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57_II_567

BGE 57 II 567

Bundesgericht (BGE) ·II · 1931-12-18 · Français CH
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Sachverhalt

Walter Müller, der damals vorübergehend Eigen-

tümer der für 100,000 Fr. brandversicherten Liegenschaft

Klausstrasse 45 in Zürich war, die im Grundprotokoll A

Band 27 Seite 234 des Grundbuchkreises Riesbach-

568

Sachenrecht. No 92.

Zürich eingetragen ist, hatte sie am 17. April 1924 mit

einem 1nhaberschuldbrief von 17,000 Fr. im 4. Rang

mit Vorgang von 75,000 Fr. belastet und diesen der

Filiale Zürich-Enge der Schweizerischen Volksbank ver-

pfändet.

Als Müller, der noch ein paar Liegenschaften besass,

später Substitut des Grundbuchverwalters dieses Grund-

buchkreises wurde, eignete er sich im Jahre 1929

eines der amtlichen Schuldbriefformulare an und ver-

wendete es zur Fälschung des erwähnten Schnldbriefes,

wobei er den Inhalt dem Grundprotokoll entnahm,

den Amtsstempel des Grundbuchverwalters und das

Amtssiegel des Grundbuchamtes aufdrückte und die

Unterschriften sowohl des Grundbuchverwalters Notar

Alb. Bachmann als des Bezirksgerichtspräsidenten Billeter

aus beim Grundbuchamt liegenden entkräfteten Schuld-

briefen durchpauste. Den derart gefälschten Schuldbrief

verpfändete Müller am 5. Juni 1929 für ein Darlehen

von 13,000 Fr. der Klägerin, welche ·seit Herbst 1928 16

von J. Geser, einem gewerbsmässigen Geldverleiher, und

einen von Lachmund auf Müller gezogene Wechsel für

den Betrag von insgesamt rund 14,000 Fr. sich aus-

stellen lassen oder diskontiert hatte, wovon jeweilen zur

gleichen Zeit meist etwa 4-5000 Fr. im Umlauf waren.

1m Sommer 1930 wurde Müller wegen dieser und

weiterer Fälschungen des gleichen Schuldbriefes in Straf-

untersuchung~ gezogen, und im Herbst wurde der Konkurs

über ihn eröffnet. lhre Darlehensforderung von noch

12,937 Fr. 50 nebst Zins zu 6% vom 5. Dezember 1930

an meldete die Klägerin am 3. Oktober 1930 im Konkurs-

verfahren an mit dem Erfolg integraler Kollokation in

der 5. Klasse und machte sie am 24. September auch

im Strafverfahren adhäsionsweise geltend. Das Ober-

gericht des Kantons Zürich verurteilte am 9. Dezember

1930 Müller wegen wiederholter vorsätzlicher Amts-

pflichtverletzung,

wiederholter Fälschung öffentlicher

Urkunden und wiederholten ausgezeichneten Betruges

Sachenrecht. N0 92.

569

zur Arbeitshausstrafe von 2 % Jahren und verpflichtete

ihn, « den nachstehenden Geschädigten den gestifteten

Schaden gemäss seiner Anerkennung zu ersetzen und

zwar der Gewerbebank Zürich mit 12,937 Fr. 50 nebst

6 % Zins seit 5. Dezember 1930 ...)). Nach einer Auskunft

des Konkursamtes Wiedikon-Zürich ist aus dem Konkurs

über Müller für die Gläubiger der 5. Klasse keine Divi-

dende zu erwarten.

B. -

Mit der vorliegenden beim Bundesgericht ein-

gereichten KJage verlangt die KJägerin Verurteilung

des Kantons Zürich zum Schadenersatz im Betrage von

12,937 Fr. 50 nebst 6 % Zins seit 5. Dezember 1930.

O. -

Der Beklagte trägt auf Abweisung der KJage

an, eventuell auf Reduktion der Klageforderung nach

richterlichem Ermessen.

Daß. Bundesge;richt zieht in Erwägung:

1. -

Art. 955 Aba. I ZGB, auf den die KJage gestützt

wird, hat seine definitive Fassung:

« Die Kantone sind für allen Schaden verantwortHch,

der aus der Führung des Grundbuches entsteht »

erst durch die parlamentarische Redaktionskommission

erhalten. ln der parlamentarischen Einzelberatung war

widerspruchslos die bundesrätliche Vorlage (Art. 994)

zum Beschluss erhoben worden, lautend:

« Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich,

der in der Führung des Grundbuches von den Beamten

und Angestellten der Grundbuchverwaltung. .. verursacht

wird.»

ln dem im übrigen gleichlautenden Vorentwurfe des

Justizdepartementes (Art. 998) hatten die Worte: « in

der Führung des Grundbuches» gefehlt; dieser Zusatz

wurde in der Fassung:

(I durch rechtswidrige Führung

des Grundbuches» von der Expertenkommission (Proto-

koll 3 S. 342 /5) beschlossen (und dabei als «redaktionell»

bezeichnet), um klarzustellen, dass keine Haftbarkeit

der Kantone für die Grun,dbuchve r m e s s u n g und

570

Sachenrecht. N° 92.

die Schätzungen bestehe.

Hieraus ergibt sich ohne

weiteres die Unbegründetheit der vom Beklagten ver-

tretenen Auffassung, dass die staatliche Haftpflicht für

die Grundbuchbeamten im schweizerischen Rechte ganz

anders gestaltet, namentlich auf einen engern Kreis von

Handlungen eingeschränkt sei als im deutschen Recht,

wo § 12 der Grundbuchordnung lautet :

« Verletzt ein Grundbuchbeamter vorsätzlich oder fahr-

lässig die ihm obliegende Amtspflicht, so trifft den Betei-

ligten gegenüber die im § 839 BGB bestimmte Verantwort-

lichkeit anstelle des Beamten den Staat ... »

