opencaselaw.ch

57_II_585

BGE 57 II 585

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

584

Prozessrecht. N"0 95.

Forderung wegen Sittenwidrigkeit oder aus anderen

Gründen zweifelhaft erscheint, darf aus einer Anerkennungs-

. erklärung bezw. Ausserung in der Regel nur auf das Zu-

geständnis einer moralischen Schuldpflicht geschlossen

werden; auf jeden Fall ist bei derartigen Verkältnissen,

wenn auch nur die geringsten Zweifel bestehen, die An-

nahme der Anerkennung einer rechtlichen Schuldpflicht

zu verneinen.

IV. PROZESSRECHT

PRQC:EDURE

95. Beschluss der Il ZivilabteUung vom 3. Dezember 1931

i. S. Imbach gegen Imbach.

Art. 213 OG, wonach eine Partei, die in der Schweiz keinen festen

Wohnsitz hat, zur Sicherstellung von Prozesskosten und

Prozessentschädigul1g verhaUen werden kann, gilt auch für

das Berufungsverfahren.

.

Die Sicherstellung der Prozessentschädigung ist indessen nur auf

Ant.rag der Gegenpartei anzuordnen.

Das B~tnde8gericht hat in Erwägung :

Der Berufungskläger ist Schweizer und hat seinen

Wohnsitz in Frankreich. Auch für das Berufungsverfahren

gilt Art. 213 OG, wonach eine Partei, welche in der Schweiz

keinen festen Wohnsitz hat, gehalten ist, für die Prozess-

kosten und eine allfällige Prozessentschädigung binnen

Frist Sicherheit zu leisten, ansonst ihre Rechtsvorkehr

als wirkungslos dahinfällt. Es besteht keine Bestimmung,

welche die im Ausland wohnhaften Schweizer von dieser

Sicherstellungspflicht befreit. Das Haager Zivilprozess-

rechtsabkommen vom 17. Juli 1905/17. April 1909 kann

gegenüber schweizerischen Gerichtsbehörden nur von

Eisenhahnhaftpflieht. N"0 96.

585

Angehörigen anderer Vertragsstaaten, nicht aber von

Schweizern angerufen werden.

Indessen ist Art. 213 OG dahin zu verstehen, dass eine

Sicherstellung nur hinsichtlich der ·Gerichtskosten von

Amtes wegen anzuordnen, für eine allfällige Prozess-

entschädigung dagegen eine Kaution nur auf Antrag der

Gegenpartei einzufordern ist. Ein solcher Antrag der

Gegenpartei liegt aber zur Zeit nicht vor;

besChlossen :

Dem Berufungskläger wird eine mit dem 31. Januar

1932 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher er die

Gerichtskosten mit einer Barkaution von 100 Fr. bei der

Bundesgerichtskasse sicherzustellen hat, unter der An-

drohung, dass sonst die Berufung als wirkungslos dahin-

fällt.

V. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILIT:E CIVILE DES CHEMINS DE FER

96. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung

vom 17. Dezember 1931 i. S. Neeracher-Heusserl

gegen Xanton Basel-Stadt.

Eisenbahnhaftpflicht. Art. 1 u. 5 ERG.

Passanten im Gefahrenbereich der Eisenbahn. Es besteht

gegenüber früher eine erhöhte Pflicht zur Aufmerksamkeit.

Betreten einer ühersichtlichen Geleiseanlage ohne Vergewisse-

rung, dass kein Bahnfahrzeug im Anzug sei, als ausschliess-

liches Selbstverschulden.

Die Klägerin erlitt am 8. Juni 1931 gegen 4 Uhr nach-

mittags auf der Riehenstrasse in Basel einen Unfall

durch die Strassenbahn.

Die Strasse verläuft auf jener Strecke geradlinig und

ist zu heiden Seiten von Trottoirs eingefasst. Die Strassen.

586

}<~iAenbahnhaftpflicht. N° 96.

bahn hat ihren eigenen, jedoch in die Strasse eingebauten

Bahnkörper, der sich, in der Richtung Riehen gesehen,

. auf der linken Strassenseite befindet und gegen die rechts

liegende Fahrbahn der Strasse durch ein etwas erhöhtes

Rasenband abgegrenzt ist. In gewissen Abständen führen

gepflästerte Übergänge über den Bahnkörper.

