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Prozessrecht. N"0 95.
Forderung wegen Sittenwidrigkeit oder aus anderen
Gründen zweifelhaft erscheint, darf aus einer Anerkennungs-
. erklärung bezw. Ausserung in der Regel nur auf das Zu-
geständnis einer moralischen Schuldpflicht geschlossen
werden; auf jeden Fall ist bei derartigen Verkältnissen,
wenn auch nur die geringsten Zweifel bestehen, die An-
nahme der Anerkennung einer rechtlichen Schuldpflicht
zu verneinen.
IV. PROZESSRECHT
PRQC:EDURE
95. Beschluss der Il ZivilabteUung vom 3. Dezember 1931
i. S. Imbach gegen Imbach.
Art. 213 OG, wonach eine Partei, die in der Schweiz keinen festen
Wohnsitz hat, zur Sicherstellung von Prozesskosten und
Prozessentschädigul1g verhaUen werden kann, gilt auch für
das Berufungsverfahren.
.
Die Sicherstellung der Prozessentschädigung ist indessen nur auf
Ant.rag der Gegenpartei anzuordnen.
Das B~tnde8gericht hat in Erwägung :
Der Berufungskläger ist Schweizer und hat seinen
Wohnsitz in Frankreich. Auch für das Berufungsverfahren
gilt Art. 213 OG, wonach eine Partei, welche in der Schweiz
keinen festen Wohnsitz hat, gehalten ist, für die Prozess-
kosten und eine allfällige Prozessentschädigung binnen
Frist Sicherheit zu leisten, ansonst ihre Rechtsvorkehr
als wirkungslos dahinfällt. Es besteht keine Bestimmung,
welche die im Ausland wohnhaften Schweizer von dieser
Sicherstellungspflicht befreit. Das Haager Zivilprozess-
rechtsabkommen vom 17. Juli 1905/17. April 1909 kann
gegenüber schweizerischen Gerichtsbehörden nur von
Eisenhahnhaftpflieht. N"0 96.
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Angehörigen anderer Vertragsstaaten, nicht aber von
Schweizern angerufen werden.
Indessen ist Art. 213 OG dahin zu verstehen, dass eine
Sicherstellung nur hinsichtlich der ·Gerichtskosten von
Amtes wegen anzuordnen, für eine allfällige Prozess-
entschädigung dagegen eine Kaution nur auf Antrag der
Gegenpartei einzufordern ist. Ein solcher Antrag der
Gegenpartei liegt aber zur Zeit nicht vor;
besChlossen :
Dem Berufungskläger wird eine mit dem 31. Januar
1932 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher er die
Gerichtskosten mit einer Barkaution von 100 Fr. bei der
Bundesgerichtskasse sicherzustellen hat, unter der An-
drohung, dass sonst die Berufung als wirkungslos dahin-
fällt.
V. EISENBAHNHAFTPFLICHT
RESPONSABILIT:E CIVILE DES CHEMINS DE FER
96. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung
vom 17. Dezember 1931 i. S. Neeracher-Heusserl
gegen Xanton Basel-Stadt.
Eisenbahnhaftpflicht. Art. 1 u. 5 ERG.
Passanten im Gefahrenbereich der Eisenbahn. Es besteht
gegenüber früher eine erhöhte Pflicht zur Aufmerksamkeit.
Betreten einer ühersichtlichen Geleiseanlage ohne Vergewisse-
rung, dass kein Bahnfahrzeug im Anzug sei, als ausschliess-
liches Selbstverschulden.
Die Klägerin erlitt am 8. Juni 1931 gegen 4 Uhr nach-
mittags auf der Riehenstrasse in Basel einen Unfall
durch die Strassenbahn.
Die Strasse verläuft auf jener Strecke geradlinig und
ist zu heiden Seiten von Trottoirs eingefasst. Die Strassen.
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}<~iAenbahnhaftpflicht. N° 96.
bahn hat ihren eigenen, jedoch in die Strasse eingebauten
Bahnkörper, der sich, in der Richtung Riehen gesehen,
. auf der linken Strassenseite befindet und gegen die rechts
liegende Fahrbahn der Strasse durch ein etwas erhöhtes
Rasenband abgegrenzt ist. In gewissen Abständen führen
gepflästerte Übergänge über den Bahnkörper.
