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57_II_437

BGE 57 II 437

Bundesgericht (BGE) · 1929-07-02 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

436

Versicherungsvertrag. XO 67.

Boden steht schon die bisherige bundesgerichtliehe Recht-

sprechung. Zwar scheint in BGE 32 II S. 292 Erw. 4

. letztem Absatz eine Klausel, wonach die Versicherung nur

diejenigen Schäden decke, welche der Unfall allein und

unmittelbar, ohne Mitwirkung einer Krankheit oder eines

andern Umstandes zur Folge habe, noch als schlechthin

ungültig angesehen worden zu sein. Man könne, heisst

es dort, dem Versicherten nicht den Beweis dafür auf-

erlegen, dass der Unfall die einzige Ursache des Schadens

gewesen sei; überdies existiere vielleicht kein Mensch

ohne irgendwelche krankhafte Anlage oder organische

Unvollkommenheit, sodass fast alle mit dieser Klausel

abgeschlossenen Unfallversicherungen zum vorneherein

illusorisch wären. Allein schon in BGE 44 II S. 101

Erw. 2 und in allen folgenden Entscheidungen ist deswegen

nicht mehr Ungültigkeit der Klausel angenommen worden.

In der Tat genügt es, im Sinne der Gründe, die in BGE

32 II S. 292 für die Ungültigkeit angeführt wurden, zu

Gunsten der Versicherten zwei Vorbehalte zu machen.

Einmal dürfen unter den Begriff Krankheitszustand nicht

schon Abnormitäten und latente krankhafte Zustände,

sondern nur aktive Krankheiten subsumiert werden

(vgl. BGE 44 II S. 102 u. 50 II S. 223). Ferner hat der

Versicherte nur einen ursächlichen Zusammenhang zwi-

schen Unfall und Schaden nachzuweisen.

Sache des

Versicherers ist es dann darzutun, dass neben dem Unfall

auch noch eine die Haftung beschränkende Krankheit

mitgewirkt oder eine krankhafte Anlage vorgelegen habe,

die voraussichtlich in kurzer Zeit die nämlichen Folgen

gehabt hätte wie der Unfall (vgl. für letzteres insbesondere

BGE 50 II S. 223).

Dass sich die Klausel ihrem Wortlaute gemäss nicht nur

auf Krankheiten bezieht, die nach dem Unfall eingetreten

sind, sondern auch auf solche, die schon vorher ebenfalls

vorhanden waren, bedarf keiner Erörterung mehr; die

in BG~ 32 II S. 292 noch vertretene gegenteilige Auffassung

ist ddrch die ganze seitherige Rechtsprechung überholt.

2.- .

Versicherungsvertrag. N° 68.

437

68. tTrttllder Il Zivilabteilurg TOm 9. Juli 1981

i. S. Pensionsbsse Schweizeriacher Elektrizitätswerke

gegen lIarchesi.

I n val i d i t ä t s ver s ich e run g bei einer Pensionskasse.

1. ~edeut:mg eines ä r t z t I ich e n S chi e d s s p r u ehe s

uber dIe Frage, ob und in welchem Grade Erwerbsunfähigkeit

vorliege. Erw. 1 und 3.

2. Wird bei blosser B e ruf s in val i d i t ä t

(Gegensatz:

absolute Invalidität) die volle Pension geschuldet ? Auslegung

der Statuten. Erw. 2.

A. -

Die Klägerin war seit 1908, zuletzt mit einem

Jahresverdienst von 2800 Fr., als Wagenputzerin bei der

Berninabahn angestellt und als solche bei der Beklagten

« gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter

und Tod» (§ 1 der Statuten) versichert. Infolge eines

Bruchleidens, das sie sich im Dienste zugezogen hatte,

musste sie die Arbeit aufgeben und wurde, da im ßahn-

betrieb keine geeignete andere ßeschäftigung für sie

vorhanden war, auf den 1. November 1928 entlassen.

Die Beklagte setzte die Pension auf 770 Fr. jährlich fest,

das ist auf die Hälfte des nach § 17 Abs. 1 der Statuten

bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit zu zahlenden Be-

trages. Sie stützte sich dabei auf ein ärztliches Gutachten,

durch welches eine Erwerbsunfähigkeit von höchstens

50 % festgestellt worden war. Die Klägerin war mit dieser

Rentenberechnung nicht einverstanden, sondern verlangte

die Pension für vollständige Erwerbsunfähigkeit im~ Be-

trage von 1540 Fr. jährlich. Daraufhin rief die Behlä.gte

das in den Statuten vorgesehene ärztliche « Schiedsgericht »

an. Durch Schreiben vom 24. Februar 1929 erklärte die

Klägerin, sich dessen

« Urteil» unterziehen zu wollen.

