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lIuster- und l\to<:lellschutz. N°- 56.
6. -
Vainement 1e reoourant prmend-il qua 1e taux de
34 % devrait en tout cas et:re applique au capitaJ assure
. et non a une va1eurderivre de la reserve mathematique
du contrat. En effet, du moment que les criteres qui
sont a la base de la valorisation allemande sont determi-
nants en l'esp6ce, il n'y a pas lieu de prendre an oonside-
ration une autre «valeur d'assurance * que celle qui est
ure dans le Teilungsplan du Dr Brix. D'ailleurs, il parait
equitable et conforme aux principes poses dans l'arret
« Baloise » contre Pfenninger que 1a valorisation au profit
du creancier porte sur la reserve mathematique. comme
la valorisation au profit de la debitrice.
Par ces motits, le Tribunal tederal prononce :
~ recours est rejete.
VII. MUSTER- UND MODELLSCHUTZ
PROTECTION DES DESSINS ET MODELES
INDUSTRIELS
56. Auszug a.us dem tTrteU der L Zivilabteüung
vom SO. Juni 1931 i. S. Alge gegen Jakob Bohner. A.-G.
Mus t er s 0 hut z. Zerstörung der Neuheit eines Musters im
Ausland vor der Hinterlegung, reines Exportmuster ? Vernei-
nung der Zerstörung der Neu h e i t, wenn lediglioh eine
Skizze des Musters gezeigt, den beteiligten Verkehrskreisen
aber nicht überlassen wurde, so dass eine Rekonstruktion
nicht möglich wa.r. Art. 12 Ziff. 1 MMG. (Erw: 3).
Die Einführung zum T r.a. n s i t
fällt a.uch unter das
widerrechtliche Einführen in da!! Inland und unter das wider-
rechtliohe Inverkehrbringen der Naohahmungen. MMG Art. 24
Ziff. 2, Art. 5 Aba. 2. (Erw. 4).
Muster- und Modellsohutz. No 56.
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A. -
Am 24. April 1928 hinterlegte die Klägerin,
Jakob Rohner A.-G. in Rebstein beim eidgenössischen A,mt
für geistiges Eigentum in Bern ihre Stickereimuster
Nr. 48655/56 und am 21. Februar 1929 die Muster
52637/38.
Nach der Darstellung des Beklagten, Oskar Alge,
Stickereifabrikant in Lustenau (Vorarlberg), soll sie die
Ware schon vor der Hinterlegung in den Handel gebracht
haben. In Wirklichkeit verhält sich die Sache jedoch so,
dass die Klägerin die Stickereien vor Erteilung des Muster-
schutzes verkauft, aber erst nachher geliefert hat, und
zWar wurde am 25. Januar 1929 eine Bestellung (Ordre
1381) auf dem am 21. Februar 1929 hinterlegten Dessin
52637 aufgenommen, die dann im März und April 1929
versandt wurde; das Dessin 52638 wurde am 5. März 1929
verkauft (Ordre 1460) und am 11. Juni 1929 geliefert.
Das Muster Nr. 48656 wurde nie fabriziert und verkauft.
Die erwähnten, vor der Hinterlegung erfolgten Bestellungen
wurden von den Kunden der Klägerin auf Grund von ein-
farbigen Skizzen gemacht, die ihnen der Vertreter der
Klägerin zeigte, die er aber nicht aus der Hand gab;
die Farben wurdenßurch die Kunden aus der Farbenkarte
ausgewählt, und ihre Verteilung wurde der Klägerin
überlassen.
Der Beklagte stellte eine Anzahl Muster her, die nach
der Feststellung der Klägerin Nachahmungen ihrer Muster
sein sollen, und zwar soll das Muster 51431 des Beklagten
eine Nachahmung des Musters 52637 darstellen, die Muster
51430 und 51463 sollen die Dessins 52638 und 48656 der
Klägerin verletzen, und 51463 auch die Nummer 48655.
