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57_II_383

BGE 57 II 383

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

57. trrteil der II. Zivilabteilllng vom 19. J1ll1i 1931 i. S.

Stenger gegen Bömner.

S 0 n der gut der Ehefrau, Voraussetzungen, ZGB Art. 190/1

(Erw. 1).

Ver w a. I tun g

des

ehelichen Vermögens

dur c h

die

Ehe fra. u, Rechtsfolgen (Erw. 2).

A. -

Der Kläger war, wie er selbst v,orbringt, von

Ende 1921 an einige Jahre nervenleidend und musste

sich fortwährend in Sanatorien aufhalten, «sodass er

in der Zwischenzeit seine Ehefrau notgedrungen schalten

und walten lassen musste ». Insbesondere vertraute der

Kläger seiner Ehefrau die Aufbewahrung und Verwaltung

der Werttitel an. Ja « er liess sich schliesslich herbei,

ihr einen Teil des Vermögens, d. h. mehrere hundert-

tausend Franken zu überlassen, damit sie aus deren

Zinsen leben könne. (Selbstverständlich aber nicht J),

fügte der Kläger bei, « um damit einen Liebhaber zu unter-

halten und diesem eine Villa zu kaufen ».} In der Tat

pflog die Ehefrau des Klägers, zum Teil mit dessen aus-

drücklicher Ermoohtigung, in eigenem Namen regen

Verkehr mit verschiedenen Banken, mietete bei einer

solchen ein Schrankfach und liess, wiederum in eigenem

Namen, Wertschriften von einem Basler Notar ver-

walten.

Am 25. Juni 1926 kaufte der Beklagte zusammen mit

dem Sohn des Klägers Armando zu hälftigem Miteigentum

die Villa Nussbaum in Beckenried für 70,000 Fr. Den

ganzen Kaufpreis entrichtete der Beklagte allein und

AS 67 II -

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Familienrecht. N0 &7.

zwar unbestrittenermassen aus Mitteln, welche ihm die

Ehefrau des Klägers zur Verfügung gestellt hatte. Hier-

über wurde am 29. Juni 1926 privatschriftlich folgendes

verurkundet :

«Wir, Endesunterzeichnete, bescheinigen hiermit, dass

das Haus Nussbaum. in Beckenried von M m e Mim y

S t eng e r i n Ba seI, Am seI s t ras s e 15, b e-

z a hit w u r d e (70,000 Fr.), und uns beiden, Hr.

Heinz Böhmer und Armando Stenger, Sohn von Mme

Stenger, zur freien, kostenlosen Benützung, mit sämt-

lichem Mobiliar übergeben wurde, mit lebenslänglichem

Rechte darin zu wohnen, bis an beider Tod. Nachher

fällt es an die jeweilig lebenden Mitglieder der Familie

Stenger zurück. Es hat also niemand von meiner Seite

von etwaigen Erben von der Familie Böhmer etwas zu

beanspruchen, da weder der eine noch der andere Geld

darin hat.

Geschrieben und bescheinigt von beiden

Besitzern.

(sig.) Heinz Böhmer.

Nachtrag:

Es darf nichts von dem Besitztum veräussert werden,

oder Darlehen darauf gemacht werden.

Unterhalts-

und Betriebskosten werden ebenfalls von Mme Mimy

Stenger gestellt. Es dürfen auch keine Untermieter ohne

meine Einwilligung genommen werden. Das Haus muss

stets in Ordnung und in gutemZustalld gehalten werden.

(sig.)

Heinz Böhmer.

(sig.)

Mimy Stenger. »

Am 6. August 1927 trat Armando Stenger seinen Mit-

eigentumsanteil an den Beklagten ab.

, Gleichen Tages wurde ein Erbvertrag folgenden Inhalts

geschlossen :

« Herr Heinz Böhmer setzt Madame Mimy Stenger und

Mister Armando Stenger für die erkaufte Villa Nussbaum ...

als alleinige Erben ein und legt ihnen die Verpflichtung

auf, dass nach ihrem beidseitigen Ableben das ganze

obgenannte Grundstück ungeteilt und unbelastet der

Gemeinde Beckenried zu wohltätigem Zwecke wie als

Altersheim für verarmte, anständige Menschen oder auch

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Familienrecht. N0 57.

