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Schuldbetreibung.. und Konkursrecht. N0 öo.
Gebührenansätze (Art. 18-20 GebT) zu Grunde, indem es
zur Kapitalforderung den ersten Jahreszins als verfallen
hinzuschlug; für die Zustellung jedes Gläubigerdoppels
wurde die Portoauslage ganz, d. h. mit je 30 Cts. (einge-
Rchriebener Brief im Lokalrayon) berechnet.
B. -
Durch Beschwerdeentscheid vom 16. November
1931 setzte die kantonale Aufsichtsbehörde die Kosten auf
insgesamt 33 Fr. 30 Cts. herunter. Sie liess als Betreibungs-
summe unter Hinweis auf BGE 47 I]J S. 70 nur die Kapi-
talforderung von je 10,000 Fr. gelten und berechnete das
Porto für die Zustellung der Gläubigerdoppel im ganzen
nur einmal.
C. -
Gegen diesen Entscheid rekurrierte das Betrei-
bungsamt rechtzeitig an das Bundesgericht mit dem An-
trag, seine Kostenrechnung sei zu bestätigen.
Die Schuldbetreibungs- UM Kcmkurskammer
zieht in Erwägung:
1. -
Das Bundesgelicht hat bereits in BGE 47 III S. 70
ausgesprochen, dass unter dem (I laufenden Zins» im Sinne
von Art. 4 GebT derjenige zu verstehen ist, den nicht schon
der Gläubiger als bestimmt bezifferten Betrag zur Kapital-
forderungssumme hinzugerechnet hat. In der Rekurs-
schrift wird eingewendet, auf diese Weise habe es der
Gläubiger unter Umständen in der Hand, dadurch dass er
auch bei verfallenen Zinsen S,.tatt des ziffermässigen Be-
trages nur den ZinE'fuss und den Beginn des Zinsenlaufs
angebe, dem Betreibungsamt die andernfalls geschuldete
höhere Gebühr vorzuenthalten. Deswegen erweist sich
aber der angeführte Entscheid nicht als unrichtig. Es ist
nicht Sache der Betreibungsbehörde, die vom betreibenden
Gläubiger angegebene Betreibungssumme durch eine andere
zu ersetzen. Sie hat vielmehr einfach die Angabe des
Gläubigers hinzunehmen.
Wenn dadurch in einzelnen
Fällen die Gebühr niedriger ausfällt, als wenn der verfallene
Zins zum Kapital hinzugeschlagen würde, so muss das als
unvermeidliche Folge des Grundsatzes in Kauf genommen
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werden, dass die Betreibungssumme für das ganze Ver-
fahren die gleiche zu bleiben hat. Von diesem Gnmdsatz
kann im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des
Verfahrens aucla bei der Berechnung der Gebühren nicht
abgewichen werden.
2. -
Stellt das Betreibungsamt wie im vorliegenden
Falle das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls durch die
Post zu, kann es das Porto dem Gläubiger belasten. Dabei
handelt es sich wie bei der Postzustellung anderer Schrift-
stücke um den Ersatz einer Auslage gema.ss Art. 10 und
11 Aha. 1 GebT und nicht um eine Gebühr wie bei der in
Art. 20 vorgesehenen, die ja daneben noch erhoben werden
kann und hier in dem von der Vorinstanz festgesetzten
Kostenbetrage auch inbegriffen ist. Daraus folgt, dass
als Porto nur angerechnet werden darf, was wirklich
dafür ausgelegt worden ist. Wenn mehrere Doppel mit
dem gleichen Porto zugestellt werden können, so hat also
auch der Gläubiger dieses nur einmal zu bezahlen.
Demnach erkennt die Schuldbetr. - u. Kcmkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
51. Entscheid. vom 8. Dezember 1981 i. S. 'nölen.
Die Frist zur Fortsetzung der Betreibung (Art. 88 SchKQ) wird
um die Dauer jedes gerichtlichen Verfahrens verlängert, das
zur Beseitigung des Rechtsvorschlages erforderlich war,
insbesondere um die Dauer des Prozesses auf Feststellung
nauen Vermögens.
Art. 88 Aba. 2 und 265 Abs. 3 SchKG.
Le delai poni" requenr la continuation de la. poursuite est prolonge
da la. du.ree de chaque procMure judiciaire necessaire pour
faire prononcer la. main-levee de l'opposition, nota.mment
da la. duree du proces teudant a. faire constater que le debiteur
est revenu a meilleure fortune.
Art. 88, al. 2, et 265, al. 3 LP.
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 51.
I1 termine per chiedere Ia continuazione deU 'esecm:ione e prolungato
per un tempo equivalente aUa durat.a della procedura giudi-
ziaria neceRsaria arl ott,enere iI rigetto dell'opposizione c,
segnatamente, alla flurata della causa dil'etta. ft {ar a."!Sodare
ehe iJ debitore ha acquistato nuovi heni.
