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Familienrecht. N° 57.
2. -
Nichtsdestoweniger kann der Berufung des Klägers
keine Folge gegeben werden. Der Kläger bringt selbst
. vor er habe seiner Ehefrau die Vermögensverwaltung
übe~lassen, und zwar ist dies, wenn auch vielleicht nicht
ausdrücklich, so doch stillschweigend durch konkludentes
Verhalten, nämlich ein vollständiges Sich-um-nichts-
mehr-kümmern, eigentlich ohne jede Einschränkung ge-
schehen, sodass sich der Hinweis des Klägers, die vermö~
gensrechtlichen Befugnisse seiner Ehefrau haben sich
auf die Schlüsselgewalt beschränkt, als abwegig erweist.
Angesichts des derart erweiterten Geschäftsführungs- und
Vertretungsrechtes seiner Ehefrau muss aber der Kläger
die von ihr in Ausübung der ihr erteilten Befugnisse
geschlossenen Geschäfte auch gegen sich gelten lassen
und kann er nicht einfach einzelne von der Ehefrau
geschlossene Geschäfte als ihm. gegenüber unwirksam
ablehnen, insofern sie ihm nicht passen, als ob sie ohne
seine Einwilligung getätigt worden wären.
Vielmehr
kann er sich nur die Vorteile aus solchen Geschäften
aneignen (vgl. Art. 401, 423 OR), was vorliegend darauf
hinausläuft, dass er darauf beschränkt ist, das Darlehen
zurückzufordern, welches, wie er behauptet, seine Ehefrau
dem Beklagten gewährt hat, wobei, je nach der Provenienz
der Darlehenssumme, in Frage kommen wird, ob er die
Darlehensforderung als zum eigenen Vermögen oder aber
zum eingebrachten Frauengut gehörend geltend zu machen
habe. Erste Voraussetzung hiefm wäre aber, dass das
Darlehen kündbar, und dass es in der vertraglich oder
gesetzlich vorgesehenen Weise gekündigt worden sei,
worum sich jedoch der Kläger in keiner Weise gekümmert
hat.
Demnach e1'kennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Unterwaiden nid dem Wald vom
26. März 1931 bestätigt.
Familienrecht. No 58.
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58. 'Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. September 1981
i. S. Meier und Sa.utier & ete, gegen Kaxit.
ZGB Art. 375, 940: Als bösgläubiger Besitzer verantwortlich ist
auch, wer den Besitz durch Rechtsgeschäft mit einem Ent-
mündigten erlangt hat, wenn dessen Bevormnndung öffentlich
bekannt gemacht worden ist.
A. -
Der seit 1924 wegen lasterhaften Lebenswandels
entmündigte Karl Fritschi verpfändete im Oktober 1926
den Beklagten, nämlich der Bank Sautier & eIe und
nachgehend dem G. Meier-Kägi gegen Darlehen von
3700 bezw. 2000 Fr. ein Personenautomobil, welches der
Kläger Maxit im Sommer vorher dem Associ~ des Fritschi,
Trachsel,
unter
(sofort ins Register eingetragenem)
Eigentumsvorbehalt verkauft hatte. Im November 1926
tötete sich Fritschi, und in der Folge anerkannte die Ver-
waltung des Konkurses seines Nachlasses die Eigentums-
ansprache des Klägers am, Automobil. Am 20. Januar 1927
verlangte der Kläger von den heiden Beklagten unter
Hinweis darauf, dass ihnen wegen der Bevormundung
Fritschis keinerlei Rechte am Automobil zustehen, Heraus-
gabe desselben, wozu die Beklagten jedoch nur gegen
Befriedigung sich bereit erklärten. Am 20. Juni 1927
vereinbarten der Kläger und Trachsel die Auflösung des
von letzterem nicht erfüllten Kaufvertrages. In der Folge
erhob der Kläger gegen die Beklagten Klage auf unbe-
schwerte Herausgabe, wogegen die Beklagten Retentions-
recht einwendeten. Das Obergericht des Kantons Zürich
hiess am 22. Juni 1928 die Klagen gut, und auf die von
den Beklagten eingelegte Berufung trat das Bundesgericht
am 4. Oktober 1928 nicht ein. Hierauf holte der Kläger
das Automobil ab.
B. -
Mit den vorliegenden Klagen verlangt der Kläger
gestützt auf Art. 940 ZGB von den Beklagten solidarisch
Bezahlung von 4400 Fr. nebst 5 % Zins seit 3. Januar 1929
(Tag der Klagerhebung).
