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95. Beschluss der 11. ZivilabteilUDg vom 3. Dezember 1931
i. S. Imbach gegen Imbach.
Art. 213 OG, wonach eine Partei, die in der Schweiz keinen festen
Wohnsitz hat, zur Sicherstellung von Prozesskosten und
Prozessentschädigung verhalten werden kann, gilt auch für
das Berufungsverfahren.
.
Die Sicherstellung der Prozessentschädigung ist indessen nur auf
Antrag der Gegenpartei anzuordnen.
Das Bundesgericht hat in Erwägung:
Der Berufungskläger ist &hweizer und hat seinen
Wohnsitz in Frankreich. Auch für das Berufungsverfahren
gilt Art. 213 OG, wonach eine Partei, welche in der Schweiz
keinen festen Wohnsitz hat, gehalten ist, für die Prozess-
kosten und eine allfällige Prozessentschädigung binnen
Frist Sicherheit zu leisten, ansonst ihre Rechtsvorkehr
als wirkungslos dahinfällt. Es besteht keine Bestimmung,
welche die im Ausland wohnhaften Schweizer von dieser
SichersteIlungspflicht befreit. Das Haager Zivilprozess-
rechtsabkommen vom 17. Juli 1905/17. April 1909 kann
gegenüber schweizerischen Gerichtsbehörden nur von
Eisenbahnhaftpflieht. N0 96.
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Angehörigen anderer Vertragsstaaten, nicht aber von
Schweizern angerufen werden.
Indessen ist Art. 213 OG dahin zu verstehen, dass eine
Sicherstellung nur hinsichtlich der ·Gerichtskosten von
Amtes wegen anzuordnen, für eine allfällige Prozess-
entschädigung dagegen eine Kaution nur auf Antrag der
Gegenpartei einzufordern ist. Ein solcher Antrag der
Gegenpartei liegt aber zur Zeit nicht vor;
besoklossen :
Dem Berufungskläger wird eine mit dem 31. Januar
1932 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher er die
Gerichtskosten mit einer Barkaution von 100 Fr. bei der
Bundesgerichtska.sse sicherzustellen hat, unter der An-
drohung, dass sonst die Berufung als wirkungslos dahin-
fällt.
V. EISENBAHNHAFTPFLICHT
RESPONSABILIT:E CIVILE DES CHEMINS DE FER