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ObligatiollCllI'e(·ht. N° 85. der Kridarin abgetreten sein in der Höhe, welche dem Preis der von der Beklagten gelieferten Stoffe entsprach. 'Wirksam wurden diese Abtretungen erst im 'Moment der Entstehung der abgetretenen Forderung und zwar so, dass die letztere im gleichen Moment, in welchem sie ohne die Zession in der Person des Zedenten entstanden wäre, nun in der Person des Zessionars zur Entstehung gelangt. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Zedent in jenem Zeitpunkt noch berechtigt ist, über die Forderung zu verfügen (vgl. VON TUHR U S. 734 Anm. 73).
85. Auszug a.us dem tTrtdl der I. Zivila.bteilung vom 1. Dezember 1931 i. S. Eisen gegen Stucki. Kau s al z usa m m e n h a n g zwischen einem AutomobilunfaJ1 und dem kurz darauf erfolgten Tod der Geschädigten infolge eines Schlaganfalles. Tat- und Rechtsfrage. Beschleu- nigung des Todes durch den Unfall ? OG Art. 81, OR Art. 41. A. - Samstag, den 27. April 1929, etwa um 13 Uhr, überfuhr der Beklagte, Melchior Stucki, mit seinem Per- sonenautomobil, Marke Citroen, -auf der Hauptstrasse des Städtchens Laufen die 57jährige Ehefrau des Klägers, Lina Eisen-Karrer, die auf einem Auge einen Verband trug, eben aus dem Laden der Metzgerei Stebler im « Löwen)) getreten und im Begriffe war, die Strasse zu überqueren. Stucki, der mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 20 km vom untern Tor her gekommen war, erblickte Frau Eisen nach seiner eigenen Darstellung erst, als sie, von der linken Seite in der Fahrrichtung gesehen, in einer Entfernung von etwa 3-4 Metern vor seinem Fahrzeug in seine Fahrbahn getreten war, nachdem er eben noch weiter nach vorn, zum obern Tor, geschaut hatte. Er hätte beinahe noch hinter ihr vorbeigelangen können, denn er riss, als er sie gewahr wurde, seinen Wagen sofort nach links und bremste gleichzeitig; allein sie Obligationenrecht. N0 85. 541 wurde trotzdem vom rechten Kotflügel erfasst, fiel um und schlug mit dem Hinterkopf auf dem Boden auf. Die erste ärztliche Hilfe liess ihr im Domizil von Dr. Spieler in Laufen dessen Vertreter cand. med. Baumgartner zuteil werden. Sie konnte mit Unterstützung mühsam gehen, klagte über starke Kopfschmerzen und stöhnte laut. Sie war auch aufgeregt, sass dami aber bei der Untersuchung mit auf die Brust gesenktem Kopf und schlafenden Gliedern auf dem Stuhl und gab keine Aus- kunft. Am Hinterkopf fand sich eine blutende Haut- wunde, am rechten Kleinfinger eine kleine Schürfung und am rechten Knie Schmerzhaftigkeitund beginnende Schwellung. An allgemeinen Symptomen bemerkte Baum- gartner eine auffällige Blässe und Pulsbeschleunigung. Auf Grund dieser Feststellungen gelangte er zu folgender Diagnose: Leichte Quetschungen, leichte Gehirnerschüt- terung und Verstauchung des rechten Kniegelenkes. Nachdem der Arzt Ruhe und kalte Umschläge angeordnet hatte, wurde die Verunfallte in einem Automobil nach Hause geführt, da sie wegen Benommenheit und der Verletzung des Knies nicht gehen konnte. In den nächsten Tagen besserte sich der Zustand der Fr~u . Eisen zusehends. Die Quetschwunde am Kopf heilte, das Allgemeinbefinden gab zu keinem Bedenken Arilass und auch der Befund am Knie war so, dass Dr. Spieler, der die Behandlung fortgesetzt hatte, diese am
3. Mai 1929, dem sechsten Tage nach dem Unfall, wieder einstellen konnte. Fünf Tage später, am 8. Mai 1929, als von der gering- fügigen Kopfverletzung schon nichts mehr zu sehen war, fanden Hausgenossen Frau Eisen jedoch vor ihrem Bette auf dem Boden liegend. Ihre linke Seite war gelähmt. Die Diagnose Dr. Spielers lautete auf Hirnschlag infolge Blutung in die Capsula interna der rechten Gehirrihälfte. Am 15. Mai 1929 starb Frau Eisen im St. Claraspital in Basel, wohin sie am 10. Mai verbracht worden war. Prof. Dr. Rössle in Basel, der am 16. Mai die Sektion 542 Obligationenrecht. N° 85. der Leiche vornahm, erstattete dem Regierungsstatthalter von Laufen am 29. Mai 1929 ein Gutachten. Die Unter- suchung habe entsprechend der ärztlichen Diagnose er- geben, dass Frau Eisen einen Schlaganfall erlitten