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57_II_374

BGE 57 II 374

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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374

lIuster- und l\to<:lellschutz. N°- 56.

6. -

Vainement 1e reoourant prmend-il qua 1e taux de

34 % devrait en tout cas et:re applique au capitaJ assure

. et non a une va1eurderivre de la reserve mathematique

du contrat. En effet, du moment que les criteres qui

sont a la base de la valorisation allemande sont determi-

nants en l'esp6ce, il n'y a pas lieu de prendre an oonside-

ration une autre «valeur d'assurance * que celle qui est

ure dans le Teilungsplan du Dr Brix. D'ailleurs, il parait

equitable et conforme aux principes poses dans l'arret

« Baloise » contre Pfenninger que 1a valorisation au profit

du creancier porte sur la reserve mathematique. comme

la valorisation au profit de la debitrice.

Par ces motits, le Tribunal tederal prononce :

~ recours est rejete.

VII. MUSTER- UND MODELLSCHUTZ

PROTECTION DES DESSINS ET MODELES

INDUSTRIELS

56. Auszug a.us dem tTrteU der L Zivilabteüung

vom SO. Juni 1931 i. S. Alge gegen Jakob Bohner. A.-G.

Mus t er s 0 hut z. Zerstörung der Neuheit eines Musters im

Ausland vor der Hinterlegung, reines Exportmuster ? Vernei-

nung der Zerstörung der Neu h e i t, wenn lediglioh eine

Skizze des Musters gezeigt, den beteiligten Verkehrskreisen

aber nicht überlassen wurde, so dass eine Rekonstruktion

nicht möglich wa.r. Art. 12 Ziff. 1 MMG. (Erw: 3).

Die Einführung zum T r.a. n s i t

fällt a.uch unter das

widerrechtliche Einführen in da!! Inland und unter das wider-

rechtliohe Inverkehrbringen der Naohahmungen. MMG Art. 24

Ziff. 2, Art. 5 Aba. 2. (Erw. 4).

Muster- und Modellsohutz. No 56.

375

A. -

Am 24. April 1928 hinterlegte die Klägerin,

Jakob Rohner A.-G. in Rebstein beim eidgenössischen A,mt

für geistiges Eigentum in Bern ihre Stickereimuster

Nr. 48655/56 und am 21. Februar 1929 die Muster

52637/38.

Nach der Darstellung des Beklagten, Oskar Alge,

Stickereifabrikant in Lustenau (Vorarlberg), soll sie die

Ware schon vor der Hinterlegung in den Handel gebracht

haben. In Wirklichkeit verhält sich die Sache jedoch so,

dass die Klägerin die Stickereien vor Erteilung des Muster-

schutzes verkauft, aber erst nachher geliefert hat, und

zWar wurde am 25. Januar 1929 eine Bestellung (Ordre

1381) auf dem am 21. Februar 1929 hinterlegten Dessin

52637 aufgenommen, die dann im März und April 1929

versandt wurde; das Dessin 52638 wurde am 5. März 1929

verkauft (Ordre 1460) und am 11. Juni 1929 geliefert.

Das Muster Nr. 48656 wurde nie fabriziert und verkauft.

Die erwähnten, vor der Hinterlegung erfolgten Bestellungen

wurden von den Kunden der Klägerin auf Grund von ein-

farbigen Skizzen gemacht, die ihnen der Vertreter der

Klägerin zeigte, die er aber nicht aus der Hand gab;

die Farben wurdenßurch die Kunden aus der Farbenkarte

ausgewählt, und ihre Verteilung wurde der Klägerin

überlassen.

Der Beklagte stellte eine Anzahl Muster her, die nach

der Feststellung der Klägerin Nachahmungen ihrer Muster

sein sollen, und zwar soll das Muster 51431 des Beklagten

eine Nachahmung des Musters 52637 darstellen, die Muster

51430 und 51463 sollen die Dessins 52638 und 48656 der

Klägerin verletzen, und 51463 auch die Nummer 48655.

