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57_II_481

BGE 57 II 481

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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480

Obligationenrecht. No 76.

Hauptsache ohnehin eine Frage organisationstechnischer

Natur darstellt, so dass für das Bundesgericht ein Grund

mehr dafür besteht, mit Bezug auf die Mitteil~pflicht

des Beklagten nicht vom Entscheide der Vorinstanz,

der sich nach dieser Richtung auf :ein Gutachten des

Starkstrominspektorates stützt, abzuweichen.

2. -

Aus all diesen Gründen ist somit erwiesen, dass

den Beklagten ein für den Unfall des Klägers kausales

Verschulden trifft, da, wenn er pflichtgemä.ss die E. K. Z.

von der Auswechslung des Isolators in Kenntnis gesetzt

hätte, diese den Strom zweifellos nicht vor Beendigung

dieser Arbeit eingeschaltet hätten. Richtig ist allerdings,

dass auch den Chefmonteur Schnelli ein Verschulden

trifft; allein dadurch wird der Beklagte -

wie von der

Vormstanz zutreffend ausgeführt worden ist -

zum

mindesten grundsätzlich, nicht entlastet.

Von einer

Unterbrechung des Kausalzusammenhanges kann keine

Rede sein. Da der Kläger bei der SUV AL versichert

war, besteht jedoch eine Haftpflicht des Beklagten für

den entstandenen Schaden gemäss Art. 129 KUVG nur,

wenn seine Unterlassung sich als grobe Fahrlässigkeit

(Absicht kommt nicht in Frage) erweist. Eine solche

liegt dann vor, wenn unter Verletzung elementarster

Vorsichtsgebote nicht beachtet wurde, was jedem ver-

ständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen

Umständen hätte einleuchten müssen (vgl. auch BGE

54 I1 S. 403). Diese Voraussetzungen sind aber hier

. erfüllt. Zwar ist zuzugeben, dass der Unfall voraussichtlich

nicht eingetreten wäre, wenn nicht gleichzeitig auch

Schnelli versagt hätte; auch kann nicht geleugnet werden,

dass die frühe Wiedereinschaltung des Stromes durch

die E. K. Z., trotzdem ein voraussichtlicher Unterbruch

von zirka %. Stunden gemeldet worden war, etwas Ausser-

gewöhnliches darstellt. Dies vermag indessen am Ver-

schulden des Beklagten nichts zu ändern. Ihm musste als

Betriebsleiter bewusst sein, dass eine derartige Arbeit

im Blitzschutzraum gefährlich war, und es ist ihm daher

als grobes Verschulden anzurechnen, weHn Cl' trotzdem

die elementarste Vorsichtsmassnahme einer Verständigung

der E. K. Z., deren Notwendigkeit jedermann in diQ

Augen springt, unterlassen hat. Auf HchneUi durfte er

sich, abgesehen davon, dass er ihn auch gar nicht ent-

sprechend instruierte, schon deshalb nicht verlassen,

weil er -

wie aus den Akten ersichtlich ist -- wusste,

dass dieser nicht zuverlässig war

3 ...

4. -

Ob es zutreffend war, den Bekhtgten im Hinblick

auf das konkurrierende Mitversehulden Hchnellis nur für

einen Viertel des eingetretenen Schadens haften zu htsscn,

braucht, da der Kläger das Urteil der Vorinstanz nicht

anficht, nicht untersucht zu werden; denn, selbst wenn

auch dieser Umstand einen Abzug grund 77.

Als Kupferlieferant wurden verschiedene Firmen ange-

gangen, so Kiener & Wittlin in Bern, Metallwerke Selve

• & Cie. in Thun und die Firma Kleinert & Cie in Biel..

Die Firma Kiener & Wittlin wurde dann von den

Gebrüdern Diener darauf aufmerksam gemacht, dass die

Lieferung des Kupferbleches nun spruchreü sei und

die Firma könne von den Konkurrenzangeboten auf dem

Bureau der Gebrüder Diener Einsicht nehmen. Die Firma

nahm Einsicht in die Offerten und es stellte sich heraus,

dass an den Preisen in dieser Offerte u n b e r e c h t i g t e

Änderungen vorgenommen worden waren. Die Preise

der Konkurrenz waren radiert und reduziert worden

wie folgt :

A. Originalofferte der Firma Selve & Cie., 235 Fr. per

100 kg; Änderung der Firma Gebr. Diener, 205 Fr. per

100 kg.

B. Originalofferte der Firma Kleinert & Cie.; 219 Fr.

50 Cts. per 100 kg; Änderung der Firma Gebrüder Diener,

199 Fr. 50 Cts. per 100 kg.

Offerte der Firma Kiener & Wittlin, Bern, 220 Fr.

In beiden Fällen A und B handelte es sich um Fäl-

schungen, die dann die Firma Kiener & Wittlin hätten

veranlassen sollen, noch eine tiefere Offerte zu stellen.

Die Gebrüder Diener haben somit kein Mittel gescheut,

um den eigenen Schaden, den. sie sich zugefügt haben.

einigermassen wett zu machen und haben somit auch

kein Mittel gescheut, um die interessierten Kreise schwer

zu schädigen und die Kommission in einen wesentlichen

Irrtum zu versetzen.

Gestützt auf diese Situation haben die interessierten

Verbände beschlossen, die

F ir maG e b rüde r

Die n erz u s per ren, ihr die evtl. benötigenden

Arbeiter zu entziehen und öffentlich auf das Gebaren

dieser Firma aufmerksam zu machen.

Gleichzeitig ist beschlossen worden, die Bauherrschaft

zu ersuchen, ihre in wesentlichem Irrtum beschlossene

Obligat.ionenrecht. NI> 77.

485

Arbeitsvergebung in Erwägung zu ziehen und die Arbeit

an verschiedene Firmen zu verteilen.

