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57_III_201

BGE 57 III 201

Bundesgericht (BGE) · 1931-11-16 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Schuldbetreibung.. und Konkursrecht. N0 öo.

Gebührenansätze (Art. 18-20 GebT) zu Grunde, indem es

zur Kapitalforderung den ersten Jahreszins als verfallen

hinzuschlug; für die Zustellung jedes Gläubigerdoppels

wurde die Portoauslage ganz, d. h. mit je 30 Cts. (einge-

Rchriebener Brief im Lokalrayon) berechnet.

B. -

Durch Beschwerdeentscheid vom 16. November

1931 setzte die kantonale Aufsichtsbehörde die Kosten auf

insgesamt 33 Fr. 30 Cts. herunter. Sie liess als Betreibungs-

summe unter Hinweis auf BGE 47 I]J S. 70 nur die Kapi-

talforderung von je 10,000 Fr. gelten und berechnete das

Porto für die Zustellung der Gläubigerdoppel im ganzen

nur einmal.

C. -

Gegen diesen Entscheid rekurrierte das Betrei-

bungsamt rechtzeitig an das Bundesgericht mit dem An-

trag, seine Kostenrechnung sei zu bestätigen.

Die Schuldbetreibungs- UM Kcmkurskammer

zieht in Erwägung:

1. -

Das Bundesgelicht hat bereits in BGE 47 III S. 70

ausgesprochen, dass unter dem (I laufenden Zins» im Sinne

von Art. 4 GebT derjenige zu verstehen ist, den nicht schon

der Gläubiger als bestimmt bezifferten Betrag zur Kapital-

forderungssumme hinzugerechnet hat. In der Rekurs-

schrift wird eingewendet, auf diese Weise habe es der

Gläubiger unter Umständen in der Hand, dadurch dass er

auch bei verfallenen Zinsen S,.tatt des ziffermässigen Be-

trages nur den ZinE'fuss und den Beginn des Zinsenlaufs

angebe, dem Betreibungsamt die andernfalls geschuldete

höhere Gebühr vorzuenthalten. Deswegen erweist sich

aber der angeführte Entscheid nicht als unrichtig. Es ist

nicht Sache der Betreibungsbehörde, die vom betreibenden

Gläubiger angegebene Betreibungssumme durch eine andere

zu ersetzen. Sie hat vielmehr einfach die Angabe des

Gläubigers hinzunehmen.

Wenn dadurch in einzelnen

Fällen die Gebühr niedriger ausfällt, als wenn der verfallene

Zins zum Kapital hinzugeschlagen würde, so muss das als

unvermeidliche Folge des Grundsatzes in Kauf genommen

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° öl.

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werden, dass die Betreibungssumme für das ganze Ver-

fahren die gleiche zu bleiben hat. Von diesem Gnmdsatz

kann im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des

Verfahrens aucla bei der Berechnung der Gebühren nicht

abgewichen werden.

2. -

Stellt das Betreibungsamt wie im vorliegenden

Falle das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls durch die

Post zu, kann es das Porto dem Gläubiger belasten. Dabei

handelt es sich wie bei der Postzustellung anderer Schrift-

stücke um den Ersatz einer Auslage gema.ss Art. 10 und

11 Aha. 1 GebT und nicht um eine Gebühr wie bei der in

Art. 20 vorgesehenen, die ja daneben noch erhoben werden

kann und hier in dem von der Vorinstanz festgesetzten

Kostenbetrage auch inbegriffen ist. Daraus folgt, dass

als Porto nur angerechnet werden darf, was wirklich

dafür ausgelegt worden ist. Wenn mehrere Doppel mit

dem gleichen Porto zugestellt werden können, so hat also

auch der Gläubiger dieses nur einmal zu bezahlen.

Demnach erkennt die Schuldbetr. - u. Kcmkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

51. Entscheid. vom 8. Dezember 1981 i. S. 'nölen.

Die Frist zur Fortsetzung der Betreibung (Art. 88 SchKQ) wird

um die Dauer jedes gerichtlichen Verfahrens verlängert, das

zur Beseitigung des Rechtsvorschlages erforderlich war,

insbesondere um die Dauer des Prozesses auf Feststellung

nauen Vermögens.

Art. 88 Aba. 2 und 265 Abs. 3 SchKG.

Le delai poni" requenr la continuation de la. poursuite est prolonge

da la. du.ree de chaque procMure judiciaire necessaire pour

faire prononcer la. main-levee de l'opposition, nota.mment

da la. duree du proces teudant a. faire constater que le debiteur

est revenu a meilleure fortune.

Art. 88, al. 2, et 265, al. 3 LP.

202

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 51.

