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Versicherungsvertrag. XO 67.
Boden steht schon die bisherige bundesgerichtliehe Recht-
sprechung. Zwar scheint in BGE 32 II S. 292 Erw. 4
. letztem Absatz eine Klausel, wonach die Versicherung nur
diejenigen Schäden decke, welche der Unfall allein und
unmittelbar, ohne Mitwirkung einer Krankheit oder eines
andern Umstandes zur Folge habe, noch als schlechthin
ungültig angesehen worden zu sein. Man könne, heisst
es dort, dem Versicherten nicht den Beweis dafür auf-
erlegen, dass der Unfall die einzige Ursache des Schadens
gewesen sei; überdies existiere vielleicht kein Mensch
ohne irgendwelche krankhafte Anlage oder organische
Unvollkommenheit, sodass fast alle mit dieser Klausel
abgeschlossenen Unfallversicherungen zum vorneherein
illusorisch wären. Allein schon in BGE 44 II S. 101
Erw. 2 und in allen folgenden Entscheidungen ist deswegen
nicht mehr Ungültigkeit der Klausel angenommen worden.
In der Tat genügt es, im Sinne der Gründe, die in BGE
32 II S. 292 für die Ungültigkeit angeführt wurden, zu
Gunsten der Versicherten zwei Vorbehalte zu machen.
Einmal dürfen unter den Begriff Krankheitszustand nicht
schon Abnormitäten und latente krankhafte Zustände,
sondern nur aktive Krankheiten subsumiert werden
(vgl. BGE 44 II S. 102 u. 50 II S. 223). Ferner hat der
Versicherte nur einen ursächlichen Zusammenhang zwi-
schen Unfall und Schaden nachzuweisen.
Sache des
Versicherers ist es dann darzutun, dass neben dem Unfall
auch noch eine die Haftung beschränkende Krankheit
mitgewirkt oder eine krankhafte Anlage vorgelegen habe,
die voraussichtlich in kurzer Zeit die nämlichen Folgen
gehabt hätte wie der Unfall (vgl. für letzteres insbesondere
BGE 50 II S. 223).
Dass sich die Klausel ihrem Wortlaute gemäss nicht nur
auf Krankheiten bezieht, die nach dem Unfall eingetreten
sind, sondern auch auf solche, die schon vorher ebenfalls
vorhanden waren, bedarf keiner Erörterung mehr; die
in BG~ 32 II S. 292 noch vertretene gegenteilige Auffassung
ist ddrch die ganze seitherige Rechtsprechung überholt.
2.- .
Versicherungsvertrag. N° 68.
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68. tTrttllder Il Zivilabteilurg TOm 9. Juli 1981
i. S. Pensionsbsse Schweizeriacher Elektrizitätswerke
gegen lIarchesi.
I n val i d i t ä t s ver s ich e run g bei einer Pensionskasse.
1. ~edeut:mg eines ä r t z t I ich e n S chi e d s s p r u ehe s
uber dIe Frage, ob und in welchem Grade Erwerbsunfähigkeit
vorliege. Erw. 1 und 3.
2. Wird bei blosser B e ruf s in val i d i t ä t
(Gegensatz:
absolute Invalidität) die volle Pension geschuldet ? Auslegung
der Statuten. Erw. 2.
A. -
Die Klägerin war seit 1908, zuletzt mit einem
Jahresverdienst von 2800 Fr., als Wagenputzerin bei der
Berninabahn angestellt und als solche bei der Beklagten
« gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter
und Tod» (§ 1 der Statuten) versichert. Infolge eines
Bruchleidens, das sie sich im Dienste zugezogen hatte,
musste sie die Arbeit aufgeben und wurde, da im ßahn-
betrieb keine geeignete andere ßeschäftigung für sie
vorhanden war, auf den 1. November 1928 entlassen.
Die Beklagte setzte die Pension auf 770 Fr. jährlich fest,
das ist auf die Hälfte des nach § 17 Abs. 1 der Statuten
bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit zu zahlenden Be-
trages. Sie stützte sich dabei auf ein ärztliches Gutachten,
durch welches eine Erwerbsunfähigkeit von höchstens
50 % festgestellt worden war. Die Klägerin war mit dieser
Rentenberechnung nicht einverstanden, sondern verlangte
die Pension für vollständige Erwerbsunfähigkeit im~ Be-
trage von 1540 Fr. jährlich. Daraufhin rief die Behlä.gte
das in den Statuten vorgesehene ärztliche « Schiedsgericht »
an. Durch Schreiben vom 24. Februar 1929 erklärte die
Klägerin, sich dessen
« Urteil» unterziehen zu wollen.
