Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
57. trrteil der II. Zivilabteilllng vom 19. J1ll1i 1931 i. S.
Stenger gegen Bömner.
S 0 n der gut der Ehefrau, Voraussetzungen, ZGB Art. 190/1
(Erw. 1).
Ver w a. I tun g
des
ehelichen Vermögens
dur c h
die
Ehe fra. u, Rechtsfolgen (Erw. 2).
A. -
Der Kläger war, wie er selbst v,orbringt, von
Ende 1921 an einige Jahre nervenleidend und musste
sich fortwährend in Sanatorien aufhalten, «sodass er
in der Zwischenzeit seine Ehefrau notgedrungen schalten
und walten lassen musste ». Insbesondere vertraute der
Kläger seiner Ehefrau die Aufbewahrung und Verwaltung
der Werttitel an. Ja « er liess sich schliesslich herbei,
ihr einen Teil des Vermögens, d. h. mehrere hundert-
tausend Franken zu überlassen, damit sie aus deren
Zinsen leben könne. (Selbstverständlich aber nicht J),
fügte der Kläger bei, « um damit einen Liebhaber zu unter-
halten und diesem eine Villa zu kaufen ».} In der Tat
pflog die Ehefrau des Klägers, zum Teil mit dessen aus-
drücklicher Ermoohtigung, in eigenem Namen regen
Verkehr mit verschiedenen Banken, mietete bei einer
solchen ein Schrankfach und liess, wiederum in eigenem
Namen, Wertschriften von einem Basler Notar ver-
walten.
Am 25. Juni 1926 kaufte der Beklagte zusammen mit
dem Sohn des Klägers Armando zu hälftigem Miteigentum
die Villa Nussbaum in Beckenried für 70,000 Fr. Den
ganzen Kaufpreis entrichtete der Beklagte allein und
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Familienrecht. N0 &7.
zwar unbestrittenermassen aus Mitteln, welche ihm die
Ehefrau des Klägers zur Verfügung gestellt hatte. Hier-
über wurde am 29. Juni 1926 privatschriftlich folgendes
verurkundet :
«Wir, Endesunterzeichnete, bescheinigen hiermit, dass
das Haus Nussbaum. in Beckenried von M m e Mim y
S t eng e r i n Ba seI, Am seI s t ras s e 15, b e-
z a hit w u r d e (70,000 Fr.), und uns beiden, Hr.
Heinz Böhmer und Armando Stenger, Sohn von Mme
Stenger, zur freien, kostenlosen Benützung, mit sämt-
lichem Mobiliar übergeben wurde, mit lebenslänglichem
Rechte darin zu wohnen, bis an beider Tod. Nachher
fällt es an die jeweilig lebenden Mitglieder der Familie
Stenger zurück. Es hat also niemand von meiner Seite
von etwaigen Erben von der Familie Böhmer etwas zu
beanspruchen, da weder der eine noch der andere Geld
darin hat.
Geschrieben und bescheinigt von beiden
Besitzern.
(sig.) Heinz Böhmer.
Nachtrag:
Es darf nichts von dem Besitztum veräussert werden,
oder Darlehen darauf gemacht werden.
Unterhalts-
und Betriebskosten werden ebenfalls von Mme Mimy
Stenger gestellt. Es dürfen auch keine Untermieter ohne
meine Einwilligung genommen werden. Das Haus muss
stets in Ordnung und in gutemZustalld gehalten werden.
(sig.)
Heinz Böhmer.
(sig.)
Mimy Stenger. »
Am 6. August 1927 trat Armando Stenger seinen Mit-
eigentumsanteil an den Beklagten ab.
, Gleichen Tages wurde ein Erbvertrag folgenden Inhalts
geschlossen :
« Herr Heinz Böhmer setzt Madame Mimy Stenger und
Mister Armando Stenger für die erkaufte Villa Nussbaum ...
als alleinige Erben ein und legt ihnen die Verpflichtung
auf, dass nach ihrem beidseitigen Ableben das ganze
obgenannte Grundstück ungeteilt und unbelastet der
Gemeinde Beckenried zu wohltätigem Zwecke wie als
Altersheim für verarmte, anständige Menschen oder auch
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als Gemeinde-Krankenhaus als Stiftung zu Eigentum
zufallen soll ...
