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388 Familienrecht. N° 57.
2. - Nichtsdestoweniger kann der Berufung des Klägers keine Folge gegeben werden. Der Kläger bringt selbst . vor er habe seiner Ehefrau die Vermögensverwaltung übe~lassen, und zwar ist dies, wenn auch vielleicht nicht ausdrücklich, so doch stillschweigend durch konkludentes Verhalten, nämlich ein vollständiges Sich-um-nichts- mehr-kümmern, eigentlich ohne jede Einschränkung ge- schehen, sodass sich der Hinweis des Klägers, die vermö~ gensrechtlichen Befugnisse seiner Ehefrau haben sich auf die Schlüsselgewalt beschränkt, als abwegig erweist. Angesichts des derart erweiterten Geschäftsführungs- und Vertretungsrechtes seiner Ehefrau muss aber der Kläger die von ihr in Ausübung der ihr erteilten Befugnisse geschlossenen Geschäfte auch gegen sich gelten lassen und kann er nicht einfach einzelne von der Ehefrau geschlossene Geschäfte als ihm. gegenüber unwirksam ablehnen, insofern sie ihm nicht passen, als ob sie ohne seine Einwilligung getätigt worden wären. Vielmehr kann er sich nur die Vorteile aus solchen Geschäften aneignen (vgl. Art. 401, 423 OR), was vorliegend darauf hinausläuft, dass er darauf beschränkt ist, das Darlehen zurückzufordern, welches, wie er behauptet, seine Ehefrau dem Beklagten gewährt hat, wobei, je nach der Provenienz der Darlehenssumme, in Frage kommen wird, ob er die Darlehensforderung als zum eigenen Vermögen oder aber zum eingebrachten Frauengut gehörend geltend zu machen habe. Erste Voraussetzung hiefm wäre aber, dass das Darlehen kündbar, und dass es in der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Weise gekündigt worden sei, worum sich jedoch der Kläger in keiner Weise gekümmert hat. Demnach e1'kennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Unterwaiden nid dem Wald vom
26. März 1931 bestätigt. Familienrecht. No 58. 389
58. 'Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. September 1981
i. S. Meier und Sa.utier & ete, gegen Kaxit. ZGB Art. 375, 940: Als bösgläubiger Besitzer verantwortlich ist auch, wer den Besitz durch Rechtsgeschäft mit einem Ent- mündigten erlangt hat, wenn dessen Bevormnndung öffentlich bekannt gemacht worden ist. A. - Der seit 1924 wegen lasterhaften Lebenswandels entmündigte Karl Fritschi verpfändete im Oktober 1926 den Beklagten, nämlich der Bank Sautier & eIe und nachgehend dem G. Meier-Kägi gegen Darlehen von 3700 bezw. 2000 Fr. ein Personenautomobil, welches der Kläger Maxit im Sommer vorher dem Associ~ des Fritschi, Trachsel, unter (sofort ins Register eingetragenem) Eigentumsvorbehalt verkauft hatte. Im November 1926 tötete sich Fritschi, und in der Folge anerkannte die Ver- waltung des Konkurses seines Nachlasses die Eigentums- ansprache des Klägers am, Automobil. Am 20. Januar 1927 verlangte der Kläger von den heiden Beklagten unter Hinweis darauf, dass ihnen wegen der Bevormundung Fritschis keinerlei Rechte am Automobil zustehen, Heraus- gabe desselben, wozu die Beklagten jedoch nur gegen Befriedigung sich bereit erklärten. Am 20. Juni 1927 vereinbarten der Kläger und Trachsel die Auflösung des von letzterem nicht erfüllten Kaufvertrages. In der Folge erhob der Kläger gegen die Beklagten Klage auf unbe- schwerte Herausgabe, wogegen die Beklagten Retentions- recht einwendeten. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess am 22. Juni 1928 die Klagen gut, und auf die von den Beklagten eingelegte Berufung trat das Bundesgericht am 4. Oktober 1928 nicht ein. Hierauf holte der Kläger das Automobil ab. B. - Mit den vorliegenden Klagen verlangt der Kläger gestützt auf Art. 940 ZGB von den Beklagten solidarisch Bezahlung von 4400 Fr. nebst 5 % Zins seit 3. Januar 1929 (Tag der Klagerhebung). 390 Familienrecht. N0 58.
