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57_II_540

BGE 57 II 540

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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ObligatiollCllI'e(·ht. N° 85.

der Kridarin abgetreten sein in der Höhe, welche dem

Preis der von der Beklagten gelieferten Stoffe entsprach.

'Wirksam wurden diese Abtretungen erst im 'Moment

der Entstehung der abgetretenen Forderung und zwar

so, dass die letztere im gleichen Moment, in welchem

sie ohne die Zession in der Person des Zedenten entstanden

wäre, nun in der Person des Zessionars zur Entstehung

gelangt. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Zedent

in jenem Zeitpunkt noch berechtigt ist, über die Forderung

zu verfügen (vgl. VON TUHR U S. 734 Anm. 73).

85. Auszug a.us dem tTrtdl der I. Zivila.bteilung

vom 1. Dezember 1931 i. S. Eisen gegen Stucki.

Kau s al z usa m m e n h a n g zwischen einem AutomobilunfaJ1

und dem kurz darauf erfolgten Tod der Geschädigten

infolge eines Schlaganfalles. Tat- und Rechtsfrage. Beschleu-

nigung des Todes durch den Unfall ?

OG Art. 81, OR Art. 41.

A. -

Samstag, den 27. April 1929, etwa um 13 Uhr,

überfuhr der Beklagte, Melchior Stucki, mit seinem Per-

sonenautomobil, Marke Citroen, -auf der Hauptstrasse

des Städtchens Laufen die 57jährige Ehefrau des Klägers,

Lina Eisen-Karrer, die auf einem Auge einen Verband

trug, eben aus dem Laden der Metzgerei Stebler im

« Löwen)) getreten und im Begriffe war, die Strasse zu

überqueren. Stucki, der mit einer Geschwindigkeit von

ungefähr 20 km vom untern Tor her gekommen war,

erblickte Frau Eisen nach seiner eigenen Darstellung erst,

als sie, von der linken Seite in der Fahrrichtung gesehen,

in einer Entfernung von etwa 3-4 Metern vor seinem

Fahrzeug in seine Fahrbahn getreten war, nachdem er

eben noch weiter nach vorn, zum obern Tor, geschaut

hatte. Er hätte beinahe noch hinter ihr vorbeigelangen

können, denn er riss, als er sie gewahr wurde, seinen Wagen

sofort nach links und bremste gleichzeitig; allein sie

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wurde trotzdem vom rechten Kotflügel erfasst, fiel um

und schlug mit dem Hinterkopf auf dem Boden auf.

Die erste ärztliche Hilfe liess ihr im Domizil von Dr.

Spieler in Laufen dessen Vertreter cand. med. Baumgartner

zuteil werden. Sie konnte mit Unterstützung mühsam

gehen, klagte über starke Kopfschmerzen und stöhnte

laut. Sie war auch aufgeregt, sass dami aber bei der

Untersuchung mit auf die Brust gesenktem Kopf und

schlafenden Gliedern auf dem Stuhl und gab keine Aus-

kunft. Am Hinterkopf fand sich eine blutende Haut-

wunde, am rechten Kleinfinger eine kleine Schürfung

und am rechten Knie Schmerzhaftigkeitund beginnende

Schwellung. An allgemeinen Symptomen bemerkte Baum-

gartner eine auffällige Blässe und Pulsbeschleunigung.

Auf Grund dieser Feststellungen gelangte er zu folgender

Diagnose: Leichte Quetschungen, leichte Gehirnerschüt-

terung und Verstauchung des rechten Kniegelenkes.

Nachdem der Arzt Ruhe und kalte Umschläge angeordnet

hatte, wurde die Verunfallte in einem Automobil nach

Hause geführt, da sie wegen Benommenheit und der

Verletzung des Knies nicht gehen konnte.

In den nächsten Tagen besserte sich der Zustand der

Fr~u . Eisen zusehends.

Die Quetschwunde am Kopf

heilte, das Allgemeinbefinden gab zu keinem Bedenken

Arilass und auch der Befund am Knie war so, dass Dr.

Spieler, der die Behandlung fortgesetzt hatte, diese am

3. Mai 1929, dem sechsten Tage nach dem Unfall, wieder

einstellen konnte.

Fünf Tage später, am 8. Mai 1929, als von der gering-

fügigen Kopfverletzung schon nichts mehr zu sehen war,

fanden Hausgenossen Frau Eisen jedoch vor ihrem Bette

auf dem Boden liegend. Ihre linke Seite war gelähmt. Die

Diagnose Dr. Spielers lautete auf Hirnschlag infolge

Blutung in die Capsula interna der rechten Gehirrihälfte.

