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200 Schuldbetreibung.. und Konkursrecht. N0 öo. Gebührenansätze (Art. 18-20 GebT) zu Grunde, indem es zur Kapitalforderung den ersten Jahreszins als verfallen hinzuschlug ; für die Zustellung jedes Gläubigerdoppels wurde die Portoauslage ganz, d. h. mit je 30 Cts. (einge- Rchriebener Brief im Lokalrayon) berechnet. B. - Durch Beschwerdeentscheid vom 16. November 1931 setzte die kantonale Aufsichtsbehörde die Kosten auf insgesamt 33 Fr. 30 Cts. herunter. Sie liess als Betreibungs- summe unter Hinweis auf BGE 47 I]J S. 70 nur die Kapi- talforderung von je 10,000 Fr. gelten und berechnete das Porto für die Zustellung der Gläubigerdoppel im ganzen nur einmal. C. - Gegen diesen Entscheid rekurrierte das Betrei- bungsamt rechtzeitig an das Bundesgericht mit dem An- trag, seine Kostenrechnung sei zu bestätigen. Die Schuldbetreibungs- UM Kcmkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Das Bundesgelicht hat bereits in BGE 47 III S. 70 ausgesprochen, dass unter dem (I laufenden Zins» im Sinne von Art. 4 GebT derjenige zu verstehen ist, den nicht schon der Gläubiger als bestimmt bezifferten Betrag zur Kapital- forderungssumme hinzugerechnet hat. In der Rekurs- schrift wird eingewendet, auf diese Weise habe es der Gläubiger unter Umständen in der Hand, dadurch dass er auch bei verfallenen Zinsen S,.tatt des ziffermässigen Be- trages nur den ZinE'fuss und den Beginn des Zinsenlaufs angebe, dem Betreibungsamt die andernfalls geschuldete höhere Gebühr vorzuenthalten. Deswegen erweist sich aber der angeführte Entscheid nicht als unrichtig. Es ist nicht Sache der Betreibungsbehörde, die vom betreibenden Gläubiger angegebene Betreibungssumme durch eine andere zu ersetzen. Sie hat vielmehr einfach die Angabe des Gläubigers hinzunehmen. Wenn dadurch in einzelnen Fällen die Gebühr niedriger ausfällt, als wenn der verfallene Zins zum Kapital hinzugeschlagen würde, so muss das als unvermeidliche Folge des Grundsatzes in Kauf genommen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° öl. 201 werden, dass die Betreibungssumme für das ganze Ver- fahren die gleiche zu bleiben hat. Von diesem Gnmdsatz kann im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Verfahrens aucla bei der Berechnung der Gebühren nicht abgewichen werden.
2. - Stellt das Betreibungsamt wie im vorliegenden Falle das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls durch die Post zu, kann es das Porto dem Gläubiger belasten. Dabei handelt es sich wie bei der Postzustellung anderer Schrift- stücke um den Ersatz einer Auslage gema.ss Art. 10 und 11 Aha. 1 GebT und nicht um eine Gebühr wie bei der in Art. 20 vorgesehenen, die ja daneben noch erhoben werden kann und hier in dem von der Vorinstanz festgesetzten Kostenbetrage auch inbegriffen ist. Daraus folgt, dass als Porto nur angerechnet werden darf, was wirklich dafür ausgelegt worden ist. Wenn mehrere Doppel mit dem gleichen Porto zugestellt werden können, so hat also auch der Gläubiger dieses nur einmal zu bezahlen. Demnach erkennt die Schuldbetr. - u. Kcmkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
51. Entscheid. vom 8. Dezember 1981 i. S. 'nölen. Die Frist zur Fortsetzung der Betreibung (Art. 88 SchKQ) wird um die Dauer jedes gerichtlichen Verfahrens verlängert, das zur Beseitigung des Rechtsvorschlages erforderlich war, insbesondere um die Dauer des Prozesses auf Feststellung nauen Vermögens. Art. 88 Aba. 2 und 265 Abs. 3 SchKG. Le delai poni" requenr la continuation de la. poursuite est prolonge da la. du.ree de chaque procMure judiciaire necessaire pour faire prononcer la. main-levee de l'opposition, nota.mment da la. duree du proces teudant a. faire constater que le debiteur est revenu a meilleure fortune. Art. 88, al. 2, et 265, al. 3 LP. 202 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 51. I1 termine per chiedere Ia continuazione deU 'esecm:ione e prolungato per un tempo equivalente aUa durat.a della procedura giudi- ziaria neceRsaria arl ott,enere iI rigetto dell'opposizione c, segnatamente, alla flurata della causa dil'etta. ft {ar a."