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ObligatiollCllI'e(·ht. N° 85.
der Kridarin abgetreten sein in der Höhe, welche dem
Preis der von der Beklagten gelieferten Stoffe entsprach.
'Wirksam wurden diese Abtretungen erst im 'Moment
der Entstehung der abgetretenen Forderung und zwar
so, dass die letztere im gleichen Moment, in welchem
sie ohne die Zession in der Person des Zedenten entstanden
wäre, nun in der Person des Zessionars zur Entstehung
gelangt. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Zedent
in jenem Zeitpunkt noch berechtigt ist, über die Forderung
zu verfügen (vgl. VON TUHR U S. 734 Anm. 73).
85. Auszug a.us dem tTrtdl der I. Zivila.bteilung
vom 1. Dezember 1931 i. S. Eisen gegen Stucki.
Kau s al z usa m m e n h a n g zwischen einem AutomobilunfaJ1
und dem kurz darauf erfolgten Tod der Geschädigten
infolge eines Schlaganfalles. Tat- und Rechtsfrage. Beschleu-
nigung des Todes durch den Unfall ?
OG Art. 81, OR Art. 41.
A. -
Samstag, den 27. April 1929, etwa um 13 Uhr,
überfuhr der Beklagte, Melchior Stucki, mit seinem Per-
sonenautomobil, Marke Citroen, -auf der Hauptstrasse
des Städtchens Laufen die 57jährige Ehefrau des Klägers,
Lina Eisen-Karrer, die auf einem Auge einen Verband
trug, eben aus dem Laden der Metzgerei Stebler im
« Löwen)) getreten und im Begriffe war, die Strasse zu
überqueren. Stucki, der mit einer Geschwindigkeit von
ungefähr 20 km vom untern Tor her gekommen war,
erblickte Frau Eisen nach seiner eigenen Darstellung erst,
als sie, von der linken Seite in der Fahrrichtung gesehen,
in einer Entfernung von etwa 3-4 Metern vor seinem
Fahrzeug in seine Fahrbahn getreten war, nachdem er
eben noch weiter nach vorn, zum obern Tor, geschaut
hatte. Er hätte beinahe noch hinter ihr vorbeigelangen
können, denn er riss, als er sie gewahr wurde, seinen Wagen
sofort nach links und bremste gleichzeitig; allein sie
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wurde trotzdem vom rechten Kotflügel erfasst, fiel um
und schlug mit dem Hinterkopf auf dem Boden auf.
Die erste ärztliche Hilfe liess ihr im Domizil von Dr.
Spieler in Laufen dessen Vertreter cand. med. Baumgartner
zuteil werden. Sie konnte mit Unterstützung mühsam
gehen, klagte über starke Kopfschmerzen und stöhnte
laut. Sie war auch aufgeregt, sass dami aber bei der
Untersuchung mit auf die Brust gesenktem Kopf und
schlafenden Gliedern auf dem Stuhl und gab keine Aus-
kunft. Am Hinterkopf fand sich eine blutende Haut-
wunde, am rechten Kleinfinger eine kleine Schürfung
und am rechten Knie Schmerzhaftigkeitund beginnende
Schwellung. An allgemeinen Symptomen bemerkte Baum-
gartner eine auffällige Blässe und Pulsbeschleunigung.
Auf Grund dieser Feststellungen gelangte er zu folgender
Diagnose: Leichte Quetschungen, leichte Gehirnerschüt-
terung und Verstauchung des rechten Kniegelenkes.
Nachdem der Arzt Ruhe und kalte Umschläge angeordnet
hatte, wurde die Verunfallte in einem Automobil nach
Hause geführt, da sie wegen Benommenheit und der
Verletzung des Knies nicht gehen konnte.
In den nächsten Tagen besserte sich der Zustand der
Fr~u . Eisen zusehends.
Die Quetschwunde am Kopf
heilte, das Allgemeinbefinden gab zu keinem Bedenken
Arilass und auch der Befund am Knie war so, dass Dr.
Spieler, der die Behandlung fortgesetzt hatte, diese am
3. Mai 1929, dem sechsten Tage nach dem Unfall, wieder
einstellen konnte.
Fünf Tage später, am 8. Mai 1929, als von der gering-
fügigen Kopfverletzung schon nichts mehr zu sehen war,
fanden Hausgenossen Frau Eisen jedoch vor ihrem Bette
auf dem Boden liegend. Ihre linke Seite war gelähmt. Die
Diagnose Dr. Spielers lautete auf Hirnschlag infolge
Blutung in die Capsula interna der rechten Gehirrihälfte.