Die Ware des Beklagten wurde im Vorarlberg fabriziert

und wie diejenige der Klägerin nach Marokko verkauft,

soweit die Fabrikation nicht nachträglich vor Beendigung

abgebrochen wurde. Aus den Fakturen ergibt sich, dass

durch das Speditionshaus Goth & Co. in St. Gallen zwei

Kisten des Musters 51463 mit 2735,3 m und drei Kisten

der Muster 51430/31 mit 5455,5 m auf einem schweizeri-

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Mll8t.,r· und Modellschutz. N° 56.

sehen Bahnhof aufgegeben und exportiert wurden; zwei

weitere Kisten mit 1809,25 m der Muster 51430/31 wurden

durch eine österreichische Speditionsfirma in Bregenz

versandt und berührten das schweizerische Staatsgebiet

nicht.

B. -

Die Jakob Rohner A.-G. hat gegen Oskar Alge

zwei Klagen eingereicht und folgende Rechtsbegehren

gestellt:

I. Klage:

1. Der Beklagte habe sich der widerrechtlichen Kopie

resp. Nachahmung der klägerischen Muster Nr. 48655

und 48656 schuldig gemacht.

2. Der Beklagte habe die fraglichen Muster aus der

Kollektion zu entfernen und eventuell vorhandene Waren-

bestände dem Gerichte zur Vernichtung resp. der Klägerin

zur Verfügung zu stellen.

3. Der Beklagte habe der Klägerin für direkten Schaden

2740 Fr. nebst 6 % Zins seit 20. März 1930 und für indi-

rekten Schaden 15,000 Fr. plus 6 % Zins ab 20. März

1930 zu bezahlen, eventuell einen Betrag nach richter-

licher Expertise und nach richterlichem Ermessen.

4. Es sei gemäss Art. 28 MMG resp. Art. 17 des st. galli-

schen Gesetzes über das Handelsgericht durch das Ge-

richtspräsidium vorsorglich in· der ihm geeignet erschei-

nenden Weise ein Untersuch beim Beklagten vorzunehmen,

in welchem Umfange solche .Lieferungen gemacht und in

welchem Umfange noch Kontrakte laufend sind, insbe-

sondere sei eine vorsorgliche Feststellung bei der Spe-

ditionsfirma Goth & Co. in St. Gallen vorzunehmen.

H. Klage:

1. Der Beklagte habe sich der widerrechtlichen Kopie

resp. Nachahmung der klägerischen Muster 52637 und

52638 schuldig gemacht.

2. (wie bei der ersten Klage).

3. Der Beklagte habe der Klägerin für direkten &haden

4000 Fr. nebst 6 % Zins seit 20. März 1930 und für indi-

rekten Schaden 25,000 Fr. nebst 6 % Zins seit 20. März

Muster. und ModellschlltZ. N° 56.

377

1930 zu bezahlen. eventuell einen Betrag nach gerichtlicher

Expertise und richterlichem Ermessen.

4. (wie bei der ersten Klage).

O. -

Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen hat

die beiden Prozesse vereinigt, die Akten einer vom Unter-

suchungsrichteramt St. Gallen durchgeführten Strafunter-

suchung beigezogen und am 16. Februar 1931 erkannt:

1. Der Beklagte wird pflichtig erklärt, der Klägerin

wegen Verletzung ihrer Muster Nr. 48656, 52637 und 52638

einen Betrag von 5074 Fr. 35 Cts. nebst 5 % Zinsen seit

20. März 1930 zu bezahlen.

2. Dem Beklagten wird untersagt, seine Muster 51463,

51430 und 51431 in der Schweiz zu verwenden.

3. Die Klägerin wird berechtigt erklärt, die in den

beiden mit Arrest belegten Kisten enthaltene Ware des

Beklagten, Dessin, 51463 in St. Gallen spesenfrei zum

Preise von 90 Cts. per Meter zu übernehmen.

An der Hauptverhandlung war die Klage wegen Nach-

ahmung des Musters 48655 fallen gelassen worden.