Die Ware des Beklagten wurde im Vorarlberg fabriziert
und wie diejenige der Klägerin nach Marokko verkauft,
soweit die Fabrikation nicht nachträglich vor Beendigung
abgebrochen wurde. Aus den Fakturen ergibt sich, dass
durch das Speditionshaus Goth & Co. in St. Gallen zwei
Kisten des Musters 51463 mit 2735,3 m und drei Kisten
der Muster 51430/31 mit 5455,5 m auf einem schweizeri-
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Mll8t.,r· und Modellschutz. N° 56.
sehen Bahnhof aufgegeben und exportiert wurden; zwei
weitere Kisten mit 1809,25 m der Muster 51430/31 wurden
durch eine österreichische Speditionsfirma in Bregenz
versandt und berührten das schweizerische Staatsgebiet
nicht.
B. -
Die Jakob Rohner A.-G. hat gegen Oskar Alge
zwei Klagen eingereicht und folgende Rechtsbegehren
gestellt:
I. Klage:
1. Der Beklagte habe sich der widerrechtlichen Kopie
resp. Nachahmung der klägerischen Muster Nr. 48655
und 48656 schuldig gemacht.
2. Der Beklagte habe die fraglichen Muster aus der
Kollektion zu entfernen und eventuell vorhandene Waren-
bestände dem Gerichte zur Vernichtung resp. der Klägerin
zur Verfügung zu stellen.
3. Der Beklagte habe der Klägerin für direkten Schaden
2740 Fr. nebst 6 % Zins seit 20. März 1930 und für indi-
rekten Schaden 15,000 Fr. plus 6 % Zins ab 20. März
1930 zu bezahlen, eventuell einen Betrag nach richter-
licher Expertise und nach richterlichem Ermessen.
4. Es sei gemäss Art. 28 MMG resp. Art. 17 des st. galli-
schen Gesetzes über das Handelsgericht durch das Ge-
richtspräsidium vorsorglich in· der ihm geeignet erschei-
nenden Weise ein Untersuch beim Beklagten vorzunehmen,
in welchem Umfange solche .Lieferungen gemacht und in
welchem Umfange noch Kontrakte laufend sind, insbe-
sondere sei eine vorsorgliche Feststellung bei der Spe-
ditionsfirma Goth & Co. in St. Gallen vorzunehmen.
H. Klage:
1. Der Beklagte habe sich der widerrechtlichen Kopie
resp. Nachahmung der klägerischen Muster 52637 und
52638 schuldig gemacht.
2. (wie bei der ersten Klage).
3. Der Beklagte habe der Klägerin für direkten &haden
4000 Fr. nebst 6 % Zins seit 20. März 1930 und für indi-
rekten Schaden 25,000 Fr. nebst 6 % Zins seit 20. März
Muster. und ModellschlltZ. N° 56.
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1930 zu bezahlen. eventuell einen Betrag nach gerichtlicher
Expertise und richterlichem Ermessen.
4. (wie bei der ersten Klage).
O. -
Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen hat
die beiden Prozesse vereinigt, die Akten einer vom Unter-
suchungsrichteramt St. Gallen durchgeführten Strafunter-
suchung beigezogen und am 16. Februar 1931 erkannt:
1. Der Beklagte wird pflichtig erklärt, der Klägerin
wegen Verletzung ihrer Muster Nr. 48656, 52637 und 52638
einen Betrag von 5074 Fr. 35 Cts. nebst 5 % Zinsen seit
20. März 1930 zu bezahlen.
2. Dem Beklagten wird untersagt, seine Muster 51463,
51430 und 51431 in der Schweiz zu verwenden.
3. Die Klägerin wird berechtigt erklärt, die in den
beiden mit Arrest belegten Kisten enthaltene Ware des
Beklagten, Dessin, 51463 in St. Gallen spesenfrei zum
Preise von 90 Cts. per Meter zu übernehmen.
An der Hauptverhandlung war die Klage wegen Nach-
ahmung des Musters 48655 fallen gelassen worden.