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als Gemeinde-Krankenhaus als Stiftung zu Eigentum

zufallen soll ...

Madame Mimy Stenger und Mister Armalldo Stenger

nehmen diese Erbeinsetzung an und verpflichten sich

solange sie leben obige ihnen gestellte Bedingungen voll

und ganz zu halten. » •••

B. -

Am 16. November 1927 hob der Kläger gegen den

Beklagten Betreibung für 70,000 Fr. nebst 5 % Zins seit

25. Juni 1926 an, wobei er den Forderungsgrund wie folgt

bezeichnete : Rückforderung des ihm, laut Anerkennung

vom 29. Juni 1926, von Ehefrau Stenger für den Ankauf

der Villa Nussbaum zugewandten Betrages, da der Ehefrau

in Güterverbindung diese Kompetenz nicht zusteht und

ich mit dieser Zuwendung nicht einverstanden bin.»

Als der Beklagte Recht vorschlug, strengte der Kläger die

vorliegende Klage an mit dem Antrag auf Verurteilung

des Beklagten zur Rückzahlung von 70,000 Fr. (nebst

5 % Zins seit 25. Juni 1926), die er in der Begründung als

Darlehen bezeichnete.

Der Beklagte gibt zu, von der Ehefrau des Klägers

70,000 Fr. erhalten zu haben, und behauptet, Frau Stenger

habe diese Summe durch persönliche Betätigung bei

Erdölgebietserwerb von Indianern in Mexiko erworben.

Sodann wendet er Verrechnung mit einer Gegenforderung

(gegen die Ehefrau des Klägers) aus Darlehen im Betrage

von 33,000 Fr. nebst Zins, sowie alsbald erfolgte Rück-

zahlung des Restes von rund 37,000 Fr. ein. Er bestreitet

seine Passivlegitimation und des Klägers Aktivlegitima-

tion, letztere mit der Begründung, dass die 70,000 Fr.

aus dem Sondergut der Ehefrau des Klägers stammen.

C. -

Das Obergericht des Kantons Unterwaiden nid dem

Wald hat am 26. März 1931 die Klage abgewiesen, indem

es davon ausging, die dem Beklagten übergebenen 70,000 Fr.

haben zum Sondergut der Ehefrau des Klägers gehört.

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gut-

heissung der Klage.

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Familienrecht. N° 57.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Unerfindlich ist, wieso dem Beklagten die Passiv-

legitimation sollte fehlen können. Da der Kläger 70,000 Fr.

. vom Beklagten zurückfordert, die dieser erhalten hat, so

ist der Beklagte die richtige Partei, welcher gegenüber

der Streit zum Austrag gebracht werden muss, und kann

er der Klage nicht mit der Einwendung ausweichen, in

Wahrheit habe der Kläger die geforderte Summe an' seiner

eigenen Ehefrau zugut.

Sollte sich aber die streitige

Forderung als zum Sondergut der Ehefrau des Klägers

gehörend herausstellen, so würde daduroh nur die Aktiv-

legitimation des Klägers berührt.

Indessen erweist sich die daherige Entsoheidung der

Vorinstanz als reohtsirrtümlich. Die Vonnstanz hat auf

den Bestand von Sondergut der Ehefrau 'des Klägers

schon daraus geschlossen, dass diese Vermögenswerte

in erhebliohem Umfange selbst verwaltete, nutzte und

auoh darüber verfügte. Allein dies genügt für sich allein

noch keineswegs zur Begründung von Sondergut. Viel-

mehr entsteht das Sondergut nach Art. 190/1 ZGB nur

duroh Ehevertrag, durch entsprechende

Zuwendung

Dritter, durch Erwerb der Ehefrau aus selbständiger

Arbeit oder duroh Inanspruohnahme von Vermögen der

Ehefrau zum Betrieb ihres Berufes oder Gewerbes (Art. 191

Ziff. 3, wonach kraft Gesetzes Sondergut sind die Gegen-

stände, die einem Ehegatten aussohliesslich zu persön-

lichem Gebrauche dienen, fällt "Vorliegend ausser Betracht).

