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57_II_389

BGE 57 II 389

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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388

Familienrecht. N° 57.

2. -

Nichtsdestoweniger kann der Berufung des Klägers

keine Folge gegeben werden. Der Kläger bringt selbst

. vor er habe seiner Ehefrau die Vermögensverwaltung

übe~lassen, und zwar ist dies, wenn auch vielleicht nicht

ausdrücklich, so doch stillschweigend durch konkludentes

Verhalten, nämlich ein vollständiges Sich-um-nichts-

mehr-kümmern, eigentlich ohne jede Einschränkung ge-

schehen, sodass sich der Hinweis des Klägers, die vermö~

gensrechtlichen Befugnisse seiner Ehefrau haben sich

auf die Schlüsselgewalt beschränkt, als abwegig erweist.

Angesichts des derart erweiterten Geschäftsführungs- und

Vertretungsrechtes seiner Ehefrau muss aber der Kläger

die von ihr in Ausübung der ihr erteilten Befugnisse

geschlossenen Geschäfte auch gegen sich gelten lassen

und kann er nicht einfach einzelne von der Ehefrau

geschlossene Geschäfte als ihm. gegenüber unwirksam

ablehnen, insofern sie ihm nicht passen, als ob sie ohne

seine Einwilligung getätigt worden wären.

Vielmehr

kann er sich nur die Vorteile aus solchen Geschäften

aneignen (vgl. Art. 401, 423 OR), was vorliegend darauf

hinausläuft, dass er darauf beschränkt ist, das Darlehen

zurückzufordern, welches, wie er behauptet, seine Ehefrau

dem Beklagten gewährt hat, wobei, je nach der Provenienz

der Darlehenssumme, in Frage kommen wird, ob er die

Darlehensforderung als zum eigenen Vermögen oder aber

zum eingebrachten Frauengut gehörend geltend zu machen

habe. Erste Voraussetzung hiefm wäre aber, dass das

Darlehen kündbar, und dass es in der vertraglich oder

gesetzlich vorgesehenen Weise gekündigt worden sei,

worum sich jedoch der Kläger in keiner Weise gekümmert

hat.

Demnach e1'kennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Unterwaiden nid dem Wald vom

26. März 1931 bestätigt.

Familienrecht. No 58.

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58. 'Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. September 1981

i. S. Meier und Sa.utier & ete, gegen Kaxit.

ZGB Art. 375, 940: Als bösgläubiger Besitzer verantwortlich ist

auch, wer den Besitz durch Rechtsgeschäft mit einem Ent-

mündigten erlangt hat, wenn dessen Bevormnndung öffentlich

bekannt gemacht worden ist.

A. -

Der seit 1924 wegen lasterhaften Lebenswandels

entmündigte Karl Fritschi verpfändete im Oktober 1926

den Beklagten, nämlich der Bank Sautier & eIe und

nachgehend dem G. Meier-Kägi gegen Darlehen von

3700 bezw. 2000 Fr. ein Personenautomobil, welches der

Kläger Maxit im Sommer vorher dem Associ~ des Fritschi,

Trachsel,

unter

(sofort ins Register eingetragenem)

Eigentumsvorbehalt verkauft hatte. Im November 1926

tötete sich Fritschi, und in der Folge anerkannte die Ver-

waltung des Konkurses seines Nachlasses die Eigentums-

ansprache des Klägers am, Automobil. Am 20. Januar 1927

verlangte der Kläger von den heiden Beklagten unter

Hinweis darauf, dass ihnen wegen der Bevormundung

Fritschis keinerlei Rechte am Automobil zustehen, Heraus-

gabe desselben, wozu die Beklagten jedoch nur gegen

Befriedigung sich bereit erklärten. Am 20. Juni 1927

vereinbarten der Kläger und Trachsel die Auflösung des

von letzterem nicht erfüllten Kaufvertrages. In der Folge

erhob der Kläger gegen die Beklagten Klage auf unbe-

schwerte Herausgabe, wogegen die Beklagten Retentions-

recht einwendeten. Das Obergericht des Kantons Zürich

hiess am 22. Juni 1928 die Klagen gut, und auf die von

den Beklagten eingelegte Berufung trat das Bundesgericht

am 4. Oktober 1928 nicht ein. Hierauf holte der Kläger

das Automobil ab.

B. -

Mit den vorliegenden Klagen verlangt der Kläger

gestützt auf Art. 940 ZGB von den Beklagten solidarisch

Bezahlung von 4400 Fr. nebst 5 % Zins seit 3. Januar 1929

(Tag der Klagerhebung).

