriffe

anwendet, so ist davon auszugehen, dass die zivilrechtliehe

Bedeutung dieser Begriff<:) massgebend ist. Aus dem Zu-

s~mmenhang des Gesetzes kann sich aber ergeben, dass

elll solcher Begriff anders verstanden werden muss als

im Zivilrecht. Es geschieht dies regelmässig, wenn der

Gesetzgeber den Kreis der Steuerobjekte weiter zu ziehen

oder andere Tatbestände darunter zu ziehen wünscht

als es der betreffende zivilrechtliche Begriff gestatte~

würde (BLUMENSTEIN, Steuerrecht S. 25).

. Nach Art. 33, Abs. 1 StG. sind Wertpapiere Gegenstand

elller Umsatzabgabe, wenn durch ein Rechtsgeschäft

Eigentum an ihnen übertragen wird, sofern bei dem

HO

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Rechtsgeschäft ein Effektenhändler als Vertragspartei

oder als Vermittler mitwirkt. Dabei wird zunächst nicht

zum Ausdruck gebracht, ob unter die Umsatzabgabe nur

Rechtsgeschäfte über Wertpapiere fallen, an denen Eigen-

tum bereits begründet ist, oder auch Umsätze, die auf

erstmalige Übereignung von Wertpapieren anlässlieh

ihrer Ausgabe gerichtet sind. Die Beschwerdeführerin

will aus dem Wortlaut des Gesetzes, das von Übe r-

t rag u n g des Eigentums spricht, schliessen, dass nur

ein abgeleiteter Eigentumserwerb die Abgabepflicht be-

gründet. Ihre Argumentation ist aber nicht zwingend,

da unter Eigentumsübertragung auch die erstmalige

Zuweisung von Wertpapieren verstanden werden kann.

Dass das Gesetz auf diesem Boden steht, ergibt sich, wie

die Steuerbehörde im angefochtenen Entscheid zutreffend

darlegt, aus der Regelung, die es für Sonderfälle getroffen

hat.

a) In Art. 33, Abs. 3 StG. wird die Ausgabe von Kassen-

obligationen ausdrücklich von der Umsatzabgabe ausge-

nommen. Diese Anordnung wäre nicht notwendig gewesen,

wenn die Übereignung von Wertpapieren anlässlich ihrer

Kreierung nicht grundsätzlich als abgabepflichtiges Um-

satzgeschäft angesehen würde. Die Ausgabe von Kassen-

obligationen wird von der Abgabe ausgenommen, trotzdem

durch sie Eigentum an Wertpapieren übertragen wird

(VSA 1920 S. 50). Unerheblich ist, ob der Titelschuldner

die Kassenobligationen selber ausgibt oder sich bei der

Ausgabe eines Vermittlers bedient. Bei der Ausgabe

solcher Obligationen durch einen Dritten auf eigene Rech-

nung hat dieser die Titel zunächst als erster Erwerber

im Sinne von Art. 33, Abs. 3 StG. abgabefrei übernommen.

Die Weiterveräusserung, die er vornimmt, fällt nicht unter

die Ausnahme dieser Bestimmung.

Bei anderen Arten von 'Vertpapieren, besonders bei

Anleihensobligationen und Aktien, begründet der Eigen-

tumserwerb durch den ersten Erwerber die Pflicht zur

Entrichtung !lc-r Umsatzabgabe, mweit nicht die für solche

Bnndesrechtlichc Abgaben. ~o 22.

141

Titel aufgestellte, besondere Ausnahme VOll Art. 33,

Abs. 3 StG. zutrifft (Zuteilung und Lieferung anlässlich

einer im Inland veranstalteten Emission oder Börsen-

einführung auf Grund der bei inländischen Zeichnungs-

stellen eingegangenen Anmeldungen). Keine Abgabefl'ei-

heit nach Art. 33, Ab;,;. 3 StG. tritt ein, wenn die Wert-

papiere von einer Bank übernommen werden zum Zwecke

der Emission. Die Ausnahme wirkt sich in diesen Fällen

zugunsten späterer Verkehrsvorgänge aus, nämlich der

Übertragungen, welche die Unterbringung der Wert-

papiere im Publikum bewirken. Alle vorangehenden Ulla

alle nachfolgenden Eigentumsiibertragungen begründen

die Abgabepflicht (Kommentare: LANDMANN, IM HOF,

JÖIIR S. 282; AMSTUTz-WySS, S. 130; 137; ferner VSA

1920 S. 51 f.; 1925 S. 70).

Anlässlich der Revision des Stempelgesetzes hat der

Gesetzgeber einen Antrag der Schweizerischen Bankier-

vereinigung, die erstmalige Übertragung des Eigentums

an einem neugeschaffenen Wertpapiere von Seiten des

Ausgebers an den ersten Erwerber von der Umsatzabgabe

auszunehmen, verworfen (Sten. BuH. 1926, Ständerat

S. 293). Damit wurde die bestehende Praxis, auf die sich

die eidgenössische Steuerverwaltung stützt, ausdrücklich

bestätigt und die bisherige Ordnung, wonach der Absatz

der Titel auf Grund der Zeichnung in der öffentlichen

Subskription befreit ist, beibehalten. Eine Präzisierung

der Ausdrucksweise des Gesetzes war hiezu nicht not-

wendig.

