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[;84 Prozessrecht. N° 95. Forderung wegen Sittenwidrigkeit oder aus anderen Gründen zweifelhaft erscheint, darf aus einer Anerkennungs- , erklärung bezw. Äusserung in der Regel nur auf das Zu- geständnis einer moralischen Schuldpflicht geschlossen werden ; auf jeden Fall ist bei derartigen Verkältnissen, wenn auch nur die geringsten Zweifel bestehen, die An- nahme der Anerkennung einer rechtlichen Schuldpflicht zu verneinen. IV. PROZESSRECHT PROC:EDURE
95. Beschluss der 11. ZivilabteilUDg vom 3. Dezember 1931
i. S. Imbach gegen Imbach. Art. 213 OG, wonach eine Partei, die in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat, zur Sicherstellung von Prozesskosten und Prozessentschädigung verhalten werden kann, gilt auch für das Berufungsverfahren. . Die Sicherstellung der Prozessentschädigung ist indessen nur auf Antrag der Gegenpartei anzuordnen. Das Bundesgericht hat in Erwägung: Der Berufungskläger ist &hweizer und hat seinen Wohnsitz in Frankreich. Auch für das Berufungsverfahren gilt Art. 213 OG, wonach eine Partei, welche in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat, gehalten ist, für die Prozess- kosten und eine allfällige Prozessentschädigung binnen Frist Sicherheit zu leisten, ansonst ihre Rechtsvorkehr als wirkungslos dahinfällt. Es besteht keine Bestimmung, welche die im Ausland wohnhaften Schweizer von dieser SichersteIlungspflicht befreit. Das Haager Zivilprozess- rechtsabkommen vom 17. Juli 1905/17. April 1909 kann gegenüber schweizerischen Gerichtsbehörden nur von Eisenbahnhaftpflieht. N0 96. 585 Angehörigen anderer Vertragsstaaten, nicht aber von Schweizern angerufen werden. Indessen ist Art. 213 OG dahin zu verstehen, dass eine Sicherstellung nur hinsichtlich der ·Gerichtskosten von Amtes wegen anzuordnen, für eine allfällige Prozess- entschädigung dagegen eine Kaution nur auf Antrag der Gegenpartei einzufordern ist. Ein solcher Antrag der Gegenpartei liegt aber zur Zeit nicht vor ; besoklossen : Dem Berufungskläger wird eine mit dem 31. Januar 1932 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher er die Gerichtskosten mit einer Barkaution von 100 Fr. bei der Bundesgerichtska.sse sicherzustellen hat, unter der An- drohung, dass sonst die Berufung als wirkungslos dahin- fällt. V. EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILIT:E CIVILE DES CHEMINS DE FER
96. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 17. Dezember 1931 i. S. Neeracher-HeuBserj gegen Xanton Basel-Stadt. Eis e n b ahn h a f t P f 1 ich t. Art. 1 u. 5 ERG. Passanten im Gefahrenbereich der Eisenbahn. Es besteht gegenüber früher eine erhöhte Pflicht zur Aufmerksamkeit. Betreten einer übersichtlichen Geleiseanlage ohne Vergewisse- rung, dass kein Bahnfahrzeug im Anzug sei, als ausschliess- liches Selbstverschulden. Die Klägerin erlitt am 8. Juni 1931 gegen 4 Uhr nach- mittags auf der Riehenstrasse in Basel einen Unfall durch die Strassenbahn. Die Strasse verläuft auf jener Strecke geradlinig und ist zu heiden Seiten von Trottoirs eingefasst. Die Strassen.