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57_I_130

BGE 57 I 130

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Verwa.ltung~. und Disziplinarrechtspflege.

rant n'est pas en mesure da gagner ce minimum. Il s'en-

suit qu'il est au benefice de I'art. 2 lit. a LTM et ne doit

donc pas meme la taxe personnelle.

Par ces lliotifti,

Te Tribunal federal prononce :

Le recours est admis et le recourant est exonere du

paiement de la taxe militaire pour l'annee 1930.

21. Auszug aus C1em tJ'rteil vom 19. Kirz 1931

i. S. Büchler und ltonsorten gegen eidg. Steuerverwaltung.

S t e m p e lab gab e n.

Gewinnanteile. die den Mitgliedern

einer Genossenschaft äuf Grund ihres genossenschaftlichen'

Beteiligungsrechtes ausgerichtet werden, unterliegen der eid-

genössischen Stempelabgabe auf Coupons, auch wenn die

Genossenschaft keine besonderen Ausweise für die Geltend-

machung des Gewinnbeteiligungsanspruchs (Coupons oder

andere Urkunden) ausgegeben hat.

(Tatbestand gekürzt.) A. -

Die am 16. Januar 1891

gegründete Genossenschaft « Vereinsdruckerei» mit Sitz

in Bem (SHAB 1891, Nr. 22 vpm 2. Februar 1891) be-

zweckt nach ihren Statuten vom 18. November 1922 den

Betrieb einer oder mehrerer Buchdruckereien und die

Herausgabe von Zeitungen, speziell des «Anzeigers für

die Stadt Bern » (Art. 1). Das'notwendige Genossenschafts-

kapital wird durch die Genossenschafter beschafft. Die

Höhe des Beitrages eines jeden Genossenschafters wird

durch die Genossenschaft bestimmt (Art. 4). Der Gewinn-

anteil eines Genossenschafters richtet sich nach der Höhe

seiner Beteiligung am Genossenschaftskapital (Art. 25,

Abs. 3). Mitglieder der Genossenschaft sind diejenigen

Firmen und Personen, die ihr zur Zeit angehören oder in

Zukunft durch die Generalversammlung als solche aufge-

nommen werden (Art. 28, Abs. 1). Die Aufnahmebedin-

gungen, insbesondere die Art und Grösse der von ihnen

Bundesrechtliche Abgaben. N° 21.

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zu leistenden Beiträge, werden in jedem einzelnen Fall von

der Generalversammlung in Würdigung aller Verhältnisse

festgestellt (Art. 29, Satz 2). Einem ausgeschlossenen

Genossenschafter wird der nach seiner Kapitalbeteiligung

auf den letzten 31. Dezember berechnete Anteil am Rein-

vermögen der Genossenschaft innerhalb 6 Monaten seit

dem Ausschluss ohne Zins ausbezahlt (Art. 32). -

Zur

Zeit besteht die Genossenschaft .aus 8 Mitgliedern, von

denen 4 über je 2 Anteilrechte, 4 über je ein Anteilrecht

an der Genossenschaft (im Ganzen 12 Anteile) verfügen.

Die Genossenschaft hat am 23. März 1918 an die Mit-

glieder 12 Obligationen ausgegeben. Sie lauten:

« Obligation. Die Vereins druckerei Bem anerkennt Herrn

. ..... ein Kapital von 40,000 Fr. (Vierzigtausend Fran-

ken) schuldig zu sein und verpflichtet sich, dasselbe mit

5 % jährlich zu verzinsen. Das Kapital ist unkündbar

und wird nur nach gegenseitiger Verständigung zuriick-

bezahlt. Eine Verpfändung oder Abtretung dieser Obliga-

tion ist ungültig ». In den Bilanzen der Genossenschaft

wird ein Posten « Obligationen 480,000 Fr. » aufgeführt.

In den Jahren 1922-1929 wurde auf diesen Obligationen

ein Zins von 7 % ausgerichtet. Ausserdem haben die

Genossenschafter Gewinnanteile bezogen, welche sich

1922 bis 1929 zwischen 10,500 Fr. und 19,000 Fr. pro Anteil

und Jahr bewegen.

Die Genossenschaft hat in den Jahresaufstellungen

für die eidgenössischen Stempelabgaben nur die Zinsaus-

schüttungen auf die Obligationen mit jährlich 33,600 Fr.

angegeben. Die Abgabe wurde von der Steuerverwaltung

jeweilen zum Satz von 3 % (Abgabe auf Coupons von

Stammanteilen) festgesetzt und von der Abgabeschuld-

nerln entrichtet. Weiterhin hat die Genossenschaft im

Jahre 1928 eine Abgabe von 7200.Fr. auf einem Stamm-

kapital von 480,000 Fr. (vor dem 1. April 1918 ausgegebene

Stammkapitalanteile) bezahlt. Nicht angemeldet und bisher

nicht versteuert wurden die erwähnten besonderen Ge-

winnausschüttungen.