D. -
Gegen das Urteil des Handelsgerichtes hat der
Beklagte rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form
die Berufung an das Bundesgericht erklärt und den Antrag
auf Abweisung der Klagen, eventuell auf Rückweisung der
vereinigten Prozesssache zur Abnahme der Beweise mit
Bezug auf die Muster 48656, 52637 und 52638 der Klägerin
gestellt.
E.-
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
3. -
In seinem Urteil vom 31. Januar 1928 i. S. Alfred
Bühler A.-G. gegen. A.-G. Möbelfabrik Horgen-Glarus
(BGE 54 II S. 58 H.) hat das Bundesgericht entschieden,
dass bei der Beurteilung der Neuheit eines Musters an-
lässlich der Hinterlegung nur die Verhältnisse im Inlande
in Betracht fallen. In seinem Entscheid vom 28. Januar
1930 i. S. Textor A.-G. gegen die heutige Klägerin (BGE
56 II S. 66 ff., besonders S. 77, vgl. auchBGE 56 II S. 388)
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Muster. und Modellschutz. N° 56.
hat es dann die Frage aufgeworfen, ob bei Mustern, die
ausschliesslich für den Export bestimmt sind, auch bei
Aufrechterhaltung des Grundsatzes eine Ausnahme zu
machen und auf die Verhältnisse in dem Lande zur Zeit
der Hinterlegung abzustellen sei, wo sich die beteiligten
Verkehrskreise befinden, und im Urteil vom 6. Mai 1930
i. S. der heutigen Klägerin gegen Bühler & eie. (BGE
56 II S. 235ff.) hat es diese Frage dann bejaht. Auf Grund
dieser Praxis, an der festzuhalten ist, könnte die Einwen-
dung des Berufungsklägers, die Muster der Klägerin seien
den Händlern und Kunden in Marokko durch ihr eigenes
Verhalten schon vor der Hinterlegung bekannt geworden,
nicht zum Vornherein unter Berufung auf das Terri-
torialitätsprinzip abgelehnt werden, sondern es müsste
im Sinne des zuletzt erwähnten Erkenntnisses untersucht
werden, ob die fraglichen Stickereien überhaupt nur im
Auslande abgesetzt und verbraucht werden, was die
Klägerin ausdrücklich in Abrede gestellt hat. Es empfiehlt
sich jedoch, zuerst zu prüfen, ob der vom Beklagten
behauptete und durch die kantonale Instanz abgeklärte
Tatbestand überhaupt den Schluss auf ein Bekanntsein
der Muster im Sinne des Art. 12 Ziff. I MMG, Wenn auch
im Ausland, zulässt.
Es ist unbestritten, dass vor der Hinterlegung der Muster
52637/38 keine Lieferungen gemacht worden sind. Nach
der Darstellung des Beklagten hätte jedoch die Klägerin
auf diesen Mustern nicht w€niger als elf Bestellungen in
Marokko aufgenommen, so dass anzunehmen sei; sie habe
die Muster den dortigen Händlern mindestens 30 bis
40 mal vorgezeigt, abgesehen von den Anpreisuilgen, die
zu keinem Erfolg geführt hätten. Diese Anzahl der Be-
stellungen ist von der Klägerin vor Bundesgericht nicht
mehr bestritten worden, so dass anzunehmen ist, es seien
in der Tat nicht nur die vom Handelsgericht festgestellten
Verkäufe vor der Hinterlegung erfolgt. Entscheidend ist
jedoch im vorliegenden Fall im Gegensatz zum Urteil
gegen die Textor A.-G. (BGE 56 II S. 78) nicht die Zahl
Mu"ter· und ModeUschut.z. No 56.