Das « Schiedsgericht », das nach § 20 der Statuten darüber
zu entscheiden hat, « ob eine bleibende Erwerbsunfähig-
keit vorliegt, eventuell in welchem Grade», nahmlmit
dem Experten eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % an.
Versicherungsvertrag. N° 68.
Demgemäss hielt die Beklagte an ihrer Pensionsberechnung
fest, was die Ansprecherin zu vorliegender Klage veran-
. lasste.
B. -
Mit der Klage wurde verlangt, es sei festzustellen,
dass die Klägerin Anspruch auf die volle Pension von
1540 Fr. jährlich habe; ferner sei die Beklagte zu ver-
pflichten, die bisher nicht ausgerichtete Differenz nachzu-
zahlen. Zur Begründung machte die Klägerin geltend,
dass sie infolge ihres Leidens das ganze Diensteinkommen
verloren habe. In einem solchen Falle sei nach § 17 der
Statuten die volle Pension zu bezahlen; der zweite Absatz
dieser Bestimmung erlaube eine Herabsetzung der im
ersten Absatz für vollständige Invalidität vorgesehenen
Beträge nur, wenn der Versicherte einen Teil des Dienst-
einkommens weiterbeziehe. So werde es auch bei der
Pensionskasse der Schweizerischen Bundesbahnen, der
Lötschbergbahn u. a. gehalten. Das Schiedsverfahren nach
§ 20 der Statuten sei überflüssig gewesen; es habe nur im
Falle des § 17 Abs. 2 Platz zu greifen. § 17 Abs. 2 der
Statuten lautet :
« Im Falle teilweiseI', bleibender Erwerbsunfähigkeit
und dadurch verursachter Verminderung des Dienstein-
kommens reduziert sich die Pension auf den dem Invali-
ditätsgrade und der daherigen Verminderung des Dienst-
einkommens entsprechenden Bruchteil der in vorstehender
Skala festgesetzten Rente.» .
Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass die
Klage angesichts des von beiden Parteien als verbindlich
anerkannten ärztlichen Schiedsspruches abgewiesen werden
müsse. Die volle Pension werde nach § 17 der Statuten
lediglich bei absoluter Invalidität, nicht schon bei Berufs-
invalidität geschuldet. Auf dieser Grundlage beruhe der
ganze finanzielle Aufbau des Versicherungswerkes. Die
Statuten seien bisher auch von den Vertretern der Ver-
sicherten in den Delegiertenversammlungen nie anders
ausgelegt worden.
Die Klage wurde von beiden kantonalen Instanzen
VersicherungSVel'traog. .so 68.
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gutgeheissen. Das Obergericht verneinte in seinem Urteil
vom 24. April 1931 zunächst, dass durch den Befund des
ärztlichen « Schiedsgerichtes» res iudicata geschaffen
worden sei. Materiell nahm es an, dass eine Lücke in
den Statuten vorliege, die vom Richter ausgefüllt werden
müsse. Und zwar sei davon auszugehen, dass die Klägerin,
wenn sie bei der Bahn hätte verbleiben können, unter
Berücksichtigung der Rente jedenfalls auf ein Jahresein-
kommen von über 1540 Fr. gekommen wäre. Deswegen
weil im Bahnbetriebkeine andere Beschäftigung für sie
vorhanden gewesen sei, dürfe sie nun nicht schlechter
gestellt werden. Das würde bei einer Pension von nur
770 Fr. jährlich zutreffen, weil die 54jährige Klägerin
kaum mehr eine Anstellung finden werde und der Verlust
der halben Arbeitsfähigkeit für sie in Wirklichkeit den
Verlust des ganzen Einkommens bedeute.
C. -
Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte rechtzeitig
die Berufung an das Bundesgericht mit den Anträgen :
1. die Klage sei abzuweisen;
2. eventuell sei die Sache zu weiterer Beweisabnahme
an die V 9rinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwäy'uny:
1. -
Dass der Befund des ärztlichen « Schiedsgerichtes l)
gegenüber dem vorliegenden Rechtsstreit nicht res iudicata
geschaffen hat, liegt auf der Hand. Verbindlich festge-
stellt ist damit gemäss den Statuten lediglich der Grad
der Erwerbsunfähigkeit.
Die hier zur Entscheidung
gestellte Frage, welcher Pensionsanspruch sich daraus
für die Klägerin ergebe, blieb dagegen offen. Im Grunde
genommen wollte die Beklagte auch nichts anderes geltend
machen; nur hätte sie demgemäss überhaupt nicht von
resiudicata sprechen sollen, wie sie es nach dem obergericht-
lichen Protokoll getan hat. Zum mindesten missverständ-
lich ist übrigens auch die in den Statuten gebrauchte
Bezeichnung « Schiedsgericht» (statt z. B. Schiedskom-
mission).