390

Familienrecht. N0 58.

c. -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am

25. März 1931 die Klagen im Betrage von 2735 Fr. 10 Cts.

nebst Zins gutgeheissen, nämlich im Umfange der von

Ende Januar 1927 bis gegen Ende 1928 eingetretenen

Verminderung des Wertes des Automobils (2400 Fr.) und

der

Kosten

der

vorsorglichen

Schätzungsexpertise

(255 Fr. 10 Cts. + 80. Fr.).

D. -

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die

Berufung erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der

Klagen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Art. 19 und 410 ZGB schreiben vor, dass urteilsfähige

unmündige oder entmündigte Personen ohne Zustimmung

ihrer

gesetzlichen

Vertreter

weder

Verpflichtungen

eingehen noch Rechte aufgeben können. Somit sind

Rechtsgeschäfte solcher Personen, wodurch . sie Ver-

pflichtungen eingehen oder Rechte übertragen oder

einräumen, unwirksam, sofern ihr gesetzlicher Vertreter

nicht entweder zum voraus seine Zustimmung gegeben

hat oder nachträglich das Geschäft genehmigt (vgl. Art.

410 ZGB).

Dieser Grundsatz erfährt nicht etwa für

sachenrechtliche Geschäfte eine· Einschränkung durch

die Vorschriften über den Schutz des gutgläubigen

Erwerbes von dinglichen Rechten, weil diese nur die

Wirkung der unbefugten Verfügung über fr emd e Sachen

betreffen. Indessen ist der Grundsatz der Unwirksamkeit

der Rechtsgeschäfte handlungsunfähiger, aber urteils-

fähiger Personen nur zum Schutze von urteilsfähigen

Unmündigen strenge durchgeführt. « Ist ein Mündiger

bevormundet», so bestimmt Art. 375 ZGB vielmehr,

dass die Bevormundung in einem amtlichen Blatte des

Wohnsitzes und der Heimat veröffentlicht werden muss

und vor dieser Veröffentlichung gutgläubigen Dritten

nicht entgegengehalten werden kann. Hier erfährt also

jener Grundsatz die -

von v. TUHR, Obligationenrecht

S. 158,188,412 ausser Acht gelassene -

Einschränkung,

Familienrecht. No 58.

391

dass die vom Entmündigten mit einem gutgläubigen

Dritten geschlossenen Rechtsgeschäfte auch ohne Zustim-

mung des gesetzlichen Vertreters wirksam sind, mögen

es dingliche oder obligatorische Geschäfte sein.

Dass

dies nur bis zur Veröffentlichung der Bevormundung

gilt, lässt sich nicht anders als so erklären, dass nach der

Veröffentlichung niemand mehr berechtigt ist, sich auf

das Nichtwissen um die Bevormundung zu berufen, weil

das Gesetz davotl ausgeht,. es dürfe von jedermann die

Kenntnis dieser Veröffentlichung verlangt werden. Denn

wenn einmal die Rücksicht auf den guten Glauben im

rechtsgeschäftlichen Verkehr mit entmündigten Personen

höher gewertet wird als der Schutz der Entmündigten,

so kann.diese Rücksichtnahme nur aus dem Gesichtspunkt

auf die Zeit vor der Veröffentlichung der Bevormundung

beschränkt werden, dass eben durch die Veröffentlichung

der gute Glaube Dritter zerstört werde. Hieraus folgt,

dass, wer von einem Entmündigten nach der Veröffentli-

chung der Bevormundung eine Sache erhält, ohne dass

der gesetzliche Vertreter zustimmt, nicht geltend machen

kann, er. besitze sie in gutem Glauben, sondern sich so

behandeln lassen muss, als besitze er sie in bösem Glauben,

also dem Art. 940 ZGB unterworfen ist.

Vorliegend hat der entmündigte Fritschi den Besitz am

Automobil den Beklagten zum Zwecke der Pfandbestellung

übertragen. Als die Beklagten auf Herausgabe des Auto-

mobils < belangt wurden, haben sie nichts mehr aus der

PfandbesteIlung herzuleiten versucht, was nur unter der

Voraussetzung verständlich ist, dass die Bevormundung

seinerzeit richtig veröffentlich worden war, weil ja andern-

falls die Unwirksamkeit der PfandbesteIlung ihnen nicht

hätte entgegengehalten werden können. Insbesondere

haben sie mit Recht nicht etwa aus dem Gesichtspunkt

am Pfandrechte festzuhalten versucht, dass das Automobil

gar nicht dem bevormundeten Fritschi, sondern einem

Dritten, dem Kläger, gehöre; denn der PfandbesteIlung lag

eine eigene Verpflichtung des Fritschi zur Pfandbestellung

392

Familienrecht. N° 58.

zu Grunde, die nach Art. 19, 410 ZGB unwirksam war,

weshalb auch die zu deren Erfüllung erfolgte Pfand-

besteIlung

nicht

wirksam

sein

konnte (vgl.