c. - Das Obergericht des Kantons Zürich hat am
25. März 1931 die Klagen im Betrage von 2735 Fr. 10 Cts. nebst Zins gutgeheissen, nämlich im Umfange der von Ende Januar 1927 bis gegen Ende 1928 eingetretenen Verminderung des Wertes des Automobils (2400 Fr.) und der Kosten der vorsorglichen Schätzungsexpertise (255 Fr. 10 Cts. + 80. Fr.). D. - Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klagen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Art. 19 und 410 ZGB schreiben vor, dass urteilsfähige unmündige oder entmündigte Personen ohne Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter weder Verpflichtungen eingehen noch Rechte aufgeben können. Somit sind Rechtsgeschäfte solcher Personen, wodurch . sie Ver- pflichtungen eingehen oder Rechte übertragen oder einräumen, unwirksam, sofern ihr gesetzlicher Vertreter nicht entweder zum voraus seine Zustimmung gegeben hat oder nachträglich das Geschäft genehmigt (vgl. Art. 410 ZGB). Dieser Grundsatz erfährt nicht etwa für sachenrechtliche Geschäfte eine· Einschränkung durch die Vorschriften über den Schutz des gutgläubigen Erwerbes von dinglichen Rechten, weil diese nur die Wirkung der unbefugten Verfügung über fr emd e Sachen betreffen. Indessen ist der Grundsatz der Unwirksamkeit der Rechtsgeschäfte handlungsunfähiger, aber urteils- fähiger Personen nur zum Schutze von urteilsfähigen Unmündigen strenge durchgeführt. « Ist ein Mündiger bevormundet», so bestimmt Art. 375 ZGB vielmehr, dass die Bevormundung in einem amtlichen Blatte des Wohnsitzes und der Heimat veröffentlicht werden muss und vor dieser Veröffentlichung gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden kann. Hier erfährt also jener Grundsatz die - von v. TUHR, Obligationenrecht S. 158,188,412 ausser Acht gelassene - Einschränkung, Familienrecht. No 58. 391 dass die vom Entmündigten mit einem gutgläubigen Dritten geschlossenen Rechtsgeschäfte auch ohne Zustim- mung des gesetzlichen Vertreters wirksam sind, mögen es dingliche oder obligatorische Geschäfte sein. Dass dies nur bis zur Veröffentlichung der Bevormundung gilt, lässt sich nicht anders als so erklären, dass nach der Veröffentlichung niemand mehr berechtigt ist, sich auf das Nichtwissen um die Bevormundung zu berufen, weil das Gesetz davotl ausgeht,. es dürfe von jedermann die Kenntnis dieser Veröffentlichung verlangt werden. Denn wenn einmal die Rücksicht auf den guten Glauben im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit entmündigten Personen höher gewertet wird als der Schutz der Entmündigten, so kann.diese Rücksichtnahme nur aus dem Gesichtspunkt auf die Zeit vor der Veröffentlichung der Bevormundung beschränkt werden, dass eben durch die Veröffentlichung der gute Glaube Dritter zerstört werde. Hieraus folgt, dass, wer von einem Entmündigten nach der Veröffentli- chung der Bevormundung eine Sache erhält, ohne dass der gesetzliche Vertreter zustimmt, nicht geltend machen kann, er. besitze sie in gutem Glauben, sondern sich so behandeln lassen muss, als besitze er sie in bösem Glauben, also dem Art. 940 ZGB unterworfen ist. Vorliegend hat der entmündigte Fritschi den Besitz am Automobil den Beklagten zum Zwecke der Pfandbestellung übertragen. Als die Beklagten auf Herausgabe des Auto- mobils < belangt wurden, haben sie nichts mehr aus der PfandbesteIlung herzuleiten versucht, was nur unter der Voraussetzung verständlich ist, dass die Bevormundung seinerzeit richtig veröffentlich worden war, weil ja andern- falls die Unwirksamkeit der PfandbesteIlung ihnen nicht hätte entgegengehalten werden können. Insbesondere haben sie mit Recht nicht etwa aus dem Gesichtspunkt am Pfandrechte festzuhalten versucht, dass das Automobil gar nicht dem bevormundeten Fritschi, sondern einem Dritten, dem