habe, -dessen Sitz in der rechten Gehirnhälfte gewesen sei und der die linksseitige Lähmung verursacht habe. Der Herd habe sich lang~m vergrössert und sei zuletzt in die Hirn- kammern eingebrochen. Eine hinzutretende Lungenent- zündung habe das Ende beschleunigt. Das Aussehen der Hirnerweichung habe die Angabe bestätigt, dass der Schlaganfall acht Tage alt sei. Wenn nun das Schlagadern- system der Verstorbenen gesund gewesen wäre, hätte man ohne weiteres einen Zusammenhang des schon einige Tage zurückliegenden Unfalles mit dem Schlaganfall im Sinne einer traumatischen Spätapoplexie annehmen kön- nen. Allein die mikroskopischen Untersuchungen an den kleinsten Gehirn- und Nierenarterien hätten schwerste arteriosklerotische Veränderungen gezeigt, und zwar in einem solchen Grade, dass man mit Sicherheit sagen könne, Frau Eisen wäre über kurz oder lang, höchst wahrscheinlich aber in kurzer Zeit auch ohne den Unfall ihrer Schlagaderverkalkung erlegen. Das Gutachten ge- langt dann zu folgender Zusammenfassung der Ergebnisse: « Es ergibt sich mithin, dass es nur sehr geringer und vielleicht gar keiner Hilfsmomente bedurft hat, um bei Frau Eisen einen Schlaganfall auszulösen. Es besteht darüber kein Zweifel, dass die Schlagaderveränderungen bei Frau Eisen schon lange so bedrohlich fortgeschritten waren; es ist nicht auszuschliessen, dass die Aufregungen, welche mit ihrem Unfall verbunden waren, bei der, wie uns bekannt wurde, sehr temperamentvollen Frau eine gewisse Beschleunigung des Leidens herbeigeführt haben ; da sie sich aber bereits so wohl fühlte, dass sie aufstehen wollte, der Arzt seine Besuche eingestellt hatte, keine Zeichen von Kopfverletzung während des Lebens und nach deniTode feststellbar waren, so ist höchstens ein ganz lose~ und mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Unfall Ol>tigationenroeht. N° 85. .;43 und dem tötliohen Schlaganfall zuzugeben. Die weitaus griissere Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dass keinerlei ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall vom
27. April und dem tötlichen Schlaganfall vom 15. Mai besteht. )} B. - Am 5. Oktober 1929 hat der Ehemann der l!'rau Eisen, Josef Eisen, gegen Melchior Stucki Klage auf Bezahlung von 23,372 Fr. erhoben. C. - Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, da kein Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Tod bestehe und da ihn keine Schuld an dem Unfall treffe. 100 Fr. habe er freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Ermöglichung der Spital behandlung bezahlt. D. - über die Frage des Kausalzusammenhanges hat der kantonale lnstruktionsrichter eine ärztliche Expertise angeordnet, und er hat es, da Frau Eisen schon gestorben und zwar einem Schlaganfall erlegen war, als gegeben erachtet, dass die Begutachtung einem Vertreter der pathologischen Anatomie übertragen werde. Als Experte ist im Einverständnis der Parteien der Ordinarius der Universität Zürich, Prof. von Meyenburg, ernannt worden. Er hai, nachdem er noch Vernehmlassungen von cand. med. Baumgartner und Dr. Spieler eingeholt hatte, seinen Befund am 13. Januar 1930 dahin abgegeben, dass zwi- schen dem Unfall vom 27. April 1929 und dem Schlaganfall vom 15. Mai 1929 kein ursächlicher Zusammenhang bestehe; da bei Frau Eisen keine erhebliche Gewaltein- wirkung auf den Schädel stattgefunden habe, da insbe- sondere entgegen der Diagnose Baumgartners eine Gehirn- erschütterung nicht erwiesen sei, indem vor allen Dingen das Kardinalsymptom der retrograden Amnesie fehle, da weiter anatomische Grundlage des tötlichen Schlagan- falles eine Gehirnerweichung und nicht eine Gehirnblutung gewesen sei, da nach Schädeltraumen zwar Gehirnblutun- gen, nicht - aber Gehirnerweichungen beobachtet würden, da die SChlagadern nicht nur im Gehirn, sondern auch in AS 57 n - 1931 36 544 Obligationenrecht. N° 85. den Nieren schwer erkrankt gewesen seien, und da diese SchlagadererkranJrnng nicht durch den Unfall verursacht worden sein könne. Mit Eingabe vom 23. Januar 1930 hat der Kläger die Annahme des Sachverständigen beanstandet, dass keine erhebliche Gewalteinwirkung