Madame Mimy Stenger und Mister Armalldo Stenger
nehmen diese Erbeinsetzung an und verpflichten sich
solange sie leben obige ihnen gestellte Bedingungen voll
und ganz zu halten. » •••
B. -
Am 16. November 1927 hob der Kläger gegen den
Beklagten Betreibung für 70,000 Fr. nebst 5 % Zins seit
25. Juni 1926 an, wobei er den Forderungsgrund wie folgt
bezeichnete : Rückforderung des ihm, laut Anerkennung
vom 29. Juni 1926, von Ehefrau Stenger für den Ankauf
der Villa Nussbaum zugewandten Betrages, da der Ehefrau
in Güterverbindung diese Kompetenz nicht zusteht und
ich mit dieser Zuwendung nicht einverstanden bin.»
Als der Beklagte Recht vorschlug, strengte der Kläger die
vorliegende Klage an mit dem Antrag auf Verurteilung
des Beklagten zur Rückzahlung von 70,000 Fr. (nebst
5 % Zins seit 25. Juni 1926), die er in der Begründung als
Darlehen bezeichnete.
Der Beklagte gibt zu, von der Ehefrau des Klägers
70,000 Fr. erhalten zu haben, und behauptet, Frau Stenger
habe diese Summe durch persönliche Betätigung bei
Erdölgebietserwerb von Indianern in Mexiko erworben.
Sodann wendet er Verrechnung mit einer Gegenforderung
(gegen die Ehefrau des Klägers) aus Darlehen im Betrage
von 33,000 Fr. nebst Zins, sowie alsbald erfolgte Rück-
zahlung des Restes von rund 37,000 Fr. ein. Er bestreitet
seine Passivlegitimation und des Klägers Aktivlegitima-
tion, letztere mit der Begründung, dass die 70,000 Fr.
aus dem Sondergut der Ehefrau des Klägers stammen.
C. -
Das Obergericht des Kantons Unterwaiden nid dem
Wald hat am 26. März 1931 die Klage abgewiesen, indem
es davon ausging, die dem Beklagten übergebenen 70,000 Fr.
haben zum Sondergut der Ehefrau des Klägers gehört.
D. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gut-
heissung der Klage.
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Familienrecht. N° 57.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Unerfindlich ist, wieso dem Beklagten die Passiv-
legitimation sollte fehlen können. Da der Kläger 70,000 Fr.
. vom Beklagten zurückfordert, die dieser erhalten hat, so
ist der Beklagte die richtige Partei, welcher gegenüber
der Streit zum Austrag gebracht werden muss, und kann
er der Klage nicht mit der Einwendung ausweichen, in
Wahrheit habe der Kläger die geforderte Summe an' seiner
eigenen Ehefrau zugut.
Sollte sich aber die streitige
Forderung als zum Sondergut der Ehefrau des Klägers
gehörend herausstellen, so würde daduroh nur die Aktiv-
legitimation des Klägers berührt.
Indessen erweist sich die daherige Entsoheidung der
Vorinstanz als reohtsirrtümlich. Die Vonnstanz hat auf
den Bestand von Sondergut der Ehefrau 'des Klägers
schon daraus geschlossen, dass diese Vermögenswerte
in erhebliohem Umfange selbst verwaltete, nutzte und
auoh darüber verfügte. Allein dies genügt für sich allein
noch keineswegs zur Begründung von Sondergut. Viel-
mehr entsteht das Sondergut nach Art. 190/1 ZGB nur
duroh Ehevertrag, durch entsprechende
Zuwendung
Dritter, durch Erwerb der Ehefrau aus selbständiger
Arbeit oder duroh Inanspruohnahme von Vermögen der
Ehefrau zum Betrieb ihres Berufes oder Gewerbes (Art. 191
Ziff. 3, wonach kraft Gesetzes Sondergut sind die Gegen-
stände, die einem Ehegatten aussohliesslich zu persön-
lichem Gebrauche dienen, fällt "Vorliegend ausser Betracht).