Art. 88 ep. 2 e 265 ap. 3 LEF ..
A. -
In dem im Jahre 1925 durchgeführten Konkurs
über den Rekurrenten ist u. a. ein Verlustschein über
1559 Fr. 50 ets. ausgestellt worden, der seither von
E. Spörri erworben wurde. Als Spörri auf Grund dieses
Verlustscheins Betreibung anhob, schlug der Rekurrent
auf den Zahlungsbefehl No. 335 vom 22. Oktober 1928
Recht vor mit der Begründung: « Kein neues Vermögen
vorhanden », worauf der Gläubiger Rechtsöffnung ver-
langte; auf dieses Begehren trat jedoch der Amtsgerichts-
präsident von Hochdorf mit Entscheid vom 7. Dezember
1928 nicht ein.
Am 22. Dezember 1928 leitete nunmehr der Gläubiger
Klage gemäss Art. 265 Abs. 3 SchKG auf Feststellung
von neuem Vermögen ein. Mit Urteil vom 5. August
1931 wurde diese Klage in erster Instanz gutgeheissen;
ein vom Rekurrenten dagegen eingeleitetes Rechtsmittel
blieb ohne Erfolg, sodass der Entscheid in Rechtskraft
erwuchs. Unterdessen hatte der Gläubiger bereits Fort-
setzung der Betreibung verlangt, worauf dem Rekurrenten
am 21. August 1931 die Pfändung angekündigt wurde.
B. -
Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit
dem Antrag, die Pfändungsankündigung wegen Erlöschens
des Zahlungsbefehls vom 22. Oktober 1928, zu annullieren.
Von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen,
erneuerte er diesen Antrag rechtzeitig vor Bundesgericht.
1. ..
Die SckuUbetreibungs-
und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
2. -
Bleibt noch die Frage, ob die Betreibung bereits
erloschen sei.
Der Rekurrent geht davon aus, unter
(I Klage» im Sinne von Art. 88 Abs. 2 SchKG sei nur
Schuldbetreibungs- und Konkm'Srecht.No 51.
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ein Prozessverfahren verstanden, in welchem über den
Forderungsanspruch materiell entschieden werde; die
Feststellung neuen Vermögens betreffe jedoch nur eine
betreibungsrechtliche Jncidentfrage' und sei zudem in
das beschleunigte Verfahren verwiesen, sodass kein Grund
bestehe, Art. 88 in einer Weise auszulegen, dass auch
diesem Incidentstreitfristverlängernde Wirkung zukomme.
Dem lässt sich zunächst entgegenhalten, dass die
Einrede des mangelnden neuen Vermögens nicht nur
betreibungsrechtIiche Wirkung, sondern auch materiell-
rechtliche Bedeutung. hat insofern, als beim Fehlen neuen
Vermögens nicht nur eine neue Betreibung unzulässig,
sondern auch eine Tilgung der Verlustscheinforderung
auf dem Weg der Verrechnung mit einer Forderung des
Kridars ausgeschlossen ist (BGE 40 IU No. 88). Daran
ändert der Umstand nichts, dass der Entscheid über das
Vorhandensein neuen Vermögens nicht als Haupturteil
im Sinne von Art. 58 OG betrachtet wird.
Tatsächlich aber besteht gar kein Anlass, dem Art. 88
Abs. 2 nur die vom Rekurrenten beschriebene einge-
schränkte Bedeutung zu geben.
Mag es auch richtig
sein, dass der Gesetzgeber dabei in erster Linie die
Streitigkeiten über den materiellen Bestand der in
Betreibung gesetzten Forderung im Auge hatte, so
schliesst die Fassilllg des Gesetzes doch keineswegs aus,
noch weitere Fälle darunter zu begreifen, sofern ein
sachliches Bedürfnis dafür besteht. Und das ist immer
dann der Fall, wenn zur Beseitigung des Rechtsvorschlages
ein eigentliches gerichtliches Verfahren angestrengt werden
muss, gleichgültig, ob es sich um die Beseitigung materieller
oder nur betreibungsrechtlicher Einwendungen des Schuld-
ners handelt. Bei der Klage auf Feststellung neuen
Vermögens insbesondere hat man es -
anders als beim
Rechtsöffnungsverfahren,
das nur einen 'Prima vista-
Beweis, dagegen kein eigentliches Beweisverfahren zulässt
--'-mit einem eigentlichen Prozess zu tun, der erfahrungs-
gemäss trotz der Verweisung ins beschleunigte Verfahren
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Schuldbetreibung,.- und Konkursrecht. No 52.