Am 15. Mai 1929 starb Frau Eisen im St. Claraspital in
Basel, wohin sie am 10. Mai verbracht worden war.
Prof. Dr. Rössle in Basel, der am 16. Mai die Sektion
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der Leiche vornahm, erstattete dem Regierungsstatthalter
von Laufen am 29. Mai 1929 ein Gutachten. Die Unter-
suchung habe entsprechend der ärztlichen Diagnose er-
geben, dass Frau Eisen einen Schlaganfall erlitten habe,
-dessen Sitz in der rechten Gehirnhälfte gewesen sei und
der die linksseitige Lähmung verursacht habe. Der Herd
habe sich lang~m vergrössert und sei zuletzt in die Hirn-
kammern eingebrochen. Eine hinzutretende Lungenent-
zündung habe das Ende beschleunigt. Das Aussehen der
Hirnerweichung habe die Angabe bestätigt, dass der
Schlaganfall acht Tage alt sei. Wenn nun das Schlagadern-
system der Verstorbenen gesund gewesen wäre, hätte
man ohne weiteres einen Zusammenhang des schon einige
Tage zurückliegenden Unfalles mit dem Schlaganfall im
Sinne einer traumatischen Spätapoplexie annehmen kön-
nen. Allein die mikroskopischen Untersuchungen an den
kleinsten Gehirn- und Nierenarterien hätten schwerste
arteriosklerotische Veränderungen gezeigt, und zwar in
einem solchen Grade, dass man mit Sicherheit sagen
könne, Frau Eisen wäre über kurz oder lang, höchst
wahrscheinlich aber in kurzer Zeit auch ohne den Unfall
ihrer Schlagaderverkalkung erlegen. Das Gutachten ge-
langt dann zu folgender Zusammenfassung der Ergebnisse:
« Es ergibt sich mithin, dass es nur sehr geringer und
vielleicht gar keiner Hilfsmomente bedurft hat, um bei
Frau Eisen einen Schlaganfall auszulösen. Es besteht
darüber kein Zweifel, dass die Schlagaderveränderungen
bei Frau Eisen schon lange so bedrohlich fortgeschritten
waren; es ist nicht auszuschliessen, dass die Aufregungen,
welche mit ihrem Unfall verbunden waren, bei der, wie
uns bekannt wurde, sehr temperamentvollen Frau eine
gewisse Beschleunigung des Leidens herbeigeführt haben;
da sie sich aber bereits so wohl fühlte, dass sie aufstehen
wollte, der Arzt seine Besuche eingestellt hatte, keine
Zeichen von Kopfverletzung während des Lebens und nach
deniTode feststellbar waren, so ist höchstens ein ganz
lose~ und mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Unfall
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und dem tötliohen Schlaganfall zuzugeben. Die weitaus
griissere Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dass keinerlei
ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall vom
27. April und dem tötlichen Schlaganfall vom 15. Mai
besteht.)}
B. -
Am 5. Oktober 1929 hat der Ehemann der l!'rau
Eisen, Josef Eisen, gegen Melchior Stucki Klage auf
Bezahlung von 23,372 Fr. erhoben.
C. -
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt,
da kein Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Tod
bestehe und da ihn keine Schuld an dem Unfall treffe.
100 Fr. habe er freiwillig und ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht zur Ermöglichung der Spital behandlung
bezahlt.
D. -
über die Frage des Kausalzusammenhanges hat
der kantonale lnstruktionsrichter eine ärztliche Expertise
angeordnet, und er hat es, da Frau Eisen schon gestorben
und zwar einem Schlaganfall erlegen war, als gegeben
erachtet, dass die Begutachtung einem Vertreter der
pathologischen Anatomie übertragen werde. Als Experte
ist im Einverständnis der Parteien der Ordinarius der
Universität Zürich, Prof. von Meyenburg, ernannt worden.
Er hai, nachdem er noch Vernehmlassungen von cand.
med. Baumgartner und Dr. Spieler eingeholt hatte, seinen
Befund am 13. Januar 1930 dahin abgegeben, dass zwi-
schen dem Unfall vom 27. April 1929 und dem Schlaganfall
vom 15. Mai 1929 kein ursächlicher Zusammenhang
bestehe; da bei Frau Eisen keine erhebliche Gewaltein-
wirkung auf den Schädel stattgefunden habe, da insbe-
sondere entgegen der Diagnose Baumgartners eine Gehirn-
erschütterung nicht erwiesen sei, indem vor allen Dingen
das Kardinalsymptom der retrograden Amnesie fehle,
da weiter anatomische Grundlage des tötlichen Schlagan-
falles eine Gehirnerweichung und nicht eine Gehirnblutung
gewesen sei, da nach Schädeltraumen zwar Gehirnblutun-
gen, nicht - aber Gehirnerweichungen beobachtet würden,
da die SChlagadern nicht nur im Gehirn, sondern auch in
AS 57 n -
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den Nieren schwer erkrankt gewesen seien, und da diese
SchlagadererkranJrnng nicht durch den Unfall verursacht
worden sein könne.