auf den Schädel "der Ver- storbenen stattgefunden habe, der Zeuge Stebler könne eine solche Gewalteinwirkung bestätigen. Überdies sei zu berücksichtigen, dass Frau Eisen eine lebhafte, eher etwas aufgeregte Person gewesen sei. Nachdem diese Kritik dem Experten bekanntgegeben worden war, er- klärte er 30m 27. Januar 1930, er betrachte weder die Einvernahme des Zeugen Stebler mit dem ihm durch den Kläger zugedachten Beweisthema, noch die Feststellung über das Temperament der Frau Eisen als erheblich. In der Folge hat der Instruktionsrichter im Einver- ständnis der Parteien noch Prof. Dr. Bing in Basel als weitern Experten einvernommen; das Ergebnis dieser Besprechung ist folgendermassen zuSammengefasst wor- den: Prof. Dr. Bing erklärte nach dem Studium sämtlicher Akten, dass das Gutachten von Prof. von Meyenburg nach den vom Instruktionsrichter dargelegten Gesichtspunkten durchaus haltbar sei und insbesondere, dass die Begut- achtung der betreffenden Frage des Kausalzusammen- hanges durchaus in das Gebiet-der pathologischen Anato- mie falle. E. - Durch Urteil vom. 14. Januar 1931 hat der Appellationshof des Kantons Bern die Klage im Betrage von 35 Fr. gutgeheissen und im übrigen abgewiesen .... F. - Gegen das Urteil des Appellationshofes des Kan- tons Bern hat der Kläger rechtzeitig und in der vorge- schriebenen Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt .... G.- Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist Obligationenrecht. N° 85. 545 zuerst die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und dem Tod der Frau Eisen zu behandeln, denn die Verantwortlichkeit des Beklagten für den Scha- den, den der Kläger durch den Hinschied seiner Ehefrau erlitten hat, ist gemäss OR Art. 41 unter anderem an die Voraussetzung geknüpft, dass der Tod durch den Unfall vom 27. April 1929 verursacht worden sei. Das Bundes- gericht könnte jedoch darauf zum vorneherein nur inso- weit eintreten, als Rechtsfragen zu beurteilen wären, denn an die Feststellungen des Appellationshofes über die tatsächlichen Verhältnisse ist es gemäss OG Art. 81 ge- bunden .... Nach der ununterbrochenen Rechtsprechung des Bun- desgerichtes ist nun im Gebiete des Kausalzusammen- hanges Rechtsfrage nur, ob der festgestellte natürliche Zusammenhang, hier zwischen Unfall und Tod, auch im Rechtssinne genüge, d. h. ob die Tat gemäss der Theorie von der adäquaten Verursachung eine Bedingung war, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens an sich geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen und daher der Eintritt dieses Erfolges durch die konkrete Tatsache allgemein als begüDstigterscheint (BGE 25 Il S. 13; 48 ff. ; 26 II S. 99, 569; 31 II S. 593; 57 II S. 38 ff., 208 ; WEISS, Berufung S. 197 ff.; GMÜR, Der Kausalzusammen- hang in der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundes- gerichtes S. 40). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht die Adäquanz eines festgestellten Zusammenhanges zwischen Unfall und Tod streitig, sondern ob überhaupt ein Zusam- menhang festzustellen sei ; die Vorinstanz hat den Kausal- zusammenhang nicht verneint, weil dieser als bloss ent- fernter rechtlich nicht genüge, sondern weil der Schlagan- fall und Tod auf eine selbständige Ursachenkette, die Arterienverkalkung und Gehirnerweichung, zurückzu- führen sei, die mit dem Unfall überhaupt nichts zu tun habe. Diese Feststellung nun, dass ein Ereignis die Wirkung eines andern sei oder nicht sei, hier, dass der Tod 5Hi ObligationenrechL No 85. der Frau Eisen infolge Schlaganfalles nicht auf den dem Beklagten zur Last gelegten Unfall zurückgeführt werden könne, ist nach der schon erwähnten Praxis des Bundes~ gerichtes Tatfrage und der Beurteilung der Berufungs- instanz entzogen (BGE 23 S. 865 ; 24 II S. 322 ; 25 II S. 339 ; 26 II S. 99 ; 27 II S. 16 ; 29 II S. 329 ; 30 II S. 41 ; 31 II S. 232 ; 32 II S. 600 ; 33 II S. 693 ; 56 II S. 286 ; 57 II S. 38, 208). Daher muss es bei der Entscheidung der Vorinstanz sein Bewenden haben, dass der Unfall über- haupt nicht Ursache des Schlaganfalles und des Todes der ]'rau Eisen gewesen sei.
