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566 Familienrecht. No 91. degre d'attention dont doit faire preuve le pere de famille dans la surveillance qu'il est tenu d'exercer sur les mineurs places sous son autorite ne peut faire l'objet d'une regle absolue, mais depend des circonstanees particulieres de la caUBe. Or en l'e8pece, etant donne le danger incontestable que presentait le pistolet, manie dans certaines conditions, il est clair que le premier devoir du defendeur etait d'inter- dire a son fils de l'emporter lorsqu'il allait jouer dans la rue. Le risque d'un accident y etait au moins aussi grand qu'a l'ooole, puisque les enfants ne sont plus alors sous la surveillance de leur maitre et que dans l'excitation du jeu ils sont naturellement portes a fai.J.:e des exces et des imprudences. Cette precaution aurait ew d'autant plus naturelle du reste que, d'apres les constatations du juge- ment, certains parents avaient meme pousse la prudence jusqu'a interdire aleurs enfants d'acheter ces pistolets. D'autre part et comme le releYe justement la Cour d'appel, il incombait atout le moins au defendeur de rendre son fils attentif aux accidents qu'il risquait de causer en maniant son pistolet a proximite du visage de ses camarades, et de lui recommander par consequent de ne s'en servir que dans certaines conditions. Or a cet egard non plus le defendeur n'a rien allegue ni prouve. Au con- traire, il resulte de l'instruction du proOOs qu'un jour que son fils s'amusait a Ia cuisin.e a viser les personnes pre- sentes, il s'est contenw de le renvoyer« faire ses manieres )) au corridor, alors que l'enfant aurait du etre severement reprimande et que c'etait l'occasion ou jamais de Iui montrer les consequences d'une teIle imprudence. C'est en vain que le defendeur voudrait invoquer la decision rendue dans la caUBe Sauter contre Huber (RO 57
p. 127 et suiv.). Les cITconstances etaient differentes: 1'00- cident, cause par une flache, etait du au fait que la victime, bien qu'invitee a s'cHoigner de Ia cible, s'etait imprudem- ment avancee dans la zone du tir, et l'on pouvait alors admettre qu'il n'y avait pas de relation de cause a effet Sachenrecht. N0 92. 567 entre le dommage et le defaut d'illstructions de la part du pere, si tant est qu'il eut omis dc defcndre a 1'00n fils de tirer contre des persOImes, tandis qu'en l'cspece il a ew etabli que Roger Miserez s'est amuse lt diriger son arme oontre le jeune Degoumois, si bien qu'il n'est pas impossible que oe dernier n'aurait pas commis cette imprudence, si on Iui avait fait la meme recommanda,tion et si on l'avait dument instruit du danger d 'un tel geste. On peut meme admettre avec la Cour qu'll se serait rappele les recom- mandations de son pere lorsque son camarade Meyrat lui a dit, quelques instants avant l'accident, de « cachcr SOll pistolet pour eviter un malheur I). Le Tribunal jedeml prononce: Le recours est rejew et le jugement attaque est confirme. TI. SACHENRECHT DROITS REELS
92. Urteil der 11. ZivilabteUung vom l8. Dezember 1931