Weder durch die ursprüngliche Verlängerung, noch

durch die spätere Verkürzung des Textes der massgebenden

Vorschrift anlässlieh der redaktionellen Bereinigung, wobei

der seinerzeit ebenfalls als bloss redaktionell bezeichnete,

jedenfalls nur der Verdeutlichung dienende Zusatz plötz-

lich sprachlich zum Kerne derselben gemacht wurde,

wollte an der von Anfang an in Aussicht genommenen

staatlichen Haftpflicht für irgendwelche Amtspflicht-

verletzungen der Grundbuchbeamten gegenüber Dritten

etwas geändert, insbesondere die staatliche Haftpflicht

auf solche Amtspflichtverletzungen beschränkt werden,

welche Bucheintragungen zum Gegenstand haben, wozu

freilich auch die Ausstellung [(echter) Pfandtitel zu rechnen

ist (vgl. BGE 51 ]] S. 389). Es wäre nicht einzusehen,

WiPHO der Bundesgesetzgeber hätte dazu kommen können,

die Ordnung der zivilen Folgen eines Teiles der Amts-

pflichtverletzungen der Grundbuchbeamten den Kantonen

zu überlassen (Art. 61 OR), während bezüglich der Amts-

pflichtverletzungen der Betreibungs- und Konkursbeamten,

der Zivilstandsbeamten und der Mitglieder der Vor-

mundschaftsbehörden eine umfassende bundesrechtliehe

Ordnung getroffen worden ist und zwar ebenfalls mit

kantonaler Haftpflicht, freilich nur subsidiärer. Daher

ist unbehelflich der an sich freilich zutreffende Einwand

des Beklagten, dass es kein Akt der Grundbuchführung

ist, wenn ein Grundbuchbeamter einen von einem andern

Sachenrecht. N0 92.

571

Grundbuchbeamten, sei es auch des gleichen Grundbuch-

kreises, ausgestellten Schuldbrief fälscht (und um so

weniger natürlich, wenn er einen in eigenen Nutzen

ausgestellten Schuldbrief zur Begebung bringt). Ebenso

zieht der Beklagte dem mit der staatlichen Haftpflicht

für die Grundbuchbeamten verfolgten Zwecke zu enge

Grenzen, wenn er ihn dahin bestimmen will, d<.;ss

« das

Publikum, welches sich von Gesetzes wegen für gewisse

Rechtsgeschäfte an das Grundbuchamt wenden muss,

sich darauf. verlassen kann, dass dieses Rechtsgeschäft

den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht »,und wenn

er darauf abstellen will, dass Müller « nicht eine Handlung

vornahm, welche von ihm als Grundbuchführer verlangt

wurde ». Solcher Schutz wird nicht zum wenigsten deshalb

gewährt, weil dem Grundbuchbeamten ermöglicht ist,

von sich aus auf den Bestand der dinglichen Rechte an

Grundstücken einzuwirken. Des Schutzes bedürftig und

nicht weniger würdig ist gerade auch derjenige, welcher in

seinen dinglichen Rechten beeinträchtigt wird, ohne dass

er irgendein Grundbuchgeschäft abgeschlossen hätte, weil

der Grundbuchbeamte ohne Aruneldung und trotz Fehlens

irgendeines Rechtsgrundgeschäftes doch Eintragungen

(Löschungen) und Pfandtitelausstellungen vornehmen (frei-

lich nicht darf, aber) kann, die auf den Verlust dinglicher

Rechte hinauslaufen können oder aber das verbriefte

dingliche Recht doch nicht zur Entstehung gelangen

lassen (vgl. z. B. Art. 864, 867, 963 ff., 973 ZGB).

Vorliegend hat Müller als Grundbuchbeamter seine

Amtspflichten dadurch verletzt (und ist deswegen auch

gebührend

bestraft worden),

dass er sich amtliche

Schuldbriefformulare zum Zwecke missbräuchlicher Ver-

wendung aneignete, über die er als Substitut des Grund-

buchverwalters des Kreises Riesbach-Zürich verfügen

konnte; dass er das Grundprotokoll benützte, um den

lnhalt des Schuldbriefes festzustellen, den er sich zu

fälschen vornahm; dass er alte auf dem Grundbuchamt

verwahrte Schuldbriefe benützte, um die Unterschriften

572

Sachenrecht. N° 92.

des Grundbuchverwalters und des Bezirksgerichtsprä-

sidenten nachzuahmen; dass er dem gefälschten Schuld-

brief die ihm als Substituten des Grundbuchverwalters

zur Verfügung stehenden Amtsstempel des Grundbuch-

verwalters und Grundbuchamtssiegel aufdrückte. Wenn

der Beklagte darauf hinweist, dass mutatis mutanrus

dies alles und überhaupt die ganze Fälschung und Betrü-

gerei auch einem beliebigen Dritten möglich gewesen-

wäre -

also dem Müller auch nach Auflösung des Beam-

tenverhältnisses oder bezüglich eines von einem andern

Grundbuchamt ausgestellten Schuldbriefes -, :so ist

zunächst zu erwidern, dass hier die Rechtsfolgen von

wirklich begangenen Amtspflichtverletzungen zu beurteilen

sind, was ohne Rücksicht darauf zu geschehen hat, ob der

gleiche Erfolg vielleicht auch ohne Amtspflichtverletzung

hätte erzielt werden können. Zudem wird sich nicht

leugnen lassen, dass für einen beliebigen Dritten, der

keine Gewandheit in der Ausstellung von Pfandtitem

hat, ja sogar für einen frühem Grutidbuchbeamten nach

Auflösung des Beamtenverhältnisses eine derartige Fäl-

schung mit nicht leicht überwindlichen Schwierigkeiten

verbunden ist, welche sich einem -

zudem im betreffenden

Kreis -

amtierenden Grundbuchbeamten nicht als

Hemmnisse entgegenstellen. Sollten, wie der Beklagte

heute vorbringen lässt, die amtlichen Schuldbriefformulare

im Kanton Zürich auf eine Weise vertrieben und verwahrt

werden, dass sie weiten Kreisen des Staatspersona1s

zugängJich sind, so mag sich der Beklagte dagegen vorsehen,

dass ihm nicht hieraus einmal eine Verantwortlichkeit

erwachse. Und was das Amtssiegel anbelangt, so könnte

durch blosses Aufkleben des von einer authentischen

Urkunde losgelösten Deckblattes der Oblate keinesfalls

die Prägung auch auf der Rückseite ersichtlich gemacht

werden, wie es hier geschehen und geeignet ist, im Glauben

in die Echtheit der Urkunde zu bestärken. Gerade durch

das Aufdrücken seines Amtssiegels auf den gefälschten

Schuldbriefen ist Müller als Grundbuchbeamter aufge-

Sachenrecht. !"o 92.

573

treten -

und zwar jedem späteren Erwerber gegenüber -,

auf welches Erfordernis der Beklagte Gewicht legen will.

