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57_II_584

BGE 57 II 584

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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[;84

Prozessrecht. N° 95.

Forderung wegen Sittenwidrigkeit oder aus anderen

Gründen zweifelhaft erscheint, darf aus einer Anerkennungs-

, erklärung bezw. Äusserung in der Regel nur auf das Zu-

geständnis einer moralischen Schuldpflicht geschlossen

werden; auf jeden Fall ist bei derartigen Verkältnissen,

wenn auch nur die geringsten Zweifel bestehen, die An-

nahme der Anerkennung einer rechtlichen Schuldpflicht

zu verneinen.

IV. PROZESSRECHT

PROC:EDURE

95. Beschluss der 11. ZivilabteilUDg vom 3. Dezember 1931

i. S. Imbach gegen Imbach.

Art. 213 OG, wonach eine Partei, die in der Schweiz keinen festen

Wohnsitz hat, zur Sicherstellung von Prozesskosten und

Prozessentschädigung verhalten werden kann, gilt auch für

das Berufungsverfahren.

.

Die Sicherstellung der Prozessentschädigung ist indessen nur auf

Antrag der Gegenpartei anzuordnen.

Das Bundesgericht hat in Erwägung:

Der Berufungskläger ist &hweizer und hat seinen

Wohnsitz in Frankreich. Auch für das Berufungsverfahren

gilt Art. 213 OG, wonach eine Partei, welche in der Schweiz

keinen festen Wohnsitz hat, gehalten ist, für die Prozess-

kosten und eine allfällige Prozessentschädigung binnen

Frist Sicherheit zu leisten, ansonst ihre Rechtsvorkehr

als wirkungslos dahinfällt. Es besteht keine Bestimmung,

welche die im Ausland wohnhaften Schweizer von dieser

SichersteIlungspflicht befreit. Das Haager Zivilprozess-

rechtsabkommen vom 17. Juli 1905/17. April 1909 kann

gegenüber schweizerischen Gerichtsbehörden nur von

Eisenbahnhaftpflieht. N0 96.

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Angehörigen anderer Vertragsstaaten, nicht aber von

Schweizern angerufen werden.

Indessen ist Art. 213 OG dahin zu verstehen, dass eine

Sicherstellung nur hinsichtlich der ·Gerichtskosten von

Amtes wegen anzuordnen, für eine allfällige Prozess-

entschädigung dagegen eine Kaution nur auf Antrag der

Gegenpartei einzufordern ist. Ein solcher Antrag der

Gegenpartei liegt aber zur Zeit nicht vor;

besoklossen :

Dem Berufungskläger wird eine mit dem 31. Januar

1932 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher er die

Gerichtskosten mit einer Barkaution von 100 Fr. bei der

Bundesgerichtska.sse sicherzustellen hat, unter der An-

drohung, dass sonst die Berufung als wirkungslos dahin-

fällt.

V. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILIT:E CIVILE DES CHEMINS DE FER

96. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung

vom 17. Dezember 1931 i. S. Neeracher-HeuBserj

gegen Xanton Basel-Stadt.

Eis e n b ahn h a f t P f 1 ich t. Art. 1 u. 5 ERG.

Passanten im Gefahrenbereich der Eisenbahn. Es besteht

gegenüber früher eine erhöhte Pflicht zur Aufmerksamkeit.

Betreten einer übersichtlichen Geleiseanlage ohne Vergewisse-

rung, dass kein Bahnfahrzeug im Anzug sei, als ausschliess-

liches Selbstverschulden.

Die Klägerin erlitt am 8. Juni 1931 gegen 4 Uhr nach-

mittags auf der Riehenstrasse in Basel einen Unfall

durch die Strassenbahn.

Die Strasse verläuft auf jener Strecke geradlinig und

ist zu heiden Seiten von Trottoirs eingefasst. Die Strassen.