D. -

Gegen das Urteil des Handelsgerichtes hat der

Beklagte rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form

die Berufung an das Bundesgericht erklärt und den Antrag

auf Abweisung der Klagen, eventuell auf Rückweisung der

vereinigten Prozesssache zur Abnahme der Beweise mit

Bezug auf die Muster 48656, 52637 und 52638 der Klägerin

gestellt.

E.-

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

3. -

In seinem Urteil vom 31. Januar 1928 i. S. Alfred

Bühler A.-G. gegen. A.-G. Möbelfabrik Horgen-Glarus

(BGE 54 II S. 58 H.) hat das Bundesgericht entschieden,

dass bei der Beurteilung der Neuheit eines Musters an-

lässlich der Hinterlegung nur die Verhältnisse im Inlande

in Betracht fallen. In seinem Entscheid vom 28. Januar

1930 i. S. Textor A.-G. gegen die heutige Klägerin (BGE

56 II S. 66 ff., besonders S. 77, vgl. auchBGE 56 II S. 388)

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Muster. und Modellschutz. N° 56.

hat es dann die Frage aufgeworfen, ob bei Mustern, die

ausschliesslich für den Export bestimmt sind, auch bei

Aufrechterhaltung des Grundsatzes eine Ausnahme zu

machen und auf die Verhältnisse in dem Lande zur Zeit

der Hinterlegung abzustellen sei, wo sich die beteiligten

Verkehrskreise befinden, und im Urteil vom 6. Mai 1930

i. S. der heutigen Klägerin gegen Bühler & eie. (BGE

56 II S. 235ff.) hat es diese Frage dann bejaht. Auf Grund

dieser Praxis, an der festzuhalten ist, könnte die Einwen-

dung des Berufungsklägers, die Muster der Klägerin seien

den Händlern und Kunden in Marokko durch ihr eigenes

Verhalten schon vor der Hinterlegung bekannt geworden,

nicht zum Vornherein unter Berufung auf das Terri-

torialitätsprinzip abgelehnt werden, sondern es müsste

im Sinne des zuletzt erwähnten Erkenntnisses untersucht

werden, ob die fraglichen Stickereien überhaupt nur im

Auslande abgesetzt und verbraucht werden, was die

Klägerin ausdrücklich in Abrede gestellt hat. Es empfiehlt

sich jedoch, zuerst zu prüfen, ob der vom Beklagten

behauptete und durch die kantonale Instanz abgeklärte

Tatbestand überhaupt den Schluss auf ein Bekanntsein

der Muster im Sinne des Art. 12 Ziff. I MMG, Wenn auch

im Ausland, zulässt.

Es ist unbestritten, dass vor der Hinterlegung der Muster

52637/38 keine Lieferungen gemacht worden sind. Nach

der Darstellung des Beklagten hätte jedoch die Klägerin

auf diesen Mustern nicht w€niger als elf Bestellungen in

Marokko aufgenommen, so dass anzunehmen sei; sie habe

die Muster den dortigen Händlern mindestens 30 bis

40 mal vorgezeigt, abgesehen von den Anpreisuilgen, die

zu keinem Erfolg geführt hätten. Diese Anzahl der Be-

stellungen ist von der Klägerin vor Bundesgericht nicht

mehr bestritten worden, so dass anzunehmen ist, es seien

in der Tat nicht nur die vom Handelsgericht festgestellten

Verkäufe vor der Hinterlegung erfolgt. Entscheidend ist

jedoch im vorliegenden Fall im Gegensatz zum Urteil

gegen die Textor A.-G. (BGE 56 II S. 78) nicht die Zahl

Mu"ter· und ModeUschut.z. No 56.