Ob dann Müller selbst als Privatperson (oder wer immer)

den gefälschten Schuldbrief durch Privatrechtsgeschäft

der Klägerin verpfändet habe, ändert hieran nichts,

und insbesondere auch nichts an der Verpflichtung des

Beklagten zum Ersatze des ganzen Schadens. Belanglos

ist, dass die Amtspflichtverletzung des Müller, für welche

der Beklagte haftet, nicht die einzige Schadensursache

war, sondern dass der schädigende Erfolg erst durch

Hinzutreten eines weitem Deliktes (des gleichen Müller)

erzielt werden konnte, das zwar seinerseits an die voraus-

gegangene Amtspflichtverletzung anknüpfte, für das jedoch

der Beklagte nicht mehr einzustehen hat. Aus diesem

Grunde ist die Fälschung der Unterschriften und die

betrügerische Verwendung des gefälschten Schuldbriefes

im Verhältnis zum Beklagten als Mitverschulden eines

Dritten anzusehen; allein dieses vermag ihn in keiner

Weise zu entlasten (vgl. BGE 56]] S. 401 Erw. 5). Endlich

kommt darauf nichts an, dass der Klägerin bereits im

Strafurteil gegen Müller Schadenersatz zugesprochen

worden ist. Freilich .konnte die Klägerin nicht von Müller

als dem einer Amtspflichtverletzung schuldigen Grund-

buchbeamten persönlich Schadenersatz fordern, wohl

aber wegen seines ausserdem begangenen gemeinen Ver-

brechens. lndessen hat sie weder das eine noch das

andere getan, sondern adhäsions weise ihre Darlehens-

forderung geltend gemacht, und es ist nicht erfindlich,

wieso das Strafgericht dazu kommen konnte, gleich-

wohl adhäsionsweise eine Schadenersatzforderung zuzu-

sprechen (vgl. § 192 der zürcherischen Strafprozess-

ordnung und STRÄULI, Bemerkung 1 da>'.u).

2. -

Dassl Umstände, für welche die Kläguin €imtehm

müsse, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des

Schadens eingewirkt haben (Art. 44 OR), kann dem

Beklagten nicht zugegebeniwerden. Der von der Klägerin

vorher gepflogene Wechselverkehr mit Müller hatte

574

Sachenrecht. N° 92.

sich auf Summen beschränkt, welche für den Besitzer

mehrerer Liegenschaften nichts verdächtiges an sich

haben und, wie übrigens auch die Beteiligung des Geser,

nur den Schluss auf starke Immobilisierung, nicht auch

auf « schwere Überschuldung)) aufdrängen. Dass dieser

Wechselverkehr etwa nicht ordnungsgemäss vor sich

gegangen sei, ist nicht aufgezeigt worden. Und wenn

es der Klägerin habe auffallen müssen, dass Müller

nun plötzlich über einen bankfähigen Pfandtitel verfüge,

so begründete dies noch keinen Verdacht, dass der Titel

nicht in Ordnung gehen könnte; darum aber, ob es bei

der Rückgabe des Titels durch den bisherigen Inhaber

(z. B. einen Faustpfandgläubiger) mit rechten Dingen

zugegangen sei, brauchte sich die Klägerin nicht zu

kümmern. War es schliesslich wirklich undenkbar dass

der bisherige Inhaber, 'auch ohne vorgängig be~iedigt

worden zu sein, den Titel zu anderweitiger vorteilhafterer

Verwertung vorderhand dem Müller anvertraut hatte

dem seine Inhabertitel anvertrauen z~ müssen das Publi~

kum von Verwaltungs wegen genötigt war? Ebensowenig

brauchte zum Aufsehen zu mahnen, wenn der Schuld-

brief in keiner Weise zerknittert oder beschmutzt war

da es sich ja nicht um ein zum Umlaufe bestimmt~

Papier handelte, welches vielmehr bisher sehr wohl erst

durch eine Hand gegangen sein konnte. Sodann hätte

die Fälschung der Unterschriften des Grundbuchver-

walters und des Bezirksgerichtspräsidenten auch von

demjenigen, "veichern diese Namenzüge geläufig SInd,

erst bei näherer Betrachtung erkannt werden können,

wozu jedoch, wie gesagt, keine Veranlassung bestand,

zumal angesichts des aufgedrückten Amtssiegels. Der

Hinweis des Beklagten auf das in Haarschrift aufge-

druckte Jahr (1928) des Druckes des Iverwendeten [For-

mulars ist unangebracht; es konnte umsoweniger zufäl-

ligerweise in die Augen springen, als Müller es in raffinierter

Weise verundeutlicht hatte.

3. -

Unbestrittenermassen hätte der der Klägerin

Obligationenrecht. N° 93.

575

verpfändete Schuldbrief volle Deckung, für den ebenfalls

unbestrittenen Restbetrag ihres Darlehens geboten, wenn

er echt gewesen wäre. Trotzdem im Konkursverfahren

über Müller die Verteilung noch nicht stattgefunden

hat, darf der von der Klägerin erlittene Schaden füglich

auf diesen ganzen Betrag bemessen werden gestützt

auf die von der Konkursverwaltung erteilte Auskunft

über die Ergebnislosigkeit des Konkurses, wozu noch

kommt, dass die Klägerin dem Beklagten die Abtretung

eines allfälligen Dividendenanspruches anbietet, wobei

sie zu behaften ist.

Demnach erkennt das BundelJgericht:

Die Klage wird zugesprochen und dern Beklagten davon

Akt gegeben, dass die Klägerin ihm die auf ihre Darle-

hensforderung entfallende Dividende aus dem Konkurs

über Walter Müller abtritt.

IH. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Art. 955 Aba. I ZGB, auf den die KJage gestützt

wird, hat seine definitive Fassung:

« Die Kantone sind für allen Schaden verantwortHch,

der aus der Führung des Grundbuches entsteht »

erst durch die parlamentarische Redaktionskommission

erhalten. ln der parlamentarischen Einzelberatung war

widerspruchslos die bundesrätliche Vorlage (Art. 994)

zum Beschluss erhoben worden, lautend:

« Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich,

der in der Führung des Grundbuches von den Beamten

und Angestellten der Grundbuchverwaltung. .. verursacht

wird.»

ln dem im übrigen gleichlautenden Vorentwurfe des

Justizdepartementes (Art. 998) hatten die Worte: « in

der Führung des Grundbuches» gefehlt; dieser Zusatz

wurde in der Fassung:

(I durch rechtswidrige Führung

des Grundbuches» von der Expertenkommission (Proto-

koll 3 S. 342 /5) beschlossen (und dabei als «redaktionell»

bezeichnet), um klarzustellen, dass keine Haftbarkeit

der Kantone für die Grun,dbuchve r m e s s u n g und

570

Sachenrecht. N° 92.

die Schätzungen bestehe.