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Versicherungs vertrag. N0 68.
2. -
Die sogenannte Berufsinvalidität, d. h. der Fall,
wo der Versicherte infolge dauernder Invalidität aus dem
Dienst des bisherigen Arbeitgebers ausscheidet, aber noch
beschränkt erwerbsfähig ist, wird in den Statuten nicht
erwähnt. Deswegen liegt aber nicht notwendigerweise
eine Lücke vor, wie die Vorinstanz annimmt. Es besteht
vielmehr die Möglichkeit, dass der massgebende Grundsatz
mittelbar aus den Statuten abzuleiten ist. Eine solche
Auslegung wird von der Klägerin versucht. Aus dem
Umstand, dass in den Statuten (§ 17 Abs. 2) von Teil-
pensionen nur für den Fall teilweisen Fortbestehens des
Diensteinkommens die Rede ist, schliesst sie, dass bei
Berufsinvalidität die in § 17 Abs. 1 vorgesehene volle
Pension beansprucht werden könne. Tatsächlich scheint
rein äusserlich betrachtet in § 17 Abs. 2 die teilweise
Erwerbsunfähigkeit mit der Verminderung des Dienst-
einkommens schlechthin identifiziert zu sein. . Darnach
wäre unter vollständiger Erwerbsunfähigkeit im Sinne
des ersten Absatzes der gänzliche Verlust des Dienst-
einkommens zu verstehen. Dem widerspricht indessen
schon der allgemeine Sprachgebrauch, nach welchem
Erwerbsunfähigkeit absolute Invalidität bedeutet und
nicht bloss relative, im Verhältnis zum bisherigen Beruf.
Zudem wäre bei der von der Klägerin vertretenen Auf-
fassung nicht verständlich, warum der Ausdruck Erwerbs-
unfähigkeit in den Statuten überhaupt verwendet wurde;
es hätte statt dessen einfach Verlust bezw. Verminderung
des Diensteinkommens gesagt werden können.
Aus-
schlaggebend ist sodann der wahre Sinn von § 17 Abs. 2
der Statuten. Dieser Bestimmung liegt die Erwägung zu
Grunde, dass der Versicherte nicht weniger, aber auch
nicht mehr an Pension erhalten soll, als der Verminderung
des wirtschaftlichen Wertes seiner Arbeitskraft entspricht.
Das gilt dem Wortlaute nach nur für den Fall, dass der
Versicherte weiterhin in irgend einer Weise vom bisherigen
Arbeitgeber beschäftigt wird.
Mangels ausdrücklicher
Vorschrift ist jedoch nicht anzunehmen, dass gegenüber
Versicherungsvertrag. N0 68.
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dem Fall, wo der Versicherte aus dem Betrieb ausscheidet
und die ihm
verbleibende Arbeitskraft anderweitig
verwerten muss, ein Unterschied habe gemacht werden
wollen. Das würde dazu führen, dass der Versicherte
durch die Invalidität unter Umständen sogar lukrierte.
Ist er z. B. noch zu 60 % erwerbsfähig, so käme er bei
20 Dienstjahren unter Hinzurechnung der Rente nach
dem Ansatze von § 17 Abs. 1 auf 115 % des Dienstein-
kommens. Allerdings steht nicht fest, ob er die seiner
Arbeitskraft entsprechende Beschäftigung tatsächlich fin-
det. Dieses Risiko trägt er aber auch, wenn er aus einem
andern Grunde als wegen Invalidität aus dem bisherigen
Betriebe austritt oder entlassen wird; denn versichert
ist er nicht gegen Arbeitslosigkeit, sondern « gegen die
wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod»
(vgl. das nicht publizierte bundesgerichtliehe Urteil vom
28. Juni 1923 i. S. Dampfschiffgesellschaft des Vierwald-
stättersees gegen Bucher, Erw. 2 zweitletzter Absatz).
Unter diesen Umständen ist unverkennbar, dass die
Berufsinvalidität dem Falle von § 17 Abs. 2 der Statuten
lediglich aus Versehen nicht ausdrücklich gleichgestellt
wurde. Der dort aufgestellte Grundsatz der Teilpensio-
nierung ist also hier analogerweise anzuwenden. Dass bei
den Bundesbahnen und der Lötschbergbahn die Berufs-
invalidität in der Regel voll pensioniert wird, verschlägt
nichts; die Statuten der Beklagten lassen deswegen keine
andere Auslegung zu.