Das « Schiedsgericht », das nach § 20 der Statuten darüber

zu entscheiden hat, « ob eine bleibende Erwerbsunfähig-

keit vorliegt, eventuell in welchem Grade», nahmlmit

dem Experten eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % an.

Versicherungsvertrag. N° 68.

Demgemäss hielt die Beklagte an ihrer Pensionsberechnung

fest, was die Ansprecherin zu vorliegender Klage veran-

. lasste.

B. -

Mit der Klage wurde verlangt, es sei festzustellen,

dass die Klägerin Anspruch auf die volle Pension von

1540 Fr. jährlich habe; ferner sei die Beklagte zu ver-

pflichten, die bisher nicht ausgerichtete Differenz nachzu-

zahlen. Zur Begründung machte die Klägerin geltend,

dass sie infolge ihres Leidens das ganze Diensteinkommen

verloren habe. In einem solchen Falle sei nach § 17 der

Statuten die volle Pension zu bezahlen; der zweite Absatz

dieser Bestimmung erlaube eine Herabsetzung der im

ersten Absatz für vollständige Invalidität vorgesehenen

Beträge nur, wenn der Versicherte einen Teil des Dienst-

einkommens weiterbeziehe. So werde es auch bei der

Pensionskasse der Schweizerischen Bundesbahnen, der

Lötschbergbahn u. a. gehalten. Das Schiedsverfahren nach

§ 20 der Statuten sei überflüssig gewesen; es habe nur im

Falle des § 17 Abs. 2 Platz zu greifen. § 17 Abs. 2 der

Statuten lautet :

« Im Falle teilweiseI', bleibender Erwerbsunfähigkeit

und dadurch verursachter Verminderung des Dienstein-

kommens reduziert sich die Pension auf den dem Invali-

ditätsgrade und der daherigen Verminderung des Dienst-

einkommens entsprechenden Bruchteil der in vorstehender

Skala festgesetzten Rente.» .

Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass die

Klage angesichts des von beiden Parteien als verbindlich

anerkannten ärztlichen Schiedsspruches abgewiesen werden

müsse. Die volle Pension werde nach § 17 der Statuten

lediglich bei absoluter Invalidität, nicht schon bei Berufs-

invalidität geschuldet. Auf dieser Grundlage beruhe der

ganze finanzielle Aufbau des Versicherungswerkes. Die

Statuten seien bisher auch von den Vertretern der Ver-

sicherten in den Delegiertenversammlungen nie anders

ausgelegt worden.

Die Klage wurde von beiden kantonalen Instanzen

VersicherungSVel'traog. .so 68.

439

gutgeheissen. Das Obergericht verneinte in seinem Urteil

vom 24. April 1931 zunächst, dass durch den Befund des

ärztlichen « Schiedsgerichtes» res iudicata geschaffen

worden sei. Materiell nahm es an, dass eine Lücke in

den Statuten vorliege, die vom Richter ausgefüllt werden

müsse. Und zwar sei davon auszugehen, dass die Klägerin,

wenn sie bei der Bahn hätte verbleiben können, unter

Berücksichtigung der Rente jedenfalls auf ein Jahresein-

kommen von über 1540 Fr. gekommen wäre. Deswegen

weil im Bahnbetriebkeine andere Beschäftigung für sie

vorhanden gewesen sei, dürfe sie nun nicht schlechter

gestellt werden. Das würde bei einer Pension von nur

770 Fr. jährlich zutreffen, weil die 54jährige Klägerin

kaum mehr eine Anstellung finden werde und der Verlust

der halben Arbeitsfähigkeit für sie in Wirklichkeit den

Verlust des ganzen Einkommens bedeute.

C. -

Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte rechtzeitig

die Berufung an das Bundesgericht mit den Anträgen :

1. die Klage sei abzuweisen;

2. eventuell sei die Sache zu weiterer Beweisabnahme

an die V 9rinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwäy'uny:

1. -

Dass der Befund des ärztlichen « Schiedsgerichtes l)

gegenüber dem vorliegenden Rechtsstreit nicht res iudicata

geschaffen hat, liegt auf der Hand. Verbindlich festge-

stellt ist damit gemäss den Statuten lediglich der Grad

der Erwerbsunfähigkeit.

Die hier zur Entscheidung

gestellte Frage, welcher Pensionsanspruch sich daraus

für die Klägerin ergebe, blieb dagegen offen. Im Grunde

genommen wollte die Beklagte auch nichts anderes geltend

machen; nur hätte sie demgemäss überhaupt nicht von

resiudicata sprechen sollen, wie sie es nach dem obergericht-

lichen Protokoll getan hat. Zum mindesten missverständ-

lich ist übrigens auch die in den Statuten gebrauchte

Bezeichnung « Schiedsgericht» (statt z. B. Schiedskom-

mission).