!Sodare ehe iJ debitore ha acquistato nuovi heni. Art. 88 ep. 2 e 265 ap. 3 LEF .. A. - In dem im Jahre 1925 durchgeführten Konkurs über den Rekurrenten ist u. a. ein Verlustschein über 1559 Fr. 50 ets. ausgestellt worden, der seither von E. Spörri erworben wurde. Als Spörri auf Grund dieses Verlustscheins Betreibung anhob, schlug der Rekurrent auf den Zahlungsbefehl No. 335 vom 22. Oktober 1928 Recht vor mit der Begründung: « Kein neues Vermögen vorhanden », worauf der Gläubiger Rechtsöffnung ver- langte; auf dieses Begehren trat jedoch der Amtsgerichts- präsident von Hochdorf mit Entscheid vom 7. Dezember 1928 nicht ein. Am 22. Dezember 1928 leitete nunmehr der Gläubiger Klage gemäss Art. 265 Abs. 3 SchKG auf Feststellung von neuem Vermögen ein. Mit Urteil vom 5. August 1931 wurde diese Klage in erster Instanz gutgeheissen; ein vom Rekurrenten dagegen eingeleitetes Rechtsmittel blieb ohne Erfolg, sodass der Entscheid in Rechtskraft erwuchs. Unterdessen hatte der Gläubiger bereits Fort- setzung der Betreibung verlangt, worauf dem Rekurrenten am 21. August 1931 die Pfändung angekündigt wurde. B. - Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag, die Pfändungsankündigung wegen Erlöschens des Zahlungsbefehls vom 22. Oktober 1928, zu annullieren. Von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, erneuerte er diesen Antrag rechtzeitig vor Bundesgericht.
1. .. Die SckuUbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
2. - Bleibt noch die Frage, ob die Betreibung bereits erloschen sei. Der Rekurrent geht davon aus, unter (I Klage» im Sinne von Art. 88 Abs. 2 SchKG sei nur Schuldbetreibungs- und Konkm'Srecht.No 51. 203 ein Prozessverfahren verstanden, in welchem über den Forderungsanspruch materiell entschieden werde; die Feststellung neuen Vermögens betreffe jedoch nur eine betreibungsrechtliche Jncidentfrage' und sei zudem in das beschleunigte Verfahren verwiesen, sodass kein Grund bestehe, Art. 88 in einer Weise auszulegen, dass auch diesem Incidentstreitfristverlängernde Wirkung zukomme. Dem lässt sich zunächst entgegenhalten, dass die Einrede des mangelnden neuen Vermögens nicht nur betreibungsrechtIiche Wirkung, sondern auch materiell- rechtliche Bedeutung. hat insofern, als beim Fehlen neuen Vermögens nicht nur eine neue Betreibung unzulässig, sondern auch eine Tilgung der Verlustscheinforderung auf dem Weg der Verrechnung mit einer Forderung des Kridars ausgeschlossen ist (BGE 40 IU No. 88). Daran ändert der Umstand nichts, dass der Entscheid über das Vorhandensein neuen Vermögens nicht als Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG betrachtet wird. Tatsächlich aber besteht gar kein Anlass, dem Art. 88 Abs. 2 nur die vom Rekurrenten beschriebene einge- schränkte Bedeutung zu geben. Mag es auch richtig sein, dass der Gesetzgeber dabei in erster Linie die Streitigkeiten über den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung im Auge hatte, so schliesst die Fassilllg des Gesetzes doch keineswegs aus, noch weitere Fälle darunter zu begreifen, sofern ein sachliches Bedürfnis dafür besteht. Und das ist immer dann der Fall, wenn zur Beseitigung des Rechtsvorschlages ein eigentliches gerichtliches Verfahren angestrengt werden muss, gleichgültig, ob es sich um die Beseitigung materieller oder nur betreibungsrechtlicher Einwendungen des Schuld- ners handelt. Bei der Klage auf Feststellung neuen Vermögens insbesondere hat man es - anders als beim Rechtsöffnungsverfahren, das nur einen 'Prima vista- Beweis, dagegen kein eigentliches Beweisverfahren zulässt --'-mit einem eigentlichen Prozess zu tun, der erfahrungs- gemäss trotz der Verweisung ins beschleunigte Verfahren 204 Schuldbetreibung,.