Dass auf diese Art und Weise Sondergut der Ehefrau
des Klägers entstanden sei, steht nicht fest. Weder haben
die Ehegatten Stenger einen auf die Begründung von
Sondergut der Ehefrau gerichteten Ehevertrag geschlossen
und durch Eintragung im Güterrechtsregister zur Rechts-
kraft gegenüber Dritten gelangen lassen (vgl. Art. 248ZGB),
noch hat Frau Stenger von dritter Seite eine Vermögens-,
zuwendung zu Sondergut erhalten, noch hat sie zur Zeit
des Ankaufes der Villa Nussbaum einen Beruf oder ein
Gewerbe betrieben, deren Fonds ihr Sondergut gebildet
Fa.milienrecht. No 57.
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hätte. Dafür aber, dass die Ehefrau des Klägers aus
selbständiger Arbeit Vermögen erworben habe, ist kein
Beweis geleistet. Ganz abgesehen von der Frage, ob der
Gewinn aus Spekulationsgeschäften als Erwerb aus selb-
ständiger Arbeit angesprochen werden könne, hat die
Vorinstanz selbst das solchen Erwerb bestätigende Zeugnis
der Frau Stenger nur insofern als beweiskräftig bezeich-
net, als es durch die von ihr vorgelegten Urkunden bestä-
tigt werde. Beim Fehlen einer näheren Substantiierung
geben indessen diese Urkunden für sich allein keine genü-
genden Anhaltspunkte für Vermögenserwerb der Frau
Stenger aus selbständiger Arbeit ab. Zudem hat Frau
Stenger bezeugt, dass sie auch Vermögen durch Erbschaft
von Verwandten erhalten habe; solches wäre aber eben
nicht Sondergut, ausser im Falle eines bezüglichen Vor-
behaltes bei der Zuwendung, wovon jedoch keine Rede
ist und der übrigens im Umfange des Pflichtteiles ohnehin
bedeutungslos wäre (vgl. Art. 190 Abs. 2 ZGB). Aus dem
Umstande, dass die Ehefrau des Klägers selbständig
Vermögen verwaltet, ergibt sich noch nichts für dessen
Qualifikation als Sondergut. Einmal ist möglioh, dass der
Ehemann die ihm bei Geltung des Güterstandes der
Güterverbindung zustehende Verwaltung und Nutzung
des eingebrachten Frauengutes nicht ausübt, sondern der
Ehefrau überlässt. Ja weitergehend ist möglich (vgl.
Art. 166 ZGB), da<:s der Ehemann sein eigenes Vermögen
der Ehefrau zur Verwaltung übergibt, wobei diese sogar
das Vermögen des Ehemannes auf eine Art und Weise
verwalten. kann, als ob es ebenfalls ihr eigenes wäre,
an dem der Ehemann keinerlei Rechte beansprucht.
Deswegen entsteht weder im einen noch im andern Falle
Sondergut der Ehefrau, sondern bleibt es dem Ehemann
vorbehalten, jederzeit sein eigenes Vermögen bezw.
Verwaltung und Nutzung des eingebrachten Frauengutes
wieder an sich zu ziehen, während er an Vermögen, welches
zu Sondergut der Ehefrau geworden wäre, keinerlei
Rechte mehr hätte.
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Familienrecht. N0 57.
2. -
Nichtsdestoweniger kann der Berufung des Klägers
keine Folge gegeben werden. Der Kläger bringt selbst
. vor er habe seiner Ehefrau die Vermögensverwaltung
übe~lassen, und zwar ist dies, wenn auch vielleicht nicht
ausdrücklich, so doch stillschweigend durch konklud~ntes
Verhalten, nämlich ein vollständiges Sich-um-nichts-
mehr-kümmern, eigentlich ohne jede Einschränkung ge-
schehen, sodass sich der Hinweis des Klägers, die vermö-
gensrechtlichen Befugnisse seiner Ehefrau haben sich
auf die Schlüsselgewalt beschränkt, als abwegig erweist.