Am 15. Mai 1929 starb Frau Eisen im St. Claraspital in

Basel, wohin sie am 10. Mai verbracht worden war.

Prof. Dr. Rössle in Basel, der am 16. Mai die Sektion

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Obligationenrecht. N° 85.

der Leiche vornahm, erstattete dem Regierungsstatthalter

von Laufen am 29. Mai 1929 ein Gutachten. Die Unter-

suchung habe entsprechend der ärztlichen Diagnose er-

geben, dass Frau Eisen einen Schlaganfall erlitten habe,

-dessen Sitz in der rechten Gehirnhälfte gewesen sei und

der die linksseitige Lähmung verursacht habe. Der Herd

habe sich lang~m vergrössert und sei zuletzt in die Hirn-

kammern eingebrochen. Eine hinzutretende Lungenent-

zündung habe das Ende beschleunigt. Das Aussehen der

Hirnerweichung habe die Angabe bestätigt, dass der

Schlaganfall acht Tage alt sei. Wenn nun das Schlagadern-

system der Verstorbenen gesund gewesen wäre, hätte

man ohne weiteres einen Zusammenhang des schon einige

Tage zurückliegenden Unfalles mit dem Schlaganfall im

Sinne einer traumatischen Spätapoplexie annehmen kön-

nen. Allein die mikroskopischen Untersuchungen an den

kleinsten Gehirn- und Nierenarterien hätten schwerste

arteriosklerotische Veränderungen gezeigt, und zwar in

einem solchen Grade, dass man mit Sicherheit sagen

könne, Frau Eisen wäre über kurz oder lang, höchst

wahrscheinlich aber in kurzer Zeit auch ohne den Unfall

ihrer Schlagaderverkalkung erlegen. Das Gutachten ge-

langt dann zu folgender Zusammenfassung der Ergebnisse:

« Es ergibt sich mithin, dass es nur sehr geringer und

vielleicht gar keiner Hilfsmomente bedurft hat, um bei

Frau Eisen einen Schlaganfall auszulösen. Es besteht

darüber kein Zweifel, dass die Schlagaderveränderungen

bei Frau Eisen schon lange so bedrohlich fortgeschritten

waren; es ist nicht auszuschliessen, dass die Aufregungen,

welche mit ihrem Unfall verbunden waren, bei der, wie

uns bekannt wurde, sehr temperamentvollen Frau eine

gewisse Beschleunigung des Leidens herbeigeführt haben;

da sie sich aber bereits so wohl fühlte, dass sie aufstehen

wollte, der Arzt seine Besuche eingestellt hatte, keine

Zeichen von Kopfverletzung während des Lebens und nach

deniTode feststellbar waren, so ist höchstens ein ganz

lose~ und mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Unfall

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und dem tötliohen Schlaganfall zuzugeben. Die weitaus

griissere Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dass keinerlei

ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall vom

27. April und dem tötlichen Schlaganfall vom 15. Mai

besteht.)}

B. -

Am 5. Oktober 1929 hat der Ehemann der l!'rau

Eisen, Josef Eisen, gegen Melchior Stucki Klage auf

Bezahlung von 23,372 Fr. erhoben.

C. -

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt,

da kein Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Tod

bestehe und da ihn keine Schuld an dem Unfall treffe.

100 Fr. habe er freiwillig und ohne Anerkennung einer

Rechtspflicht zur Ermöglichung der Spital behandlung

bezahlt.

D. -

über die Frage des Kausalzusammenhanges hat

der kantonale lnstruktionsrichter eine ärztliche Expertise

angeordnet, und er hat es, da Frau Eisen schon gestorben

und zwar einem Schlaganfall erlegen war, als gegeben

erachtet, dass die Begutachtung einem Vertreter der

pathologischen Anatomie übertragen werde. Als Experte

ist im Einverständnis der Parteien der Ordinarius der

Universität Zürich, Prof. von Meyenburg, ernannt worden.

Er hai, nachdem er noch Vernehmlassungen von cand.

med. Baumgartner und Dr. Spieler eingeholt hatte, seinen

Befund am 13. Januar 1930 dahin abgegeben, dass zwi-

schen dem Unfall vom 27. April 1929 und dem Schlaganfall

vom 15. Mai 1929 kein ursächlicher Zusammenhang

bestehe; da bei Frau Eisen keine erhebliche Gewaltein-

wirkung auf den Schädel stattgefunden habe, da insbe-

sondere entgegen der Diagnose Baumgartners eine Gehirn-

erschütterung nicht erwiesen sei, indem vor allen Dingen

das Kardinalsymptom der retrograden Amnesie fehle,

da weiter anatomische Grundlage des tötlichen Schlagan-

falles eine Gehirnerweichung und nicht eine Gehirnblutung

gewesen sei, da nach Schädeltraumen zwar Gehirnblutun-

gen, nicht - aber Gehirnerweichungen beobachtet würden,

da die SChlagadern nicht nur im Gehirn, sondern auch in

AS 57 n -

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den Nieren schwer erkrankt gewesen seien, und da diese

SchlagadererkranJrnng nicht durch den Unfall verursacht

worden sein könne.

