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Personenrecht. No 19.
Anrufung eines höheren Vereinsorganes zu Gebote steht,
liegt ein zureichender Grund dafür vor, dem ausgeschlos-
. senen Vereinsmitglied staatlichen Rechtsschutz zu ge-
währen, weil die Absicht des Gesetzgebers dahin ging,
« die Vereine ihre inneren Angelegenheiten möglichst
selbständig ordnen zu lassen und die richterliche Über-
prüfung eines Vereinsausschlusses seinem Inhalte nach
auf ein Mindestmass zu beschränken)) (BGE 51 II S. 2(1).
In diesem Sinne haben denn auch die Organe des beklagten
Vereines selbst gegen die seinerzeit in Basel gegen die
dortige Sektion angestrengte Klage die Einwendung er-
hoben, der Kläger könne noch an den Verbandstag ge-
langen. Und zwar wurde von der Vorinstanz festgestellt,
dass vor ihr (und der ersten Instanz) nicht bestritten
worden sei, es habe damals eine derartige urkundliche
Meinungsäusserung des Zentral vorstandes vorgelegen, der
besondere Beachtung zu schenken ist, weil sie darauf
schliessen lässt, dass die Statuten bis anhin auf diese
Weise gehandhabt worden sind. Dazu kommt noch, dass
der Zentralvorstand dem daraufhin die Appellation an
den Verbandstag erklärenden Anwalt des Klägers bedeu-
tete, nur die « Mitglieder)) seien befugt, Anträge an den
Verbandstag zu stellen, also denjemgen noch als Mitglied
gelten lässt, dessen Ausschluss von der Beschwerdekom-
mission beschlossen worden ist. Der Vorinstanz mag zuge-
geben werden, dass dieses la.nge Schweben der Aus-
schliessungsfrage mit praktischen Unzukömmlichkeiten
verbunden ist, die indessen nicht unüberwindlich sind
(und übrigens nicht mehr im gleichen Masse bestehen,
seitdem im Jahre 1929 Art. 11 Zuf. 2 Satz 2 der Statuten
dahin abgeändert wurde, dass « während dem Rekursver-
fahren die Rechte und Pflichten des Mitgliedes ruhen»,
was sich ohne weiteres auch auf die Zeit bis zum nächsten
Verbandstag anwenden lässt, nachdem es einmal aus-
drücklich bestimmt worden ist).
... Mit dem Schreiben vom 29. April 1929 zielte der
Kläger zunächst wie schon früher wiederholt darauf ab,
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Familienrecht. N° 20.
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dass der Verbandstag einen Entscheid über seine Appel-
lation treffe, und im Falle des Ausbleibens des Entscheides
während der gesetzten Frist gedachte er die gleiche Rechts-
lage herbeizuführen, welche durch die Abweisung der
Appellation entstanden wäre, nämlich die in Art. 75 ZGB
vorgesehene Monatsfrist für die gerichtliche Anfechtung
seiner Ausschliessung in Gang zu setzen. Indessen leuchtet
ohne weiteres ein, dass dieser Versuch fehlschlagen musste,
da es dem mit der Ausschliessung bedrohten Vereinsmit-
glied unmöglich anheimgegeben werden darf; die Ent-
scheidung darüber dem statutarisch dazu berufenen
(oberen) Vereinsorgan auf diese Weise aus den Händen
zu winden und über dessen Kopf hinaus die Ausschlies-
sungsfrage vor Gericht zu bringen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das
Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
19. November 1930 aufgehoben und das Urteil des Bezirks-
gerichtes Zürich vom 19. Dezember 1929 wieder her-
gestellt wird.
11. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
20. Auszug a.us dem Orteil der II. Zivilabteilung
vom 5. Kä.l'I 1931 i. S. Sauter gegen Huber.
Verantwortlichkeit des Familienhauptes ge-
mäss Art. 333 ZGB :
Spiel von 8-jährigen Knaben mit selbstangefertigten Pfeil und
Bogen und Verletzung eines Knaben am Auge durch einen
Pfeilschuss :
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Familienrecht. N° 20..
Ein Ortsgebrauch, Knaben im genannten Alter bei· diesem Spiel
nicht zu überwachen, ist keine Unsitte, wenn die Spielgel'äte
harmlos sind (Erw. 2).
Keine Haftung des Familienhauptes aus einer Unterlassung, die
tatsächlich nicht kausal war für den eingetretenen Schaden
(Erw. 2 i. f.).
.
.
Beweislast des Klägers dafür, dass bestimmte Umstände eine
aussergewöhnliche Beaufsichtigung des Schadenstifters erfor-
derlich machten (Erw. 3).