- und Konkursrecht. No 52. oft erheblich länger als 6 Monate dauert. Würde nun die Frist für die Stellung des Fortsetzungs begehrens auch während diesem Prozess laufen, so würde dem Gläubiger, wenn innerhalb der Frist kein rechtskräftiges Urteil zustande käme, auch ein Obsiegen nichts nützen: J nfolge des Erlöschens der Betreibung wäre er gezwungen, einen neuen Zahlungsbefehl zu erwirken, welchem gegen- über der Schuldner wiederum die Einrede des mangelnden neuen Vermögens erheben könnte. Diese Einrede dürfte nicht etwa unter Berufung auf das ausgefällte Urteil einfach übergangen werden; denn massgebend für die Frage, ob neues Nettovermögen vorliege, sind die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Erhebung der Einrede, und seit der Erhebung der Einrede gegen den erloschenen Zahlungsbefehl können - sich die Verhältnisse bereits wieder geändert haben. Es müsste daher ein neuer Prozess durchgeführt werden, der möglicherweise wieder nicht innert der Frist des Art. 88 Abs. 2 beendigt würde oder aber, wenn er noch rechtzeitig abgeschlossen würde, nunmehr wegen unterdessen eingetretener Änderung der Verhältnisse zu einer Abweisung der Klage führen könnte. Ein derartiges Resultat kann al:>er nicht im Willen des Gesetzgebers gelegen haben. Diese überlegung zwingt zur Annahme, dass auch der Streit über das Vorhandensein neuen Vermögens die Frist für die Stellung des Fort- setzungsbegehrens verlängert.' Demnach erkennt die SchUlilbetr.-
u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
52. Arrit d.u 9 d.ecembre 1931 dans la causa Bretacher. Saisie de salaire. Oalcul du minimum indispensable. Loyer : Le debiteur dont les creanciers sont obliges· de saisir 1e sa.laire doit reduire ses frais de logement dans 180 mesure du possible et 1e plus rapidement possible, eventuellement par Schuldbetreibuns- und Konkursrecht. No 52. 205 le moyen d'une cession de son bail. Mais en pareil cas il faut lui laisser de quoi payer les frais de demenagement et ne pas 1e mettre du jour au lendemain dans l'impossibilite de payer son loyer (consid. 1). Pension de la femme diVOf"cee ee des enfants : Il sppartient sux autorites de poursuite de fixer librement le montant pour lequel la pension alimentaire due a la femme divorcee et aux enfants a elle confies entrera dans le calcul du minimum indispensable (consid. 2). Loh n p f ä n dun g. Be re c h nun g des E xi s t e n z· minimums. Mi e t z ins: Der Schuldner, dessen Lohn gepfändet werden muss, hat seine 'Vohnauslagen so weit und so rasch. als möglich zu reduzieren, eventuell durch Abtretung seines Mietverhält- nisses an einen Dritten. In einem solchen Falle ist ibm aber soviel zu belassen, dass er die Kosten des Umzugs bestreiten kann und ausserdem darf er nicht von einem Tag auf den andern in die Unmöglichkeit versetzt werden, den MietzinS zu beza.hl.en (Erw. 1). Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehe, f rau und der ihr zug e s pro c h e n e n K in der; Es ist Sache der Betreibungsbehörden zu bestimmen, in wel~ chern Umfange die geschuldeten Unterhaltsbeiträge Exi- stenzminimum sind (Erw. 2). Pignoramento d'un salario. Oalcolo del mini'filo indispensaUle. Pigione: Il debitore, i creditori deI quale debbono pignorare il salario, deve ridurre le spese d'alloggio nei limiti deI possibile e colla. maggiore celerita possibile. cedendo al caso il proprio contratto d'affitto ad un terzo. Quando ciö accada si deve per<> Iasciargli quanta occorre per pagare le spese di sgombero e non porio da un giorno all'altro nell'impossibilita di paga.re l'affitto (consid. 1). Pensione d.ella moglie divorziata e dei ligli : Spetta alle autorita. d'esecuzione di fisaare Iiberamente l'importo pel qusle gli alimenti dovuti alls moglie divorzista ed ai figli affidati ad essa aara compreso nel caloolo deI minimo indispensabile (consid. 2). A. - Le 25 juillet 1931, a 180 requisition de Marsa S. A.
a. Fribourg, l'office des poursuites de 180 Sarine 80 saisi une somme de 100 fr. par mois sur le salaire d'Emile Bretscher, voyageur de commerce au service de 180 maison Blatter & ete
a. Seebach. Par memoire depose en temps utile, Bretschera porte plainte a l'autorite de surveillance, en concluant a. ce que