Mit Eingabe vom 23. Januar 1930 hat der Kläger die

Annahme des Sachverständigen beanstandet, dass keine

erhebliche Gewalteinwirkung auf den Schädel "der Ver-

storbenen stattgefunden habe, der Zeuge Stebler könne

eine solche Gewalteinwirkung bestätigen. Überdies sei

zu berücksichtigen, dass Frau Eisen eine lebhafte, eher

etwas aufgeregte Person gewesen sei.

Nachdem diese

Kritik dem Experten bekanntgegeben worden war, er-

klärte er 30m 27. Januar 1930, er betrachte weder die

Einvernahme des Zeugen Stebler mit dem ihm durch den

Kläger zugedachten Beweisthema, noch die Feststellung

über das Temperament der Frau Eisen als erheblich.

In der Folge hat der Instruktionsrichter im Einver-

ständnis der Parteien noch Prof. Dr. Bing in Basel als

weitern Experten einvernommen; das Ergebnis dieser

Besprechung ist folgendermassen zuSammengefasst wor-

den: Prof. Dr. Bing erklärte nach dem Studium sämtlicher

Akten, dass das Gutachten von Prof. von Meyenburg nach

den vom Instruktionsrichter dargelegten Gesichtspunkten

durchaus haltbar sei und insbesondere, dass die Begut-

achtung der betreffenden Frage des Kausalzusammen-

hanges durchaus in das Gebiet-der pathologischen Anato-

mie falle.

E. -

Durch Urteil vom. 14. Januar 1931 hat der

Appellationshof des Kantons Bern die Klage im Betrage

von 35 Fr. gutgeheissen und im übrigen abgewiesen ....

F. -

Gegen das Urteil des Appellationshofes des Kan-

tons Bern hat der Kläger rechtzeitig und in der vorge-

schriebenen Form die Berufung an das Bundesgericht

erklärt ....

G.-

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist

Obligationenrecht. N° 85.

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zuerst die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen

dem Unfall und dem Tod der Frau Eisen zu behandeln,

denn die Verantwortlichkeit des Beklagten für den Scha-

den, den der Kläger durch den Hinschied seiner Ehefrau

erlitten hat, ist gemäss OR Art. 41 unter anderem an die

Voraussetzung geknüpft, dass der Tod durch den Unfall

vom 27. April 1929 verursacht worden sei. Das Bundes-

gericht könnte jedoch darauf zum vorneherein nur inso-

weit eintreten, als Rechtsfragen zu beurteilen wären, denn

an die Feststellungen des Appellationshofes über die

tatsächlichen Verhältnisse ist es gemäss OG Art. 81 ge-

bunden ....

Nach der ununterbrochenen Rechtsprechung des Bun-

desgerichtes ist nun im Gebiete des Kausalzusammen-

hanges Rechtsfrage nur, ob der festgestellte natürliche

Zusammenhang, hier zwischen Unfall und Tod, auch

im Rechtssinne genüge, d. h. ob die Tat gemäss der Theorie

von der adäquaten Verursachung eine Bedingung war,

die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der

Erfahrung des Lebens an sich geeignet war, einen Erfolg

von der Art des eingetretenen herbeizuführen und daher

der Eintritt dieses Erfolges durch die konkrete Tatsache

allgemein als begüDstigterscheint (BGE 25 Il S. 13;

48 ff.; 26 II S. 99, 569; 31 II S. 593; 57 II S. 38 ff., 208;

WEISS, Berufung S. 197 ff.; GMÜR, Der Kausalzusammen-

hang in der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundes-

gerichtes S. 40). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht die

Adäquanz eines festgestellten Zusammenhanges zwischen

Unfall und Tod streitig, sondern ob überhaupt ein Zusam-

menhang festzustellen sei; die Vorinstanz hat den Kausal-

zusammenhang nicht verneint, weil dieser als bloss ent-

fernter rechtlich nicht genüge, sondern weil der Schlagan-

fall und Tod auf eine selbständige Ursachenkette, die

Arterienverkalkung und Gehirnerweichung,

zurückzu-

führen sei, die mit dem Unfall überhaupt nichts zu tun

habe.

