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57_II_237

BGE 57 II 237

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Eclindungsschutz. N° 36.

des Patentes zu bestimmen, und er hat dabei mit grösster

Sorgfalt eine klare Formulierung zu erstreben. Es ist

dies auch im vorliegenden Fall keine unbillige Zmnutung;

. denn wenn die Klägerin nicht nur die in den Ansprüchen

angegebenen Konstruktionen für sich vindizieren wollte,

sondern darüber hinaus die Idee der Verbindung, so

wäre das eine durchaus einfache Sache gewesen. Da

sodann die Ansprüche nichts enthalten, was als entschei-

dend noch zu interpretieren wäre, fällt der Inhalt der

Patentbeschreibung zum Vorneherein ausser Betracht,

ganz abgesehen davon, dass der Mangel jeder Andeutung

einer Kombination auch der Beschreibung anhaftet, wie

im Gutachten Seligsohn mit Recht bemerkt worden ist.

Weil also die Kombination, auf welche die Klägerin im

Prozesse abgestellt hat, in der Patentschrift nicht als

Erfindung beansprucht ist, muss die Hauptklage schon

aus diesem Grunde abgewiesen werden, und die Fragen,

ob die von den Experten festgestellte Erfindung wirklich

eine Kombinationserfindung im Rechtssinne sei und ob

sie eine Erfindung und neu sei, stellen sich nicht mehr;

denn nach der Darlegung der RasIer A.-G. soll die der

Beklagten vorgeworfene Patentverletzung gerade in der

Nachahmung der -

nicht zum Schutze angemeldeten

und daher nicht geschützten -

Kombination liegen.

Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :

Die Berufung wird abgewiesen' und das Urteil des

Zivilgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 21. August

1930 wird bestätigt.

Erfindungsschutz. N° 37.

37. Auszug aus dem Orteil der L Zivilabteilung

vom 2. April 1931 i. S. Brenueisen gegen ltuhn.

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Die P rio r i t ä t s wir k u n g eines früher angemeldeten

P a t e n t e s gemäss Art. 16. ZUf. 6 PatG tritt auoh dann

ein, wenn die Anmeldung des späteren Patentes duroh dieselbe

Person stattgefunden hat, und sie besteht auch fort, wenn

das ursprüngliche Patent nachträglich aus irgend einem Grunde

erloschen ist.

. Aus dem- Tatbe8tand :

Der Beklagte meldete am 26. Oktober 1925 beim

eidg. Amt für geistiges Eigentum ein Patent für efu

Jätgerät an. Noch vor dessen Veröffentlichung brachte

er verschiedene Verbesserungen an der fraglichen Er-

findung an, worauf er für das abgeänderte Gerät am

10. September 1926 ein weiteres Patentgesuch einreichte,

ohne jedoch das erste zurückzlmiehen. Das erste Patent

wurde daher am 3. Januar 1927 veröffentlicht, erlosch

. aber am 26. Oktober 1928 wieder, zufolge Nichtbezahlung

der vierten Jahresgebühr. Am 1. November 1928 erfolgte

dann die Veröffentlichung des zweiten Patentes.

Gegen letzteres wurde eine Patentnichtigkeitsklage

angestrengt, wobei der Kläger unter anderm geltend

machte, dass, sofern darin -

nämlich in seinem Unter-

anspruch Nr. 12 -

eine Erfindung zu erblicken wäre,

diese schon im ersten Patent enthalten gewesen sei.

Das Bundesgericht hat die Nichtigkeit anerkannt.

Aus den Erwägungen:

Da nach der Ansicht des Experten dieses Merkmal

(die teilweise Schneidewirkung der Seitenteile des Rah-

mens) auf einer schöpferischen Idee beruht, so liegt hier

an sich eine patentfähige Erfindung vor. Die VorinstanZ

erklärt nun aber, dass dieser Anspruch durch das dahin-

gefallene erste Patent des Beklagten neuheitszerstörend

getroffen werde. Dieser Ansicht kann nicht -beigepflichtet

238

Erfindungsachutz. N° 37. '

werden. Zwar ist richtig, dass die Neuheit durch die

Beschreibung in öffentlichen Druckschriften, wozu auch

die Veröffentlichungen der Patentschriften gehören, aus-

geschlossen wird.

