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Sehu!dbetreilmngs. und Konkursrecht. N0 4!t.
tionsplanes erfordere, dass
~(i n ne r t der A n fe c h-
tun g s f r ist die Bekanntmachung der Auflagung des
KollokatioI1'3planes widerrufen und der abgeänderte Plan
wiederum aufgelegt und dessen Bekanntmachung ange-
ordnet» werde; denn das eine und das andere kann sich
als unmöglich erweisen, sei es, dass das amtliche Publika.-
tionsorgan nicht mehr rechtzeitig erscheint oder dass, wie
angedeutet, die Formulierung der Abänderung verschoben
werden muss. Deshalb kann die Beschwerdeführerin auch
nichts .daraus herleiten, dass die Bekanntmachung der
Auflage des abgeänderten Kollokationsplanes erst im
zweitfolgenden Amtsblatt eingerückt wurde.
Bei dieser Betrachtungsweise <kann dahingestellt bleiben,
ob als Klagerhebung im Sinne des Art. 65 KV die blosse
Aufgabe der hiefür erforderlichen Vorkehr bei der Post
genüge, wie die Beschwerdeführerin meint, und ob nicht
im Gegenteil die Abänderung des Kollokationsplanes der
Konkursverwaltung unbenommen bleibe, solange ihr nicht
vom Gericht mitgeteilt oder vom Kläger nachgewiesen
wird, dass Klage erhoben worden sei.
Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres auch, dass die
erst einige Stunden später versandte Kollokationsplan-
anfechtungsklage der Bank Wegelin & Oie der Abänderung
der . sie betreffenden Kollokationsverfügung nicht ent-
gegenstand, gleichgültig, was ihr der Liquidator anlässlich
der unmittelbar vorausgegangepen Besprechung mitgeteilt
haben mag, und abgesehen von der bereits aufgeworfenen
Frage, ob der Konkursverwalter durch Klaganhebung
seitens eines zum Teil abgewiesenen Konkursgläubigers
mit dem Antrag auf Zulassung in weiterem Umfange
wirklich an weitergehender Abweisung noch während der
Auflage des Kollokationsplanes gehindert werde.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs des Liquidators wird begründet erklärt,
der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerde
von Ohessex & Oie gänzlich abgewiesen.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 50.
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50. Entsohe14 vom 4. Dezember 1931
i. S. BetreibUDgsami lern-Land.
Ge b ü h ren t a r i f.
1. Art. 4.
Bestätigung der Rechtsprechung, wonach unter
«laufendem Zins» derjenige zu verstehen ist, den der Gläu-
biger nicht selbst als ziffernmässig bestimmten Betrag ange-
geben hat. (Erw. 1.)
2. Art. 10 u. 11. Können einem Gläubiger die Doppel mehrerer
Zahlungsbefehle gemeinsam zugestellt werden und erfolgt
die Zustellung durch die Post, so ha.t er das Porto nur einmal
zu bezahlen. (Erw. 2.)
Tarijde8 frais.
1. Art. 4. Par «interet courant », au sens de cet article, il faut
entendre l'interet que le creancier n'a pas indique lui-mame
sous forme d'un montant dejA ca.lcuIe (confirmation de 1a
jurisprudence anterieure). (Consid. 1.)
2. Art. 10 8t 11. S 'il est possible de communiquer en mame temps
a un creancier les doubles de plusieurs commandements de
payer, et si cette communication a lieu par la poste, les frais
de port ne sont dus que pour un seul envoi. (Consid. 2.)
Tarilla delle 8pß8e.
.
1. Art. 4. Conferma della giurisprudenza secondo cui s'intendono
come «interessi correnti », quelli di cui il creditore non ha
indica.to egli stesso l'importo in una cifra determinata. (Con-
sid. 1.)
2. Art. 10 e 11. Se e possibile notificare contemporaneamente
ad un creditore i doppi di parecchi precetti esecutivi e se la
notifica. vien fatta. per mezzo della posta, le spese di porto
sono dovute per 1m solo invio. (Consid. 2.)
A. -
Am 18. September 1931 wurde beim Betreibungs-
amt Bern-Land gegen die elf Mitglieder der Vormund-
schaftsbehörde . von Wohlen das Betreibungsbegehren
gestellt für je 10,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 18. September
193.0. Das Betreibungsamt stellte die Zahlungsbefehle den
einzelnen Schuldnern direkt, die Doppel dem Gläubiger-
vertreter in einem gemeinsamen eingeschriebenen Briefe
durch die Post zu. An Kosten wurden insgesamt 75 Fr.