oft erheblich länger als 6 Monate dauert. Würde nun
die Frist für die Stellung des Fortsetzungs begehrens
auch während diesem Prozess laufen, so würde dem
Gläubiger, wenn innerhalb der Frist kein rechtskräftiges
Urteil zustande käme, auch ein Obsiegen nichts nützen:
J nfolge des Erlöschens der Betreibung wäre er gezwungen,
einen neuen Zahlungsbefehl zu erwirken, welchem gegen-
über der Schuldner wiederum die Einrede des mangelnden
neuen Vermögens erheben könnte. Diese Einrede dürfte
nicht etwa unter Berufung auf das ausgefällte Urteil
einfach übergangen werden; denn massgebend für die
Frage, ob neues Nettovermögen vorliege, sind die Ver-
hältnisse im Zeitpunkt der Erhebung der Einrede, und
seit der Erhebung der Einrede gegen den erloschenen
Zahlungsbefehl können - sich die Verhältnisse bereits
wieder geändert haben. Es müsste daher ein neuer Prozess
durchgeführt werden, der möglicherweise wieder nicht
innert der Frist des Art. 88 Abs. 2 beendigt würde oder
aber, wenn er noch rechtzeitig abgeschlossen würde,
nunmehr wegen unterdessen eingetretener Änderung der
Verhältnisse zu einer Abweisung der Klage führen könnte.
Ein derartiges Resultat kann al:>er nicht im Willen des
Gesetzgebers gelegen haben. Diese überlegung zwingt
zur Annahme, dass auch der Streit über das Vorhandensein
neuen Vermögens die Frist für die Stellung des Fort-
setzungsbegehrens verlängert.'
Demnach erkennt die SchUlilbetr.-
u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
52. Arrit d.u 9 d.ecembre 1931 dans la causa Bretacher.
Saisie de salaire. Oalcul du minimum indispensable.
Loyer : Le debiteur dont les creanciers sont obliges· de saisir 1e
sa.laire doit reduire ses frais de logement dans 180 mesure du
possible et 1e plus rapidement possible, eventuellement par
Schuldbetreibuns- und Konkursrecht. No 52.
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le moyen d'une cession de son bail. Mais en pareil cas il faut
lui laisser de quoi payer les frais de demenagement et ne pas
1e mettre du jour au lendemain dans l'impossibilite de payer
son loyer (consid. 1).
Pension de la femme diVOf"cee ee des enfants : Il sppartient sux
autorites de poursuite de fixer librement le montant pour
lequel la pension alimentaire due a la femme divorcee et aux
enfants a elle confies entrera dans le calcul du minimum
indispensable (consid. 2).
Loh n p f ä n dun g.
Be re c h nun g
des E xi s t e n z·
minimums.
Mi e t z ins: Der Schuldner, dessen Lohn gepfändet werden
muss, hat seine 'Vohnauslagen so weit und so rasch. als möglich
zu reduzieren, eventuell durch Abtretung seines Mietverhält-
nisses an einen Dritten. In einem solchen Falle ist ibm aber
soviel zu belassen, dass er die Kosten des Umzugs bestreiten
kann und ausserdem darf er nicht von einem Tag auf den
andern in die Unmöglichkeit versetzt werden, den MietzinS
zu beza.hl.en (Erw. 1).
Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehe,
f rau und der ihr zug e s pro c h e n e n K in der;
Es ist Sache der Betreibungsbehörden zu bestimmen, in wel~
chern Umfange die geschuldeten Unterhaltsbeiträge Exi-
stenzminimum sind (Erw. 2).
Pignoramento d'un salario. Oalcolo del mini'filo indispensaUle.
Pigione: Il debitore, i creditori deI quale debbono pignorare
il salario, deve ridurre le spese d'alloggio nei limiti deI possibile
e colla. maggiore celerita possibile. cedendo al caso il proprio
contratto d'affitto ad un terzo. Quando ciö accada si deve
per<> Iasciargli quanta occorre per pagare le spese di sgombero
e non porio da un giorno all'altro nell'impossibilita di paga.re
l'affitto (consid. 1).
Pensione d.ella moglie divorziata e dei ligli : Spetta alle autorita.
d'esecuzione di fisaare Iiberamente l'importo pel qusle gli
alimenti dovuti alls moglie divorzista ed ai figli affidati
ad essa aara compreso nel caloolo deI minimo indispensabile
(consid. 2).
A. -
Le 25 juillet 1931, a 180 requisition de Marsa S. A.
a. Fribourg, l'office des poursuites de 180 Sarine 80 saisi une
somme de 100 fr. par mois sur le salaire d'Emile Bretscher,
voyageur de commerce au service de 180 maison Blatter & ete
a. Seebach.
Par memoire depose en temps utile, Bretschera porte
plainte a l'autorite de surveillance, en concluant a. ce que