Hieraus ergibt sich ohne

weiteres die Unbegründetheit der vom Beklagten ver-

tretenen Auffassung, dass die staatliche Haftpflicht für

die Grundbuchbeamten im schweizerischen Rechte ganz

anders gestaltet, namentlich auf einen engern Kreis von

Handlungen eingeschränkt sei als im deutschen Recht,

wo § 12 der Grundbuchordnung lautet :

« Verletzt ein Grundbuchbeamter vorsätzlich oder fahr-

lässig die ihm obliegende Amtspflicht, so trifft den Betei-

ligten gegenüber die im § 839 BGB bestimmte Verantwort-

lichkeit anstelle des Beamten den Staat ... »

Weder durch die ursprüngliche Verlängerung, noch

durch die spätere Verkürzung des Textes der massgebenden

Vorschrift anlässlieh der redaktionellen Bereinigung, wobei

der seinerzeit ebenfalls als bloss redaktionell bezeichnete,

jedenfalls nur der Verdeutlichung dienende Zusatz plötz-

lich sprachlich zum Kerne derselben gemacht wurde,

wollte an der von Anfang an in Aussicht genommenen

staatlichen Haftpflicht für irgendwelche Amtspflicht-

verletzungen der Grundbuchbeamten gegenüber Dritten

etwas geändert, insbesondere die staatliche Haftpflicht

auf solche Amtspflichtverletzungen beschränkt werden,

welche Bucheintragungen zum Gegenstand haben, wozu

freilich auch die Ausstellung [(echter) Pfandtitel zu rechnen

ist (vgl. BGE 51 ]] S. 389). Es wäre nicht einzusehen,

WiPHO der Bundesgesetzgeber hätte dazu kommen können,

die Ordnung der zivilen Folgen eines Teiles der Amts-

pflichtverletzungen der Grundbuchbeamten den Kantonen

zu überlassen (Art. 61 OR), während bezüglich der Amts-

pflichtverletzungen der Betreibungs- und Konkursbeamten,

der Zivilstandsbeamten und der Mitglieder der Vor-

mundschaftsbehörden eine umfassende bundesrechtliehe

Ordnung getroffen worden ist und zwar ebenfalls mit

kantonaler Haftpflicht, freilich nur subsidiärer. Daher

ist unbehelflich der an sich freilich zutreffende Einwand

des Beklagten, dass es kein Akt der Grundbuchführung

ist, wenn ein Grundbuchbeamter einen von einem andern

Sachenrecht. N0 92.

571

Grundbuchbeamten, sei es auch des gleichen Grundbuch-

kreises, ausgestellten Schuldbrief fälscht (und um so

weniger natürlich, wenn er einen in eigenen Nutzen

ausgestellten Schuldbrief zur Begebung bringt). Ebenso

zieht der Beklagte dem mit der staatlichen Haftpflicht

für die Grundbuchbeamten verfolgten Zwecke zu enge

Grenzen, wenn er ihn dahin bestimmen will, d<.;ss

« das

Publikum, welches sich von Gesetzes wegen für gewisse

Rechtsgeschäfte an das Grundbuchamt wenden muss,

sich darauf. verlassen kann, dass dieses Rechtsgeschäft

den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht »,und wenn

er darauf abstellen will, dass Müller « nicht eine Handlung

vornahm, welche von ihm als Grundbuchführer verlangt

wurde ». Solcher Schutz wird nicht zum wenigsten deshalb

gewährt, weil dem Grundbuchbeamten ermöglicht ist,

von sich aus auf den Bestand der dinglichen Rechte an

Grundstücken einzuwirken. Des Schutzes bedürftig und

nicht weniger würdig ist gerade auch derjenige, welcher in

seinen dinglichen Rechten beeinträchtigt wird, ohne dass

er irgendein Grundbuchgeschäft abgeschlossen hätte, weil

der Grundbuchbeamte ohne Aruneldung und trotz Fehlens

irgendeines Rechtsgrundgeschäftes doch Eintragungen

(Löschungen) und Pfandtitelausstellungen vornehmen (frei-

lich nicht darf, aber) kann, die auf den Verlust dinglicher

Rechte hinauslaufen können oder aber das verbriefte

dingliche Recht doch nicht zur Entstehung gelangen

lassen (vgl. z. B. Art. 864, 867, 963 ff., 973 ZGB).

Vorliegend hat Müller als Grundbuchbeamter seine

Amtspflichten dadurch verletzt (und ist deswegen auch

gebührend

bestraft worden),

dass er sich amtliche

Schuldbriefformulare zum Zwecke missbräuchlicher Ver-

wendung aneignete, über die er als Substitut des Grund-

buchverwalters des Kreises Riesbach-Zürich verfügen

konnte; dass er das Grundprotokoll benützte, um den

lnhalt des Schuldbriefes festzustellen, den er sich zu

fälschen vornahm; dass er alte auf dem Grundbuchamt

verwahrte Schuldbriefe benützte, um die Unterschriften

572

Sachenrecht. N° 92.