Dass der Übernehmer neuer Aktien im Falle von KapitnJ-

erhöhungen die Aktien zu zeichnen und eine Kapital-

einzahlung zu leisten hat, beruht auf der Technik des

Kapitalerhöhungsverfahrens nach Obligationenreüht, hin-

dert aber nicht, Übernahmeverträge über neue Aktien

als Verträge auf Übertragung des Eigentums an diesen

Wertpapieren und demnach als umsatzabgabepflichtige

Rechtsgeschäfte im Sinne von Art. 33, Abs. I StG. anzu-

sehen. Was die Beschwerdeschrift als l\fitwirkung bei der

142

Yerwaltungs. und Disziplinarrecht.spflege.

~chaffung der neum) Aktien bezeichnet, sind Erfüllungs-

handlungen des übernehmers, die dieser vorzunehmen

hat, um dem Veräusserer die Eigentumsübertragung, die

den Gegenstand des übernahmevertrages bildet, zu

ermöglichen.

b) In Art. 35, Abs. 1 StG, wird denn auch die Uebel'-

nahme von 'Vertpapieren zum Zwecke der Emission als

umsatzabgabepflichtiges Rechtsgeschäft ausdrücklich er-

wähnt. Dass sich diese Vorschrift entgegen der Meinung

der Besch werdeführerin in erster Linie auf Fälle bezieht,

in denen Wertpapiere unmittelbar vom Aussteller über-

nommen werden, folgt aus der Tatsache, dass die Bildung

besonderer Emissionskonsortien neben Übernahmekon-

sortien in der Schweiz äusserst selten ist (Kommentar

LANDMANN, IM HOF, JÖHR S. 283). Dagegen spricht nicht,

dass auch derivative Eigentumsübertragungen zum Zwecke

der Emission möglich sind und tatsächlich vorkommen.

Die häufigsten und wichtigsten Fälle, die den Anlass zu

einer Sonderregelung im Gesetze geboten haben, sind doch

die Umsatzgeschäfte zwischen den Ausstellern und den

Banken, die sich mit der Durchführung der Emission

befassen und die Titel zu diesem Zwecke übernehmen.

2. -

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, es seien

von der Umsatzabgabe die Rechtsgeschäfte ausgeschlosßen,

die sich auf die erste Übernahme neuer Aktien aus einer

Kapitalerhöhung beziehen, ist demnach nach den erwähn-

ten Gesetzesbestimmungen nicht haltbar. Die Einwendung,

es werde anf diese Wei8e der nämliche Rechtsvorgang

zugleich mit der Emissions- und der Umsatzabgabe be-

lastet, steht dem nicht entgegen, da die Stempelgesetz-

gebung Doppelbelastungen, soweit sie wie hier in der

Natur der abgabepflichtigen Rechtsgeschäfte begründet

sind, nicht vermeidet. Das Stempelgesetz erklärt. aus-

drücklich als einziges von der Abgabe ausgenommenes

Umsatzgeschäft die Zuteilung und Lieferung der Aktien

anläs:olich der Emission oder Börseneinfübrung, also Ver-

breitung der Titel beim anlagf'suchenden Publikum. Der

Il3

Billigkeit ist Rechnung getrttgen, wenn bei der Ausgn,be

stempelpflichtigel' Urkunden ei II Umsatzgeschüft von

der Umsatzabgabe befreit bleibt (VRA 1920, S. 52).

Demnach erkennt da.8 Bunde8gericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

23. Orteil der I. Zivüs,btellung vom la. Xai 1931

i. S. La.uf gegen ltel1er und Direktion der Volkwirtschaft

des ltantons Zürich.

Pflicht zur Eintragung ins Handelsregistor.

Zu deren Beurteilung sind die Verhältnisse massgebend, wie

sie im Zeitpunkte der vom Handelsregistera.mt gemäss Art. 26

Abs. 1 HRegV erlassenen Aufforderung bestanden haben

(Erw. n

'Venn das Bundesgericht einen von der kantonalen Aufsichts-

behörde verfügten Eintra.g als rechtswidrig erklärt, ist es

nicht befugt, statt dessen einen a.ndern Eintra.g anzuordnen

(Erw. 2).

Eintragspflicht, wenn eine Fabrik, deren Betrieb durch eine zu

gründende Aktiengesellscha.ft übernommen werden soll, schon

vor der Gründung in Betrieb gesetzt wird! (Erw. 2.)

A. -

Der Beschwerdeführer, Hans Lauf, Fabrikant in

Magdeburg, erwarb am 6. Mai 1929 die Maschinenfabrik

Hinwil in der Absicht, das Unternehmen durch eine zu

gründende Aktiengesellschaft betreiben zu lassen. Er

trat daher in der Folge mit verschiedenen Personen, u. a.

auch mit Ernst Keller in Gibswil, in Verbindung. Es wurde

ein StatutenentwuIT, sowie der Entwurf für ein Verwal-

tungsreglement ausgearbeitet, welch' letzteres vorsah,

dass Lauf Präsident und Keller Vizepräsident und zugleich

Delegierter des Verwaltungsrates der Gesellschaft sein