Die Klägerin, die an der Wiesenstrasse wohnt, ging mit
einer Begleiterin in der Richtung Riehen anfänglich auf
dem rechten Trottoir. Dann überquerten die beiden Frauen
die Fahrbahn der Stra.sse. angeblich um das andere Trottoir
zu gewinnen, marschierten aber zunächst auf der Strasse
dem Strassenbahnkörper entlang weiter, ohne die beiden
ersten Übergänge, an denen sie vorbeikamen, zu benützen.
Beim dritten Übergang schwenkte die Klägerin nach links
auf die Geleiseanlage zu ab. In diesem Augenblick erfasste
sie der Motorwagen eines ebenfalls in der Richtung Riehen
fahrenden Strassenbahnzuges, dessen Führer wiederholt
Glockensignale gegeben, die Geschwindigkeit vermindert
und, als er das Einschwenken der Klägerin gewahrte, die
Bremse ganz angezogen hatte. Die Klägerin wurde zu
Boden geworfen und schwer verletzt.
In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hat das
Bundesgericht die gegen den Kanton Basel-Stadt als
Inhaber der Strassenbahnunternehmung erhobene Scha-
denersatzklage wegen ausschliesslichen Selbstverschuldens
der Klägerin abgewiesen.
A U8 den Erwägungen:
... Ein Verschulden liegt somit auf Seite der Bahn nicht
vor. Der Unfall ist vielmehr durch das schuldhafte Ver-
halten der Klägerin selbst verursacht worden. Sie hatte
dem in ihrem Rücken heranfahrenden Zug und den vom
:M:otorwagenführer abgegebenen Glockensignalen offenbar
infolge ihres Gesprächs mit der Begleiterin keine Beach-
tung geschenkt. Umsomehr und unter allen Umständen
musste sie sich vor dem Betreten des Überganges verge-
wissern, dass von keiner Seite ein Bahnfahrzeug im Anzug
Eisenba.hnhaftpflicht. N° 96.
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sei. Ob sie sich rechts von ihrer Begleiterin befand, wie
diese als Zeugin deponierte, oder links, wie die Zeugen
Iseli und Frau Burkhardt aussagten, spielt dabei selbst-
verständlich keine Rolle; wenn ihr der Aueblick auf den
Bahnkörper durch die Begleiterin verdeckt war, so brauchte
sie sich ja nur einen Schritt weit wegzuwenden, um unge-
hindert hinsehen zu können. Ein einziger Blick auf den
Bahnkörper hätte genügt, um den Unfall zu verhindern.
Statt dessen lief die Klägerin blindlings in den Gefahren-
bereich hinein. Das war eine Sorglosigkeit, neben der auch
die besondere Betriebsgefahr der Bahn nicht mehr als
Mitursache des Unfalles gewertet werden kann. Zwar ist
das Bunde~gericht in seiner frühem Praxis (vgl. insbeson-
dere BGE 33 II S. 21 Erw. () und 35 Ir S. 21 Erw. 3) davon
ausgegangen, dass solche Unachtsamkeiten naturgemäss
auch bei an sich sorgfältigen Personen vorkommen können
und deshalb die Haftpflicht der Bahn nicht gemäss
Art. 1 ERG gänzlich auszuschliessen, sondern nur gemäss
Art. 5 zu reduzieren vermögen. Allein seither sind der
Verkehr und die damit verbundenen Gefahren derart ange-
wachsen, da.ss ein erheblich grösseres)Iass von Aufmerk-
samkeit allgemein zur Pflicht gemacht werden muss. Wenn
das aber allgemein gilt, so wiirde es sich durch nichts
rechtfertigen, davon zu Ungunsten der Eisenbahnen eine
Ausnahme zu machen. Und zum ~linimum der erforder-
lichen Sorgfalt gehört, dass man nicht einen Bahnkörper
betritt, ohne sich vorher durch Ausschau nach links und
rechts überzeugt zu haben, dass von keinem heranfahren-
den Zuge Gefahr droht. Unterlässt ein Passant an einer
Stelle, wo der Bahnkörper gut zu übersehen ist, auch diese
einfachste Vorsichtsmassnahme, so kann er sich nachher
nicht auf die besondere Gefährlichkeit des Eisenbahnbe-
triebes berufen, wenn ihm ein linfall;.mstösst.