des Grundbuchverwalters und des Bezirksgerichtsprä-

sidenten nachzuahmen; dass er dem gefälschten Schuld-

brief die ihm als Substituten des Grundbuchverwalters

zur Verfügung stehenden Amtsstempel des Grundbuch-

verwalters und Grundbuchamtssiegel aufdrückte. Wenn

der Beklagte darauf hinweist, dass mutatis mutanrus

dies alles und überhaupt die ganze Fälschung und Betrü-

gerei auch einem beliebigen Dritten möglich gewesen-

wäre -

also dem Müller auch nach Auflösung des Beam-

tenverhältnisses oder bezüglich eines von einem andern

Grundbuchamt ausgestellten Schuldbriefes -, :so ist

zunächst zu erwidern, dass hier die Rechtsfolgen von

wirklich begangenen Amtspflichtverletzungen zu beurteilen

sind, was ohne Rücksicht darauf zu geschehen hat, ob der

gleiche Erfolg vielleicht auch ohne Amtspflichtverletzung

hätte erzielt werden können. Zudem wird sich nicht

leugnen lassen, dass für einen beliebigen Dritten, der

keine Gewandheit in der Ausstellung von Pfandtitem

hat, ja sogar für einen frühem Grutidbuchbeamten nach

Auflösung des Beamtenverhältnisses eine derartige Fäl-

schung mit nicht leicht überwindlichen Schwierigkeiten

verbunden ist, welche sich einem -

zudem im betreffenden

Kreis -

amtierenden Grundbuchbeamten nicht als

Hemmnisse entgegenstellen. Sollten, wie der Beklagte

heute vorbringen lässt, die amtlichen Schuldbriefformulare

im Kanton Zürich auf eine Weise vertrieben und verwahrt

werden, dass sie weiten Kreisen des Staatspersona1s

zugängJich sind, so mag sich der Beklagte dagegen vorsehen,

dass ihm nicht hieraus einmal eine Verantwortlichkeit

erwachse. Und was das Amtssiegel anbelangt, so könnte

durch blosses Aufkleben des von einer authentischen

Urkunde losgelösten Deckblattes der Oblate keinesfalls

die Prägung auch auf der Rückseite ersichtlich gemacht

werden, wie es hier geschehen und geeignet ist, im Glauben

in die Echtheit der Urkunde zu bestärken. Gerade durch

das Aufdrücken seines Amtssiegels auf den gefälschten

Schuldbriefen ist Müller als Grundbuchbeamter aufge-

Sachenrecht. !"o 92.

573

treten -

und zwar jedem späteren Erwerber gegenüber -,

auf welches Erfordernis der Beklagte Gewicht legen will.

Ob dann Müller selbst als Privatperson (oder wer immer)

den gefälschten Schuldbrief durch Privatrechtsgeschäft

der Klägerin verpfändet habe, ändert hieran nichts,

und insbesondere auch nichts an der Verpflichtung des

Beklagten zum Ersatze des ganzen Schadens. Belanglos

ist, dass die Amtspflichtverletzung des Müller, für welche

der Beklagte haftet, nicht die einzige Schadensursache

war, sondern dass der schädigende Erfolg erst durch

Hinzutreten eines weitem Deliktes (des gleichen Müller)

erzielt werden konnte, das zwar seinerseits an die voraus-

gegangene Amtspflichtverletzung anknüpfte, für das jedoch

der Beklagte nicht mehr einzustehen hat. Aus diesem

Grunde ist die Fälschung der Unterschriften und die

betrügerische Verwendung des gefälschten Schuldbriefes

im Verhältnis zum Beklagten als Mitverschulden eines

Dritten anzusehen; allein dieses vermag ihn in keiner

Weise zu entlasten (vgl. BGE 56]] S. 401 Erw. 5). Endlich

kommt darauf nichts an, dass der Klägerin bereits im

Strafurteil gegen Müller Schadenersatz zugesprochen

worden ist. Freilich .konnte die Klägerin nicht von Müller

als dem einer Amtspflichtverletzung schuldigen Grund-

buchbeamten persönlich Schadenersatz fordern, wohl

aber wegen seines ausserdem begangenen gemeinen Ver-

brechens. lndessen hat sie weder das eine noch das

andere getan, sondern adhäsions weise ihre Darlehens-

forderung geltend gemacht, und es ist nicht erfindlich,

wieso das Strafgericht dazu kommen konnte, gleich-

wohl adhäsionsweise eine Schadenersatzforderung zuzu-

sprechen (vgl. § 192 der zürcherischen Strafprozess-

ordnung und STRÄULI, Bemerkung 1 da>'.u).

E. 2 Dassl Umstände, für welche die Kläguin €imtehm

müsse, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des

Schadens eingewirkt haben (Art. 44 OR), kann dem

Beklagten nicht zugegebeniwerden. Der von der Klägerin

vorher gepflogene Wechselverkehr mit Müller hatte

574

Sachenrecht. N° 92.

sich auf Summen beschränkt, welche für den Besitzer

mehrerer Liegenschaften nichts verdächtiges an sich

haben und, wie übrigens auch die Beteiligung des Geser,

nur den Schluss auf starke Immobilisierung, nicht auch

auf « schwere Überschuldung)) aufdrängen. Dass dieser

Wechselverkehr etwa nicht ordnungsgemäss vor sich

gegangen sei, ist nicht aufgezeigt worden. Und wenn

es der Klägerin habe auffallen müssen, dass Müller

nun plötzlich über einen bankfähigen Pfandtitel verfüge,

so begründete dies noch keinen Verdacht, dass der Titel

nicht in Ordnung gehen könnte; darum aber, ob es bei

der Rückgabe des Titels durch den bisherigen Inhaber

(z. B. einen Faustpfandgläubiger) mit rechten Dingen

zugegangen sei, brauchte sich die Klägerin nicht zu

kümmern. War es schliesslich wirklich undenkbar dass

der bisherige Inhaber, 'auch ohne vorgängig be~iedigt

worden zu sein, den Titel zu anderweitiger vorteilhafterer

Verwertung vorderhand dem Müller anvertraut hatte

dem seine Inhabertitel anvertrauen z~ müssen das Publi~

kum von Verwaltungs wegen genötigt war? Ebensowenig

brauchte zum Aufsehen zu mahnen, wenn der Schuld-

brief in keiner Weise zerknittert oder beschmutzt war

da es sich ja nicht um ein zum Umlaufe bestimmt~

Papier handelte, welches vielmehr bisher sehr wohl erst

durch eine Hand gegangen sein konnte. Sodann hätte

die Fälschung der Unterschriften des Grundbuchver-

walters und des Bezirksgerichtspräsidenten auch von

demjenigen, "veichern diese Namenzüge geläufig SInd,

erst bei näherer Betrachtung erkannt werden können,

wozu jedoch, wie gesagt, keine Veranlassung bestand,

zumal angesichts des aufgedrückten Amtssiegels. Der

Hinweis des Beklagten auf das in Haarschrift aufge-

druckte Jahr (1928) des Druckes des Iverwendeten [For-

mulars ist unangebracht; es konnte umsoweniger zufäl-

ligerweise in die Augen springen, als Müller es in raffinierter

Weise verundeutlicht hatte.