Die Verbandsleitungen sind überzeugt, dass ihre Be-

~hlüsse in der Öffentlichkeit gebilligt werden, denn durch

die ~h~utzkonkurrenten wird die ganze Bevölkerung

empfindl.lCh geschädigt. Diesen ist es gleichgültig, welche

Folgen em solches Gebaren nach sich ziehen kann und wie

empfindlich durch das verwerfliche Vorgehen Meister

Arbeiter und Lieferanten getroffen worden sind.

'

Schweiz. Metall- und Uhrenarbeiterverband, Sektion

Bern.

Handwerker- und Gewerbeverband Bern.»

. Die Redaktion des « Bund » fügte der Veröffentlichung

Im. « Bund» von sich aus den Untertitel « Unlauteres

Gebaren einer Firma» bei.

Am 28. Juni 1927 richtete der Schweizerische Metall-

und Uhrenarbeiterverband, Sektion Bern, durch sein

Sekretariat folgendes Schreiben an die Gebrüder Diener:

« Schon längstens wurde von Seiten der Arbeiterschaft

über die Arbeitszeit in Ihrer FirIila Klage geführt und

verlangt, dass sich auch die Meisterschaft an die im Ver-

trage festgelegte Arbeitszeit halte und nicht, wie das bei

Ihnen der Fall ~ein soll, und nach unsem Feststellungen

auch ist, bis tief in die Nacht, Samstagnachmittag und

sogar am Sonntag gearbeitet wird ....

Schon lange wurden wir aufmerksam gemacht, dass Sie

durch stark untersetzte Unterangebote die Arbeit einfach

an sich reissen suchen und dass dies nur möglich sei,

weil Sie keine Arbeiter beschäftigen wollten, um mit der

Arbeitszeit machen zu wollen, was Ihnen beliebt. Wir

haben der Sache bis heute den Lauf gelassen, weil uns

nicht positive Beweise der Schmutzkonkurrenz vorgelegt

worden sind.

Heute nun ist dies der Fall. Sie haben zu einem Unter-

angebot von ca. 8000 Fr. die Arbeiten am Loryspital

erhalten.

Die vergebende Behörde liess sich, was leicht verständlich

486

Obligationenrecht. No 77.

ist, durch das Unterangebot verleiten, daran zu glauben,

dass von Seiten der mit konkurrierenden Firmen übersetzte

. Preise verlangt wurden.

Übersetzte Preise werden von uns bekämpft. Aber

ebenso bekämpft werden die Schmutzkonkurrenten dann,

wenn es erwiesen ist, dass sie dieser edlen Handlung

huldigen. Jeder Mensch will leben. Die Schmutzkonkur-

renz verhindert den Mitmenschen, ein richtiges Einkommen

zu erzielen, und wer das tut, ist in unsern Augen nicht

mehr wert, als dass man ihn gleich behandelt.

Zu allem kommt nun noch die Fälschung der Offerten,

die wir in aller Öffentlichkeit besprechen werden, um Be-

hörden und Unternehmern zu zeigen, in welcher Art und

Weise die Schmutzkonkurrenten arbeiten müssen.

Nachdem uns diese Grundlagen zur Verfügung stehen,

haben wir keinen Anlass mehr, den Beschluss der Gruppe

Spengler und Installateure abzulehnen, der dahin ging,

der Firma Gebrüder Diener sei wegen Schmutzkonkurrenz

auf die Dauer eines Jahres die Anstellung irgend eines

Arbeiters, Spenglers, Installateurs oder Hilfsarbeiters zu

verweigern und die Sperre sei unter Bekanntgabe der

Gründe zu publizieren.

Dieser Beschluss wird nun ausgeführt ....

Sie können also davon Vormerk nehmen, dass Ihre Firma

für alle Arbeiterkategorien auf die Dauer eines Jahres

gesperrt bleibt. »

Um die Sperre durchzuführen, drangen dann eines

Tages 10 bis 12 Arbeiter in die Werkstatt der Kläger ein,

um ihren Arbeiter Harder abspenstig zu machen. Einige

von ihnen drohten ihm, wenn er nicht zu arbeiten aufhöre,

werde er durchgeprügelt, und es kämen dann noch hun-

derte auf den Platz. Auch gebrauchten sie nach den Aus-

sagen Harders, eines Lehrlings und einer Frau der Nach-

barschaft kräftige Ausdrücke gegen ihn und nannten ihn

einen «dumme Chaib)), alles mit dem Erfolg, dass er

nachgab, ihnen folgte und die Arbeit sogleich verliess.

Schliesslich wurden auch Posten auf der Strasse vor dem

Obligationanrecht. No 77.

Hause der Kläger aufgestellt, die von der Gewerkschaft,

d. h. dem Beklagten Nr. 2 bezeichnet und von den Meistern

bezahlt wurden.

B. -

Wegen der Verhängung der Spen"e, der dabei

verwendeten Mittel, der Veröffentlichungen in der Presse,

der Vorwürfe der Schmutzkonkurrenz, der nicht seriösen

Rechnung und der Urkundenfälschung haben die Gebrüder

Diener gegen die beiden Verbände Klage mit den Rechts-

begehren erhoben :

1. Die Beklagten seien zu verurteilen, den Klägern eine

gerichtlich zu bestimmende Geldsumme nebst Zins zu

ö % seit 8. Oktober 1927 zu bezahlen, eventuell in anderer

Weise als durch Bezahlung einer Geldsumme Schadener-

satz und Genugtuung zu leisten.

2. Es sei gerichtlich zu erkennen, dass die von den

Beklagten verhängte Sperre widerrechtlich ist, es sei

ihnen zu verbieten, die Anstellung von Arbeitern durch

die Kläger 'zu verhindern oder zu erschweren, und sie seien

zu verurteilen, die Sperre zu widerrufen.