I1 termine per chiedere Ia continuazione deU 'esecm:ione e prolungato

per un tempo equivalente aUa durat.a della procedura giudi-

ziaria neceRsaria arl ott,enere iI rigetto dell'opposizione c,

segnatamente, alla flurata della causa dil'etta. ft {ar a."!Sodare

ehe iJ debitore ha acquistato nuovi heni.

Art. 88 ep. 2 e 265 ap. 3 LEF ..

A. -

In dem im Jahre 1925 durchgeführten Konkurs

über den Rekurrenten ist u. a. ein Verlustschein über

1559 Fr. 50 ets. ausgestellt worden, der seither von

E. Spörri erworben wurde. Als Spörri auf Grund dieses

Verlustscheins Betreibung anhob, schlug der Rekurrent

auf den Zahlungsbefehl No. 335 vom 22. Oktober 1928

Recht vor mit der Begründung: « Kein neues Vermögen

vorhanden », worauf der Gläubiger Rechtsöffnung ver-

langte; auf dieses Begehren trat jedoch der Amtsgerichts-

präsident von Hochdorf mit Entscheid vom 7. Dezember

1928 nicht ein.

Am 22. Dezember 1928 leitete nunmehr der Gläubiger

Klage gemäss Art. 265 Abs. 3 SchKG auf Feststellung

von neuem Vermögen ein. Mit Urteil vom 5. August

1931 wurde diese Klage in erster Instanz gutgeheissen;

ein vom Rekurrenten dagegen eingeleitetes Rechtsmittel

blieb ohne Erfolg, sodass der Entscheid in Rechtskraft

erwuchs. Unterdessen hatte der Gläubiger bereits Fort-

setzung der Betreibung verlangt, worauf dem Rekurrenten

am 21. August 1931 die Pfändung angekündigt wurde.

B. -

Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit

dem Antrag, die Pfändungsankündigung wegen Erlöschens

des Zahlungsbefehls vom 22. Oktober 1928, zu annullieren.

Von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen,

erneuerte er diesen Antrag rechtzeitig vor Bundesgericht.

1. ..

Die SckuUbetreibungs-

und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

2. -

Bleibt noch die Frage, ob die Betreibung bereits

erloschen sei.

Der Rekurrent geht davon aus, unter

(I Klage» im Sinne von Art. 88 Abs. 2 SchKG sei nur

Schuldbetreibungs- und Konkm'Srecht.No 51.

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ein Prozessverfahren verstanden, in welchem über den

Forderungsanspruch materiell entschieden werde; die

Feststellung neuen Vermögens betreffe jedoch nur eine

betreibungsrechtliche Jncidentfrage' und sei zudem in

das beschleunigte Verfahren verwiesen, sodass kein Grund

bestehe, Art. 88 in einer Weise auszulegen, dass auch

diesem Incidentstreitfristverlängernde Wirkung zukomme.

Dem lässt sich zunächst entgegenhalten, dass die

Einrede des mangelnden neuen Vermögens nicht nur

betreibungsrechtIiche Wirkung, sondern auch materiell-

rechtliche Bedeutung. hat insofern, als beim Fehlen neuen

Vermögens nicht nur eine neue Betreibung unzulässig,

sondern auch eine Tilgung der Verlustscheinforderung

auf dem Weg der Verrechnung mit einer Forderung des

Kridars ausgeschlossen ist (BGE 40 IU No. 88). Daran

ändert der Umstand nichts, dass der Entscheid über das

Vorhandensein neuen Vermögens nicht als Haupturteil

im Sinne von Art. 58 OG betrachtet wird.

Tatsächlich aber besteht gar kein Anlass, dem Art. 88

Abs. 2 nur die vom Rekurrenten beschriebene einge-

schränkte Bedeutung zu geben.

Mag es auch richtig

sein, dass der Gesetzgeber dabei in erster Linie die

Streitigkeiten über den materiellen Bestand der in

Betreibung gesetzten Forderung im Auge hatte, so

schliesst die Fassilllg des Gesetzes doch keineswegs aus,

noch weitere Fälle darunter zu begreifen, sofern ein

sachliches Bedürfnis dafür besteht. Und das ist immer

dann der Fall, wenn zur Beseitigung des Rechtsvorschlages

ein eigentliches gerichtliches Verfahren angestrengt werden

muss, gleichgültig, ob es sich um die Beseitigung materieller

oder nur betreibungsrechtlicher Einwendungen des Schuld-

ners handelt. Bei der Klage auf Feststellung neuen

Vermögens insbesondere hat man es -

anders als beim

Rechtsöffnungsverfahren,

das nur einen 'Prima vista-

Beweis, dagegen kein eigentliches Beweisverfahren zulässt

--'-mit einem eigentlichen Prozess zu tun, der erfahrungs-

gemäss trotz der Verweisung ins beschleunigte Verfahren

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Schuldbetreibung,.- und Konkursrecht. No 52.