2. - Nach dem Gesagten scheidet die Möglichkeit einer traumatischen Spätapoplexie, die allerdings begriff- lich Unfallfolge gewesen wäre, für das Bundesgericht aus ; sie ist durch die Experten mit übrigens auch für den Laien einleuchtenden Gründen . widerlegt worden, und die über Tatsachen endgültig entscheidende Vorinstanz hat sich ihnen angeschlossen. Denkbar wäre dagegen an sich noch gewesen, dass Frau Eisen, wie Prof. Rössle sich ausdrückt, über kurz oder lang an ihrer Arteriosklerose doch gestorben wäre, und zwar höchst wahrscheinlich in Bälde, dass aber die Aufregungen des Unfalles bei der temperamentvollen Frau eine Beschleunigung des Leidens herbeigeführt hätten. Im Falle einer solchen Beschleunigung hätte der Unfall doch als Ursache des Todes betrachtet werden müssen, und zwar als Mitursache, die zur Annahme eines Kausalzusammenhanges nach ständiger Rechtsprechung genügt (BGE 6 S. 272 ; 42 II S. 364, 660 ; 43 II S. 325 ; .Jli lT R. 46;') ; 48 II S. 150, 477 ; 51 Il S. 521 ; 57 II S. 41 ; VON TURR OR I H. 73), denn Beschleunigung bedeutet nichts anderes als .Mitverursachung, und es hätte sich dann unter anderem bei Ermittlung des Schadens die schon im Urteil der 1. Zivilabteilung i. S. Dietiker gegen Ruter vom 19. Mai 1931 (BGE 57 IJ S. 301 ff.) aufgeworfene Frage gestellt,ob angesichts der schweren Erkrankung der Frau Eisen eine geringere als die durch die Piccard- Hehen Tabellen ausgewiesene Lebenserwartung hätte ange- Prozessrecht. N0 86. at7 nommen werden müssen. Allein diese Möglichkeit einer beschleunigenden Wirkung des Unfalles ist durch den gerichtlichen Experten, Professor von Meyenburg, dem Prof. Bing und die Vorinstanz gefolgt sind, nicht über- sehen, sondern für den vorliegenden Fall abgelehnt, und zwar schlechthin, nicht nur als entfernte Möglichkeit abgelehnt worden. Uf. PROZESSRECHT PROCEDURE
86. Arr&t da 1a Ire Section ein1e du 30 juin 1931 dans la cause Sallu contre Compagnie du Chemin de fer P. L. K. et :Banque Vernes & Ote. C'est par 180 voie du recours de dlf'oit civil (et eventuellement du recours en reforme) que doit se pourvoir au TriblIDal federal celui qui, dans lIDe cause civile, argue d'nne violation des dispositions de for du droit federal. Mais il doit se pourvoir par 180 voie du rooours de droit public contre 180 violation de l'art. 59 CF, ou d'nne disposition de for de droit eantonal ou contra.ctuel, ou encore contre 180 violation d'nne regle de droit international determinant les pouvoirs respectifs de 180 Suisse et des autres Etats en fait de juridiction. Art. 87 eh. 3, 189801. 3 OJF, 49 litt. b JAD, 59 C:F., 35 ru. 2, 11, 144 CCS, et 7 de 180 loi federale du 25 juin 1891 sur les rapports de droit civil. Resume des taits: Le demandeur Sallaz a assigne a Geneve la Compagnie du chemin de fer P. L. M., en paiement d'obligations emises par cette compagnie, soit son auteur, en 1857. Les tribunaux genevois s'etant declares incompetents pour connaitre de cette demande, Sallaz a forme un recours de droit civil au Tribunal federaL D'apres lui, l'arret de la cour genevoise violerait notamment « les principes du droit des gens reconnaissant au creancier le droit d'agir