3. Das Urteilsdispositiv sei auf Kosten der Beklagten

in allen Publikationsorganen zu publizieren, in welchen

die Beklagten die Kläger angegriffen haben.

O. -

Die Beklagten haben Abweisung der Klage bean-

tragt.

D. -

Nach Abhörung der Parteien und Zeugen, unter

anderem in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfäl-

schung, nach Durchführung einer Expertise über die

beidseitigen Submissionsofferten und über die Vorwürfe

der unzulässigen Unterbietung und der nicht seriösen

Berechnung hat der Appellationshof des Kantons Bern

die Klage durch Urteil vom 9. Mai 1931 abgewiesen:

E. -

Gegen diesen Entscheid· haben die Kläger' die

Beru:nmg an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag

auf Rückweisung der Sache zur Aktenvervollständigung

und neuer Entscheidung und auf Gutheissung der Klage

gestellt ... .

F.- ... .

4"8

Ooligationenrecht. No 77.

Das B'l.tndesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Beklagten haben bestritten, die ihnen in der

. Presskampagne und im Schreiben der Gewerkschaft vom

28. Juni 1927 zur Last gelegte Fälschung von Privatur-

kunden begangen zu haben. Der Appellationshof hat den

Wahrheitsbeweis der Beklagten jedoch als erbracht

angenommen und ausgeführt, dass die Machenschaften,

mit denen Wittlin zu einer niedrigeren Offerte hätte

bestimmt werden sollen, wirklich erfolgt seien. Diese

Feststellung ist tatsächlicher Art und für das Bundes-

gericht verbindlich. Sie ist in der Berufungserklärung

nicht als mit den Akten im Widerspruch stehend ange-

fochten worden.

Die in der Berufungsbegründung erhaltenen Ausfüh-

rungen der Kläger über die ihnen vorgeworfene Fälschung

richten sich ausschliesslich gegen die Beweiswürdigung

durch die Vorinstanz, insbesondere gegen die Annahme,

der Zeuge Wittlin sei glaubwürdig, und gegen den Indi-

zienschluss aus dem Umstande, dass die Kläger die beiden

Offerten, die verändert worden sein sollen, in einem Augen-

blick vernichteten, als sie wussten oder wissen mussten,

dass ihnen derartige Vorwürfe gemacht wurden. Es mag

zutreffen, dass namentlich die Aussage des Architekten

Brechbühl, dem Wittlin die verlängte schriftliche Bestä-

tigung seiner Behauptungen mit der Begründung ver-

weigerte, er könne sich mit Diener vielleicht über die

Blechlieferung noch verständigen, zugunsten der Kläger

und gegen Wittlin spricht ...; allein das Bundesgericht

hat sich nicht mit der Beweiswürdigung zu befassen,

wenn bundesrechtliche Bestimmungen nicht verletzt wor-

den sind ....

Ohne Zweifel standen jedoch den Verletzten wegen

dieser Treu und Glauben widersprechenden Veranstal-

tungen der Gebrüder Diener im Konkurrenzkampf die

gesetzlichen Mittel zur Verfügung; insbesondere ist die

Privaturlumdenfälschung auch im Kanton Bern nach

Obligationenl'llcht". N0 77.

Art. HO des Strafgesetzbuches strafbar; ausserdem hätten

die Mitbewerber bei der Submission und vielleicht auch

die Firma Kiener & Wittlin A.-G. die Unterlassungsklage

wegen unlautern Wettbewerbes und bei Nachweis eines

Schadens gemäss OR Art. 48 einen Etsatzanspruch gehabt.

Da jedoch der Boykott, d. h. die Meidung des Boykottierten

durch Zusammenschluss Mehrerer (MILLER, Der Boykott

nach schweiz. Zivilrecht, Zeitsehr. f. schweiz. Recht

n. F. 46 S. 176 a) nach der Rechtsprechung des Bundes-

gerichtes (BGE 30 II S. 237; 51 II S. 529; 56 II S. 435;

57 1I S. 341) und der im Schrifttum herrschenden Auf-

fassung (MILLER S. 213 a; BOLLA, Il boicotaggio nel

diritto civile svizzero, Zeitschr. f. schweiz. Recht n. F.

-46 S. 245 a) nicht durchwegs unerlaubt, sondern ein an

sich zulässiges wirtschaftliches Kampfmittel ist, durften

sich die beiden Beklagten an Stelle oder neben einer

Verweisung der unmittelbar Beteiligten auf den Rechts-

weg, zugunsten der Konkurrenten der Kläger, die Mitglieder

des Erstbeklagten sind, des Boykottes bedienen, um di~

Kläger wegen ihres verwerflichen Verhaltens zu mass-

regeln und sie anzuhalten, derartige Fälschungen inskünftig

zu unterlassen. Das Bundesgericht hat schon in einem

frühem Urteil (BGE 36 II S. 557) den Boykott als Zwangs-

mittel wegen schwerer Pflichtverletzungen von Vereins-

mitgliedern zugelassen; da hier geradezu eine strafbar~

Handlung vorliegt, muss dasselbe gelten, obschon die

Kläger nicht Mitglieder, die Sperrmassnahmen also mehr

Straf- als Disziplinarmittel sind. Gegenüber dem Beklagten

Nr. 2 kann nicht eingewendet werden, seine Mitglieder

seien an der Unterlassung jener Machenschaften der

Kläger im Konkurrenzkampf nicht interessiert gewesen

und er hätte sich deshalb für die Durchführung der Ar-

beitersperre nicht zur Verfügung stellen sollen, denn wenn

der Boykott nach seinem Zweck an sich erlaubt ist,

bedarf es für die Solidaritätserklärung weiterer Berufe

keiner besondern Rechtfertigung mehr, vorausgesetzt.

dass nicht gerade durch einen;mlchen Anschlus;:; eine

4110

Obligationenrecht. N° 77.

unverhältnismässige Schädigung entsteht; zudem ist es

ein achtenswerter Grund, wenn gerade die Arbeiter der

. Branche sich im Interesse eines guten Verhältnisses zu

den Meistern bei unlauterm Wettbewerb auf deren Seite

Hchlagen.

