opencaselaw.ch

57_II_127

BGE 57 II 127

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

126

Personenrecht. No 19.

Anrufung eines höheren Vereinsorganes zu Gebote steht,

liegt ein zureichender Grund dafür vor, dem ausgeschlos-

. senen Vereinsmitglied staatlichen Rechtsschutz zu ge-

währen, weil die Absicht des Gesetzgebers dahin ging,

« die Vereine ihre inneren Angelegenheiten möglichst

selbständig ordnen zu lassen und die richterliche Über-

prüfung eines Vereinsausschlusses seinem Inhalte nach

auf ein Mindestmass zu beschränken)) (BGE 51 II S. 2(1).

In diesem Sinne haben denn auch die Organe des beklagten

Vereines selbst gegen die seinerzeit in Basel gegen die

dortige Sektion angestrengte Klage die Einwendung er-

hoben, der Kläger könne noch an den Verbandstag ge-

langen. Und zwar wurde von der Vorinstanz festgestellt,

dass vor ihr (und der ersten Instanz) nicht bestritten

worden sei, es habe damals eine derartige urkundliche

Meinungsäusserung des Zentral vorstandes vorgelegen, der

besondere Beachtung zu schenken ist, weil sie darauf

schliessen lässt, dass die Statuten bis anhin auf diese

Weise gehandhabt worden sind. Dazu kommt noch, dass

der Zentralvorstand dem daraufhin die Appellation an

den Verbandstag erklärenden Anwalt des Klägers bedeu-

tete, nur die « Mitglieder)) seien befugt, Anträge an den

Verbandstag zu stellen, also denjemgen noch als Mitglied

gelten lässt, dessen Ausschluss von der Beschwerdekom-

mission beschlossen worden ist. Der Vorinstanz mag zuge-

geben werden, dass dieses la.nge Schweben der Aus-

schliessungsfrage mit praktischen Unzukömmlichkeiten

verbunden ist, die indessen nicht unüberwindlich sind

(und übrigens nicht mehr im gleichen Masse bestehen,

seitdem im Jahre 1929 Art. 11 Zuf. 2 Satz 2 der Statuten

dahin abgeändert wurde, dass « während dem Rekursver-

fahren die Rechte und Pflichten des Mitgliedes ruhen»,

was sich ohne weiteres auch auf die Zeit bis zum nächsten

Verbandstag anwenden lässt, nachdem es einmal aus-

drücklich bestimmt worden ist).

... Mit dem Schreiben vom 29. April 1929 zielte der

Kläger zunächst wie schon früher wiederholt darauf ab,

','

\

j

Familienrecht. N° 20.

127

dass der Verbandstag einen Entscheid über seine Appel-

lation treffe, und im Falle des Ausbleibens des Entscheides

während der gesetzten Frist gedachte er die gleiche Rechts-

lage herbeizuführen, welche durch die Abweisung der

Appellation entstanden wäre, nämlich die in Art. 75 ZGB

vorgesehene Monatsfrist für die gerichtliche Anfechtung

seiner Ausschliessung in Gang zu setzen. Indessen leuchtet

ohne weiteres ein, dass dieser Versuch fehlschlagen musste,

da es dem mit der Ausschliessung bedrohten Vereinsmit-

glied unmöglich anheimgegeben werden darf; die Ent-

scheidung darüber dem statutarisch dazu berufenen

(oberen) Vereinsorgan auf diese Weise aus den Händen

zu winden und über dessen Kopf hinaus die Ausschlies-

sungsfrage vor Gericht zu bringen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das

Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

19. November 1930 aufgehoben und das Urteil des Bezirks-

gerichtes Zürich vom 19. Dezember 1929 wieder her-

gestellt wird.

11. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

20. Auszug a.us dem Orteil der II. Zivilabteilung

vom 5. Kä.l'I 1931 i. S. Sauter gegen Huber.

Verantwortlichkeit des Familienhauptes ge-

mäss Art. 333 ZGB :

Spiel von 8-jährigen Knaben mit selbstangefertigten Pfeil und

Bogen und Verletzung eines Knaben am Auge durch einen

Pfeilschuss :

128

Familienrecht. N° 20..

Ein Ortsgebrauch, Knaben im genannten Alter bei· diesem Spiel

nicht zu überwachen, ist keine Unsitte, wenn die Spielgel'äte

harmlos sind (Erw. 2).

Keine Haftung des Familienhauptes aus einer Unterlassung, die

tatsächlich nicht kausal war für den eingetretenen Schaden

(Erw. 2 i. f.).

.

.

Beweislast des Klägers dafür, dass bestimmte Umstände eine

aussergewöhnliche Beaufsichtigung des Schadenstifters erfor-

derlich machten (Erw. 3).

Unzulässig, die Aufsichtspflicht, der Eltern so weit zu spannen,

dass überhaupt jede Schadenstiftung durch Gewaltunterworfene

verhütet werde (Erw. 3 i. f.).

Tatbestand (gekürzt) :

Im Oktober 1928 schossen der 8-jährige Sohn des

Beklagten, Kaspar Huber, und ein Altersgenosse mit

einem selbstverfertigten Pfeil (bestehend aus Schilfrohr.

dessen vorderes Ende in das Mark eines Holunderästchens

gesteckt war) und Bogen (bestehend aus einer Weiden-

oder Haselnussrute und einer Schnur) auf eine Scheibe.

Der gleichaltrige Sohn des Klägers, Heini Suter, gesellte

sich zu ihnen und zeigte die Treffer, wozu er sich direkt

neben der Scheibe aufstellte und dort auch während des

Zielens der Schützen verblieb.

Dabei wurde er von

einem von Kaspar Huber abgeschossenen Pfeil ins linke

Auge getroffen mit der Folge, dass das Auge seine Seh-

kraft zwar nicht vollständig einbüsste, aber kein plasti-

sches Sehen mehr ermöglicht ..

Mit der vorliegenden Klage belangt der Vater des

Verletzten den Vater des Schützen auf Schadenersatz

(Heilungskosten und Ersatz für künftige Erwerbseinbusse)

in der Höhe von 5000 Fr.

Der Beklagte anerkennt, dass die Verletzung durch

einen Pfeilschuss seines Sohnes hervorgeru;fen wurde und

die vom Experten festgestellten Folgen hatte, bestreitet

-dagegen seine Verantwortlichkeit für den eingetretenen

Schaden, da er das übliche und durch die Umstände

gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung seines

Sohnes beobachtet habe.

Familienrecbt. N° 26.

129

Die Klage wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau

'abgewiesen. Auf Berufung des Klägers hin bestätigte

das Bundesgericht diesen Entscheid aus folgenden

Erwägunge:n :

1. -

Der Beklagte hat für die Folgen des Verhaltens

seines minderjährigen Sohnes gemäss Art. 333 ZGB dann

einzustehen, wenn er nicht das übliche und durch die

Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beauf-

sichtigung des Knaben beobachtet hat. Ob ihm in dieser

Beziehung ein Vorwurf gemacht werden kann, lässt

sich, wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden

hat, nur an Hand der Verumständungen des konkreten

Falles beurteilen, wobei insbesondere die lokalen Gewohn-

heiten, das Alter und der Charakter des Schadensstifters

im allgemeinen und die Art und Weise, wie; d. h. mit

welchen Instrumenten der Schaden verursacht wurde,

von Bedeutung sind (vgl.BGE 52 II 328; 38 II 472;

39 II 740 und dortige Zitate).

Auf Grund der Feststellungen der Vorinstanz muss

davon ausgegangen werden, dass man es bei jenem Pfeil

und Bogen mit an sich harmlosen Geräten zu tun hat,

welche ein Lebewesen nur verletzen können, wenn der

Pfeil ihm gerade ins Auge fliegt. Ob der Bogen aus einer

Weiden- oder einer Haselrute angefertigt war, ist uner-

heblich, weil die Verletzung durch den Pfeil verursacht

wurde und auch ein von einem Haselnussbogen abge-

schossener Pfeil trotz seiner vielleicht etwas grÖ8Seren

Wucht ebensowenig wie der von einem Weidenbogen

abgeschnellte Pfeil eine Verletzung zuzufügen vermag,

wenn er nicht gerade ins offene Auge trifft. Derartige

selbstangefertigte Geräte können

nicht

als Waffen,

sondern nur als Spielsachen betrachtet werden (womit

sich auch die Berufung des Klägers auf den Entscheid

BGE 43 II 146 als verfehlt erweist). Daran ändert es

nichts, da.ss auch mit ihnen Verletzungen hervorgerufen

werden können; dies ist schliesslich fast mit jedem Spiel-

:;0

lfamilj;mrecht. N0 20.

gerät möglich, wenn es nicht bestimmungsgemäss verwen·

det wird. -Mit solchem Pfeil und Bogen wird nun üblicher·

. weise nur auf tote Ziele

« geschossen)), namentlich auf

Scheiben, wie das ja auch im vorliegenden Fall geschehen

ist, und unter dieser Voraussetzung sind sie von der

Vorinstanz mit Recht als harmlos bezeichnet worden.

2. -

Knaben im Alter von zirka 8 Jahren beim Spiel

mit Pfeil und Bogen zu überwachen, ist nach der für

das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vor-

instanz weder in der Gegend von Uesslingen noch anderswo

üblich. Diese Gepflogenheit kann angesichts der beschrie-

benen Ungefährlichkeit der Geräte auch nicht als Unsitte

bezeichnet werden. Ob das Familienhaupt unter solchen

Umständen nicht wenigstens gehalten sei, dem Gewalt-

unterworfenen ausdrücklich das Zielen auf Menschen zu

verbieten, kann dahingestellt bleiben; denn auch wenn

diese Frage bejaht würde und festgestellt wäre, dass der

Beklagte seinem Sohn keine derartigen Instruktionen

erteilt hat, so wäre damit dem Kläger deswegen noch

nicht geholfen, weil diese Unterlassung im vorliegenden

Falle nicht als kausal für den Unfall betrachtet werden

könnte; denn auf Grund der Akten muss angenommen

werden, dass der Unfall sich nicht ereignete, weil der

Schütze auf den Sohn des Klägers zielte, sondern weil der

letztere, während der Sohn des Beklagten bereits auf die

Scheibe zielte, durch eigene Unyorsichtigkeit seinen Kopf

in den Bereich des Pfeiles brachte, obwohl er von den

Schiessenden aufgefordert worden war, von der Scheibe

wegzutreten. Der Kläger macht allerdings unter Berufung

auf das Zeugnis der Frau Schwarz geltend, der Sohn des

Beklagten sei « eher eine boshafte Natur)), denn nach

diesem Zeugnis habe der mitspielende Albert Schwarz

zur Zeugin gesagt,

« Kaspar Huber hätte die Scheibe

schon getroffen, wenn er hätte wollen)), womit er offenbar

behaupten will, der Sohn des Beklagten habe nicht auf

die Scheibe, sondern auf Heini Sauter gezielt. Allein

selbst wenn man dieses Zeugnis der Frau Schwarz als

Familienrecht. N° 20.

131

glaubwürdig betrachten wollte, so könnte doch die darin

wiedergegebene Aussage des Albert Schwarz nicht als

Beweis für eine absichtliche Handlung des Schützen

gelten, weil in keiner Weise ersichtlich ist, auf was für

Tatumstände Albert Schwarz seine Auffassung von jenem

Hergang stützt und er im Gegenteil nicht einmal sagen

konnte, ob Huber den Bogen schon gespannt hatte, als

dem Heini Sauter zugerufen wurde, er solle von der Scheibe

wegtreten.

Muss daher angenommen werden, dass Huber nicht

auf Sauter gezielt· hat, dass der Schuss vielmehr auf die

Scheibe abgegeben und Sauter überdies noch unmittelbar

vor dem Schuss zum Wegtreten aufgefordert wurde, so

folgt daraus, dass der allfällige Mangel einer ausdrück-

lichen Weisung, nicht auf Menschen zu zielen, für den

Eintritt des Schadens nicht ursächlich war, was zur Ent-

lastung des Beklagten genügt.

3. -

Fragen kann sich daher nur noch, ob nicht beson-

dere Umstände -

nach der Auffassung des Klägers: der

bösartige Charakter seines Knaben -

den Beklagten

hätten veranlassen müssen, die Verwendung von Pfeil

und Bogen durch seinen Sohn zu überwachen. Auch

dies muss indessen verneint werden:

Mit Recht hat die Vorinstanz den Kläger beweispflichtig

für das Vorliegen besonders gefährlicher Anlagen des

jungen Huber erklärt. Der Beklagte hat lediglich nach-

zuweisen, dass er die den Umständen angemessene Auf-

sicht ausgeübt habe. Dass die Umstände des Falles eine

aussergewöhnliche Aufsicht erforderten, wird nicht ver-

mutet und ist daher von dem zu beweisen, der daraus

Rechte herleitet (Art. 8 ZGB). Diesen Beweis hat nun

der Kläger nicht erbracht: Er führt zwar in der Berufungs-

begründung aus, es könne keine Rede davon sein, dass

der Beklagte die Behauptung des Klägers, sein Sohn habe

scJ:1on beim Jägerspiel vor dem Scheibenschiessen mit Pfeil

und Bogen auf andere Kinder geschossen, widerlegt habe.

Dabei verkennt er aber offensichtlich die Verteilung der

132

Familienrecht. N0 20.

Beweislast; der Beklagte hatte hier nur einen Gegen-

beweis zu leisten, dessen Scheitern den Kläger noch

nicht von der Führung des ihm obliegenden Haupt-

beweises entbindet. Wenn nun die Vorinstanz auf Grund

der Aussagen der Eheleute Schwarz annimmt, die Behaup-

tung des Klägers treffe nicht zu, und von der Einvernahme

der vom Kläger angerufenen Zeugen absieht, so liegt

darin eine nicht gegen Bundesrecht verstossende antezi-

pierte Beweiswürdigung, gegen welche vor Bundesgericht

nicht aufzukommen ist. Und wenn die Vorinstanz erklärt,

es fehle an einer genügenden Konkretisierung des Vor-

wurfs, der Sohn des Beklagten sei ungezogen und für

seine Kameraden gefährlich, obwohl der Kläger den

Beweis dafür angeboten hat, dass der junge Huber den

Sohn des Klägers kurz vor dem Unfalltag mit einer Arm-

brust verfolgt habe, so kann darin keineswegs eine Rechts-

verweigerung erblickt werden.

Dass der Vorwurf der

Ungezogenheit und Gefährlichkeit für sich allein, ohne

Nachweis bestimmter Indizien, nicht genügt, wird offenbar

auch vom Kläger vorausgesetzt. Selbstverständlich ist,

dass dabei nur schlüssige Indizien in Betracht kommen.

Der Auffassung der Vorinstanz, dass ein blosses einmaliges

« Verfolgen » -

sogar mit einer Armbrust -

nicht schlüssig

auf einen bösartigen Charakter hinweise, kann aber ohne

Bedenken beigetreten werden.

Andere Vorkommnisse

hat der Kläger in dieser Beziehung im kantonalen Ver-

fahren nicht geltend gemacht.

Im weitern will der Kläger aus dem Unfallereignis

selbst Schlüsse auf den Charakter des Knaben Huber

ziehen insofern, als der Umstand, dass der Junge absicht-

lich auf Heini Sauter geschossen habe, « eine boshafte

Natur)), offenbare, und als dabei eventuell zum Mindesten

eine grosse Unvorsichtigkeit des Knaben zu Tage getreten

sei. Ein Beweis für einen absichtlichen Schuss des Sohnes

des Beklagten auf Heini Sauter ist jedoch, wie schon

in Erwägung 2 ausgeführt wurde, nicht erbracht. Dass

er unvorsichtig gehandelt hat, lässt sich nicht bestreiten.

Familienrecht. No 21.

133

Allein es kann angesichts des Alters des Knaben keine

Rede davon sein, dass diese Unvorsichtigkeit dermassen

gravierend war, dass daraus auf ein besonders über-

wachungsbedürftiges Wesen des Knaben geschlossen wer-

den müsste. Mit einem gewissen Mangel an Vorsicht

muss bei Kindern immer gerechnet werden, ohne dass

aber deswegen die Aufsichtspflicht des Familienhauptes

soweit gespannt werden dürfte, dass jeglicher Schaden

verhütet werden müsse. Dies stünde mit den Gewohn-

heiten und Notwendigkeiten des täglichen Lebens· im

Widerspruch. Im vorliegenden Fall konnte übrigens das

unbedachte Verhalten des jungen Huber nur deswegen

zu einem Schaden führen, weil der Geschädigte selber sich

eine noch erheblich gröbere Unvorsichtigkeit zu schulden

kommen liess, indem er sich auch während des Schlessens,

nicht nur jeweilen zum Zeigen, direkt neben der Scheibe

aufstellte und sogar trotz der Aufforderung, wegzutreten,

dort stehen blieb.

Dass der Beklagte eine derartige

Situation nicht voraussah und ihr vorzubeugen suchte,

kann ihm nicht als Verletzung der durch die Umstände

gebotenen Sorgfalt in der Beaufsichtigung angerechnet

werden.

21. Auszug a.us dem Urteil der Il Zivila.bteilung

vom 13. Erz 1931 i. S. Luthiger gegen Suter.

1. Anfechtung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in Zivil-

sachen wegen Ver let z u n g von Ger ich t s s t an d s-

b e s tim m u n gen des eid gen Ö s s i s c h e n R e c h t s.

Die Weiterziehung hat zu geschehen:

durch B e ruf u n g, wenn die Gerichtsstandsfrage zusam-

men mit der Hauptsache beurteilt worden ist und das Urteil

in der Hauptsache der Berufung unterliegt (Änderllllg der

Itechtsprechung);

durch zivilrechtliche Beschwerde in den

übrigen Fällen.

Art. 87 Ziff. 3 OG.