Diese Feststellung nun, dass ein Ereignis die

Wirkung eines andern sei oder nicht sei, hier, dass der Tod

5Hi

ObligationenrechL No 85.

der Frau Eisen infolge Schlaganfalles nicht auf den dem

Beklagten zur Last gelegten Unfall zurückgeführt werden

könne, ist nach der schon erwähnten Praxis des Bundes~

gerichtes Tatfrage und der Beurteilung der Berufungs-

instanz entzogen (BGE 23 S. 865; 24 II S. 322; 25 II

S. 339; 26 II S. 99; 27 II S. 16; 29 II S. 329; 30 II S. 41;

31 II S. 232; 32 II S. 600; 33 II S. 693; 56 II S. 286;

57 II S. 38, 208). Daher muss es bei der Entscheidung der

Vorinstanz sein Bewenden haben, dass der Unfall über-

haupt nicht Ursache des Schlaganfalles und des Todes

der ]'rau Eisen gewesen sei.

2. -

Nach dem Gesagten scheidet die Möglichkeit

einer traumatischen Spätapoplexie, die allerdings begriff-

lich Unfallfolge gewesen wäre, für das Bundesgericht aus;

sie ist durch die Experten mit übrigens auch für den Laien

einleuchtenden Gründen . widerlegt worden, und die über

Tatsachen endgültig entscheidende Vorinstanz hat sich

ihnen angeschlossen. Denkbar wäre dagegen an sich noch

gewesen, dass Frau Eisen, wie Prof. Rössle sich ausdrückt,

über kurz oder lang an ihrer Arteriosklerose doch gestorben

wäre, und zwar höchst wahrscheinlich in Bälde, dass aber

die Aufregungen des Unfalles bei der temperamentvollen

Frau eine Beschleunigung des Leidens herbeigeführt

hätten. Im Falle einer solchen Beschleunigung hätte der

Unfall doch als Ursache des Todes betrachtet werden

müssen, und zwar als Mitursache, die zur Annahme eines

Kausalzusammenhanges nach ständiger Rechtsprechung

genügt (BGE 6 S. 272; 42 II S. 364, 660; 43 II S. 325;

.Jli lT R. 46;'); 48 II S. 150, 477; 51 Il S. 521; 57 II S. 41;

VON TURR OR I H. 73), denn Beschleunigung bedeutet

nichts anderes als .Mitverursachung, und es hätte sich

dann unter anderem bei Ermittlung des Schadens die

schon im Urteil der 1. Zivilabteilung i. S. Dietiker gegen

Ruter vom 19. Mai 1931 (BGE 57 IJ S. 301 ff.) aufgeworfene

Frage gestellt,ob angesichts der schweren Erkrankung

der Frau Eisen eine geringere als die durch die Piccard-

Hehen Tabellen ausgewiesene Lebenserwartung hätte ange-

Prozessrecht. N0 86.

at7

nommen werden müssen. Allein diese Möglichkeit einer

beschleunigenden Wirkung des Unfalles ist durch den

gerichtlichen Experten, Professor von Meyenburg, dem

Prof. Bing und die Vorinstanz gefolgt sind, nicht über-

sehen, sondern für den vorliegenden Fall abgelehnt, und

zwar schlechthin, nicht nur als entfernte Möglichkeit

abgelehnt worden.

Uf. PROZESSRECHT

PROCEDURE

86. Arr&t da 1a Ire Section ein1e du 30 juin 1931

dans la cause Sallu contre

Compagnie du Chemin de fer P. L. K. et :Banque Vernes & Ote.

C'est par 180 voie du recours de dlf'oit civil (et eventuellement du

recours en reforme) que doit se pourvoir au TriblIDal federal

celui qui, dans lIDe cause civile, argue d'nne violation des

dispositions de for du droit federal.

Mais il doit se pourvoir par 180 voie du rooours de droit public contre

180 violation de l'art. 59 CF, ou d'nne disposition de for de droit

eantonal ou contra.ctuel, ou encore contre 180 violation d'nne

regle de droit international determinant les pouvoirs respectifs

de 180 Suisse et des autres Etats en fait de juridiction.

Art. 87 eh. 3, 189801. 3 OJF, 49 litt. b JAD, 59 C:F., 35 ru. 2, 11,

144 CCS, et 7 de 180 loi federale du 25 juin 1891 sur les rapports

de droit civil.

Resume des taits:

Le demandeur Sallaz a assigne a Geneve la Compagnie

du chemin de fer P. L. M., en paiement d'obligations

emises par cette compagnie, soit son auteur, en 1857.

Les tribunaux genevois s'etant declares incompetents

pour connaitre de cette demande, Sallaz a forme un recours

de droit civil au Tribunal federaL D'apres lui, l'arret de la

cour genevoise violerait notamment « les principes du

droit des gens reconnaissant au creancier le droit d'agir