Die Klägerin, die an der Wiesenstrasse wohnt, ging mit

einer Begleiterin in der Richtung Riehen anfänglich auf

dem rechten Trottoir. Dann überquerten die beiden Frauen

die Fahrbahn der Stra.sse. angeblich um das andere Trottoir

zu gewinnen, marschierten aber zunächst auf der Strasse

dem Strassenbahnkörper entlang weiter, ohne die beiden

ersten Übergänge, an denen sie vorbeikamen, zu benützen.

Beim dritten Übergang schwenkte die Klägerin nach links

auf die Geleiseanlage zu ab. In diesem Augenblick erfasste

sie der Motorwagen eines ebenfalls in der Richtung Riehen

fahrenden Strassenbahnzuges, dessen Führer wiederholt

Glockensignale gegeben, die Geschwindigkeit vermindert

und, als er das Einschwenken der Klägerin gewahrte, die

Bremse ganz angezogen hatte. Die Klägerin wurde zu

Boden geworfen und schwer verletzt.

In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hat das

Bundesgericht die gegen den Kanton Basel-Stadt als

Inhaber der Strassenbahnunternehmung erhobene Scha-

denersatzklage wegen ausschliesslichen Selbstverschuldens

der Klägerin abgewiesen.

A U8 den Erwägungen:

... Ein Verschulden liegt somit auf Seite der Bahn nicht

vor. Der Unfall ist vielmehr durch das schuldhafte Ver-

halten der Klägerin selbst verursacht worden. Sie hatte

dem in ihrem Rücken heranfahrenden Zug und den vom

:M:otorwagenführer abgegebenen Glockensignalen offenbar

infolge ihres Gesprächs mit der Begleiterin keine Beach-

tung geschenkt. Umsomehr und unter allen Umständen

musste sie sich vor dem Betreten des Überganges verge-

wissern, dass von keiner Seite ein Bahnfahrzeug im Anzug

Eisenba.hnhaftpflicht. N° 96.

587

sei. Ob sie sich rechts von ihrer Begleiterin befand, wie

diese als Zeugin deponierte, oder links, wie die Zeugen

Iseli und Frau Burkhardt aussagten, spielt dabei selbst-

verständlich keine Rolle; wenn ihr der Aueblick auf den

Bahnkörper durch die Begleiterin verdeckt war, so brauchte

sie sich ja nur einen Schritt weit wegzuwenden, um unge-

hindert hinsehen zu können. Ein einziger Blick auf den

Bahnkörper hätte genügt, um den Unfall zu verhindern.

Statt dessen lief die Klägerin blindlings in den Gefahren-

bereich hinein. Das war eine Sorglosigkeit, neben der auch

die besondere Betriebsgefahr der Bahn nicht mehr als

Mitursache des Unfalles gewertet werden kann. Zwar ist

das Bunde~gericht in seiner frühem Praxis (vgl. insbeson-

dere BGE 33 II S. 21 Erw. () und 35 Ir S. 21 Erw. 3) davon

ausgegangen, dass solche Unachtsamkeiten naturgemäss

auch bei an sich sorgfältigen Personen vorkommen können

und deshalb die Haftpflicht der Bahn nicht gemäss

Art. 1 ERG gänzlich auszuschliessen, sondern nur gemäss

Art. 5 zu reduzieren vermögen. Allein seither sind der

Verkehr und die damit verbundenen Gefahren derart ange-

wachsen, da.ss ein erheblich grösseres)Iass von Aufmerk-

samkeit allgemein zur Pflicht gemacht werden muss. Wenn

das aber allgemein gilt, so wiirde es sich durch nichts

rechtfertigen, davon zu Ungunsten der Eisenbahnen eine

Ausnahme zu machen. Und zum ~linimum der erforder-

lichen Sorgfalt gehört, dass man nicht einen Bahnkörper

betritt, ohne sich vorher durch Ausschau nach links und

rechts überzeugt zu haben, dass von keinem heranfahren-

den Zuge Gefahr droht. Unterlässt ein Passant an einer

Stelle, wo der Bahnkörper gut zu übersehen ist, auch diese

einfachste Vorsichtsmassnahme, so kann er sich nachher

nicht auf die besondere Gefährlichkeit des Eisenbahnbe-

triebes berufen, wenn ihm ein linfall;.mstösst.