Dass auf diese Art und Weise Sondergut der Ehefrau

des Klägers entstanden sei, steht nicht fest. Weder haben

die Ehegatten Stenger einen auf die Begründung von

Sondergut der Ehefrau gerichteten Ehevertrag geschlossen

und durch Eintragung im Güterrechtsregister zur Rechts-

kraft gegenüber Dritten gelangen lassen (vgl. Art. 248ZGB),

noch hat Frau Stenger von dritter Seite eine Vermögens-,

zuwendung zu Sondergut erhalten, noch hat sie zur Zeit

des Ankaufes der Villa Nussbaum einen Beruf oder ein

Gewerbe betrieben, deren Fonds ihr Sondergut gebildet

Fa.milienrecht. No 57.

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hätte. Dafür aber, dass die Ehefrau des Klägers aus

selbständiger Arbeit Vermögen erworben habe, ist kein

Beweis geleistet. Ganz abgesehen von der Frage, ob der

Gewinn aus Spekulationsgeschäften als Erwerb aus selb-

ständiger Arbeit angesprochen werden könne, hat die

Vorinstanz selbst das solchen Erwerb bestätigende Zeugnis

der Frau Stenger nur insofern als beweiskräftig bezeich-

net, als es durch die von ihr vorgelegten Urkunden bestä-

tigt werde. Beim Fehlen einer näheren Substantiierung

geben indessen diese Urkunden für sich allein keine genü-

genden Anhaltspunkte für Vermögenserwerb der Frau

Stenger aus selbständiger Arbeit ab. Zudem hat Frau

Stenger bezeugt, dass sie auch Vermögen durch Erbschaft

von Verwandten erhalten habe; solches wäre aber eben

nicht Sondergut, ausser im Falle eines bezüglichen Vor-

behaltes bei der Zuwendung, wovon jedoch keine Rede

ist und der übrigens im Umfange des Pflichtteiles ohnehin

bedeutungslos wäre (vgl. Art. 190 Abs. 2 ZGB). Aus dem

Umstande, dass die Ehefrau des Klägers selbständig

Vermögen verwaltet, ergibt sich noch nichts für dessen

Qualifikation als Sondergut. Einmal ist möglioh, dass der

Ehemann die ihm bei Geltung des Güterstandes der

Güterverbindung zustehende Verwaltung und Nutzung

des eingebrachten Frauengutes nicht ausübt, sondern der

Ehefrau überlässt. Ja weitergehend ist möglich (vgl.

Art. 166 ZGB), da<:s der Ehemann sein eigenes Vermögen

der Ehefrau zur Verwaltung übergibt, wobei diese sogar

das Vermögen des Ehemannes auf eine Art und Weise

verwalten. kann, als ob es ebenfalls ihr eigenes wäre,

an dem der Ehemann keinerlei Rechte beansprucht.

Deswegen entsteht weder im einen noch im andern Falle

Sondergut der Ehefrau, sondern bleibt es dem Ehemann

vorbehalten, jederzeit sein eigenes Vermögen bezw.

Verwaltung und Nutzung des eingebrachten Frauengutes

wieder an sich zu ziehen, während er an Vermögen, welches

zu Sondergut der Ehefrau geworden wäre, keinerlei

Rechte mehr hätte.

388

Familienrecht. N0 57.

2. -

Nichtsdestoweniger kann der Berufung des Klägers

keine Folge gegeben werden. Der Kläger bringt selbst

. vor er habe seiner Ehefrau die Vermögensverwaltung

übe~lassen, und zwar ist dies, wenn auch vielleicht nicht

ausdrücklich, so doch stillschweigend durch konklud~ntes

Verhalten, nämlich ein vollständiges Sich-um-nichts-

mehr-kümmern, eigentlich ohne jede Einschränkung ge-

schehen, sodass sich der Hinweis des Klägers, die vermö-

gensrechtlichen Befugnisse seiner Ehefrau haben sich

auf die Schlüsselgewalt beschränkt, als abwegig erweist.