390
Familienrecht. N0 58.
c. -
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am
25. März 1931 die Klagen im Betrage von 2735 Fr. 10 Cts.
nebst Zins gutgeheissen, nämlich im Umfange der von
Ende Januar 1927 bis gegen Ende 1928 eingetretenen
Verminderung des Wertes des Automobils (2400 Fr.) und
der
Kosten
der
vorsorglichen
Schätzungsexpertise
(255 Fr. 10 Cts. + 80. Fr.).
D. -
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die
Berufung erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der
Klagen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Art. 19 und 410 ZGB schreiben vor, dass urteilsfähige
unmündige oder entmündigte Personen ohne Zustimmung
ihrer
gesetzlichen
Vertreter
weder
Verpflichtungen
eingehen noch Rechte aufgeben können. Somit sind
Rechtsgeschäfte solcher Personen, wodurch . sie Ver-
pflichtungen eingehen oder Rechte übertragen oder
einräumen, unwirksam, sofern ihr gesetzlicher Vertreter
nicht entweder zum voraus seine Zustimmung gegeben
hat oder nachträglich das Geschäft genehmigt (vgl. Art.
410 ZGB).
Dieser Grundsatz erfährt nicht etwa für
sachenrechtliche Geschäfte eine· Einschränkung durch
die Vorschriften über den Schutz des gutgläubigen
Erwerbes von dinglichen Rechten, weil diese nur die
Wirkung der unbefugten Verfügung über fr emd e Sachen
betreffen. Indessen ist der Grundsatz der Unwirksamkeit
der Rechtsgeschäfte handlungsunfähiger, aber urteils-
fähiger Personen nur zum Schutze von urteilsfähigen
Unmündigen strenge durchgeführt. « Ist ein Mündiger
bevormundet», so bestimmt Art. 375 ZGB vielmehr,
dass die Bevormundung in einem amtlichen Blatte des
Wohnsitzes und der Heimat veröffentlicht werden muss
und vor dieser Veröffentlichung gutgläubigen Dritten
nicht entgegengehalten werden kann. Hier erfährt also
jener Grundsatz die -
von v. TUHR, Obligationenrecht
S. 158,188,412 ausser Acht gelassene -
Einschränkung,
Familienrecht. No 58.
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dass die vom Entmündigten mit einem gutgläubigen
Dritten geschlossenen Rechtsgeschäfte auch ohne Zustim-
mung des gesetzlichen Vertreters wirksam sind, mögen
es dingliche oder obligatorische Geschäfte sein.
Dass
dies nur bis zur Veröffentlichung der Bevormundung
gilt, lässt sich nicht anders als so erklären, dass nach der
Veröffentlichung niemand mehr berechtigt ist, sich auf
das Nichtwissen um die Bevormundung zu berufen, weil
das Gesetz davotl ausgeht,. es dürfe von jedermann die
Kenntnis dieser Veröffentlichung verlangt werden. Denn
wenn einmal die Rücksicht auf den guten Glauben im
rechtsgeschäftlichen Verkehr mit entmündigten Personen
höher gewertet wird als der Schutz der Entmündigten,
so kann.diese Rücksichtnahme nur aus dem Gesichtspunkt
auf die Zeit vor der Veröffentlichung der Bevormundung
beschränkt werden, dass eben durch die Veröffentlichung
der gute Glaube Dritter zerstört werde. Hieraus folgt,
dass, wer von einem Entmündigten nach der Veröffentli-
chung der Bevormundung eine Sache erhält, ohne dass
der gesetzliche Vertreter zustimmt, nicht geltend machen
kann, er. besitze sie in gutem Glauben, sondern sich so
behandeln lassen muss, als besitze er sie in bösem Glauben,
also dem Art. 940 ZGB unterworfen ist.
Vorliegend hat der entmündigte Fritschi den Besitz am
Automobil den Beklagten zum Zwecke der Pfandbestellung
übertragen. Als die Beklagten auf Herausgabe des Auto-
mobils < belangt wurden, haben sie nichts mehr aus der
PfandbesteIlung herzuleiten versucht, was nur unter der
Voraussetzung verständlich ist, dass die Bevormundung
seinerzeit richtig veröffentlich worden war, weil ja andern-
falls die Unwirksamkeit der PfandbesteIlung ihnen nicht
hätte entgegengehalten werden können. Insbesondere
haben sie mit Recht nicht etwa aus dem Gesichtspunkt
am Pfandrechte festzuhalten versucht, dass das Automobil
gar nicht dem bevormundeten Fritschi, sondern einem
Dritten, dem Kläger, gehöre; denn der PfandbesteIlung lag
eine eigene Verpflichtung des Fritschi zur Pfandbestellung
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Familienrecht. N° 58.
zu Grunde, die nach Art. 19, 410 ZGB unwirksam war,
weshalb auch die zu deren Erfüllung erfolgte Pfand-
besteIlung
nicht
wirksam
sein
konnte (vgl.