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der Bestellungen und Vorzeigungen, sondern ihre Art und
Abwicklung, denn die Vorinstanz hat festgestellt, dass die
in Frage kommenden Verkäufe aus der Zeit vor der
Hinterlegung durchwegs auf Grund der Vorlage VOll
Skizzen erfolgt seien; diese Feststellung ist tatsächlicher
Art und verbindlich; sie ist durch den Berufungskläger
nicht als aktenwidrig angefochten worden und befindet
sich im Einklang mit dem Zeugnis Klaiber, welches das
Handelsgericht ausdrücklich als glaubwürdig bezeichnet
hat. Die Erklärung dafür, dass der Kunde bei dieser Al't
der Bestellung auf einen Beleg zum Beweise einer allenfalls
nicht musterkonformen Lieferung verzichtete, mit der
sich aber das Bundesgericht in Anbetracht der Verbind-
lichkeit der tatsächlichen Feststellungen nicht zu befassen
hat, ist dem Beklagten durch das Handelsgericht nicht
vorenthalten worden : Sie sei darin zu suchen, dass die
KIägerin das Vertrauen geniesse, ein Geschäftshaus mit
sorgfältiger Ausführung der Bestellungen zu sein, und dass
der Kunde bei dieser Ware trotz seines Vertrauens nicht
schlechthin dem Belieben des Verkäufers hinsichtlich der
Ausführung ausgeliefert sei.
Es ist daher zu untersuchen, ob die Muster durch das
Vorzeigen der Skizzen bekannt geworden seien, und die
Frage scheint sich darauf zuzuspitzen, was unter einer
Skizze zu verstehen sei. Nach dieser Richtung ist zu sagen,
dass eine Skizze grundsätzlich nicht mit jener Darstellungs-
weise übereinstimmen darf, die nach Art. 15 MMG an
Stelle des gewerbliohen Erzeugnisses selbst zur Hinter-
legung genügt, d. h. dass sie grundsätzlich keine Zeich-
nung oder Photographie sein darf (VVO zum MMG Art. 3),
wobei immerhin dahingestellt bleiben mag, ob auch ein
kurzes Vorweisen ohne Übergabe der Neuheit schadet,
wenn der Wahrnehmende keine Möglichkeit hat, das Muster
zu kopieren oder sich einzuprägen. Die Vorinstanz hatte
jedoch keine PIlicht, sich näher mit dem Begriff der Skizze
auseinanderzusetzen, denn nach richtiger Auslegung des
Art. 12 Ziff. I MMG frug es sich für sie allgemein, ob durch
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1iuster- und l\'1ode!lschutz. N° 56.
die festgestellte Art der Bekanntgabe des Musters Fach-
leuten die Möglichkeit erteilt worden sei, es auszuführen
(vgl. Art. 4 des Patentgesetzes, BGE 29 II S. 166, 41 II
S. 277, GUYER in Reichesberg's Handwörterbuch Bd. III
S. 160). Diese Frage ist von ihr mit folgenden Ausführungen
verneint worden: « Wenn nun bloss auf Grund von Skizzen
verkauft wurde, so kann nicht angenommen werden, dass
das Muster in den beteiligten Verkehrskreisen in einem
Umfang und einer Art bekannt geworden sei, dass die
Neuheit zerstört wurde. Da die Skizzen den Kunden nicht
überlassen wurde, so konnten sie ja keine Kopie anfertigen,
und aus dem biossen Gedächtnis war ihnen eine Repro-
duktion zweifellos nicht möglich. Der Umstand, dass die
Skizzen den Kunden nicht mitgegeben wurden, lässt auch
darauf schliessen, dass die neuen Muster noch tunlich
geheim gehalten werden sollten.)l Die in diesen Erwägungen
enthaltene Feststellung, dass die Reproduktion zweifellos
nicht möglich gewesen sei, betrifft ein tatsächliches Ver-
hältnis und bindet das Bundesgericht gemäss Art. 81 OG;
sie ist durch den Beklagten nicht als aktenwidrig ange-
fochten worden und sie ist auch nicht aktenwidrig. Ausser-
dem hat der Beklagte ihr eigentlich bis zuletzt dadurch
beigestimmt, dass er bezweifelt hat, es sei auf Grund von
Skizzen verkauft worden, weil die Kunden bei dieser
Art der Bestellung nicht aus dem Gedächtnis hätten beur-
teilen können, ob Ware und Muster übereinstimmen, eine
Erwägung, die das Handelsgericht wie gesagt widerlegt
hat. Die einzige rechtliche Entscheidung, die in diesem
Zusammenhang zu fällen war, besteht in der Auslegung
des Art. 12 Ziff. 1 MMG und ist vom Beklagten mit Recht
nicht beanstandet worden. Die Einrede der mangelnden
Neuheit der Muster 52637 /52638 der Klägerin zur Zeit
oer Hinterlegung ist daher abzuweisen.