Unzulässig, die Aufsichtspflicht, der Eltern so weit zu spannen,
dass überhaupt jede Schadenstiftung durch Gewaltunterworfene
verhütet werde (Erw. 3 i. f.).
Tatbestand (gekürzt) :
Im Oktober 1928 schossen der 8-jährige Sohn des
Beklagten, Kaspar Huber, und ein Altersgenosse mit
einem selbstverfertigten Pfeil (bestehend aus Schilfrohr.
dessen vorderes Ende in das Mark eines Holunderästchens
gesteckt war) und Bogen (bestehend aus einer Weiden-
oder Haselnussrute und einer Schnur) auf eine Scheibe.
Der gleichaltrige Sohn des Klägers, Heini Suter, gesellte
sich zu ihnen und zeigte die Treffer, wozu er sich direkt
neben der Scheibe aufstellte und dort auch während des
Zielens der Schützen verblieb.
Dabei wurde er von
einem von Kaspar Huber abgeschossenen Pfeil ins linke
Auge getroffen mit der Folge, dass das Auge seine Seh-
kraft zwar nicht vollständig einbüsste, aber kein plasti-
sches Sehen mehr ermöglicht ..
Mit der vorliegenden Klage belangt der Vater des
Verletzten den Vater des Schützen auf Schadenersatz
(Heilungskosten und Ersatz für künftige Erwerbseinbusse)
in der Höhe von 5000 Fr.
Der Beklagte anerkennt, dass die Verletzung durch
einen Pfeilschuss seines Sohnes hervorgeru;fen wurde und
die vom Experten festgestellten Folgen hatte, bestreitet
-dagegen seine Verantwortlichkeit für den eingetretenen
Schaden, da er das übliche und durch die Umstände
gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung seines
Sohnes beobachtet habe.
Familienrecbt. N° 26.
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Die Klage wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau
'abgewiesen. Auf Berufung des Klägers hin bestätigte
das Bundesgericht diesen Entscheid aus folgenden
Erwägunge:n :
1. -
Der Beklagte hat für die Folgen des Verhaltens
seines minderjährigen Sohnes gemäss Art. 333 ZGB dann
einzustehen, wenn er nicht das übliche und durch die
Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beauf-
sichtigung des Knaben beobachtet hat. Ob ihm in dieser
Beziehung ein Vorwurf gemacht werden kann, lässt
sich, wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden
hat, nur an Hand der Verumständungen des konkreten
Falles beurteilen, wobei insbesondere die lokalen Gewohn-
heiten, das Alter und der Charakter des Schadensstifters
im allgemeinen und die Art und Weise, wie; d. h. mit
welchen Instrumenten der Schaden verursacht wurde,
von Bedeutung sind (vgl.BGE 52 II 328; 38 II 472;
39 II 740 und dortige Zitate).
Auf Grund der Feststellungen der Vorinstanz muss
davon ausgegangen werden, dass man es bei jenem Pfeil
und Bogen mit an sich harmlosen Geräten zu tun hat,
welche ein Lebewesen nur verletzen können, wenn der
Pfeil ihm gerade ins Auge fliegt. Ob der Bogen aus einer
Weiden- oder einer Haselrute angefertigt war, ist uner-
heblich, weil die Verletzung durch den Pfeil verursacht
wurde und auch ein von einem Haselnussbogen abge-
schossener Pfeil trotz seiner vielleicht etwas grÖ8Seren
Wucht ebensowenig wie der von einem Weidenbogen
abgeschnellte Pfeil eine Verletzung zuzufügen vermag,
wenn er nicht gerade ins offene Auge trifft. Derartige
selbstangefertigte Geräte können
nicht
als Waffen,
sondern nur als Spielsachen betrachtet werden (womit
sich auch die Berufung des Klägers auf den Entscheid
BGE 43 II 146 als verfehlt erweist). Daran ändert es
nichts, da.ss auch mit ihnen Verletzungen hervorgerufen
werden können; dies ist schliesslich fast mit jedem Spiel-
:;0
lfamilj;mrecht. N0 20.
gerät möglich, wenn es nicht bestimmungsgemäss verwen·
det wird. -Mit solchem Pfeil und Bogen wird nun üblicher·
. weise nur auf tote Ziele
« geschossen)), namentlich auf
Scheiben, wie das ja auch im vorliegenden Fall geschehen
ist, und unter dieser Voraussetzung sind sie von der
Vorinstanz mit Recht als harmlos bezeichnet worden.
