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Eclindungsschutz. N° 36.
des Patentes zu bestimmen, und er hat dabei mit grösster
Sorgfalt eine klare Formulierung zu erstreben. Es ist
dies auch im vorliegenden Fall keine unbillige Zmnutung;
. denn wenn die Klägerin nicht nur die in den Ansprüchen
angegebenen Konstruktionen für sich vindizieren wollte,
sondern darüber hinaus die Idee der Verbindung, so
wäre das eine durchaus einfache Sache gewesen. Da
sodann die Ansprüche nichts enthalten, was als entschei-
dend noch zu interpretieren wäre, fällt der Inhalt der
Patentbeschreibung zum Vorneherein ausser Betracht,
ganz abgesehen davon, dass der Mangel jeder Andeutung
einer Kombination auch der Beschreibung anhaftet, wie
im Gutachten Seligsohn mit Recht bemerkt worden ist.
Weil also die Kombination, auf welche die Klägerin im
Prozesse abgestellt hat, in der Patentschrift nicht als
Erfindung beansprucht ist, muss die Hauptklage schon
aus diesem Grunde abgewiesen werden, und die Fragen,
ob die von den Experten festgestellte Erfindung wirklich
eine Kombinationserfindung im Rechtssinne sei und ob
sie eine Erfindung und neu sei, stellen sich nicht mehr;
denn nach der Darlegung der RasIer A.-G. soll die der
Beklagten vorgeworfene Patentverletzung gerade in der
Nachahmung der -
nicht zum Schutze angemeldeten
und daher nicht geschützten -
Kombination liegen.
Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :
Die Berufung wird abgewiesen' und das Urteil des
Zivilgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 21. August
1930 wird bestätigt.
Erfindungsschutz. N° 37.
37. Auszug aus dem Orteil der L Zivilabteilung
vom 2. April 1931 i. S. Brenueisen gegen ltuhn.
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Die P rio r i t ä t s wir k u n g eines früher angemeldeten
P a t e n t e s gemäss Art. 16. ZUf. 6 PatG tritt auoh dann
ein, wenn die Anmeldung des späteren Patentes duroh dieselbe
Person stattgefunden hat, und sie besteht auch fort, wenn
das ursprüngliche Patent nachträglich aus irgend einem Grunde
erloschen ist.
. Aus dem- Tatbe8tand :
Der Beklagte meldete am 26. Oktober 1925 beim
eidg. Amt für geistiges Eigentum ein Patent für efu
Jätgerät an. Noch vor dessen Veröffentlichung brachte
er verschiedene Verbesserungen an der fraglichen Er-
findung an, worauf er für das abgeänderte Gerät am
10. September 1926 ein weiteres Patentgesuch einreichte,
ohne jedoch das erste zurückzlmiehen. Das erste Patent
wurde daher am 3. Januar 1927 veröffentlicht, erlosch
. aber am 26. Oktober 1928 wieder, zufolge Nichtbezahlung
der vierten Jahresgebühr. Am 1. November 1928 erfolgte
dann die Veröffentlichung des zweiten Patentes.
Gegen letzteres wurde eine Patentnichtigkeitsklage
angestrengt, wobei der Kläger unter anderm geltend
machte, dass, sofern darin -
nämlich in seinem Unter-
anspruch Nr. 12 -
eine Erfindung zu erblicken wäre,
diese schon im ersten Patent enthalten gewesen sei.
Das Bundesgericht hat die Nichtigkeit anerkannt.
Aus den Erwägungen:
Da nach der Ansicht des Experten dieses Merkmal
(die teilweise Schneidewirkung der Seitenteile des Rah-
mens) auf einer schöpferischen Idee beruht, so liegt hier
an sich eine patentfähige Erfindung vor. Die VorinstanZ
erklärt nun aber, dass dieser Anspruch durch das dahin-
gefallene erste Patent des Beklagten neuheitszerstörend
getroffen werde. Dieser Ansicht kann nicht -beigepflichtet
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Erfindungsachutz. N° 37. '
werden. Zwar ist richtig, dass die Neuheit durch die
Beschreibung in öffentlichen Druckschriften, wozu auch
die Veröffentlichungen der Patentschriften gehören, aus-
geschlossen wird.