Angesichts des derart erweiterten Geschäftsführungs- und
Vertretungsrechtes seiner Ehefrau muss aber der Kläger
die von ihr in Ausübung der ihr erteilten Befugnisse
geschlossenen Geschäfte auch gegen sich gelten lassen
und kann er nicht einfach einzelne von der Ehefrau
geschlossene Geschäfte als ihm. gegenüber unwirksam
ablehnen, insofern sie ihm nicht passen, als ob sie ohne
seine Einwilligung getätigt worden wären.
Vielmehr
kann er sich nur die Vorteile aus solchen Geschäften
aneignen (vgl. Art. 401, 423 OR), was vorliegend darauf
hinausläuft, dass er darauf beschränkt ist, das Darlehen
zurückzufordern, welches, wie er behauptet, seine Ehefrau
dem Beklagten gewährt hat, wobei, je nach der Provenienz
der Darlehenssumme, in Frage kommen wird, ob er die
Darlehensforderung als zum eigenen Vermögen oder aber
zum eingebrachten Frauengut gehörend geltend zu machen
habe. Erste Voraussetzung hiefür wäre aber, dass das
Darlehen kündbar, und dass es in der vertraglich oder
gesetzlich vorgesehenen Weise gekündigt worden· sei,
worum sich jedoch der Kläger in keiner Weise gekümmert
hat.
Demnach e?'kennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Unterwaiden nid dem Wald vom
26. März 1931 bestätigt.
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58. trrteil der II. Zivilabteilung vom 10. September 1981
i. S. Meier und Sa.utier & Oie. gegen Maxit.
ZGB Art. 375, 940: Als bösgläubiger Besitzer verantwortlich ist
auch, wer den Besitz durch Rechtsgeschäft mit einem Ent-
mündigten erlangt hat, wenn dessen Bevorm1.mdung öffentlich
bekannt gemacht worden ist.
A. -
Der seit 1924 wegen lasterhaften Lebenswandels
entmündigte Karl Fritschi verpfändete im Oktober 1926
den Beklagten, nämlich der Bank Sautier & Oie und
nachgehend dem G. Meier-Kägi gegen Darlehen von
3700 bezw. 2000 Fr. ein Personenautomobil, welches der
Kläger Maxit im Sommer vorher dem Associ~ des Fritschi,
Trachsel,
unter
(sofort ins Register eingetragenem)
Eigentumsvorbehalt verkauft hatte. Im November 1926
tötete sich Fritschi, und in der Folge anerkannte die Ver-
waltung des Konkurses seines Nachlasses die Eigentums-
ansprache des Klägers am, Automobil. Am 20. Januar 1927
verlangte der Kläger von den beiden Beklagten unter
Hinweis darauf, dass ihnen wegen der Bevormundung
Fritschis keinerlei Rechte am Automobil zustehen, Heraus-
gabe desselben, wozu die Beklagten jedoch nur gegen
Befriedigung sich bereit erklärten. Am 20. Juni 1927
vereinbarten der Kläger und Trachsel die Auflösung des
von letzterem nicht erfüllten Kaufvertrages. In der Folge
erhob der Kläger gegen die Beklagten Klage auf unbe-
schwerte Herausgabe, wogegen die Beklagten Retentions-
recht einwendeten. Das Obergericht des Kantons Zürich
hiess am 22. Juni 1928 die Klagen gut, und auf die von
den Beklagten eingelegte Berufung trat das Bundesgericht
am 4. Oktober 1928 nicht ein. Hierauf holte der Kläger
das Automobil ab.
B. -
Mit den vorliegenden Klagen verlangt der Kläger
gestützt auf Art. 940 ZGB von den Beklagten solidarisch
Bezahlung von 4400 Fr. nebst 5 % Zins seit 3. Januar 1929
(Tag der Klagerhebung).