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Verwaltungs- und Disziplinarrecbtspflege.

B.

Im Jahre 1929 ist die eidgenössische Steuer-

verwaltung auf diese Gewinnausschüttungen aufmerksam

geworden. Sie hat zunächst versucht, die Genossenschaft

zur Nachzahlung sämtlicher Abgaben auf den verteilten

Gewinnen ohne Rücksicht auf die Verjährung zu veran-

lassen, was abgelehnt wurde. Sie hat daraufhin am 18. Fe-

bruar 1930 gegen die 1\fitglieder des Genossenschaftsvor-

standes das administrative Strafverfahren wegen über-

tretung der Stempelgesetzgebung (Hinterziehung von

Couponabgaben) eingeleitet (Strafprotokolle Nr. 3386 a-c)

und ihnen nach Ergänzung der Untersuchung eine Geld-

strafe von 26,640 Fr. auferlegt, solidarisch unter sich und

1lflter solidarischer Haftbarkeit der Genossenschaft. Gleich-

zJitig wurde die Nachzahlung der nicht entrichteten

Abgabe von 37,440 Fr. gefordert (Strafverfügung vom

3. Mai 1930).

Die Betroffenen verlangten innert nützlicher Frist

gerichtliche Beurteilung im Strafpunkt gemäss Art. 62 bis

Aba. 3 StG. und erhoben Einsprache inbezug auf die

Abgabeforderung unter Bestreitung der Abgabepflicht.

Die eidgenössische Steuerverwaltung hat im Einsprache-

verfahren die Abgabe auf 32,040 Fr. herabgesetzt und im

übrigen die Einsprache abgewiesen (Entscheid vom

24. Juni 1930)

Die Verwaltung geht dabei davon aus, dass die Ge-

nossenschaft Vereinsdruckerei nach ihren Statuten über

ein in Anteile zerfallendes Genossenschaftskapital verfügt

und über diese Anteile als « Obligationen» bezeichnete

Urkunden ausgestellt hat. Die Gewinnanteile, deren

Steuerbarkeit m Frage steht, seien den Bezugsberechtigten

in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Genossenschaft aus-

gerichtet worden nach l\1assgabe ihrer Kapitalbeteiligung.

Die Abgabepflicht sei nach Art. 3, Abs. 2 und Art. 5,

Abs. 2 CG gegeben. Die Abgabe wird gefordert, soweit

nicht Verjährung eingetreten ist, nämlich für die in den

Jnhren 1925-1929 vollzogenen Gewinnausschüttungen im

Gesamtbetrage von 1,068,000 Fr.

Bundesrechtliche Abga.ben. N0 21.

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C. -

In einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird

beantragt, es sei der Einspracheentscheid der eidgenös-

sischen Steuerverwaltung aufzuheben und festzustellen,

dass die von der eidgenössischen Steuerverwaltung ge-

forderte Couponabgabe von 32,040 Fr. nicht geschuldet

sei, unter Kostenfolge.

Es wird im wesentlichen geltend gemacht, die Genos-

senschaft habe nie ein Genossenschaftskapital besessen,

das in Anteile zerlegt war. Sie habe einerseits für die

Zwecke ihres Geschäftsbetriebes die Genossenschafter

zu verzinslichen Vorschüssen herangezogen (Obligationen).

Anderseits habe sich nach und nach ein Genossenschafts-

vermögen gebildet, an dem die Genossenschafter beteiligt

seien. Die Verteilung der Geschäftsgewinne unter die

Genossenschafter richte sich nach dieser Beteiligung,

nicht nach der Höhe der Guthaben der einzelnen Genos-

senschafter. Die Obligationen der Vereinsdruckerei ver-

körpern keine 1\fitgJiedschaftsrechte, sondern reine For-

derungen. Danach sei auch die Ausschüttung von Zinsen

auf den Obligationen und die Ausrichtung von Gewinn-

anteilen zu trennen. Mit der Entrichtung der Coupon-

abgabe für die Obligationenzinse habe die Genossenschaft

ihre Abgabepflicht erfüllt. Eine weitere Belastung der Titel

als Stammanteile sei unzulässig. Voraussetzung für die

Erhebung der Couponabgabe sei ein Wertpapier als

Gegenstand der Besteuerung. Der Anspruch des Genossen-

schafters auf Gewinnanteile stehe ihm aber auf Grund

seiner lVIitgliedschaft zu, er stütze sich nicht auf eine

Urkunde irgendwelcher Art. Es fehle demnach die gesetz-

liche Grundlage für die Erfassung dieser Gewinnanteile

mit einer Couponabgabe. Wenn übrigens die Steuer-

behörde unter Berufung auf Art. 5, Abs. 2 CG alle Zah-

lungen, die eine Genossenschaft ihren Mitgliedern auf

Grund einer aus Kapitalbeteiligung abzuleitenden Gewinn-

anteilsberechtigung leistet, der Couponabgabe unter-

werfen wolle, so gehe sie über den Rahmen des Gesetzes

und der Verfassung hinaus, da nach Art. 41 BV der Bund

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Verwaltungs- und Disziplinlin'8chtspflege.

nur die Befugnis habe, Stempelabgaben auf Wertpapieren

und andern Urkunden des Handelsverkehrs zu erheben.