oft erheblich länger als 6 Monate dauert. Würde nun

die Frist für die Stellung des Fortsetzungs begehrens

auch während diesem Prozess laufen, so würde dem

Gläubiger, wenn innerhalb der Frist kein rechtskräftiges

Urteil zustande käme, auch ein Obsiegen nichts nützen:

J nfolge des Erlöschens der Betreibung wäre er gezwungen,

einen neuen Zahlungsbefehl zu erwirken, welchem gegen-

über der Schuldner wiederum die Einrede des mangelnden

neuen Vermögens erheben könnte. Diese Einrede dürfte

nicht etwa unter Berufung auf das ausgefällte Urteil

einfach übergangen werden; denn massgebend für die

Frage, ob neues Nettovermögen vorliege, sind die Ver-

hältnisse im Zeitpunkt der Erhebung der Einrede, und

seit der Erhebung der Einrede gegen den erloschenen

Zahlungsbefehl können - sich die Verhältnisse bereits

wieder geändert haben. Es müsste daher ein neuer Prozess

durchgeführt werden, der möglicherweise wieder nicht

innert der Frist des Art. 88 Abs. 2 beendigt würde oder

aber, wenn er noch rechtzeitig abgeschlossen würde,

nunmehr wegen unterdessen eingetretener Änderung der

Verhältnisse zu einer Abweisung der Klage führen könnte.

Ein derartiges Resultat kann al:>er nicht im Willen des

Gesetzgebers gelegen haben. Diese überlegung zwingt

zur Annahme, dass auch der Streit über das Vorhandensein

neuen Vermögens die Frist für die Stellung des Fort-

setzungsbegehrens verlängert.'

Demnach erkennt die SchUlilbetr.-

u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

52. Arrit d.u 9 d.ecembre 1931 dans la causa Bretacher.

Saisie de salaire. Oalcul du minimum indispensable.

Loyer : Le debiteur dont les creanciers sont obliges· de saisir 1e

sa.laire doit reduire ses frais de logement dans 180 mesure du

possible et 1e plus rapidement possible, eventuellement par

Schuldbetreibuns- und Konkursrecht. No 52.

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le moyen d'une cession de son bail. Mais en pareil cas il faut

lui laisser de quoi payer les frais de demenagement et ne pas

1e mettre du jour au lendemain dans l'impossibilite de payer

son loyer (consid. 1).

Pension de la femme diVOf"cee ee des enfants : Il sppartient sux

autorites de poursuite de fixer librement le montant pour

lequel la pension alimentaire due a la femme divorcee et aux

enfants a elle confies entrera dans le calcul du minimum

indispensable (consid. 2).

Loh n p f ä n dun g.

Be re c h nun g

des E xi s t e n z·

minimums.

Mi e t z ins: Der Schuldner, dessen Lohn gepfändet werden

muss, hat seine 'Vohnauslagen so weit und so rasch. als möglich

zu reduzieren, eventuell durch Abtretung seines Mietverhält-

nisses an einen Dritten. In einem solchen Falle ist ibm aber

soviel zu belassen, dass er die Kosten des Umzugs bestreiten

kann und ausserdem darf er nicht von einem Tag auf den

andern in die Unmöglichkeit versetzt werden, den MietzinS

zu beza.hl.en (Erw. 1).

Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehe,

f rau und der ihr zug e s pro c h e n e n K in der;

Es ist Sache der Betreibungsbehörden zu bestimmen, in wel~

chern Umfange die geschuldeten Unterhaltsbeiträge Exi-

stenzminimum sind (Erw. 2).

Pignoramento d'un salario. Oalcolo del mini'filo indispensaUle.

Pigione: Il debitore, i creditori deI quale debbono pignorare

il salario, deve ridurre le spese d'alloggio nei limiti deI possibile

e colla. maggiore celerita possibile. cedendo al caso il proprio

contratto d'affitto ad un terzo. Quando ciö accada si deve

per<> Iasciargli quanta occorre per pagare le spese di sgombero

e non porio da un giorno all'altro nell'impossibilita di paga.re

l'affitto (consid. 1).

Pensione d.ella moglie divorziata e dei ligli : Spetta alle autorita.

d'esecuzione di fisaare Iiberamente l'importo pel qusle gli

alimenti dovuti alls moglie divorzista ed ai figli affidati

ad essa aara compreso nel caloolo deI minimo indispensabile

(consid. 2).

A. -

Le 25 juillet 1931, a 180 requisition de Marsa S. A.

a. Fribourg, l'office des poursuites de 180 Sarine 80 saisi une

somme de 100 fr. par mois sur le salaire d'Emile Bretscher,

voyageur de commerce au service de 180 maison Blatter & ete

a. Seebach.

Par memoire depose en temps utile, Bretschera porte

plainte a l'autorite de surveillance, en concluant a. ce que