opencaselaw.ch

57_III_199

BGE 57 III 199

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1118

Sehu!dbetreilmngs. und Konkursrecht. N0 4!t.

tionsplanes erfordere, dass

~(i n ne r t der A n fe c h-

tun g s f r ist die Bekanntmachung der Auflagung des

KollokatioI1'3planes widerrufen und der abgeänderte Plan

wiederum aufgelegt und dessen Bekanntmachung ange-

ordnet» werde; denn das eine und das andere kann sich

als unmöglich erweisen, sei es, dass das amtliche Publika.-

tionsorgan nicht mehr rechtzeitig erscheint oder dass, wie

angedeutet, die Formulierung der Abänderung verschoben

werden muss. Deshalb kann die Beschwerdeführerin auch

nichts .daraus herleiten, dass die Bekanntmachung der

Auflage des abgeänderten Kollokationsplanes erst im

zweitfolgenden Amtsblatt eingerückt wurde.

Bei dieser Betrachtungsweise <kann dahingestellt bleiben,

ob als Klagerhebung im Sinne des Art. 65 KV die blosse

Aufgabe der hiefür erforderlichen Vorkehr bei der Post

genüge, wie die Beschwerdeführerin meint, und ob nicht

im Gegenteil die Abänderung des Kollokationsplanes der

Konkursverwaltung unbenommen bleibe, solange ihr nicht

vom Gericht mitgeteilt oder vom Kläger nachgewiesen

wird, dass Klage erhoben worden sei.

Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres auch, dass die

erst einige Stunden später versandte Kollokationsplan-

anfechtungsklage der Bank Wegelin & Oie der Abänderung

der . sie betreffenden Kollokationsverfügung nicht ent-

gegenstand, gleichgültig, was ihr der Liquidator anlässlich

der unmittelbar vorausgegangepen Besprechung mitgeteilt

haben mag, und abgesehen von der bereits aufgeworfenen

Frage, ob der Konkursverwalter durch Klaganhebung

seitens eines zum Teil abgewiesenen Konkursgläubigers

mit dem Antrag auf Zulassung in weiterem Umfange

wirklich an weitergehender Abweisung noch während der

Auflage des Kollokationsplanes gehindert werde.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs des Liquidators wird begründet erklärt,

der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerde

von Ohessex & Oie gänzlich abgewiesen.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 50.

199

50. Entsohe14 vom 4. Dezember 1931

i. S. BetreibUDgsami lern-Land.

Ge b ü h ren t a r i f.

1. Art. 4.

Bestätigung der Rechtsprechung, wonach unter

«laufendem Zins» derjenige zu verstehen ist, den der Gläu-

biger nicht selbst als ziffernmässig bestimmten Betrag ange-

geben hat. (Erw. 1.)

2. Art. 10 u. 11. Können einem Gläubiger die Doppel mehrerer

Zahlungsbefehle gemeinsam zugestellt werden und erfolgt

die Zustellung durch die Post, so ha.t er das Porto nur einmal

zu bezahlen. (Erw. 2.)

Tarijde8 frais.

1. Art. 4. Par «interet courant », au sens de cet article, il faut

entendre l'interet que le creancier n'a pas indique lui-mame

sous forme d'un montant dejA ca.lcuIe (confirmation de 1a

jurisprudence anterieure). (Consid. 1.)

2. Art. 10 8t 11. S 'il est possible de communiquer en mame temps

a un creancier les doubles de plusieurs commandements de

payer, et si cette communication a lieu par la poste, les frais

de port ne sont dus que pour un seul envoi. (Consid. 2.)

Tarilla delle 8pß8e.

.

1. Art. 4. Conferma della giurisprudenza secondo cui s'intendono

come «interessi correnti », quelli di cui il creditore non ha

indica.to egli stesso l'importo in una cifra determinata. (Con-

sid. 1.)

2. Art. 10 e 11. Se e possibile notificare contemporaneamente

ad un creditore i doppi di parecchi precetti esecutivi e se la

notifica. vien fatta. per mezzo della posta, le spese di porto

sono dovute per 1m solo invio. (Consid. 2.)

A. -

Am 18. September 1931 wurde beim Betreibungs-

amt Bern-Land gegen die elf Mitglieder der Vormund-

schaftsbehörde . von Wohlen das Betreibungsbegehren

gestellt für je 10,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 18. September

193.0. Das Betreibungsamt stellte die Zahlungsbefehle den

einzelnen Schuldnern direkt, die Doppel dem Gläubiger-

vertreter in einem gemeinsamen eingeschriebenen Briefe

durch die Post zu. An Kosten wurden insgesamt 75 Fr.

