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57_II_196

BGE 57 II 196

Bundesgericht (BGE) · 1930-12-18 · Deutsch CH
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196 Obliga.tionenrecht. N0 34. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Handels- gerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 1930 aufgehoben und die Klage geschützt.

34. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 6. Ka.i 1981

i. S. 'l'homa. gegen Dr X. Verantwortlichkeit des Arztes bei Tod zweier Kinder infolge Diphtherie. Ablehnung der Anwendung des kantonalen Beamtenverantwort- lichkeitsgesetzes auf den Arzt der obligatorischen Kranken~ kasse (Erw. 1). Verschulden bei falscher Diagnose und Unterlassung weiterer Untersuchungsmethoden 'und der Serumeinspritzung (Erw. 3). Kausalzusammenhang: Anforderungen an den Beweis. Es genügt eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Patienten bei pflicht- gemässem Verhalten des Arztes gerettet worden wären (Erw.4). A. -- In der ersten Hälfte Juli 1927 erkrankte das 1916 geborene Kind Maria des Klägers. Die Eltern. riefen den Beklagten, welcher Arzt der obligatorischen Krankenkasse für den obern Teil des Kreises Sur Tasna war, zu dem Z. gehört. Er stellte bei seinem ersten Besuch am 15. Juli 1927 eine Streptokokken angina mit einem Halsabszess fest, den er sofort und nachher wiederholt öffnete. In der Folge erkrankten nacheinander'auch die andern vier Kinder des Klägers. Am 17. August 1927, als Maria noch in Behandlung war, bezeichnete der Beklagte den Zustand der 1917 geborenen Elisabeth auf dem sogenannten Krankenzettel ebenfalls als Angina. Am gleichen Tag wurde er zu dem damals aohtjährigen Knaben Meinrad, genannt Meini gerufen, der mit einer starken Erkältung zu Hause war, und er stellte dort auf dem an Stelle einer Krankengeschichte geführten Krankenzettel, einem Notiz- papierchen, wiederum eine «Angina naoh Bad, in Spon- 1 Obliga.tionenrooht. N° 34. 197 dra», sowie eine ). In Wirklichkeit hatte man jedoch vom Experten gar nicht verlangt, dass er in Prozenten angebe, wie gross die Heilungswahrscheinlichkeit bei den beiden Kindern gewesen wäre, oder dass er sich kategorisch für eine der beiden Möglichkeiten, Sicherheit der Heilung oder Uner- heblichkeit des Heilmittels, entscheide; denn ein solches Ansinnen wäre ja von einem wissenschaftlichen Standpunkt aus gar nicht zu erfüllen gewesen. Eine solche absolute Sicherheit des ursächlichen Ablaufes bei Anwendung des Heilmittels im konkreten Fall konnte denn auch nach dem oben Gesagten nicht Gegenstand der Beweislast des Geschädigten sein. Die Aufgabe des Experten war erfüllt, wenn er, was er tatsächlich auch getan hat, an Hand seiner und anderer Erfahrung i n a n der n Fäll e n, deren Bedingungen dem gegebenen ungefähr entsprechen, und an Hand der zahlenmässigen Erfassung der Erfahrung durch eine zuverlässige und amigedehnte Statistik sich wenigstens für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, abgeleitet eben aus der allgemeinen Erfahrung, entschied. Da er diese hohe Wahrscheinlichkeit nun bejaht hat, muss das allerdings entgegen seiner Ansicht für die Ver- antwortlichkeit des Beklagten auch genügen ; denn die gegenteilige Lösung wäre eine unhaltbare Überspannung der Beweislast zu Lasten des Geschädigten, wie das Bun- desgericht in den zitierten Fällen schon erkannt hat, und die Verantwortlichmachung des Arztes bei nachge- wiesener Pflichtverletzung durch Unterlassungen würde schliesslich immer im Ergebnis an einem Beweisnotstand scheitern. Es ist nämlich zu beachten, dass eine Unter- lassung als ein Urteil über ein nicht erfolgtes Tun als Versieherungsvertrag. N0 35. 213 solche nicht dem natürlichen Geschehen angehört, den Zustand der Aussenwelt nicht verändert (VON TUHR OR I So 80, GMÜR, a.a.O., S. 85), so dass der Beweis der Kausalität einer Unterlassung überhaupt nie mit der Sicherheit, z. B. durch Wahrnehmungen, erbracht werden kann, wie bei positiven Handlungen, sondern stets auf die Erfahrung aus andern Fällen zurückgegriffen werden muss. Die Entscheidung, dass auch eine hohe Wahr- scheinlichkeit genügt, wäre übrigens nur bedenklich, wenn damit das Verschulden des Arztes präsumiert würde (ähnlich EBERMAYER, Der Arzt im Recht S. 103), was aber nach Erwägung 3 oben nicht der Fall ist.

5. - (Quantitativ.) Demnach erkennt da8 Bundesgericht : Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des KantonE,gerichtes von Graubünden vom 30. September,

1. Oktober und 9. Dezember 1930 wird aufgehoben und der Beklagte wird unter teilweisem Schutz der Klage verpflichtet, dem Kläger 3000 Fr. zu bezahlen. VI. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE

35. Arrit de 18, 118 8ection civile du 26 ievrier 1931 dans la cause lJanque Populaire 8uisse contre Eoirs Leemen.

1. L'art. 85 LCA n'est qu'un complement de l'art. 83 et ne doit etre applique que lorsqu'il s'agit d'interpreter les designations generiques d'Mritiers ou d'ayants cause prevues audit article (consid. 1).

2. Las art. 76 sq. LCA sont applicables a toute assurance de per- Bonne (consid. 2).

3. Lorsque des «heritiers» non mentionnes a l'art. 85 LCA ne peuvent recueillir le oonefice de l'assurance parce qu'ils ont