Mit Eingabe vom 23. Januar 1930 hat der Kläger die
Annahme des Sachverständigen beanstandet, dass keine
erhebliche Gewalteinwirkung auf den Schädel "der Ver-
storbenen stattgefunden habe, der Zeuge Stebler könne
eine solche Gewalteinwirkung bestätigen. Überdies sei
zu berücksichtigen, dass Frau Eisen eine lebhafte, eher
etwas aufgeregte Person gewesen sei.
Nachdem diese
Kritik dem Experten bekanntgegeben worden war, er-
klärte er 30m 27. Januar 1930, er betrachte weder die
Einvernahme des Zeugen Stebler mit dem ihm durch den
Kläger zugedachten Beweisthema, noch die Feststellung
über das Temperament der Frau Eisen als erheblich.
In der Folge hat der Instruktionsrichter im Einver-
ständnis der Parteien noch Prof. Dr. Bing in Basel als
weitern Experten einvernommen; das Ergebnis dieser
Besprechung ist folgendermassen zuSammengefasst wor-
den: Prof. Dr. Bing erklärte nach dem Studium sämtlicher
Akten, dass das Gutachten von Prof. von Meyenburg nach
den vom Instruktionsrichter dargelegten Gesichtspunkten
durchaus haltbar sei und insbesondere, dass die Begut-
achtung der betreffenden Frage des Kausalzusammen-
hanges durchaus in das Gebiet-der pathologischen Anato-
mie falle.
E. -
Durch Urteil vom. 14. Januar 1931 hat der
Appellationshof des Kantons Bern die Klage im Betrage
von 35 Fr. gutgeheissen und im übrigen abgewiesen ....
F. -
Gegen das Urteil des Appellationshofes des Kan-
tons Bern hat der Kläger rechtzeitig und in der vorge-
schriebenen Form die Berufung an das Bundesgericht
erklärt ....
G.-
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
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zuerst die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen
dem Unfall und dem Tod der Frau Eisen zu behandeln,
denn die Verantwortlichkeit des Beklagten für den Scha-
den, den der Kläger durch den Hinschied seiner Ehefrau
erlitten hat, ist gemäss OR Art. 41 unter anderem an die
Voraussetzung geknüpft, dass der Tod durch den Unfall
vom 27. April 1929 verursacht worden sei. Das Bundes-
gericht könnte jedoch darauf zum vorneherein nur inso-
weit eintreten, als Rechtsfragen zu beurteilen wären, denn
an die Feststellungen des Appellationshofes über die
tatsächlichen Verhältnisse ist es gemäss OG Art. 81 ge-
bunden ....
Nach der ununterbrochenen Rechtsprechung des Bun-
desgerichtes ist nun im Gebiete des Kausalzusammen-
hanges Rechtsfrage nur, ob der festgestellte natürliche
Zusammenhang, hier zwischen Unfall und Tod, auch
im Rechtssinne genüge, d. h. ob die Tat gemäss der Theorie
von der adäquaten Verursachung eine Bedingung war,
die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
Erfahrung des Lebens an sich geeignet war, einen Erfolg
von der Art des eingetretenen herbeizuführen und daher
der Eintritt dieses Erfolges durch die konkrete Tatsache
allgemein als begüDstigterscheint (BGE 25 Il S. 13;
48 ff.; 26 II S. 99, 569; 31 II S. 593; 57 II S. 38 ff., 208;
WEISS, Berufung S. 197 ff.; GMÜR, Der Kausalzusammen-
hang in der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundes-
gerichtes S. 40). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht die
Adäquanz eines festgestellten Zusammenhanges zwischen
Unfall und Tod streitig, sondern ob überhaupt ein Zusam-
menhang festzustellen sei; die Vorinstanz hat den Kausal-
zusammenhang nicht verneint, weil dieser als bloss ent-
fernter rechtlich nicht genüge, sondern weil der Schlagan-
fall und Tod auf eine selbständige Ursachenkette, die
Arterienverkalkung und Gehirnerweichung,
zurückzu-
führen sei, die mit dem Unfall überhaupt nichts zu tun
habe.