E. 3 Unbestrittenermassen hätte der der Klägerin Obligationenrecht. N° 93. 575 verpfändete Schuldbrief volle Deckung, für den ebenfalls unbestrittenen Restbetrag ihres Darlehens geboten, wenn er echt gewesen wäre. Trotzdem im Konkursverfahren über Müller die Verteilung noch nicht stattgefunden hat, darf der von der Klägerin erlittene Schaden füglich auf diesen ganzen Betrag bemessen werden gestützt auf die von der Konkursverwaltung erteilte Auskunft über die Ergebnislosigkeit des Konkurses, wozu noch kommt, dass die Klägerin dem Beklagten die Abtretung eines allfälligen Dividendenanspruches anbietet, wobei sie zu behaften ist. Demnach erkennt das BundelJgericht: Die Klage wird zugesprochen und dern Beklagten davon Akt gegeben, dass die Klägerin ihm die auf ihre Darle- hensforderung entfallende Dividende aus dem Konkurs über Walter Müller abtritt. IH. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

92. Urteil der 11. ZivilabteUung vom l8. Dezember 1931

i. S. Gewerbebank Zürich gegen Kanton Zürich.

Die

Ver a n t w 0 r t I ich k e i t

cl e r

K a n ton e

für

S c h ade n aus der G run cl b u c h f ü h run g mnfasst

die Am.tspflichtsverletzungen der Grundbuchbeamten schlecllt.

hin. Inwiefern besteht sie auch für die Fälschung eines

Schuldbriefes ? (Erw. 1.)

Frage nach dem Selbstverschulden des Erwerbers eines gefälschten

Schuldbriefes (Erw. 2).

ZGB Art. 955, OR Art. 44.

A. -

Walter Müller, der damals vorübergehend Eigen-

tümer der für 100,000 Fr. brandversicherten Liegenschaft

Klausstrasse 45 in Zürich war, die im Grundprotokoll A

Band 27 Seite 234 des Grundbuchkreises Riesbach-

568

Sachenrecht. No 92.

Zürich eingetragen ist, hatte sie am 17. April 1924 mit

einem 1nhaberschuldbrief von 17,000 Fr. im 4. Rang

mit Vorgang von 75,000 Fr. belastet und diesen der

Filiale Zürich-Enge der Schweizerischen Volksbank ver-

pfändet.

Als Müller, der noch ein paar Liegenschaften besass,

später Substitut des Grundbuchverwalters dieses Grund-

buchkreises wurde, eignete er sich im Jahre 1929

eines der amtlichen Schuldbriefformulare an und ver-

wendete es zur Fälschung des erwähnten Schnldbriefes,

wobei er den Inhalt dem Grundprotokoll entnahm,

den Amtsstempel des Grundbuchverwalters und das

Amtssiegel des Grundbuchamtes aufdrückte und die

Unterschriften sowohl des Grundbuchverwalters Notar

Alb. Bachmann als des Bezirksgerichtspräsidenten Billeter

aus beim Grundbuchamt liegenden entkräfteten Schuld-

briefen durchpauste. Den derart gefälschten Schuldbrief

verpfändete Müller am 5. Juni 1929 für ein Darlehen

von 13,000 Fr. der Klägerin, welche ·seit Herbst 1928 16

von J. Geser, einem gewerbsmässigen Geldverleiher, und

einen von Lachmund auf Müller gezogene Wechsel für

den Betrag von insgesamt rund 14,000 Fr. sich aus-

stellen lassen oder diskontiert hatte, wovon jeweilen zur

gleichen Zeit meist etwa 4-5000 Fr. im Umlauf waren.

1m Sommer 1930 wurde Müller wegen dieser und

weiterer Fälschungen des gleichen Schuldbriefes in Straf-

untersuchung~ gezogen, und im Herbst wurde der Konkurs

über ihn eröffnet. lhre Darlehensforderung von noch

12,937 Fr. 50 nebst Zins zu 6% vom 5. Dezember 1930

an meldete die Klägerin am 3. Oktober 1930 im Konkurs-

verfahren an mit dem Erfolg integraler Kollokation in

der 5. Klasse und machte sie am 24. September auch

im Strafverfahren adhäsionsweise geltend. Das Ober-

gericht des Kantons Zürich verurteilte am 9. Dezember

1930 Müller wegen wiederholter vorsätzlicher Amts-

pflichtverletzung,

wiederholter Fälschung öffentlicher

Urkunden und wiederholten ausgezeichneten Betruges

Sachenrecht. N0 92.

569

zur Arbeitshausstrafe von 2 % Jahren und verpflichtete

ihn, « den nachstehenden Geschädigten den gestifteten

Schaden gemäss seiner Anerkennung zu ersetzen und

zwar der Gewerbebank Zürich mit 12,937 Fr. 50 nebst

6 % Zins seit 5. Dezember 1930 ...)). Nach einer Auskunft

des Konkursamtes Wiedikon-Zürich ist aus dem Konkurs

über Müller für die Gläubiger der 5. Klasse keine Divi-

dende zu erwarten.

B. -

Mit der vorliegenden beim Bundesgericht ein-

gereichten KJage verlangt die KJägerin Verurteilung

des Kantons Zürich zum Schadenersatz im Betrage von

12,937 Fr. 50 nebst 6 % Zins seit 5. Dezember 1930.

O. -

Der Beklagte trägt auf Abweisung der KJage

an, eventuell auf Reduktion der Klageforderung nach

richterlichem Ermessen.

Daß. Bundesge;richt zieht in Erwägung:

1. -

Art. 955 Aba. I ZGB, auf den die KJage gestützt

wird, hat seine definitive Fassung:

« Die Kantone sind für allen Schaden verantwortHch,

der aus der Führung des Grundbuches entsteht »

erst durch die parlamentarische Redaktionskommission

erhalten. ln der parlamentarischen Einzelberatung war

widerspruchslos die bundesrätliche Vorlage (Art. 994)

zum Beschluss erhoben worden, lautend:

« Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich,

der in der Führung des Grundbuches von den Beamten

und Angestellten der Grundbuchverwaltung. .. verursacht

wird.»

ln dem im übrigen gleichlautenden Vorentwurfe des

Justizdepartementes (Art. 998) hatten die Worte: « in

der Führung des Grundbuches» gefehlt; dieser Zusatz

wurde in der Fassung:

(I durch rechtswidrige Führung

des Grundbuches» von der Expertenkommission (Proto-

koll 3 S. 342 /5) beschlossen (und dabei als «redaktionell»

bezeichnet), um klarzustellen, dass keine Haftbarkeit

der Kantone für die Grun,dbuchve r m e s s u n g und

570

Sachenrecht. N° 92.

die Schätzungen bestehe.