i. S. Gewerbebank Zürich gegen Kanton Zürich. Die Ver a n t w 0 r t I ich k e i t cl e r K a n ton e für S c h ade n aus der G run cl b u c h f ü h run g mnfasst die Am.tspflichtsverletzungen der Grundbuchbeamten schlecllt. hin. Inwiefern besteht sie auch für die Fälschung eines Schuldbriefes ? (Erw. 1. ) Frage nach dem Selbstverschulden des Erwerbers eines gefälschten Schuldbriefes (Erw. 2). ZGB Art. 955, OR Art. 44. A. - Walter Müller, der damals vorübergehend Eigen- tümer der für 100,000 Fr. brandversicherten Liegenschaft Klausstrasse 45 in Zürich war, die im Grundprotokoll A Band 27 Seite 234 des Grundbuchkreises Riesbach- 568 Sachenrecht. No 92. Zürich eingetragen ist, hatte sie am 17. April 1924 mit einem 1nhaberschuldbrief von 17,000 Fr. im 4. Rang mit Vorgang von 75,000 Fr. belastet und diesen der Filiale Zürich-Enge der Schweizerischen Volksbank ver- pfändet. Als Müller, der noch ein paar Liegenschaften besass, später Substitut des Grundbuchverwalters dieses Grund- buchkreises wurde, eignete er sich im Jahre 1929 eines der amtlichen Schuldbriefformulare an und ver- wendete es zur Fälschung des erwähnten Schnldbriefes, wobei er den Inhalt dem Grundprotokoll entnahm, den Amtsstempel des Grundbuchverwalters und das Amtssiegel des Grundbuchamtes aufdrückte und die Unterschriften sowohl des Grundbuchverwalters Notar Alb. Bachmann als des Bezirksgerichtspräsidenten Billeter aus beim Grundbuchamt liegenden entkräfteten Schuld- briefen durchpauste. Den derart gefälschten Schuldbrief verpfändete Müller am 5. Juni 1929 für ein Darlehen von 13,000 Fr. der Klägerin, welche ·seit Herbst 1928 16 von J. Geser, einem gewerbsmässigen Geldverleiher, und einen von Lachmund auf Müller gezogene Wechsel für den Betrag von insgesamt rund 14,000 Fr. sich aus- stellen lassen oder diskontiert hatte, wovon jeweilen zur gleichen Zeit meist etwa 4-5000 Fr. im Umlauf waren. 1m Sommer 1930 wurde Müller wegen dieser und weiterer Fälschungen des gleichen Schuldbriefes in Straf- untersuchung~ gezogen, und im Herbst wurde der Konkurs über ihn eröffnet. lhre Darlehensforderung von noch 12,937 Fr. 50 nebst Zins zu 6% vom 5. Dezember 1930 an meldete die Klägerin am 3. Oktober 1930 im Konkurs- verfahren an mit dem Erfolg integraler Kollokation in der 5. Klasse und machte sie am 24. September auch im Strafverfahren adhäsionsweise geltend. Das Ober- gericht des Kantons Zürich verurteilte am 9. Dezember 1930 Müller wegen wiederholter vorsätzlicher Amts- pflichtverletzung, wiederholter Fälschung öffentlicher Urkunden und wiederholten ausgezeichneten Betruges Sachenrecht. N0 92. 569 zur Arbeitshausstrafe von 2 % Jahren und verpflichtete ihn, « den nachstehenden Geschädigten den gestifteten Schaden gemäss seiner Anerkennung zu ersetzen und zwar der Gewerbebank Zürich mit 12,937 Fr. 50 nebst 6 % Zins seit 5. Dezember 1930 ... )). Nach einer Auskunft des Konkursamtes Wiedikon-Zürich ist aus dem Konkurs über Müller für die Gläubiger der 5. Klasse keine Divi- dende zu erwarten. B. - Mit der vorliegenden beim Bundesgericht ein- gereichten KJage verlangt die KJägerin Verurteilung des Kantons Zürich zum Schadenersatz im Betrage von 12,937 Fr. 50 nebst 6 % Zins seit 5. Dezember 1930. O. - Der Beklagte trägt auf Abweisung der KJage an, eventuell auf Reduktion der Klageforderung nach richterlichem Ermessen. Daß. Bundesge;richt zieht in Erwägung:
1. - Art. 955 Aba. I ZGB, auf den die KJage gestützt wird, hat seine definitive Fassung: « Die Kantone sind für allen Schaden verantwortHch, der aus der Führung des Grundbuches entsteht » erst durch die parlamentarische Redaktionskommission erhalten. ln der parlamentarischen Einzelberatung war widerspruchslos die bundesrätliche Vorlage (Art. 994) zum Beschluss erhoben worden, lautend: « Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich, der in der Führung des Grundbuches von den Beamten und Angestellten der Grundbuchverwaltung. .. verursacht wird.» ln dem im übrigen gleichlautenden Vorentwurfe des Justizdepartementes (Art. 998) hatten die Worte: « in der Führung des Grundbuches» gefehlt; dieser Zusatz wurde in der Fassung: (I durch rechtswidrige Führung des Grundbuches» von der Expertenkommission (Proto- koll 3 S. 342 /5) beschlossen (und dabei als «redaktionell» bezeichnet), um klarzustellen, dass keine Haftbarkeit der Kantone für die Grun,dbuchve r m e s s u n g und 570 Sachenrecht. N° 92. die Schätzungen bestehe. Hieraus ergibt sich ohne weiteres die Unbegründetheit der vom Beklagten ver- tretenen Auffassung, dass die staatliche Haftpflicht für die Grundbuchbeamten im schweizerischen Rechte ganz anders gestaltet, namentlich auf einen engern Kreis von Handlungen eingeschränkt sei als im deutschen Recht, wo § 12 der Grundbuchordnung lautet : « Verletzt ein Grundbuchbeamter vorsätzlich oder fahr- lässig die ihm obliegende Amtspflicht, so trifft den Betei- ligten gegenüber die im § 839 BGB bestimmte Verantwort- lichkeit anstelle des Beamten den Staat ... » Weder durch die ursprüngliche Verlängerung, noch durch die spätere Verkürzung des Textes der massgebenden Vorschrift anlässlieh der redaktionellen Bereinigung, wobei der seinerzeit ebenfalls als bloss redaktionell bezeichnete, jedenfalls nur der Verdeutlichung dienende Zusatz plötz- lich sprachlich zum Kerne derselben gemacht wurde, wollte an der von Anfang an in Aussicht genommenen staatlichen Haftpflicht für irgendwelche Amtspflicht- verletzungen der Grundbuchbeamten gegenüber Dritten etwas geändert, insbesondere die staatliche Haftpflicht auf solche Amtspflichtverletzungen beschränkt werden, welche Bucheintragungen zum Gegenstand haben, wozu freilich auch die Ausstellung [(echter) Pfandtitel zu rechnen ist (vgl. BGE 51 ]] S. 389). Es wäre nicht einzusehen, WiPHO der Bundesgesetzgeber hätte dazu kommen können, die Ordnung der zivilen Folgen eines Teiles der Amts- pflichtverletzungen der Grundbuchbeamten den Kantonen zu überlassen (Art. 61 OR), während bezüglich der Amts- pflichtverletzungen der Betreibungs- und Konkursbeamten, der Zivilstandsbeamten und der Mitglieder der Vor- mundschaftsbehörden eine umfassende bundesrechtliehe Ordnung getroffen worden ist und zwar ebenfalls mit kantonaler Haftpflicht, freilich nur subsidiärer. Daher ist unbehelflich der an sich freilich zutreffende Einwand des Beklagten, dass es kein Akt der Grundbuchführung ist, wenn ein Grundbuchbeamter einen von einem andern Sachenrecht. N0 92. 571 Grundbuchbeamten, sei es auch des gleichen Grundbuch- kreises, ausgestellten Schuldbrief fälscht (und um so weniger natürlich, wenn er einen in eigenen Nutzen ausgestellten Schuldbrief zur Begebung bringt). Ebenso zieht der Beklagte dem mit der staatlichen Haftpflicht für die Grundbuchbeamten verfolgten Zwecke zu enge Grenzen, wenn er ihn dahin bestimmen will, d '.u).