BGE
55 II S. 302), obgleich sie nicht die Aufgabe eines eigenen
Rechtes des Bevormundeten in sich schloss.
Hieraus
folgt nach dem Ausgeführten ohne weiteres auch, dass
die Beklagten sich so behandeln lassen müssen, als ob sie
das Automobil in bösem Glauben besessen hätten, und
z war von A n fan g
a n.
Diese Folge konnte
nicht etwa dadurch beseitigt werden, dass die Beklagten
nachträglich glaubten, Retentionsrechte in Anspruch
nehmen zu dürfen, und deswegen einen Prozess führten.
Indessen begann die Ersatzpflicht der Beklagten erst
später, nämlich dadurch, dass sie das Automobil dem
Kläger vorenthielten, als -er dessen Herausgabe verlangte
(vgl. Art. 940 Abs. 1 ZGB). Dass hier die Verantwortlich-
keit der Beklagten aus bösgläubigem Besitz nicht dem Be..;.
vormundeten selbst, sondern einem Dritten zugute kommt,
erweckt keine Bedenken; denn wenn die zum Schutze
des Entmündigten aufgestellten Vorschriften ausnahms-
weise einmal zum Schutz eines Dritten ausschlagen;
so gibt dies keinen zureichenden Grund ab, um von
ihrer Anwendung abzusehen. Dass es der Kläger und
niemand anders sei, der die Herausgabe des Automobils
verlangen könne. haben die Beklagten nie in Zweifel
gezogen, weshalb Art. 940 Abs. 3 ZGB nicht Platz
greift.
Aus diesen Gründen erweist sich das angefochtene
Urteilim Ergebnis als zutreffend, und zwar auch gegenüber
dem Beklagten Meier-Kägi, der ja nie den Standpunkt
eingenommen hat, er mache keinerlei Ansprüche mehr
am Automobil geltend, und es könne seinetwegen an
den Kläger herausgegeben werden.
Die Verurteilung
zur Erstattung der Kosten der vorsorglichen Expertise
wird durch Art. 940 ZGB ohne weiteres gedeckt, obwohl
der Schaden nur auf weniger als die Hälfte des behaupteten
Betrages geschätzt wurde.
Familienrecht. No 59.
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Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 25. März 1931 bestätigt.
59. Sentenza 18 settembre 1931 ciella II· seziona civile
in causa P. e. B.
Oausa di patemitd. -
In materio. di figliazione illegittima. i1
judiee non puo esigere provo. tale, ehe gli procuri Ja • eertezza »
della paternita, bastando, 0. quest 'uopo, indizi seri e eoneludenti.
. Ove la madre iHegittima pretenda, ehe i ro.pporti avuti Elon
altri uomini non possono, per la loro data, essere causa deI
concepimento, spetta ad esse. 10. provo., ehe, pti' 10 staito di
maturanza in eui il figlio venne alle luce, quei rapporti non
poterono essers influenti.
'Oonsiderando in dirittQ:
1. -
La questione di sapere, se il eonvenuto abbia
avuto rapporti earnali eoll'attrice nel periodo critico,
e di puro fatto e la soluzione datale dal giudice cantonale
vincola questa Corte, a meno ehe essa non sia in contrad-
dizione eogli atti 0 violi principi di diritto federale eoncer-
nenti l'onere della prova (art. 81 OG; RU 43 II p. 565;
45 II p. 427 ed altre piu recenti, quali Gamboni e. Stoffel
deI 22 giugno 1927, Bassi e. Lotti deI 18 maggio 1926,
ece.).
La prima di queste eccezioni non fu soHevata ne oggi,
ne, neHe -forme di legge, neHa dichiarazione di ricorso
(art. 67, nuovo, OGF). NeH'odierna discussione il rappre-
sentante degli attori ha pero sostenuto, ehe il giudiee
cantonale avrebbe violato un prineipio fondamentale di
diritto federale eoneernente I'onere della prove esigendo,
per ammettere il eoneubito, che gli attori gli fornissero
prova tale, da ingenerare nel suo animo Ja «certezza»
ehe tra la madre deH'infante ed i1 eonvenuto fossero
intervenuti rapporti earnali nel periodo critieo. E vero