Allein hier hat die Anmeldung des
zweiten, d. h. des heute streitigen Patentes, schon am
lO. September 1926, also in einem Zeitpunkte statt-
gefunden, als das erste Patent noch nicht veröffentlicht
war. Diese Publikation erfolgte erst am 3. Januar 1927.
Damit ist jedoch die Frage der Nichtigkeit dieses
Unteranspruches noch nicht entschieden.
Es liegen
hier festgestelltermassen zwei Patente vor, die in dieser
Beziehung dieselbe Erfindung zum Gegenstande haben.
Nun ist aber ein Patent gemäss Art. 16 Ziff. 5 PatG auch
dann als nichtig zu erklären, « wenn die Erfindung Gegen-
stand eines andern auf Grund einer frühern Anmeldung
erteilten gültigen Pate~tes ist». Diese Vorschrift ent-
spricht einem auch in der ausländischen Gesetzgebung,
Judikatur und Literatur überall anerkannten Grundsatz.
Dabei wird allgemein die Auffassung vertreten, dass
diese vorwegnehmende Wirkung eines früher angemeldeten
Patentes auch dann eintrete, wenn die Anmeldung des
spätern Patentes durch dieselbe Person stattgefunden
hat und dass sie auch dann fortbestehe, wenn das ursprüng-
liche Patent nachträglich aus, irgendeinem Grund er-
loschen ist (vgl. KOHLER, Handbuch des Patentrechtes,
S. 278 f; derselbe, Lehrbuch des Patentrechtes, S. 76 f;
SELIGSOHN, Kommentar zum deutschen Patentgesetz
3. Auf I., S. 80/81; ISAY, Kommentar zum deutschen
Patentgesetz 2. AufL, S. 123; KISCH, Handbuch des
deutschen Patentrechtes, S. 108/9; ÜSTERRIET, Lehrbuch
des Gewerblichen Rechtsschutzes, S. 88; PIETZOKER,
Kommentar zum deutschen Patentgesetz, S. 190, Anmer-
kung 7; den Entscheid des Reichsgerichtes vom 13.
Januar 1900, abgedruckt im Blatt für Patent-, Muster-
und Zeichenwesen, 6. Jahrgang, S. 148 ff., und die da-
selbst angeführte weitere zahlreiche deutsche, öster-
reichische, französische, englische und amerikanische Judi-
Erfindungsschutz. N0 37.
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katur und Literatur).
Diese Auffassung muss auch
für das schweizerische Recht als gültig anerkannt werden;
denn sie ist die notwendige Folge des Prinzips der Prio-
rität, die ihrem Wesen nach die erneute Patentierbarkeit
einer bereits patentierten Erfindung, unbekümmert um
die Person des Anmelders und das Schicksal des ursprüng-
lichen Patentes, grundsätzlich ausschliesst, weil die
Macht, ein Monopol zu schaffen, sich durch das erste
Patent erschöpft. Art. 16 Ziff. 5 PatG bestimmt aller-
dings, dass das Vorhandensein eines « gü I t i gen »
Patentes, das dieselbe Erfindung zum Gegenstand hat
und auf Grund einer frühern Anmeldung erteilt worden
ist, die Nichtigkeit des später angemeldeten Patentes
zur Folge habe.
Das bedeutet jedoch zweifellos nur,
dass eine solche Prioritätswirkung einem Patente, das
z~olge irgendeines Mangels selber nichtig ist oder war,
mcht zukommen kann, nicht aber, dass ein ursprünglich
rechtsgültiges, jedoch nachträglich erloschenes Patent
einem dieselbe Erfindung beschlagenden Patente nicht
entgegengehalten werden könne.
Die Bestimmung des
Art. 16 Ziff., 5 PatG wurde anlässlich der Revision im
Jahre 1907 in das Gesetz aufgenommen; sie stammt
also aus einer Zeit, wo die ausländische Doktrin und
Praxis schon längst fast einhellig auf dem Standpunkte
standen, dass das nachträgliche Erlöschen eines Patentes
seine Prioritätswirkung nicht beeinträchtige (vgl. den
vorerwähnten Entscheid des Reichsgelichtes vom 13.