Angesichts des derart erweiterten Geschäftsführungs- und

Vertretungsrechtes seiner Ehefrau muss aber der Kläger

die von ihr in Ausübung der ihr erteilten Befugnisse

geschlossenen Geschäfte auch gegen sich gelten lassen

und kann er nicht einfach einzelne von der Ehefrau

geschlossene Geschäfte als ihm. gegenüber unwirksam

ablehnen, insofern sie ihm nicht passen, als ob sie ohne

seine Einwilligung getätigt worden wären.

Vielmehr

kann er sich nur die Vorteile aus solchen Geschäften

aneignen (vgl. Art. 401, 423 OR), was vorliegend darauf

hinausläuft, dass er darauf beschränkt ist, das Darlehen

zurückzufordern, welches, wie er behauptet, seine Ehefrau

dem Beklagten gewährt hat, wobei, je nach der Provenienz

der Darlehenssumme, in Frage kommen wird, ob er die

Darlehensforderung als zum eigenen Vermögen oder aber

zum eingebrachten Frauengut gehörend geltend zu machen

habe. Erste Voraussetzung hiefür wäre aber, dass das

Darlehen kündbar, und dass es in der vertraglich oder

gesetzlich vorgesehenen Weise gekündigt worden· sei,

worum sich jedoch der Kläger in keiner Weise gekümmert

hat.

Demnach e?'kennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Unterwaiden nid dem Wald vom

26. März 1931 bestätigt.

Familienrecht. No 58.

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58. trrteil der II. Zivilabteilung vom 10. September 1981

i. S. Meier und Sa.utier & Oie. gegen Maxit.

ZGB Art. 375, 940: Als bösgläubiger Besitzer verantwortlich ist

auch, wer den Besitz durch Rechtsgeschäft mit einem Ent-

mündigten erlangt hat, wenn dessen Bevorm1.mdung öffentlich

bekannt gemacht worden ist.

A. -

Der seit 1924 wegen lasterhaften Lebenswandels

entmündigte Karl Fritschi verpfändete im Oktober 1926

den Beklagten, nämlich der Bank Sautier & Oie und

nachgehend dem G. Meier-Kägi gegen Darlehen von

3700 bezw. 2000 Fr. ein Personenautomobil, welches der

Kläger Maxit im Sommer vorher dem Associ~ des Fritschi,

Trachsel,

unter

(sofort ins Register eingetragenem)

Eigentumsvorbehalt verkauft hatte. Im November 1926

tötete sich Fritschi, und in der Folge anerkannte die Ver-

waltung des Konkurses seines Nachlasses die Eigentums-

ansprache des Klägers am, Automobil. Am 20. Januar 1927

verlangte der Kläger von den beiden Beklagten unter

Hinweis darauf, dass ihnen wegen der Bevormundung

Fritschis keinerlei Rechte am Automobil zustehen, Heraus-

gabe desselben, wozu die Beklagten jedoch nur gegen

Befriedigung sich bereit erklärten. Am 20. Juni 1927

vereinbarten der Kläger und Trachsel die Auflösung des

von letzterem nicht erfüllten Kaufvertrages. In der Folge

erhob der Kläger gegen die Beklagten Klage auf unbe-

schwerte Herausgabe, wogegen die Beklagten Retentions-

recht einwendeten. Das Obergericht des Kantons Zürich

hiess am 22. Juni 1928 die Klagen gut, und auf die von

den Beklagten eingelegte Berufung trat das Bundesgericht

am 4. Oktober 1928 nicht ein. Hierauf holte der Kläger

das Automobil ab.

B. -

Mit den vorliegenden Klagen verlangt der Kläger

gestützt auf Art. 940 ZGB von den Beklagten solidarisch

Bezahlung von 4400 Fr. nebst 5 % Zins seit 3. Januar 1929

(Tag der Klagerhebung).