2. - Dassl Umstände, für welche die Kläguin €imtehm müsse, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben (Art. 44 OR), kann dem Beklagten nicht zugegebeniwerden. Der von der Klägerin vorher gepflogene Wechselverkehr mit Müller hatte 574 Sachenrecht. N° 92. sich auf Summen beschränkt, welche für den Besitzer mehrerer Liegenschaften nichts verdächtiges an sich haben und, wie übrigens auch die Beteiligung des Geser, nur den Schluss auf starke Immobilisierung, nicht auch auf « schwere Überschuldung)) aufdrängen. Dass dieser Wechselverkehr etwa nicht ordnungsgemäss vor sich gegangen sei, ist nicht aufgezeigt worden. Und wenn es der Klägerin habe auffallen müssen, dass Müller nun plötzlich über einen bankfähigen Pfandtitel verfüge, so begründete dies noch keinen Verdacht, dass der Titel nicht in Ordnung gehen könnte; darum aber, ob es bei der Rückgabe des Titels durch den bisherigen Inhaber (z. B. einen Faustpfandgläubiger) mit rechten Dingen zugegangen sei, brauchte sich die Klägerin nicht zu kümmern. War es schliesslich wirklich undenkbar dass der bisherige Inhaber, 'auch ohne vorgängig be~iedigt worden zu sein, den Titel zu anderweitiger vorteilhafterer Verwertung vorderhand dem Müller anvertraut hatte dem seine Inhabertitel anvertrauen z~ müssen das Publi~ kum von Verwaltungs wegen genötigt war? Ebensowenig brauchte zum Aufsehen zu mahnen, wenn der Schuld- brief in keiner Weise zerknittert oder beschmutzt war da es sich ja nicht um ein zum Umlaufe bestimmt~ Papier handelte, welches vielmehr bisher sehr wohl erst durch eine Hand gegangen sein konnte. Sodann hätte die Fälschung der Unterschriften des Grundbuchver- walters und des Bezirksgerichtspräsidenten auch von demjenigen, "veichern diese Namenzüge geläufig SInd, erst bei näherer Betrachtung erkannt werden können, wozu jedoch, wie gesagt, keine Veranlassung bestand, zumal angesichts des aufgedrückten Amtssiegels. Der Hinweis des Beklagten auf das in Haarschrift aufge- druckte Jahr (1928) des Druckes des Iverwendeten [For- mulars ist unangebracht; es konnte umsoweniger zufäl- ligerweise in die Augen springen, als Müller es in raffinierter Weise verundeutlicht hatte.
3. - Unbestrittenermassen hätte der der Klägerin Obligationenrecht. N° 93. 575 verpfändete Schuldbrief volle Deckung, für den ebenfalls unbestrittenen Restbetrag ihres Darlehens geboten, wenn er echt gewesen wäre. Trotzdem im Konkursverfahren über Müller die Verteilung noch nicht stattgefunden hat, darf der von der Klägerin erlittene Schaden füglich auf diesen ganzen Betrag bemessen werden gestützt auf die von der Konkursverwaltung erteilte Auskunft über die Ergebnislosigkeit des Konkurses, wozu noch kommt, dass die Klägerin dem Beklagten die Abtretung eines allfälligen Dividendenanspruches anbietet, wobei sie zu behaften ist. Demnach erkennt das BundelJgericht: Die Klage wird zugesprochen und dern Beklagten davon Akt gegeben, dass die Klägerin ihm die auf ihre Darle- hensforderung entfallende Dividende aus dem Konkurs über Walter Müller abtritt. IH. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
93. Sentenza 16 d.ecembre 1931 d.ella. Ia Sezione civile in causa Balestra c. Christen. CBC.cia proibita. - L'affittuario deI fondo percuote il cacciatore, 11 quaIe, tentando di colpirlo col ca.lcio dello schioppo, si ferisce morta.1mente. - Azione di responsabilita delIa vooova edella figlia deI defunto. - Discriminazione delle ca.usa concorrenti e delle responsabilitA e det~rminazione dell'indennizzo. A. - Verso le 14,30 deI 6 ottobre 1927 Osvaldo Balestra pittore decoratore, ventottenne, ammogliato ad Ida Brunel: 24 anni, e padre di una bambina di un &uno, cacciava nei dintorni di Bellinzona e precisamente nella localita denorninata ({ Semine » ed entrava in un prato di propriet&