90 Ots. erhoben. Dabei legte das Amt die für Betreibungs-

summen zwischen 10,000 Fr. und 50,000 Fr. geltenden

AS In 57 -

1931

17

200

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 50.

Gebührena.nsätze (Art. 18-20 GebT) zu Grunde, indem es

zur Kapitalforderung den ersten Jahreszins als verfallen

hinzuschlug; für die Zustellung jedes Gläubigerdoppels

wurde die Portoauslage ganz, d. h. mit je 30 ets. (einge-

Rchriebener Brief im Lokalrayon) berechnet.

E. -

Durch Beschwerdeentscheid vom 16. November

1931 setzte die kantonale Aufsichtsbehörde die Kosten auf

insgesamt 33 Fr. 30 Cts. herunter. Sie liess als Betreibungs-

summe unter Hinweis auf BGE 4:7 l]J S. 70 nur die Kapi-

talforderung von je 10,000 Fr. gelten und berechnete das

Porto für die Zustellung der Gläubigerdoppel im ganzen

nur einmal.

G. -

Gegen diesen Entscheid rekurrierte das Betrei-

bungsamt rechtzeitig an das Bundesgericht mit dem An-

trag, seine Kostenrechnung sei zu bestätigen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in E'fWägung:

1. -

Das BundesgeIicht hat bereits in BGE 4:7 nl s. 70

ausgesprochen, dass unter dem «(laufenden Zins» im Sinne

von Art. 4: GebT derjenige zu verstehen ist, den nicht schon

der Gläubiger als bestimmt bezifferten Betrag zur Kapital-

forderungssumme hinzugerechnet hat. ln der Rekurs-

schrift wird eingewendet, auf diese Weise habe es der

Gläubiger unter Umständen in der Ha.nd, dadurch dass er

auch bei verfallenen Zinsen statt des ziffermässigen Be-

trages nur den Zinf.fuss und den Beginn des Zinsenlaufs

angebe, dem Betreibungsamt die andernfalls geschuldete

höhere Gebühr vorzuenthalten. Deswegen erweist sich

aber der angeführte Entscheid nicht als unrichtig. Es ist

nicht Sache der Betreibungsbehörde, die vom betreibenden

Gläubiger angegebene Betreibungssumme durch eine andere

zu ersetzen. Sie hat vielmehr einfach die Angabe des

Gläubigers hinzunehmen. Wenn dadurch in einzelnen

Fällen die Gebühr niedriger ausfällt, als wenn der verfallene

Zins zum Kapital hinzugeschlagen würde, so muss das als

unvermeidliche Folge des Grundsatzes in Kauf genommen

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 51.

201

werden, dass die Betreibungssumme für das ganze Ver-

fahren die gleiche zu bleiben hat. Von diesem Grundsatz

kann im lnteresse einer reibungslosen Abwicklung des

Verfahrens aue. bei der Berechnung der Gebühren nicht

abgewichen werden.

2. -

Stellt das Betreibungsamt wie im vorliegenden

Falle das Gläubigerdoppel des Zahlungs befehls durch die

Post zu, kann es das Porto dem Gläubiger belasten. Dabei

ha.ndelt es sich wie bei der Post zustellung anderer Schrift-

stücke um den Ersatz einer Auslage gemäss Art. 10 und

11 Abs. 1 GebT und nicht um eine Gebühr wie bei der in

Art. 20 vorgesehenen, die ja daneben noch erhoben werden

kann und hier in dem von der Vorinstanz festgesetzten

Kostenbetrage auch inbegriffen ist. Daraus folgt, dass

als Porto nur angerechnet werden darf, was wirklich

dafür a.usgelegt worden ist. Wenn mehrere Doppel mit

dem gleichen Porto zugestellt werden können, so hat also

a.uch der Gläubiger dieses nur einmal zu bezahlen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u_ Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

öl. Entscheid vom 8. Dezember 1981 i. S. Thölen.

Die Frist zur Fortsetzung der Betreibung (Art. 88 SchKG) wird

um die Dauer jedes gerichtlichen Verfahrens verlängert, das

zur Beseitigung des Rechtsvorschlages erforderlich war,

insbesondere um die Dauer des Prozesses auf Feststellung

neuen Vermögens.

Art. 88 Aha. 2 und 265 Abs_ 3 SchKG.

Le delai pour requerir 180 continuation de la poursuite est prolonge

de la duree de cha.que procerlure judiciaire necessaire pour

faire prononcer la. main-Ievee de l'opposition, nota.mroent

de la. duree du proces tendant 8. faire constater que le debiteur

est revenu 8. meilleure fortune.

Art. 88,801. 2, et 265, al. 3 LP.