Könnten darüber noch Zweifel
bestehen, so würden sie durch das Protokoll der IX. Dele-
giertenversammlung der beklagten Genossenschaft be-
seitigt (das von der Beklagten ebenfalls vorgelegte Pro-
tokoll der VI. Delegiertenversammlung ist nicht verwert-
bar, weil sich die darin festgehaltenen Meinungsäusserungen
noch widersprechen). Nach diesem Protokoll ist man sich
auch in den Kreisen der Versicherten bewusst, dass nach
den bestehenden Statuten bei Berufsinvalidität nur eine
Teilpension beansprucht werden könne : beantragten doch
drei Personalverbände, § 17 sei im Sinne der Vollpensio-
442
~[",rken8chutz. N° 69.
nierung hei Berufsinvalidität a b z u ä n der n (welche
Änderung nicht :t.ustandekam).
:3. --- Den Grad der Erwerbsunfähigkeit hat die ärztliche
Kommission, wie bereits erwähnt wurde, gemäs~ § 20
der Statuten verbindlich festgestellt.
Es bleibt daher
für die davon abweichenden Erwägungen der Vorinstanz
kein Haum mehr. In dieser Frage könnte der Richter
nur eingreifen, wenn die Ärzte von einem unrichtigen
Begriffe der Erwerbsunfähigkeit ausgegangen wären. Da-
für liegen keinerlei Anhaltspunkte vor; insbesondere
l"prcchen Hieh die Ärzte auch nicht etwa bloss über die
physiologiHche Invalidität, sondern über die Erwerbs-
unfähigkeit als solche aus.
Ist somit von einer Reduktion der Erwerbsfähigkeit um
;)0 'Xl auszugehen, so hat die Klägerin nur Anspruch auf
die Hälfte der in § 17 Abs. I der Statuten vorgesehenen
Hente.
Demn-ach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 24. April 1931 aufge-
hoben und die Klage abge"wiesen.
VII. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
69. Extra.it de l'arr6t da 1a. lre Seetion eivile du 9 luin 1931
dans 1a cause
Compagnie fenniere de 1'Etabhssemant thermal de Viehy S.A.
contre Soeiete anonyme des Ea.ux minerale ••
1. Les sels alca1ins et les pastilies f80briquees au moyen da ces
sels ne sont pas d'une nature totalement differente de l'eau
minerale dont ils ont eM extraits, ni, pa.r consequent, des
autres eaux miuerales qui peuvent etre confondues 80vec
calIe-ci (consid. 1).
Markenschutz. N0 69
443
2. La loi prorege une marque deposee, quelle que soit Ja fa<;on
dont 1e titulaire l'8opplique sur ses produits ou sur leur em-
ballage, par exemple en 180 faisaut graver ou mouler dans
1e verre m~me de ses bouteilles (consid. 2).
3. Celui qui se procure des rooipients portant Ia marque de son
concurrent (p. ex. les bouteilIes susdites) et y introduit ses
propres produits, commet une usurpation de marque (consid. 3).
A. -
La demanderesse, Compagnie fermiere de l'etablis-
sement thermal de Vichy, est une societe anonyme ayant
son siege a Paris. En qualite de concessionnaire, elle
exploite seule toutes les sources d'eau minerale jaillissant
sur le domaine de 1 'Etat frant;ais dans le bassin de Vichy.
Elle possMe diverses marques de fabrique, notamment
une marque verbale « Vichy-Etat », pour sels et pastilles,
enregistree en France, et au Bureau international sous
N° 527, puis sous N° 17.036 (renouvellement du 27 sep-
tembre 1915).
La demanderesse vend les eaux des sources de Vichy
dans des bouteilles d'origine de differentes grandeurs
(bouteilles entieres, demis et quarts), portant au fond
l'inscription « Vichy~Etat» ou ({ V. E.)} moulee dans
le verre. La mention ({ Vichy-Etat » gravee dans le verre
se retrouve sur le col de quelques quarts de bouteille.
La defenderesse « Eaux minerales S. A.» (EMSA)
0, son siege a Geneve. Elle y assume 10, representation
generale pour la Suisse de 10, ({ Sooiete anonyme des Eaux
minerales de Saint-Romain-le-Puy» (Loire), qui exploite
dans cette derniere looalite une source appelee' Source
Parot.
B. -
Sur requete de 10, demanderesse, 10, Cour de Justice
civile de Geneve 0, rendu, le 2 juillet 1929, une ordonnance
de mesures provisionnelles l'autorisant a faire saisir
des bouteilles d'eau de Parot dans les locaux de 10, defen-
deresse. L'huissier charge d'executer cette ordonnance,
a constate que plusieurs bouteilles d'eau de Parot
portaient l'inscription
{< Vichy-Etat », moulee dans le
verre, sur le 001 ou dans le fond.
O. -
Par exploit du 22 aout 1929, la Compagnie fer-