Diese Feststellung nun, dass ein Ereignis die
Wirkung eines andern sei oder nicht sei, hier, dass der Tod
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ObligationenrechL No 85.
der Frau Eisen infolge Schlaganfalles nicht auf den dem
Beklagten zur Last gelegten Unfall zurückgeführt werden
könne, ist nach der schon erwähnten Praxis des Bundes~
gerichtes Tatfrage und der Beurteilung der Berufungs-
instanz entzogen (BGE 23 S. 865; 24 II S. 322; 25 II
S. 339; 26 II S. 99; 27 II S. 16; 29 II S. 329; 30 II S. 41;
31 II S. 232; 32 II S. 600; 33 II S. 693; 56 II S. 286;
57 II S. 38, 208). Daher muss es bei der Entscheidung der
Vorinstanz sein Bewenden haben, dass der Unfall über-
haupt nicht Ursache des Schlaganfalles und des Todes
der ]'rau Eisen gewesen sei.
2. -
Nach dem Gesagten scheidet die Möglichkeit
einer traumatischen Spätapoplexie, die allerdings begriff-
lich Unfallfolge gewesen wäre, für das Bundesgericht aus;
sie ist durch die Experten mit übrigens auch für den Laien
einleuchtenden Gründen . widerlegt worden, und die über
Tatsachen endgültig entscheidende Vorinstanz hat sich
ihnen angeschlossen. Denkbar wäre dagegen an sich noch
gewesen, dass Frau Eisen, wie Prof. Rössle sich ausdrückt,
über kurz oder lang an ihrer Arteriosklerose doch gestorben
wäre, und zwar höchst wahrscheinlich in Bälde, dass aber
die Aufregungen des Unfalles bei der temperamentvollen
Frau eine Beschleunigung des Leidens herbeigeführt
hätten. Im Falle einer solchen Beschleunigung hätte der
Unfall doch als Ursache des Todes betrachtet werden
müssen, und zwar als Mitursache, die zur Annahme eines
Kausalzusammenhanges nach ständiger Rechtsprechung
genügt (BGE 6 S. 272; 42 II S. 364, 660; 43 II S. 325;
.Jli lT R. 46;'); 48 II S. 150, 477; 51 Il S. 521; 57 II S. 41;
VON TURR OR I H. 73), denn Beschleunigung bedeutet
nichts anderes als .Mitverursachung, und es hätte sich
dann unter anderem bei Ermittlung des Schadens die
schon im Urteil der 1. Zivilabteilung i. S. Dietiker gegen
Ruter vom 19. Mai 1931 (BGE 57 IJ S. 301 ff.) aufgeworfene
Frage gestellt,ob angesichts der schweren Erkrankung
der Frau Eisen eine geringere als die durch die Piccard-
Hehen Tabellen ausgewiesene Lebenserwartung hätte ange-
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nommen werden müssen. Allein diese Möglichkeit einer
beschleunigenden Wirkung des Unfalles ist durch den
gerichtlichen Experten, Professor von Meyenburg, dem
Prof. Bing und die Vorinstanz gefolgt sind, nicht über-
sehen, sondern für den vorliegenden Fall abgelehnt, und
zwar schlechthin, nicht nur als entfernte Möglichkeit
abgelehnt worden.
Uf. PROZESSRECHT
PROCEDURE
86. Arr&t da 1a Ire Section ein1e du 30 juin 1931
dans la cause Sallu contre
Compagnie du Chemin de fer P. L. K. et :Banque Vernes & Ote.
C'est par 180 voie du recours de dlf'oit civil (et eventuellement du
recours en reforme) que doit se pourvoir au TriblIDal federal
celui qui, dans lIDe cause civile, argue d'nne violation des
dispositions de for du droit federal.
Mais il doit se pourvoir par 180 voie du rooours de droit public contre
180 violation de l'art. 59 CF, ou d'nne disposition de for de droit
eantonal ou contra.ctuel, ou encore contre 180 violation d'nne
regle de droit international determinant les pouvoirs respectifs
de 180 Suisse et des autres Etats en fait de juridiction.
Art. 87 eh. 3, 189801. 3 OJF, 49 litt. b JAD, 59 C:F., 35 ru. 2, 11,
144 CCS, et 7 de 180 loi federale du 25 juin 1891 sur les rapports
de droit civil.
Resume des taits:
Le demandeur Sallaz a assigne a Geneve la Compagnie
du chemin de fer P. L. M., en paiement d'obligations
emises par cette compagnie, soit son auteur, en 1857.
Les tribunaux genevois s'etant declares incompetents
pour connaitre de cette demande, Sallaz a forme un recours
de droit civil au Tribunal federaL D'apres lui, l'arret de la
cour genevoise violerait notamment « les principes du
droit des gens reconnaissant au creancier le droit d'agir