Soweit die Sperre also durch die für das Bundesgericht

erwiesene, weil verbindlich festgestellte Urkundenfäl-

schung veranlasst worden ist, und soweit deswegen die

Kläger damit gemassregelt und zur Innehaltung eines

redlichen Konkurrenzkampfes gezwungen werden sollten,

kann ihr Zweck nicht als unerlaubt bezeichnet werden;

insoweit handelten die beiden Verbände zur Wahrung

berechtigter Berufsinteressen. Zweifelhafter wäre gewesen,

ob die Sperre auch erlaubt gewesen wäre, wenn sie ledig~

lich dem Ärger über die Arbeitsvergebung am Loryspital

entflossen wäre und bloss eine Massregelung der Kläger

wegen ihres Aussenseitertums und ihrer niedrigeren

Angebote hätte bedeuten sollen, wenn also die Urkunden-

fälschung nicht unterlaufen wäre; denn entgegen der in

Gewerbekreisen verbreiteten Auffassung und Redeweise

liegt in der Nichtzugehörigkeit zu einem Berufsverband

und in der Preisunterbietung, selbst in Verlust bringendem

Masse, durchaus kein unlauteres Gebaren (OSER, Kom-

mentar, Note 21 zu Art. 48 OR), sondern der erlaubte

Ausfluss der freien Konkurrenz, wie das Bundesgericht

schon wiederholt erkannt hat .(BGE 52 II S. 381; 57 II

S. 339). Im Gegensatz zur Urkundenfälschung hätten

sich die Beklagten also hinsichtlich der Unterbietung

nicht auf nachträgliche Abwehr eines rechtswidrigen

Angriffes berufen können, und die Frage hätte sich zum

Mindesten gestellt, ob in der Anmassung einer privaten

Strafgewalt durch so mächtige Verbände wegen eines

vom Gesetz erlaubten und sogar gewährleisteten Verhal-

tens nicht ein Verstoss gegen die guten Sitten zu erblicken

sei. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, weil

die Sperre als Massregelung für ein vergangenes Verhalten

der Kläger durch die Beklagten von Anfang an mit den

Obligationonrecht .• No 77.

tlH

Fälschungen motiviert worden ist und nach dem oben

Gesagten dadurch auch als na-ch dem Zweck gerecht-

fertigt erscheint.

Vom Boykott als nachträgliche Massregelung lässt sich

logisch der Boykott unterscheiden, der die Erzwingung

eines bestimmten künftigen Verhaltens zum Zwecke hat

(MILLER 80.80.0. S. 21380 ft). In der Praxis werden jedoch

mit einer Sperre sehr oft beide Zwecke verfolgt, und es

ist dann nicht leicht, zu ermitteln, ob dies wirklich zu-

trifft und welche Nebenzwecke noch angestrebt werden ....

2. -

Es ist fraglich, ob ein Boykott nicht nur wegen

seines Zweckes, sondern auch wegen der Wirkungen

widerrechtlich oder unsittlich sein könne, die den Boy-

kottierten mit Sicherheit treffen oder wenigstens bedrohen.

Das Bundesgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen

jeden Boykott als unzulässig bezeichnet, der die Vernich-

tung der wirstchaftHchen Existenz des Boykottierten zur

Folge hat (BGE 32 Ir S. 360 ff.; 33 II S. 318 ff.; 40 II

S. 619), doch ist dieses Kriterium im Schrifttum bekämpft

worden (Ml:LLER 80.80.0. S. 212 80). Es kann dahingestellt

bleiben, ob daran festzuhalten sei, denn hier war die

Arbeitersperre angesichts der Organisation der Firma der

Gebrüder Diener ein durchaus ungeeignetes Mittel, ihre

wirtschaftliche Existenz zu zerstören oder auch nur unver-

hältnismässig zu schädigen; die Kläger haben denn auch

eine solche Behauptung nicht aufgestellt.

Die Verhängung einer Sperre wegen eines privaten

Vergehens ist, auch wenn sie grundsätzlich als erlaubt

behandelt werden muss, eine höchst unerfreuliche Erschei-

nung des Wirtschaftslebens (MILLER, 80.80.0. S. 216 .80);

sie kann im Ergebnis dazu führen, dass das staatlIche

Straf- und Schadenersatzrecht bei Seite geschoben wird

und dass unverantwortliche Spitzen von mächtigen Ver-

bänden die an keine bestimmte Normen über das Mass

gebund~n sind, übel verhängen, die den Fehlbal:en ~veit

stärker treffen, als gerichtliche Strafen, und die rucht

mehr mit dem Fehler des Boykottierten, sondern nu!'

noch mit. der Rachsucht der Boykottierenden in einem Ver-

hältnis st.ehen. Es versteht sich aber von selbst, dass

• der R.ichter die Pflicht hat, auf solche Massregelungs-

boykotte einen strengern Masstab anzuwenden, als auf

Sperren, die einem normalen wirtschaftlichen Interessen-

kam pf dienen, und dass solche private Bestrafungen

namentlich wegen ihrer langen Dauer gegen die guten

Sitten verstossen können, indem die Schädigungsabsicht

desto mehr dominiert, je länger die Massnahmen währen.

[n casu kommt noch dazu, dass sich Bauherr und Baulei-

tung keineswegs auf die Zumutung der Beklagten, den

Werkvertrag aufzuheben, eingelassen haben und dass

laut der Zeugenaussage Breehbühl der Vertreter der Firma

Kiener & Wittlin, die bei Gelingen der Machenschaften

der Diener geschädigt worden wäre, vorher hatte durch-

blicken lassen, dass er von seinen Entdeckungen gar keinen

Gebrauch machen werde, wenn die Kläger das Blech doch

noch von ihr beziehen werden; es erhellt daraus, dass

mindestens bei der Auslösung des Boykottes nackte

Rachsucht mitgespielt hat und welche des richterlichen

Schutzes unwürdige "Willkür bei derartigen Massrege-

lungen leicht unterlaufen kann.

Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht gesagt werden,

dass die Dauer eines Jahres, für welche die Sperre be-

schlossen und verhängt wurde, das durch die guten Sitten

vorgeschriebene Mass überschr~tten habe ....

3. -

Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts

kann eine an sich erlaubte Sperre zur Verantwortlichkeit

der Urheber führen, wenn widerrechtliche Mittel ange-

wendet worden sind (BGE 41 TI S. 443; 56 II S. 436;

57 II S. 342 und dort zit. Literatur). Es frägt sich daher,

ob auch die Durchführung des Boykottes gegen die Kläger

im R.ahmen des Erlaubten blieb. Diese Frage ist durch

die Vorinstanz zu Unrecht bejaht worden. Schon das

Aufstellen von Posten auf der Strasse vor dem Hause der

Kläger war nicht erlaubt, denn diese Massnahme bedeu-

tete nach dem vom Bundesgericht am 8. Juli 1931 i. S.

Obligationellreeht. ND 77.

493

Reich gegen Verein der Bäckermeister von Zürich und

Kons. (BGE 57 1I S. 343) ausgesprochenen Grundsatz

e~en Eingriff in die wirtschaftliche Geheimsphäre, die

em anerkanntes Persönlichkeitsrcht ist und nicht durch

die Mittel des Erlauschens und Ausspionierens gestört

werden darf (EGGER, Kommentar zum Personenrecht

Noten 41 und 43 zu Art. 28 ZGB). Selbst wenn man nich~

soweit gehen und hier im Postenstehen mehr ein Auf-

~n

und Warten, als ein Erlauschen undAusspionieren

erblic~en wollte, bliebe die gravierende Tatsache übrig,

dass emes Tages lO bis 12 Arbeiter in widerrreehtlicher

'Yeise in die Werkstatt der Kläger eingedrungen sind;

em solches Vorgehen, eine solche Verwilderung im wirt-

schaftlichen Interessenkampf kann der Richter schlechthin

nicht als reehtmässig dulden, und es ist deshalb unver-

ständlich, wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid bemerkt

hat, es seien keine Übergriffe vorgekommen. Auch die

Belästigungen und Beschimpfungen des an der Arbeit

befindlichen Harder gehören hierher; er wurde nicht wegen

Gründen, die i~ seiner Person lagen, derart behandelt und

bedroht, sondern weil er bei den Klägern im Dienste stand,

so dass sich die Belästigungen in Wirklichkeit eben auch

gegen die Kläger richteten und es auf die Verzeihung und

Unempfindlichkeit Harders nicht ankommt. Schliesslich

ist zu erwägen, dass die eingedrungenen Leute den Zeugen

nicht zu einer für ihn erlaubten Handlung anstifteten,

z. B. zur Kündigung, sondern zu einem Vertragsbruch.

Das Bundesgericht hat allerdings in seinem Urteil vom

8. November 1926 i. S. Schweiger & Horn gegen Araks-

Tschamkerten & eie. S. A. und Kons. (BGE 52 II S. 376 ff.)

die Verleitung zum Vertragsbruch nicht allgemein als

gegen die guten Sitten verstossend behandelt, sondern

nur, wenn gravierende Umstände vorliegen (vgl. auch

MUTZNER, Zur Frage der rechtlichen Wirksamkeit von

Kartellabreden gegenüber Aussenseitern, JSZ 23. Jahr-

gang S. 150); allein im vorliegenden Falle sind diese

gravierenden Umstände in der erwiesenen Bedrohung

Obligationenrocht. 1Xo 71.

Harders eben vorhanden, und es ist das angewandte Mittel

ähnlich wie im zitierten Falle Reich, wo Lieferungen auf

offener Strasse abgefangen und umgeleitet wurden, als

gegen die guten Sitten verstossend zu bezeichnen. Auf

Notwehr wegen der Fälschung der Offerten können sich

die Beklagten nicht berufen, da kein gegenwärtiger rechts-

widriger Angriff mehr drohte (BGE 52 II S. 29 ff.), und

es stand ihnen deshalb nicht zu, Unrecht mit Unrecht

zu vergelten.

Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf eine Stelle in der

Literatur (LIECHTI, Die Verrufserklärungen im modernen

Erwerbsleben S. 134) noch ausgeführt, es wäre überhaupt

fraglich gewesen, ob die Verbände für Übergriffe über-

eifriger Genossen haftbar gemacht werden können. An

dieser Verantwortlichkeit kann jedoch im vorliegenden

Falle nicht der geringste Zweifel bestehen, denn es geht

aus den Zeugenaussagen des Dr. Lehmann hervor, dass

die « Streikposten » von den Meistern, d. h. vom Beklagten

Nr. 1 bezahlt wurden, also dafür angestellt worden waren,

und dass die ganze praktische Durchführung der Arbeiter-

sperre von der Gewerkschaft, dem Beklagten hr. 2,

organisiert worden war, der sogar die Posten bezeichnete.

Der Handwerker- und Gewerbeverband wusste also, wem

er die Durchführung der Sperre anvertraute, und da aus

den Aussagen Dr. Lehmann's zuschliessen sogar von

Streikposten die Rede war,' musste er auch wissen, in

welchen Formen sich der von ihm selbst angekündigte

« Entzug der Arbeiter)} stattfinden werde. Der Beklagte

Nr. 2 konnte noch besser gewärtigen, wie der Arbeiter

Harder entzogen werden würde, denn er hatte ja ganz

bestimmte Leute damit betraut. Angesichts dieser bis

ins Einzelne geplanten Organisation des Vorgehens können

sich die Beklagten nicht auf Übereifer ihrer Werkzeuge

berufen; zum Mindesten hätten sie nachweisen müssen,

dass sie vor Störungen des Hausfriedens, Bedrohungen und

Beschimpfungen gewarnt hatten.