2. -
Knaben im Alter von zirka 8 Jahren beim Spiel
mit Pfeil und Bogen zu überwachen, ist nach der für
das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vor-
instanz weder in der Gegend von Uesslingen noch anderswo
üblich. Diese Gepflogenheit kann angesichts der beschrie-
benen Ungefährlichkeit der Geräte auch nicht als Unsitte
bezeichnet werden. Ob das Familienhaupt unter solchen
Umständen nicht wenigstens gehalten sei, dem Gewalt-
unterworfenen ausdrücklich das Zielen auf Menschen zu
verbieten, kann dahingestellt bleiben; denn auch wenn
diese Frage bejaht würde und festgestellt wäre, dass der
Beklagte seinem Sohn keine derartigen Instruktionen
erteilt hat, so wäre damit dem Kläger deswegen noch
nicht geholfen, weil diese Unterlassung im vorliegenden
Falle nicht als kausal für den Unfall betrachtet werden
könnte; denn auf Grund der Akten muss angenommen
werden, dass der Unfall sich nicht ereignete, weil der
Schütze auf den Sohn des Klägers zielte, sondern weil der
letztere, während der Sohn des Beklagten bereits auf die
Scheibe zielte, durch eigene Unyorsichtigkeit seinen Kopf
in den Bereich des Pfeiles brachte, obwohl er von den
Schiessenden aufgefordert worden war, von der Scheibe
wegzutreten. Der Kläger macht allerdings unter Berufung
auf das Zeugnis der Frau Schwarz geltend, der Sohn des
Beklagten sei « eher eine boshafte Natur)), denn nach
diesem Zeugnis habe der mitspielende Albert Schwarz
zur Zeugin gesagt,
« Kaspar Huber hätte die Scheibe
schon getroffen, wenn er hätte wollen)), womit er offenbar
behaupten will, der Sohn des Beklagten habe nicht auf
die Scheibe, sondern auf Heini Sauter gezielt. Allein
selbst wenn man dieses Zeugnis der Frau Schwarz als
Familienrecht. N° 20.
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glaubwürdig betrachten wollte, so könnte doch die darin
wiedergegebene Aussage des Albert Schwarz nicht als
Beweis für eine absichtliche Handlung des Schützen
gelten, weil in keiner Weise ersichtlich ist, auf was für
Tatumstände Albert Schwarz seine Auffassung von jenem
Hergang stützt und er im Gegenteil nicht einmal sagen
konnte, ob Huber den Bogen schon gespannt hatte, als
dem Heini Sauter zugerufen wurde, er solle von der Scheibe
wegtreten.
Muss daher angenommen werden, dass Huber nicht
auf Sauter gezielt· hat, dass der Schuss vielmehr auf die
Scheibe abgegeben und Sauter überdies noch unmittelbar
vor dem Schuss zum Wegtreten aufgefordert wurde, so
folgt daraus, dass der allfällige Mangel einer ausdrück-
lichen Weisung, nicht auf Menschen zu zielen, für den
Eintritt des Schadens nicht ursächlich war, was zur Ent-
lastung des Beklagten genügt.
3. -
Fragen kann sich daher nur noch, ob nicht beson-
dere Umstände -
nach der Auffassung des Klägers: der
bösartige Charakter seines Knaben -
den Beklagten
hätten veranlassen müssen, die Verwendung von Pfeil
und Bogen durch seinen Sohn zu überwachen. Auch
dies muss indessen verneint werden:
Mit Recht hat die Vorinstanz den Kläger beweispflichtig
für das Vorliegen besonders gefährlicher Anlagen des
jungen Huber erklärt. Der Beklagte hat lediglich nach-
zuweisen, dass er die den Umständen angemessene Auf-
sicht ausgeübt habe. Dass die Umstände des Falles eine
aussergewöhnliche Aufsicht erforderten, wird nicht ver-
mutet und ist daher von dem zu beweisen, der daraus
Rechte herleitet (Art. 8 ZGB). Diesen Beweis hat nun
der Kläger nicht erbracht: Er führt zwar in der Berufungs-
begründung aus, es könne keine Rede davon sein, dass
der Beklagte die Behauptung des Klägers, sein Sohn habe
scJ:1on beim Jägerspiel vor dem Scheibenschiessen mit Pfeil
und Bogen auf andere Kinder geschossen, widerlegt habe.
Dabei verkennt er aber offensichtlich die Verteilung der
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Familienrecht. N0 20.