Kläger, gehöre; denn der PfandbesteIlung lag eine eigene Verpflichtung des Fritschi zur Pfandbestellung 392 Familienrecht. N° 58. zu Grunde, die nach Art. 19, 410 ZGB unwirksam war, weshalb auch die zu deren Erfüllung erfolgte Pfand- besteIlung nicht wirksam sein konnte (vgl. BGE 55 II S. 302), obgleich sie nicht die Aufgabe eines eigenen Rechtes des Bevormundeten in sich schloss. Hieraus folgt nach dem Ausgeführten ohne weiteres auch, dass die Beklagten sich so behandeln lassen müssen, als ob sie das Automobil in bösem Glauben besessen hätten, und z war von A n fan g a n. Diese Folge konnte nicht etwa dadurch beseitigt werden, dass die Beklagten nachträglich glaubten, Retentionsrechte in Anspruch nehmen zu dürfen, und deswegen einen Prozess führten. Indessen begann die Ersatzpflicht der Beklagten erst später, nämlich dadurch, dass sie das Automobil dem Kläger vorenthielten, als -er dessen Herausgabe verlangte (vgl. Art. 940 Abs. 1 ZGB). Dass hier die Verantwortlich- keit der Beklagten aus bösgläubigem Besitz nicht dem Be..;. vormundeten selbst, sondern einem Dritten zugute kommt, erweckt keine Bedenken; denn wenn die zum Schutze des Entmündigten aufgestellten Vorschriften ausnahms- weise einmal zum Schutz eines Dritten ausschlagen; so gibt dies keinen zureichenden Grund ab, um von ihrer Anwendung abzusehen. Dass es der Kläger und niemand anders sei, der die Herausgabe des Automobils verlangen könne. haben die Beklagten nie in Zweifel gezogen, weshalb Art. 940 Abs. 3 ZGB nicht Platz greift. Aus diesen Gründen erweist sich das angefochtene Urteilim Ergebnis als zutreffend, und zwar auch gegenüber dem Beklagten Meier-Kägi, der ja nie den Standpunkt eingenommen hat, er mache keinerlei Ansprüche mehr am Automobil geltend, und es könne seinetwegen an den Kläger herausgegeben werden. Die Verurteilung zur Erstattung der Kosten der vorsorglichen Expertise wird durch Art. 940 ZGB ohne weiteres gedeckt, obwohl der Schaden nur auf weniger als die Hälfte des behaupteten Betrages geschätzt wurde. Familienrecht. No 59. 393 Demnach erkennt da8 Bunde8gericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 25. März 1931 bestätigt.
59. Sentenza 18 settembre 1931 ciella II· seziona civile in causa P. e. B. Oausa di patemitd. - In materio. di figliazione illegittima. i1 judiee non puo esigere provo. tale, ehe gli procuri Ja • eertezza » della paternita, bastando, 0. quest 'uopo, indizi seri e eoneludenti. . Ove la madre iHegittima pretenda, ehe i ro.pporti avuti Elon altri uomini non possono, per la loro data, essere causa deI concepimento, spetta ad esse. 10. provo., ehe, pti' 10 staito di maturanza in eui il figlio venne alle luce, quei rapporti non poterono essers influenti. 'Oonsiderando in dirittQ:
1. - La questione di sapere, se il eonvenuto abbia avuto rapporti earnali eoll'attrice nel periodo critico, e di puro fatto e la soluzione datale dal giudice cantonale vincola questa Corte, a meno ehe essa non sia in contrad- dizione eogli atti 0 violi principi di diritto federale eoncer- nenti l'onere della prova (art. 81 OG; RU 43 II p. 565 ; 45 II p. 427 ed altre piu recenti, quali Gamboni e. Stoffel deI 22 giugno 1927, Bassi e. Lotti deI 18 maggio 1926, ece.). La prima di queste eccezioni non fu soHevata ne oggi, ne, neHe -forme di legge, neHa dichiarazione di ricorso (art. 67, nuovo, OGF). NeH'odierna discussione il rappre- sentante degli attori ha pero sostenuto, ehe il giudiee cantonale avrebbe violato un prineipio fondamentale di diritto federale eoneernente I'onere della prove esigendo, per ammettere il eoneubito, che gli attori gli fornissero prova tale, da ingenerare nel suo animo Ja «certezza» ehe tra la madre deH'infante ed i1 eonvenuto fossero intervenuti rapporti earnali nel periodo critieo. E vero