379

der Bestellungen und Vorzeigungen, sondern ihre Art und

Abwicklung, denn die Vorinstanz hat festgestellt, dass die

in Frage kommenden Verkäufe aus der Zeit vor der

Hinterlegung durchwegs auf Grund der Vorlage VOll

Skizzen erfolgt seien; diese Feststellung ist tatsächlicher

Art und verbindlich; sie ist durch den Berufungskläger

nicht als aktenwidrig angefochten worden und befindet

sich im Einklang mit dem Zeugnis Klaiber, welches das

Handelsgericht ausdrücklich als glaubwürdig bezeichnet

hat. Die Erklärung dafür, dass der Kunde bei dieser Al't

der Bestellung auf einen Beleg zum Beweise einer allenfalls

nicht musterkonformen Lieferung verzichtete, mit der

sich aber das Bundesgericht in Anbetracht der Verbind-

lichkeit der tatsächlichen Feststellungen nicht zu befassen

hat, ist dem Beklagten durch das Handelsgericht nicht

vorenthalten worden : Sie sei darin zu suchen, dass die

KIägerin das Vertrauen geniesse, ein Geschäftshaus mit

sorgfältiger Ausführung der Bestellungen zu sein, und dass

der Kunde bei dieser Ware trotz seines Vertrauens nicht

schlechthin dem Belieben des Verkäufers hinsichtlich der

Ausführung ausgeliefert sei.

Es ist daher zu untersuchen, ob die Muster durch das

Vorzeigen der Skizzen bekannt geworden seien, und die

Frage scheint sich darauf zuzuspitzen, was unter einer

Skizze zu verstehen sei. Nach dieser Richtung ist zu sagen,

dass eine Skizze grundsätzlich nicht mit jener Darstellungs-

weise übereinstimmen darf, die nach Art. 15 MMG an

Stelle des gewerbliohen Erzeugnisses selbst zur Hinter-

legung genügt, d. h. dass sie grundsätzlich keine Zeich-

nung oder Photographie sein darf (VVO zum MMG Art. 3),

wobei immerhin dahingestellt bleiben mag, ob auch ein

kurzes Vorweisen ohne Übergabe der Neuheit schadet,

wenn der Wahrnehmende keine Möglichkeit hat, das Muster

zu kopieren oder sich einzuprägen. Die Vorinstanz hatte

jedoch keine PIlicht, sich näher mit dem Begriff der Skizze

auseinanderzusetzen, denn nach richtiger Auslegung des

Art. 12 Ziff. I MMG frug es sich für sie allgemein, ob durch

380

1iuster- und l\'1ode!lschutz. N° 56.

die festgestellte Art der Bekanntgabe des Musters Fach-

leuten die Möglichkeit erteilt worden sei, es auszuführen

(vgl. Art. 4 des Patentgesetzes, BGE 29 II S. 166, 41 II

S. 277, GUYER in Reichesberg's Handwörterbuch Bd. III

S. 160). Diese Frage ist von ihr mit folgenden Ausführungen

verneint worden: « Wenn nun bloss auf Grund von Skizzen

verkauft wurde, so kann nicht angenommen werden, dass

das Muster in den beteiligten Verkehrskreisen in einem

Umfang und einer Art bekannt geworden sei, dass die

Neuheit zerstört wurde. Da die Skizzen den Kunden nicht

überlassen wurde, so konnten sie ja keine Kopie anfertigen,

und aus dem biossen Gedächtnis war ihnen eine Repro-

duktion zweifellos nicht möglich. Der Umstand, dass die

Skizzen den Kunden nicht mitgegeben wurden, lässt auch

darauf schliessen, dass die neuen Muster noch tunlich

geheim gehalten werden sollten.)l Die in diesen Erwägungen

enthaltene Feststellung, dass die Reproduktion zweifellos

nicht möglich gewesen sei, betrifft ein tatsächliches Ver-

hältnis und bindet das Bundesgericht gemäss Art. 81 OG;

sie ist durch den Beklagten nicht als aktenwidrig ange-

fochten worden und sie ist auch nicht aktenwidrig. Ausser-

dem hat der Beklagte ihr eigentlich bis zuletzt dadurch

beigestimmt, dass er bezweifelt hat, es sei auf Grund von

Skizzen verkauft worden, weil die Kunden bei dieser

Art der Bestellung nicht aus dem Gedächtnis hätten beur-

teilen können, ob Ware und Muster übereinstimmen, eine

Erwägung, die das Handelsgericht wie gesagt widerlegt

hat. Die einzige rechtliche Entscheidung, die in diesem

Zusammenhang zu fällen war, besteht in der Auslegung

des Art. 12 Ziff. 1 MMG und ist vom Beklagten mit Recht

nicht beanstandet worden. Die Einrede der mangelnden

Neuheit der Muster 52637 /52638 der Klägerin zur Zeit

oer Hinterlegung ist daher abzuweisen.