Allein hier hat die Anmeldung des

zweiten, d. h. des heute streitigen Patentes, schon am

lO. September 1926, also in einem Zeitpunkte statt-

gefunden, als das erste Patent noch nicht veröffentlicht

war. Diese Publikation erfolgte erst am 3. Januar 1927.

Damit ist jedoch die Frage der Nichtigkeit dieses

Unteranspruches noch nicht entschieden.

Es liegen

hier festgestelltermassen zwei Patente vor, die in dieser

Beziehung dieselbe Erfindung zum Gegenstande haben.

Nun ist aber ein Patent gemäss Art. 16 Ziff. 5 PatG auch

dann als nichtig zu erklären, « wenn die Erfindung Gegen-

stand eines andern auf Grund einer frühern Anmeldung

erteilten gültigen Pate~tes ist». Diese Vorschrift ent-

spricht einem auch in der ausländischen Gesetzgebung,

Judikatur und Literatur überall anerkannten Grundsatz.

Dabei wird allgemein die Auffassung vertreten, dass

diese vorwegnehmende Wirkung eines früher angemeldeten

Patentes auch dann eintrete, wenn die Anmeldung des

spätern Patentes durch dieselbe Person stattgefunden

hat und dass sie auch dann fortbestehe, wenn das ursprüng-

liche Patent nachträglich aus, irgendeinem Grund er-

loschen ist (vgl. KOHLER, Handbuch des Patentrechtes,

S. 278 f; derselbe, Lehrbuch des Patentrechtes, S. 76 f;

SELIGSOHN, Kommentar zum deutschen Patentgesetz

3. Auf I., S. 80/81; ISAY, Kommentar zum deutschen

Patentgesetz 2. AufL, S. 123; KISCH, Handbuch des

deutschen Patentrechtes, S. 108/9; ÜSTERRIET, Lehrbuch

des Gewerblichen Rechtsschutzes, S. 88; PIETZOKER,

Kommentar zum deutschen Patentgesetz, S. 190, Anmer-

kung 7; den Entscheid des Reichsgerichtes vom 13.

Januar 1900, abgedruckt im Blatt für Patent-, Muster-

und Zeichenwesen, 6. Jahrgang, S. 148 ff., und die da-

selbst angeführte weitere zahlreiche deutsche, öster-

reichische, französische, englische und amerikanische Judi-

Erfindungsschutz. N0 37.

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katur und Literatur).

Diese Auffassung muss auch

für das schweizerische Recht als gültig anerkannt werden;

denn sie ist die notwendige Folge des Prinzips der Prio-

rität, die ihrem Wesen nach die erneute Patentierbarkeit

einer bereits patentierten Erfindung, unbekümmert um

die Person des Anmelders und das Schicksal des ursprüng-

lichen Patentes, grundsätzlich ausschliesst, weil die

Macht, ein Monopol zu schaffen, sich durch das erste

Patent erschöpft. Art. 16 Ziff. 5 PatG bestimmt aller-

dings, dass das Vorhandensein eines « gü I t i gen »

Patentes, das dieselbe Erfindung zum Gegenstand hat

und auf Grund einer frühern Anmeldung erteilt worden

ist, die Nichtigkeit des später angemeldeten Patentes

zur Folge habe.

Das bedeutet jedoch zweifellos nur,

dass eine solche Prioritätswirkung einem Patente, das

z~olge irgendeines Mangels selber nichtig ist oder war,

mcht zukommen kann, nicht aber, dass ein ursprünglich

rechtsgültiges, jedoch nachträglich erloschenes Patent

einem dieselbe Erfindung beschlagenden Patente nicht

entgegengehalten werden könne.

Die Bestimmung des

Art. 16 Ziff., 5 PatG wurde anlässlich der Revision im

Jahre 1907 in das Gesetz aufgenommen; sie stammt

also aus einer Zeit, wo die ausländische Doktrin und

Praxis schon längst fast einhellig auf dem Standpunkte

standen, dass das nachträgliche Erlöschen eines Patentes

seine Prioritätswirkung nicht beeinträchtige (vgl. den

vorerwähnten Entscheid des Reichsgelichtes vom 13.

