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57_II_196

BGE 57 II 196

Bundesgericht (BGE) · 1930-12-18 · Deutsch CH
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196

Obliga.tionenrecht. N0 34.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Handels-

gerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 1930

aufgehoben und die Klage geschützt.

34. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 6. Ka.i 1981

i. S. 'l'homa. gegen Dr X.

Verantwortlichkeit des Arztes bei Tod zweier Kinder infolge

Diphtherie.

Ablehnung der Anwendung des kantonalen Beamtenverantwort-

lichkeitsgesetzes auf den Arzt der obligatorischen Kranken~

kasse (Erw. 1).

Verschulden bei falscher Diagnose und Unterlassung weiterer

Untersuchungsmethoden 'und der Serumeinspritzung (Erw. 3).

Kausalzusammenhang: Anforderungen an den Beweis. Es genügt

eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Patienten bei pflicht-

gemässem Verhalten des Arztes gerettet worden wären

(Erw.4).

A. -- In der ersten Hälfte Juli 1927 erkrankte das 1916

geborene Kind Maria des Klägers. Die Eltern. riefen den

Beklagten, welcher Arzt der obligatorischen Krankenkasse

für den obern Teil des Kreises Sur Tasna war, zu dem

Z. gehört. Er stellte bei seinem ersten Besuch am 15. Juli

1927 eine Streptokokken angina mit einem Halsabszess

fest, den er sofort und nachher wiederholt öffnete. In der

Folge erkrankten nacheinander'auch die andern vier Kinder

des Klägers. Am 17. August 1927, als Maria noch in

Behandlung war, bezeichnete der Beklagte den Zustand

der 1917 geborenen Elisabeth auf dem sogenannten

Krankenzettel ebenfalls als Angina. Am gleichen Tag

wurde er zu dem damals aohtjährigen Knaben Meinrad,

genannt Meini gerufen, der mit einer starken Erkältung

zu Hause war, und er stellte dort auf dem an Stelle einer

Krankengeschichte geführten Krankenzettel, einem Notiz-

papierchen, wiederum eine «Angina naoh Bad, in Spon-

1

Obliga.tionenrooht. N° 34.

197

dra», sowie eine).

In Wirklichkeit hatte man jedoch vom Experten gar

nicht verlangt, dass er in Prozenten angebe, wie gross

die Heilungswahrscheinlichkeit bei den beiden Kindern

gewesen wäre, oder dass er sich kategorisch für eine der

beiden Möglichkeiten, Sicherheit der Heilung oder Uner-

heblichkeit des Heilmittels, entscheide; denn ein solches

Ansinnen wäre ja von einem wissenschaftlichen Standpunkt

aus gar nicht zu erfüllen gewesen. Eine solche absolute

Sicherheit des ursächlichen Ablaufes bei Anwendung

des Heilmittels im konkreten Fall konnte denn auch nach

dem oben Gesagten nicht Gegenstand der Beweislast des

Geschädigten sein. Die Aufgabe des Experten war erfüllt,

wenn er, was er tatsächlich auch getan hat, an Hand seiner

und anderer Erfahrung i n a n der n Fäll e n, deren

Bedingungen dem gegebenen ungefähr entsprechen, und

an Hand der zahlenmässigen Erfassung der Erfahrung

durch eine zuverlässige und amigedehnte Statistik sich

wenigstens für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit,

abgeleitet eben aus der allgemeinen Erfahrung, entschied.

Da er diese hohe Wahrscheinlichkeit nun bejaht hat,

muss das allerdings entgegen seiner Ansicht für die Ver-

antwortlichkeit des Beklagten auch genügen; denn die

gegenteilige Lösung wäre eine unhaltbare Überspannung

der Beweislast zu Lasten des Geschädigten, wie das Bun-

desgericht in den zitierten Fällen schon erkannt hat,

und die Verantwortlichmachung des Arztes bei nachge-

wiesener Pflichtverletzung durch Unterlassungen würde

schliesslich immer im Ergebnis an einem Beweisnotstand

scheitern. Es ist nämlich zu beachten, dass eine Unter-

lassung als ein Urteil über ein nicht erfolgtes Tun als

Versieherungsvertrag. N0 35.

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solche nicht dem natürlichen Geschehen angehört, den

Zustand der Aussenwelt nicht verändert (VON TUHR

OR I So 80, GMÜR, a.a.O., S. 85), so dass der Beweis der

Kausalität einer Unterlassung überhaupt nie mit der

Sicherheit, z. B. durch Wahrnehmungen, erbracht werden

kann, wie bei positiven Handlungen, sondern stets auf

die Erfahrung aus andern Fällen zurückgegriffen werden

muss. Die Entscheidung, dass auch eine hohe Wahr-

scheinlichkeit genügt, wäre übrigens nur bedenklich,

wenn damit das Verschulden des Arztes präsumiert würde

(ähnlich EBERMAYER, Der Arzt im Recht S. 103), was

aber nach Erwägung 3 oben nicht der Fall ist.

5. -

(Quantitativ.)

Demnach erkennt da8 Bundesgericht :

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil

des KantonE,gerichtes von Graubünden vom 30. September,

1. Oktober und 9. Dezember 1930 wird aufgehoben und

der Beklagte wird unter teilweisem Schutz der Klage

verpflichtet, dem Kläger 3000 Fr. zu bezahlen.

VI. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

35. Arrit de 18, 118 8ection civile du 26 ievrier 1931

dans la cause lJanque Populaire 8uisse contre Eoirs Leemen.

1. L'art. 85 LCA n'est qu'un complement de l'art. 83 et ne doit

etre applique que lorsqu'il s'agit d'interpreter les designations

generiques d'Mritiers ou d'ayants cause prevues audit article

(consid. 1).

2. Las art. 76 sq. LCA sont applicables a toute assurance de per-

Bonne (consid. 2).

3. Lorsque des «heritiers» non mentionnes a l'art. 85 LCA ne

peuvent recueillir le oonefice de l'assurance parce qu'ils ont