4. -

Die beanstandete- Ware des Beklagten ist in

ÖSterreich hergestellt und in Nordafrlka verkauft worden.

Da das MMG nur auf dem schweizerischen Staatsgebiet

Geltung hat, frägt es sich, ob die Tatsache, dass Alge die

Muster- und Modellsehutz. Xo 56.

3Sl

Ware teilweise auf einer schweizerischen Bahnstation

in einem plombierten Wagen lediglich zum Transit auf-

gab, genügt, um von einem widerrechtlichen in Verkehr

bringen oder einer widerrechtlichen Einfuhr in die Schweiz

im Sinne des Art. 24 Ziff. 2 MMG zu sprechen. Diese Frage

ist zu bejahen. Nach der im Schrifttum vertretenen Auf-

fassung, welcher hinsichtlich der zivilrechtlichen Verant~

wortlichkeit beizupflichten ist, sind die in Art. 24 Ziff. 2

genannten Verwendungsarten :

« Verkaufen, Feilhalten,

in Verkehr bringen, einführen» lediglich Anwendungsfälle,

also Beispiele der in Art. 5 Abs. 2 allgemein genannten

« Verbreitung oder gewerbsmässigen Verwertung», wo-

runter zweifellos auch die Einfuhr zum Transit fällt

(vgl. GUYER, Kommentar zum MMG S. 67). Aber auch

wenn man nicht so weit gehen wollte, liesse sich das Ver-

halten des Beklagten ohne Zwang unter den Wortlaut

des Art. 24 Ziff. 2 subsumieren; denn er hat die nachge-

ahmte Ware in der Tat in die Schweiz eingeführt und in

der Schweiz in Verkehr gebracht; dass nach der Zoll-

gesetzgebung die Einfuhr zur Durchführung nicht wie die

Einfuhr zum Konsum im Inland behandelt wird, tut nichts

zur Sache, denn Begriffe des Zollrechtes können hier nicht

massgebend sein. Die Lösung rechtfertigt sich auch des-

halb, weil es dem schweizerischen Erfinder eines Musters

gegenüber unbillig wäre, wenn man dem Nachahmer

schweizerische Institutionen zur Verfügung stellen und

ihm- die Produkte über einheimisches Gebiet mit einem

schweizerischen Frachtbrief befördern Hesse. Daran ändert

auch der Hinweis auf die Lebensmittelgesetzgebung nichts,

denn diese bezweckt nicht den Schutz des Produzenten

sondern denjenigen des einheimischen Publikums

da~

die Waren verbraucht; sie kann den Schutz des' aus-

wärtigen Konsumenten, wenn es sich lediglich um

Transit handelt, ruhig der ausländischen Gesetzgebung

unterlassen.

Diese Auffassung entspricht auch der in Frankreich in

Theorie und Praxis herrrschenden, wiewohl sich dort auch

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Muster- und Modellschutz. XO 56_

gegenteilige Entscheidungen finden lassen (vgl. POUILLET.

Dessins et modales p. 635, CHAVAUD, La protection legale

des dessins et modales p. 201, FAUCHILLE, Dessins et mo-

dales industrieis p. 215 ss.). Desgleichen ist in Deutschland

auch der Ausländer ersatzpflichtig, der ein Muster im

Ausland nachgeahmt hat, die Nachahmung aber im Inland

verbreitet (DAMBACH, Das Musterschutzgesetz S. 80 ff.;

vgl. SELIGSOHN, Gesetz zum Schutz der Warenbezeich-·

nungen S. 184; KOHLER, Musterrecht S. 115).

VIII. SCHULDBETREIBUNGS- UND

KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. In. Teil Nr. 21, 29 und 30. -

Voir IIIe partie

N°S 21, 29 et 30.

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