Januar 1900 und Zitate). Wenn sich daher der schwei-

zerische Gesetzgeber hier auf einen andern, mit der

bisherigen Lehre und Rechtsprechung im Widerspruch

stehenden Boden hätte stellen wollen, so wäre dies zwei-

fellos irgendwie zum Ausdruck gelangt; denn dass das

besondere Wesen des schweizerischen Patentrechtes hier

einer andern Regelung gerufen hätte, trifft nicht zu.

Nun wurde aber über diese Vorschrift in der bezüglichen

Botschaft des Bundesrates, obwohl sie völlig neu war,

überhaupt nichts erwähnt, und in der Beratung de ..

240

Erfindungssehutz. Ne 31.

eidgenössischen Räte findet sich hierüber lediglich eine

kurze Bemerkung des Berichterstatters im Ständerat:

es sei hierin die selbstverständliche Bestimmung des

Prioritätsschutzes enthalten, wonach das Datum der

früheren Anmeldung entscheide (vgI. STENBULL. 1906

S. 1512).

Bei dieser Sachlage muss somit auch der Unteranspruch

N r. 12 des streitigen beklagtischen Patentes als nichtig

erklärt werden, da dieser bereits in dem früher angemel-

deten Patent enthalten war. N ur dann wäre eine solche

Prioritätswirkung entfallen, wenn der Beklagte. diese

Anmeldung vor der Veröffentlichung zurückgenommen

hätte. Das hat er jedoch nicht getan. Allerdings haben

sich die Kläger selber nicht auf Art. 16 Ziff. 5 PatG

berufen. Dem kommt indessen vorliegend keine Bedeu-

tung zu.

Zwar ist es- grundsätzlich nicht Sache des

Richters, von Amtes wegen nachzuforschen, ob eine

streitige Erfindung schon früher einmal patentiert worden

sei. Wenn aber eine Partei, wie hier, sich auf ein derartiges

vorgehendes Patent zum Nachweis der Nichtigkeit des

im Streite liegenden Patentes berufen hat, so kann vom

Richter auch dessen Prioritätswirkung berücksichtigt

werden, selbst wenn dieses Patent irrtümlicherweise nur

zum Nachweis der angeblich mangelnden Neuheit an-

geführt worden ist; denn die Anrufung unzutreffender

Gesetzesstellen kann einer Partei nichts schaden,' sofern

sie die für eine richtige Be~ilung notwendigen Tat-

sachenbehauptungen aufgestellt hat (vgl. auch BGE 56 II

S. 429).

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I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

38. lbtrait de l'a.rrit de la IIe seetion einle du aa mai 1931

dans la cause Alladio contre Alladio.

1. Depuis le ler juin 1929, la separation de corps entre epoux

etrangers ne peut plus etre prononcee en Suisse en application

de la Convention de Ia Haye, du 12 juin 1902 (consid. 1).

2. C'est au demandeur qu'il incombe de prouver que, conforme-

ment a. l'art. 7 h de la Ioi federale sur les rapports de droit

civil, la loi ou 180 jurisprudence de son pays d'origine recon-

naissent 180 juridiction des tribunaux suisses en matiere da

sepalation da corps (consid. 3).

3. Cette preuva n'a pas encore 13M faite en ce qui concerne I'ItaHe

(consid. 2).

Considerants.

1. -

Ni les parties, ni les tribun.a.ux genevois de premiere

et de seconde instance ne paraissent avoir mis en doute

que le present litige dl1t etre juge en application de la

Convention de la Raye du 12 juin 1902. Mais cette con- .

vention a ete regulierement denoncee par la Suisse pour

le l er juin 1929 (Rec. off. des 1. f. 1929 p. 229), et le Tri-

bunal federal a juge qu'a partir de cette date, les tribunaux

suisses ne pouvaient plus l'appliquer, meme ades actions

en divorce ou en separation de corps introduites aupara-

vant (RO 5511 291). Or le jugement de premiere instance

et l'arret dont est recours sont tous deux posterieurs

au 1 er juin 1929.

2. -

A defaut d'une convention internationale, la com-

petence des tribunaux suisses en l'espece doit etre deter-

mmee comormement a l'art. 7 litt. h de la loi federale

du 25 juin 1891 sur les rapports de droit civil (art. 59,

AB 57 II -

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