90 Ots. erhoben. Dabei legte das Amt die für Betreibungs-
summen zwischen 10,000 Fr. und 50,000 Fr. geltenden
AS In 57 -
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 50.
Gebührena.nsätze (Art. 18-20 GebT) zu Grunde, indem es
zur Kapitalforderung den ersten Jahreszins als verfallen
hinzuschlug; für die Zustellung jedes Gläubigerdoppels
wurde die Portoauslage ganz, d. h. mit je 30 ets. (einge-
Rchriebener Brief im Lokalrayon) berechnet.
E. -
Durch Beschwerdeentscheid vom 16. November
1931 setzte die kantonale Aufsichtsbehörde die Kosten auf
insgesamt 33 Fr. 30 Cts. herunter. Sie liess als Betreibungs-
summe unter Hinweis auf BGE 4:7 l]J S. 70 nur die Kapi-
talforderung von je 10,000 Fr. gelten und berechnete das
Porto für die Zustellung der Gläubigerdoppel im ganzen
nur einmal.
G. -
Gegen diesen Entscheid rekurrierte das Betrei-
bungsamt rechtzeitig an das Bundesgericht mit dem An-
trag, seine Kostenrechnung sei zu bestätigen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in E'fWägung:
1. -
Das BundesgeIicht hat bereits in BGE 4:7 nl s. 70
ausgesprochen, dass unter dem «(laufenden Zins» im Sinne
von Art. 4: GebT derjenige zu verstehen ist, den nicht schon
der Gläubiger als bestimmt bezifferten Betrag zur Kapital-
forderungssumme hinzugerechnet hat. ln der Rekurs-
schrift wird eingewendet, auf diese Weise habe es der
Gläubiger unter Umständen in der Ha.nd, dadurch dass er
auch bei verfallenen Zinsen statt des ziffermässigen Be-
trages nur den Zinf.fuss und den Beginn des Zinsenlaufs
angebe, dem Betreibungsamt die andernfalls geschuldete
höhere Gebühr vorzuenthalten. Deswegen erweist sich
aber der angeführte Entscheid nicht als unrichtig. Es ist
nicht Sache der Betreibungsbehörde, die vom betreibenden
Gläubiger angegebene Betreibungssumme durch eine andere
zu ersetzen. Sie hat vielmehr einfach die Angabe des
Gläubigers hinzunehmen. Wenn dadurch in einzelnen
Fällen die Gebühr niedriger ausfällt, als wenn der verfallene
Zins zum Kapital hinzugeschlagen würde, so muss das als
unvermeidliche Folge des Grundsatzes in Kauf genommen
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werden, dass die Betreibungssumme für das ganze Ver-
fahren die gleiche zu bleiben hat. Von diesem Grundsatz
kann im lnteresse einer reibungslosen Abwicklung des
Verfahrens aue. bei der Berechnung der Gebühren nicht
abgewichen werden.
2. -
Stellt das Betreibungsamt wie im vorliegenden
Falle das Gläubigerdoppel des Zahlungs befehls durch die
Post zu, kann es das Porto dem Gläubiger belasten. Dabei
ha.ndelt es sich wie bei der Post zustellung anderer Schrift-
stücke um den Ersatz einer Auslage gemäss Art. 10 und
11 Abs. 1 GebT und nicht um eine Gebühr wie bei der in
Art. 20 vorgesehenen, die ja daneben noch erhoben werden
kann und hier in dem von der Vorinstanz festgesetzten
Kostenbetrage auch inbegriffen ist. Daraus folgt, dass
als Porto nur angerechnet werden darf, was wirklich
dafür a.usgelegt worden ist. Wenn mehrere Doppel mit
dem gleichen Porto zugestellt werden können, so hat also
a.uch der Gläubiger dieses nur einmal zu bezahlen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u_ Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
öl. Entscheid vom 8. Dezember 1981 i. S. Thölen.
Die Frist zur Fortsetzung der Betreibung (Art. 88 SchKG) wird
um die Dauer jedes gerichtlichen Verfahrens verlängert, das
zur Beseitigung des Rechtsvorschlages erforderlich war,
insbesondere um die Dauer des Prozesses auf Feststellung
neuen Vermögens.
Art. 88 Aha. 2 und 265 Abs_ 3 SchKG.
Le delai pour requerir 180 continuation de la poursuite est prolonge
de la duree de cha.que procerlure judiciaire necessaire pour
faire prononcer la. main-Ievee de l'opposition, nota.mroent
de la. duree du proces tendant 8. faire constater que le debiteur
est revenu 8. meilleure fortune.
Art. 88,801. 2, et 265, al. 3 LP.