440

Versicherungs vertrag. N0 68.

2. -

Die sogenannte Berufsinvalidität, d. h. der Fall,

wo der Versicherte infolge dauernder Invalidität aus dem

Dienst des bisherigen Arbeitgebers ausscheidet, aber noch

beschränkt erwerbsfähig ist, wird in den Statuten nicht

erwähnt. Deswegen liegt aber nicht notwendigerweise

eine Lücke vor, wie die Vorinstanz annimmt. Es besteht

vielmehr die Möglichkeit, dass der massgebende Grundsatz

mittelbar aus den Statuten abzuleiten ist. Eine solche

Auslegung wird von der Klägerin versucht. Aus dem

Umstand, dass in den Statuten (§ 17 Abs. 2) von Teil-

pensionen nur für den Fall teilweisen Fortbestehens des

Diensteinkommens die Rede ist, schliesst sie, dass bei

Berufsinvalidität die in § 17 Abs. 1 vorgesehene volle

Pension beansprucht werden könne. Tatsächlich scheint

rein äusserlich betrachtet in § 17 Abs. 2 die teilweise

Erwerbsunfähigkeit mit der Verminderung des Dienst-

einkommens schlechthin identifiziert zu sein. . Darnach

wäre unter vollständiger Erwerbsunfähigkeit im Sinne

des ersten Absatzes der gänzliche Verlust des Dienst-

einkommens zu verstehen. Dem widerspricht indessen

schon der allgemeine Sprachgebrauch, nach welchem

Erwerbsunfähigkeit absolute Invalidität bedeutet und

nicht bloss relative, im Verhältnis zum bisherigen Beruf.

Zudem wäre bei der von der Klägerin vertretenen Auf-

fassung nicht verständlich, warum der Ausdruck Erwerbs-

unfähigkeit in den Statuten überhaupt verwendet wurde;

es hätte statt dessen einfach Verlust bezw. Verminderung

des Diensteinkommens gesagt werden können.

Aus-

schlaggebend ist sodann der wahre Sinn von § 17 Abs. 2

der Statuten. Dieser Bestimmung liegt die Erwägung zu

Grunde, dass der Versicherte nicht weniger, aber auch

nicht mehr an Pension erhalten soll, als der Verminderung

des wirtschaftlichen Wertes seiner Arbeitskraft entspricht.

Das gilt dem Wortlaute nach nur für den Fall, dass der

Versicherte weiterhin in irgend einer Weise vom bisherigen

Arbeitgeber beschäftigt wird.

Mangels ausdrücklicher

Vorschrift ist jedoch nicht anzunehmen, dass gegenüber

Versicherungsvertrag. N0 68.

441

dem Fall, wo der Versicherte aus dem Betrieb ausscheidet

und die ihm

verbleibende Arbeitskraft anderweitig

verwerten muss, ein Unterschied habe gemacht werden

wollen. Das würde dazu führen, dass der Versicherte

durch die Invalidität unter Umständen sogar lukrierte.

Ist er z. B. noch zu 60 % erwerbsfähig, so käme er bei

20 Dienstjahren unter Hinzurechnung der Rente nach

dem Ansatze von § 17 Abs. 1 auf 115 % des Dienstein-

kommens. Allerdings steht nicht fest, ob er die seiner

Arbeitskraft entsprechende Beschäftigung tatsächlich fin-

det. Dieses Risiko trägt er aber auch, wenn er aus einem

andern Grunde als wegen Invalidität aus dem bisherigen

Betriebe austritt oder entlassen wird; denn versichert

ist er nicht gegen Arbeitslosigkeit, sondern « gegen die

wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod»

(vgl. das nicht publizierte bundesgerichtliehe Urteil vom

28. Juni 1923 i. S. Dampfschiffgesellschaft des Vierwald-

stättersees gegen Bucher, Erw. 2 zweitletzter Absatz).

Unter diesen Umständen ist unverkennbar, dass die

Berufsinvalidität dem Falle von § 17 Abs. 2 der Statuten

lediglich aus Versehen nicht ausdrücklich gleichgestellt

wurde. Der dort aufgestellte Grundsatz der Teilpensio-

nierung ist also hier analogerweise anzuwenden. Dass bei

den Bundesbahnen und der Lötschbergbahn die Berufs-

invalidität in der Regel voll pensioniert wird, verschlägt

nichts; die Statuten der Beklagten lassen deswegen keine

andere Auslegung zu.