D. -

Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt

Abweisung der Beschwerde.

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung:

1. -

•....

2. -

Die Steuerbehörde beschränkt sich auf Abgaben,

für die, unter Vorbehalt der grundsätzlichen Frage der

Abgabepflicht, die Verjährung (Art. 9, Abs. I und Abs. 2,

lit. c StG, Art. 2, Abs. 1 CG) llicht eingetreten ist. Die

Beschwerdeführer bestreiten die Abgabepflicht mit der

Behauptung, es fehle an einem Wertpapier, das den Gegen-

stand der Besteuerung zu bilden geeignet wäre. Stamm-

kapitalanteile habe die .Genossenschaft nicht ausgegeben,

und auch sonst sei keine Urkunde vorhanden, an die die

Besteuerung angeknüpft werden könne.

a) Objekt der eidgenössischen Couponabgabe sind An-

sprüche, die in der Regel in Coupons verkörpert sind. Dem-

gemäss unterwirft das Gesetz der Abgabe in erster Linie

die Coupons bestimmter Wertpapiere (Art. 3, Abs. 1 CG),

trifft aber weiterhin Anordnungen für Fälle, in denen

ausnahmsweise entgegen der Regel keine Coupons be-

stehen, bestehende Coupons nicht verwendet werden,

oder selbst die Wertpapiere der in Art. 3, Abs. 1 genannten

Art nicht vorhanden sind (Art. 3, Abs. 2 und Art. 5 CG).

In allen diesen Fällen hält das Gesetz an der Form der

Verkehrssteuer fest, indem es formell eine Urkunde als

Gegenstand der Besteuerung fordert. Doch wird der Kreis

der massgebenden Verurkundungen so weit gezogen, dass

im Ergebnis die Besteuerung des materiellen Anspruchs

erreicht wird (vgl. Kommentar AMSTUTz-WySS S. 243).

Eine Urkunde, die zur « Gutschrift oder überweisung)}

der Zinsen, Renten oder Gewinnanteile im Sinne von Art. 3.0

Aba. 2 CG dient, wird stets vorhanden sein, da eine Ver-

buchung von Zins-

oder Gewinnausschüttungen bei

geordneter Buchführung, zu der die in Frage kommenden

Bundesre ernahmepreis für einen Teil der

übernommenen Titel endgültig festgesetzt, für die übrigen

Titel vom Erfolg der Weiterbegebung abhängig gemacht

wurde. Die Banken verpflichteten sich in den Übernahme-

verträgen, die übernommenen Aktien zu zeichnen und zu

Emissionen gemäss Weisung der I. G. Chemie zu ver-

wenden.

Die eidgenössische Steuerverwaltung fordert laut Ent-

scheid vom 8. Oktober 1930 auf Grund des in jenem Zeit-

punkt feststellbaren Übernahmepreises eine Umsatz

abgabe von insgesamt 62,809 Fr. 30 Cts. unter Vorbehalt

von Nachforderungen nach Massgabe allfällig späterer

Ermittlungen. Als Abgabeschuldnerin wird gemäss Art. 36,

lit. c StG. die I. G. Chemie bezeichnet.

Eine hiegegen erhobene Einsprache ist durch Entscheid

vom 6. Dezember 1930 abgewiesen worden.

B. -

Die I. G. Chemie beschwert sich rechtzeitig. Sie

beantragt Aufhebung des Entscheides der eidgenössischen

Steuerverwaltung vom 6. Dezember 1930 und Feststellung,

dass die Umsatzabgabe von 62,809 Fr. 30 Cts. nicht

geschuldet sei.

Die Beschwerdeführerin gründet ihr Begehren darauf,

dass die feste übernahme der neuen Aktien durch die

beiden Bankinstitute nach Obligationenrecht durch Zeich-

nung der entsprechenden Aktienbeträge anlässlich der

Kapitalerhöhung vorgenommen worden war. Nach fest-

stehender Praxis der Steuerbehörden sei die erste Über-

nahme von Aktien anlässlich der Griindung einer Aktien-

gesellschaft der Umsatzabgabe nicht unterworfen. Es sei

nicht richtig, die entsprechenden Vorgänge bei einer

Kapitalerhöhung anders zu behandeln. Das Wesen der

Kapitalerhöhung bestehe in der Schaffung neuer J\litglied-

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