4. -
Die beanstandete- Ware des Beklagten ist in
ÖSterreich hergestellt und in Nordafrlka verkauft worden.
Da das MMG nur auf dem schweizerischen Staatsgebiet
Geltung hat, frägt es sich, ob die Tatsache, dass Alge die
Muster- und Modellsehutz. Xo 56.
3Sl
Ware teilweise auf einer schweizerischen Bahnstation
in einem plombierten Wagen lediglich zum Transit auf-
gab, genügt, um von einem widerrechtlichen in Verkehr
bringen oder einer widerrechtlichen Einfuhr in die Schweiz
im Sinne des Art. 24 Ziff. 2 MMG zu sprechen. Diese Frage
ist zu bejahen. Nach der im Schrifttum vertretenen Auf-
fassung, welcher hinsichtlich der zivilrechtlichen Verant~
wortlichkeit beizupflichten ist, sind die in Art. 24 Ziff. 2
genannten Verwendungsarten :
« Verkaufen, Feilhalten,
in Verkehr bringen, einführen» lediglich Anwendungsfälle,
also Beispiele der in Art. 5 Abs. 2 allgemein genannten
« Verbreitung oder gewerbsmässigen Verwertung», wo-
runter zweifellos auch die Einfuhr zum Transit fällt
(vgl. GUYER, Kommentar zum MMG S. 67). Aber auch
wenn man nicht so weit gehen wollte, liesse sich das Ver-
halten des Beklagten ohne Zwang unter den Wortlaut
des Art. 24 Ziff. 2 subsumieren; denn er hat die nachge-
ahmte Ware in der Tat in die Schweiz eingeführt und in
der Schweiz in Verkehr gebracht; dass nach der Zoll-
gesetzgebung die Einfuhr zur Durchführung nicht wie die
Einfuhr zum Konsum im Inland behandelt wird, tut nichts
zur Sache, denn Begriffe des Zollrechtes können hier nicht
massgebend sein. Die Lösung rechtfertigt sich auch des-
halb, weil es dem schweizerischen Erfinder eines Musters
gegenüber unbillig wäre, wenn man dem Nachahmer
schweizerische Institutionen zur Verfügung stellen und
ihm- die Produkte über einheimisches Gebiet mit einem
schweizerischen Frachtbrief befördern Hesse. Daran ändert
auch der Hinweis auf die Lebensmittelgesetzgebung nichts,
denn diese bezweckt nicht den Schutz des Produzenten
sondern denjenigen des einheimischen Publikums
da~
die Waren verbraucht; sie kann den Schutz des' aus-
wärtigen Konsumenten, wenn es sich lediglich um
Transit handelt, ruhig der ausländischen Gesetzgebung
unterlassen.
Diese Auffassung entspricht auch der in Frankreich in
Theorie und Praxis herrrschenden, wiewohl sich dort auch
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Muster- und Modellschutz. XO 56_
gegenteilige Entscheidungen finden lassen (vgl. POUILLET.
Dessins et modales p. 635, CHAVAUD, La protection legale
des dessins et modales p. 201, FAUCHILLE, Dessins et mo-
dales industrieis p. 215 ss.). Desgleichen ist in Deutschland
auch der Ausländer ersatzpflichtig, der ein Muster im
Ausland nachgeahmt hat, die Nachahmung aber im Inland
verbreitet (DAMBACH, Das Musterschutzgesetz S. 80 ff.;
vgl. SELIGSOHN, Gesetz zum Schutz der Warenbezeich-·
nungen S. 184; KOHLER, Musterrecht S. 115).
VIII. SCHULDBETREIBUNGS- UND
KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. In. Teil Nr. 21, 29 und 30. -
Voir IIIe partie
N°S 21, 29 et 30.
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