4. -

...

Obligationenrecht. N° 77.

49fi

5. -

Die in den verschiedenen Blättern zu Anfang Juli

1927 erschienene Kundgebung der Beklagten, auf deren

Widerrechtlichkeit sich die Kläger berufen, stellt kein

Mittel der Durchführung des Boykottes dar, sondern eine~

unabhängigen Angriff gegen die Kläger zur Rechtferti-

gung der Sperre vor der öffentlichen Meinung-; sie enthält

z. B. keine Verrufserklärung und keine Aufforderuno- zur

Teilnahme am Boykott. Es empfiehlt sich daher "'noch

in gesonderter Weise zu untersuchen, ob darin 'wider-

rechtliche Angriffe gegen geschützte Rechtsgüter der

Kläger enthalten sien.

Für den in der Publikation enthaltenen Vorwurf der

Fälschung von Urkunden ist nach der verbindlichen

Feststellung der Vorinstanz trotz der dürftigen Beweis-

führung der Nachweis erbracht worden, wodurch dieser

Punkt entfällt, zumal den Beklagten nicht vorgehalten

werden kann, es habe kein allgemeines Interesse an der

öffentlichen Bekanntgabe des unlautern Geschäftsge-

bahrens der Kläger bestanden.

Soweit sich der ebenfalls in die Kundgebung aufgenom-

mene Ausdruck « Schmutzkonkurrenten » für die K1äger

auf ihr spezielles Verhalten bei der Unterbreitul1g der

andern Offerten an Wittlin bezieht, ist auch dieser Vor-

wurf durch den Wahrheitsbeweis gedeckt, denn wer sich

solche Fälschungen und Täuschungsversuche zu schulden

kommen lässt, muss sich den öffentlichen Vorwurf der

schmutzigen Handlungsw'eise gefallen lassen, auch wenn

die Fälschung beim Einkauf vorgenommen wurde und

so nur geeignet war, die Konkurrenten mittelbar zu

treffen.

Die Beschuldigung der Schmutzkonkurrenz wurde in

dem angeführten Artikel jedoch in einer starken Verall-

gemeinerung erhoben. Die Sache wurde nicht so darge-

stellt, als ob die Kläger den Vorwurf wegen ihrer Fäl-

schungshandlungen verdient hätten, sondern so, als ob

die biossen Preisunterbietungen den Vorwurf rechtfertigen

würden und als ob die Kläger «wegen SchmutzkonkurrenzlJ

AS 57 II -

1931

33

496

Obligat.iollenl'echt. N° 77.

zu Fälschungen genötigt worden seien. In dieser Annahme

wird man durch verschiedene Umstände bestärkt. Erstens

darf es als gerichtsnotorisch bezeichnet werden, d9_ss in

den beteiligten Kreisen der unzulässige Ausdruck Schmutz-

konkurrenz für blosse Preisunterbietung eingerissen hat

(BGE 57 II S. 346 ff.). Sodann geht es aus dem Schreiben

des Beklagten Nr. 2 vom 28. Juni 1928 hervor ... in dem

von den Fälschungen nur nebensächlich als von einem

noch « hinzukommenden» Fehler die Rede ist.

Die Bezeichnung der Preisunterbietung als Schmutz-

konkurrenz und unseriöser Rechnungsweise ist nach den

durch das Blmdesgericht im Falle Reich gegen Verband

der Bäckenneister von Zürich und Kons. (BGE 57 II

S. 346 ff.) aufgestellten Grnndsätzen nur dann keine

Ehrverletzung und Kreditschädigung, wenn bei der Ab-

wägung der beteiligten Interessen schwerwiegende Gründe

gegen die vom Verbandsgegener eingeschlagene Preisge-

staltung sprechen, insbesondere auch Gründe, denen auch

die Allgemeinheit und die Verbraucher vernünftigerweise

zustimmen müssen. Solche Grunde werden dann vor-

liegen, wenn der Gegner, gegen den sich der Vorwurf

der Schmutzkonkurrenz richtet, jeden Solidaritätsgefühls

bar in blinder Niederkonkurrenzierung und ohne sorgfältige

Kalkulation Preise festgesetzt hat, die ihn binnen kurz

oder lang in das finanzielle Verderben stürzen, die die

Konkurrenten schwer schädigen und darum letztlich auch

unmöglich von der Rücksicht auf di.e Allgemeinheit und

die KonSUlrenten diktiert sein können.

])as Submissionsangebot der Kläger für die Spengler-

arbeiten beim Neubau des Loryspitals hat hinsichtlich

der Preisberechnung den Gegenstand einer von der Vor-

instanz eingeholten Expertise gebildet. Auf Grund des

von den Sachverständigen St. und F. erstatteten Gut-

achtens hat das kantonale Gericht ausgeführt:

«(Der

Expertenbefund bestätigt demnach in allen Teilen die

Behauptungen des eingeklagten Artikels, dass die von den

Klägern eingereichte Offerte als nicht seriös bezeichnet

werden müssen.