Hieraus ergibt sich ohne

weiteres die Unbegründetheit der vom Beklagten ver-

tretenen Auffassung, dass die staatliche Haftpflicht für

die Grundbuchbeamten im schweizerischen Rechte ganz

anders gestaltet, namentlich auf einen engern Kreis von

Handlungen eingeschränkt sei als im deutschen Recht,

wo § 12 der Grundbuchordnung lautet :

« Verletzt ein Grundbuchbeamter vorsätzlich oder fahr-

lässig die ihm obliegende Amtspflicht, so trifft den Betei-

ligten gegenüber die im § 839 BGB bestimmte Verantwort-

lichkeit anstelle des Beamten den Staat ... »

Weder durch die ursprüngliche Verlängerung, noch

durch die spätere Verkürzung des Textes der massgebenden

Vorschrift anlässlieh der redaktionellen Bereinigung, wobei

der seinerzeit ebenfalls als bloss redaktionell bezeichnete,

jedenfalls nur der Verdeutlichung dienende Zusatz plötz-

lich sprachlich zum Kerne derselben gemacht wurde,

wollte an der von Anfang an in Aussicht genommenen

staatlichen Haftpflicht für irgendwelche Amtspflicht-

verletzungen der Grundbuchbeamten gegenüber Dritten

etwas geändert, insbesondere die staatliche Haftpflicht

auf solche Amtspflichtverletzungen beschränkt werden,

welche Bucheintragungen zum Gegenstand haben, wozu

freilich auch die Ausstellung [(echter) Pfandtitel zu rechnen

ist (vgl. BGE 51 ]] S. 389). Es wäre nicht einzusehen,

WiPHO der Bundesgesetzgeber hätte dazu kommen können,

die Ordnung der zivilen Folgen eines Teiles der Amts-

pflichtverletzungen der Grundbuchbeamten den Kantonen

zu überlassen (Art. 61 OR), während bezüglich der Amts-

pflichtverletzungen der Betreibungs- und Konkursbeamten,

der Zivilstandsbeamten und der Mitglieder der Vor-

mundschaftsbehörden eine umfassende bundesrechtliehe

Ordnung getroffen worden ist und zwar ebenfalls mit

kantonaler Haftpflicht, freilich nur subsidiärer. Daher

ist unbehelflich der an sich freilich zutreffende Einwand

des Beklagten, dass es kein Akt der Grundbuchführung

ist, wenn ein Grundbuchbeamter einen von einem andern

Sachenrecht. N0 92.

571

Grundbuchbeamten, sei es auch des gleichen Grundbuch-

kreises, ausgestellten Schuldbrief fälscht (und um so

weniger natürlich, wenn er einen in eigenen Nutzen

ausgestellten Schuldbrief zur Begebung bringt). Ebenso

zieht der Beklagte dem mit der staatlichen Haftpflicht

für die Grundbuchbeamten verfolgten Zwecke zu enge

Grenzen, wenn er ihn dahin bestimmen will, d<.;ss

« das

Publikum, welches sich von Gesetzes wegen für gewisse

Rechtsgeschäfte an das Grundbuchamt wenden muss,

sich darauf. verlassen kann, dass dieses Rechtsgeschäft

den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht »,und wenn

er darauf abstellen will, dass Müller « nicht eine Handlung

vornahm, welche von ihm als Grundbuchführer verlangt

wurde ». Solcher Schutz wird nicht zum wenigsten deshalb

gewährt, weil dem Grundbuchbeamten ermöglicht ist,

von sich aus auf den Bestand der dinglichen Rechte an

Grundstücken einzuwirken. Des Schutzes bedürftig und

nicht weniger würdig ist gerade auch derjenige, welcher in

seinen dinglichen Rechten beeinträchtigt wird, ohne dass

er irgendein Grundbuchgeschäft abgeschlossen hätte, weil

der Grundbuchbeamte ohne Aruneldung und trotz Fehlens

irgendeines Rechtsgrundgeschäftes doch Eintragungen

(Löschungen) und Pfandtitelausstellungen vornehmen (frei-

lich nicht darf, aber) kann, die auf den Verlust dinglicher

Rechte hinauslaufen können oder aber das verbriefte

dingliche Recht doch nicht zur Entstehung gelangen

lassen (vgl. z. B. Art. 864, 867, 963 ff., 973 ZGB).

Vorliegend hat Müller als Grundbuchbeamter seine

Amtspflichten dadurch verletzt (und ist deswegen auch

gebührend

bestraft worden),

dass er sich amtliche

Schuldbriefformulare zum Zwecke missbräuchlicher Ver-

wendung aneignete, über die er als Substitut des Grund-

buchverwalters des Kreises Riesbach-Zürich verfügen

konnte; dass er das Grundprotokoll benützte, um den

lnhalt des Schuldbriefes festzustellen, den er sich zu

fälschen vornahm; dass er alte auf dem Grundbuchamt

verwahrte Schuldbriefe benützte, um die Unterschriften

572

Sachenrecht. N° 92.

des Grundbuchverwalters und des Bezirksgerichtsprä-

sidenten nachzuahmen; dass er dem gefälschten Schuld-

brief die ihm als Substituten des Grundbuchverwalters

zur Verfügung stehenden Amtsstempel des Grundbuch-

verwalters und Grundbuchamtssiegel aufdrückte. Wenn

der Beklagte darauf hinweist, dass mutatis mutanrus

dies alles und überhaupt die ganze Fälschung und Betrü-

gerei auch einem beliebigen Dritten möglich gewesen-

wäre -

also dem Müller auch nach Auflösung des Beam-

tenverhältnisses oder bezüglich eines von einem andern

Grundbuchamt ausgestellten Schuldbriefes -, :so ist

zunächst zu erwidern, dass hier die Rechtsfolgen von

wirklich begangenen Amtspflichtverletzungen zu beurteilen

sind, was ohne Rücksicht darauf zu geschehen hat, ob der

gleiche Erfolg vielleicht auch ohne Amtspflichtverletzung

hätte erzielt werden können. Zudem wird sich nicht

leugnen lassen, dass für einen beliebigen Dritten, der

keine Gewandheit in der Ausstellung von Pfandtitem

hat, ja sogar für einen frühem Grutidbuchbeamten nach

Auflösung des Beamtenverhältnisses eine derartige Fäl-

schung mit nicht leicht überwindlichen Schwierigkeiten

verbunden ist, welche sich einem -

zudem im betreffenden

Kreis -

amtierenden Grundbuchbeamten nicht als

Hemmnisse entgegenstellen. Sollten, wie der Beklagte

heute vorbringen lässt, die amtlichen Schuldbriefformulare

im Kanton Zürich auf eine Weise vertrieben und verwahrt

werden, dass sie weiten Kreisen des Staatspersona1s

zugängJich sind, so mag sich der Beklagte dagegen vorsehen,

dass ihm nicht hieraus einmal eine Verantwortlichkeit

erwachse. Und was das Amtssiegel anbelangt, so könnte

durch blosses Aufkleben des von einer authentischen

Urkunde losgelösten Deckblattes der Oblate keinesfalls

die Prägung auch auf der Rückseite ersichtlich gemacht

werden, wie es hier geschehen und geeignet ist, im Glauben

in die Echtheit der Urkunde zu bestärken. Gerade durch

das Aufdrücken seines Amtssiegels auf den gefälschten

Schuldbriefen ist Müller als Grundbuchbeamter aufge-

Sachenrecht. !"o 92.