BGE

55 II S. 302), obgleich sie nicht die Aufgabe eines eigenen

Rechtes des Bevormundeten in sich schloss.

Hieraus

folgt nach dem Ausgeführten ohne weiteres auch, dass

die Beklagten sich so behandeln lassen müssen, als ob sie

das Automobil in bösem Glauben besessen hätten, und

z war von A n fan g

a n.

Diese Folge konnte

nicht etwa dadurch beseitigt werden, dass die Beklagten

nachträglich glaubten, Retentionsrechte in Anspruch

nehmen zu dürfen, und deswegen einen Prozess führten.

Indessen begann die Ersatzpflicht der Beklagten erst

später, nämlich dadurch, dass sie das Automobil dem

Kläger vorenthielten, als -er dessen Herausgabe verlangte

(vgl. Art. 940 Abs. 1 ZGB). Dass hier die Verantwortlich-

keit der Beklagten aus bösgläubigem Besitz nicht dem Be..;.

vormundeten selbst, sondern einem Dritten zugute kommt,

erweckt keine Bedenken; denn wenn die zum Schutze

des Entmündigten aufgestellten Vorschriften ausnahms-

weise einmal zum Schutz eines Dritten ausschlagen;

so gibt dies keinen zureichenden Grund ab, um von

ihrer Anwendung abzusehen. Dass es der Kläger und

niemand anders sei, der die Herausgabe des Automobils

verlangen könne. haben die Beklagten nie in Zweifel

gezogen, weshalb Art. 940 Abs. 3 ZGB nicht Platz

greift.

Aus diesen Gründen erweist sich das angefochtene

Urteilim Ergebnis als zutreffend, und zwar auch gegenüber

dem Beklagten Meier-Kägi, der ja nie den Standpunkt

eingenommen hat, er mache keinerlei Ansprüche mehr

am Automobil geltend, und es könne seinetwegen an

den Kläger herausgegeben werden.

Die Verurteilung

zur Erstattung der Kosten der vorsorglichen Expertise

wird durch Art. 940 ZGB ohne weiteres gedeckt, obwohl

der Schaden nur auf weniger als die Hälfte des behaupteten

Betrages geschätzt wurde.

Familienrecht. No 59.

393

Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 25. März 1931 bestätigt.

59. Sentenza 18 settembre 1931 ciella II· seziona civile

in causa P. e. B.

Oausa di patemitd. -

In materio. di figliazione illegittima. i1

judiee non puo esigere provo. tale, ehe gli procuri Ja • eertezza »

della paternita, bastando, 0. quest 'uopo, indizi seri e eoneludenti.

. Ove la madre iHegittima pretenda, ehe i ro.pporti avuti Elon

altri uomini non possono, per la loro data, essere causa deI

concepimento, spetta ad esse. 10. provo., ehe, pti' 10 staito di

maturanza in eui il figlio venne alle luce, quei rapporti non

poterono essers influenti.

'Oonsiderando in dirittQ:

1. -

La questione di sapere, se il eonvenuto abbia

avuto rapporti earnali eoll'attrice nel periodo critico,

e di puro fatto e la soluzione datale dal giudice cantonale

vincola questa Corte, a meno ehe essa non sia in contrad-

dizione eogli atti 0 violi principi di diritto federale eoncer-

nenti l'onere della prova (art. 81 OG; RU 43 II p. 565;

45 II p. 427 ed altre piu recenti, quali Gamboni e. Stoffel

deI 22 giugno 1927, Bassi e. Lotti deI 18 maggio 1926,

ece.).

La prima di queste eccezioni non fu soHevata ne oggi,

ne, neHe -forme di legge, neHa dichiarazione di ricorso

(art. 67, nuovo, OGF). NeH'odierna discussione il rappre-

sentante degli attori ha pero sostenuto, ehe il giudiee

cantonale avrebbe violato un prineipio fondamentale di

diritto federale eoneernente I'onere della prove esigendo,

per ammettere il eoneubito, che gli attori gli fornissero

prova tale, da ingenerare nel suo animo Ja «certezza»

ehe tra la madre deH'infante ed i1 eonvenuto fossero

intervenuti rapporti earnali nel periodo critieo. E vero