Könnten darüber noch Zweifel

bestehen, so würden sie durch das Protokoll der IX. Dele-

giertenversammlung der beklagten Genossenschaft be-

seitigt (das von der Beklagten ebenfalls vorgelegte Pro-

tokoll der VI. Delegiertenversammlung ist nicht verwert-

bar, weil sich die darin festgehaltenen Meinungsäusserungen

noch widersprechen). Nach diesem Protokoll ist man sich

auch in den Kreisen der Versicherten bewusst, dass nach

den bestehenden Statuten bei Berufsinvalidität nur eine

Teilpension beansprucht werden könne : beantragten doch

drei Personalverbände, § 17 sei im Sinne der Vollpensio-

442

~[",rken8chutz. N° 69.

nierung hei Berufsinvalidität a b z u ä n der n (welche

Änderung nicht :t.ustandekam).

:3. --- Den Grad der Erwerbsunfähigkeit hat die ärztliche

Kommission, wie bereits erwähnt wurde, gemäs~ § 20

der Statuten verbindlich festgestellt.

Es bleibt daher

für die davon abweichenden Erwägungen der Vorinstanz

kein Haum mehr. In dieser Frage könnte der Richter

nur eingreifen, wenn die Ärzte von einem unrichtigen

Begriffe der Erwerbsunfähigkeit ausgegangen wären. Da-

für liegen keinerlei Anhaltspunkte vor; insbesondere

l"prcchen Hieh die Ärzte auch nicht etwa bloss über die

physiologiHche Invalidität, sondern über die Erwerbs-

unfähigkeit als solche aus.

Ist somit von einer Reduktion der Erwerbsfähigkeit um

;)0 'Xl auszugehen, so hat die Klägerin nur Anspruch auf

die Hälfte der in § 17 Abs. I der Statuten vorgesehenen

Hente.

Demn-ach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 24. April 1931 aufge-

hoben und die Klage abge"wiesen.

VII. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

69. Extra.it de l'arr6t da 1a. lre Seetion eivile du 9 luin 1931

dans 1a cause

Compagnie fenniere de 1'Etabhssemant thermal de Viehy S.A.

contre Soeiete anonyme des Ea.ux minerale ••

1. Les sels alca1ins et les pastilies f80briquees au moyen da ces

sels ne sont pas d'une nature totalement differente de l'eau

minerale dont ils ont eM extraits, ni, pa.r consequent, des

autres eaux miuerales qui peuvent etre confondues 80vec

calIe-ci (consid. 1).

Markenschutz. N0 69

443

2. La loi prorege une marque deposee, quelle que soit Ja fa<;on

dont 1e titulaire l'8opplique sur ses produits ou sur leur em-

ballage, par exemple en 180 faisaut graver ou mouler dans

1e verre m~me de ses bouteilles (consid. 2).

3. Celui qui se procure des rooipients portant Ia marque de son

concurrent (p. ex. les bouteilIes susdites) et y introduit ses

propres produits, commet une usurpation de marque (consid. 3).

A. -

La demanderesse, Compagnie fermiere de l'etablis-

sement thermal de Vichy, est une societe anonyme ayant

son siege a Paris. En qualite de concessionnaire, elle

exploite seule toutes les sources d'eau minerale jaillissant

sur le domaine de 1 'Etat frant;ais dans le bassin de Vichy.

Elle possMe diverses marques de fabrique, notamment

une marque verbale « Vichy-Etat », pour sels et pastilles,

enregistree en France, et au Bureau international sous

N° 527, puis sous N° 17.036 (renouvellement du 27 sep-

tembre 1915).

La demanderesse vend les eaux des sources de Vichy

dans des bouteilles d'origine de differentes grandeurs

(bouteilles entieres, demis et quarts), portant au fond

l'inscription « Vichy~Etat» ou ({ V. E.)} moulee dans

le verre. La mention ({ Vichy-Etat » gravee dans le verre

se retrouve sur le col de quelques quarts de bouteille.

La defenderesse « Eaux minerales S. A.» (EMSA)

0, son siege a Geneve. Elle y assume 10, representation

generale pour la Suisse de 10, ({ Sooiete anonyme des Eaux

minerales de Saint-Romain-le-Puy» (Loire), qui exploite

dans cette derniere looalite une source appelee' Source

Parot.

B. -

Sur requete de 10, demanderesse, 10, Cour de Justice

civile de Geneve 0, rendu, le 2 juillet 1929, une ordonnance

de mesures provisionnelles l'autorisant a faire saisir

des bouteilles d'eau de Parot dans les locaux de 10, defen-

deresse. L'huissier charge d'executer cette ordonnance,

a constate que plusieurs bouteilles d'eau de Parot

portaient l'inscription

{< Vichy-Etat », moulee dans le

verre, sur le 001 ou dans le fond.

O. -

Par exploit du 22 aout 1929, la Compagnie fer-