}O~8 mag dahingestellt blpiucn, oll di(·

Offerte bewusst unrichtig berechnet cing:C'!'eieht wurde.

weil die Kläger vom Bestreben geleitet WHTl'H, unkr alleIl

Umständen die Arbeit zu crlutltell, odl'1' oll p" "ich lediglieh

um Unvermögen handelt, eine Arbeit l'il'htig Zll bewerten. "

Die Kläger haben nun freilich von al!t'll: Anfang an

und auch im Berufung:werfahl'cn die l'nparkili('hk('it

des Experten St. in Ahrede gestellt, da ('1' Pl'ii"id(,iI(d""

am Ausgange des Rechtsstrpites intc1'c:,:;-:icl'tell f;ehwei1.p-

rischen Spenglermeister- und InstallakHl'ünvP('h:\nd ge_

wesen sei und den Vori3tänden a,ndcrel' Hpengl{'l'Ol'ganiKlt-

tionen angehöre, da der bel'nische Hpenglcl'vcl'harul, dem

der schweizerische natürlich nahestehe, die Hperre finan-

ziert und den Arbeiter Harder entschädigt, habe und da clie

Sympathie des genannten Herrn ganz allf Reiten dl'l'Ver-

bände sein müsse, ja die Kläger haben in der Berufungs-

erklärung sogar die Behauptung aufgestellt, das CIlt.aeh-

ten, auf das die Vorinstanz durchwegs abgestellt h;;j,;-.,ei

geradezu auf dem Sekretariat des Schweizerisch(·n Yer-

bandes ausgearbeitet worden. Es muss in der 'l'nt auffallen.

dass der Experte St. auf die von den Klägern vel'lHllasKtc

Anfrage des kantonalen Instruktion8richtel'~. 01. Cl' voll

kommen neutral als Sachverständiger amten kümw Ilnd

nicht selbst zu einer Ablehnung des Mandat.es gdang(>.

nur eine ausweichende Antwort erteilt, und auch (Jen

versprochenen Bericht über sein Engagement in den Ve'i'-

schiedenen Verbänden nie zu den Akten gebracht hltt.

Es hätte sich geradezu fragen können, ob die trotzdem

erfolgte Ernenmmg St's nicht willkürlich im Sinne der

Bundesverfassung gewesen sei; allein Willkür hätte mit

dem staatsrechtlichen Rekurs gerügt werden miiRHen.

Im Berufungsverfahren können die Beanstandungen der

Neutralität des Sachverständigen nicht gehört werden.

da sie vom kantonalen Prozessrecht beherrscht sind:

Allgemein muss gesagt werden, dass die genaue Kenntnig

der in einem Berufsverband vereinigten Interessen noch

keine Legitimation zur übernahme eines Sachverständigen-

498

Obligationenrecht. N° 77.

mandates in einem Falle ist, wo die Verbandsinteressen

eben Parteiinteressen sind und es eines Kenners und

Schlichters der auf bei den Seiten vorhandenen Inte-

ressen bedarf; jedenfalls muss vermieden werden, dass

ein Experte durch einseitige Stellungnahme das bundes-

rechtlieh erhebliche Beweisthema verschiebt, wie noch

auszuführen sein wird. '"

Das Beweisthema, abgeleitet aus dem Vorwurf der

Schmutzkonkurrenz und der unseriösen Berechnung des

Angebotes und in zwei Fragen aufgeteilt, lautet nun im

vorliegenden Fall: 1. Zu welcher Summe musste der

Berufsverband gestützt auf seine Arbeitsbedingungen

bei angemessener Gewinnberechnung gelangen 1 2. Welcher

Betrag war in Anbetracht der besondern Arbeits- und

Fabrikationsbedingungen der Kläger und bei angemessener

Gewinnberechnung haltbar ~

Da also unter dem System der freien Konkurrenz

bei Prüfung des Frage, ob die ipnegehaltenen Preise im

Sinne der obigen Erwägungen den schweren Vorwurf der

Schmutzkonkurrenz wirklich verdienen, auf die Bedin-

gungen des Unternehmens abzustellen ist, gegen das

der Vorwurf erhoben wurde, kann entgegen der Vor-

instanz den Experten nicht beigepflichtet werden, wenn

sie ausführen:

« Nicht der Umstand, dass die Offerte

Diener ca. 15 % billiger war, -als die bereinigte zweite

Offerte der Verbandsmeister, drückt derselben den Stempel

der Schmutzkonkurrenz auf,- sondern die Tatsache, dass

die Meisterofferte äusserst und gewissenhaft berechnet

war, allen Faktoren Rechnung getragen hat und mit

einem bescheidenen Gewinnansatz versehen war, und

die Offerte der Gebrüder Diener trotzdem 15 % billiger

war »; denn in dieser Argumentation liegt eine offen-

sichtliche Verschiebung des bundesrechtlich erheblichen

Beweisthemas, abgesehen davon, dass der

((Stempel

der Schutzkonkurrenz » immer noch leichtfertig und

ehrenrührig und im Munde des Experten, des Gehilfen

des Bichters, unpassend und unsachlich wäre, selbst

Obligationenrecht. N° 77.

-499

wenn die Schlussfolgerungen der Sachverständigen zutreff~n

würden. Mögen die Preise der Verbandsmeister noch so

knapp berechnet worden sein, so lässt sich daraus doch

kein Schluss ziehen, sobald feststeht, dass der Aussenseiter

mit ?Üllstigeren Bedingungen rechnen kann. Die Experten

schemen dies selbst eingesehen 7,U haben, weim sie schrei-

ben: « Berücksichtigt man die besondern Verhä1tnisse,

unter denen die Gebrüder Diener die Arbeiten ausführen

konnten, und dabei noch einen Gewinn erzielten, so muss

doch festgestellt werden, dass dieses Resultat nicht

möglich gewesen wäre, wenn die Kläger mit fremden

Arbeitern und unter den ortsüblichen Bedingungen

gearbeitet und zudem nur einen Teil der Arbeit zur Aus-

führung erhalten hätten.»

Allein es ist erstaunlich

und verkehrt, wenn sie daraus den Schluss ziehen und

beifügen, also müsse die Verbandsofferte seriös_ gewesen

sein, während sich doch das Ergebnis aufdrängt, dass

es der Diener'schen Offerte wegen ihrer besondern Grund-

lagen an Ernsthaftigkeit nicht gefehlt habe .... Die ganze Be-

weisführung der Beklagten durch Expertise krankt daran,

dass sich die Sachverständigen nicht zur selbständigen

Beantwortung der oben formulierten zweiten Beweisfrage

rückhaltlos auf den Boden des klägerischen Unternehmens

gestellt, sondern fortwährend Schlüsse aus der von ihnen

verteidigten Preis- und Gewinngestaltung bei den Ver-

bandsmeistern gezogen und so das eigentliche Beweis-

thema umgangen haben.

Zu beanstanden ist ferner,

dass die Experten von dem von ihnen auf einen Rechnungs-

betrag von 29,066 Fr. 68 Cts. errechneten Gewinn der

Kläger von 3882 Fr. 48 Cts. -

der in Anbetracht des

Nachtragsgutachtens wegen zu hoch eingesetzter Mietzinse

eher zu niedrig berechnet worden ist -

noch willkürJiche

Abstriche gemacht [haben, lbei denen

die besondern

Bedingungen des klägerischen Unternehmens wiederum

unberücksichtig1; geblieben sind. Dazu kommt endlich,

dass der als Zeuge einvernommene Bauführer beim Lory-

spital, Bühler, ausgesagt hat, die Arbeiten der Kläger

500

Obligationenrecht. No 77.

seien tadellos gewesen, vor dem Termin fertig geworden,

die Offerte der Meister sei nach seiner Auffassung zu hoch

gewesen, die Verbandsmeister Ramseyer und Käsermann

selbst hätten das bestätigt, und man habe zur Zeit der

Submission allgemein gesagt, die Kläger könnten mit

ihrer Offerte auskommen, da sie persönlich arbeiten;

die Vorinstanz hat es unterlassen, diese Aussagen zu

würdigen, obwohl sie so gut wie die nicht zugelassenen

Ergänzungsfragen der Kläger mindestens Zweifel an der

Objektivität des Gutachtens aufkommen liessen.

Eine Rückweisung der Sache an den Appellationshof

zur, Einholung einer neuen Expertise ist jedoch nicht

erforderlich. Die Experten kommen in ihrem mangel-

haften Bericht immer noch zum Ergebnis, dass für die

Kläger in Anbetracht ihrer besondern Bedingungen ein

Gewinn herausgeschaut 'habe. Das genügt, um den Vor-

wurf der Schmutzkonkurrenz, soweit er sich auf die

Preise der Offerte beim Loryspital bezog, als ungerecht-

fertigt und die Beklagten als verantwortlich zu bezeichnen.

Dabei ist noch zu beachten, dass der von den Experten

festgestellte Gewinn von 3882 Fr. 48 Cts. nicht der Entgelt

an die Kläger für ihre persönliche Arbeit darstellt, sondern

dass im Gutachten für die Gebrüder Diener ein Lohn

eingesetzt ist, sodass der Gewinn als Reingewinn erscheint.

Der mit der erwiesenen Urkundenfälschung verfolgte

Zweck wurde nicht erreicht, und die Blechlieferung wurde

an die Metallwerke Solothurn zu Preisen vergeben, die

über denen der gefälschten Angebote standen. Bei dieser

Sachlage und dem oben über die durchaus berechtigte

Preisunterbietung Gesagten

war es eine willkürliche

Behauptung, zuschreiben: « Die Gebrüder Diener, denen

es sich nicht darum handelte, seriös zu rechnen oder die

es überhaupt nicht im stande sind, weil sie nicht wollen,

mussten nun, michdem an sie die Arbeit vergeben war,

wohl oder übel an die Berechnung herantreten und als

sie sahen, dass nicht nur nichts zu verdienen war,

sondern sie wesentliche Zuschüsse machen werden .... » Die

Obligationenl'echt. N0 77.

501

Fälschung ist auch nach der Annahme der Vorinstanz

nicht gemacht worden, um Zuschüsse zu vermeiden.

Allzu verallgemeinernd und kreditschädigend ist auc~

der Satz: « Bei annähernd richtiger und ernsthafter

Berechnung durch die Firma Gebrüder Diener wäre wohl

eine Verteilung an mehrere Firmen erfolgt ».' Und endlich

geht zu weit die Ausführung: « Die Gebrüder Diener haben

somit keine Mittel gescheut, um den eigenen Schaden,

den sie sich zugefügt haben einigermassen wett zu machen

und haben somit auch keine Mittel gescheut, um die

interessierten Kreise schwer zu schädigen und die Kom-

mission in einen wesentlichen Irrtum zu versetzen»

denn eine Täuschung der Kommission ist nicht erfolgt:

Dazu kommt der beleidigende Vorwurf der Schmutz-

konkurrenz. Man kommt um den Eindruck nicht h.erum,

dass es den Beklagten nicht nur um eine Aufklärung

der Öffentlichkeit zu tun war, sondern dass sie ein aller-

dings verwerfliches, aber doch mit der Vergebung bei der

Submission nicht in engstem Zusammenhang stehendes

Verhalten der Kläger benutzten, um diese an' den Pranger

zu stellen und in für sie willkommener Weise einen miss-

beliebigen Konkurrenten zu treffen.

6. -

Quantitativ.

7. -

Die verlangte Veröffentlichung des Urteils auf

Kosten der Beklagten ist abzulehnen, da seit der Ver-

öffentlichung des gerügten Berichtes mehr als vier Jahre

verflossen sind und da überdies den Klägern mit der

Publikation nach dem Resultat der kantonalen Beweis-

würdigung über die Urkundenfälschungen kaum gedient

wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil

des Appellationshofes des Kantons Bern vom 9. Mai 1931

wird aufgehoben und die Beklagten werden verpflichtet,

den Klägern unter Solidarhaft 500 Fr. nebst 5 % Zins

seit 8. Oktober 1927 zu bezahlen.