Beweislast; der Beklagte hatte hier nur einen Gegen-
beweis zu leisten, dessen Scheitern den Kläger noch
nicht von der Führung des ihm obliegenden Haupt-
beweises entbindet. Wenn nun die Vorinstanz auf Grund
der Aussagen der Eheleute Schwarz annimmt, die Behaup-
tung des Klägers treffe nicht zu, und von der Einvernahme
der vom Kläger angerufenen Zeugen absieht, so liegt
darin eine nicht gegen Bundesrecht verstossende antezi-
pierte Beweiswürdigung, gegen welche vor Bundesgericht
nicht aufzukommen ist. Und wenn die Vorinstanz erklärt,
es fehle an einer genügenden Konkretisierung des Vor-
wurfs, der Sohn des Beklagten sei ungezogen und für
seine Kameraden gefährlich, obwohl der Kläger den
Beweis dafür angeboten hat, dass der junge Huber den
Sohn des Klägers kurz vor dem Unfalltag mit einer Arm-
brust verfolgt habe, so kann darin keineswegs eine Rechts-
verweigerung erblickt werden.
Dass der Vorwurf der
Ungezogenheit und Gefährlichkeit für sich allein, ohne
Nachweis bestimmter Indizien, nicht genügt, wird offenbar
auch vom Kläger vorausgesetzt. Selbstverständlich ist,
dass dabei nur schlüssige Indizien in Betracht kommen.
Der Auffassung der Vorinstanz, dass ein blosses einmaliges
« Verfolgen » -
sogar mit einer Armbrust -
nicht schlüssig
auf einen bösartigen Charakter hinweise, kann aber ohne
Bedenken beigetreten werden.
Andere Vorkommnisse
hat der Kläger in dieser Beziehung im kantonalen Ver-
fahren nicht geltend gemacht.
Im weitern will der Kläger aus dem Unfallereignis
selbst Schlüsse auf den Charakter des Knaben Huber
ziehen insofern, als der Umstand, dass der Junge absicht-
lich auf Heini Sauter geschossen habe, « eine boshafte
Natur)), offenbare, und als dabei eventuell zum Mindesten
eine grosse Unvorsichtigkeit des Knaben zu Tage getreten
sei. Ein Beweis für einen absichtlichen Schuss des Sohnes
des Beklagten auf Heini Sauter ist jedoch, wie schon
in Erwägung 2 ausgeführt wurde, nicht erbracht. Dass
er unvorsichtig gehandelt hat, lässt sich nicht bestreiten.
Familienrecht. No 21.
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Allein es kann angesichts des Alters des Knaben keine
Rede davon sein, dass diese Unvorsichtigkeit dermassen
gravierend war, dass daraus auf ein besonders über-
wachungsbedürftiges Wesen des Knaben geschlossen wer-
den müsste. Mit einem gewissen Mangel an Vorsicht
muss bei Kindern immer gerechnet werden, ohne dass
aber deswegen die Aufsichtspflicht des Familienhauptes
soweit gespannt werden dürfte, dass jeglicher Schaden
verhütet werden müsse. Dies stünde mit den Gewohn-
heiten und Notwendigkeiten des täglichen Lebens· im
Widerspruch. Im vorliegenden Fall konnte übrigens das
unbedachte Verhalten des jungen Huber nur deswegen
zu einem Schaden führen, weil der Geschädigte selber sich
eine noch erheblich gröbere Unvorsichtigkeit zu schulden
kommen liess, indem er sich auch während des Schlessens,
nicht nur jeweilen zum Zeigen, direkt neben der Scheibe
aufstellte und sogar trotz der Aufforderung, wegzutreten,
dort stehen blieb.
Dass der Beklagte eine derartige
Situation nicht voraussah und ihr vorzubeugen suchte,
kann ihm nicht als Verletzung der durch die Umstände
gebotenen Sorgfalt in der Beaufsichtigung angerechnet
werden.
21. Auszug a.us dem Urteil der Il Zivila.bteilung
vom 13. Erz 1931 i. S. Luthiger gegen Suter.
1. Anfechtung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in Zivil-
sachen wegen Ver let z u n g von Ger ich t s s t an d s-
b e s tim m u n gen des eid gen Ö s s i s c h e n R e c h t s.
Die Weiterziehung hat zu geschehen:
durch B e ruf u n g, wenn die Gerichtsstandsfrage zusam-
men mit der Hauptsache beurteilt worden ist und das Urteil
in der Hauptsache der Berufung unterliegt (Änderllllg der
Itechtsprechung);
durch zivilrechtliche Beschwerde in den
übrigen Fällen.
Art. 87 Ziff. 3 OG.