573

treten -

und zwar jedem späteren Erwerber gegenüber -,

auf welches Erfordernis der Beklagte Gewicht legen will.

Ob dann Müller selbst als Privatperson (oder wer immer)

den gefälschten Schuldbrief durch Privatrechtsgeschäft

der Klägerin verpfändet habe, ändert hieran nichts,

und insbesondere auch nichts an der Verpflichtung des

Beklagten zum Ersatze des ganzen Schadens. Belanglos

ist, dass die Amtspflichtverletzung des Müller, für welche

der Beklagte haftet, nicht die einzige Schadensursache

war, sondern dass der schädigende Erfolg erst durch

Hinzutreten eines weitem Deliktes (des gleichen Müller)

erzielt werden konnte, das zwar seinerseits an die voraus-

gegangene Amtspflichtverletzung anknüpfte, für das jedoch

der Beklagte nicht mehr einzustehen hat. Aus diesem

Grunde ist die Fälschung der Unterschriften und die

betrügerische Verwendung des gefälschten Schuldbriefes

im Verhältnis zum Beklagten als Mitverschulden eines

Dritten anzusehen; allein dieses vermag ihn in keiner

Weise zu entlasten (vgl. BGE 56]] S. 401 Erw. 5). Endlich

kommt darauf nichts an, dass der Klägerin bereits im

Strafurteil gegen Müller Schadenersatz zugesprochen

worden ist. Freilich .konnte die Klägerin nicht von Müller

als dem einer Amtspflichtverletzung schuldigen Grund-

buchbeamten persönlich Schadenersatz fordern, wohl

aber wegen seines ausserdem begangenen gemeinen Ver-

brechens. lndessen hat sie weder das eine noch das

andere getan, sondern adhäsions weise ihre Darlehens-

forderung geltend gemacht, und es ist nicht erfindlich,

wieso das Strafgericht dazu kommen konnte, gleich-

wohl adhäsionsweise eine Schadenersatzforderung zuzu-

sprechen (vgl. § 192 der zürcherischen Strafprozess-

ordnung und STRÄULI, Bemerkung 1 da>'.u).

2. -

Dassl Umstände, für welche die Kläguin €imtehm

müsse, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des

Schadens eingewirkt haben (Art. 44 OR), kann dem

Beklagten nicht zugegebeniwerden. Der von der Klägerin

vorher gepflogene Wechselverkehr mit Müller hatte

574

Sachenrecht. N° 92.

sich auf Summen beschränkt, welche für den Besitzer

mehrerer Liegenschaften nichts verdächtiges an sich

haben und, wie übrigens auch die Beteiligung des Geser,

nur den Schluss auf starke Immobilisierung, nicht auch

auf « schwere Überschuldung)) aufdrängen. Dass dieser

Wechselverkehr etwa nicht ordnungsgemäss vor sich

gegangen sei, ist nicht aufgezeigt worden. Und wenn

es der Klägerin habe auffallen müssen, dass Müller

nun plötzlich über einen bankfähigen Pfandtitel verfüge,

so begründete dies noch keinen Verdacht, dass der Titel

nicht in Ordnung gehen könnte; darum aber, ob es bei

der Rückgabe des Titels durch den bisherigen Inhaber

(z. B. einen Faustpfandgläubiger) mit rechten Dingen

zugegangen sei, brauchte sich die Klägerin nicht zu

kümmern. War es schliesslich wirklich undenkbar dass

der bisherige Inhaber, 'auch ohne vorgängig be~iedigt

worden zu sein, den Titel zu anderweitiger vorteilhafterer

Verwertung vorderhand dem Müller anvertraut hatte

dem seine Inhabertitel anvertrauen z~ müssen das Publi~

kum von Verwaltungs wegen genötigt war? Ebensowenig

brauchte zum Aufsehen zu mahnen, wenn der Schuld-

brief in keiner Weise zerknittert oder beschmutzt war

da es sich ja nicht um ein zum Umlaufe bestimmt~

Papier handelte, welches vielmehr bisher sehr wohl erst

durch eine Hand gegangen sein konnte. Sodann hätte

die Fälschung der Unterschriften des Grundbuchver-

walters und des Bezirksgerichtspräsidenten auch von

demjenigen, "veichern diese Namenzüge geläufig SInd,

erst bei näherer Betrachtung erkannt werden können,

wozu jedoch, wie gesagt, keine Veranlassung bestand,

zumal angesichts des aufgedrückten Amtssiegels. Der

Hinweis des Beklagten auf das in Haarschrift aufge-

druckte Jahr (1928) des Druckes des Iverwendeten [For-

mulars ist unangebracht; es konnte umsoweniger zufäl-

ligerweise in die Augen springen, als Müller es in raffinierter

Weise verundeutlicht hatte.

3. -

Unbestrittenermassen hätte der der Klägerin

Obligationenrecht. N° 93.

575

verpfändete Schuldbrief volle Deckung, für den ebenfalls

unbestrittenen Restbetrag ihres Darlehens geboten, wenn

er echt gewesen wäre. Trotzdem im Konkursverfahren

über Müller die Verteilung noch nicht stattgefunden

hat, darf der von der Klägerin erlittene Schaden füglich

auf diesen ganzen Betrag bemessen werden gestützt

auf die von der Konkursverwaltung erteilte Auskunft

über die Ergebnislosigkeit des Konkurses, wozu noch

kommt, dass die Klägerin dem Beklagten die Abtretung

eines allfälligen Dividendenanspruches anbietet, wobei

sie zu behaften ist.

Demnach erkennt das BundelJgericht:

Die Klage wird zugesprochen und dern Beklagten davon

Akt gegeben, dass die Klägerin ihm die auf ihre Darle-

hensforderung entfallende Dividende aus dem Konkurs

über Walter Müller abtritt.

IH. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS