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57_II_1

BGE 57 II 1

Bundesgericht (BGE) · 1931-02-06 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auszug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung

vom 6. Februar 1931 i. S. Clavuot g<'gc"ll Schorta.

Eid (Erw. a) lmcl BIn t pro h e

(El'w. b) al,.; Bl'woiHmittel

im Va t e r s c h a f t s pro zeR H,

inshcsondcl'o j·'a.s:mng der

Eidesformel.

Ob der Beklagte der Klägorin-Muttcr während der

Empfängniszeit heigewohnt habe, kann als Tatfmge vom

Bundesgericht nur auf Aktenwidrigkeit und Verletzung

bundesrechtlicher Beweisvorschriften nachgeprüft werden

(Art. 81 OG).

a) Von Bundesl'echts wegen ist gegen den Vatcrsdmft.s-

eid als Beweismittel für die Beiwohnung nicht" einzu-

wenden (vgl. BGE 46 II S. 349). Unter welchen Voraus-

setzungen er geleistet werden darf, wird aUfiSchliesslich

durch das kantonale Zivilprozessrecht hestimmt. In An-

wendung dieses und nicht des eidgeniisRischen Rechtes hat

also die Vorinstanz die hauptsächlich bestrittene EideR-

fähigkeit der Klägerin-Mutter bejaht. Eine bundesrecht-

liche Bewei"lVorschrift, die ihr nicht gestattet hätte, hicbei

von dem bezüglichen psychiatrischen Gutachten abzu-

weichen, weil sie es nach eigener Befragung der Klägerin-

Mutter nicht als schlüssig erachtete, hesteht nicht, insbe-

sondere nicht etwa nach der Richtung, dass dies nur auf

Grund eines Gegengutachtens hätte geschehen dürfen.

Und es macht keine Aktenwidrigkeit im Sinne deB Art.

81 OG aus, wenn das kant<::male Gericht sich bei seiner

Beurteilung deswegen nicht von Guta,chten Sachverstän-

diger leiten lässt, weil es sich nicht von deren Richtigkeit

zu überzeugen vermag.

AS 57 II -

11131

E. 1a Von Bundesl'echts wegen ist gegen den Vatcrsdmft.s- eid als Beweismittel für die Beiwohnung nicht" einzu- wenden (vgl. BGE 46 II S. 349). Unter welchen Voraus- setzungen er geleistet werden darf, wird aUfiSchliesslich durch das kantonale Zivilprozessrecht hestimmt. In An- wendung dieses und nicht des eidgeniisRischen Rechtes hat also die Vorinstanz die hauptsächlich bestrittene EideR- fähigkeit der Klägerin-Mutter bejaht. Eine bundesrecht- liche Bewei"lVorschrift, die ihr nicht gestattet hätte, hicbei von dem bezüglichen psychiatrischen Gutachten abzu- weichen, weil sie es nach eigener Befragung der Klägerin- Mutter nicht als schlüssig erachtete, hesteht nicht, insbe- sondere nicht etwa nach der Richtung, dass dies nur auf Grund eines Gegengutachtens hätte geschehen dürfen. Und es macht keine Aktenwidrigkeit im Sinne deB Art. 81 OG aus, wenn das kant<::male Gericht sich bei seiner Beurteilung deswegen nicht von Guta,chten Sachverstän- diger leiten lässt, weil es sich nicht von deren Richtigkeit zu überzeugen vermag. AS 57 II - 11131

E. 2 F80milienrecht. N° 1.

Dagegen erweckt Bedenken, dass die Klägerin, gemäss

der gesetzlichen Formulierung des Bestätigungseides in

Vaterschaftssachen durch Art. 18 des EG zum ZGB für

den Kanton Graubünden, nicht nur zu schwören hatte,

{(dass der Beklagte zu der von mir angegebenen Zeit mit

mir fleischlichen Umgang gepflogen)), sondern ausseroern,

{(dass ich während des Zeitraumes vom 29. September

1928 bis 25. Januar 1929 mit keinem andern Manne

fleischlichen Umgang hatte.» Die Vaterschaftsklägerin

trifft die Beweislast nur für die Beiwohnung des Beklagten

während der Empfängniszeit, nicht auch dafür, dass ihr

damals niemand anders beigewohnt habe. Anderseits wird

der Beklagte durch eine derartige Eidesleistung nicht von

der Beweisantretung für erhebliche Zweifel an seiner

Vaterschaft oder unzüchtigen Lebenswandel der Klägerin-

Mutter ausgeschlossen (vgl. BGE 39 11 S. 487 /8). Gelingt

es ihm, mindestens den Beweis für anderweitigen verdäch-

tigen Umgang der Klägerin-Mutter zu führen, so steht

dann freilich von Bundesrechts wegen nichts der Aufer-

legung des Reinigungseides an die Klägerin-Mutter ent-

gegen, der jedoch nicht allgemein allen anderweitigen

Geschlechtsverkehr umfassen, sondern nur gerade den

Geschlechtsverkehr mit demjenigen Manne betreffen soll,

mit welchem sie sich nach der Beweisführung des Beklagten

in verdächtiger Weise eingelassen hat. Vorliegend fehlte

es jedoch an den Voraussetzungen für eine derartige Eides-

pflicht der Klägerin-Mutter (wird näher ausgeführt).

Somit ist der Beklagte durch die zu weitgehende Fassung

der Eidesformel keinesfalls benachteiligt worden. Umge-

kehrt hat die Klägerin-Mutter davon abgesehen, sich

wegen ungerechtfertigter Ausdehnung der Eidespflicht

zu beschweren, was sie mit Fug hätte tun können (vgl.

BGE 39 II S. 487 /8), jedoch aus leicht erklärlichen

Gründen unterliess.

b) Die Blutprobe, mit welcher der Beklagte dartun

will, es sei ausgeschlossen, dass er der Vater des Kindes

sei, ist freilich nichts anderes als eine Art des auch von der

Familienret\ht. N0 2.

E. 3 Zivilprozessordnung des Kantons· Graubünden umfassend

v<ngesehenen Expertise-Beweises. Allein die Zuverlässig-

keit dieses: Beweismittels ist noch nicht derart über alle

Zweifel erhaben, dass es als Verletzung bundesrechtlicher

Beweisvorschriften bezeichnet werden könnte, wenn ein

kantonales Gericht nicht darauf eintreten will mit der

Begründung, es würde sich dadurch doch nicht überzeugen

lassen.

2. Auszug aus dem Urteil der II. ZivilabteUq

vom G. Februar 1931

i. S. von Gluil-Buchti gegen Gassmann und Eonsorten.

Die Ver an t w 0 r t 1 ich k e i t der Mit g li e der der

Vorm un ds c haf ts b eh ö rd e

-

beurteilt sich für die ihr durch das Bundesrecht zugewiesenen

Obliegenheiten nach Art. 426 ff. ZGB, für die ihr durch· das

kantonale Recht zugewiesenen Obliegenheiten nach dem

kantonalen Beamtenverantwortlichkeitsrecht, subsidiä.r nach

Art. 41 ff. OR (Erw. 2 und 4 am Anfang);

-

umfasst auch die persönliche Fürsorge (Erw. 2 am Anfang);

-

Voraussetzungen der Verantwortlichkeit aus der Erhebung

einer Entmiindigungsklage, insbesondere bezüglich der Kosten

des Entmiindigungsprozesses (Erw. 3);

-

Voraussetzungen der Verantwortlichkeit aus der vorläufigen

Entziehung der Handlungsfä.higkeit gemäss Art. 386 ZGB,

insbesondere des Honorars des vorläufigen Vertreters (Erw. 4);

-

Voraussetzungen eines Genugtuungsanspruches (Erw. 6).

Pflicht zur Anhörung des zu Entmündigenden

-

besteht nicht vor Erhebung der Entmiindigungsklage (Erw. 3);

-;- inwiefern besteht sie vor der vorläufigen Entziehung der

Handlungsfiihigkeit ? (Erw. 4).

1. ...

2. -

Die vorliegende Klage gegen die Mitglieder der

Vormundschaftsbehörde der Bürgergemeinde Solothurn

wird hergeleitet teils aus der Erhebung der Entmündi-

gungsklage, teils aus der vorläufigen Entziehung der

Handlungsfähigkeit, teils aus der infolgedessen notwendig

gewordenen vorsorglichen Führung der Vormundschaft.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE

1. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Februar 1931 i. S. Clavuot g<'gc"ll Schorta. Eid (Erw. a) lmcl BIn t pro h e (El'w. b) al,.; Bl'woiHmittel im Va t e r s c h a f t s pro zeR H, inshcsondcl'o j·'a.s:mng der Eidesformel. Ob der Beklagte der Klägorin-Muttcr während der Empfängniszeit heigewohnt habe, kann als Tatfmge vom Bundesgericht nur auf Aktenwidrigkeit und Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften nachgeprüft werden (Art. 81 OG).

a) Von Bundesl'echts wegen ist gegen den Vatcrsdmft.s- eid als Beweismittel für die Beiwohnung nicht" einzu- wenden (vgl. BGE 46 II S. 349). Unter welchen Voraus- setzungen er geleistet werden darf, wird aUfiSchliesslich durch das kantonale Zivilprozessrecht hestimmt. In An- wendung dieses und nicht des eidgeniisRischen Rechtes hat also die Vorinstanz die hauptsächlich bestrittene EideR- fähigkeit der Klägerin-Mutter bejaht. Eine bundesrecht- liche Bewei"lVorschrift, die ihr nicht gestattet hätte, hicbei von dem bezüglichen psychiatrischen Gutachten abzu- weichen, weil sie es nach eigener Befragung der Klägerin- Mutter nicht als schlüssig erachtete, hesteht nicht, insbe- sondere nicht etwa nach der Richtung, dass dies nur auf Grund eines Gegengutachtens hätte geschehen dürfen. Und es macht keine Aktenwidrigkeit im Sinne deB Art. 81 OG aus, wenn das kant<::male Gericht sich bei seiner Beurteilung deswegen nicht von Guta,chten Sachverstän- diger leiten lässt, weil es sich nicht von deren Richtigkeit zu überzeugen vermag. AS 57 II - 11131

2 F80milienrecht. N° 1. Dagegen erweckt Bedenken, dass die Klägerin, gemäss der gesetzlichen Formulierung des Bestätigungseides in Vaterschaftssachen durch Art. 18 des EG zum ZGB für den Kanton Graubünden, nicht nur zu schwören hatte, {(dass der Beklagte zu der von mir angegebenen Zeit mit mir fleischlichen Umgang gepflogen)), sondern ausseroern, {(dass ich während des Zeitraumes vom 29. September 1928 bis 25. Januar 1929 mit keinem andern Manne fleischlichen Umgang hatte.» Die Vaterschaftsklägerin trifft die Beweislast nur für die Beiwohnung des Beklagten während der Empfängniszeit, nicht auch dafür, dass ihr damals niemand anders beigewohnt habe. Anderseits wird der Beklagte durch eine derartige Eidesleistung nicht von der Beweisantretung für erhebliche Zweifel an seiner Vaterschaft oder unzüchtigen Lebenswandel der Klägerin- Mutter ausgeschlossen (vgl. BGE 39 11 S. 487 /8). Gelingt es ihm, mindestens den Beweis für anderweitigen verdäch- tigen Umgang der Klägerin-Mutter zu führen, so steht dann freilich von Bundesrechts wegen nichts der Aufer- legung des Reinigungseides an die Klägerin-Mutter ent- gegen, der jedoch nicht allgemein allen anderweitigen Geschlechtsverkehr umfassen, sondern nur gerade den Geschlechtsverkehr mit demjenigen Manne betreffen soll, mit welchem sie sich nach der Beweisführung des Beklagten in verdächtiger Weise eingelassen hat. Vorliegend fehlte es jedoch an den Voraussetzungen für eine derartige Eides- pflicht der Klägerin-Mutter (wird näher ausgeführt). Somit ist der Beklagte durch die zu weitgehende Fassung der Eidesformel keinesfalls benachteiligt worden. Umge- kehrt hat die Klägerin-Mutter davon abgesehen, sich wegen ungerechtfertigter Ausdehnung der Eidespflicht zu beschweren, was sie mit Fug hätte tun können (vgl. BGE 39 II S. 487 /8), jedoch aus leicht erklärlichen Gründen unterliess.

b) Die Blutprobe, mit welcher der Beklagte dartun will, es sei ausgeschlossen, dass er der Vater des Kindes sei, ist freilich nichts anderes als eine Art des auch von der Familienret\ht. N0 2. 3 Zivilprozessordnung des Kantons· Graubünden umfassend v<ngesehenen Expertise-Beweises. Allein die Zuverlässig- keit dieses: Beweismittels ist noch nicht derart über alle Zweifel erhaben, dass es als Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften bezeichnet werden könnte, wenn ein kantonales Gericht nicht darauf eintreten will mit der Begründung, es würde sich dadurch doch nicht überzeugen lassen.

2. Auszug aus dem Urteil der II. ZivilabteUq vom G. Februar 1931

i. S. von Gluil-Buchti gegen Gassmann und Eonsorten. Die Ver an t w 0 r t 1 ich k e i t der Mit g li e der der Vorm un ds c haf ts b eh ö rd e - beurteilt sich für die ihr durch das Bundesrecht zugewiesenen Obliegenheiten nach Art. 426 ff. ZGB, für die ihr durch· das kantonale Recht zugewiesenen Obliegenheiten nach dem kantonalen Beamtenverantwortlichkeitsrecht, subsidiä.r nach Art. 41 ff. OR (Erw. 2 und 4 am Anfang); - umfasst auch die persönliche Fürsorge (Erw. 2 am Anfang); - Voraussetzungen der Verantwortlichkeit aus der Erhebung einer Entmiindigungsklage, insbesondere bezüglich der Kosten des Entmiindigungsprozesses (Erw. 3); - Voraussetzungen der Verantwortlichkeit aus der vorläufigen Entziehung der Handlungsfä.higkeit gemäss Art. 386 ZGB, insbesondere des Honorars des vorläufigen Vertreters (Erw. 4); - Voraussetzungen eines Genugtuungsanspruches (Erw. 6). Pflicht zur Anhörung des zu Entmündigenden - besteht nicht vor Erhebung der Entmiindigungsklage (Erw. 3); -;- inwiefern besteht sie vor der vorläufigen Entziehung der Handlungsfiihigkeit ? (Erw. 4).

1. ...

2. - Die vorliegende Klage gegen die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde der Bürgergemeinde Solothurn wird hergeleitet teils aus der Erhebung der Entmündi- gungsklage, teils aus der vorläufigen Entziehung der Handlungsfähigkeit, teils aus der infolgedessen notwendig gewordenen vorsorglichen Führung der Vormundschaft.