Januar 1900 und Zitate). Wenn sich daher der schwei-
zerische Gesetzgeber hier auf einen andern, mit der
bisherigen Lehre und Rechtsprechung im Widerspruch
stehenden Boden hätte stellen wollen, so wäre dies zwei-
fellos irgendwie zum Ausdruck gelangt; denn dass das
besondere Wesen des schweizerischen Patentrechtes hier
einer andern Regelung gerufen hätte, trifft nicht zu.
Nun wurde aber über diese Vorschrift in der bezüglichen
Botschaft des Bundesrates, obwohl sie völlig neu war,
überhaupt nichts erwähnt, und in der Beratung de ..
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Erfindungssehutz. Ne 31.
eidgenössischen Räte findet sich hierüber lediglich eine
kurze Bemerkung des Berichterstatters im Ständerat:
es sei hierin die selbstverständliche Bestimmung des
Prioritätsschutzes enthalten, wonach das Datum der
früheren Anmeldung entscheide (vgI. STENBULL. 1906
S. 1512).
Bei dieser Sachlage muss somit auch der Unteranspruch
N r. 12 des streitigen beklagtischen Patentes als nichtig
erklärt werden, da dieser bereits in dem früher angemel-
deten Patent enthalten war. N ur dann wäre eine solche
Prioritätswirkung entfallen, wenn der Beklagte. diese
Anmeldung vor der Veröffentlichung zurückgenommen
hätte. Das hat er jedoch nicht getan. Allerdings haben
sich die Kläger selber nicht auf Art. 16 Ziff. 5 PatG
berufen. Dem kommt indessen vorliegend keine Bedeu-
tung zu.
Zwar ist es- grundsätzlich nicht Sache des
Richters, von Amtes wegen nachzuforschen, ob eine
streitige Erfindung schon früher einmal patentiert worden
sei. Wenn aber eine Partei, wie hier, sich auf ein derartiges
vorgehendes Patent zum Nachweis der Nichtigkeit des
im Streite liegenden Patentes berufen hat, so kann vom
Richter auch dessen Prioritätswirkung berücksichtigt
werden, selbst wenn dieses Patent irrtümlicherweise nur
zum Nachweis der angeblich mangelnden Neuheit an-
geführt worden ist; denn die Anrufung unzutreffender
Gesetzesstellen kann einer Partei nichts schaden,' sofern
sie die für eine richtige Be~ilung notwendigen Tat-
sachenbehauptungen aufgestellt hat (vgl. auch BGE 56 II
S. 429).
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I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
38. lbtrait de l'a.rrit de la IIe seetion einle du aa mai 1931
dans la cause Alladio contre Alladio.
1. Depuis le ler juin 1929, la separation de corps entre epoux
etrangers ne peut plus etre prononcee en Suisse en application
de la Convention de Ia Haye, du 12 juin 1902 (consid. 1).
2. C'est au demandeur qu'il incombe de prouver que, conforme-
ment a. l'art. 7 h de la Ioi federale sur les rapports de droit
civil, la loi ou 180 jurisprudence de son pays d'origine recon-
naissent 180 juridiction des tribunaux suisses en matiere da
sepalation da corps (consid. 3).
3. Cette preuva n'a pas encore 13M faite en ce qui concerne I'ItaHe
(consid. 2).
Considerants.
1. -
Ni les parties, ni les tribun.a.ux genevois de premiere
et de seconde instance ne paraissent avoir mis en doute
que le present litige dl1t etre juge en application de la
Convention de la Raye du 12 juin 1902. Mais cette con- .
vention a ete regulierement denoncee par la Suisse pour
le l er juin 1929 (Rec. off. des 1. f. 1929 p. 229), et le Tri-
bunal federal a juge qu'a partir de cette date, les tribunaux
suisses ne pouvaient plus l'appliquer, meme ades actions
en divorce ou en separation de corps introduites aupara-
vant (RO 5511 291). Or le jugement de premiere instance
et l'arret dont est recours sont tous deux posterieurs
au 1 er juin 1929.
2. -
A defaut d'une convention internationale, la com-
petence des tribunaux suisses en l'espece doit etre deter-
mmee comormement a l'art. 7 litt. h de la loi federale
du 25 juin 1891 sur les rapports de droit civil (art. 59,
AB 57 II -
1931
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